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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102165/2018

Kein Familienbeihilfenanspruch, wenn das Studium nicht zum objektiv frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102165/2018vom 29.06.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Hätte sich die Tochter der Bf. bereits zum frühestmöglichen Termin bezüglich ihres Wunschstudiums, nämlich am 4.2.2015, dem Aufnahmeverfahren an der Uni Graz unterzogen, hätte sie bei positivem Ausgang dieses Verfahrens bereits im Sommersemester 2015 mit ihrem "Wunschstudium" beginnen können. Dass der Einstieg im Sommersemester von der Uni nicht empfohlen wurde, bedeutete nicht, dass er nicht möglich gewesen sein sollte (vgl. BFG vom 9.5.2017, RV/7101655/2017 zu einem ungünstigen Sommersemesterbeginn). Im Übrigen erfolgte auch der Einstieg in das nunmehr betriebene Studium im Sommersemester, nämlich 2016. Da die Tochter der Bf. das Harfestudium somit nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt i.S. des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 begonnen hat, stützt sich der Beihilfenanspruch ab dem Wintersemester 2014/2015 auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967. Der Beginn des Harfestudiums im Sommersemester 2016 erfolgte nach dem dritten Semester des bisherigen Hauptstudiums und stellt somit einen für den Beihilfenbezug schädlichen Studienwechsel i. S. des § 17 Abs. 1 Zif. 2 StudFG dar. Entgegen der Auffassung der Bf. liegt ein solcher nur dann nicht vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des (der) Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Der Verwaltungsgserichthof führte dazu im Erkenntnis vom 29.6.2020, Ro 2018/16/0048 aus: "38 Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall, wenn ein Ereignis eintritt, das eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071, VwSlg 16.856/A). Davon wäre im revisionsgegenständlichen Fall aber nicht auszugehen, war ***5*** ***2*** doch nicht daran gehindert, das von ihr betriebene Studium "Vergleichende Literaturwissenschaft" erfolgreich fortzusetzen (vgl. auch VwGH 27.1.2004, 2003/10/0290). 39 Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 26. Mai 2011, 2011/16/0076und 2011/16/0058, ausgeführt hat, bedeutet der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre 40 Damit liegt aber auch dann kein zwingend herbeigeführter Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis vor, wenn ein Wechsel nicht früher möglich war, weil in jenem Studium, das nach dem Studienwechsel betrieben wird, ein Mangel an Ausbildungsplätzen besteht (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG² § 2 Rz 103)." Gem. § 17 Abs. 3 StudFG beträgt die Wartezeit bis zu einem neuerlichen Bezug der Familienbeihilfe nach dem hier schädlichen Studienwechsel drei Semester, sodass die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2017 bis August 2017 zu recht erfolgte (siehe wiederum für den an den Studienwechsel anschließenden Zeitraum März 2016 bis Februar 2017 das bereits in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des BFG vom 11.2.2021, RV/7103432/2020, dem sich der erkennende Senat vollinhaltlich anschließt).   2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, weil durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend geklärt ist, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG für einen Elternteil nur dann entsteht, wenn das nunmehr vom Kind betriebene Studium zum objektiv frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde. Ob jedoch diese Voraussetzung vorliegt, ist eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende reine Sachverhaltsfrage.   Finanzamt Österreich § 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG): § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. (2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. (3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde. Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.     Wien, am 29. Juni 2021  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102165/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7102165.2018
Stammnummer
133641
Gültig
29.06.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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