Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100326/2024
Nicht begünstigter Studienwechsel bei psychischer Erkrankung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100326/2024vom 16.07.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 9. November 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Oktober 2023 betreffend Familienbeihilfe 10.2022-09.2023, Ordnungsbegriff ***OB*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 15.09.2023 hat die Beschwerdeführerin (Bf) das Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihre Tochter ***N1*** retourniert. Dem beigefügt waren Bestätigungen des Studienerfolges im Studienfach Soziologie an der ***U1*** , sowie Sammelzeugnis und Studienzeitbestätigung der ***U2***. Das Studium an der ***U1*** wurde im Sommersemester 2020 begonnen. Mit dem Wintersemester 2022/23 (nach 5 Semestern) inskribierte Tochter ***N1*** auch im Studienfach Slawistik an der ***U2***.
Am 09.10.2023 wurde der Rückforderungsbescheid erlassen und zugestellt. Für den Zeitraum 10.2022 - 09.2023 wurde die Familienbeihilfe wegen Studienwechsels nach dem dritten Semester zurückgefordert.
Dagegen erhob die Bf am 09.11.2023 fristgerecht Bescheidbeschwerde.
Darin erläuterte die Bf die psychische Krankheit ihrer Tochter ***N1***, welche auf ihre familiäre und soziale Situation zurückzuführen und durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt worden sei. Dargelegt wurden auch der Verlauf der Studiengänge (an der ***U3*** und der Wechsel von der ***U1*** zur ***U2***) und Gründe für die Studienwechsel. Dem beigelegt waren ärztliche Unterlagen.
Am 16.01.2024 wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung mit folgender Begründung (auszugsweise) als unbegründet abgewiesen:
Lt. diversen ärztlichen Gutachten, Stellungnahmen, Untersuchungen sowie Auskünften Ihrerseits geht hervor, dass sich Ihre Tochter bereits seit 2016 in Therapie befindet und die diversen Symptome somit bereits vor Studienbeginn bestanden, jedoch durch die Covid-19- Pandemie zugenommen haben. Ein zwingend herbeigeführter Studien Wechsel wäre jedoch nur dann anzunehmen, wenn Ihre Tochter mit (unveränderten) Depressionen zwar nicht Soziologie aber Slawistik sehr wohl studieren hätte können. Dies ist aus Sicht des Finanzamtes jedoch auszuschließen.
Daraufhin hat die Bf am 21.02.2024 einen Vorlageantrag eingebracht.
Am 22.11.2024 reichte die Bf gem. § 270 BAO weitere Beweise ein. Dabei wurden zu den bereits seit 2017 bestehenden Depressionen weitere Diagnosen als neue Tatsachen angegeben und zwar: Autismus-Spektrum-Condition, Aufmerksamkeits-Dysregulations-/Hyperaktivitäts-Condition, kombiniert sowie gemischte Depressive- und Angststörung.
Am 15.5.2025 wurde von der Bf via FinanzOnline ein Antrag wegen Familienbeihilfe (FBH) für die Tochter ***N1*** bis zum 25. Lebensjahr aufgrund einer Behinderung (ab 1.4.2025 - 31.3.2026) gestellt. Einen konkreten Antrag (Formular Beih3) wollte die Bf auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dezidiert nicht stellen, da sie Bedenken hat, ob es für die Behinderung der Tochter (ADHS und Autismus Spektrum-Störung) in *** überhaupt geeignete Fachärzte gibt und verweist dabei auf die ihrer Meinung nach veraltete Einschätzungsverordnung, welche nicht mehr auf dem aktuellen medizinischen Stand sei. Dies deshalb, weil ADHS darin als Entwicklungsstörung für Kinder und Jugendliche und nicht als Behinderung angesehen wird.
In der mündlichen Verhandlung am 7.7.2025 wurden insb. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen des FLAG, des StudFG sowie der Einschätzungsverordnung vorgebracht. Die Bf regte auch an, dass Bundesfinanzgericht möge gemäß Artikel 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der oben genannten Bestimmungen wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Dem Erkenntnis wird nachstehender - aus dem Akteninhalt und dem Parteivorbringen ableitbarer - Sachverhalt zu Grunde gelegt:
***N*** (Tochter der Bf) studierte zunächst an der ***U3*** im Wintersemester 2019/20 das Bachelorstudium Europäische Ethnologie. Nach einem Semester, in dem sie 4 ECTS-Punkte erzielt hat, begann sie im Sommersemester 2020 an der ***U1*** in *** mit dem Bachelorstudium Soziologie. Bis einschließlich Sommersemester (SS) 2022 wurde von ihr ein Studienerfolg im Ausmaß von 36 ECTS-Punkten erbracht. Mit dem Wintersemester (WS) 2022/23 (nach 5 Semestern) inskribierte ***N1*** auch im Studienfach Slawistik an der ***U2***.
Da der Studienwechsel nach 3 Semestern erfolgte, wurde mit Bescheid vom 09.10.2023 die Familienbeihilfe für den Zeitraum von Oktober 2022 - September 2023 zurückgefordert.
Dagegen wurde in der am 9.11.2023 eingebrachten Beschwerde eingewendet, dass der Studienwechsel nach dem dritten Semester durch eine bereits länger andauernde psychische Erkrankung, wobei die Symptome lt. Bf durch die COVID-19-Pandemie noch zugenommen haben, zwingend herbeigeführt wurde. Ferner wurde vorgebracht, dass das Sommersemester 2020 für die Folgen eines Studienwechsels gem. § 3 Abs. 6 C-StudFV nicht zu berücksichtigen sei.
Neben der Krankheitsgeschichte wurde von der Bf auch die familiäre und soziale Situation geschildert. Als weiterer Aspekt wurden die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf eine bereits diagnostizierte Depression dargestellt. Durch die Folgen des Lockdowns (fehlende soziale Kontakte, online home studying) habe sich der Zustand ihrer Tochter massiv verschlechtert. Es kam zur kompletten physischen Isolation mit Verweigerung aus der Wohnung zu gehen, zu einer reaktiven Essstörung mit wesentlichem Gewichtverlust (vgl. ärztliche Atteste, Beweise #1 bis #4)
Zum Beweis wurden folgende ärztliche bzw. psychologische Atteste vorgelegt:
Von ***A1*** (Fachärztin für Psychiatrie u. Neurologie) wurden in einer Stellungnahme vom 03.11.2023 (vgl. Beweis #1) folgende Diagnosen gestellt:
rezidivierende depressive Störung
reaktive Essstörung infolge der Coronapandemie und den damit verbundenen Lockdowns mit lang anhaltender körperlicher und psychischer Symptomatik
Identitätsfindungsstörung/-Krise bei schwieriger Lebenssituation
Vom Allgemeinmediziner ***A2*** wurden in einer am 16.03.2022 (vgl. Beweise #3 und 4) durchgeführten Vorsorgeuntersuchung ausser den bereits bekannten Vorerkrankungen (deutl. Eisenmangel, Hypotonie, rez. depress. Episoden) bei dieser Untersuchung keine schwerwiegenden Erkrankungen diagnostiziert. Vom Arzt wurde diesbezüglich die Fortsetzung der Psychotherapie sowie die Einnahme von Eisentabletten für die Dauer von 2-3 Monaten empfohlen.
Vom klinischen Psychologen ***T1*** wurden nach drei Untersuchungsterminen am 27.8., 12.9. und 16.9.2024 folgende Diagnosen erstellt:
Autismus-Spektrum-Condition
Aufmerksamkeits-Dysregulations-/Hyperaktivitäts-Condition, kombiniert
Gemischte Depressive- und Angststörung
Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen wurde eine psychologische Therapie empfohlen.
Von der Psychotherapeutin ***T2*** (vgl. Beweis #2) wurde am 1.11.2023 bestätigt, dass sich Frau ***N*** bei ihr seit 23.11.2021 in aufrechter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Zu den behandelten Therapieinhalten zählen unter anderem das Studium und damit verbundene Schwierigkeiten. Eine Fortzahlung der Familienbeihilfe wäre der psychischen Stabilität von Frau ***N*** dienlich.
Es steht sohin fest, dass die psychische Erkrankung der Tochter schon vor Aufnahme des Studiums der Soziologie gegeben war. Dies geht aus einer von ***A1*** abgegebenen Stellungnahme vom 03.11.2023 hervor, wonach die Tochter der Bf bereits seit 2016 eine Psychotherapie besuchte.
In weiterer Folge hat die Bf am 21.02.2024 einen Vorlageantrag eingebracht. Darin wurde in Ergänzung zur Beschwerde noch Folgendes eingewendet:
Die BVE sei mit einem Feststellungsmangel behaftet, weil Art und Schwere der Krankheit und die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen, auf Grund derer der Studienwechsel zwingend erforderlich war, nicht festgestellt wurden und verweist diesbezüglich auf das VwGH-Erkenntnis vom 5.11.2009, 2009/16/0112. Zudem leide die Tochter seit ihrer Schulzeit an Depressionen wobei die Diagnose F32.1 seit 2018 feststehe (vgl. Beweis-V1).
Zudem sei der Grad der Behinderung (GdB) unter Heranziehung der Einschätzungsverordnung vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF samt Anlage falsch bemessen worden. Richtig wäre lt. Bf ein GdB von mind. 80% im WS 2021/22 und im SS 2022. Weiters wurde auf einen Zusammenhang von Suizid mit psychischen Erkrankungen, insbesondere Depressionen hingewiesen.
Zudem hätte sich die belangte Behörde auch mit der Rechtzeitigkeit des Wechsels nach § 17 (1) Z 2 StudFG auseinandersetzen müssen.
Zum Punkt "Verletzung subjektiver Rechte" wurde ausgeführt:
Der Rückforderungsbescheid der belangten Behörde vom 09.10.2023, zugestellt am 10.10.2023, verletzt mich in meinem subjektiven Recht auf Gewährung (auf Unterbleiben der Rückforderung) der Familienbeihilfe sowie in weiteren subjektiven Rechten und zwar:
Als alleinerziehende Mutter eines Halbweisen iSd § 6 (4) FLAG trage ich alle Unterhaltskosten für meine Tochter. Durch den Entfall der Auszahlung dieser staatlichen Transferleistungen kann ich meine Unterhaltspflicht nicht mehr erfüllen.
Mit dem Entfall der Familienbeihilfe fielen auch noch andere Leistungen, die an den Bezug der Familienbeihilfe anknüpfen (der Kinderabsetzbetrag und Familienbonus Plus gem. § 33 Abs.3 und Abs.3a EStG) weg.
Geltend gemacht wurde weiters die "Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte":
Unversehrtheit des Eigentums (Art 5 StGG. Art 11. ZP-EMRK): Der Entzug der Familienbeihilfe hat zur Folge, dass ich als unterhaltspflichtiger Elternteil eines volljährigen studierenden Kindes, was ernsthaft und zielstrebig iSd § 2 (1) lit b FLAG studiert (Studienerfolgsnachweise: Beweis-V6), in verfassungswidriger Weise besteuert werde.
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 3.Satz B-VG, Art 2 StGG): Hier wird insb. auf die Art.1,4 und 24 der UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) verwiesen. Im Hochschulbereich findet sich die Umsetzung von Art 24 UN-BRK bereits im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), das Uni-Studienrecht, was die Rechten und Pflichten der Studierenden regelt. Studierende mit Behinderung iSd § 3 BGStG in Bachelor- und Diplomstudien sind von der verpflichtenden Erbringung der Studienleistung (also von der Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Umfang, Qualität und Zeitraum) ausgenommen (Befreiung von der gesetzlichen Mindeststudienleistung nach § 59a Abs 5 UG.
Freiheit der Berufswahl und der Berufsausbildung (Art 18 StGG. 1. Satz des Art 2 1.ZP-EMRK. Art 14 (1) GRC): Es steht jeder Person frei, "seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo sie will". Aus Satz 1. des Art 2 l.ZP-EMRK lässt sich ein Recht auf Zugang zu und Teilnahme an bestehenden staatlichen Bildungseinrichtungen (zB. Universitäten) ableiten. Das Recht jeder Person "auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung" ist in Art 14 (1) GRC garantiert. Im Ergebnis stehen § 2 (1) lit b FLAG sowie § 17 (1) Z 2 und (3) StudFG im Widerspruch zur beabsichtigten Gleichstellung von behinderten und nicht behinderten Studierenden gem. § 2 Z 11 UG.
Auch in der mündlichen Verhandlung am 7.7.2025 wurden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angeführten, einschlägigen Bestimmungen des FLAG und des StudFG sowie der Einschätzungsverordnung vorgebracht.
Fest steht aber, dass im vorliegenden Fall von der Bf kein Antrag auf erhöhte FBH gestellt wurde und somit bei der Tochter das Vorliegen einer Behinderung iSd § 8 Abs.5 FLAG ohne entsprechendes ärztliches Gutachten gar nicht beurteilt werden kann und folglich auch nicht beschwerdegegenständlich ist.
