Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104176/2017
Sprachausbildung ("Sprachkurs") Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104176/2017vom 12.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen
Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches
auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden
Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die
Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder
dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu
entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein
Bescheid zu erlassen.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. n
ach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1.
Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2.
Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3.
Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4.
die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5.
die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 51 Abs. 1 Z 26 Universitätsgesetz 2002 lautet:
26. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.
Vorbemerkung
Der angefochtene Abweisungsbescheid vom 8. 11. 2016 wirft der Bf unter Hinweis auf § 115 BAO mangelnde Mitwirkung vor und nimmt an, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht bestehe.
Ein Blick in das Gesetz würde genügen um zu sehen, dass § 115 BAO der Partei (§ 78 BAO) keine Mitwirkungspflichten auferlegt, sondern im Gegenteil die Behörde dazu verpflichtet, von Amts wegen den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016 u. a.).
Daran hat sich auch durch die Einfügung des Satzes "Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt" mit BGBl. I Nr. 136/2017 (nach Ergehen des angefochtenen Bescheids) nichts geändert. Dieser Satz gibt nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung wieder, begründet aber keine Mitwirkungspflicht der Partei, sondern geht von einer solchen (in § 119 BAO geregelten) aus.
Die Partei (§ 78 BAO) trifft zwar eine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die in § 119 BAO geregelt ist, diese entbindet die Behörde jedoch nicht von ihrer Ermittlungspflicht. Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht auch dann, wenn die Partei (§ 78 BAO) ihre Verpflichtungen verletzt (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz. 9 m. w. N.).
Die Behörde hat nicht "anzunehmen", ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sie hat in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen, ob Anspruch auf Familienbeihilfe besteht oder nicht. Dieses Ermittlungsverfahren hat das Finanzamt nicht auf den jeweiligen Antragsteller abzuwälzen, sondern selbst durchzuführen. Nur dort, wo das Finanzamt begrenzte Ermittlungsmöglichkeiten hat und daher eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei (§ 78 BAO) besteht, etwa bei Fragen des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder bei der Beischaffung von Unterlagen von Behörden eines Staates, mit dem keine umfassende Amtshilfe besteht (was in Verfahren, bei denen die VO 883/2004 von der Behörde anzuwenden ist, nicht zutrifft), kann eine fehlende Mitwirkung der Partei (§ 78 BAO) dieser zur Last gelegt werden (vgl. BFG 10. 3. 2017, RV/7104415/2016 u. a.).
Soweit sich dies aus den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt, hat das Finanzamt auf Grund des Antrags vom 21. 6. 2016 an die Bf noch am 21. 6. 2016 einen Vorhalt gerichtet.
Diesem Vorhalt ist die Bf am 14. 10. 2016 durch Vorlage von Unterlagen in Bezug auf das Diplom vom 23. 6. 2015 nachgekommen.
Ob der "Dutch Language Course" eine "unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik" darstellt, wie von der belangten Behörde gefordert, hätte gegebenenfalls, sollte dies entscheidungswesentlich sein, das Finanzamt von Amts wegen gemäß § 115 BAO (etwa durch Ersuchschreiben gemäß § 158 BAO an die Universität Wien) zu ermitteln gehabt. Wie noch auszuführen, kommt es aber nicht darauf an, ob eine "unabdingbare Voraussetzung" vorlag, sondern genügt der durch die Anrechnung von der Universität Wien bestätigte unmittelbare Zusammenhang.
An Hand der von der Bf vorgelegten Unterlagen lässt sich beurteilen, ob für die einzelnen Monate des Beschwerdezeitraums ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden hat. Soweit die Bf keine Nachweise für eine Berufsausbildung vorgelegt und das Vorliegen einer Berufsausbildung für einzelne Monate auch nicht konkret behauptet hat, war festzustellen, dass Eya in diesen Monaten einer Berufsausbildung nicht nachgegangen ist.
Beschwerdezeitraum
Beschwerdezeitraum ist der Zeitraum September 2014 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch vom 8. 11. 2016) bis November 2016 (Erlassung des Abweisungsbescheides vom 8. 11. 2016; mangels eines Enddatums im Spruch des Bescheides gilt der Ausspruch bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die bei Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 13 Rz 24 zitierte Rechtsprechung; BFG 19. 9. 2016, RV/7104021/2016; BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017 u. v. a.).
Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Das heißt, dass im Familienbeihilfeverfahren der Anspruch auf Familienleistungen (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag) monatsbezogen zu prüfen ist (vgl. etwa BFG 20. 6. 2017, RV/7102677/2017 unter Hinweis auf VwGH 17. 9. 1991, 91/08/0004; VwGH 30. 5. 2001, 2000/11/0015; VwGH 18. 11. 2008, 2007/15/0067 oder VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052).
In weiterer Folge wird daher auf die einzelnen Anspruchszeiträume im Beschwerdezeitraum chronologisch eingegangen:
A. Zeitraum September 2014 bis August 2015
Bestimmungen über einen Studienwechsel nicht anwendbar
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat Eya von Oktober 2012 bis spätestens Ende August 2014 Rechtswissenschaften an der Universität Wien studiert, wobei die letzten Prüfungen im Jänner 2014 abgelegt wurden. Das Studium wurde ohne Studienabschluss abgebrochen, wobei das Studium jedenfalls nach dem dritten inskribierten Semester i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG zum Studium der Nederlandistik ab März 2016 gewechselt wurde.
Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Aus den von der Bf vorgelegten Nachweisen ergibt sich, dass Eya an der Universität Amsterdam nicht ein Studium ("Faculty of Arts", Studienkennzahl "VU-NT2"; mit der Bezeichnung NT2 bietet die Universität Amsterdam eine Vielzahl an Studien an), sondern einen Lehrgang bzw. Lehrgänge in Vorbereitung auf ein Studium (siehe auch den Vorlageantrag) absolviert hat.
Die Bestimmungen über Studienwechsel des § 2 Abs. 1 lit. b Sätze 2 ff. FLAG 1967 sind auf die von Eya in den Niederlanden besuchte Ausbildung zum einen nicht anwendbar, weil es sich um kein Studium, sondern allenfalls um (andere) Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG 1967 gehandelt hat, und zum anderen, da die Universität Amsterdam keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung ist. Studienwechsel zählen nach Lehre und Rechtsprechung nicht, wenn das neue Studium im Ausland betrieben wird (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Tz 90 und Tz 108; BFG 17. 6. 2014, RV/5100835/2014; BFG 25. 8. 2017, RV/5100843/2016). Unbeschadet der Anrechnung von ECTS-Punkten für das österreichische Studium liegt kein "Auslandssemester" vor, da das Studium der Nederlandistik in Österreich erst nach Abschluss der Ausbildung in den Niederlanden inskribiert wurde.
Sprachausbildung war im gegenständlichen Fall qualitativ Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967
Das Finanzamt bestreitet das Vorliegen einer Berufsausbildung, da Eya in den Niederlanden "nur" einen "Sprachkurs" besucht habe.
Das Bundesfinanzgericht hat zur Qualifikation eines "Sprachkurses" als Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 in seinem Erkenntnis BFG 20. 6. 2015, RV/7104568/2014 in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit dem Besuch eines Spanisch-Sprachkurses zum Erwerb der für ein angestrebtes Medizinstudium in Spanien erforderlichen Sprachkenntnisse ausgeführt, ein solcher Zusammenhang reiche nicht aus, um einen deshalb absolvierten mehrmonatigen Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen (VwGH 18.11.2009, 2009/13/0106), wobei auf zum Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen auf die Erkenntnisse VwGH 7.9.1993, 93/14/0100, und VwGH 1.3.2007, 2006/15/0178 verwiesen wurde. Der VwGH hat aber einer entsprechend intensiven Sprachausbildung nicht die Eignung als Berufsausbildung generell abgesprochen.
Im erstgenannten Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 sei entscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen. Zur Berufsausbildung gehöre zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Allerdings könne der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewertet werden, auch dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter falle "zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses zur Erlangung des Flugzeugführerscheines".
Im zweitgenannten Erkenntnis betonte der Gerichtshof, der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer möge zur Erreichung der in § 2 Abs 1 Z 4 Studienberechtigungsgesetz für die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung vorgeschriebenen Vorbildung dienen, unterscheide sich aber vor allem in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Lehrveranstaltungen oder Kursen aus privatem Interesse und sei daher noch nicht als Ausbildung zu erkennen, in deren Rahmen sich noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen aneignen.
Nach der Verwaltungspraxis und der Lehre (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 45 "Sprachkurs") stellt der Besuch eines Sprachkurses "im Allgemeinen" keine Berufsausbildung dar.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur Sprachausbildungen im Rahmen von Auslandsaufenthalten als Berufsausbildung für den Bezug von Kindergeld folgende Auffassung vertreten:
Eine Berufsausbildung könne auch im Ausland absolviert werden. Ein Au-pair-Verhältnis diente regelmäßig nicht der Ausbildung; es schließe aber den Kindergeldbezug wegen einer anderweitigen Ausbildung nicht aus. Besuche das Kind im Ausland z.B. eine Universität oder Fachschule oder leiste ein Praktikum zur Erlangung beruflicher Qualifikationen ab, läge auch Berufsausbildung vor, wenn zugleich ein Au-pair-Verhältnis bestehe (BFH 15.3.2012, III R 59/08).
Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses seien nach ständiger Rechtsprechung dann als Berufsausbildung zusehen, wenn sie von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden, der nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und grundsätzlich mindestens zehn Wochenstunden umfassen muss (BFH 9.6.1999, VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). Dabei sei grundsätzlich eine Durchschnittsbetrachtung für die Dauer des gesamten Aufenthaltes anzustellen, so dass bei insgesamt hinreichend umfangreichem Unterricht die Berücksichtigung in einem Ferienmonat nicht unterbrochen werde (BFH 15.3.2012, III R 59/08).
Sprachaufenthalte im Ausland könnten darüber hinaus unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als zehn Wochenstunden umfasse, aber einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden erheblichen zusätzlichen Zeitaufwand des Kindes erfordert. Dies könne z.B. darauf beruhen, dass Einzelunterricht oder fachlich orientierter Sprachunterricht (z.B. Englisch für Juristen) erteilt wird oder das Kind Vorträge in der Fremdsprache hält (BFH 26.10.2012, VI R 102/10).
Bezweckten der Auslandsaufenthalt und der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderweitigen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen (z.B. TOEFL oder IELTS) oder werde ein Auslandsaufenthalt von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt, so könne ein Auslandsaufenthalt ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden (BFH 15.3.2012, III R 59/08).
Das Bundesfinanzgericht konnte es in dem zitierten Fall dahingestellt lassen, ob eine Berufsausbildung vorlag, da zufolge Auslandsaufenthalts gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kein Familienbeihilfeanspruch bestand.
Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Fall qualitativ von einer Berufsausbildung an der Universität Amsterdam auszugehen:
Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten in einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18. 11. 1987, 87/13/0135).
Die Ausbildung in den Niederlanden stand in unmittelbarem Zusammenhang mit dem danach betriebenen Studium der Nederlandistik in Wien. Hier ging es nicht um die Erwerbung von Sprachkenntnissen, um später ein Studium zu betreiben, dessen Inhalt mit den erworbenen Sprachkenntnissen nichts zu tun hat, sondern eine (in einem anderen Mitgliedstaat der Union erfolgte) universitäre Ausbildung betreffend die niederländische Sprache, die eng mit dem späteren österreichischen Studium, in welchem die niederländische Sprache einen Schwerpunkt bildet, zusammenhängt.
Die vom Finanzamt vermisste Bestätigung der Universität Wien über die Verbindung mit dem Studium der Nederlandistik ergibt sich bereits aus der Anerkennung der mit der Ausbildung in Amsterdam verbundenen ECTS-Werte für das österreichische Studium.
Werden von einer österreichischen Universität im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom 3. Februar 2000) ECTS-Anrechnungspunkte einer anderweitig erfolgten Ausbildung anerkannt, ist bei dieser anderweitig erfolgten Ausbildung grundsätzlich von einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen.
Zeitlicher Umfang der Sprachausbildung
Nun reicht nicht jede Art einer Berufsausbildung aus, um Familienbeihilfe zu erhalten.
Jede Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 36; BFG 14. 6. 2016, RV/7101100/2016 u. v. a.).
Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40; BFG 14. 6. 2016, RV/7101100/2016 u. v. a.).
Von der Universität Wien wurden insgesamt 20 ECTS-Punkte für die Ausbildung in Amsterdam angerechnet.
Quantitativer Umfang im Zeitraum September und Oktober 2014 gegeben
Für September und Oktober 2014 ist der Besuch von Lehrveranstaltungen an der Universität Amsterdam betreffend "Niederländisch für Fremde" in einem bestätigten Umfang von 32 Wochenstunden (einschließlich Selbststudium und Hausaufgaben) erwiesen. Die erfolgreiche Teilnahme in diesen beiden Monaten wurde mit 9 ECTS-Punkten bewertet. Es ist daher auszugehen, dass sich in dieser Zeit Eya überwiegend der Ausbildung gewidmet hat.
Quantitativer Umfang im Zeitraum Jänner bis Mai 2015 bzw. bis Juni 2015 nicht gegeben
Hinsichtlich der vier Monate (13. 1. bis 12. 5. 2015) oder fünf Monate (Staatsexamenszeugnis vom 23. 6. 2015) dauernden weiteren Ausbildung in Amsterdam steht der konkrete Zeitaufwand insoweit fest, als für die Teilnahme am Vorbereitungskurs für das Staatsexamen 2 (Niveau B1 naar B2) 2,5 Stunden Kurs an zwei Tagen in der Woche (Schreiben Top Taal vom 27. 1. 2015) angesetzt wurden. Die gesamte, mindestens viermonatige Ausbildung im Jahr 2015 in den Niederlanden wurde mit 11 ECTS-Punkten bewertet.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen.
11 ECTS-Anrechnungspunkte entsprechen daher einem Arbeitsaufwand etwas über einem Drittel eines Semesters (30 ECTS-Punkte) bzw. von 275 Echtstunden.
Die zeitliche Auslastung von Eya im Zeitraum 13. 1. bis 12. 5. 2015 bzw. bis 23. 6. 2015 hat somit weniger als 14 Wochenstunden betragen.
Hier kann von einer überwiegenden Inanspruchnahme der Zeit von Eya durch ihre Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Die Ausbildung in Amsterdam im Jahr 2015 ist zwar in qualitativer Hinsicht als Berufsausbildung anzusehen, nicht aber in quantitativer.
Es liegt daher im Zeitraum Jänner 2015 bis Mai 2015 (Kursende) bzw. bis 23. 6. 2015 (Abschlussprüfung) keine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 von Eya vor.
Keine Berufsausbildung im November und Dezember 2014 sowie ab Juni 2015 bzw. Juli 2015
Hinsichtlich November und Dezember 2014 sowie ab Juni 2015 bzw. Juli 2015 hat die Bf weder dargelegt, dass sich Eya in Berufsausbildung befunden hat, noch hierfür Nachweise erbracht. Es kann auch nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gehandelt hat.
Familienbeihilfe für September und Oktober 2014
Zufolge der vorstehenden Ausführungen steht der Bf für den Zeitraum September und Oktober 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Eya infolge Berufsausbildung zu.
Keine Familienbeihilfe für November 2014 bis August 2015
Hingegen steht der Bf hinsichtlich des Zeitraumes November 2014 bis August 2015 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mangels Berufsausbildung von Eya oder anderer Anspruchsgrundlage nicht zu.
B. Zeitraum September 2015 bis Jänner 2016
Rechtswirksamkeit des Abweisungsbescheides vom 14. 1. 2016
Nach der Aktenlage ergibt sich für den Beschwerdezeitraum (September 2014 bis Dezember 2016), dass mit Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016, der Bf zugestellt am 19. 1. 2016, vom Finanzamt mit Wirksamkeit für den Zeitraum September 2015 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung) das Nichtbestehen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe für Eya festgestellt wurde.
Da die Bf keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
In dem neuerlichen Antrag vom 21. 6. 2016 ist keine (verspätete) Beschwerde (oder ein anderer Rechtsbehelf) gegen den Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 zu sehen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass damit der Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 bekämpft werden soll. Für eine Deutung des Zweitantrags als Rechtsbehelf gegen den Abweisungsbescheid ist in den Verwaltungsakten kein Anhaltspunkt vorhanden (vgl. BFG 31. 8. 2017, RV/7104093/2016).
Teilweise entschiedene Sache
Solange der Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 dem Rechtsbestand angehört, darf kein neuerlicher Bescheid für den Zeitraum erlassen werden, über den mit diesem Bescheid gemäß § 13 FLAG 1967 abgesprochen wurde, das heißt von September 2015 (Spruch des Abweisungsbescheides) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung). Diesbezüglich liegt entschiedene Sache vor (vgl. BFG 11. 6. 2014, RV/7101953/2014; BFG 14. 8. 2015, RV/7105142/2014; BFG 31. 8. 2017, RV/7104093/2016; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0157).
Der neuerlichen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 vom 21. 6. 2016 für den Zeitraum ab September 2014 ist hinsichtlich des vom Abweisungsbescheid umfassten Zeitraumes infolge durch den Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 vorliegender entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen (vgl. VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0157; VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052).
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. VwGH 28. 4. 2017, Ra 2017/03/0027; VwGH 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0050, m. w. N).
Das Hindernis der entschiedenen Sache stünde einer neuerlichen Entscheidung nicht entgegen, wenn eine wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist (vgl. BFG 17. 3. 2014, RV/7100539/2014 sowie Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/
Wanke, FLAG, § 13 Rz 24 ff., mit ausführlichen Hinweisen). Liegt bei entschiedener Sache eine Änderung der Sachlage vor, ist das verfahrensrechtliche Instrument zur Berücksichtigung dieser Änderung im Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO. Dies gilt, § 2 lit. a Z 1 BAO, auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe (vgl. VwGH 17. 12. 2009, 2009/16/0238; BFG 14. 8. 2015, RV/7105142/2014; BFG 10. 7. 2017, RV/7103018/2017).
Sperrwirkung des Abweisungsbescheides vom 14. 1. 2016
Die Sperrwirkung des Abweisungsbescheides vom 14. 1. 2016 ist mit dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides begrenzt. Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage reicht die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 nicht über dessen Zustellmonat hinaus, wenn im Spruch des Bescheides kein anderer Zeitpunkt angegeben wurde (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0115; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0121; VwGH 25. 3. 2010, 2009/16/0119; VwGH 24. 6. 2010, 2009/16/0127; VwGH 29. 9. 2011, 2011/16/0065 oder VwGH 30. 1. 2014, 2012/16/0052).
Der Spruch des angefochtenen Abweisungsbescheides vom 8. 11. 2016 ist daher hinsichtlich des durch den Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 bereits entschiedenen Zeitraums September 2015 bis Jänner 2016 dahingehend abzuändern, dass der Antrag vom 21. 6. 2016 hinsichtlich dieses Zeitraums zurückgewiesen wird (Spruchpunkt I.).
C. Zeitraum Februar 2016 bis November 2016
Keine Familienbeihilfe für Februar 2016
Dass Eya im Februar 2016 einer Berufsausbildung nachgegangen wäre, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Es kann auch nicht gesagt werden, dass es sich hierbei um die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung und dem Beginn einer neuen Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt gehandelt hat.
Der Bf steht daher für Februar 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht zu.
Keine Familienbeihilfe für März bis August 2016
Wie oben ausgeführt, steht nicht fest, ob das Studium der Nederlandistik von März 2016 bis November 2016 tatsächlich betrieben wurde. Außer der Anerkennung der in den Niederlanden besuchten Lehrveranstaltungen wurden Nachweise über Lehrveranstaltungsbesuche oder abgelegte Prüfungen nicht vorgelegt.
Entgegen der Auffassung der Bf reicht allein die Inskription im ersten Jahr eines Studiums für den Familienbeihilfebezug nicht.
Der Bf ist beizupflichten, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr gilt und eine positive Ablegung von Prüfungen im ersten Studienjahr das Gesetz nicht fordert.
Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15. 10. 2003, 98/12/0472 u.v.a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung - bezogen auf ein Universitätsstudium - nicht schon mit der bloßen Inskription erfüllt, sondern es ist erforderlich, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17. 11. 1999, 99/08/0144 zu AlVG). Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht, der Besuch von Lehrveranstaltungen ist auch in den ersten beiden Semestern eines Studiums essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 59 m.w.N.; BFG 4. 8. 2014, RV/7100561/2012; BFG 9. 6. 2017, RV/7103835/2015 u. v. a.).
Das Bundesfinanzgericht kann es aber dahingestellt lassen, ob beim im November 2016 wieder abgebrochenen Studium der Nederlandistik tatsächlich eine ernsthafte Berufsausbildung vorlag, da zufolge der Sperrwirkung des abgebrochenen Studiums der Rechtswissenschaften für den Zeitraum der Inskription in Nederlandistik jedenfalls kein Familienbeihilfeanspruch bestand:
Laut Studienblatt wurde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am 1. 10. 2012 begonnen und am 30. 11. 2014 formell, am 31. 8. 2014 tatsächlich beendet, wobei Prüfungen zuletzt vom 10. 1. 2014 aktenkundig sind.
Das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien umfasste somit das Wintersemester 2012/2013, das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014, also vier Semester.
Wird nach dem dritten inskribierten Semester das Studium gewechselt, liegt gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 i. V. m. § 17 Abs. 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert hat.
Auf den gegenständlichen Fall übertragen bedeutet dies, dass für das Studium der Nederlandistik eine Wartezeit von vier Semestern zu berücksichtigen ist.
Für den Zeitraum März bis August 2016 steht der Bf somit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zufolge der Sperrwirkung des vorangegangenen viersemestrigen Rechtswissenschaftsstudiums nicht zu.
Keine Familienbeihilfe ab September 2016
Seit 19. 9. 2016 ist Eya als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität eingeschrieben (OZ 4, 15). Im September 2016 wechselte Eya das Hauptstudium, dieses ist seither Humanmedizin (OZ 4, 33). Das Studium der Nederlandistik wurde im November 2016 abgebrochen.
Eya hat im August 2016 das 24. Lebensjahr vollendet.
Da für Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steht grundsätzlich keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zu.
Zeiten als Studentenvertreterin sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Diese Regelung betrifft die höchstzulässige Studienzeit bis zum 24. Lebensjahr und führt nicht zu einer Verlängerung des Familienbeihilfenbezugs über das 24. Lebensjahr hinaus.
Davon abgesehen, wurde das Studium der Humanmedizin erst nach Vollendung des 24. Lebensjahres begonnen.
Ein Fall des § 2 Abs. 1 lit. g bis j FLAG 1967 liegt hier nicht vor.
Revisionszulassung
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich Spruchpunkt I.1. ist die (ordentliche) Revision zuzulassen, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 darstellt, wenn diese in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, nicht ersichtlich ist.
Im Übrigen, hinsichtlich Spruchpunkt I.2. folgt das Bundesfinanzgericht der ständigen Rechtsprechung; hier ist eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 51 Abs. 1 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104176/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104176.2017
- Stammnummer
- 116748
- Gültig
- 12.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF