Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104176/2017
Sprachausbildung ("Sprachkurs") Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104176/2017vom 12.10.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Sprachausbildung (ein "Sprachkurs") stellt Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 jedenfalls dann und insoweit dar, wenn diese Ausbildung in einem später begonnenen Studium, in dem die erlernte Sprache einen wesentlichen Schwerpunkt darstellt, im Wege der Anrechnung von ECTS-Punkten berücksichtigt wird, soweit die Ausbildung die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nahm.
Gemäß § 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002 hat bei einem Studium das Arbeitspensum eines Jahres 1.500 Echtstunden zu betragen und werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden. Wird das Studienjahr in Semester geteilt, sind daher für ein Semester 750 Echtstunden bzw. 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu berücksichtigen.
Eine Berufsausbildung i. S. d. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 2 Rz 40).
Eine nicht in Österreich befindliche Universität ist keine in § 3 StudFG genannte Einrichtung. Daher finden die Regelungen über einen Studienwechsel in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf Studien im Ausland keine Anwendung (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2 Tz 90 und Tz 108).
Über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen darf (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. So ist über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen und folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung.
Die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides in Familienbeihilfesachen ist mit dem Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides begrenzt. Auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage reicht die Sperrwirkung eines Abweisungsbescheides gemäß § 13 FLAG 1967 nicht über dessen Zustellmonat hinaus, wenn im Spruch des Bescheides kein anderer Zeitpunkt angegeben wurde.
Werden von einer österreichischen Universität im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen ECTS-Anrechnungspunkte einer anderweitig erfolgten Ausbildung anerkannt, ist bei dieser anderweitig erfolgten
Ausbildung grundsätzlich von einer Berufsausbildung i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auszugehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Aoutef C*****, ******Adresse*****, vom 7. 12. 2016 gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 2/20/21/22, vom 8. 11. 2016, womit der Antrag vom 21. 6. 2016 auf Familienbeihilfe für die im August 1992 geborene Eya Meherzia C***** ab September 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 5*****, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Zeiträume September und Oktober 2014 ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als sein Spruch zu lauten hat:
Der Antrag der Aoutef C***** vom 21. 6. 2016 auf Familienbeihilfe für die im August 1992 geborene Eya Meherzia C***** wird hinsichtlich des Zeitraumes September 2015 bis Jänner 2016 zurückgewiesen, im Übrigen hinsichtlich der Zeiträume November 2014 bis August 2015
sowie Februar 2016 bis November 2016 abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist hinsichtlich Spruchpunkt I.1. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision zulässig, hinsichtlich Spruchpunkt I.2. eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorlage
Mit Bericht vom 28. 8. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) Aouatef C***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1
Beschwerde
17.08.2017
Bescheide
2
Familienbeihilfe (Monat: 09.2014)
08.11.2016
Antrag / Anzeige an die Behörde
3
Antrag
21.06.2016
4
Beschwerde
07.12.2016
Beschwerdevorentscheidung
5
Beschwerdevorentscheidung
17.07.2017
Vorlageantrag
6
Vorlageantrag
17.08.2017
Vorgelegte Aktenteile
7
Vorablagen
17.01.2013
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 4 StudFG
Sachverhalt:
Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 21.6.2016 die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab September 2014 für das Kind C***** Eya Meherzia, geb. am ....8.1992. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 8.11.2016 abgewiesen. Am 7.12.2016 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Abweisungsbescheid erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen (Begründung für die Abweisung: Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 4 StudFG; da die Absolvierung eines Sprachkurses alleine keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt und trotz Ersuchschreiben um Ergänzung vom 14.7.2016 keine Bestätigung der UNI Wien erbracht werden konnte, aus der hervorgeht, d. der Sprachkurs eine unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt - die Anerkennung von Prüfungen aus dem Modul Niederländisch bestätigt das nicht - und das Studium nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde, kann keine Familienbeihilfe zuerkannt werden.) Am 18.8.2017 langte ein erneutes Beschwerdeschreiben beim Finanzamt ein.
Beweismittel:
Gescannte Dokumente.
Stellungnahme:
Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen.
Aus den elektronisch vorgelegten Akten des Finanzamts ergibt sich:
Antrag
Mit am 21. 6. 2016 persönlich am Finanzamt überreichtem Formular Beih 1 (OZ 3), unterfertigt am 20. 6. 2016, beantragte die Bf Familienbeihilfe.
Die Bf sei österreichische Staatsbürgerin, geschieden, Alleinerzieherin und arbeitslos. Beantragt werde ab September 2014 Familienbeihilfe wegen Berufsausbildung für ihre Tochter Eya C*****, ebenfalls österreichische Staatsbürgerin, ständig wohnhaft bei der Bf. Die Tochter habe im März 2016 mit dem Bachelorstudium Nederlandistik, Studienkennzahl A 033 660, an der Universität Wien begonnen; das Studium werde voraussichtlich bis 2018 dauern.
Beigefügt war ein Studienblatt der Universität Wien für das Sommersemester 2016 vom 18. 1. 2016, wonach Eya am 1. 10. 2012 das Diplomstudium der Rechtswissenschaften begonnen und diese Studium am 30. 11. 2014 beendet habe. Seit 1. 2. 2016 studiere Eya das Bachelorstudium Nederlandistik UG2002.
Laut Sammelzeugnis der Universität Wien vom 18. 1. 2016 hat Eya von 1. 10. 2012 bis 30. 11. 2014 Prüfungen im Umfang von 12 ECTS abgelegt (31. 10. 2012, 5 ECTS; 21. 1. 2013: 3 ECTS; 22. 1. 2013: 4 ECTS).
Die Medizinische Universität Wien bestätigte am 23. 1. 2014 der Tochter im Studium "Rechtswissenschaften (als mitbelegende Studierende) die Absolvierung dreier Prüfungen jeweils mit "sehr gut", und zwar Forensische Medizin (24. 1. 2013, 2 ECTS), Einführung in die Anästhesie-Pharmakologie (1. 2. 2013, 2 ECTS) und Selbst Bewusst Sein & Emotionale Kompetenz (10. 1. 2014, 4,5 ECTS).
Ferner war beigefügt ein Schreiben der Universität Amsterdam (VU) vom 10. 11. 2014, wonach Eya C***** einen Kurs in Niederländisch für Fremde (Daytime Intensive Level 1) von 1. 9. 2014 bis 31. 10. 2014 besucht habe. Kurszeiten seien Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag jeweils von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr gewesen, wobei von einem Selbststudium und Hausaufgaben von täglich weiteren vier Stunden ausgegangen werde. Bei erfolgreichem Abschluss würden 9 ECTS-Punkte angerechnet.
Laut Diplom vom 23. 6. 2015 hat die Tochter das Staatsexamen in Niederländisch als zweite Sprache erfolgreich abgelegt:
Het College voor toetsen en examens, krachtens artikel 2 van de Wet Collage voor toese en examens belast met het afnemen en beoordelen van het Staatsexamen Nederlands als tweede taal, verklaart dat [Eya C***** ...] met gunstig gevolg heeft deelgenomen aan het staatsexamen, afgenomen volgens de voorschriften gegeven bij en krachtens het Staatsexamenbesluit Nederlands als tweede taal, en dat de kandidaat examen heeft afgelegd volgens programma II, in de examenonderlen lezen, luisteren, spreken en schrijven.
Laut Bestätigung Top Taal vom 6. 8. 2015 hat Eya von 13. 1. 2015 bis 9. 4. 2015 den Kurs Dutch B1-B2 sowie von 14. 4. 2015 bis 12. 5. 2015 das Exam Training B2 besucht und das offizielle Staatsexamen auf Level B2 abgelegt.
Vorhalt vom 21. 6. 2016
Mit Vorhalt vom 21. 6. 2016 ersuchte das Finanzamt die Bf, bis zum 30. 11. 2016 vorzulegen:
Übersetzung d. Diploma v. 23.6 15
Vorlage einer Bestätigung der UNI Wien, aus der hervorgeht, ob die
Absolvierung d. "Dutch Language Courses" eine unabdingbare Voraussetzung
für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt.
Die Bf legte hierauf am 14. 10. 2016 eine (nicht beglaubigte, aber inhaltlich unbedenkliche) Übersetzung des Diploms vom 23. 6. 2015 vor, ferner eine Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom 1. 8. 2016, wonach Eya am 19. 9. 2016 als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Abweisungsbescheid
Mit Bescheid vom 8. 11. 2016 (OZ 2) wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 21. 6. 2016 auf Familienbeihilfe für ihre im August 1992 geborene Tochter Eya Meherzia C***** ab September 2014 ab und begründete dies wie folgt:
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben
und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht
nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum
kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Im § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) wird
hinsichtlich eines Studienwechsels auf die Bestimmungen des S 17
Studienförderungsgesetz (StudFG) verwiesen.
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn
der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Gemäß § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 76/2000) ist
ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die
oder der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Aufgrund der vorhanden Unterlagen (es wurde trotz Aufforderung kein Nachweis
erbracht, dass das Sprachenstudium zwingend notwendig war für das Studium
Nederlandistik) und die Tatsache das eine Stehzeit von 3 Semester wegen dem
Abbruch des Diplomstudium Rechtswissenschaften vorliegt, war wie im Spruch zu
entscheiden. Weiters wird darauf hingewiesen,dass Familienbeihilfe nur bis
zum 24.Geburtstag gewährt wird.
Laut Zustellnachweis erfolgte die Zustellung durch Hinterlegung am 11. 11. 2016 mit Wirksamkeit (Beginn der Abholfrist) 11. 11. 2016.
Beschwerde
Unter "Anträge/Beschwerde" findet sich im Aktenverzeichnis (OZ 4) die Beschwerde:
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 8. 11. 2016 mit dem ersichtlichen (das von den Finanzämtern mit Sitz in 1030 Wien, Maxergasse 4, aufgelegte interne Formular mit dem Logo "BMF - Bundesministerium für Finanzen" sieht weder eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, § 250 Abs. 1 lit. b BAO, noch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, § 250 Abs. 1 lit. c BAO, vor) Antrag, Familienbeihilfe ab September 2014 zu gewähren:
Betreff:
Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 8. 11. 2016
FB ab Sept. 2014
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
und begründe dies wie folgt:
das Sprachstudium wurde von der Universität Wien für das Studium Nederlandistik anerkannt. Beiliegend ist der Bescheid in Kopie. Außerdem ist meine Tochter seit Oktober 2016 Studienvertreterin bei der ÖH. Bestätigung wird nachgebracht.
Vom Finanzamt finden sich folgende Vermerke auf der Beschwerde:
Anruf am 17. 2. 17
Best. wird im März 17 nachgereicht
Anruf am 6. 6. 17 (vor 2 Monaten wurden Bestätigungen abgegeben lt. PC Ø, werden nochmals übermittelt)
abw.
Beigefügt war die Kopie eines Bescheides der Universität Wien vom 21. 10. 2016, wonach Eya zufolge ihres Antrags vom 3. 10. 2016 für das Bachelorstudium Nederlandistik 9 und 11 ECTS für an der University of Amsterdam erbrachte Prüfungen in Niederländisch, zusammen 20 ECTS, anerkannt wurden.
Ferner wurde eine Bestätigung der Österreichischen Hochschüler- und Hochschülerinnenschaft der Sigmund Freud Privatuniversität vom 27. 3. 2017, wonach Eya C***** für das Studienjahr 2016/2017 als Jahrgangssprecherin des Medizinstudiums gewählt worden sei und diese Tätigkeit seither ausübe.
Vorhalt vom 28. 6. 2017
Das Finanzamt legte folgende Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm vor:
Vorhalt —- nicht versendet ——————————————————————— Seite 1 von 3
lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ............................................
0300 N 10 71216 20817
Versdat 280617 Atermin 190717 Art V Betrag Pers RS B
Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV l
Do Dokumentbeschreibung .....................................................
89 1) Vorlage einer aktuellen Bestätigung (Übersetzung), aus der hervorgeht,
von wann bis wann das Modul — Niederländisch: Spracherwerb an der
University of Amsterdam absolviert wurde.
2) Studienerfolgsnachweis (Übersetzung; ETCS Punkte) hinsichtlich des
oben angeführten Moduls
3) Studienbuchblatt WS 2016/17 + SS 2017 hinsichtlich des Bachelor—
-studiums Nederlandistik
4) Studienbuchblatt WS 2016/17 + SS 2017 - Bachelorstudium Humanmedizin
an der Sigmund_Freud_Privatuniversität.
**1*>
Vorhalt —- nicht versendet ———————————————————————— Seite 1 von 3
lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ............................................
0300 N 10 71216 20817
B
Versdat 280617 Atermin 190717 Art V Betrag Pers RS B
Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV 1
Do Dokumentbeschreibung .....................................................
89 5) Studienerfolgsnachweis aus dem Bachelorstudium Nederlandistik und
aus dem Bachelorstudium Humanmedizin.
6) Welche Studienrichtung stellt das Hauptstudium dar ?
<*2**
Laut Rückschein wurde dieser Vorhalt am 30. 6. 2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 30. 6. 2017) der Bf zugestellt (OZ 4, Seite 13).
Bestätigungen
Am 7. 7. 2017 langten folgende Bestätigungen beim Finanzamt ein (OZ 4, 15):
Universität Wien, 5. 7. 2017: Bestätigung über positiv abgelegte Prüfungen sowie Sammelzeugnis: Bachelorstudium Nederlandistik UG2002 (033 660): 21. 10. 2016, UE Spracherwerb I, Modul Niederländisch: Spracherwerb I (WiSe 2016) anerkannt, 11,00 ECTS.
Universität Wien, 5. 7. 2017: Abgangsbescheinigung: Bachelorstudium Nederlandistik, Studienbeginn 1. 3. 2016, Studienende 30. 11. 2016.
Bestätigung der University Amsterdam vom 10. 11. 2014, wonach Eya C***** von 1. 9. 2014 bis 31. 10. 2014 den Dutch Language Course for foreigners at Daytime Intensive Level 1 (Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag jeweils von 9 bis 13 Uhr plus täglich 4 Stunden Selbststudium und Hausaufgaben) besucht hat. Bei erfolgreichem Abschluss würden 9 ECTS-Punkte angerechnet.
Bestätigung vom 6. 8. 2015 von toptaal, wonach Eya von 13. 1. 2015 bis 9. 4. 2015 den Kurs Dutch B1-B2 sowie von 14. 4. 2015 bis 12. 5. 2015 das Exam Training B" besucht und das offizielle Staatsexamen auf Level B2 abgelegt hat.
Bescheid der Universität Wien vom 21. 10. 2016, wonach Eya zufolge ihres Antrags vom 3. 10. 2016 für das Bachelorstudium Nederlandistik 9 und 11 ECTS für an der University of Amsterdam erbrachte Prüfungen in Niederländisch, zusammen 20 ECTS, anerkannt wurden.
Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom 1. 8. 2016, wonach Eya am 19. 9. 2016 als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Inskriptionsbestätigung der Sigmund Freud Privatuniversität vom 5. 7. 2017, wonach Eya im Sommersemester (20. 2. 2017 - 7. 7. 2017) als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Studienblatt der Sigmund Freud Privatuniversität vom 5. 7. 2017, wonach Eya im Sommersemester (20. 2. 2017 - 7. 7. 2017) als ordentliche Studierende im Bachelorstudium Humanmedizin eingeschrieben sei.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 6. 3. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B8 Organismus und schädigende Agentien (5,5 ECTS) mit der Note befriedigend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 13. 3. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B9 Grenzflächen/Haut (3,5 ECTS) mit der Note gut abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 21. 3. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B1a Evidenzbasierte Medizin und Public Health (2 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 25. 3. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B6 Biologie, Chemie, Physik, Physiologie (11 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 22. 4. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B10 Sinnesorgane (6 ECTS) mit der Note gut abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 18. 1. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B2A Skills Line Ärztliche Handlungskompetenz (2,5 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 5. 7. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im zweiten Semester die Prüfung B11-2 Bewegungsapparat (10,5 ECTS) mit der Note genügend abgelegt habe.
Modulabschlusszeugnis der Sigmund Freud Privatuniversität vom 8. 6. 2017, wonach Eya im Bachelorstudium Humanmedizin im ersten Semester die Prüfung B11-1 Allgemeine Anatomie und Embryologie (1,5 ECTS) mit der Note befriedigend abgelegt habe.
Handschriftlicher Vermerk: "Hauptstudium Humanmedizin" (OZ 4, 33).
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. 7. 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 8. 11. 2016 als unbegründet ab:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule weitergebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gem. § 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium.
Gem. § 17 Abs. 4 StudFG in der geltenden Fassung (BGBL. l - 79.BG) ist ab dem
1. September 2001 ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Da die Absolvierung eines Sprachkurses alleine keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 darstellt und trotz Ersuchschreiben um Ergänzung vom 14.7.2016 keine Bestätigung der UNI Wien erbracht werden konnte, aus der hervorgeht, der Sprachkurs eine unabdingbare Voraussetzung für das Bachelorstudium Nederlandistik darstellt (die Anerkennung von Prüfungen aus dem Modul Niederländisch bestätigt das nicht) und das Studium nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester gewechselt wurde, kann keine Familienbeihilfe zuerkannt werden.
Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 31. 7. 2017 (Beginn der Abholfrisr 31. 7. 2017) durch Hinterlegung zugestellt.
Vorlageantrag
Unter "Beschwerde" findet sich im Aktenverzeichnis (OZ 1) nicht die Beschwerde, sondern der Vorlageantrag (ident unter OZ 6 "Vorlageantrag" im elektronischen Finanzamtsakt enthalten):
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts stellte die Bf als "Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung" vom 17. 7. 2017 bezeichneten Vorlageantrag, der am 17. 8. 2017 unterfertigt und am 18. 8. 2017 beim Finanzamt persönlich eingereicht wurde.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhebe ich innerhalb offener Frist
Beschwerde
und begründete dies wie folgt:
Mein Antrag ist schon einige Zeit her, da war meine Tochter noch nicht 24 Jahre alt. Sie hat zu der Zeit NICHT öfter als 2mal Studium gewechselt!!!! Ab der Zeit wo sie Niederlandistik inskribiert ist hat sie Anspruch auf Familienbeihilfe (war noch nicht 24) ECTS verlangt das Finanzamt erst nach ZWEI Semestern!!
Vorher hat sie das Vorstudium Lehrgang in Amsterdam (Uni Amsterdam) mit der Staatsdiploma absolviert!! (Österreichische Studentin in einem EU-Land!!), Zeugnisse und und ECTS haben Sie schon!
Die Zeugnisse wurden von der UNI WIEN anerkannt, wozu hat die EU das Bologna Prozess?!!!!???
> "Unabdingbare Voraussetzung"??, wer spricht hier von Voraussetzung?? Das Finanzamt geht‘s nicht an, ob Voraussetzung liegen liegen oder nicht, wichtig ist die ECTS die die Universität als Leistung anerkennt!!!
Seit September 2016 ist meine Tochter an der SFU inskribiert (ist aber seitdem auch bei der ÖH tätig (ÖH Mitarbeiter haben 1-2 Jahre länger Anspruch auf Familienbeihilfe!) Bestätigung liegt bei Ihnen.
Meine Tochter hat NICHT öfter als zweimal Studium gewechselt (nach dem 3. Semester), sie hat außerdem zwei Jahre lang sich für die Aufnahme auf das Medizinstudium vorbereitet (Informieren Sie Sich was das bedeutet) in jedem anderen Land werden diese Zeiten angerechnet ([unleserlich]-medical-school!!)
Vom Sept. 2016 bis Juli 2017 habe ich Ihnen Zeugnisse von über 40 ECTS vorgelegt! obwohl Sie sie eigentlich gar nicht verlangen dürfen (erst nach zwei Semester!!)
Sie können es drehen wie Sie wollen:
- Antrag vor dem 24. Lebensjahr!
- NICHT öfter als 2 mal, nach dem 3. Semester Studium gewechselt!
- ECTS vorhanden
- "Unabdingbare Voraussetzung": hat mit Familienbeihilfe für Studenten NIX zu tun > Unsinn!!
- Sie ist jetzt über 24, sie ist bei der ÖH tätig!! (1-2 Jahre länger Anspruch)
Überprüfungsschreiben vom 31. 12. 2012
Am 31. 12. 2012 übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am 12. 1. 2013 (datiert 14. 1. 2013) rücklangte (OZ 7, 1). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde.
Überprüfungsschreiben vom 31. 5. 2013
Am 31. 5. 2013 übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am 1. 7. 2013 (datiert 28. 6. 2013) rücklangte (OZ 7, 7). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde.
Überprüfungsschreiben vom 30. 8. 2013
Am 30. 8. 2013 übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am 17. 9. 2013 (datiert 16. 9. 2013) rücklangte (OZ 7, 13). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016 beenden werde. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien Medizin.
Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien vom 17. 9. 2013, wonach Eya im Wintersemester 2013 als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Rechtswissenschaften (A 101) zur Fortsetzung gemeldet sei, ferner das Studienblatt für das Wintersemester 2013, auf welchem Studienbeginn 1. 10. 2012, Meldestatus gemeldet, angegeben ist (Vermerk: "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen"), außerdem ein Sammelzeugnis vom 17. 9. 2013, wonach am 21. 1. 2013 und am 22. 1. 2013 Prüfungen im Umfang von 7 ECTS abgelegt und am 31. 10. 2012 5 ECTS (Lateinische Formenlehre und Syntax) anerkannt wurden.
Die Medizinische Universität Wien fertigte am 17. 9. 2013 ein "Studienblatt der Mitbelegenden Studierenden" aus, wonach Eya die Studienrichtung A 101 Rechtswissenschaften seit 24. 8. 2012 mitbelegt habe. Prüfungen seien laut Studiendatenabschrift vom selben Tag am 24. 1. 2012 in Forensischer Medizin und am 1. 2. 2013 Einführung in die Anästhesie-Pharmakologle, Monitoring, Beatmung. Atemwegsmanagement inkl. Intubation (Schwerpunkt: Hämodynamik) abgelegt worden (jeweils Note sehr gut).
Antrag vom 31. 1. 2014
Mit dem Formular Beih 1 (OZ 7, 25) beantragte die Bf am 31. 1. 2014 Familienbeihilfe für Eya. Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien "Medizin in Mitbelegung", voraussichtliche Dauer bis 2018.
Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien vom 23. 1. 2014, wonach Eya im Wintersemester 2013 als ordentliche Studierende des Diplomstudiums Rechtswissenschaften (A 101) zur Fortsetzung gemeldet sei, ferner das Studienblatt für das Wintersemester 2013, auf welchem Studienbeginn 1. 10. 2012, Meldestatus gemeldet, angegeben ist (Vermerk: "Ergänzungsprüfung Latein ist noch abzulegen", Datum 23. 1. 2014).
Die Medizinische Universität Wien bestätigte am 23. 1. 2014 den Studienerfolg von Eya - Studium Rechtswissenschaften (als mitbeiegende Studierende) - wie folgt: 24. 1. 2013, Forensische Medizin, 2 ECTS, sehr gut; 1. 2. 2013: Einführung in die Anästhesie-Pharmakologle, Monitoring, Beatmung. Atemwegsmanagement inkl. Intubation (Schwerpunkt: Hämodynamik), 2 ECTS, sehr gut; 11. 1. 2014 TS: Selbst Bewusst Sein & Emotionale Kompetenz — Bewältigungsstrategien und Anlagenentfaltung für angehende Ärztinnen und Ärzte "Ein Antidot gegen das Burnout-Syndrom“, 4,5 ECTS, sehr gut. Laut Lehrveranstaltungszeugnis vom 22. 11. 2013 wurde ferner das Intensivpraktikum Innere Medizin mit 6 Wochenstunden im Wintersemester 2013 mit der Note sehr gut sowie dien Lehrveranstaltung Physikalische Krankenuntersuchen mit 2 Wochenstunden im Wintersemester 2013 mit der Note sehr gut besucht.
Überprüfungsschreiben vom 28. 2. 2014
Am 28. 2. 2013 übermittelte das Finanzamt der Bf ein Formular "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe", welches am 1. 4. 2014 (datiert 26. 3. 2014) rücklangte (OZ 7, 35). Demzufolge ist Eya Studentin an der Universität Wien, wo sie seit Oktober 2012 Jus (A 101) studiere und das Studium voraussichtlich 2016/2017 beenden werde. Außerdem studiere Eya an der Medizinischen Universität Wien Medizin.
Beigefügt waren die bereits bisher vorgelegten Studiennachweise, ferner ein Praktikumszeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 5. 2. 2014, wonach Eya von 6. 1. 2014 bis 3. 2. 2014 in der Ordination als freiwillige Praktikantin tätig gewesen sei ("Frau C***** übernahm die ihr gestellten Aufgaben mit Freude und Elan. Nach nur kurzer Einführung hat sie diese selbstständig und zuverlässig zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.").
Antrag vom 17. 9. 2015
Mit dem Formular Beih 1 (OZ 7, 47) beantragte die Bf am 17. 9. 2015 Familienbeihilfe für Eya. Demzufolge wohne Eya in Holland, wobei die überwiegenden Unterhaltskosten von der Bf getragen würden. Eya studiere seit 1. 9. 2014 im 1. Studienabschnitt Faculty of Arts (Studienkennzahl VU-NT2) an der University Amsterdam, voraussichtlich bis 2018. Ein Beginndatum ist im hierfür vorgesehenen Feld des Formulars nicht angegeben.
Beigefügt war die Bestätigung der Universität Amsterdam vom 10. 11. 2014 über den Besuch des Intensivkurses Niederländisch für Fremde sowie das Staatsexamendiplom (siehe beide oben), ferner ein Schreiben von Top Taal vom 27. 1. 2015 betreffend Termin für den Vorbereitungskurs für das Staatsexamen 2 (Niveau B1 naar B2) von 13. 1. bis 30. 4. 2015, Dienstag und Donnerstag von 19:00 bis 21:30 Uhr (Examen im Mai 2015).
Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016
Mit Bescheid vom 14. 1. 2016 wies das Finanzamt den Antrag der Bf vom 17. 9. 2015 auf Familienbeihilfe für Eya ab September 2015 ab und begründete dies so (OZ 7, 55):
Da Sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch ihrer
Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen
werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Laut Rückschein wurde dieser Bescheid der Bf am 19. 1. 2016 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 19. 1. 2016) zugestellt.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
A.
Das Finanzamt stellte mit Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016, der Bf zugestellt am 19. 1. 2016, mit Wirksamkeit für den Zeitraum September 2015 (Wirksamkeitsbeginn laut Bescheidspruch) bis Jänner 2016 (Bescheidzustellung) das Nichtbestehen eines Anspruchs der Bf auf Familienbeihilfe für Eya fest.
Da die Bf keine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 14. 1. 2016 erhoben hat, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Die Bf beantragte am 21. 6. 2016 Familienbeihilfe für Eya ab September 2014.
B.
Die Tochter der Bf, Eya, studierte von Oktober 2012 bis spätestens Ende August 2014 Rechtswissenschaften an der Universität Wien (zur Ablegung von Prüfungen siehe unten), wobei das Studium nicht mit dem vorgesehenen Studienabschluss beendet, sondern abgebrochen wurde.
Ab September 2014 hielt sich Eya in den Niederlanden auf, wo sie an der Universität Amsterdam Niederländisch als zweite Sprache studierte (zur Dauer der Lehrveranstaltungen siehe unten). Die aus diesem Lehrgang resultierenden 20 ECTS wurden von der Universität Wien auf das Bachelorstudium Nederlandistik angerechnet. Diese Ausbildung wurde 21. 6. 2015 mit der Ablegung des Staatsexamens abgeschlossen, worüber am 23. 6. 2015 ein Diplom ausgestellt wurde.
Im Februar 2016 begann Eya an der Universität Wien das Bachelorstudium Nederlandistik. Dieses wurde im November 2016 abgebrochen. Dass Lehrveranstaltungen besucht und Prüfungen abgelegt wurden, steht nicht fest.
Im September 2016 wechselte Eya das Hauptstudium und nahm an der Sigmund Freud Privatuniversität das Bachelorstudium Humanmedizin auf. Eya wurde für das Studienjahr 2016/2017 als Jahrgangssprecherin des Medizinstudiums gewählt.
Nach der Aktenlage ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und die Ablegung von Prüfungen wie folgt erwiesen:
Wintersemester 2012/2013
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
31. 10. 2012 5 ECTS
21. 1. 2013 3 ECTS
22. 1. 2013 4 ECTS
24. 1. 2013 2 ECTS
1. 2. 2013 2 ECTS
Sommersemester 2013
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
---
Wintersemester 2013/2014
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
10. 1. 2014, 4,5 ECTS
Sommersemester 2014
Rechtswissenschaften an der Universität Wien und an der Medizinischen Universität Wien
---
Wintersemester 2014/2015
Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam
1. 9. 2014 bis 31. 10. 2014 Intensivkurs (4 x 4 Stunden in der Woche Kurs, weitere 4 x 4 Stunden in der Woche Selbststudium und Hausaufgaben)
13. 1. 2015 bis 9. 4. 2015 Dutch B1-B2 (2 x 2,5 Wochenstunden)
Sommersemester 2015
Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam
13. 1. 2015 bis 9. 4. 2015 Dutch B1-B2 (2 x 2,5 Wochenstunden)
14. 4. 2015 bis 12. 5. 2015 Exam Training, (offenbar) 23. 6. 2015 Ablegung Staatsexamen
Wintersemester 2015/2016
---
Sommersemester 2016
Nederlandistik an der Universität Wien
--- (Studienbeginn 1. 3. 2016)
Wintersemester 2016
Nederlandistik an der Universität Wien
--- (Studienende 30. 11. 2016)
Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität
18. 1. 2017 2,5 ECTS
6. 3. 2017 5,5 ECTS
13. 3. 2017 3,5 ECTS
21. 3. 2017 2 ECTS
25. 3. 2017 11 ECTS
22. 4. 2017 6 ECTS
8. 6. 2017 1,5 ECTS
Sommersemester 2017
Humanmedizin an der Sigmund Freud Privatuniversität
5. 7. 2017 10,5 ECTS.
Eya vollendete im August 1992 das 24. Lebensjahr.
Beweiswürdigung
Vorweg ist zu bemerken, dass sich weder dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 8. 11. 2016 noch der Beschwerdevorentscheidung vom 17. 7. 2017 noch dem Vorlagebericht vom 28. 8. 2017 entnehmen lässt, welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde als erwiesen annimmt.
Auch aus den Ausführungen der Bf in ihren Eingaben an die belangte Behörde lässt sich nicht erkennen, welchen Sachverhalt sie dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Familienbeihilfe zugrunde legt.
Die vom Bundesfinanzgericht getroffenen Feststellungen stützen sich, soweit Daten vorhanden sind, auf die Aktenlage, insbesondere auf das eigene Vorbringen der Bf.
Laut mit dem Antrag vom 21. 6. 2016 (OZ 3) vorgelegtem Studienblatt wurde das Diplomstudium der Rechtswissenschaften am 1. 10. 2012 begonnen und am 30. 11. 2014 beendet. Da sich Eya ab 1. 9. 2014 in den Niederlanden aufgehalten ist, ist festzustellen, dass das im Oktober 2012 begonnene Studium der Rechtswissenschaften tatsächlich spätestens mit Ende August 2014 und nicht erst mit November 2014 abgebrochen worden ist.
Von 1. 10. 2012 bis 30. 11. 2014 wurden Prüfungen im Umfang von 12 ECTS an der Universität Wien abgelegt, die letzte am 22. 1. 2013. Von der Medizinischen Universität Wien sind Prüfungen im Studium "Rechtswissenschaften (als mitbelegende Studierende)" von 8,5 ECTS (letzte am 10. 1. 2014) aktenkundig.
Im Sommersemester 2014 sind für das Studium der Rechtswissenschaften zwar keine Prüfungen aktenkundig, förmlich beendet wurde das Studium aber laut Studienblatt erst mit 30. 11. 2014. Die Parteien haben nicht behauptet und unter Beweis gestellt, das Eya im Sommersemester 2014 nicht mehr Rechtswissenschaften studiert hat. Ebenso wurde von den Parteien nicht behauptet und unter Beweis gestellt, dass für Eya für die Zeit von Oktober 2012 bis August 2014 von der Bf nicht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bezogen wurde. Es sprechen auch die Überprüfungsschreiben sowie der Antrag ab September 2014 für einen Beihilfenbezug bis August 2014.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Studium der Rechtswissenschaften vom Wintersemester 2012 bis zum Sommersemester 2014, also vier Semester lang, betrieben wurde.
Hinsichtlich des Lehrganges Niederländisch für Fremde an der Universität Amsterdam ist aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass Eya im September und Oktober 2014 einen Intensivkurs im Umfang von 9 ECTS erfolgreich abgeschlossen hat, von Jänner bis April 2015 den Kurs B1-B2 und anschließend bis Mai 2015 das Examenstraining besucht hat, wobei das Staatsexamen offenbar am oder vor dem 23. 6. 2015 abgelegt und diese Ausbildung mit 11 ECTS berücksichtigt wurde. Hinsichtlich des Zeitaufwandes für den Kurs Dutch B1-B2 folgt das Gericht dem Schreiben von Top Taal vom 27. 1. 2015, hinsichtlich der tatsächlichen Kursdauer der Bestätigung von Top Taal vom 6. 8. 2015. Der konkrete Zeitaufwand für das Jahr 2015 ergibt sich aus der Anrechnung von 11 ECTS.
Dass sich Eya zwischen Juni 2015 (Staatsexamen Niederländisch B2) und März 2016 (Studienbeginn Nederlandistik) in Berufsausbildung befunden hat, lässt sich aus den von der Bf vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen.
Ob das Studium der Nederlandistik von März 2016 bis November 2016 tatsächlich betrieben wurde, steht nicht fest. Außer der Anerkennung der in den Niederlanden besuchten Lehrveranstaltungen wurden Nachweise über Lehrveranstaltungsbesuche oder abgelegte Prüfungen nicht vorgelegt. Ob tatsächlich eine ernsthafte Berufsausbildung vorlag, kann aber zufolge der Sperrwirkung des abgebrochenen Studiums der Rechtswissenschaften dahingestellt bleiben.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 97 BAO lautet:
§ 97. (1) Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben
werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche
Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung;
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
(2) Ist in einem Fall, in dem § 191 Abs. 4 oder § 194 Abs. 5 Anwendung findet, die
Rechtsnachfolge (Nachfolge im Besitz) nach Zustellung des Bescheides an den
Rechtsvorgänger (Vorgänger) eingetreten, gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger
(Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger)
als vollzogen.
(3) An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung
kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus
kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von
Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder
anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden
kann, daß sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. In der Verordnung sind technische
oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, daß die Mitteilung
in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise
erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes genügt. Der Empfänger trägt die
Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung im Sinn des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a)
für minderjährige Kinder,
b)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c)
für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g)
für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h)
für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i)
für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa)
bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc)
die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l)
für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa)
Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb)
Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc)
Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd)
Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a)
deren Nachkommen,
b)
deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c)
deren Stiefkinder,
d)
deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a)
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b)
das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c)
sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§§ 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das
Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen
oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen
erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 97 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 51 Abs. 1 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104176/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104176.2017
- Stammnummer
- 116748
- Gültig
- 12.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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