2. Beweiswürdigung
Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dem elektronisch vorgelegten Akt und den in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten. Zu klären ist im vorliegenden Fall allein die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG erfüllt sind.
Da im vorliegenden Fall von der Bf - trotz Hinweis auf die möglichen Vorteile bei Feststellung eines GdB von mindestens 50 % durch die Vertreterin der Abgabenbehörde - kein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt wurde und somit mangels ärztlichem Gutachten des Sozialministeriumservice (SMS) weiterhin unklar ist, ob bei der Tochter eine Behinderung iSd § 8 Abs.5 FLAG vorliegt, kann im gegenständlichen Erkenntnis auf die in der mündlichen Verhandlung neuerlich eingewendete Behinderung nicht Bezug genommen werden.
Bezüglich weiterer Erwägungen zur Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter Punkt 3.1.2. dieses Erkenntnisses, die verständnishalber im Kontext mit der rechtlichen Beurteilung behandelt wird, verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 normiert:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester … Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe …
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 normiert:
Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
§ 17 StudFG bestimmt idF BGBl I 54/2016 auszugsweise:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, …
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 3 COVID-19-StudienförderungsVO idF BGBl. II Nr. 173/2020 normiert:
[…]
(6) Für die Folgen eines Studienwechsels gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StudFG bleibt das Sommersemester 2020 außer Betracht. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit zu berücksichtigen.
Führt der Eintritt einer Erkrankung zu einer Behinderung der Fortsetzung des Studiums, verlängert sich nach der zitierten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Studienzeit, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Falls ein Studium abgebrochen wurde, stellt sich die Frage einer allfälligen Verlängerung dieser Studienzeit nicht. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 verweist für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Es ist somit zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 mwN).
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor. Der Wechsel vom Studium der Soziologie zum Studium Slawistik stellt einen solchen Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 dar. Auf diesen ist daher die Bestimmung des § 17 StudFG anzuwenden.
Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann dann nicht gesprochen werden, wenn die/der Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH, 27.1.2004, 2003/10/0290).
Ein Studienwechsel wäre gem. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG allerdings dann nicht anzunehmen, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre.
Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisherigen Studiums unmöglich macht (VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" in § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG verlangt der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht. Außerdem muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen Studiums möglich sein (z.B. gravierende Handverletzung, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium). In diesem Sinne führt nur ein das Vorstudium, nicht jedoch ein anderes Studium spezifisch behindernder Grund den Studienwechsel "zwingend" herbei (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0076).
Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung zwingend herbeigeführt wurde, kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die es der/dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlusts spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen. Von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels kann hingegen nicht gesprochen werden, wenn die (der) Studierende infolge der Erkrankung für eine gewisse Zeit an der erfolgreichen Fortführung des Studiums gehindert war, aber auch in einem anderen Studium infolge der Erkrankung keinen günstigen Erfolg hätte erzielen können, und nach Besserung oder Heilung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") sich zur Aufnahme eines anderen Studiums entschließt (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071).
3.1.2. Erwägungen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Studienwechsel nach dem dritten Semester durch eine bereits länger andauernde psychische Erkrankung, wobei die Symptome lt. Bf durch die COVID-19-Pandemie zugenommen haben, zwingend herbeigeführt wurde.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass dieser Studienwechsel erst erfolgte, als die Tochter der Bf bereits mehr als drei Semester im Studium der Soziologie inskribiert war. Der Studienwechsel erfolgte damit nach dem fünften Semester, womit grundsätzlich ein beihilfenschädlicher Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt.
Ein solcher wäre gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG allerdings dann nicht anzunehmen, wenn der Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden wäre.
Auch unter Berücksichtigung der Coronabestimmung § 3 Abs. 6 COVID-19-Studienförderungsverordnung (C-StudFV), wonach das SS 2020 unberücksichtigt bleibt, erfolgte im vorliegenden Fall der Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester und handelt es sich demnach um einen beihilfenschädlichen Wechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG.
Es ist als erwiesen anzusehen, dass die psychische Erkrankung schon vor Aufnahme des Studiums der Soziologie gegeben war. Aus einer von ***A1*** (Fachärztin für Psychiatrie u. Neurologie) abgegebenen Stellungnahme vom 03.11.2023 geht hervor, dass die Tochter ***N1*** bereits seit 2016 eine Psychotherapie besuchte. Es wurden dabei folgende Diagnosen gestellt:
rezidivierende depressive Störung
reaktive Essstörung infolge der Coronapandemie und den damit verbundenen Lockdowns mit lang anhaltender körperlicher und psychischer Symptomatik
Identitätsfindungsstörung/-Krise bei schwieriger Lebenssituation
Ferner wurde in der ärztlichen Stellungnahme festgehalten, dass "es derzeit zu einer kontinuierlichen Stabilisierung kommt. In Krankheitsphasen, vor allem auch in der Zeit der Pandemie, waren weder ausreichender Studienfortgang noch langfristige Festlegung auf die Studienrichtung möglich."
Nach der Judikatur kann von einem zwingend herbeigeführten Studienwechsel nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert vorlagen, die es der/dem Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlusts spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen.
Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, da nach der angeführten ärztlichen Stellungnahme keine psychische Störung iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG von erheblichem Krankheitswert vorliegt und somit der gegenständliche Studienwechsel auch nicht zwingend herbeigeführt wurde.
Auch das als Beweis angebotene Ergebnis einer am 16.03.2022 vom Allgemeinmediziner ***A2*** durchgeführten Vorsorgeuntersuchung ist nicht geeignet, eine psychische Störung von erheblichem Krankheitswert zu dokumentieren. Außer den bereits bekannten Vorerkrankungen (deutl. Eisenmangel, Hypotonie, rez. depress. Episoden) wurden bei dieser Untersuchung keine schwerwiegenden Erkrankungen diagnostiziert. Vom Arzt wurde diesbezüglich die Fortsetzung der Psychotherapie sowie die Einnahme von Eisentabletten für die Dauer von 2-3 Monaten empfohlen.
Vom klinischen Psychologen ***T1*** wurden nach drei Untersuchungsterminen am 27.8., 12.9. und 16.9.2024 folgende Diagnosen erstellt:
Autismus-Spektrum-Condition
Aufmerksamkeits-Dysregulations-/Hyperaktivitäts-Condition, kombiniert
Gemischte Depressive- und Angststörung
Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen wurde eine psychologische Therapie empfohlen. Auch hier fehlt eine konkrete Einschätzung hinsichtlich des Schweregrades der Erkrankung bzw. inwieweit dadurch die Studierfähigkeit beeinträchtigt wurde. Erfahrungsgemäß kann eine psychologische Therapie auch während des Studiums absolviert werden.
Von der Psychotherapeutin ***T2*** wurde ausgeführt, dass eine Fortzahlung der Familienbeihilfe der psychischen Stabilität von Frau ***N*** dienlich wäre. Es handelt sich dabei um eine sehr allgemein gehaltene Aussage, die als Nachweis für eine krankheitsbedingte Studienbehinderung nicht ausreichend ist. Zudem handelt es sich dabei um keine ärztliche Expertise.
Eine Krankheit ist durch eine schlüssige ärztliche Bestätigung nachzuweisen (UFS 15.11.2004, RV/0051-L/03). Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26. 5.2011, 2011/16/0055). Das Beschwerdevorbringen, wonach die beiden Semester (WS 2021/22 sowie SS 2022) für die Beurteilung, ob ein beihilfenschädlicher Wechsel vorliegt, ausser Ansatz bleiben können, ist unzutreffend. Nur eine Studienbehinderung (bspw. infolge Krankheit) des Soziologie-Studiums für die Dauer von drei Monaten im WS 2021/22 sowie im SS 2022, würde die Verlängerung der Studienzeit um jeweils ein Semester bewirken. Dabei müsste aber eine Krankheit - bezogen auf ein Semester - mindestens drei Monate angedauert haben (vgl. UFS, RV/0051-L/03). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bestätigungen liegt eine Studienbehinderung in diesem Ausmaß hier aber erwiesenermaßen nicht vor. In der Beschwerde wird vielmehr darauf hingewiesen, dass seit Herbst 2022 sogar eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten ist.
Da sich die Tochter lt. Bf nach einer Besserung der Erkrankung ("Wiederherstellung der Studierfähigkeit") zur Aufnahme eines anderen Studiums entschlossen hat, kann nach der Judikatur (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071) nicht von einer "zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels gesprochen werden. In der Beschwerde wurde auch nicht schlüssig dargestellt, warum eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums ab dem WS 2022/23 - nach Abschluss der Therapie - unmöglich war.
In der mündlichen Verhandlung wurde dazu von der Bf angegeben, dass sich im Sommer bzw. Herbst 2022 nach intensiver Psychotherapie ihr Gesundheitszustand angefangen hat zu stabilisieren und sie versuchte ein Kunststudium in *** zu beginnen, schaffte aber die Aufnahmeprüfung nicht. Die Tochter studierte nach der Matura zunächst ein Semester Ethnologie in *** und absolvierte in diesem Studium zwei Prüfungen (Französisch und Russisch), die nichts mit dem Studium zu tun hatten. Sie hatte lt. Bf ein Talent für Sprachen und wollte deswegen Slawistik als zweite Muttersprache studieren.
Nach eingetretener Besserung ihres Gesundheitszustandes im WS 2022/23 begann die Tochter mit dem Slawistik-Studium an der ***U2***. Es ist für den erkennenden Richter daher erwiesen, dass zu Beginn des WS 2022/23 keine psychische Störung von erheblichem Krankheitswert vorlag (vgl. BFG 12.9.2024, RV/5100601/2023)
Zum Beschwerdevorbringen, wonach "das Studieren in *** eindeutig positive Wirkung auf ***N1*** Zustand ausgelöst hat", sagte die Bf in der mündlichen Verhandlung aus, "dass ihre Tochter wieder Freude am Leben hatte und ca. zwei bis drei Prüfungen im Semester absolvieren konnte, unabhängig davon, wie umfangreich die Prüfungen waren". Diese Aussage ist als Beweis dafür zu werten, dass der Studienwechsel erst nach "Wiederherstellung der Studierfähigkeit" erfolgte, wobei in so einem Fall nach der Judikatur (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071) nicht von einem zwingend herbeigeführten Studienwechsel gesprochen werden kann.
Im Beschwerdefall gibt es keine ärztliche Bestätigung, die darüber abspricht, dass die Tochter durch ihre psychische Erkrankung derart beeinträchtigt war, dass sie an der Fortsetzung ihres Studiums der Sozialwissenschaften verhindert gewesen wäre. Aus den von der Bf vorgelegten Stellungnahmen von Ärzten sowie Psychotherapeuten kann der vom Gesetzgeber geforderte qualifizierte Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht, nicht erbracht werden. Diese sind als Nachweis für die Annahme einer zwingenden Herbeiführung" eines Studienwechsels nicht ausreichend. Nach der Judikatur (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055) ist die Darlegung einer konkreten Krankheit und eines konkreten Zeitpunktes erforderlich. Die Tochter besuchte wegen ihrer Erkrankung bereits seit 2016 eine Psychotherapie, wobei lt. ärztlicher Stellungnahme seit Herbst 2022 eine Stabilisierung des Zustandes eingetreten ist. Dieser Umstand wurde auch von der Bf wird in ihrer Beschwerde bestätigt.
Auch wenn coronabedingt das SS 2020 gem. § 3 Abs. 6 C-StudFV ausser Betracht bleibt, erfolgte im vorliegenden Fall der Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester und handelt es sich demnach um einen beihilfenschädlichen Wechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG. Abweichend davon ist das Sommersemester 2020 für den Ablauf der Wartezeit aber zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wirkt sich die Anrechnung von 13 ECTS lediglich auf die Dauer der Wartezeit (vgl. BFG 24.4.2025, RV/7104460/2020) für einen neuerlichen Familienbeihilfenbezug, nicht hingegen auf die Berücksichtigung eines Semesters aus. Diese Wartezeit verkürzt sich im vorliegenden Fall gem. § 2 Abs. 9 lit. b FLAG auf vier Semester und aufgrund der Anrechnung von 13 ECTS-Punkten schlussendlich auf drei Semester.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG nicht erfüllt. Der Studienwechsel erfolgte daher unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 6 C-StudFV nach vier Semestern, weshalb ein schädlicher Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vorliegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde der ständigen Rechtsprechung des VwGH gefolgt und in keiner Rechtsfrage entschieden, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Auch in einer aktuellen Erledigung vom 6.2.2025 (Ra 2024/16/0076) wurde die bisherige Judikatur bestätigt. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 16. Juli 2025
Normen und Schlagworte
- § 59a Abs. 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100326/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100326.2024
- Stammnummer
- 148730
- Gültig
- 16.07.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF