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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100153/2020

Durch Gerichtssachverständigen bestätigte krankheitsbedingte Studienbehinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100153/2020vom 19.05.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es liegt somit ein Studienwechsel nach dem zweiten Studienjahr bzw. dem (bei Berücksichtigung der Studienunterbrechung im Sommersemester 2016) vierten inskribierten Semester vor. Bei einem Studienwechsel gelten gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 10 die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 10 i. V. m. § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG und § 17 Abs. 3 StudFG führt ein Studienwechsel nach dem dritten inskribierten Semester (was hier der Fall ist) dazu, dass für das neue Studium grundsätzlich für so viele Semester keine Familienbeihilfe steht, als das vorangegangene Studium gedauert hat. Hiervon sieht § 17 Abs. 2 StudFG - wie oben dargestellt - verschiedene Ausnahmen vor, wobei hier allenfalls Z 2 ("Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden") in Betracht kommen könnte. Ein durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführtes Ereignis liegt dann vor, wenn dieses eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich macht (vgl. VwGH 27. 2. 2006, 2005/10/0071; VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048). Nun lag zwar eine psychische Erkrankung der Tochter vor. Diese psychische Erkrankung kann aber nicht Ursache für den Wechsel vom Studium der Politikwissenschaften zum Studium der Rechtswissenschaften gewesen sein. Gehen körperliche Voraussetzungen für ein Studium verloren, ist etwa die Fortsetzung eines Sportwissenschaftsstudiums nach einem Unfall, der zu einer längeren oder dauernden körperlichen Beeinträchtigung führt, nicht möglich, wird ein Wechsel zu einem Studium, bei dem diese körperliche Beeinträchtigung keine Rolle spielt, i. S. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG zwangsläufig sein. Ein derartiger Unterschied besteht jedoch nicht zwischen dem Studium der Politikwissenschaften und dem Studium der Rechtswissenschaften. Auch wenn ***9*** ***4*** an einer Depression gelitten hat, beeinträchtige diese Erkrankung beide Studien gleichermaßen. Selbst wenn die Tochter geglaubt haben sollte, mit dem Studium der Rechtswissenschaften einen Neuanfang setzen zu wollen, ist damit eine Zwangsläufigkeit des Studienwechsels i. S. v. § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG nicht gegeben. Der Umstand, dass ein Studierender einen Studienwechsel für zweckmäßiger oder den persönlichen Vorstellungen für angemessener hält, bedeutet nicht bereits, dass er zum Studienwechsel gezwungen gewesen wäre (vgl. VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0076; VwGH 29. 6. 2020, Ro 2018/16/0048). Im Zeitraum Oktober 2018 und November 2018 stand daher infolge eines sogenannten schädlichen Studienwechsels Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***9*** ***4*** gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht zu. Dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für Oktober und November 2018 besteht, wurde auch in der Niederschrift vom 14. September 2020 eingeräumt. Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, das wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Krankheit allein vermittelt keinen Familienbeihilfenanspruch Eine Erkrankung eines volljährigen Kindes allein, mag diese auch schwer sein, vermittelt gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Krankheit kann im Rahmen einer Berufsausbildung dann von Bedeutung sein, wenn diese zu einer Verzögerung der Berufsausbildung führt. Eine Krankheit ist ferner maßgebend, wenn diese eine Behinderung darstellt, die zur Folge hat, dass das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Möglicher Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 Erwiesenermaßen leidet die Tochter des Bf seit Anfang 2017 an einer psychischen Erkrankung. Ist die Erkrankung der Tochter des Bf derart schwerwiegend, dass sie eine körperliche oder geistige Behinderung nach sich zieht, auf Grund derer die Tochter voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, also in ihrem weiteren Leben keinem Beruf nachgehen kann, besteht ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967. Wie sich aus dem Schreiben der (damaligen) Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend vom 20. Dezember 2019 ergibt, ist der Bf der Ansicht, dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vorliegt ("Die Beantragung der erhöhten Familienbeihilfe für ***9*** haben Sie dezidiert ausgeschlossen"). Diese Ansicht bindet das Gericht nicht. Die Gewährung des Erhöhungsbetrags setzt gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 einen gesonderten Antrag voraus. Die Gewährung des Grundbetrags an Familienbeihilfe ist aber von einer Antragstellung auf Gewährung des Erhöhungsbetrags unabhängig. Im Rückforderungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob dem Bf neben dem beantragten und ausbezahlten Grundbetrag an Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 infolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit des Kindes gemäß § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zusteht. Im Rückforderungsverfahren ist aber zu prüfen, ob der beantragte und ausbezahlte Grundbetrag an Familienbeihilfe allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zusteht. Das Bundesfinanzgericht ist zufolge seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nach §§ 2a, 115 BAO verpflichtet, begründeten Bedenken in Bezug auf das mögliche Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nachzugehen, auch wenn die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - ohne entsprechende ärztliche Fachkunde - dies für nicht gegeben erachten. Diese Bedenken ergaben sich vorerst aus der fachärztlichen Äußerung von Dr. ***23*** ***24***-***25*** vom 15. November 2020. Die fachärztliche Äußerung von Dr. ***23*** ***24***-***25*** vom 15. November 2020 konstatiert eine schwere psychische Beeinträchtigung von ***9*** ***4*** mit Krankheitswert, beginnend während des Politikwissenschaftsstudiums, also während der Berufsausbildung. Über Arbeitsversuche hinaus konnte ***9*** ***4*** bisher keiner Beschäftigung nachgehen. ***9*** ***4*** ist nach wie vor fachärztlich behandlungsbedürftig. Aus den Ausführungen des Gerichtssachverständigen Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros, der ***9*** ***4*** einige Monate nach Dr. ***23*** ***24***-***25*** begutachtet hat, ergibt sich, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ***9*** ***4*** voraussichtlich auf Dauer keinem regelmäßigen Erwerb nachgehen können wird, nicht bestehen und offensichtlich eine andauernde Besserung des Zustands von ***9*** ***4*** eingetreten ist. Es erübrigt sich daher, von Amts wegen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) um der Erstattung eines diesbezüglichen ärztlichen Sachverständigengutachtens zu ersuchen. Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids Der angefochtene Bescheid erweist sich hinsichtlich des Zeitraums März 2017 bis August 2018 als rechtswidrig (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) und ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich des Zeitraums September 2018 bis November 2018 erfolgte die Rückforderung zu Recht. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist insoweit zu bestätigen. Revisionsnichtzulassung Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Tatfrage, ob die Tochter des Bf durch eine schwere Erkrankung an der zielstrebigen Fortsetzung ihres Studiums gehindert war, wurde unter Beiziehung eines Gerichtssachverständigen geklärt; diese Tatfrage ist grundsätzlich nicht reversibel. Die diesbezügliche Rechtsfrage wurde entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur beurteilt. Es ist daher eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. Finanzamt Österreich § 323b Abs. 1 bis 3 BAO lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 99/2020 (2. FORG) § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. (2) Die am 31. Dezember 2020 bei einem Finanzamt oder Zollamt anhängigen Verfahren werden von der jeweils am 1. Jänner 2021 zuständigen Abgabenbehörde in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. (3) Eine vor dem 1. Jänner 2021 von der zuständigen Abgabenbehörde des Bundes genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2020 wirksam wird, gilt als Erledigung der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens für die jeweilige Angelegenheit zuständigen Abgabenbehörde. Die gegenständliche Entscheidung ergeht daher an das Finanzamt Österreich.     Wien, am 19. Mai 2021  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100153/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100153.2020
Stammnummer
133665
Gültig
19.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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