Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100435/2025
1. Beihilfenschädlicher Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester 2. Behauptete Verfassungswidrigkeit des § 17 StudFG 1992
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100435/2025vom 24.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nina Wagner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 3. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Mai 2025 betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***Kind*** (VNR ***xxxxxxxxxx***) für den Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt insoweit unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Rückforderungsbescheid vom 22. Mai 2025 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) Familienbeihilfe in Höhe von € 813,90 (Familienbeihilfe: € 601,20; Kinderabsetzbetrag: € 212,70) für die am ***TT.MM.JJJJ*** geborene ***Kind*** für den Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurück. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass sich die Tochter der Bf mangels Abbruchs des Studiums in keiner Berufsausbildung befinde.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 3. Juni 2025 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tochter der Bf seit dem Wintersemester 2023 Wirtschaftsrecht bzw Wirtschaftswissenschaften an der ***Universität*** studiere und im Jänner 2025 aus organisatorischen Gründen an der ***Akademie*** ihr Studium fortgesetzt habe. Die ***Akademie*** habe Leistungen aus Vorschul/Studienzeiten im Ausmaß von insgesamt 55 ECTS anerkannt. Mit den im Sommersemester 2025 absolvierten Prüfungen habe ihre Tochter insgesamt 65 ECTS erzielt. Das Studium sei derart ausgestaltet, dass der Studienabschluss ihrer Tochter in drei Semestern vorliegen werde. Die Bf übermittelte darüber hinaus eine Studienzeitbestätigung der ***Universität***, eine Immatrikulationsbescheinigung der ***Hochschule*** sowie eine Leistungsübersicht und eine Bestätigung über die Anerkennung von Vorstudien/Ausbildungszeiten der ***Hochschule***.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 3. Juni 2025 wurde die Bf aufgefordert weitere Unterlagen betreffend das Studium ihrer Tochter ***Kind*** vorzulegen.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 4. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 1. August 2025 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend führte die Bf im Wesentlichen aus, dass der Studienwechsel insbesondere mangels verfügbarer Plätze in Pflichtlehrveranstaltungen erfolgt sei und ernsthaft betrieben werde. Zudem seien die Studiengänge wirtschaftlich orientiert und es bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang. Darüber hinaus könnten private Studienanbieter ihre Anrechnungsentscheidungen nicht ins öffentliche System einspielen, was zu einer faktischen Benachteiligung führe und § 17 StudFG 1992 eine unzulässige Ungleichbehandlung zur Folge habe. Außerdem greife eine Wartezeit im konkreten Fall nicht, da die Studierende zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Wechsel bereits 24 Jahre alt sei und der Anspruch auf Familienbeihilfe aus diesem Grund ohnehin nicht mehr bestehe. Eine Wartezeitregelung, die keinen praktischen Schutzzweck mehr erfülle, laufe ins Leere und widerspreche dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Überdies liege eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung vor, die gegen den Gleichheitssatz des Art 7 B-VG verstoße, da das Familienlastenausgleichsgesetz keine Sperrfristen, Anrechnungsnachweise und Studienerfolgsdokumentationen für Lehrlinge vorsehe. Demgegenüber werde Lehrlingen Familienbeihilfe für die gesamte Dauer ihrer Lehrausbildung gewährt, und zwar unabhängig von ihren schulischen Leistungen, einem Wechsel des Lehrberufs oder der Anzahl der begonnenen Ausbildungen.
Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde gemäß § 265 Abs 1 BAO dem Bundesfinanzgericht am 22. September 2025 vor und beantragte im Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2026 übermittelte die Bf dem Bundesfinanzgericht weitere Unterlagen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf bezog im Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre am ***TT.MM.JJJJ*** geborene Tochter ***Kind*** in Höhe von € 813,90 (Familienbeihilfe € 601,20 und Kinderabsetzbetrag € 212,70), die mit Bescheid vom 22. Mai 2025 zurückgefordert wurden.
Die Tochter der Bf war vom 9. August 2023 bis 1. April 2025 zu den Bachelorstudien "Wirtschaftsrecht" und "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der ***Universität*** zugelassen. Im März 2025 begann sie an der ***Akademie*** das berufsbegleitende Bachelorstudium "Unternehmensführung".
Der Tochter der Bf wurden aufgrund ihrer schulischen Vorbildung von der ***Schule*** 55 ECTS angerechnet. Eine Anrechnung von Vorstudienzeiten der ***Universität*** erfolgte nicht. Im Bachelorstudium "Unternehmensführung" legte ***Kind*** im Sommersemester 2025 Prüfungen im Ausmaß von 10 ECTS-Punkten ab.
Im Bachelorstudium "Wirtschaftsrecht" absolvierte ***Kind*** im Zeitraum vom 28. April 2023 bis 26. Juni 2024 und im Bachelorstudium "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" im Zeitraum vom 30. November 2023 bis 8. Oktober 2024 jeweils drei Prüfungen zu je 16 ECTS.
2. Beweiswürdigung
Nicht strittig ist, dass die Tochter nach dem dritten Semester das Studium gewechselt hat, für welches sie aufgrund des Vorliegens eines günstigen Studienerfolges auch Familienbeihilfe bezog.
Die Feststellung über den Beginn und das Ende der Bachelorstudien "Wirtschaftsrecht" und "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der ***Universität*** sowie über den Beginn des Bachelorstudiums "Unternehmensführung" an der ***Akademie*** ergeben sich aus der vorliegenden Studienzeitbestätigung der ***Universität*** und der Immatrikulationsbescheinigung der ***Akademie***.
Die Feststellungen über die (Nicht-)Anerkennung von Ausbildungszeiten sowie der im Sommersemester 2025 absolvierten Prüfungen ergeben sich aus dem Schreiben der ***Akademie*** vom 2. Juni 2025.
Die Feststellung über die Absolvierung der Prüfungen an der ***Universität*** ergeben sich aus den Erfolgsnachweisen der ***Universität*** jeweils vom 24. Jänner 2025.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist im beschwerdegegenständlichen Fall, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2025 bis Mai 2025 nach dem Studienwechsel der Tochter der Bf vorliegen.
A. Rechtliche Grundlagen
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. [...] Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Gemäß § 10 Abs 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Aus § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Gemäß § 17 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG 1992) liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat (Z 1) oder das Studium nach dem dritten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat (Z 2) oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (Z 3).
Gemäß § 17 Abs 2 StudFG 1992 gelten nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums oder eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 2,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.
Nach § 17 Abs 3 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs 1 Z 2 zu spät gewechseltem Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
B. Erwägungen
Ein Studium begründet einen Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 erfüllt sind.
Bei einem Studienwechsel verweist § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 auf die Regelungen des § 17 StudFG 1992. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen somit auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Studienwechsel iSd § 17 StudFG 1992 vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt (VwGH 26.05.2011, 2011/16/0060 mwN).
Ab dem Sommersemester 2025 liegt ein Studienwechsel vor, da die Tochter der Bf die noch nicht abgeschlossenen Bachelorstudien "Wirtschaftsrecht" und "Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" an der ***Universität*** nach einer Dauer von drei Semestern nicht mehr fortgesetzt und stattdessen das Bachelorstudium "Unternehmensführung" an der ***Akademie*** aufgenommen hat. Der Studienwechsel wurde nicht durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt. Der Umstand, dass Lehrveranstaltungen nicht jederzeit besucht werden können, betrifft Studienbedingungen, mit denen Studierende grundsätzlich rechnen müssen.
Wenn feststeht, dass ein Studienwechsel vorliegt, ist § 17 StudFG 1992 anzuwenden (vgl Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 97).
Wird ein Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt, bedeutet dies nach § 17 Abs 1 Z 2 StudFG 1992 iVm § 17 Abs 3 StudFG 1992 und § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967, dass für das Folgestudium grundsätzlich keine Familienbeihilfe zusteht, solange das vorangegangene Studium gedauert hat.
Ein Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester ist nicht mehr zu beachten, wenn der/die Studierende in dem neuen Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, wobei anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium diese Wartezeiten verkürzen. Eine Anrechnung der Vorstudienzeiten der ***Universität*** erfolgte nicht. Die Anerkennung von Leistungen aufgrund der schulischen Vorbildung an der ***Schule*** stellt keine Anrechnung von Vorstudienzeiten iSd § 17 StudFG 1992 dar und bleibt daher außer Betracht.
Zum Vorbringen der Bf, ihre Tochter habe nach dem Studienwechsel aufgrund ihrer ausgezeichneten Studienleistungen das Studium in nur drei Semestern nahezu abgeschlossen und werde dieses trotz des Studienwechsels innerhalb der Mindeststudienzeit (unter Einrechnung der an der ***Universität*** zurückgelegten Studienzeit) beenden, ist auszuführen, dass nach § 2 FLAG 1967 iVm § 17 StudFG 1992 allein die gesetzlich normierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines günstigen Studienerfolgs maßgeblich sind. Die Rechtsfolgen eines Studienwechsels nach dem dritten inskribierten Semester knüpfen an objektive Tatbestandsmerkmale an. Weder besonders gute Studienleistungen noch ein außergewöhnlich rascher Studienfortschritt oder ein Abschluss innerhalb der Mindeststudienzeit vermögen die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen eines schädlichen Studienwechsels zu beseitigen. Das diesbezügliche Vorbringen vermag daher an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.
Es lag somit ein schädlicher Studienwechsel vor.
Die Rückforderung der an den Bf ausbezahlten Familienbeihilfe für die Monate März 2025 bis Mai 2025 war daher rechtmäßig.
Die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
C. Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf
1. Unzulässige Ungleichbehandlung (§ 17 StudFG 1992)
§ 17 Abs 1 StudFG 1992 regelt nicht die Anerkennung oder die Anrechnung von Studienleistungen, sondern ausschließlich die Voraussetzungen eines schädlichen Studienwechsels im Hinblick auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Die Anrechnung von Vorleistungen erfolgt hingegen nach § 78 UG 2002. In § 78 Abs 1 UG 2002 sind private, staatlich anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen explizit einbezogen.
Für eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung iSd Art 7 B-VG müsste eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung vorliegen. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. § 17 StudFG 1992 knüpft nicht an die Art der Bildungseinrichtung (öffentlich oder privat), sondern an die Anzahl der Studienwechsel sowie das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges an.
Soweit die Bf auf eine faktische Benachteiligung durch Unterschiede in der Anerkennungspraxis zwischen privaten und öffentlichen Einrichtungen abstellt, ist festzuhalten, dass derartige Unterschiede in der praktischen Vollziehung oder in der curricularen Ausgestaltung nicht mit einer unsachlichen gesetzlichen Differenzierung gleichzusetzen sind. Maßgeblich ist die gesetzliche Regelungsebene; eine solche differenziert nicht nach der Institution, sondern stellt einheitlich auf studienbezogene Kriterien ab.
2. Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip durch die Wartezeitregelung des § 17 Abs 3 StudFG 1992
Das Vorbringen der Bf, wonach die Wartezeitregelung des § 2 FLAG 1967 iVm § 17 StudFG 1992 im konkreten Fall gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoße, weil die Studierende zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Studienwechsel bereits das 24. Lebensjahr vollendet habe und daher auch nach Ablauf der Wartezeit nicht mehr zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre, vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen. Die behauptete Unverhältnismäßigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Lichte des Gleichheitssatzes zu beurteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH verbietet der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber, ohne sachliche Rechtfertigung Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich zu behandeln. Der Gesetzgeber muss daher an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen knüpfen, wesentliche ungleiche Tatbestände müssen zu entsprechend ungleichen Rechtsfolgen führen. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar sind, entspricht eine Regelung dem Gleichheitssatz (vgl Berka/Binder/Kneihs, Die Grundrechte2 [2019] 532 mwH).
Die Wartezeitregelung knüpft nicht daran an, ob im Einzelfall nach Ablauf der Wartezeit überhaupt noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen kann, sondern typisierend an den Tatbestand eines nach § 17 StudFG 1992 schädlichen Studienwechsel. Der Gesetzgeber ist im Rahmen des Gleichheitssatzes berechtigt, derartige generalisierende und typisierende Regelungen zu treffen, selbst wenn diese in einzelnen Fallkonstellationen keine eigenständige praktische Wirkung mehr entfalten.
Im vorliegenden Fall liegt keine unsachliche Differenzierung vor. Sämtliche Studierende, die nach einem gemäß § 17 StudFG 1992 schädlichen Studienwechsel die gesetzliche Wartezeit nicht mehr vor Erreichen der Altersgrenze des § 2 FLAG 1967 erfüllen können, werden gleichermaßen vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen. Die Wartezeitregelung knüpft somit an objektive und für alle Anspruchswerber gleichermaßen geltende Tatbestandsmerkmale an und behandelt gleiche Sachverhalte gleich. Dass sich die Wartezeit aufgrund einer weiteren gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung - hier die Altersgrenze des § 2 FLAG 1967 - im Einzelfall nicht mehr anspruchsbegründend auswirken kann, begründet keine unsachliche Differenzierung, sondern ist lediglich Folge des Zusammentreffens zweier voneinander unabhängig gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen.
Um den zielgerichteten Einsatz von Steuergeldern sicherzustellen, kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung sozialrechtlicher Transferleistungen ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (vgl VfSlg. 8605/1979; zur Studienförderung vgl VfSlg. 18.638/2008; vgl weiters VfSlg. 14.694/1996, 16.542/2002 zu familienpolitischen Maßnahmen). Es ist daher auch verfassungsrechtlich unbedenklich, den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer zielstrebigen und zügigen Ausbildung abhängig zu machen und an einen nach § 17 StudFG 1992 schädlichen Studienwechsel entsprechende Rechtsfolgen zu knüpfen. Die gesetzlichen Vorgaben knüpfen an klare zeitliche Grenzen und objektive Tatbestandsmerkmale an.
Dass die Wartezeit im konkreten Fall infolge des zwischenzeitlichen Erreichens der Altersgrenze des § 2 FLAG 1967 nicht mehr zu einem neuerlichen Anspruch auf Familienbeihilfe führen kann, ist ausschließlich Folge des Zusammentreffens zweier eigenständiger gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen. Daraus lässt sich weder die Unsachlichkeit der Wartezeitregelung noch ein Verstoß gegen das von der Bf geltend gemachte Verhältnismäßigkeitsprinzip ableiten.
3. Ungleichbehandlung gegenüber Lehrlingen
Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art 7 B-VG verlangt nur dann eine gleiche Behandlung, wenn die zu vergleichenden Sachverhalte wesentlich gleich sind. Lehrlinge und Studierende befinden sich jedoch aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung ihrer Ausbildungssysteme in nicht vergleichbaren Situationen.
Während ein Studium durch die eigenverantwortliche Gestaltung, die Notwendigkeit des Nachweises eines günstigen Studienerfolgs sowie die Möglichkeit eines Studienwechsels geprägt ist, erfolgt die Lehrausbildung im Rahmen eines gesetzlich geregelten Lehrverhältnisses im dualen System, das anderen strukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterliegt.
Diese strukturellen Unterschiede stellen einen sachlichen Differenzierungsgrund dar. Der Gesetzgeber durfte daher für Studierende besondere Regelungen über Studienwechsel und den Nachweis eines günstigen Studienerfolgs vorsehen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 7 B-VG zu verstoßen.
Aus diesen Gründen werden auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bf nicht geteilt. Das Bundesfinanzgericht sah sich daher nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind einer ordentlichen Revision grundsätzlich nicht zugänglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 24. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100435/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100435.2025
- Stammnummer
- 152265
- Gültig
- 24.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF