Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103898/2025
Anspruch auf Familienbeihilfe nach Studienwechsel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103898/2025vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Mai 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend Familienbeihilfe für die Zeiträume ab September 2024 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem am 25. Februar 2025 beim Finanzamt eingelangten, mit 21. Februar 2025 datierten Vordruck "Beih-100" beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Zuerkennung der Familienbeihilfe für seine Tochter ***K.***, VNR: **********, ab September 2024. Als Grund führte er an: "Ausreichender Studienerfolg nach Studienwechsel und Familienbeihilfe des letzten Jahres zurückgezahlt."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Mai 2025 wies das Finanzamt den Antrag hinsichtlich der Zeiträume "ab September 2024" ab. Dies mit der Begründung, dass die Tochter des Bf. mit Wintersemester 2023 ihr Studium nach dem sechsten Semester gewechselt habe und daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe innerhalb der Stehzeit von sechs Semestern bestehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 30. Juni 2025. Zur Begründung wird darin vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass für die letzten zwei Semester des vorherigen Studiums die Familienbeihilfe bereits rückwirkend zurückgefordert und zurückbezahlt worden sei, da in diesem Zeitraum keine ausreichenden Studienleistungen erbracht worden seien. Diese Zeit könne demnach nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden. Aus diesem Umstand folge, dass lediglich vier Semester des ursprünglichen Studiums als maßgebliche Wartezeit anzusehen seien. Da die Tochter des Bf. im neuen Studium bereits fünf Semester mit ausreichender Leistung absolviert habe, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 i.V.m. § 17 StudFG 1992 gegeben.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Oktober 2025 als unbegründet ab.
Für die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe seien sämtliche aus dem Vorstudium inskribierte Semester heranzuziehen, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe für die inskribierten Semester bezogen worden sei. Die Tochter des Bf. habe vom ersten Studium ***Studium1*** (Bachelor) nach sechs inskribierten Semestern mit Wintersemester 2023 auf das Studium ***Studium2*** gewechselt und es bestehe daher für sechs Semester im neuen Studium kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Am 8. November 2025 beantragte der Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 27. November 2025 dem Bundesfinanzgericht vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am ***GebDat*** geborene Tochter des Bf., ***K.***, war von 20. September 2020 bis 31. März 2024 zum Bachelorstudium ***Studium1*** an der Universität ***Uni*** zugelassen. Der letzte Prüfungsantritt in diesem Studium erfolgte am 6. Juli 2023 ("******"). Am 20. Juli 2023 erfolgte die Zulassung zum Bachelor-Studiengang ***Studium2*** an der Fachhochschule ***FH***.
Im Wintersemester 2023/24 war sie weiterhin im Bachelorstudium ***Studium1*** als ordentliche Studierende fortgemeldet, es wurden jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt. Im Bachelor-Studiengang ***Studium2*** wurden im Wintersemester 2023/24 Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten abgelegt.
Dem Bachelor-Studiengang ***Studium2*** wurden keine Prüfungen aus dem vorherigen Bachelorstudium ***Studium1*** angerechnet.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich im aus den vom Finanzamt vorgelegten Verfahrensakten, aus den Eintragungen in der Familienbeihilfedatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Die von der Tochter des Bf. absolvierten Studienleistungen ergaben sich zudem aus den dem Finanzamt vorgelegten Sammelzeugnissen der Fachhochschule ***FH*** sowie der Universität ***Uni***.
3. Rechtslage
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) …
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
…
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
…"
Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Folgende Regelungen des § 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) idF BGBl. I Nr. 75/2022 sind für den vorliegenden Fall von Bedeutung:
"§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, beim Finanzamt Österreich zu erfolgen (§ 25 FLAG 1967).
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (nachfolgend: FLAG 1967) Familienbeihilfe gewährt wird, steht gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag in der im Gesetz näher angeführten Höhe für jedes Kind zu.
4. Rechtliche Beurteilung
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben u.a. Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die sich in Berufsausbildung befinden, wobei auch ein Studium - bei entsprechendem Studienerfolg - als Berufsausbildung den Familienbeihilfenanspruch begründet.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (10. Satz) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Das FLAG 1967 enthält keine Definition eines Studienwechsels und verweist in § 2 Abs. 1 lit. b nur für den Fall, dass ein Studienwechsel vorliegt, auf § 17 StudFG. Auch das StudFG enthält keine abschließende Definition des Studienwechsels.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG etwa vor, wenn die/der Studierende das von ihr/ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt.
Es ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt ein Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegt, bevor auf einen solchen Studienwechsel die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060, mwN).
Die Tochter des Bf. ist am 20. Juli 2023 zum Bachelor-Studiengang ***Studium2*** an der Fachhochschule ***FH*** zugelassen worden, während sie noch zum Bachelorstudium ***Studium1*** an der Universität ***Uni*** zugelassen war.
Mit Beginn des Bachelor-Studiengangs an der Fachhochschule lag daher ein Mehrfachstudium (Doppelstudium) vor.
Innerhalb eines Doppelstudiums kann zwischen den zwei betriebenen Studien auch schon gewechselt werden, bevor das eine Studium abgebrochen oder unterbrochen wird (vgl. VwGH 23.4.2008, 2005/13/0125).
Im Bereich des StudFG liegt im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studienrichtungen ein Studienwechsel dann vor, wenn die/der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihr/ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 8.1.2001, 2000/12/0053).
Die Rechtsprechung zum StudFG ist nicht ohne weiteres auf das FLAG 1967 zu übertragen, weil § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf den dieser Rechtsprechung zu Grunde liegenden § 14 StudFG nicht verweist. Während Studienbeihilfe für ein bestimmtes, im Fall von Mehrfachstudien vom Studierenden wählbares Studium beantragt und bewilligt werden kann, wird Familienbeihilfe für ein Kind gewährt, das ein Studium erfolgreich betreibt. Während die dem Studierenden nach § 14 StudFG offenstehende Wahl, für welches der beiden gleichzeitig betriebenen Studien Studienbeihilfe beantragt wird, durch die Benennung des anderen als des bisherigen Studiums den Studienwechsel iSd StudFG bewirkt, bewirkt der Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 die Verpflichtung nach § 25 FLAG 1967, wonach der Empfänger der Familienbeihilfe (nicht notwendig der Studierende) die Tatsachen zu melden hat, welche ein Erlöschen des Anspruchs bewirken. Im Fall eines Studienwechsels ist nach § 25 FLAG 1967 daher nur dann eine Meldung an das Finanzamt erforderlich, wenn dieser Studienwechsel auch zu einem Erlöschen des Anspruchs auf Familienbeihilfe führt. Die in der erwähnten Rechtsprechung für einen Studienwechsel im Falle von Mehrfachstudien (z.B. Doppelstudium) erforderliche Benennung ist damit eine Willenserklärung, die in § 25 FLAG 1967 festgelegte Meldung von Tatsachen eine Wissenserklärung (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
Die Anführung des Studienwechsels im Vordruck "Beih 100" vom 21. Februar 2025 als Grund für den Neuantrag ist auch als Meldung nach § 25 FLAG 1967 anzusehen. Zur Frage, wann bei einem Doppelstudium von einem Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 auszugehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 26. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass das Fehlen von Prüfungen im ersten der beiden Doppelstudien allein noch nicht für einen Wechsel von diesem auf das zweite Studium spricht, wenn Prüfungen aus dem zweiten Studium für das erste Studium anrechenbar sind. Im Beschwerdefall finden sich jedoch diesbezüglich keine Hinweise und wird eine solche Anrechenbarkeit auch nicht behauptet.
Ab dem Wintersemester 2023/24 war die Tochter des Bf. weiterhin im Bachelorstudium ***Studium1*** als ordentliche Studierende fortgemeldet, es wurden jedoch keine Prüfungen mehr abgelegt.
Bei der Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 ist auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl. wiederum VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060). Ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 liegt daher vor, wenn der Studierende ein von ihm bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er ernsthaft und zielstrebig betreibt (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95 mit Hinweis auf BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015). Für die Frage, wann ein Studienwechsel im Sinne des FLAG 1967 vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie lange ein Student für ein Studium gemeldet ist, sondern wie lange er dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Andernfalls hätte er es allein durch weitere Meldung für ein Studium - ohne dieses ernsthaft und zielstrebig zu betreiben - in der Hand, vordergründig einen beihilfenschädlichen Studienwechsel zu vermeiden, obwohl ein Studienwechsel tatsächlich bereits erfolgt ist.
Im Wintersemester 2023/24 absolvierte die Tochter des Bf. im Bachelorstudium ***Studium1*** keine Prüfungen mehr, im Bachelor-Studiengang ***Studium2*** wies sie hingegen die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten nach.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, essenzieller Bestandteil jeder Berufsausbildung (z.B. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203). Das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg manifestiere sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen (VwGH 16.3.2005, 2004/14/0114).
Bei der vorliegenden Sach- und Beweislage ist daher ab dem Wintersemester 2023/24 von einem Studienwechsel auszugehen, weil die Tochter des Bf. neben dem noch nicht abgeschlossenen und nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betriebenen Bachelorstudium ***Studium1*** an der Universität ***Uni*** nach einer Dauer von sechs Semestern ein anderes Studium begonnen in der Folge ernsthaft und zielstrebig betrieben hat.
Nachdem feststeht, dass sie das Studium gewechselt hat, ist § 17 StudFG anzuwenden.
Mit dem Verweis in § 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" im Sinne des § 17 StudFG auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich.
Kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Studienwechsel nach sechs Semestern erfolgte. Dieser Studienwechsel fällt somit unter § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG. Der Studienwechsel wurde auch nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt.
Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 StudFG und § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat.
Ein Studienwechsel, bei welchem die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des neuen Studiums berücksichtigt werden, weil sie diesem Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind, zählt nicht als Studienwechsel (§ 17 Abs. 2 Z. 1 StudFG). Wird der Studienerfolg in ECTS-Punkten bemessen, ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien maßgeblich. Das Arbeitspensum eines Studienjahres ist nach § 54 Abs 2 UG 2002 für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher ist pro Anerkennung von Vorstudienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen (bei Anerkennung von 1 bis 30 ECTS-Punkten ein Semester, bei Anerkennung von 31 bis 60 ECTS-Punkten zwei Semester usw.). Wird mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, wird vom Gesetzgeber damit unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Die angerechneten Semester sind in die Anspruchsdauer des neuen Studiums einzurechnen (Verkürzung der Anspruchsdauer) und der Studienwechsel bleibt nach § 17 Abs 2 Z. 1 StudFG ohne weitere Folgen (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 2 Tz 95).
Eine etwaige Anerkennung von Studienleistungen aus dem Vorstudium wurde vom Bf. nicht behauptet und lässt sich eine solche den vorgelegten Sammelzeugnissen der Fachhochschule ***FH*** auch nicht entnehmen. Eine Verkürzung der Wartezeit im Ausmaß von sechs Semestern kommt somit nicht in Betracht.
Ob für Zeiträume (Monate) des Vorstudiums Familienbeihilfe bezogen wurde, ist - entgegen der Ansicht des Bf. - für die Dauer der Wartezeit nicht entscheidend, weil § 17 Abs. 3 StudFG in diesem Zusammenhang lediglich auf die Anzahl der im verspätet gewechselten Vorstudium "verbrachten" Semester sowie anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium abstellt.
Im Beschwerdefall bestand sohin ab dem Wintersemester 2023/24, somit mit dem nach dem sechsten inskribierten Semester tatsächlich erfolgten Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 3 StudFG für die beantragten Zeiträume ab September 2024 daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. etwa VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0035, jeweils mwN). Die bei der Entscheidung über die Bescheidbeschwerde bestehende Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 zweiter Satz BAO - nach jeder Richtung - ist (nur) durch die Sache nach § 279 Abs. 1 erster Satz BAO begrenzt.
Aufgrund der seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids unveränderten Sach- und Rechtslage musste die Beschwerde aus den angeführten Gründen daher als unbegründet abgewiesen werden.
5. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall zu klärende Rechtsfrage des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe im Falle eines Studienwechsels nach dem dritten Studiensemester wurde im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof daher nicht zulässig ist.
Linz, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103898/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103898.2025
- Stammnummer
- 152304
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF