Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101682/2025
Vorbereitung auf das Studium der Humanmedizin als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101682/2025vom 11.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Steuernummer ***BF1StNr1***, über die Beschwerde vom 24. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. Februar 2025 betreffend Familienbeihilfe ab 12.2014 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass für die Monate Februar 2025 bis Juni 2025 die Familienbeihilfe zu gewähren ist.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Anbringen vom 23.12.2024 für ihren volljährigen Sohn **Sohn**, geboren am **Geburtsdatum Sohn**, Familienbeihilfe ab Dezember 2024.
Mit Bescheid vom 06.02.2025 wurde der Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der notwendige Studienerfolg im ersten Studienjahr nicht erreicht worden sei. Die vorgelegten Sammelzeugnisse für den neuen Nachweiszeitraum (zweites Studienjahr) belegen nur 5 ECTS.
Mit Beschwerde vom 24.02.2024 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsmittel und brachte im Wesentlichen vor:
Der Beschwerdeführerin sei die Auskunft gegeben worden, dass ihr Sohn nur die fehlenden ECTS-Punkte erbringen muss, um zum Bezug der Familienbeihilfe weiterhin berechtigt zu sein. Diese habe ihr Sohn im Dezember 2024 erbracht.
Im Rahmen von Beratungsgesprächen mit dem Finanzamt sei ihr mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe einmalig zu erbringen seien. Basierend auf dieser Information, habe sich der Sohn der Beschwerdeführerin entschieden, das dritte Semester zu beginnen, um die notwendigen ECTS-Punkte zu erlangen. Bei richtiger Beratung hätte ihr Sohn das dritte Semester nicht begonnen, und zwar, bis er die Aufnahmeprüfung zum Medizinstudium bestanden hat. Damit hätte er die drohenden Konsequenzen i.Z.m. einem Studienwechsel nicht riskiert, sondern hätte nach einem Studienjahr und nach Bestehen der Aufnahmeprüfung erneut um Familienbeihilfe angesucht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.03.2025 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass
der erforderliche Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr nicht erreicht und das Studium im Februar 2025 abgebrochen worden sei.
Wird der Studienerfolg nach dem ersten Studienjahr nicht erreicht, so kann die Familienbeihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden. Die Prüfungen aus dem ersten Studienjahr werden dabei allerdings nicht mehr berücksichtigt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin habe im ersten Studienjahr elf ECTS-Punkte erreicht, die für die weitere Gewährung der Familienbeihilfe nicht ausreichend seien. Im Wintersemester 2024 habe der Sohn der Beschwerdeführerin lediglich fünf positive ECTS-Punkte erreicht.
Mit Vorlageantrag vom 24.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Sohn ab 2023 jedes Jahr zur Aufnahmeprüfung für die Humanmedizin an der Universität Wien angetreten sei. Erst für des Studienjahr 2025/2026 habe ihr Sohn einen Studienplatz sichern können. Neben diesem Vorbringen legte die Beschwerdeführerin die Benachrichtigungen über die Testergebnisse für das Studienjahr 2023/2024 und das Studienjahr 2024/2025 sowie die Anmeldebestätigung zur Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2025/2026 vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine E-Mail-Korrespondenz zum bevorstehenden Testtermin für einen Studiengang der Gesundheitswissenschaften an der FH Campus Wien im Jahr 2025 vor.
Mit Ergänzungsersuchen vom 24.04.2025 wurde die Beschwerdeführerin um Vorlage folgender Unterlagen und Bekanntgabe folgender Information ersucht.
"
Habe der Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum seit 2023 Vorbereitungskurse besucht?
Welchen zeitlichen Umfang (Stunden pro Woche) hatten die Vorbereitungskurse?
Wurde ein Vorbereitungskurs für die Aufnahmeprüfung am FH Campus Wien besucht?
"
Mit Beantwortung vom 29.05.2025 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass
ihr Sohn sich sehr intensiv auf die Aufnahmeprüfungen vorbereitet habe, jedoch sich die Vorbereitungskurse finanziell nicht leisten konnte;
ihr Sohn sämtliche relevanten Online-Lernprogramme und Testsimulationsprogramme erworben habe. Die für die Vorbereitung relevanten Bücher habe ihr Sohn gebraucht über die Plattform willhaben.at erworben.
Als Nachweis für den Vorbereitungsaufwand legte die Beschwerdeführerin einen Auszug über die Besuchszeiten bei der Nationalbibliothek vor, die eine Anwesenheit des Sohnes im April 2025 belegte. Nach Angaben der Beschwerdeführerin konnten die Nachweise über weitere Monate nicht vorgelegt werden, weil eine Abfrage der Zutrittszeiten über einen Zeitraum, der ein Monat übersteigt, nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass die Lernzeit täglich zwischen 9 und 18 Uhr lag, wobei ihr Sohn 60 Minuten Pause täglich einlegte.
Für den Erwerb der Lernprogramme legte die Beschwerdeführerin die Belege als Nachweis vor.
Die Beschwerdeführerin gab zudem an, dass ihr Sohn ab 1.1.2025 geringfügig (maximal an einem oder zwei Tagen die Woche) gearbeitet habe. Als Nachweis legte sie Screenshots der Überweisungsbestätigungen vor.
Mit Schreiben vom 12.8.2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn die Aufnahmeprüfung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Wien bestanden habe und legte entsprechende Nachweise vor.
In Entsprechung des Vorhalts des Bundesfinanzgerichts vom 06.05.2026 hat die Beschwerdeführerin weitere Aufstellungen betreffend die Vorbereitungszeit von ***1*** für die Aufnahmeprüfung auf das Studium der Humanmedizin sowie betreffend sonstige Tätigkeiten im Zeitraum ab Dezember 2024 und September 2025 vorgelegt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass die Aufzeichnungen über die Lernzeiten auch anhand der auf dem Mobiltelefon von ***1*** installierten Applikation nachvollzogen werden können.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr **Sohn**, geboren am **Geburtsdatum Sohn**, hat am 07.06.2023 die Reifeprüfung bestanden. Den Wehrdienst oder Präsenzdienst hat ***Sohn*** nicht geleistet. Nach seinem Schulabschluss war ***Sohn*** bestrebt Humanmedizin an der Universität Wien zu studieren.
Er ist zur Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2023/2024 und sodann für das Studienjahr 2024/2025 angetreten, jedoch ohne Erfolg. Nach erfolgreichem Bestehen der Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2025/2026 konnte ***Sohn*** einen Studienplatz sichern. Er erreichte den Rangplatz 48.
Neben der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung begann ***Sohn*** im Wintersemester 2023/2024 das Bachelorstudium Geschichte, 033 603, an der Universität Wien zu studieren.
Im Studienjahr 2023/2024 hat ***Sohn*** 11 ECTS-Punkte erreicht.
Im Wintersemester 2024 hat ***Sohn*** weitere 5 ECTS nach Ablegung der Modulprüfung, Theorien und Geschichte von Quellen und Medien erreicht, welche Bestandteil der STEOP ist.
***Sohn*** hat das Bachelorstudium Geschichte, 033 603, an der Universität Wien nach dem dritten Semester beendet, um sich auf die Aufnahmeprüfung auf das Studium der Humanmedizin zu konzentrieren.
Die Anmeldung zur letzten Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin erfolgte im März 2025. ***Sohn*** hat sich in den Monaten ab Dezember 2025 bis Juli 2025 auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin vorbereitet.
Die Vorbereitungszeit in den Monaten ab Februar 2025 bis inklusive Juni 2025 betrug im Durchschnitt mehr als 30 Stunden wöchentlich. Inwiefern die Vorerfahrung von ***1*** hinsichtlich der Prüfungsvorbereitung zur Senkung der Vorbereitungszeit auf die letzte Aufnahmeprüfung beigetragen hat, konnte nicht festgestellt werden.
***Sohn*** ging im Zeitraum zwischen Februar 2025 und Juni 2025 einer geringfügigen Beschäftigung nach, wobei der zeitliche Aufwand bei wöchentlich acht bis zehn Stunden lag.
***Sohn*** habe sich zudem für die Aufnahmeprüfung des FH-Studiums der Physiotherapie angemeldet und im März 2025 den ersten Teil der Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert. Insgesamt habe er die Aufnahme in das FH-Studium der Physiotherapie jedoch nicht geschafft, weil er die praktische Aufnahmeprüfung nicht positiv absolvieren hat können.
Die Vorbereitungszeit auf die Aufnahmeprüfung des FH-Studiums der Physiotherapie sei insgesamt gering gewesen. Das FH-Studium der Physiotherapie habe für ***1*** lediglich einen "Plan B" dargestellt. Sein Hauptaugenmerk habe daher auf der Vorbereitung auf den Aufnahmetest für das Studium der Humanmedizin gelegen. Eine gesonderte Vorbereitung auf den Aufnahmetest für das FH-Studium der Physiotherapie habe ***Sohn*** nahezu nicht betrieben, weil er die im Rahmen der Vorbereitung auf den Aufnahmetest zum Studium der Humanmedizin erworbenen Kenntnisse nutze.
Die Ablegung der Aufnahmeprüfung zum Studium der Humanmedizin erfolgte am 05.07.2025. Im Juli, August und September 2025 begann ***Sohn*** keine neue Berufsausbildung.
Ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe wurde durch die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Bis September 2024 hat die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe bezogen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Daten von ***1***, sein Bestreben das Studium der Humanmedizin zu studieren, die mehrmaligen Versuche, die Aufnahmeprüfung zu bestehen sowie sein Studienerfolg ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.
Dass ***Sohn*** das Bachelorstudium Geschichte, 033 603, an der Universität Wien nach dem dritten Semester beendet hat, um sich auf die Aufnahmeprüfung auf das Studium der Humanmedizin zu konzentrieren ergibt sich aus den Parteivorbringen und ist unstrittig.
Hinsichtlich der Vorbereitungszeit hat die Beschwerdeführerin in Entsprechung des Vorhalts des Bundesfinanzgerichts vom 06.05.2026 eine Aufstellung der von ***1*** für die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin aufgewendeten Vorbereitungszeiten sowie Angaben zu seinen Tätigkeiten nach Ablegung der Aufnahmeprüfung vorgelegt. Zudem wies sie darauf hin, dass die Aufzeichnungen über die Lernzeiten auch anhand der auf dem Mobiltelefon von ***1*** installierten Applikation nachvollzogen werden können:
"
- Dez. 2024: 40 Stunden reine Lernzeit für Humanmedizin, plus 20 Std. für Geschichteprüfung;
- Jan. 2025: 110 Stunden (80 Std. Lernzeit, 20 Std. Anfahrt und 10 Std. Pausen);
- Feb. 2025: 130 Stunden (100 Std. Lernzeit, 20 Std. Anfahrt und 10 Std. Pausen);
- Mär. 2025: 150 Stunden (120 Std. Lernzeit, 20 Std. Anfahrt und 10 Std. Pausen) […];
- Apr. 2025: 175 Stunden (145 Std. Lernzeit, 20 Std. Anfahrt, 10 Std. Pausen);
- Mai 2025: 181 Stunden (171 Lernzeit inkl. 10 Std. Stunden Pausen, keine Anfahrt zur Staatsbibliothek […]).
- Juni 2025: 220 Stunden Lernzeit inklusive 20 Stunden Pause, ohne Anfahrt
- Juli 2025: 20 Stunden Lernzeit; Aufnahmeprüfung am 5. Juli, danach 10 Tage Ferien;
- Aug. 2025: Ferienarbeit […];
- Sep. 2025: Bildungsreise nach Japan […].
"
Dass die Vorbereitung auf einen umfangreichen Test, der einmal im Jahr stattfindet, und zu welchem wesentlich mehr Bewerber antreten als Studienplätze zur Verfügung stehen, entsprechend intensiven Zeitaufwand erfordert, liegt auf der Hand (siehe dazu auch BFG 11.8.2014, RV/7102450/2011 oder BFG 14.8.2014, RV/7102653/2011).
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass es sich bei dem Eignungstest für das Medizinstudium um einen allgemein bekannten höchst umfangreichen Test handelt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass sich die Teilnehmer Monate vorher bzw. parallel zur Matura oder anderen Tätigkeiten für diesen Test vorbereiten (BFG 2.12.2019, RV/7104952/2019; VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017, wobei eine Vorbereitungszeit von vier Monaten im Selbststudium zwischen März und Juli, teilweise parallel zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung als glaubwürdig gesehen wurde).
Dass ***Sohn*** sich im Jahr 2025 intensiv auf die Aufnahmeprüfung vorbereitet hat, ergibt sich bereits daraus, dass er den Rangplatz 48 bei der Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin sichern konnte.
Folglich waren die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Vorbereitungszeiten nicht insofern nicht anzuzweifeln, als es glaubwürdig erscheint, dass ***Sohn*** bis zur Ablegung der Aufnahmeprüfung im Juli 2025 sich über 30 Stunden in den Monaten Februar 2025 bis inklusive Juni 2025 auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin vorbereitet hat. Dass ***Sohn*** parallel zu seiner Vorbereitung einer Beschäftigung im Ausmaß vom acht bis zehn Wochenstunden nachging, widerlegt die Glaubwürdigkeit der obgenannten Vorbereitungszeit.
Für den Zeitraum Dezember 2024 und Jänner 2025 habe die erforderliche Vorbereitungszeit nicht glaubhaft gemacht werden können. Aufgrund der mehrmaligen Antritte und der dabei gesammelten Erfahrungen sei vielmehr davon auszugehen gewesen, dass ***Sohn*** erst zeitnah zur Anmeldung zum Eignungstest mit einer intensiven Vorbereitung begonnen habe.
Hinsichtlich der Vorbereitungszeit auf das FH Studium Physiotherapie beruhen die Feststellungen auf der Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin.
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Aktenlage war nicht zu entnehmen, dass ***Sohn*** im Juli, August und September 2025 einer Berufsausbildung nachgegangen ist, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe begründen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Rechtsgrundlagen
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
[…]
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
[…]
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,"
§ 10 FLAG 1967 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt."
§ 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 lautet auszugsweise wie folgt:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
[...]
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden."
Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967
***Sohn*** ist zur Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2023/2024 und sodann für das Studienjahr 2024/2025 angetreten. Erst mit positiver Ablegung der Aufnahmeprüfung für das Studienjahr 2025/2026 konnte ***Sohn*** den gewünschten Studienplatz erhalten.
Dadurch bestand nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der VwGH hat zwar im Erkenntnis vom 19.7.2013, 2012/16/0088, betreffend die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als unmaßgeblich erachtet, dass der Sohn des damaligen Beschwerdeführers als Überbrückung vor der Aufnahme des gewünschten und tatsächlich begonnenen Studiums der Humanmedizin das Biologiestudium begonnen hat.
Für die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG ist jedoch Voraussetzung, dass die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, wann ein frühestmöglicher Beginn der Berufsausbildung vorliegt, erwogen, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels") diese Berufsausbildung nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. d FLAG begonnen wird (siehe VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057 und VwGH 19.10.2017, Ro 2016/16/0018).
Da der Sohn der Beschwerdeführerin die Aufnahmeprüfung wiederholt nicht bestanden hat, liegt im gegenständlichen Fall kein frühestmöglicher Beginn des Studiums der Humanmedizin i.S.d. der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH vor.
Familienbeihilfe während eines Studiums
Im Einklang mit der ständigen Judikatur kann auf das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, dadurch reagiert werden, indem eine andere als die bevorzugte Ausbildung begonnen wird, was ***Sohn*** auch getan hat.
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 regelt, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2 A. § 2 Rz 53). Im vorliegenden Fall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. § 2 Rz 53):
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Bachelorstudium Geschichte, 033 603, an der Universität Wien
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem zweiten Studienjahr, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr als Nachweiszeitraum die Ablegung von Prüfungen im geforderten Umfang nachgewiesen wird.
Dies liegt vor, wenn Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen werden können. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert werden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
Die Ablegung der Prüfung, "STEOP: Modulprüfung Theorien und Geschichte von Quellen uns Medien", am 11.12.2024, wodurch der Sohn der Beschwerdeführerin seine ECTS-Punkteanzahl von 11 auf 16 erhöhen konnte, erfolgte nicht im ersten Studienjahr.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht das Ablegen einer Prüfung in einem Studienjahr oder Semester entscheidend, sondern die Zuordnung einer allenfalls in diesem Semester in der vorlesungsfreien Zeit oder erst im Folgesemester abgelegten Prüfung zu einem bestimmten Semester (Vgl. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0062).
Dem vorgelegten Sammelzeugnis vom 20.12.2024 war jedoch zu entnehmen, dass die Prüfung, "STEOP: Modulprüfung Theorien und Geschichte von Quellen uns Medien", dem WiSe 2024 und somit dem Wintersemester 2024/2025 zugeordnet wurde.
Folglich berechtigt im Beschwerdefall das Bachelorstudium allein, mangels Erbringung des erforderlichen Erfolgsnachweises, nicht zum weiteren Bezug der Familienbeihilfe ab Dezember 2024.
Studienbehinderung
Eine Studienbehinderung hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet und lässt sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt für deren Vorliegen ableiten.
Das Nichtbestehen einer Aufnahmeprüfung stellt keine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für das Studium der Humanmedizin als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
Zur Frage, ob Vorbereitungszeiten (z.B. Kursbesuche, Selbststudium) zur Ablegung von verpflichtenden Aufnahmeprüfungen bzw. Tests als Berufsausbildung i.S.d. FLAG 1967 anzuerkennen sind, haben der UFS bzw. das BFG schon mehrfach ausgesprochen, dass dies unter bestimmten Voraussetzungen zutrifft (siehe m.w.N. BFG 28.09.2018, RV/6100246/2016).
Dass der Sohn der Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen keine Kurse besucht hat, ist unschädlich. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 vorliegen kann.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. z.B. VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017).
Das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang i.S.d. qualitativen Voraussetzung konnte die Beschwerdeführerin durch Vorlage der Bestätigungen über die Anmeldung und die wiederholten Antritte ihres Sohnes zu den Aufnahmeprüfungen nachweisen. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt (vgl. z.B. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050).
Den notwendigen zeitlichen Umfang einer Ausbildung regelt dabei weder das Gesetz, noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage. In Anlehnung an die bisher ergangene Judikatur wird ein wöchentlicher Zeitaufwand für die Vorbereitungszeit von in etwa 30 Stunden für erforderlich beurteilt, um von einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 sprechen zu können (siehe z.B. BFG 28.09.2018, RV/6100246/2016).
Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist der Monat.
Basierend auf den Feststellungen erfüllte die Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung im Zeitraum Februar 2025 bis Juni 2025 den erforderlichen Umfang von über 30 Wochenstunden.
Schädlicher Studienwechsel
Die belangte Behörde bringt vor, dass für den Fall eines neu begonnenen Studiums ein schädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG 1992 vorläge, weil ***Sohn*** nach drei Semestern das Bachelorstudium abgebrochen hat, um ein anderes Studium zu beginnen. Dabei beruft sich die belangte Behörde offenbar auf § 17 Abs. 1 Z. 2 StudFG 1992 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Demnach erlischt der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe, wenn das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird. Gemäß § 17 Abs. 3 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechseltem Studium verbracht haben.
Im Beschwerdefall hat der Sohn der Beschwerdeführerin sich der "Berufsausbildung i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967" in Form einer Vorbereitung auf das Medizinstudium gewidmet. Eine solche Berufsausbildung stellt kein Studium i.S.d. § 17 StudFG 1992 dar.
Ob durch den Beginn des Studiums der Humanmedizin durch ***1*** ein schädlicher Studienwechsel vorliegen könnte, war im Beschwerdefall nicht zu lösen, weil der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Juni 2025 erloschen war.
Kein Fortdauern des Anspruches auf Familienbeihilfe
Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Ein "Fortdauern" des Anspruchs auf Familienbeihilfe, falls die Voraussetzungen dafür zu einem bestimmten Zeitpunkt gegeben waren, ist dem FLAG 1967 fremd.
Da ***Sohn*** die Aufnahme zum Studium der Humanmedizin an der Universität Wien am 5.7.2025 bestanden hat, war spätestens mit dem Tag davor die Berufsausbildung für Zwecke des § 2 Abs 1. lit. b FLAG 1967 beendet.
Im Juli, August und September 2025 ist ***Sohn*** keiner den Familienbeihilfeanspruch begründenden Berufsausbildung nachgegangen.
Das Studium der Humanmedizin wurde erst im Wintersemester 2025 aufgenommen.
Da gemäß § 10 Abs 2 FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats erlischt, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt, ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die Gewährung der Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Juni 2025 erloschen, sodass ab Juli 2025 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand.
Vorbringen zur erteilten Auskunft über die Rechtslage zum FLAG 1967
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe eine unrichtige Beratung hinsichtlich Ihres Anspruches auf Familienbeihilfe erhalten, kann keinen Anspruch auf Familienbeihilfe ab Dezember 2024 begründen und war auf dieses nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Frage war im Beschwerdefall nicht zu lösen. Die Frage, ob die Vorbereitung auf einen Eignungstest als Berufsausbildung für Zwecke des § 2 FLAG 1967 angesehen werden kann, wurde vom VwGH in der Vergangenheit bejaht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. August 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101682/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101682.2025
- Stammnummer
- 152402
- Gültig
- 11.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF