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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100153/2020

Durch Gerichtssachverständigen bestätigte krankheitsbedingte Studienbehinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100153/2020vom 19.05.2021Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

AG 18: 01.02.2016- 15.02.2016 (Freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG Ang.), 25.01.2016-31.01.2016 (Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang.) AG 19: 08.01.2018-08.01.2018 (Geringf. Beschäff kürzer 1 Monat Arb.) AG 20: 14.09.2015- 15.09.2015 (Angestellte) Stellungnahme des Finanzamts vom 15. September 2020 Das Finanzamt gab zu den Ermittlungsergebnissen am 15. September 2020 folgende Stellungnahme ab: Nach der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei gemäß § 143 BAO und der Tochter des Bf als Zeugin nimmt die belangte Behörde folgenden Sachverhalt an: Die Tochter des Bf, ***9*** ***4***, begann im Oktober 2015 das Studium der Politikwissenschaften an der Universität Wien. Dieses wurde mit 30. April 2016 vorläufig beendet und mit Oktober 2016 wieder aufgenommen. Die Tochter gab hierzu als Grund an, dass sie sich nicht sicher war, ob sie überhaupt studieren möchte, hat sich dann aber im Oktober 2016 dafür entschieden. Im Dezember 2016 wurden zwei Prüfungen zu insgesamt 15 ECTS abgelegt. Im Beschwerdezeitraum März 2017 bis November 2018 wurden keine bestandenen Prüfungen nachgewiesen. Lediglich eine besuchte Vorlesung (Historische Grundlagen) wurde am 10.3.2017 negativ bewertet. Das Studium der Politikwissenschaften wurde im August 2018 beendet. Im Oktober 2018 begann ***9*** ***4*** das Studium der Rechtswissenschaften und nahm an einer Pflichtübung erfolgreich teil (4 ECTS, 17. Juni 2019). Dr. ***16*** ***17***, Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte am 9. Jänner 2019, dass ***9*** ***4*** in den Monaten Oktober und November 2018 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Universität zu besuchen, und am 11. Jänner 2019, vom Attest vom 9. Jänner 2019 teilweise abweichend, dass ***9*** ***4*** am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017 ("22.21.2017"), am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 in seiner Ordination und an diesen Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, die Universität zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter traten phasenweise auf und äußerten sich in Motivations- und Lustlosigkeit, Schlafstörungen und Konzentrationsproblemen. Die Tochter des Bf erhielt zu keinem Zeitpunkt therapeutische Hilfe und nahm auch keine Medikamente; eine ärztliche Diagnose wurde nicht gestellt. Die Tochter hat im September 2018 den elterlichen Haushalt verlassen und ist in eine eigene Wohnung gezogen. Seit September 2015 verrichtete die Tochter des Bf immer wieder geringfügige Gelegenheitsarbeiten. Rechtliche Stellungnahme: Der Rückforderungszeitraum beträgt März 2017 bis November 2018. a) Zeitraum März 2017 - August 2018: Familienbeihilfeanspruch bestünde in diesem Zeitraum, wenn das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft betrieben wurde. In diesem Zeitraum wurden von der Tochter des Bf keinerlei Prüfungen abgelegt. Eine Vorlesung wurde im März 2017 negativ bewertet. Unterlagen, wie Mitschriften oä, konnten nicht vorgelegt werden, weil die Tochter alle Unterlagen von diesem Studium entsorgt hatte. Von einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung kann in diesem Zeitraum nicht ausgegangen werden und wird auch vom Bf und seiner Tochter grundsätzlich nicht vorgebracht. Der Bf gibt in der Beschwerde an, dass ***9*** ***4*** im Rückforderungszeitraum gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, die Universität regelmäßig zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Wenn die Behinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, kann eine Verlängerung der Studienzeit bzw des Nachweiszeitraumes um ein Semester (bzw bei längerer Dauer um mehrere Semester) erfolgen. Die Tochter gab selbst an, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung phasenweise aufgetreten ist und es ihr zeitweise auch gut ging. Zudem ist aus dem Sozialversicherungsauszug ersichtlich, dass die Tochter des Bf durchgehend in der Lage war, zu arbeiten. Zudem beanspruchte die Tochter weder therapeutische Hilfe noch Medikamente, die ihren Gesundheitszustand verbessern hätten können. Eine ärztliche Diagnose oder ärztliche Bestätigungen, die darlegen, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre und zudem diese Beeinträchtigung drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat, liegen nicht vor. Es kann daher nicht von einer relevanten Studienbehinderung ausgegangen werden, weswegen kein Anspruch auf Familienbeihilfe im oben genannten Zeitraum besteht. b) Zeitraum September 2018: Dass im September 2018 keine Anspruchsgrundlage besteht, steht außer Streit (siehe Niederschrift vom 14.9.2020). c) Zeitraum Oktober 2018 - November 2018: Primär ist hier zunächst festzuhalten, dass mit September 2018 die Haushaltszugehörigkeit aufgehoben wurde. Der Bf brachte diesbezüglich vor, dass er die Kosten von seiner Tochter noch immer tragen würde. Im Oktober 2018 begann die Tochter das Studium der Rechtswissenschaften. Unstrittig liegt ein Studienwechsel iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG vor, womit die Bestimmungen des § 17 StudFG angewendet werden können und ist zu prüfen, ob ein schädlicher Studien Wechsel vorliegt. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs 1 Z 1-3 StudFG vor, wenn das Studium öfter als zweimal gewechselt wird (Z 1) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt wird (Z 2) oder nach einem Studien Wechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (Z 3). Das Studium wurde nach dem 5. Semester gewechselt, weswegen schon nach Z 2 ein schädlicher Studienwechsel vorliegt, wobei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass auch der Tatbestand der Z 3 nach den obigen Ausführungen erfüllt ist. Davon, dass ein Studienwechsel durch eine psychische Erkrankung iSd § 17 Abs 2 StudFG "zwingend herbeigeführt" wurde, kann nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums psychische Störungen von erheblichem Krankheitswert Vorlagen, die der Studierenden nicht nur kurzfristig, sondern für eine ins Gewicht fallende Zeit oder dauerhaft infolge des Verlustes spezifischer, für die Leistungsfähigkeit im Studienfach maßgeblicher Eigenschaften oder Fähigkeiten eine erfolgreiche Fortsetzung des bisher betriebenen Studiums unmöglich machen, der Erzielung eines günstigen Studienerfolges im neuen Studium aber nicht entgegenstehen (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0071). Da die Tochter des Bf an Konzentrations- und Motivationsschwierigkeiten litt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese psychische Störung spezifisch den Betrieb des Studiums der Politikwissenschaften unmöglich machte. Die angesprochenen Symptome würden jedes Studium nachteilig beeinflussen (allerdings - wie oben bereits festgehalten - nicht in dem vom FLAG geforderten Ausmaß hinsichtlich einer relevanten Studienbehinderung durch Krankheit). Aus diesen Gründen ist von einem schädlichen Studien Wechsel auszugehen und daher besteht im angesprochenen Zeitraum ebenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe. In conclusio ist zusammenfassend auszuführen, dass im gesamten Rückforderungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und somit weiterhin beantragt wird, die Beschwerde abzuweisen. Parteiengehör, Information des Pflegschaftsgerichts Die Ermittlungsergebnisse des Finanzamts samt dessen Stellungnahme wurden dem Bf zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, wobei eine Frist zur Äußerung bis 16. Oktober 2020 gesetzt wurde. Das Pflegschaftsgericht wurde darüber informiert, dass ***9*** ***4*** entgegen den vom Bf in seinem Schreiben vom 7. August 2020 geäußerten Bedenken in der Lage gewesen ist, aus eigenem als Zeugin vor dem Finanzamt auszusagen. Stellungnahme des Bf vom 25. September 2020 Der Bf gab am 25. September 2020, zur Post gegeben am 28. September 2020, folgende Äußerung ab: Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Stellungnahme des Finanzamtes wird wie folgt Stellung genommen: Das Finanzamt geht in seiner Stellungnahme davon aus, dass Frau ***9*** ***4*** im gesamten Zeitraum in der Lage gewesen wäre, ihr Studium zielstrebig zu betreiben. Dieser Schluss ist aufgrund der von Frau ***4*** beschriebenen Phänomene vollkommen unzulässig: Die Einschätzung beruht darauf, dass Frau ***4*** während des genannten Zeitraumes immer wieder auch gearbeitet hat. Aus der Vernehmung der Genannten ergibt sich, dass es sich um ausgesprochen einfache Tätigkeiten wie Schlichten von Regalen gehandelt hat, also praktisch reine Hilfstätigkeiten. Sogar in diesem einfachen Bereich war Frau ***4*** jedoch beeinträchtigt (siehe Punkt 19 der Vernehmung) Aus der Fähigkeit zur Ausübung einfacher Tätigkeiten leitet das Finanzamt den Schluss ab, Frau ***4*** wäre auch in der Lage gewesen, anspruchsvolle intellektuelle Aufgaben nachhaltig zu lösen. Dieser Schluss ist falsch. Durch ihn überschreitet das Finanzamt seine fachliche Kompetenz. Die in Punkt 4. der Aussage beschriebenen Phänomene sind keineswegs so harmlos wie vom Finanzamt bewertet werden. Insbesondere das Untergewicht in Verbindung mit Schlafstörungen deutet auf einen doch schwereren Krankheitsverlauf hin. Auch bleibt bei der Beweiswürdigung unerwähnt, dass Frau ***4*** auf Frage der Sachbearbeiterin, warum sie keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat (wiederholt) angab, sie habe Angst gehabt. Die Einordung der beschriebenen Phänomene durch das Finanzamt zeigt eine fundamentale Unkenntnis der Situation von Menschen, die durch Depressionen (oder schlimmeren Phänomenen) betroffenen sind. Solche Situationen sind von Angst und Scham geprägt und die Betroffenen versuchen oft, trotz Schwierigkeiten eine Art von Normalität aufrecht zu erhalten. Eine Krankheitseinsicht entsteht oft erst sehr spät. Ohne eine fachärztliche Einordnung dieser Phänomene kann hier keine valide Einschätzung vorgenommen werden. Eine Entscheidung auf einer solchen Grundlage würde die tatsächliche Situation und die Fähigkeiten zum zielstrebigen Studium von Frau ***4*** in keiner weise widerzuspiegeln. Ich beabsichtige, ein Gutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vorlegen und ersuche, mir dafür eine Frist von 8 Wochen einzuräumen. Die beantragte Frist wurde mit Beschluss vom 30. September 2020 gewährt. Fachärztliche Äußerung vom 15. November 2020 Mit Schreiben vom 20. November 2020 legte der Bf eine fachärztliche Äußerung von Dr. ***23*** ***24***-***25***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Lehrtherapeutin, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 15. November 2020 vor: Fachärztliche psychiatrische Äußerung Diese wird im Einvernehmen mit Frau ***9*** ***4***, geboren am ..., zur freien Disposition erstellt. Der fachärztlichen psychiatrischen Äußerung liegt ein mit Frau ***9*** ***4*** geführtes langes Gespräch mit Anamneseerhebung zugrunde. Frau ***4*** ist 24 Jahre alt, ledig, hat keine Kinder. Sie lebt alleine in ihrer Wohnung. Im Jahr 2015 hat Frau ***4*** maturiert und anschließend begonnen, Politikwissenschaft zu studieren. Schon kurz nach der Matura 2015 kam es nach einer kurzen ebensolchen Episode im Alter von 14 Jahren zu Unausgeglichenheit, Antriebslosigkeit, einhergehend mit Schlafstörungen und Appetit- und Essstörungen, sodass Frau ***4*** auch in die Untergewichtigkeit rutschte. Während des Studiums der Politikwissenschaften verschlechterte sich die Symptomatik weiters, die Konzentrationsstörungen vertieften sich sowie auch die Initiativelosigkeit, sodass es aus psychiatrischer Sicht klar erkennbar zu einem psychisch krankheitswertigen Geschehen gekommen ist. Es kam zu einer Manifestation eines affektiven Störungsgeschehens - depressive Störung -, welche in der Ausprägung aus fachärztlicher Sicht als höhergradig einzustufen ist. Zudem traten vage Suizidgedanken auf, die jedoch nicht in Suizidhandlungen mündeten, jedoch drängten sich Gedanken auf, "dass es einfacher wäre, nicht da zu sein". Frau ***4*** schaffte es zwar, neben dem Studium im Zeitraum März 2017 bis September 2018 auch einer Arbeit nebenbei nachzugehen, jedoch handelte es sich bei diesen Arbeiten um Tätigkeiten im Lager, Regalbetreuungen, Inventurtätigkeiten, die jedoch mit den Voraussetzungen für das Absolvieren eines Studiums keinem Vergleich standhalten. Es ist aus fachärztlicher Sicht evident, dass die Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit bei der Verrichtung von Lagerarbeiten oder beispielweise dem Einschlichten von Waren, ohne eine Bewertung dieser Arbeiten vornehmen zu wollen, in krassem Ungleichgewicht steht im Gegensatz zum Besuchen von Vorträgen, inhaltliche Aufnahme des Gesagten, Selbsterarbeitung aus Skripten, geschweige denn Absolvierung von Prüfungen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass Frau ***4*** in dieser Zeit auch sehr häufig die Jobs wechselte, somit sie es auch selbst in diesem Bereich nicht schaffte, mit ausreichender Kontinuität einer erfolgversprechenden Arbeit nachzugehen. Dies muss zweifelsohne auch als zusätzlicher Belastungsfaktor zum ohnehin schon bestehenden psychisch krankheitswertigen Geschehen gewertet werden. Hinzu kam auch die unterbewusst erlebte Angst, als psychisch krank zu gelten, was sie auch daran hinderte, fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dies führt beim oben angeführten Krankheitsbild in der Regel dazu, dass die Betroffenen die ihnen verbleibenden Kräfte dafür aufwenden, ihr psychisches Zustandsbild gegenüber ihrer Umwelt zu verbergen versuchen, auch deswegen, um sich selbst damit nicht konfrontieren zu müssen. Zum besseren Verständnis: Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) depressiven Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten "somatischen" Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen. Aus fachärztlicher Sicht ist evident, dass bei Frau ***4*** zumindest ab dem Zeitraum Anfang 2017 - sich aufbauend seit Absolvierung der Matura 2015 - ein psychisch krankheitswertiges Geschehen vorliegend war, welches bis zumindest letztes Quartal 2018 in schwerem Ausmaß vorliegend war. 2018 kam es zum Auszug aus der elterlichen Wohnung und Wechsel der Studienrichtung auf Jus. Die bis dahin vorliegende schwere psychiatrische Symptomatik besserte sich in der Folge zwar ein wenig und schwankte, es liegt jedoch nach wie vor die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von fachärztlicher Betreuung vor. Diesbezüglich ist Frau ***4*** zum jetzigen Zeitpunkt krankheitseinsichtig und hat auch vor, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben, was aus fachärztlicher Sicht auch dringend angeraten werden muss, um die Kausalität des schon jahrelang bestehenden psychisch krankheitswertigen Geschehens auch psychotherapeutisch aufzuarbeiten. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass für Frau ***4*** ein Erwachsenenschutzverfahren eingeleitet wurde. Die Äußerung wurde am 25. November 2020 dem Finanzamt zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Stellungnahme des Finanzamts vom 7. Dezember 2020 Das Finanzamt gab hierzu mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 folgende Stellungnahme ab: Laut Judikatur muss in einer schlüssigen ärztliche Bestätigung dargelegt werden, durch =>welche konkrete Krankheit und =>zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0055). Durch die fachärztliche Äußerung wird nachträglich bestätigt, dass ab Anfang 2017 "sich aufbauend seit Absolvierung der Matura 2015 -- ein psychisch krankheitswertiges Geschehen vorliegend war, welches bis zumindest letztes Quartal 2018 in schwerem Ausmaß vorliegend war." Aus dieser fachärztlichen Äußerung kann zwar abgeleitet werden, dass die Tochter des Bf in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, nicht jedoch, in welchem Ausmaß. Vielmehr ist die vorliegende Bescheinigung so allgemein gehalten, dass ihr eine Feststellung, in welchem konkreten Umfang eine Studienbehinderung aufgrund einer Erkrankung vorlag, nicht zu entnehmen ist. Auch vermag die ärztliche Bestätigung das Vorliegen einer krankheitsbedingten Studienbehinderung von drei Monaten nicht nachzuweisen. Das erwähnte ständige Wechseln von Beschäftigungen ist bei Studenten keinesfalls außergewöhnlich, die Tochter des Bf war vielmehr laufend beschäftigt. Eine ärztliche Behandlung wurde zu keiner Zeit in Anspruch genommen. Da sich aus der Sicht der belangten Behörde somit an der rechtlichen Beurteilung nichts ändert, wird nochmals auf die Stellungnahme vom 15.09.2020 verwiesen. Beschluss vom 10. Dezember 2020 Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 wurde Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, gemäß § 177 BAO zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund aufzunehmen und Gutachten zu erstatten, ob ***9*** ***4***, (1) im Zeitraum März 2017 bis August 2018 jeweils zumindest drei Monate im jeweiligen Semester (Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 2018) aus medizinischer Sicht durch Krankheit am Studium der Politikwissenschaft verhindert gewesen ist. Ferner möge beurteilt werden, (2) ob hinreichende medizinische Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ***9*** ***4*** im Zeitraum September 2018 bis November 2018 wegen einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zum Auftrag führte das Bundesfinanzgericht unter anderem aus: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist strittig, ob ***9*** ***4*** 1. im Zeitraum März 2017 bis August 2018 jeweils zumindest drei Monate im jeweiligen Semester durch Krankheit am Studium der Politikwissenschaft i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967 verhindert gewesen ist; 2. im Zeitraum September 2018 bis November 2018 i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 wegen einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Zu 1. liegt eine fachärztliche psychiatrische Äußerung vom Dr. ***23*** ***24***-***25***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin und Lehrtherapeutin, beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, vom 15. November 2020 vor. Die Fachärztin legte das allgemeine Krankheitsbild einer depressiven Episode nach ICD F32 dar und diagnostizierte eine schwere depressive Episode (F32.2 und F 32.3), die ***9*** ***4*** jedenfalls zwischen "Anfang 2017" und "letztes Quartal 2018" an einem Studium gehindert habe. Bei den von ***9*** ***4*** gelegentlich ausgeübten Beschäftigungen habe es sich um solche gehandelt, die geringere intellektuelle Anforderung als ein Studium mit sich brächten, aber auch diese Beschäftigungen hätten nicht mit ausreichender Kontinuität betrieben werden können (siehe unten Seite 35). Die belangte Behörde vermisst in ihrer Stellungnahme hierzu vom 7. Dezember 2020 eine "Feststellung, in welchem konkreten Umfang eine Studienbehinderung aufgrund einer Erkrankung vorlag". Die fachärztliche Äußerung vermöge "das Vorliegen einer krankheitsbedingten Studienbehinderung von drei Monaten nicht nachzuweisen"; das ständige Wechseln von Beschäftigungen sei bei Studenten keineswegs außergewöhnlich, ***9*** ***4*** sei "laufend beschäftigt" gewesen (siehe unten Seite 37). § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,..." Da die belangte Behörde den Nachweis der Studienbehinderung durch die fachärztliche psychiatrische Äußerung von Dr. ***23*** ***24***-***25*** vom 15. November 2020 für nicht gegeben erachtet, ist gemäß §§ 2a, 115, 177 BAO das Gutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen einzuholen. Dies entspricht auch dem Antrag des Beschwerdeführers vom 7. August 2020. Der Sachverständige möge auch auf folgende Fragen eingehen: inwieweit aus medizinischer Sicht rückwirkende Aussagen zur festzustellenden Erkrankung von ***9*** ***4*** in Bezug auf den Beschwerdezeitraum bei dem gegebenen Fehlen ärztlicher Befunde aus dem Beschwerdezeitraum getroffen werden können, also aus den Angaben von ***9*** ***4*** und allenfalls ihrer Familie allein Art und Schwere der Erkrankung rückwirkend diagnostiziert werden können; ob, sofern vom Sachverständigen - wie von Dr. ***23*** ***24***-***25*** - eine depressive Episode diagnostiziert wird, bei Vorliegen einer mittelgradigen oder schweren depressiven Episode (ICD F32.1, F32.2 oder F32.3) sich der krankheitstypische Umstand, dass der betroffene Patient meist große Schwierigkeiten hat, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen, über den gesamten Beschwerdezeitraum (in dem keine Therapie erfolgt ist) erstreckt oder auf einzelne zeitlich abgrenzbare Phasen der Erkrankung beschränkt ist; ob die teilweise bloß tageweise, teilweise längere Ausübung eines Berufs als Arbeiterin oder Angestellte in Form der Ausübung von zumeist Hilfstätigkeiten wie Lagerarbeiten, Inventuraufnahmen oder Regalbetreuungen durch ***9*** ***4*** im Beschwerdezeitraum die Fähigkeit, einem Studium zu Zeiten der Berufsausübung oder über diese Zeiten hinaus nachzugehen, aus medizinischer Sicht indiziert; ob im Fall, dass erkrankungstypisch Phasen mit stärkerer Symptomatik mit Phasen mit schwächerer Symptomatik einhergehen, Phasen mit schwächerer Symptomatik über einen längeren Zeitraum, der jeweils für die Vorbereitung zu einer Prüfung an einer Universität erforderlich ist, aus medizinischer Sicht ein Studium ermöglicht hätten, oder ob die Erkrankung von ***9*** ***4*** einen so schweren Verlauf hatte, dass auch Phasen mit schwächerer Symptomatik nicht für ein Studium genutzt werden hätten können, somit ***9*** ***4*** im Beschwerdezeitraum durchgehend nicht in der Lage gewesen ist, einem Studium - mit den Anforderungen, die Studium mit sich bringt - zielstrebig und ernsthaft nachzugehen; ob somit ärztlicherseits festgestellt werden kann, ob die Erkrankung von ***9*** ***4*** zu bestimmten konkreten Zeiten im Beschwerdezeitraum oder während des gesamten Beschwerdezeitraums bzw. zu jeweils zumindest drei Monaten je Semester des Beschwerdezeitraums so schwerwiegend war, dass ***9*** ***4*** an einem Studium verhindert war. Die Frage, ob ***9*** ***4*** jeweils zumindest drei Monate im jeweiligen Semester durch Krankheit am Studium der Politikwissenschaft i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967 verhindert gewesen ist, betrifft den im Zeitraum März 2017 bis August 2018. Zu 2. (Zeitraum September 2018 bis November 2018) stellt sich die Frage einer allfälligen Studienbehinderung i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967 nicht. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,..." Für die Frage, ob eine Befassung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 im Hinblick auf einen allfälligen Familienbeihilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 infolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit von ***9*** ***4*** - wenn es sich bei den ausgeübten Beschäftigungen um bloße Arbeitsversuche gehandelt hat und eine Wiederherstellung einer Erwerbsfähigkeit im konkreten Fall nicht zu erwarten ist - erforderlich ist, also hinreichende medizinische Anhaltspunkte das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit bestehen, ist der Sachverständige auch diesbezüglich um eine entsprechende Einschätzung zu ersuchen. Der Akteninhalt ist dem nachstehend wiedergegebenen bisherigen Verfahrensgang zu entnehmen. Hierbei wird insbesondere auf die Seiten 12 (Beschwerde samt Beilagen), 14 (Vorlageantrag), 18 (Beschluss vom 29. Mai 2020), 22 (Schreiben vom 7. August 2020), 24 (Beschluss vom 28. August 2020), 27 (Niederschrift vom 14. September 2020), 30 (Sozialversicherungsdaten), 31 (Stellungnahme Finanzamt vom 15. September 2020), 34 (Schreiben vom 25. September 2020), 35 (fachärztliche Äußerung vom 15. November 2020) und 37 (Stellungnahme Finanzamt vom 7. Dezember 2020) hingewiesen. Psychiatrisches Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 8. April 2021 Der vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 gemäß § 177 BAO zum Gerichtssachverständigen bestellte Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am 8. April 2021 über ***9*** ***4*** Befund und Gutachten wie folgt (Auszüge aus dem 14 Seiten umfassenden psychiatrischen Gutachten): Psychiatrisches Gutachten über Frau ***9*** ***4***, geb. 03/1996 whft.: ***14*** ***15***, ***13*** ***6*** Auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes, mit Beschluss vom 10.12.2020, wird über Obgenannte Befund und Gutachten erstattet ... Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrische Untersuchung von Frau ***9*** ***4*** am 18.02.2021 im Rahmen der Ordination des Sachverständigen. Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst): Beschluss Bundesfinanzgericht, 10. 12. 2020: ... Akteninhalt ... Beigebrachter Blutbefund Dr. ***28*** ***29***, 04.01.2021 ...Reduktion der Erythrozyten, des Hämoglobins, des Hämatokrit, Anisozytose, Erniedrigung der Folsäure.... NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Frau ***9*** ***4*** kommnt zeitgerecht, frei und aufrecht gehend, bewusstseinsklar, zur Untersuchung. Sie wird auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen, dieser ist ihr nach eigenen Angaben nachvollziehbar. Nach der aktuellen Befindlichkeit befragt, führt sie aus, dass es ihr besser gehe. Nach den behandelnden Praktischen Arzt befragt, führt sie aus, dass dies Dr. ***29*** sei. Sie legt dem Sachverständigen den oben angeführten Blutbefund vor. Sie glaube nun zu verstehen, warum sie im Jänner 2016 so müde gewesen sei. Sie sei damals Blutspenden gewesen. Bei der letzten Blutabnahme im Jänner 2021, sei eine Anämie festgestellt worden. Dr. ***29*** habe ihr Eisentabletten verordnet, diese müsse sie jetzt regelmäßig einnehmen. Ihre körperliche Situation habe sich dadurch gebessert. Im Jänner 2016 habe offenbar ebenfalls nach dem Blutspenden eine Anämie bestanden, deshalb sei so müde gewesen. ... Am 30.12.2020 sei sie bei der FA für Gynäkologie gewesen, diese habe eine Kontrolle des Blutbildes angeordnet. Dabei sei die Anämie festgestellt worden. Nach neurologischen Erkrankungen, insbesondere Epilepsie oder Multiple Sklerose befragt, vereint sie solche. Sie leide aber oftmals an einem Schwindelgefühl. Nach psychiatrischen Behandlungen wegen Depressionen, Ängsten, Abhängigkeiten befragt, verneint sie solche. Nach schweren Unfällen mit Krankenhausaufenthalten befragt, verneint sie solche. Zum Befund von Dr. ***24***-***25*** befragt, führt sie aus, dass es richtig sei, diese habe sie im November 2020 untersucht und den Befund geschrieben. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt depressiv gewesen, habe ein verstärktes Schlafbedürfnis verspürt, habe unter einer Tagesmüdigkeit gelitten. Ihre Motivation etwas zu beginnen, sei damals sehr gering gewesen. Sie habe sich auch sozial zurückgezogen. Im Studium sei es zu einem deutlichen Leistungsabfall gekommen. Nach dem Beginn der angeführten Symptomatik befragt, führt sie aus, dass diese Symptomatik im Anfang 2016 begonnen hatte. Die Ausprägung der angeführten Symptome sei im Verlauf schwankend gewesen. An manchen Tagen seien die Symptome stärker, an anderen Tagen schwächer ausgeprägt gewesen. Sie habe später mit dem Krankenhaus Nord Kontakt aufgenommen. Sie habe sich bezüglich einer Psychotherapie informiert. Es sei diese aber eine Kostenfrage. Nach der aktuellen Befindlichkeit und Symptomen befragt, führt sie aus, dass nun ihr Schlaf besser sei. Sie habe auch den Eindruck, dass sie wieder mehr Energie während des Tages habe, die Symptomatik sei besser geworden, seitdem sie die Eisentabletten einnehme. Nach der aktuellen beruflichen/schulischen Tätigkeit/Entwicklung befragt, führt sie aus, dass sie seit dem Oktober 2018 JUS studiere. Sie habe den Eindruck, dass sie in diesem Studium besser vorankomme, sie habe in diesem Fach auch bereits Prüfungen positiv absolviert. Es sei richtig, dass sie nach der Matura ab Oktober 2015 Politikwissenschaft zu studieren begonnen habe. Sie habe in diesem Fach anfänglich auch Prüfungen positiv abgelegt. Im Zeitraum März 2017 bis September 2018 sei sie unterschiedlichen Tätigkeiten (im Lager, Regalbetreuung, Büro) nachgegangen. Sie habe zuletzt bei der Firma "***30***" gearbeitet, habe dort aber gekündigt. Aktuell sei sie beim AMS arbeitssuchend gemeldet. Frau ***4*** wird auf den weiteren Ablauf des Verfahrens hingewiesen. Psychopathologischer Status: Frau ***4*** ist bewusstseinsklar. Zeitlich, situativ, örtlich und zur Person ausreichend orientiert. In den mnestischen Leistungen sowohl das Neu- als auch das Altgedächtnis betreffend, nicht reduziert. Im Duktus etwas verlangsamt, zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind nicht fassbar. Keine primäre Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit im Rahmen der aktuellen Untersuchung gegeben. Befindlichkeit subjektiv gebessert. Stimmungslage normothym. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Keine Suizidalität. Im Antrieb unauffällig. Psychomotorisch unauffällig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich gegeben. Im Affekt adäquat. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen aktuell nicht gegeben. Appetit und Gewicht konstant. Medikation: Interne Medikation Psychopharmaka: keine Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10): Zustand nach depressivem Syndrom, in Remission (F32.0) ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG: Die Begutachtung von Frau ***9*** ***4*** erfolgte auf Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes. Mit der Frage, ob Frau ***4*** im Zeitraum März 2017 bis August 2018 aus medizinischer Sicht durch Krankheit am Studium der Politikwissenschaft verhindert gewesen sei und ob hinreichende medizinische Anhaltspunkte bestehen, dass ***9*** ***4*** im Zeitraum September 2018 bis November 2018 wegen einer Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wurde die aktuelle Untersuchung durch den Sachverständigen notwendig. Es finden sich ärztliche (Dr. H. ***17***, Arzt für Allgemeinmedizin, 09. und 11.01.2019) und fachärztlich-psychiatrische (Dr. H. ***24***-***25***, 15.11.2020) Befunde, wonach Frau ***4*** in den Monaten Oktober und November 2018 aus gesundheitlichen Gründen die Universität nicht besuchen konnte bzw. ab dem Zeitraum Anfang 2017, ein psychisch krankheitswertiges Geschehen vorliegend war, welches bis zum letztes Quartal 2018 in schwerem Ausmaß vorliegend war. Es sei zum damaligen Zeitpunkt ein Erwachsenenvertretungsverfahren angeregt worden. Im Vorlageantrag vom 02.09.2019, wird bestätigt, dass ***9*** ***4*** im sehr kranken Zustand war und nun wohlauf sei. Die ***11*** ***12*** bestätigte am 22.12.2016, dass ***9*** ***4*** geistlich und erfolgreich mit "Gebet und Rat" behandelt wurde. Frau ***9*** ***4*** selbst, führt in der Niederschrift vom 14.09.2020 u.a. aus, dass ...die Symptomatik ...nach der Matura begannen habe, ...es Phasen gab, die besser waren und dann Phasen die schlechter waren....; habe mich verloren gefühlt...; gab Phasen, da habe ich nur im Bett gelegen und dann gab es Phasen, in denen ich nichts gespürt habe. ...Gleichgültigkeit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, keine Motivation für irgendetwas, Untergewicht, Schlafstörungen... Immer ein paar Wochen, dann wurde es besser ...eigentlich ohne, ich habe nur manchmal Magnesium genommen... ...habe generell überlegt, ob das Studieren überhaupt etwas für mich ist und habe mich deswegen abgemeldet...., im April 2016...überlegt und im Oktober 2016 wieder den Entschluss gefasst, dass ich doch studieren möchte. ...wollte meine Eltern finanziell nicht so belasten, deswegen habe ich gearbeitet. Es waren primitivere Arbeiten wie Schlichten und ähnliches und deswegen nicht so anstrengend wie studieren. Folgt man den vorliegenden Unterlagen so absolvierte Frau ***4*** im WS 2015/2016, im WS 2016/2017 (jeweils positiv) und im SS 2017 (negativ) Prüfungen im Studienfach Politikwissenschaft. Im SS 2016 unterbrach sie das Studium der Politikwissenschaft. Im WS 2017/2018 (Oktober 2017 bis Februar 2018) und SS 2018 (Zeitraum März 2018 bis August 2018) absolvierte Frau ***4*** keine Prüfungen im Fach Politikwissenschaft. Im August 2018 meldete sie sich vom Studium der Politikwissenschaft ab. Folgt man dem vorliegenden Auszug der Sozialversicherung im Zeitraum 14.09.2015 bis 25.05.2020 so war Frau ***4*** als Arbeiterin, Angestellte und geringfügig Beschäftigte tätig. Die Dauer ihrer Tätigkeit umfasste meistens einige Tage bis Wochen. Zwischenzeitig war Frau ***4*** auch als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Fachbezogene psychiatrisch psychopharmakologische und/oder psychotherapeutische Behandlungen haben im gesamten Zeitraum nicht stattgefunden. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen beendet sich Frau ***4*** an obgenannter Adresse wohnhaft. Eine Kommunikation und Kontaktaufnahme sind mit ihr möglich. Frau ***4*** führt aus, dass sie sich aktuell keiner psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung befinde. Sie habe mit dem Krankenhaus Nord Kontakt aufgenommen um eine psychotherapeutische Unterstützung zu erhalten. Aufgrund von Covid sei aber eine ambulante Therapie dort vorerst nicht möglich gewesen. Psychopathologisch finden sich aktuell keine Symptome einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung. Der Realitätsbezug ist als erhalten zu beurteilen, eine akut psychotische Symptomatik, einhergehend mit Gedankenstörungen und Störungen der Erlebnisverarbeitung, ist nicht gegeben. Eine affektive Störung schwerer Ausprägung einhergehend mit einer Suizidalität, ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben. Eine substanzbezogene Störung und damit einhergehende Veränderungen der Persönlichkeit und im Verhalten liegen im Langzeitverlauf nicht vor. Eine Intelligenzminderung und damit einhergehende eingeschränkte Problemlösestrategien, liegen nicht vor. GUTACHTEN 1. Bei Frau ***9*** ***4*** findet sich im Langzeitverlauf (ab Beginn des Jahres 2016) Schwankungen der emotionalen und affektiven Befindlichkeit, des Antriebs und des Biorhythmus. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den SV liegen keine krankheitswertigen psychopathologischen Symptome vor. Folgt man den Ausführungen von Frau ***9*** ***4***, so waren der Verlauf und die Ausprägung von Symptomen schwankend und wurde subjektiv als nicht behandlungsbedürftig eingestuft. Frau ***4*** befand sich in keiner fachbezogenen Behandlung. Die Symptomatik habe sich subjektiv seit Anfang des Jahres 2021 nach Beginn der Einnahme von Tabletten zur Eisensubstitution verbessert. 2. Folgt man den Klinisch diagnostischen Kriterien der Internationalen Klassifikation für psychische Störungen (ICD-10, WHO) so lag im Zeitraum März 2017 bis August 2018 eine Störung der Befindlichkeit im Rahmen einer depressive Episode leichter Ausprägung vor (...leidet unter den Symptomen [Verlust von Interesse oder Freude; Antriebsmangel, erhöhte Tagesmüdigkeit; gedrückte Stimmung; Schlafstörungen; verminderter Appetit; Suizidgedanken] und hat Schwierigkeiten seine normale Berufstätigkeit und sozialen Aktivitäten fortzusetzen, gibt aber die alltäglichen Aktivitäten nicht vollständig auf). Fachbezogen war Frau ***4*** aufgrund der vorliegenden Symptomatik im besagten Zeitraum März 2017 bis August 2018 (jeweils zumindest drei Monate im jeweiligen Semester [Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 20181) nicht in der Lage, das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. 3. Folgt man dem Auszug der Sozialversicherung und den Ausführungen von Frau ***4*** so kam es mit Beginn des Jahres 2021 zu einer "spürbaren" Verbesserung in ihrer Befindlichkeit am Beginn des Jahres 2021. Im Zeitraum September 2018 bis November 2018 war Frau ***4*** störungsbedingt nicht in der Lage einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Äußerung des Finanzamts vom 15. April 2021 Das Finanzamt Österreich gab zu dem den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit Beschluss vom 14. April 2021 zur Kenntnis gebrachten Gutachten am 15. April 2021 folgende Äußerung ab: Mit Bezug auf das og Beschwerdeverfahren wird seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass keine Einwände gegen das neu durchgeführte Gutachten vom 8.4.2021 bestehen. Keine Äußerung des Beschwerdeführers Der Bf gab zu dem ihm mit Beschluss vom 14. April 2021, zugestellt am 16. April 2021, zur Kenntnis gebrachten Gutachten innerhalb der für eine Äußerung gesetzten Frist bis 14. Mai 2021 keine Äußerung ab. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Studium der Politikwissenschaften Die im März 1996 geborene Tochter des Bf ***2*** ***3*** ***4***, ***9*** ***4***, begann im Anschluss an die im Juni 2015 erfolgte Beendigung der Schulausbildung im Oktober 2015 das Studium der Politikwissenschaften an der Universität Wien. Dieses wurde mit 30. April 2016 vorläufig beendet und mit Oktober 2016 wieder aufgenommen. Da sich ***9*** ***4*** nicht sicher war, ob sie überhaupt studieren möchte, beendete sie das Studium mit 30. April 2016 vorläufig, arbeitete unter anderem von Mai bis Juli 2016 im Einzelhandel, setzte das Studium aber nach einer mehrmonatigen Überlegungsphase ab Oktober 2016 fort. Die Studieneingangs- und Orientierungsphase (BAK1, 15 ECTS) des Studiums der Politikwissenschaften an der Universität Wien umfasst nach den maßgeblichen Studienvorschriften (siehe https://slw.univie.ac.at/studieren/studienangebot/bachelor-und-diplomstudien/politikwissenschaft-bachelor-mit-aufnahmeverfahren/) : BAK1.1 Grundlagen sozialwissenschaftlicher Methodologie (6 ECTS) BAK1.2 Fachspezifische Einführung (9 ECTS) Im Dezember 2016 wurden von ***9*** ***4*** in der Studieneingangs- und Orientierungsphase die Prüfungen aus BAK1.1 und BAK1-2 zu insgesamt 15 ECTS (6 SSt) abgelegt. Im Zeitraum Jänner 2017 bis September 2018 wurden keine bestandenen Prüfungen nachgewiesen. Allerdings ist ***9*** ***4*** am 10. März 2017 zu einer Prüfung (Historische Grundlagen) angetreten, die mit der Note "5" beurteilt wurde. Nach der negativen Beurteilung erfolgte ein weiterer Besuch der Vorlesung "Historische Grundlagen", dieser Besuch wurde in der Folge - ohne neuerlich zu einer Prüfung anzutreten - abgebrochen. Zu weiteren Prüfungen aus Politikwissenschaft trat ***9*** ***4*** nicht mehr an. Das Studium der Politikwissenschaften wurde im August 2018 beendet. Studium der Rechtswissenschaften Im Oktober 2018 begann ***9*** ***4*** das Studium der Rechtswissenschaften und nahm an einer Pflichtübung erfolgreich teil (4 ECTS, 17. Juni 2019). Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltsleistung Bis September 2018 gehörte ***9*** ***4*** dem Haushalt des Bf an, seither führt sie einen eigenen Haushalt. Der Bf leistet ihr Unterhalt. Erkrankungsbedingte Studienbehinderung ***9*** ***4*** war im Beschwerdezeitraum ernsthaft psychisch erkrankt. Ihre Familie und die ***11***-***11*** "***12***" standen ihr "mit Gebet und Rat" bei. Am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017, am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 suchte die Tochter einen Arzt für Allgemeinmedizin auf und war jedenfalls an diesen Tagen krank. Bei ***9*** ***4*** lag eine depressive Störung vor. Diese manifestierte sich darin, dass seit der Reifeprüfung Phasen bestanden, in denen ***9*** ***4*** Untergewicht aufwies, Schlafstörungen hatte sowie Gefühle der "Gleichgültigkeit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, keine Motivation für irgendwas". Diese Phasen dauerten jeweils einige Wochen, dann trat jeweils Besserung ein. Eine ärztliche Diagnose und Behandlung lehnte ***9*** ***4*** - aus "Angst vor diesem Schritt" - ab. Im Beschwerdezeitraum März 2017 bis November 2018 übte ***9*** ***4*** immer wieder mehr oder weniger kurzfristig einfache Arbeiten als Arbeiterin oder Angestellte, etwa als Regalbetreuerin, meist unter der Geringfügigkeitsgrenze, für eine Vielzahl von Arbeitgebern aus, um ihre Eltern finanziell zu entlasten. Diese Arbeiten dauerten zwischen einem Tag und einigen Wochen, danach musste ***9*** ***4*** wieder aufhören, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterarbeiten konnte. Von 19. bis 28. Juni 2017 arbeitete ***9*** ***4*** etwa durchgehend als Angestellte bei einem Arbeitgeber, von 25. September bis 30. November 2017 bei einem anderen Arbeitgeber als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und im ganzen Monat Dezember 2017 bei diesem Arbeitgeber als Arbeiterin, von 17. Oktober bis 6. November 2017 bei einem weiteren Arbeitgeber als Angestellte. Seit Mai 2020 ist ***9*** ***4*** im Einzelhandel vollzeitbeschäftigt. Schon kurz nach der Matura 2015 litt ***9*** ***4*** an Unausgeglichenheit, Antriebslosigkeit, einhergehend mit Schlafstörungen und Appetit- und Essstörungen. Während des Studiums der Politikwissenschaften verschlechterte sich die Symptomatik, die Konzentrationsstörungen vertieften sich sowie auch die Initiativelosigkeit. Es kam zu einer Manifestation eines affektiven Störungsgeschehens, und zwar einer höhergradigen depressiven Störung, mit Krankheitswert. ***9*** ***4*** konnte zwar neben ihrem Studium zeitweise nebenbei einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Es handelte sich um Tätigkeiten im Lager, Regalbetreuungen oder Inventurtätigkeiten, die keine mit einem Studium vergleichbare Konzentrationsfähigkeit erforderten, wobei ***9*** ***4*** die Beschäftigungen häufig wechselte, da sie nicht mit ausreichender Kontinuität einer erfolgversprechenden Arbeit nachgehen konnte. Im Zeitraum März 2017 bis August 2018 war ***9*** ***4*** krankheitsbedingt infolge einer depressiven Störung jeweils für zumindest drei Monate im jeweiligen Semester (Sommersemester 2017, Wintersemester 2017/2018, Sommersemester 20181) nicht in der Lage, das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft und zielstrebig zu betreiben. Nach dem Auszug aus der elterlichen Wohnung und dem Wechsel zum Studium der Rechtswissenschaften im Jahr 2018 kam es zu einer Besserung der bis dahin vorliegenden psychiatrischen Symptomatik, eine fachärztliche Betreuung von ***9*** ***4*** ist jedoch nach wie vor notwendig. Auch im Zeitraum September 2018 bis November 2018 war ***9*** ***4*** störungsbedingt nicht in der Lage, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen. Keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ***9*** ***4*** ist nach der Aktenlage nicht voraussichtlich auf Dauer außerstande, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag Für den Beschwerdezeitraum wurden vom Bf für ***9*** ***4*** im Zeitraum März 2017 bis November 2018 Familienbeihilfe i. H. v. 4.577,90 € und Kinderabsetzbetrag i. H. v. 1.226,40 €) bezogen. Beweiswürdigung Aktenlage Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. STEOP Zur Studieneingangs- und Orientierungsphase ist auf die veröffentlichten Studienvorschriften zu verweisen. Aussagefähigkeit der Tochter Im Zuge des Verfahrens hat die Tochter von sich aus eine Zeugenaussage abgelegt. Die Tochter ist nicht Partei dieses Verfahrens, daher kommt es auf ihre Prozessfähigkeit (vgl. etwa VwGH 28. 7. 2020, Ra 2019/01/0330) nicht an. Die nunmehr vorliegende Aussage der Tochter lässt nicht erkennen, dass sie - unbeschadet ihrer fachärztlich konstatierten psychischen Erkrankung - derzeit psychisch nicht in der Lage wäre, wahrheitsgemäße sachdienliche Angaben zu machen. Die Tochter hat auch eine Fachärztin und den Gerichtssachverständigen aufgesucht. Der Gerichtssachverständige hat im Februar 2021 aktuell keine Symptome einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung erhoben, Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit seien gegeben gewesen, die Tochter sei in den mnestischen Leistungen sowohl das Neu- als auch das Altgedächtnis betreffend nicht reduziert. Das Bundesfinanzgericht sieht daher keine Veranlassung, den Aussagen der Tochter - die in der Sache weder vom Bf noch vom Finanzamt bestritten werden - zu folgen. Ernsthaftigkeit des Studiums der Politikwissenschaften Zur Ernsthaftigkeit des Studiums der Politikwissenschaften im Beschwerdezeitraum ist darauf zu verweisen, dass die Tochter noch im März 2017 zu einer Prüfung angetreten ist. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen der Tochter bei ihrer Einvernahme durch das Finanzamt am 14. September 2020 hat diese auch nach diesem Prüfungsantritt eine Zeitlang weiterhin eine Vorlesung besucht, diesen Besuch aber dann abgebrochen. Erkrankungsbedingte Studienbehinderung Zur psychiatrischen Erkrankung der Tochter während des Studiums der Politikwissenschaften ist zunächst auf die fachärztliche psychiatrische Äußerung von Dr. ***23*** ***24***-***25*** zu verweisen. Dr. ***23*** ***24***-***25*** ist dem Bundesfinanzgericht aus verschiedenen Verfahren als kompetente Gerichtsgutachterin bekannt; ihre Ausführungen sind schlüssig begründet. Dr. ***23*** ***24***-***25*** ist als Sachverständige (§ 177 BAO) qualifiziert. Ihre Aussagen in der fachärztlichen psychiatrische Äußerung stehen mit der medizinischen Wissenschaft und den forensischen Erfahrungen des Gerichts in Einklang; sie sind in Bezug auf den Beschwerdegegenstand schlüssig und nachvollziehbar. Ihnen ist, auch wenn es sich um kein förmliches Gutachten handelt, zu folgen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100153/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100153.2020
Stammnummer
133665
Gültig
19.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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