Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100153/2020
Durch Gerichtssachverständigen bestätigte krankheitsbedingte Studienbehinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100153/2020vom 19.05.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dessen ungeachtet hat das Gericht auf Grund des Vorbringens des Finanzamts vom 7. Dezember 2020 gemäß § 177 BAO mit Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, einen Gerichtssachverständigen bestellt, um die vom Finanzamt bisher vermissten Präzisierungen der angegebenen Studienbehinderung vorzunehmen.
Wie Dr. ***23*** ***24***-***25*** ist Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros dem Bundesfinanzgericht aus verschiedenen Verfahren als kompetenter Gerichtsgutachter bekannt.
Sowohl Dr. ***23*** ***24***-***25*** als auch Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros diagnostizierten das Vorgelegensein einer depressiven Episode nach ICD F32.0 im Zeitraum März 2017 bis August 2018.
Es lässt sich bereits aus den Ausführungen von Dr. ***23*** ***24***-***25*** schlüssig ableiten, dass bei diesem Krankheitsbild ein zielstrebiges Universitätsstudium nicht möglich war.
Das Ausmaß der Beeinträchtigung der Tochter ergibt sich aus der fachärztlichen psychiatrischen Äußerung, nämlich fehlende Studierfähigkeit durchgehend zwischen Anfang 2017 und (jedenfalls) Ende 2018. Diese Studienbehinderung betrifft nicht nur kurze Zeiträume, sondern den gesamten genannten Zeitraum, selbst wenn es bessere und schlechtere Phasen der damals unbehandelten Erkrankung geben haben sollte.
Dass es sich bei den aktenkundigen Erwerbstätigkeiten um Arbeitsversuche gehandelt hat, die der Annahme einer krankheitsbedingten Verhinderung in Bezug auf ein Studium nicht entgegenstehen, ergibt sich neben der diesbezüglichen fachärztlichen Äußerung aus den dokumentierten meist kurzfristigen und geringfügigen Beschäftigungen mit einfachen Arbeiten. Es ist verständlich, dass die Tochter ihre Eltern, die für mehrere Kinder zu sorgen haben, finanziell entlasten wollte, ohne dass damit eine kontinuierliche Arbeits- und Studierfähigkeit dokumentiert wird. Entgegen der Ansicht des Finanzamts ist der ständige Wechsel von insgesamt 20 Arbeitgebern in ein paar Jahren mit teils bloß tageweisen Beschäftigungen für Studentinnen und Studenten nicht typisch.
Die vom Finanzamt urgierte Präzisierung der krankheitsbedingten Beeinträchtigung hat der Gerichtssachverständige Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros in seinem Gutachten vorgenommen, wonach in jedem Studiensemester im Zeitraum März 2017 bis August 2018 die Tochter jeweils für zumindest drei Monate zufolge der Störung der Befindlichkeit im Rahmen einer depressiven Episode leichter Ausprägung nicht in der Lage gewesen ist, das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft und zielstrebig zu betreiben.
Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, den fachlich gut begründeten und schlüssigen Aussagen des Gerichtssachverständigen nicht zu folgen.
Das Finanzamt hat am 15. April 2021 bekannt gegeben, "dass keine Einwände gegen das neu durchgeführte Gutachten vom 8.4.2021 bestehen."
Keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit
Dass - für den Zeitraum September 2018 bis November 2018 von Bedeutung - ***9*** ***4*** nicht voraussichtlich auf Dauer außerstande war, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, ergibt sich aus dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros. Dass die Tochter in diesem Zeitraum störungsbedingt nicht in der Lage gewesen ist, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen und sich selbst Unterhalt zu verschaffen, bedeutet - wie sich aus den sonstigen Feststellungen des Gutachters ergibt - nicht eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit.
Rechtsgrundlagen
Bundesabgabenordnung
Gemäß § 2 lit. a BAO ist die Bundesabgabenordnung sinngemäß in Angelegenheiten der Familienbeihilfe anzuwenden.
§ 115 BAO lautet:
§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§§ 166 f BAO lauten:
§ 166. Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
§ 167. (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind gemäß § 177 Abs. 1 BAO die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
§§ 177 - 181 BAO lauten:
§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
§ 178. (1) Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (§ 171), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
(2) Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
§ 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 180. (1) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, so hat er, falls es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
(2) Die Vorschriften des § 175 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
§ 181. (1) Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.
(2) Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Hierüber ist der Sachverständige zu belehren. § 176 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
§ 183 BAO lautet:
§ 183. (1) Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen.
(2) Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Wege der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3) Von den Parteien beantragte Beweise sind aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn aus den Umständen erhellt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
§ 270 BAO lautet:
§ 270. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Familienlastenausgleichsgesetz
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,
(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. g. F.:
§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich
1. (Anm.: trat mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit 31.12.2017 außer Kraft)
3. ab 1. Jänner 2018
a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind
1. (Anm.: trat mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit 31.12.2017 außer Kraft)
3. ab 1. Jänner 2018, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,
1. (Anm.: trat mit 31.12.2015 außer Kraft)
2. (Anm.: trat mit 31.12.2017 außer Kraft)
3. ab 1. Jänner 2018 um 155,9 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.
§§ 10, 11, 12, 13, 14 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim zuständigen Finanzamt beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.
(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8 Abs. 2 bis 4.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
§ 17 StudFG lautet:
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
(3) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
Mündliche Verhandlung
Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wurde erstmals mit dem Schreiben vom 7. August 2020 und damit gemäß § 274 BAO verspätet gestellt.
Die Ausführungen im Vorlageantrag, "Ich habe euch auch vorgeschlagen, vor eurer Kommission zu treten und Fragen zu beantworten", "Ich bitte euch auf diesem Wege wiederholt um einen Termin, um den Sachverhalt zu besprechen" sind nicht als Antrag auf mündliche Verhandlung oder auf Entscheidung durch einen Senat zu sehen, sondern als Anregung auf Parteienvernehmung für den Fall, dass Behörde oder Gericht noch offene Fragen haben.
Die Durchführung einer amtswegigen mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, da der Sachverhalt - siehe die Ausführungen zur Beweiswürdigung - geklärt ist.
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung).
Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern.
Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10. 12. 1997, 97/13/0185; VwGH 22. 4. 1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28. 11. 2002, 2002/13/0079; VwGH 9. 7. 2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl etwa VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24. 6. 2009, 2007/15/0162).
Einer Rückforderung steht auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt verursacht worden ist (die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 26 Rz 16 zitierte Rechtsprechung). Allerdings kann ein Grund für eine Nachsicht nach § 236 BAO vorliegen (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017; BFG 20. 6. 2016, RV/7100264/2016).
Diese objektive Erstattungspflicht hat zur Folge, dass der Behörde, sobald die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nicht mehr gegeben sind, hinsichtlich der Rückforderung von bereits bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kein Ermessensspielraum bleibt (vgl. BFG 13. 6. 2018, RV/7104954/2017).
Zur Rückzahlung eines unrechtmäßigen Bezuges an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 derjenige verpflichtet, der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. VwGH 19. 12. 2013, 2012/16/0047). Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag muss demjenigen, von dem sie zurückgefordert wird, tatsächlich ausbezahlt worden sein.
Es ist daher zu prüfen, ob der Bf im Beschwerdezeitraum zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag erhalten hat.
Rückforderungszeitraum ist März 2017 bis November 2018. Daher ist zu prüfen, ob in diesem Zeitraum oder in Teilen dieses Zeitraums ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***9*** ***4*** bestand.
Familienbeihilfe während eines Studiums
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (zweiter bis letzter Satz) gibt vor, unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53).
Für den Streitfall sind folgende Regelungen dieser Bestimmung von Bedeutung (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. § 2 Rz 53):
11. Satz: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
12. Satz: Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
10. Satz: Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
4. Satz: Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z. B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
5. Satz: Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.
14. Satz: Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes (12. Satz) gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe (5. Satz) sinngemäß.
Studium der Politikwissenschaften, erstes Studienjahr (Oktober 2015 bis Februar 2016)
Für das im Oktober 2015 begonnene Studium der Politikwissenschaften wurden Familienleistungen für den Zeitraum Oktober 2015 bis Februar 2017 vom Finanzamt nicht zurückgefordert. Dieser Zeitraum ist daher nicht verfahrensgegenständlich.
Das erste Studienjahr im Studium der Politikwissenschaften hätte grundsätzlich von Oktober 2015 bis September 2016 gedauert. Es wurde allerdings knapp nach dem Wintersemester 2015/2016 im April 2016 vorläufig beendet und im Oktober 2016 wiederaufgenommen, sodass dem Finanzamt beizupflichten ist, dass das erste Studienjahr in diesem Studium das Wintersemester 2015/2016 und das Wintersemester 2016/2017 umfasst hat. Es endete daher mit Februar 2017.
Für das erste Studienjahr waren gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 11 keine Prüfungsnachweise erforderlich. Die im Dezember 2016 abgelegten zwei Prüfungen zu insgesamt 15 ECTS (Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase) waren zum Nachweis des rechtmäßigen Familienbeihilfebezugs für das erste Studienjahr jedenfalls ausreichend, da sich hieraus ergibt, dass das Studium in diesem Zeitraum tatsächlich betrieben wurde.
Studium der Politikwissenschaften, zweites Studienjahr (März 2017 bis Februar 2018)
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 besteht ein Familienbeihilfeanspruch ab dem zweiten Studienjahr
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird oder
wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 UG 2002 erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.
Da im ersten Studienjahr alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich absolviert und diese mit 15 ECTS-Punkten (also mehr als mindestens 14 ECTS-Punkten) bewertet wurden, bestand ein Familienbeihilfeanspruch grundsätzlich auch für das zweite Studienjahr, also für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2018, somit bis Februar 2018, ohne dass in diesem zweiten Studienjahr erfolgreich Prüfungen abzulegen waren.
Das Finanzamt stützt seinen Rückforderungsanspruch für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2018 im Ergebnis darauf, dass ungeachtet des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 ***9*** ***4*** das Studium der Politikwissenschaften im Beschwerdezeitraum nicht ernsthaft betrieben habe.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 gilt die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Weitere Voraussetzungen sind dem FLAG 1967 nicht zu entnehmen. Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Studienjahr ist demnach kein Prüfungsnachweis erforderlich (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59).
Es wird zwar der Begriff des Studiums nach dem StudFG jeweils durch die Inskription bestimmt (vgl. VwGH 15. 10. 2003, 98/12/0472 u. v. a), allerdings wird das in § 2 FLAG 1967 geforderte Tatbestandsmerkmal der überwiegenden Inanspruchnahme durch die Ausbildung, bezogen auf ein Universitätsstudium, nicht mit der bloßen Inskription erfüllt. Erforderlich ist, dass das Studium tatsächlich in einem bestimmten Ausmaß ernsthaft betrieben wird (vgl. VwGH 17. 11. 1999, 99/08/0144 zu AlVG). Wird über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt, liegt keine Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 30. 6. 2016, Ro 2015/16/0033).
Daher genügt die Inskription als reiner Formalakt nicht; der Besuch von Lehrveranstaltungen ist essentielle Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 59.; BFG 4. 8. 2014, RV/7100561/2012; BFG 15. 10. 2015, RV/7104777/2015).
Diese Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen zwar mit einem Studium begonnen wurde, aber in diesem begonnenen Studium niemals tatsächlich studiert, also an Lehrveranstaltungen teilgenommen und zu Prüfungen angetreten wurde.
Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 68).
Mit der Ablegung von Prüfungen in einem bestimmten Umfang ist die Ernsthaftigkeit eines Studiums nach dem Gesetz grundsätzlich nachgewiesen.
Wie oben ausgeführt, wurden im ersten Studienjahr alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich absolviert und diese mit 15 ECTS-Punkten bewertet, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens einer Berufsausbildung im zweiten Studienjahr grundsätzlich erfüllt sind.
Wenn für das erste Studienjahr die bloße Inskription eines Studiums nicht ausreichend ist, damit von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann, gilt dies auch für das zweite Studienjahr.
Auch wenn die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 im zweiten Studienjahr gegeben war, ist ein weiterhin aktiv betriebenes Studium Voraussetzung dafür, dass von einer Berufsausbildung gesprochen werden kann.
Nun ist die Tochter im zweiten Studienjahr jedenfalls zu einer Prüfung angetreten.
Die Tochter hat im Verfahren angegeben, auch nach diesem Prüfungsantritt am 10. März 2017 weiter die diesbezügliche Vorlesung besucht zu haben. Weitere Prüfungsantritte erfolgten nicht.
Das Gericht hält es - im Gegensatz zum Finanzamt - für erwiesen, dass die Tochter im zweiten Studienjahr tatsächlich ernsthaft studiert hat. Dies beweist der Prüfungsantritt im März 2017.
Danach war - bis zur Beendigung des Studiums der Politikwissenschaften und dem Beginn des Studiums der Rechtswissenschaften - die Tochter infolge einer schweren, langanhaltenden Krankheit am erfolgreichen Betrieb eines Studiums gehindert.
Anders als in dem dem Erkenntnis VwGH 26. 5. 2011, 2011/16/0055 zugrunde liegenden Verfahren ("Mit der erwähnten ärztlichen Bestätigung vom 1. Februar 2007, in welcher lediglich bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin "seit mehreren Jahren" an einer emotionalen instabilen Persönlichkeitsstörung erkrankt sei und deshalb in "kontinuierlicher" Betreuung in der Ambulanz eines Krankenhauses der Stadt W gewesen sei und dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung von 2003 bis Sommer 2004 "immer wieder an ihrem Studium am V Konservatorium behindert" gewesen sei, zeigt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht auf, durch welche konkrete Krankheit sie zu welchen konkreten Zeiten derart beeinträchtigt gewesen wäre, dass sie am Studium verhindert gewesen wäre.") liegt im hier gegenständlichen Verfahren sowohl eine fachärztliche Bestätigung einer kompetenten Fachärztin und Gerichtsgutachterin als auch das Gutachten eines vom Gericht bestellten Gerichtssachverständigen zugrunde, dass die Tochter des Bf im Beschwerdezeitraum an einer schweren depressiven Störung gelitten hat ("konkrete Krankheit").
Zum Krankheitsbild dieser Störung gehört es, worauf bereits die Fachärztin hingewiesen hat, dass die Tochter im Beschwerdezeitraum nach der Prüfung im März 2017 durchgehend nicht in der Lage gewesen ist, einem Studium - mit den Anforderungen, die Studium mit sich bringt - zielstrebig und ernsthaft nachzugehen. Daher sind die "konkreten Zeiten" im hier gegenständlichen Verfahren der gesamte Beschwerdezeitraum ab März 2017. Gleichermaßen gehört es zum Krankheitsbild, und auch hier ist auf die Fachärztin zu verweisen, dass die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe vom Erkrankten nicht als erforderlich erkannt und daher möglichst vermieden oder hinausgezögert wird. Dies erklärt die fehlenden Befunde und Therapien im Beschwerdezeitraum. Depressionen unterliegen typischerweise einem episodischen Verlauf, bei dem sich Krankheitsphasen mit symptomarmen oder -freien Phasen abwechseln. Im Nachhinein ist eine konkrete zeitliche Zuordnung der einzelnen Phasen nicht möglich. Der Fachärztin ist zu folgen, dass bei dem hier gegebenen Grad der Erkrankung ein erfolgreiches Studium nicht möglich war, auch wenn es Tage oder Wochen mit weniger ausgeprägten Krankheitssymptomen gegeben haben mag.
Es ist richtig, dass Studentinnen und Studenten neben ihrem Studium auch arbeiten (müssen). Kurzfristige einfache Beschäftigungen, zumeist nur einen oder einige Tage lang, bei insgesamt 20 Arbeitgebern in rund drei Jahren entsprechen aber nicht typischen Beschäftigungen von Studentinnen und Studenten und deuten auf eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Beschwerdezeitraum hin. Sie führen nicht dazu, dass daraus eine Studierfähigkeit im Beschwerdezeitraum - entgegen den ärztlichen Ausführungen - abgeleitet werden kann.
Die vom Finanzamt urgierte Präzisierung zur krankheitsbedingten Beeinträchtigung hat der Gerichtssachverständige Univ.Doz. Dr. Kurt Meszaros in seinem Gutachten vorgenommen, wonach in jedem Studiensemester im Zeitraum März 2017 bis August 2018 die Tochter jeweils für zumindest drei Monate zufolge der Störung der Befindlichkeit im Rahmen einer depressiven Episode leichter Ausprägung nicht in der Lage gewesen ist, das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft und zielstrebig zu betreiben.
Daher stehen im Rückforderungszeitraum März 2017 bis November 2018 für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2018 (Studium der Politikwissenschaften, zweites Studienjahr) dem Bf für seine Tochter ***9*** ***4*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Studium der Politikwissenschaften, drittes Studienjahr (März 2018 bis August 2018)
Nach dem März 2017 trat die Tochter zu keiner Prüfung mehr an; das Studium wurde im August 2018 beendet.
***9*** ***4*** befand sich im Zeitraum März 2018 bis August 2018 im dritten Studienjahr des sechssemestrigen Bachelorstudiums der Politikwissenschaften. Die Tochter befand sich in der vorgesehenen Studienzeit.
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 4 betrifft die Voraussetzungen für ein sogenanntes "Verlängerungssemester".
Die Studienzeit eines Studienabschnittes oder Studiums kann unter bestimmten Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 4.-9. Satz) verlängert werden, wobei das FLAG 1967 verschiedene Abstufungen von Studienbehinderungen kennt. Die Studienzeitverlängerung erfolgt immer semesterweise (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 85).
Mit dem Verlängerungssemester soll der Beihilfenanspruch erhalten bleiben, wenn ein Studierender einen Studienabschnitt infolge einer relevanten Studienbehinderung nicht in der "Studienzeit" (laut Studienvorschriften vorgesehene Studienzeit inklusive "Toleranzsemester") absolviert hat. Es ist somit zwischen dem laut FLAG 1967 jedenfalls zustehenden "Toleranzsemester" und dem bei Nachweis einer Studienbehinderung oder eines Auslandsstudiums möglichen "Verlängerungssemester" zu unterscheiden (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 85).
Die nach Verbrauch des Toleranzsemesters "abgelaufene" Studienzeit kann durch eine Studienbehinderung zusätzlich verlängert werden, wenn der Behinderungsgrund noch während der Studienzeit eingetreten ist (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG 2. A. 2020 § 2 Rz 85).
Da es im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Verlängerung der Studienzeit geht, kommt die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 4 nicht zum Tragen.
Allerdings ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 4 auf den Nachweiszeitraum, also jenen Zeitraum, für den Prüfungen nachzuweisen sind, sinngemäß anzuwenden.
Da im zweiten Studienjahr nicht die erforderlichen zumindest 16 ECTS-Punkte nachgewiesen wurden, ist zu prüfen, ob ***9*** ***4*** i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 12 im zweiten Studienjahr während zumindest dreier Monate im Semester durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an ihrem Studium gehindert war.
Wie zum zweiten Studienjahr ausgeführt, war die Tochter auch im dritten Studienjahr durch eine psychische Erkrankung gehindert, das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft und zielstrebig zu betreiben.
Die Krankheit dauerte nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in den einzelnen Semestern ab dem dritten Semester des Studiums der Politikwissenschaften durchgehend (über jeweils zumindest drei Monate hinaus) an.
Der Nachweiszeitraum eines Studienerfolgs von zumindest 16 ECTS-Punkten im zweiten Studienjahr verlängerte sich somit entsprechend (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 letzter Satz).
Es stehen somit im Rückforderungszeitraum März 2017 bis November 2018 bis zum Studienabbruch auch für den Zeitraum März 2018 bis August 2018 (Studium der Politikwissenschaften, drittes Studienjahr) dem Bf für seine Tochter ***9*** ***4*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Kein Studium (September 2018)
Im September 2018 ging die Tochter keiner Berufsausbildung nach. Das Studium der Politikwissenschaften wurde im August 2018 beendet, jenes der Rechtswissenschaften erst im Oktober 2018 begonnen.
Für Zeiten zwischen zwei Berufsausbildungen besteht, abgesehen vom Spezialfall der Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und der ersten weiten Berufsausbildung, gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für September 2018 besteht, wurde auch in der Niederschrift vom 14. September 2020 eingeräumt.
Studium der Rechtswissenschaften (Oktober 2018 und November 2018)
Das Studium der Politikwissenschaften wurde im September 2018 beendet.
Seit Oktober 2018 studiert ***9*** ***4*** Rechtswissenschaften.
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Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 177 bis 181 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 271 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100153/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100153.2020
- Stammnummer
- 133665
- Gültig
- 19.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF