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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103978/2025

Schädlicher Studienwechsel nach dem 4. Semester: Der Entzug der Akkreditierung für das Masterstudium stellt kein "unabwendbares Ereignis" für den Bachelorstudiengang dar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103978/2025vom 09.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 31. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2025, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2024 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang: 1. Im Zuge der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe (FB) hat Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) dem Finanzamt im Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Sohn A, geb. Dezember 2000, im Wintersemester 2023, mit Beginn im August 2023, von der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) an die Medizinische Universität Wien (MUW) gewechselt ist. Dazu vorgelegt wurden ein Studienblatt der MUW für das Wintersemester 2024 zum Diplomstudium Humanmedizin und ein Studiendaten-Blatt, wonach der Sohn in diesem Studium im Zeitraum 10/2023 bis 06/2024, dh. im Wintersemester (WS) 2023 und Sommersemester (SS) 2024, insgesamt 60,60 ECTS-Punkte erzielt hat. 2. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 17.1.2025, Ordnungsbegriff Nr1, für den Sohn zu Unrecht bezogene Beträge an FB und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Oktober 2023 bis Dezember 2024 im Betrag von gesamt € 3.822,30 gemäß § 26 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., zurückgefordert. Unter Verweis auf § 2 Abs. 1 lit b FLAG iVm § 17 Studienförderungsgesetz 1992 wurde begründend ausgeführt, bei einem Studienwechsel nach dem 3. Semester stehe die Familienbeihilfe erst wieder zu, wenn im neuen Studium so viele Semester wie im vorigen Studium absolviert worden wären. 3. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, der Sohn habe vor dem Wechsel an die (öffentliche) MedUni Wien 2 Jahre an der privaten SFU Humanmedizin studiert. Es habe sohin kein Wechsel der Studienrichtung stattgefunden. Der Wechsel sei notwendig und vom Sohn unverschuldet gewesen, da der SFU im Jahr 2023 die Akkreditierung für das Masterstudium entzogen worden und es unklar gewesen sei, wie es dort weitergehe. Der Sohn habe dann den schwierigen MedAT machen müssen. Er habe auch einen zeitlichen Verlust von 2 Jahren erlitten, weil von der MedUni Wien nur wenige Praktika und Prüfungen angerechnet worden seien. Der Studienerfolg liege vor, da er die erforderlichen ECTS erreicht habe. Die Rückzahlung wäre eine große finanzielle Belastung. Um nochmalige Überprüfung werde ersucht. 4. Mit Ergänzungsersuchen wurde die Bf um Vorlage eines Anrechnungsbescheides aus dem vorangegangenen Studium gebeten. 5. Im Antwortschreiben vom 25.5.2025 verweist die Bf auf die besonderen Umstände, dass der Sohn Halbwaise sei, dass er zuvor den Präsenzdienst geleistet habe, und weiter: Der Sohn habe das Medizinstudium an der SFU begonnen. Nach dem 4. Semester sei der SFU die Akkreditierung für das Masterstudium entzogen und den Studenten geraten worden, sich um Aufnahme an anderen Universitäten zu bemühen. Der Sohn habe den für die MedUni Wien erforderlichen MedAT als X. von 5000 Teilnehmern bestanden, sohin große Mühen auf sich genommen. Er habe an beiden Unis den erforderlichen Studiennachweis (ECTS) erbracht. Aufgrund des unterschiedlich aufgebauten Studienplans - an der SFU als Bachelor- und Masterstudium, an der MedUni Wien als Diplomstudium - sei im neuen Studium kaum etwas angerechnet worden. Dadurch habe der Sohn unverschuldet 2 Jahre verloren, obwohl die Studienrichtung weiter Humanmedizin sei. Der Wechsel sei durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Sohnes herbeigeführt bzw. erforderlich geworden. 6. An Unterlagen wurden dazu, neben den bisher vorgelegten Nachweisen, beigebracht: - Sammelzeugnis der SFU, wonach der Sohn im Bachelor-Studiengang Humanmedizin vom WS 2021 bis SS 2023 (4 Semester) gesamt 124 ECTS erreicht hat - Kündigung und Exmatrikulationsbescheinigung der SFU vom August 2023 zur Beendigung des Bachelor-Studienganges Humanmedizin - Studienbestätigung der MedUni Wien für das Wintersemester 2023 - E-Mail der MedUni Wien v. 18.9.2023 betr. die positive Anrechnung des Erste-Hilfe- Lehrgangs - zwei Internet-Artikel zum Verlust der Zulassung der SFU-Privatuni für den Medizin- Masterstudiengang, woraus ua. hervorgeht: Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria widerruft die Zulassung für den Masterstudiengang Medizin wegen schwerwiegender Qualitätsmängel, insbes. fehlende Infrastruktur, keine eigene Uniklinik mit Gewährung einheitlicher Ausbildungsstandards. Aktuell Studierende in diesem Studiengang können das Masterstudium noch abschließen. Die SFU wird dies anfechten und bereitet eine Neueinreichung zur Akkreditierung vor. Der Bachelorstudiengang Humanmedizin ist nicht betroffen. Für die ca. 200 Bachelor-Studenten bietet sich zwecks Master ein Wechsel zu einer der 6 Privatunis - zB Paracelsus-Uni/Salzburg oder Karl-Landsteiner-Privatuni/Krems - an. Das Studium an der SFU - Bachelor- und Master je 6 Semester - ist nicht mit dem Studium an staatlichen Unis - Voraussetzung MedAT, Diplomstudium, Dauer 12 Semester mit Abschluss durch Staatsexamen - zu vergleichen. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.6.2025 wurde die Beschwerde nach ausführlicher Darstellung der bezughabenden Gesetzesbestimmungen als unbegründet abgewiesen. Da das Bachelorstudium nach 4 Semestern und ohne Anrechnung von Prüfungen im Diplomstudium abgebrochen worden sei, liege ein schädlicher Studienwechsel mit einer Wartezeit von 4 Semestern vor. 8. Im Vorlageantrag wurde das Beschwerdevorbringen weitgehend wiederholt und ergänzend vorgebracht, das Studium sei nicht abgebrochen worden, sondern der Wechsel sei unverschuldet notwendig gewesen. 9. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht (BFG) durch Internetrecherche Folgendes erhoben: a) Das Studium der Humanmedizin wird an den öffentlichen Medizinischen Universitäten in Wien, Linz, Graz und Innsbruck als Diplomstudium mit einer Dauer von 12 Semestern, gegliedert in 3 Studienabschnitte, inklusive der Tertiale und dem Klinisch Praktischen Jahr betrieben. Es dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen und wird mit dem akademischen Grad "Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde" bzw. Dr. med. univ." abgeschlossen. Voraussetzung ist seit 2013 ein Aufnahmeverfahren in Form des MedAT, der einmal jährlich ca. anfangs Juli stattfindet. b) Daneben gibt es derzeit in Österreich drei private Universitäten für Humanmedizin: die Paracelsus Medizinische Privatuniversität in Salzburg (PMU), die Karl Landsteiner Privatuniversität (KL) in Krems und die Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) in Wien. Diese bieten ein nach dem Bologna-Modell aufgebautes Studium im Bereich der Medizin an, bestehend aus dem Bachelorstudium (BA) und dem Masterstudium (MA). Der dreijährige (6 Semester dauernde) Bachelorstudienlehrgang Humanmedizin an der SFU in den Vertiefungsrichtungen Human- und Zahnmedizin ist das Grundstudium für die darauffolgenden Master-Studiengänge Human- und Zahnmedizin. Vermittelt wird medizinisches Basiswissen aus den vorklinischen und klinischen Bereichen; geschult wird ua. die Kommunikationskompetenz und die fachlich-wissenschaftliche Kompetenz der Studierenden. Der Bachelor-Studiengang schließt mit einem Bachelor of Science in Medical Sciences (BScMed) ab. Zudem bildet der Abschluss des Bachelor of Science in Medical Sciences insbesondere für jene Branchen einen Wissensgrundstock, die im medizinnahen Umfeld tätig sind und einen erhöhten Bedarf an Mitarbeiter*innen mit nachweislich medizinischem Vorwissen haben. Diese sind vor allem: Unternehmen der Pharmabranche, der Medizintechnik, der Dentaltechnik, im Bereich der medizinischen Heilbehelfe Krankenhäuser, im Besonderen Management-/pflegedienstliche Abteilungen Öffentliche Einrichtungen im Gesundheitsbereich, Ämter, Behörden Sozial- und Non-profit-Organisationen Medizinische Fachverlage und Fachzeitschriften Medizindidaktik Management von medizinischen Ausbildungseinrichtungen Unternehmen aus dem chemisch-toxischen Bereich Management von Gesundheitseinrichtungen Das dreijährige Masterstudium hat die Ausbildung zum Doktor/zur Doktorin der gesamten Medizin zum Ziel und schließt mit dem Titel Dr. med. univ. ab. Es werden medizinische Kompetenzen im Kontext des aktuellen Standes von Wissenschaft und Forschung vermittelt (siehe zu vor die Website der SFU). c) Aus der Presseaussendung der ÖPUK/Österreichische Privatuniversitäten Konferenz v. 18.7.2023 geht hervor: Der SFU war mit Bescheid der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) vom 17.11.2022 die Akkreditierung für den Masterstudiengang Humanmedizin entzogen worden. Der dagegen von der SFU erhobenen Beschwerde hat das Bundesver-waltungsgericht mit Beschluss v. 17.7.2023 stattgegeben und den Entzug der Akkreditierung widerrufen, sodass alle Studenten, die im SS 2023 das Bachelor-Studium abschließen, anstandslos in den Master-Studienlehrgang wechseln können. II. Sachverhalt: Der im Dezember 2000 geborene Sohn der Bf, A, hat im Dezember 2018 die Volljährigkeit erreicht, im Dezember 2024 das 24. Lebensjahr vollendet. Er hat, lt. eigenen Angaben nach absolviertem Präsenzdienst, beginnend mit WS 2021 bis inkl. SS 2023, sohin für 4 Semester, das Bachelorstudium Medizin bzw. Medical Sciences an der Sigmund Freud Privatuniversität (SFU) betrieben; ein positiver Studiennachweis liegt vor (siehe Studienblatt, Sammelzeugnis und Exmatrikulationsbescheinigung der SFU v. 24.8.2023). In diesem Bachelorstudienlehrgang mit dem Abschluss Bachelor of Science in Medical Sciences wird umfassendes Basiswissen insbesondere für alle Branchen im medizinnahen Umfeld (zB Pharmabranche, Medizintechnik, Dentaltechnik; Krankenhaus-Management; öffentliche Einrichtungen im Gesundheitsbereich etc.) gelehrt bzw. erworben (lt. Website der SFU). Anschließend hat der Sohn nach positiv bestandenem MedAT ab dem Wintersemester 2023/24 an der Medizinischen Universität Wien (MUW) mit dem Diplomstudium Humanmedizin begonnen; angerechnet wurde lediglich ein Erste-Hilfe-Kurs aus dem Vorstudium. Auch hier liegt ein positiver Studienerfolg vor (siehe Studienblätter der MUW, Studiendaten für WS 2023 und SS 2024, E-Mail der MUW v. 18.9.2023 betr. Anerkennung Erste-Hilfe). In Österreich gibt es 4 staatliche/öffentliche Medizinische Universitäten, an denen Humanmedizin als 12semestriges Diplomstudium mit abschließendem Staatsexamen (Titel Dr. med. univ.) durchgeführt wird. Es dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen. Daneben gibt es derzeit drei Privatuniversitäten, dh. neben der SFU die Paracelsus-Uni/Salzburg und die Karl-Landsteiner-Privatuni/Krems, welche Medizin bzw. Medical Sciences als nach dem Bologna-Hochschulsystem geführtes Bachelorstudium mit anschließendem Masterstudium mit je 6 Semestern anbieten (siehe vorgelegte Internet-Artikel; Internetrecherche des BFG). Mit Bescheid der AQ Austria vom 17.11.2022 war der SFU wegen Qualitätsmängeln die Akkreditierung für den Masterstudiengang Humanmedizin entzogen worden; der diesbezügliche Bachelorstudiengang war nicht betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss v. 17.7.2023 den Entzug der Akkreditierung widerrufen, sodass ab dem WS 2023/2024 der Masterstudiengang Humanmedizin fortgeführt wurde (siehe vorgelegte Internet-Artikel; eigene Angaben; Presseaussendung der ÖPUK/Österreichische Privatuniversitäten Konferenz v. 18.7.2023). III. Beweiswürdigung: Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beigebrachten Unterlagen, den eigenen Angaben der Bf sowie den durchgeführten Erhebungen. IV. Rechtslage: A) Gesetzliche Bestimmungen: Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe …. lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studien-abschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorherge-sehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlänge-rung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenver-treter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichti-gung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heim-vertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 iVm § 26 FLAG 1967). In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt: (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. (2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist, 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3, 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4. (3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden. Nach der Regelung des § 17 Abs. 3 StudFG ruht daher die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studien-dauer in dem zuvor iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG verspätet gewechselten Studium. Im Fall der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten ist die Wartezeit um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen; maßgebend ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien. B) Rechtsprechung: a) "Schädlicher" Studienwechsel: Jeder der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG genannten Tatbestände stellt je ein selbständiges Ausschlussmerkmal dar ("oder"; VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103). Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl. BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). b) Unabwendbares Ereignis - § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG: Nach § 17 Abs. 2 StudFG gelten - nach Abs. 1 an sich "schädliche" - Studienwechsel bei Vorliegen bestimmter Umstände nicht als solche und bleiben somit ohne Auswirkung auf den FB-Anspruch. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt werden, gelten nicht als Studienwechsel iSd § 17 Abs. 1 StudFG. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071; VwGH 6.2.2025, Ra 2024/16/0076, mwN). Der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, bedeutet nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, mwN). Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten nicht verhindert werden kann. Das unabwendbare Ereignis muss den Studienwechsel erforderlich machen (vgl. in Lenneis/Wanke, Kommentar FLAG, 2. Aufl., Rz 102 zu § 2). c) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen: In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rück-zahlung eine finanzielle Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten völlig unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 29.4.2024, Ra 2024/16/0020; VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047; VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Die Verpflichtung zur Rückerstattung ist von subjektiven Momenten, wie Verschulden oder Gutgläubigkeit unabhängig und besteht daher auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine Fehlleistung der Behörde zurückgeht und die unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0329; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0174). V. Erwägungen: 1. An Sachverhalt steht gänzlich unbestritten fest, dass der Sohn der Bf das Bachelorstudium Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität nach absolviertem Sommersemester 2023, also nach dem 4. Semester, abgemeldet und - nach positiv bestandenem MedAT - ab dem anschließenden Wintersemester 2023/24 das Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien begonnen hat. Beide Studien wurden ernsthaft und zielstrebig betrieben. 2. Die beiden Studien unterscheiden sich nicht nur dahin, dass das Erststudium als 6-semestriges Bachelorstudium und jenes an der öffentlichen Universität als 12semestriges Diplomstudium durchgeführt wird sowie, dass weitgehend anders geartete Aufnahmekriterien - zum Einen keine oder interne Tests an Privatunis; andererseits der spezifische Fachkennt-nisse (in Biologie, Chemie, Physik u.ä.) fordernde MedAT für öffentliche Universitäten - gelten. Der wesentliche Unterschied ist vor allem in der inhaltlichen Ausrichtung zu erblicken, wenn nämlich im Diplomstudium der Humanmedizin von Beginn an eine wissenschaftliche Vorbil-dung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen erfolgt und mit dem Titel "Dr. med. univ." abgeschlossen wird, dagegen der Bachelorstudienlehrgang Humanmedizin bzw. Medical Science mit dem Abschluss "Bachelor of Science in Medical Sciences (BScMed)" medizinisches Basiswissen aus den vorklinischen und klinischen Bereichen lehrt und insbesondere einen Wissensgrundstock für jene Branchen bildet, die im medizinnahen Umfeld tätig sind, wie etwa in der Pharmabranche, der Medizintechnik, der Dentaltechnik, im Bereich der medizinischen Heilbehelfe, im Krankenhaus-Management, für Öffentliche Einrichtungen im Gesundheits-bereich, Ämter, Behörden, Sozial- und Non-profit-Organisationen etc. (siehe oben die BFG-Internetrecherche, Website der SFU). Der Bachelorstudiengang stellt somit eine praxisnahe Vorbereitung für Tätigkeiten im gesamten Gesundheitsbereich dar und erst in einem etwaig daran angeschlossenen Masterstudium erfolgt die wissenschaftliche Vorbildung für den ärztlichen Beruf, welche die Voraussetzung für eine Berufsberechtigung als Arzt/Ärztin bildet. Die Bf selbst spricht in diesem Zusammenhang von einem völlig unterschiedlichen Studien-aufbau bzw. Studienplan, weshalb - außer einem Erste-Hilfe-Kurs - keinerlei Prüfungen aus dem Bachelorstudium angerechnet wurden. Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände steht nach Ansicht des BFG fest, dass es sich um zwei verschiedene Studien handelt. 3. Entgegen dem Dafürhalten der Bf, mangels Änderung der Studienrichtung wäre eigentlich das Studium gar nicht gewechselt worden, liegt aber diesfalls, dh. bei dem Wechsel vom Bachelorstudium zum Diplomstudium Humanmedizin nach dem 4. Semester, nach den gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG (bei Wechsel nach dem dritten Semester) grundsätzlich ein sogenannter, für den FB-Anspruch "schädlicher" Studienwechsel vor. 4. Nach der Regelung des § 17 Abs. 3 StudFG ruht die Auszahlung der Familienbeihilfe (samt KG) ab/nach einem solchen "schädlichen" Studienwechsel im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer in dem zuvor iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG absolvierten, verspätet gewechselten Studium. Diese "Wartezeit" beträgt gegenständlich sohin 4 Semester. Eine Anrechnung von Vorstudien-zeiten ist nicht möglich, da von der Bf kein diesbezüglicher Bescheid der Universität betreffend die Anrechnung bestimmter ECTS-Punkte/Prüfungen aus dem Vorstudium beigebracht wurde. 5. Fraglich ist, ob - wie eingewendet - wegen des Entzugs der Akkreditierung für den Master-Studiengang Humanmedizin an der SFU ein "unabwendbares Ereignis" vorgelegen war, wodurch der Sohn der Bf unverschuldet das Studium wechseln musste. Es mag zwar zunächst zutreffen, dass es sich beim Entzug der Akkreditierung (im November 2022) um ein vom Sohn der Bf ohne sein Verschulden unverhinderbares Ereignis gehandelt hat. Allerdings muss es sich nach oben dargestellter VwGH-Judikatur zugleich um ein Ereignis handeln, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071; VwGH 6.2.2025, Ra 2024/16/0076, mwN). Nachdem der Entzug der Akkreditierung ausschließlich das Masterstudium an der SFU betroffen hatte, ist aber für das BFG kein Grund erkennbar, warum der Sohn den Bachelor-studiengang, der für sich eine abgeschlossene Berufsausbildung darstellt (vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086), nicht problemlos und erfolgreich hätte fortsetzen und nach zwei weiteren Semestern an der SFU hätte abschließen können. Auch die von Seiten der Bf ins Treffen geführte "Unsicherheit" im Hinblick auf ein anschließendes Masterstudium kann zufolge der oben zitierten Presseaussendung der ÖPUK, wonach die Akkreditierung aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichtes v. 17.7.2023 wieder erteilt war, vom BFG insofern nicht nachvollzogen werden, weil somit bereits ab Juli 2023 diese allfällige Unsicherheit beseitigt war und für den Sohn offenkundig keinerlei Veranlassung bestanden hat, "gezwungenermaßen" ab dem WS 2023/24 das Studium zu wechseln. Hinzu kommt die Überlegung, dass der Sohn selbst dann, wenn der Entzug der Akkreditierung für das Masterstudium an der SFU aufrecht geblieben wäre, ein im Weiteren beabsichtigtes Masterstudium eventuell an einer der anderen in Österreich bestehenden Privatuniversitäten mit dem Angebot Humanmedizin hätte absolvieren können. Im Ergebnis liegt damit in keinster Weise ein solches unabwendbares Ereignis iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vor, das es für den Sohn zwingend erforderlich gemacht hätte, sein Bachelor-studium zu beenden und zu einem anderen Studium zu wechseln. Allein der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, bedeutet nach der VwGH-Judikatur nicht, dass er zum Studienwechsel "gezwungen" gewesen wäre (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, mwN). 6. Dem Vorbringen, die FB-Rückforderung stelle eine finanzielle Härte bzw. Belastung für die Bf dar, ist zu entgegnen, dass - wie oben dargelegt - in § 26 FLAG 1967 eine rein objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert ist, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetz-betrag) zu Unrecht bezogen hat. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden, ob die Rückzahlung allenfalls eine finanzielle Härte bedeuten würde und ob, gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten - wie etwa Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe - völlig unabhängig (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323). Da es sich bei der Bestimmung nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 um keine Ermessensbestimmung handelt und auch sonst kein Vollzugsspielraum gegeben ist, wie zB bei Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe, stünde etwa auch der Grundsatz von Treu und Glauben der bei einem objektiv unrechtmäßigen Bezug zwingend vorzunehmenden Rückforderung nicht entgegen. In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein "unabwendbares Ereignis" iSd § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vorliegt, ergibt sich in Anwendung der bezughabenden, oben dargelegten VwGH-Judikatur. Zu beurteilen sind die im Beschwerdefall gegebenen Tatumstände, insofern keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vorliegt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 9. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103978/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103978.2025
Stammnummer
151978
Gültig
09.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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