Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100592/2024
Wenn "Wunschstudium" nicht tatsächlich begonnen wird, liegt "schädlicher" Studienwechsel vor
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100592/2024vom 29.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden A, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter B und C in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2023, Ordnungsbegriff Nr1, betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum "ab September 2023" in Anwesenheit der Schriftführerin D zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensablauf:
1. Laut Mitteilung des Finanzamtes vom Jänner 2023 war Frau AA (= Beschwerdeführerin, Bf) für die Tochter L, geb. 08/2000, die Familienbeihilfe (FB) für die Zeiträume von 01/2014 bis 03/2021 und von 10/2021 bis zum Anspruchsende 09/2022 gewährt worden.
Auf eine neuerlich mögliche Beantragung zB bei Fortsetzung einer Berufsausbildung bzw. Nachweis eines Studienerfolgs von ua. 16 ECTS-Punkten wurde hingewiesen.
2. Am 11.10.2023 ist beim Finanzamt ein Antrag auf FB-Zuerkennung für die Tochter "ab September 2023" wegen "Studium Medizin", voraussichtliche Dauer bis 2029, einge-langt. Dazu wurde die Studienbestätigung der X-Privatuni in Ort1 vorgelegt, wonach die Tochter im Wintersemester (WS) 2023/24 als ordentliche Hörerin zum Bachelorstudium "Medical Science" gemeldet ist.
3. Mit Bescheid vom 13.11.2023, Ordnungsbegriff Nr1, hat das Finanzamt diesen FB-Antrag für den Zeitraum "ab September 2023" abgewiesen. In der Begründung wird unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nach § 2 Abs. 1 lit b Familienlasten-ausgleichsgesetz 1967 (FLAG), BGBl 1967/376 idgF., iVm § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), angeführt, dass für den FB-Anspruch ein Studium nicht mehr als zweimal bzw. nicht nach dem 3. Semester gewechselt werden dürfe.
4. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird eingewendet, die Tochter habe nach Ablegung der Matura im Juni 2020 an der HTL für Grafik und Design, mit dem festen Wunsch nach einem Medizinstudium, vom 22.10.2020 bis 13.6.2021 einen zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang für den Aufnahmetest MedAT besucht, beim erstmaligen Antritt den Test im Juni 2021 aber nicht bestanden. Auch beim zweiten und dritten Antreten habe sie, trotz intensiver Vorbereitung, den MedAT im Juni 2022 und Juli 2023 nicht bestanden bzw. keinen Ausbildungsplatz bekommen.
Parallel dazu habe sie sich an der X-Privatuni und an der XY-Uni beworben und letztlich im August 2023 einen Restplatz an der X-Privatuni angeboten bekommen, den sie angenommen und ab Oktober 2023 ihr Wunschstudium (Medizin englischsprachig) begonnen habe. Oktober 2023 sei somit der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des Wunschstudiums gewesen. Neben geringfügigen Beschäftigungen sei die Tochter in der Zeit zwischen Matura und Studienbeginn allein der Vorbereitung für die Aufnahme zum Medizinstudium nachgegangen. Die abweisende Bescheidbegründung könne nicht nachvollzogen werden, da die Tochter ihr Studium - Biologie von WS 2021 - WS 2022 bis zur Abmeldung am 4.9.2023 und Anmeldung an der X-Privatuni - nur einmal gewechselt habe. Dazu wurden an Unterlagen beigebracht:
- Teilnahmebestätigung und Rechnung betr. den zweisemestrigen Vorbereitungs-
lehrgang von 10/2020 bis 06/2021 für das Medizinstudium/Abendkurs
- 3 Studienplatzabsagen nach dem MedAT 2021, 2022 und 2023
- Studienplatzabsage zunächst der X-Privatuni/Ort1 am 25.5.2022
- Studienplatzzusage der X-Privatuni/Ort1 vom 25.8.2023 für das
Bachelorstudium Medical Science, Beginn 2.10.2023.
5. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2024 wurde vom Finanzamt, nach umfassender Darlegung des Sachverhaltes sowie der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen samt VwGH- und BFG-Judikatur, im Wesentlichen im Ergebnis wie folgt begründet:
Nach Abschluss der Schulausbildung mit Matura im Juni 2020 wäre der objektiv zu beurteilende frühestmögliche Beginn eines Studiums das Wintersemester 2020/2021 gewesen. Die Absolvierung eines Vorbereitungskurses für den MedAT bis Juni 2021 stelle keine Berufsausbildung iSd FLAG dar. Das Bachelorstudium Biologie sei (erst) mit WS 2021/2022 begonnen und bis 15.3.2023 betrieben bzw. nach 3 Semestern abgebrochen worden. Ein Studienerfolgsnachweis von erforderlichen 16 ECTS-Punkten in diesem Studium im ersten Studienjahr als Voraussetzung für den diesbezüglichen FB-Anspruch sei nicht erbracht worden. Da der frühestmögliche Beginn einer Berufsaus-bildung nach dem FLAG nach objektiven Kriterien zu beurteilen sei, dagegen nicht bestandenen Aufnahmeprüfungen oder nicht vorhandenen Studienplätzen keine Relevanz zukomme, handle es sich beim Beginn des Bachelorstudiums Medical Science im WS 2023/24 nicht um den frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung nach Ende der Schulausbildung im Juni 2020. Zudem liege aufgrund des Wechsels zum Medizinstudium nach dem 3. Semester des Biologiestudiums ein "schädlicher Studien-wechsel" vor, der eine Wartezeit von 3 Semestern bedinge. Während der Wartezeit und somit "ab September 2023" stehe die Familienbeihilfe nicht zu (im Einzelnen: siehe die abweisende Beschwerdevorentscheidung v. 6.2.2024).
6. Im Vorlageantrag vom 5.3.2024 wurde auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen und ergänzend vorgebracht:
Die Anmeldefrist für den MedAT am 3.7.2020 habe lt. Internet-Auszug bereits am 30.3.2020, also vor Absolvierung der Matura, geendet. Biologie sei ein wichtiger Bestandteil des MedAT. Mangels Biologie-Unterricht an der HTL für Grafik und Design war, nach diesbezüglicher Vorbereitung, auch nach objektiven Kriterien der früheste realistische Termin, den MedAT zu bestehen, im Juli 2021. Die Tochter sei jährlich zu den Aufnahmetests angetreten, weshalb ihr keine Verzögerung zur Last gelegt werden könne. Da es sich beim Biologie-Studium nur um ein Studium zwecks Überbrückung gehandelt habe, liege kein "schädlicher Studienwechsel" vor. Voraussetzung für das Medizinstudium sei der positive Abschluss des Auswahlverfahrens, das nach erfolg-reichem Ablegen des Aufnahmetests und der Studienplatzzusage erst im Oktober 2023 - als somit frühestmöglichem Zeitpunkt - begonnen werden konnte. Aus diesem Grund sei für die Zeit zwischen Beendigung der Schule und Oktober 2023 die Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 zu gewähren.
Die Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichts (BFG) wurde beantragt.
7. Laut den im Akt erliegenden Studiendaten war die Tochter der Bf im Studium Biologie, Kz UA033 630, von 10/2021 bis 03/2023 (= WS 2021/22, Sommersemester/SS 2022, WS 2022/23) gemeldet und hat dieses Studium anschließend abgebrochen (Abmeldung 4.9.2023).
Seit Oktober 2023 (= WS 2023/24) ist die Tochter im Studium Medical Science an der X-Privatuni/Ort1, Kz PUKL 033 303, aufrecht gemeldet.
8. Die Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt wie folgt gewährt:
bis zum Ende der Schulausbildung 06/2020 gem. § 2 Abs. 1 lit b FLAG;
von 07/2020 bis 03/2021 Weitergewährung wegen der Spezialbestimmungen zu COVID gem. § 15 FLAG;
ab 10/2021 bis 09/2022 aufgrund des begonnenen Biologiestudiums (= WS 2021 + SS 2022);
mit Ablauf des September 2022 hat der FB-Anspruch geendet.
9. Die Beschwerde wurde dem BFG mit Vorlagebericht vom 11.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlagebericht enthält ua. folgende Stellungnahme des Finanzamtes:
" … Im zuvor betriebenen Bachelorstudium Biologie wurde der erforderliche Studienerfolgsnachweis in Höhe von 16 ECTS-Punkten nicht erbracht. Hinzu kommt, dass das Bachelorstudium Biologie drei Semester lang betrieben wurde und somit ein schädlicher Wechsel des Studiums nach dem dritten Semester erfolgte. Hinsichtlich der Ausführungen der Bf, dass es sich beim Bachelorstudium Medical Science um das Wunschstudium handelt, wird entgegen gehalten, dass L als Wunschstudium das Diplomstudium Humanmedizin angestrebt hat, was auch durch die jährlichen Antritte zum MedAT nachvollziehbar ist. Das Bachelorstudium Medical Science wurde erst in Betracht gezogen, als die Aufnahme für das Diplomstudium Humanmedizin erfolglos blieb. Es ist auch zu beachten, dass der MedAT nicht für die Aufnahme des Bachelor-studiums Medical Science berechtigt. Hierfür ist ein eigener, ausschließlich für das Bachelorstudium an der X-Privatuni gültige, Aufnahmetest zu absolvieren, zu welchem L erst im Jahr 2023 erstmalig angetreten ist. Somit handelt es sich auch nicht um den frühestmöglichen Beginn des Wunschstudiums, da das Bachelorstudium Medical Science nicht um das angestrebte Wunschstudium Humanmedizin handelt.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Matura bereits im Juni 2020 erfolgreich absolviert wurde (Ende der Schulausbildung). Folglich wäre ein Antritt zum MedAT bereits im Juli 2020 möglich gewesen. Dies ist aus rein subjektiven Gründen unter-blieben. Die Beurteilung nach § 2 Abs 1 lit b FLAG ist anhand des Bachelorstudiums Biologie, welches im Wintersemester 2021 begonnen wurde und drei Semester fortgesetzt wurde, zu machen. Ein Anspruch für das aktuelle Bachelorstudium Medical Science kann daher frühestens nach Ablauf der Wartezeit im Ausmaß von drei Semestern (bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen) bestehen. …"
10. Im Dezember 2025 wurde dem BFG ein weiterer Antrag der Bf vom Oktober 2025 auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für die Tochter "ab 1.3.2024" wegen "Fortsetzung Berufsausbildung Humanmedizin" samt Studiendaten der X-Privatuni nachgereicht. Daraus geht hervor, dass die Tochter im Bachelorstudium Medical Science, Kz KL 033 303, im Zeitraum 10/2023 bis 06/2025 (= WS 2023 - SS 2025, 4 Semester) eine Vielzahl von Prüfungen abgelegt und insgesamt 109,92 ECTS-Punkte erzielt hat.
11. Vom Bundesfinanzgericht wurde im Rahmen einer Internetrecherche Folgendes erhoben:
a) Das Studium der Humanmedizin wird an den öffentlichen Medizinischen Universitäten in Wien, Linz, Innsbruck und Graz als Diplomstudium mit einer Dauer von 12 Semestern, gegliedert in 3 Studienabschnitte, inklusive der Tertiale und dem Klinisch Praktischen Jahr betrieben. Es dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen und wird mit dem akademischen Grad "Doktor/Doktorin der gesamten Heilkunde" bzw. "Dr. med. univ." abgeschlossen.
Vorausgesetzt ist seit 2013 ein Aufnahmeverfahren in Form des MedAT, der einmal jährlich ca. anfangs Juli stattfindet; die Anmeldefrist hiefür endet jeweils ca. mit Ende März. Dieser Test setzt sich aus 4 Teilen zusammen:
Kognitive Fähigkeiten (zB Gedächtnis und Merkfähigkeit); Sozial-emotionale Kompetenzen; Basiskenntnistest für Medizinische Studien (40 %; Grundlagen aus Biologie, Chemie, Physik, Mathematik); Textverständnis (zB Lesekompetenz).
(siehe zu vor ua.: www.medizinstudieren.at; Curriculum für das Diplomstudium Medizin an der Medizinischen Universität Wien idF Oktober 2025; dortige StudienKz UN202)
b) Seit 2013 bietet die X-Privatuni für Gesundheitswissenschaften (XX) in Ort1 ein nach dem Bologna-Modell ausgerichtetes, interdisziplinär aufgebautes Studium im Bereich der Medizin an, bestehend aus dem Bachelorstudium (BA) Medical Science und dem Masterstudium (MA) Humanmedizin.
Der Bachelorstudienlehrgang Medical Science - Dauer 6 Semester, Unterrichtssprache Englisch - ist der erste Teil des Medizinstudiums (Ausbildung in den Feldern Humanmedizin, Medizintechnik, Gesundheitsökonomie). Er ist Voraussetzung für den integrativ angelegten Masterstudienlehrgang Humanmedizin - Dauer 6 Semester, Unterrichtssprache Deutsch - der wiederum die Voraussetzung für eine Berufsberechtigung als Arzt/Ärztin bildet.
Der Bachelorstudienlehrgang für sich bietet eine praxisnahe Vorbereitung für Tätigkeiten im gesamten Gesundheitsbereich. Der Masterstudienlehrgang dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf sowie der Vermittlung der Kompetenzen, die für die ärztliche Berufsausübung notwendig sind.
Es ist zunächst eine Online-Bewerbung (zB im Jahr 2026: bis 20.4.2026) durchzuführen. Für die Zulassung zu einem der 135 Studienplätze muss ein internes zweistufiges Aufnahmeverfahren bestanden werden, das aus einem schriftlichen Test und einem Interview besteht:
Der ca. 4-stündige Test beinhaltet das Analysieren von Tabellen, Diagrammen und Texten, Textbeispiele und Matrizen. Dieser Test prüft Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studieren nötig sind. Er setzt keinerlei spezifisches Wissen bzw. keine Fachkenntnisse oder Eignungs-aspekte voraus, die in den Maturanoten zum Ausdruck kommen. Beim ca. 1-stündigen Interview (falls unter den 240 besten Bewerbern) können die Motivation zum Studium bzw. Beruf und die diesbezüglichen Erwartungen dargelegt werden; es finden teils beobachtete Szenarien/Rollenspiele statt.
(siehe zu vor: Homepage der X-Privatuni)
II. Sachverhalt:
Die im August 2000 geborene Tochter der Bf, L, hat im August 2018 die Volljährigkeit, im August 2024 das 24. Lebensjahr erreicht.
Sie hat im Juni 2020 die Matura an der HTL für Grafik und Design abgelegt und wollte Medizin studieren.
Voraussetzung für ihr Wunschstudium Humanmedizin ist der jährlich ca. Anfang Juli stattfin-dende Aufnahmetest MedAT, wofür sie anschließend (lt. vorgelegter Bestätigung) einen zweisemestrigen Vorbereitungslehrgang (10/2020 - 06/2021) besucht hat und erstmals im Juli 2021 zum MedAT sowie zwei weitere Male in den Jahren 2022 und 2023, jeweils mit negativem Ergebnis bzw. ohne einen Studienplatz zu erhalten, angetreten ist (siehe dreimalige Studienplatzabsagen nach dem MedAT).
Die Tochter war (lt. Studiendaten) im Studium Biologie, Kz UA033 630, ab Oktober 2021 für drei Semester, dh. bis inklusive WS 2022/23 mit Ende am 15.3.2023, gemeldet und hat dieses Studium letztlich mit Stornierung am 4.9.2023 abgebrochen. Ein Studienerfolgsnachweis von zumindest 16 ECTS im ersten Studienjahr wurde nicht erbracht.
Nach Bewerbung daneben ua. an der X-Privatuni/Ort1 (XX) hat die Tochter den ihr im August 2023 angebotenen dortigen Studienplatz für Medizin angenommen und im Oktober 2023 (= ab WS 2023/24) das Bachelorstudium "Medical Science", Kz PUKL 033 303, begonnen (lt. Studienbestätigung der X-Privatuni). Dieses wird seither von der Tochter zielstrebig betrieben (lt. abgefragten Studiendaten und nachgereichtem Studienerfolgsnachweis betr. WS 2023/24 bis inkl. SS 2025).
Die Familienbeihilfe war der Bf für die Tochter über das Ende der Schulausbildung hinaus zufolge der Covid-Spezialbestimmungen bis März 2021 sowie für das erste Studienjahr im Biologiestudium (WS 2021, SS 2022) gewährt und mit Ablauf September 2022 eingestellt worden.
Das Studium der Humanmedizin wird an den öffentlichen Universitäten als Diplomstudium mit einer Dauer von 12 Semestern durchgeführt und dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen. Aufnahmebedingung ist die positive Absolvierung des MedAT, der einmal jährlich ca. anfangs Juli stattfindet; die Anmeldefrist hiefür endet ca. Ende März. Der MedAT besteht aus den vier Teilen: Kognitive Fähigkeiten; Sozial-emotionale Kompetenzen; Basiskenntnistest für Medizinische Studien (40 %; Grundlagen aus Biologie, Chemie, Physik, Mathematik); Textverständnis.
An der X-Privatuni (XX) wird das Bachelorstudium (BA) Medical Science mit der Dauer von 6 Semestern, Unterrichtssprache Englisch, angeboten, das mit Ausbildung in Humanmedizin, Medizintechnik und Gesundheitsökonomie eine praxisnahe Vorbereitung für Tätigkeiten im gesamten Gesundheitsbereich darstellt. Für die Zulassung ist ein internes zweistufiges Aufnahmeverfahren, bestehend aus einem schriftlichen Test (ohne fachliche Kenntnisse) und einem Interview, zu bestehen.
Der daran anschließende Masterstudienlehrgang (MA) Humanmedizin, Dauer 6 Semester, Unterrichtssprache Deutsch, dient der wissenschaftlichen Vorbildung für den ärztlichen Beruf und bildet die Voraussetzung für eine Berufsberechtigung als Arzt/Ärztin (siehe zu vor die durchgeführte Internet-Recherche).
III. Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt sich weitgehend aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den beigebrachten Unterlagen, den eigenen Angaben der Bf sowie den durchgeführten Erhebungen, und ist insoweit unbestritten.
Anhand des Besuchs eines diesbezüglich professionellen Vorbereitungskurses und dreimaligem Antritt zum MedAT besteht für das BFG auch kein Zweifel, dass nach Beendigung der Schulausbildung das Studium der Humanmedizin (Diplomstudium) als Wunschstudium der Tochter der Bf anzusehen war.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
….
lit d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; ….
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
In § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl 305/1992 idgF, wird zum "Studienwechsel" bestimmt:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel
betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel
betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und
Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene
Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Nach der Regelung des § 17 Abs. 3 StudFG ruht daher die Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel grundsätzlich im Ausmaß der bislang absolvierten gesamten Studiendauer in dem zuvor iSd § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG verspätet gewechselten Studiums. Im Fall der teilweisen Berücksichtigung von Vorstudienzeiten ist die Wartezeit um die Anzahl der angerechneten Vorstudiensemester zu verkürzen; maßgebend ist die Anzahl der anerkannten ECTS-Punkte aus den Vorstudien.
B) Rechtsprechung:
a) Studienwechsel:
Jeder der in § 17 Abs. 1 Z 1-3 StudFG genannten Tatbestände stellt je ein selbständiges Ausschlussmerkmal dar (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103).
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn ein Studierender/eine Studierende das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069; VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060).
Ein Studienwechsel liegt auch vor, wenn der/die Studierende ein von ihm/ihr bisher betriebenes Studium nicht mehr ernsthaft und zielstrebig betreibt, sondern neben diesem Studium oder im Anschluss an dieses Studium ein anderes Studium beginnt, das er/sie ernsthaft und zielstrebig betreibt (vgl. BFG 23.2.2016, RV/5100372/2015).
b) Frühestmöglicher Beginn eines "Wunschstudiums" in Zhg. mit einem allfälligen Studienwechsel:
In seiner Rechtsprechung hat sich der VwGH wiederholt zur Frage des frühestmöglichen Zeitpunkts des Beginns eines Wunschstudiums nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 oder § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 und zum allfälligen Vorliegen eines Studienwechsels geäußert:
Dem Erkenntnis des VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088, lag an Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Bf nach Ende des Ausbildungsdienstes am 31.8.2010 in der letzten Augustwoche 2011 ein Medizinstudium begonnen und die Zeit bis dahin mit einem Sprachkurs, einem Praktikum und einem begonnenen Biologiestudium überbrückt hat.
Laut VwGH liege der Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Sohn des Bf hätte frühestmöglich im Herbstsemester 2010/2011 mit dem Medizinstudium beginnen können, die unrichtige Rechtsauffassung zu Grunde, dass es für die Zulassung zum Studium nicht des positiven Abschlusses des Auswahlverfahrens bedürfe. Zudem habe der Bf zutreffend eingeräumt, dass es nicht auf allfällige Möglichkeiten vor Beendigung des Ausbildungsdienstes, sondern auf die ab diesem Zeitpunkt gegebenen Verhältnisse ankommt. Stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf den Umstand, der Sohn des Bf habe tatsächlich das Biologiestudium begonnen, was er bereits ein Semester früher hätte tun können, stellt sie andererseits im Einklang mit dem Vorbringen des Bf fest, die gewünschte Ausbildung des Sohnes des Bf sei das Studium der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität gewesen. Hat der Sohn des Bf nach dem Ausbildungsdienst die ins Auge gefasste Ausbildung des Studiums der Humanmedizin dann auch tatsächlich zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, dann ist der (frühere) Beginn des Biologiestudiums nicht maßgeblich. Dem von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte Erkenntnis vom 26.5.2011, 2011/16/0057, liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde, dort wurde nach einer Aufnahmephase - anders als im Beschwerdefall - das gewünschte Studium nicht begonnen. Für die Beantwortung der im Beschwerdefall wesentlichen Rechtsfrage finden sich im zitierten Erkenntnis keine Anhaltspunkte. Wäre der Beginn der vom Sohn des Bf auch tatsächlich begonnenen Berufsausbildung des Studiums der Humanmedizin nach der Beendigung des Ausbildungsdienstes am 31.8.2010 wegen der Zulassungsvoraussetzung eines Aufnahmeverfahrens erst im Sommer 2011 frühestens mit dem Wintersemester 2011/12 möglich gewesen, läge ein Fall des § 2 Abs. 1 lit e FLAG vor, weshalb für die Zeit zwischen der Beendigung des Ausbildungsdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung die Familienbeihilfe zustünde.
Dem Erkenntnis VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048, liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter S ein Harfestudium beginnen wollte. Tatsächlich sei nach Beendigung der Schulausbildung im Oktober 2014 mit dem Hauptstudium "Vergleichende Literaturwissenschaft" und anderen Studien begonnen worden, da zwar die jährlichen Zulassungsprüfungen zum Harfestudium an der MUK Privatuniversität Wien bestanden worden seien, es aber an Studienplätzen gemangelt habe. Tatsächlich wurde dann im Sommersemester 2016 an der Universität für Musik und darstellende Kunst mit dem Harfestudium begonnen. Der VwGH hat ua. ausgeführt:
… 29 Der Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit d FLAG ist grundsätzlich unabhängig davon, wie die Wartezeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn der weiteren Berufsausbildung überbrückt wird.
30 So hat es der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. Juni 2013, 2012/16/0088, betreffend die insoweit vergleichbare Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als unmaßgeblich erachtet, dass der Sohn des damaligen Beschwerdeführers als Überbrückung vor der Aufnahme des gewünschten und tatsächlich begonnenen Studiums der Humanmedizin das Biologiestudium begonnen hat.
31 Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar.
32 Erfüllt ein zur Überbrückung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG aufgenommenes Studium aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, kann mit der Aufnahme des Wunschstudiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt aber auch kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht.
33 Dem Umstand, dass die frühestmögliche Aufnahme des von vornherein ins Auge gefassten Studiums mit der Aufgabe (Abbruch) des zur Überbrückung der Wartezeit begonnenen Studiums für die Frage der Familienbeihilfe keinen Studienwechsel darstellt, für die Frage der Studienbeihilfe jedoch nach den Bestimmungen des § 17 StudFG schon, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Widerspruch dar, verfolgen das FLAG und das StudFG doch unterschiedliche Zielsetzungen. So handelt es sich bei der Familienbeihilfe um einen vom Einkommen des Anspruchsberechtigten grundsätzlich unabhängigen Beitrag zur Unterhaltslast, während die Studienbeihilfe einen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängigen Beitrag zu den Kosten des Studiums darstellt.
34 Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde.
35 Wie sich aus dem (zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ergangenen) Erkenntnis vom 26. Mai 2011, 2011/16/0057, VwSlg 8643/F, ableiten lässt, ist in einem solchen Fall für die Frage der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG maßgebend, ob die tatsächlich begonnene Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wurde. Nur in diesem Fall kommt ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und der tatsächlich aufgenommenen Berufsausbildung nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG in Betracht. Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenan-spruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen.
36 Ein solcher liegt vor, wenn das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt wird. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in § 17 Abs. 4 StudFG (idF vor BGBl. I Nr. 54/2016) bzw. Abs. 3 StudFG (idF BGBl. I Nr. 54/2016) normierten Wartezeit zu. …..
Zufolge VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131, komme es im Ergebnis darauf an, ob die "ins Auge gefasste Ausbildung" tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird. Wird die gewünschte Berufsausbildung nicht aufgenommen, kommt ein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. d oder lit. e FLAG nur dann in Betracht, wenn mit der tatsächlich aufgenommenen Ausbildung zu dem für diese Ausbildung frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird (mit Verweis auf VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Dem Erkenntnis VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033, lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Tochter J im Februar 2019 die Reifeprüfung abgelegt und das Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate März und April 2019 zurückgefordert hat, weil sich die Tochter seit der Reifeprüfung nicht mehr in Berufsausbildung befinde. Das BFG vertrat die Ansicht, dass keine Rückforderung zu erfolgen habe, da die Tochter die nur einmal jährlich stattfindende Zulassungsprüfung im Mai 2019 für ein Kunststudium erfolgreich abgelegt und daraufhin zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Oktober 2019 zu studieren begonnen habe. Der VwGH hat in Abweisung der Amtsrevision unter anderem ausgeführt:
… 28 Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen der durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt (vgl. auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwSlg 8.643/F, und VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048).
29 Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048).
….
37 Im Revisionsfall durfte das Bundesfinanzgericht anhand der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgehen, dass J nach Abschluss der Schulausbildung am 6. Februar 2019 die von ihr angestrebte Berufsausbildung durch ein Diplomstudium der bildenden Kunst nach positiver Absolvierung des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens mit dem Wintersemester 2019/2020 zum frühest möglichen Zeitraum begonnen hat und dass die Mitbeteiligte die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen für den Streitzeitraum März und April 2019 nicht zu Unrecht bezogen hat.
(vgl. zu vor auch in: BFG 28.7.2021, RV/7105496/2018, mit weiteren ausführlichen hg. Judikaturverweisen)
V. Erwägungen:
Den oben dargelegten VwGH-Judikaten liegen Sachverhalte zugrunde, bei denen jeweils nach Abschluss der Schulausbildung ein gewünschtes Studium ins Auge gefasst wird, dieses jedoch aus bestimmten Gründen - wie zB ein erforderliches Auswahlverfahren oder ein derzeit noch nicht vorhandener Studienplatz - nicht unmittelbar begonnen werden kann, sodass bis zur Erfüllung der Voraussetzungen eine anderweitige Berufsausbildung bzw. ein Studium zur Überbrückung ausgeübt und bei Beginn des Wunschstudiums abgebrochen wird. Der VwGH kommt einhellig zum Ergebnis, dass das zur Überbrückung "inskribierte" Studium in diesen Fällen unberücksichtigt zu bleiben hat und somit überhaupt kein Studienwechsel vorliegt, auf den § 17 StudFG anzuwenden wäre (vgl. etwa VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088; VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048; VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033).
Gegenständlich liegt aber insofern ein anders gelagerter Sachverhalt vor, als bei der Tochter der Bf zwar von vorneherein das Studium der Humanmedizin (Diplomstudium) gewollt und über Jahre dieses Ziel durch akribische Vorbereitung samt dreimaligem Antreten zum erforderlichen jährlich möglichen MedAT verfolgt wurde, jedoch letztlich im Herbst 2023 nicht dieses Studium, sondern das Bachelorstudium "Medical Science" an der X-Privatuni begonnen wurde. Dieses Studium unterscheidet sich vom Diplomstudium Humanmedizin nicht nur dahin, dass es eben als 6-semestriges Bachelorstudium durchgeführt wird und im weitgehend anders gearteten, internen und zweistufigen Aufnahmeverfahren der X-Privatuni (samt Terminen) zB keinerlei spezifische Fachkenntnisse im Gegensatz zum MedAT (ua. Basiskenntnistest für Medizinische Studien: Grundlagen aus Biologie, Chemie, Physik, Mathematik) erforderlich sind (im Einzelnen siehe oben unter Punkt I.11.a, b).
Der wesentliche Unterschied ist vor allem in der inhaltlichen Ausrichtung zu erblicken, wenn nämlich im Diplomstudium der Humanmedizin (12 Semester) von Beginn an eine wissen-schaftliche Vorbildung für den ärztlichen Beruf in allen Fachrichtungen erfolgt und mit dem Titel "Dr. med. univ." abgeschlossen wird, dagegen der Bachelorstudienlehrgang Medical Science mit einer Ausbildung ua auch in Medizintechnik und Gesundheitsökonomie eine praxisnahe Vorbereitung für Tätigkeiten im gesamten Gesundheitsbereich darstellt und erst in einem etwaig daran angeschlossenen Masterstudium die wissenschaftliche Vorbildung für den ärztlichen Beruf erfolgt, welche die Voraussetzung für eine Berufsberechtigung als Arzt/Ärztin bildet (siehe wiederum lt. Internetrecherche oben unter Pkt. I.11.a, b).
Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände muss nach Ansicht des BFG im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass es sich - erkenntlich auch an den unterschiedlichen Studienkennzahlen UN202 und KL033 303 - um zwei verschiedene Studien handelt.
Diesfalls wurde aber von der Tochter der Bf das ursprünglich gewollte Wunschstudium (Diplomstudium Humanmedizin) gar nie angetreten. Vielmehr hat sie im Herbst 2023 aufgrund des ihr an der X-Privatuni angebotenen Studienplatzes sozusagen als Ersatz bzw. Ausweichmöglichkeit ein anderes Studium, dh. das Bachelorstudium Medical Science, begonnen.
Nach oben dargelegter VwGH-Judikatur kommt die Beurteilung der Frage, ob mit der Aufgabe (dem Abbruch) eines zur Überbrückung begonnenen Studiums allenfalls ein für die Zuerkennung der Familienbeihilfe schädlicher Studienwechsel iSd § 17 StudFG verbunden ist oder nicht, überhaupt nur dann in Betracht, wenn zugleich frühestmöglich das von vorneherein ins Auge gefasste "Wunschstudium" tatsächlich aufgenommen wird (vgl. ua. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088; insbes. VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057).
Nachdem hier das Wunschstudium gar nie aufgenommen wurde, kann auch die im Beschwerdevorbringen aufgeworfene Frage nach dem "frühestmöglichen Beginn" des ursprünglichen Wunschstudiums dahingestellt bleiben und ist das zwischenzeitig betriebene Biologiestudium - entgegen dem Dafürhalten der Bf - nicht als ein Studium zwecks "Überbrückung" bis zum "Antritt des Wunschstudiums" anzusehen.
Vielmehr stellt bei dieser Sachlage der Wechsel vom Biologiestudium nach dem dritten inskribierten Semester zum Bachelorstudium Medical Science im Herbst 2023 einen "schädlichen" Studienwechsel gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG dar. In diesem Fall steht ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Ablauf der in § 17 Abs. Abs. 3 StudFG normierten Wartezeit, dh. gegenständlich nach dem dritten Semester im neuen Bachelorstudium = erst ab dem SS 2025, wieder zu, wobei jedoch nicht übersehen werden darf, dass die Tochter der Bf das 24. Lebensjahr bereits im August 2024 vollendet hat (siehe § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967).
Der Beschwerde, welcher der FB-Antrag der Bf für den Zeitraum "ab September 2023" zugrunde gelegen ist, konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, ob in Zusammenhalt mit einem ursprünglich angestrebten, jedoch nicht begonnenen "Wunschstudium" allenfalls ein "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, ergibt sich in Anwendung der bezughabenden, oben dargelegten VwGH-Judikatur. Insofern liegt keine Rechtsfrage von "grundsätzlicher Bedeutung" vor und ist eine Revision daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 29. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100592/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100592.2024
- Stammnummer
- 152232
- Gültig
- 29.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF