Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100153/2020
Durch Gerichtssachverständigen bestätigte krankheitsbedingte Studienbehinderung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100153/2020vom 19.05.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Berechtigung der Annahme, dass eine Berufsausbildung vorliegt, stellt das FLAG 1967 insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende nach dem ersten Studienjahr die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist.
Ist das Kind infolge einer schweren, langanhaltenden Krankheit am erfolgreichen Weiterbetrieb eines Studiums gehindert, steht für die Zeit der krankheitsbedingten Verhinderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Im Rückforderungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob neben dem beantragten und ausbezahlten Grundbetrag an Familienbeihilfe auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 infolge voraussichtlich dauernder Erwerbsunfähigkeit des Kindes gemäß § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zusteht. Im Rückforderungsverfahren ist aber zu prüfen, ob der beantragte und ausbezahlte Grundbetrag an Familienbeihilfe allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 lit. c FLAG 1967 zusteht.
Das Bundesfinanzgericht ist zufolge seiner amtswegigen Ermittlungspflicht nach §§ 2a, 115 BAO verpflichtet, begründeten Bedenken in Bezug auf das mögliche Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nachzugehen, auch wenn die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – ohne entsprechende ärztliche Fachkunde – dies für nicht gegeben erachten.
Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, ist vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen vorzugsweise ein für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellter Sachverständigen beizuziehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***2*** ***3*** ***4***, ***5*** ***6***, ***7*** ***8***, vom 15. Jänner 2019 gegen den Bescheid des (damaligen) Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, vom 11. Dezember 2018, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (4.577,90 €) und Kinderabsetzbetrag (1.226,40 €) für die im März 1996 geborene ***9*** ***4*** für den Zeitraum März 2017 bis November 2018 gemäß § 26 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden, Gesamtbetrag der Rückforderung 5.784,30 €, Sozialversicherungsnummer ***10***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
1. Der angefochtene Rückforderungsbescheid wird, soweit er Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im März 1996 geborene ***9*** ***4*** für den Zeitraum März 2017 bis August 2018 zurückfordert, gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.
2. Im Übrigen, soweit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die im März 1996 geborene ***9*** ***4*** für den Zeitraum September 2018 bis November 2018 zurückfordert werden, bleibt der Spruch des angefochtenen Bescheids unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Inhalt
Verfahrensgang 3
Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe 3
Überprüfungsschreiben vom 18. Oktober 2016 3
Ergänzungsersuchen vom 5. Dezember 2016 4
Urkundenvorlage vom 22. Dezember 2016 4
Studienblatt der Universität Wien Wintersemester 2016 4
Sammelzeugnis der Universität Wien 4
Bestätigung vom 22. Dezember 2016 4
Bestätigung vom 28. September 2018 4
Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2018 5
Beschwerde vom 15. Jänner 2019 5
Bestätigung vom 9. Jänner 2019 6
Bestätigung vom 11. Jänner 2019 6
Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2019 6
Vorlageantrag vom 2. September 2019 7
Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen 9
Vorlage 9
Ermittlungen nach Vorlage der Beschwerde 11
Studien 11
Beschluss vom 29. Mai 2020 11
Schreiben des Bf vom 7. Juni 2020 13
Bericht des Finanzamts vom 16. Juni 2020 14
Fristverlängerungsansuchen vom 29. Juni 2020 15
Schreiben vom 7. August 2020 15
Information des Pflegschaftsgerichts 16
Auskunft Universität Wien 17
Äußerung des Finanzamts vom 25. August 2020 17
Beschluss vom 28. August 2020 17
Niederschrift vom 14. September 2020 20
Sozialversicherungsdaten 23
Stellungnahme des Finanzamts vom 15. September 2020 24
Parteiengehör, Information des Pflegschaftsgerichts 27
Stellungnahme des Bf vom 25. September 2020 27
Fachärztliche Äußerung vom 15. November 2020 28
Stellungnahme des Finanzamts vom 7. Dezember 2020 30
Beschluss vom 10. Dezember 2020 31
Psychiatrisches Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 8. April 2021 34
Äußerung des Finanzamts vom 15. April 2021 40
Keine Äußerung des Beschwerdeführers 40
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 40
Sachverhalt 40
Studium der Politikwissenschaften 40
Studium der Rechtswissenschaften 41
Haushaltszugehörigkeit, Unterhaltsleistung 41
Erkrankungsbedingte Studienbehinderung 41
Keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit 42
Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 43
Beweiswürdigung 43
Aktenlage 43
STEOP 43
Aussagefähigkeit der Tochter 43
Ernsthaftigkeit des Studiums der Politikwissenschaften 43
Erkrankungsbedingte Studienbehinderung 44
Keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit 45
Rechtsgrundlagen 45
Bundesabgabenordnung 45
Familienlastenausgleichsgesetz 48
Mündliche Verhandlung 56
Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen 56
Familienbeihilfe während eines Studiums 57
Studium der Politikwissenschaften, erstes Studienjahr (Oktober 2015 bis Februar 2016) 58
Studium der Politikwissenschaften, zweites Studienjahr (März 2017 bis Februar 2018) 59
Studium der Politikwissenschaften, drittes Studienjahr (März 2018 bis August 2018) 62
Kein Studium (September 2018) 63
Studium der Rechtswissenschaften (Oktober 2018 und November 2018) 63
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit 65
Krankheit allein vermittelt keinen Familienbeihilfenanspruch 65
Möglicher Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 65
Teilweise Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 67
Revisionsnichtzulassung 67
Finanzamt Österreich 67
Verfahrensgang
Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe
Überprüfungsschreiben vom 18. Oktober 2016
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 übermittelte dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** ***3*** ***4*** am 18. Oktober 2016 ein Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, das von diesem am 11. November 2016 am Finanzamt ergänzt persönlich abgegeben wurde.
Hinsichtlich ***9*** ***4*** wurde folgende Bestätigung des Bf vom 11. November 2016 vorgelegt:
Mein Kind ***9*** war im vergangenen Studienjahr physisch nicht in der Lage Prüfungen abzulegen. Sie wurde von unserer Glaubensgemeinschaft betreut, damit die von ihr angedrohten Selbstmorde nicht durchgeführt werden.
Gott sei Dank konnte ihr Gesundheitszustand soweit wieder hergestellt werden, dass Sie die Universität wieder besuchen kann und im Dezember 2016 Prüfung ablegt.
Wir danken in Voraus für ihren Verständnis und Kooperation
***11***-***11*** "***12***" - ***31*** ***2*** ***4***
Beigefügt war eine Studienbestätigung der Universität Wien vom 11. November 2016, wonach die im März 1996 geborene ***9*** ***4*** im Wintersemester 2016 an der Universität Wien als ordentliche Studierende des Studiums A 033 624 Bachelorstudium Politikwissenschaft zur Fortsetzung gemeldet sei.
Ergänzungsersuchen vom 5. Dezember 2016
Das Finanzamt übermittelte am 5. Dezember 2016 dem Bf ein "Ersuchen um Ergänzung betreffend Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom 11. Nov. 2016" (dass der Bf am 11. November 2016 einen - im Übrigen unzulässigen, weil im Gesetz nicht vorgesehenen - Antrag auf Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe gestellt haben soll, lässt sich dem vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Akt nicht entnehmen).
Darin wird der Bf ersucht, bei zum 26. Dezember 2016 in Kopie vorzulegen:
Fachärztliche Bestätigung über Erkrankung ***9*** und Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung bzw Studienerfolgsnachweis über alle Prüfungen (positiv und negativ)
Urkundenvorlage vom 22. Dezember 2016
Der Bf legte am 22. Dezember 2016 dem Finanzamt vor:
Studienblatt der Universität Wien Wintersemester 2016
Laut Studienblatt der Universität Wien Wintersemester 2016 vom 15. Dezember 2016 hat ***9*** ***4***, ***5*** ***6***, ***7*** ***8***, im Juni 2015 an einem Gymnasium maturiert und am 1. Oktober 2015 das Studium A 033 624 Bachelorstudium Politikwissenschaft begonnen. Dieses wurde am 30. April 2016 (vorläufig) beendet und am 1. Oktober 2016 nach Unterbrechung fortgesetzt (Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase).
Sammelzeugnis der Universität Wien
Laut Sammelzeugnis der Universität Wien vom 21. Dezember 2016 wurde das Studium von 1. Oktober 2015 bis 30. April 2016 betrieben. Im Dezember 2016 wurden zwei Prüfungen zu insgesamt 15 ECTS positiv abgelegt.
Bestätigung vom 22. Dezember 2016
Die ***11***-***11*** "***12***" bestätigte am 22. Dezember 2016, unterfertigt durch den Bf, "dass ***9*** ***4*** geistlich und erfolgreich mit Gebet und Rat behandelt wurde."
Bestätigung vom 28. September 2018
Am 28. September 2018 langte (laut Scannvermerk) eine mit 29. September 2018 datierte Bestätigung des Bf mit folgendem Inhalt ein:
Hiermit bestätige ich, ***2*** ***4***, dass meine Tochter, ***9*** ***4***, geboren am ....03.1996 seit 10.09.2018 in einem eigenen Haushalt wohnt. Da sie jedoch studiert und sie momentan finanziell von mir unterstützt wird, weise ich auf das Recht von Kindergeld hin.
Beigefügt war eine Meldebestätigung, wonach ***9*** ***4*** seit 17. September 2018 ihren Hauptwohnsitz in ***13*** ***6***, ***14*** ***15***, hat.
Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2018
Mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge forderte das Finanzamt vom Bf zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (4.557,90 €) und Kinderabsetzbetrag (1.226,40 €), zusammen 5.784,30 €, für ***9*** ***4*** im Zeitraum März 2017 bis November 2018 zurück und führte begründend aus:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Die Aufnahme als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Familienbeihilfenanspruch besteht nur dann, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Dies wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraums antritt.
Da Ihre Tochter ***9*** ab dem Sommersemester 2017 keine Prüfungen mehr absolviert hat, kann von keiner ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung ausgegangen werden.
Die Familienbeihilfe ist daher für oben angeführten Zeitraum rückzufordern.
Beschwerde vom 15. Jänner 2019
Unter Verwendung eines finanzamtsinternen Formblatts erhob der Bf am 15. Jänner 2019 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 18. Dezember 2018 und begründete dies damit, dass seine Tochter ***9*** gesundheitlich nicht fähig gewesen sei, in diesem Zeitraum die Universität regelmäßig zu besuchen und Prüfungen abzulegen. "Bitte um weitere Auszahlung der Familienbeihilfe, da für behinderten Sohn dringend das Geld benötigt wird." Der strittige Betrag von 5.784,30 € möge ausgesetzt werden.
Beigefügt war:
Bestätigung vom 9. Jänner 2019
Dr. ***16*** ***17***, Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte am 9. Jänner 2019, dass ***9*** ***4*** "in den Monaten Oktober und November 2018" "aus gesundheitlichen Gründen die Universität nicht besuchen" konnte.
Bestätigung vom 11. Jänner 2019
Dr. ***16*** ***17***, Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte am 11. Jänner 2019, dass ***9*** ***4*** am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017 ("22.21.2017"), am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 in seiner Ordination und an diesen Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, die Universität zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2019
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Sachverhalt:
Ihre Tochter ***9*** hat am 9.6.2015 die Matura bestanden. Ab Oktober 2015 studierte sie das Studium "Politikwissenschaft". Im Oktober 2018 wechselte ***9*** in das Studium "Rechtswissenschaften"
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305/1992, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB bei Krankheit) oder ein nachgewiesenes Auslandsstudium während des im Inland betriebenen Studiums verlängern die vorgesehene Studienzeit.
Eine Verlängerung der Studienzeit erfolgt nur semesterweise, wobei eine Verlängerung nur möglich ist, wenn die Studienbehinderung pro Semester mindestens drei Monate lang ununterbrochen angedauert hat.
Würdigung:
Ihre Tochter ***9*** hat im Wintersemester 2015 das Studium "Politikwissenschaft" begonnen. Mit Dezember 2016 hat sie einen positiven Studienerfolgsnachweis vorgelegt. Bis zum Abbruch des Studiums im August 2018 wurden ab dem Sommersemester 2017 keine weiteren Prüfungen nachgewiesen. Daher wurde die Familienbeihilfe ab März 2017 rückgefordert.
In der von Ihnen eingebrachten Beschwerde haben Sie vorgebracht, dass Ihre Tochter auf Grund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage war, im rückgeforderten Zeitraum die Universität zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
Das Finanzamt ist mangels medizinischer Fachkenntnis nicht in der Lage, jene Beurteilung zu treffen, wie weitreichend der Zusammenhang zwischen einer Erkrankung eines Kindes einerseits und der Studienbehinderung von zumindest drei Monaten andererseits, ist. Eine Gewährung der Familienbeihilfe ist nur möglich, wenn die Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, z.B. durch eine Krankheit, die innerhalb der Vorlesungszeit mindestens 3 Monate lang ununterbrochen angedauert hat, eintritt. Diese maßgeblichen Umstände sind durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen, wobei als Nachweis für eine krankheitsbedingte vollständige Studienbehinderung grundsätzlich eine schlüssige ärztliche Bescheinigung unumgänglich ist.
Eine der Beschwerde beigelegten ärztlichen Bestätigung ist zu entnehmen, dass sich Ihre Tochter nur tageweise am 31.10.2017, 22.12.2017, 29.10.2018 und 3.12.2018 in ärztlicher Behandlung befand und somit nicht fähig war, die Universität zu besuchen.
Da keine weiteren ärztlichen Bestätigung, welche eine 3 monatige krankheitsbedingte Unterbrechung des Studiums belegen, vorgebracht werden konnten, kommt das Finanzamt zum Schluss, dass es sich bei der Krankheit Ihrer Tochter nicht um einen studienzeitverlängernden Grund handelt.
Daher ist Ihre Beschwerde abzuweisen.
Vorlageantrag vom 2. September 2019
Mit Schreiben vom 2. September 2019 stellte der Bf Vorlageantrag und führte dazu aus:
Betreffend des Falles meiner Tochter habe ich bereits mehrmals geschrieben. Ich habe euch des Öfteren Krankenstand Bestätigungen von dem Hausarzt geschickt. Meine Tochter konnte aus gesundheitlichen Gründen die Universität nicht besuchen und keine Prüfungen ablegen.
Ich habe euch auch vorgeschlagen, vor eurer Kommission zu treten und Fragen zu beantworten. Es war eine schwierige Zeit für unsere Familie.
Ich habe dankend Ihren Brief vom 27. August 2019 erhalten und erhebe hiermit Einspruch von ihrer Selbstjustiz. Ich bitte euch auf diesem Wege wiederholt um einen Termin, um den Sachverhalt zu besprechen.
Beigefügt war folgendes Schreiben vom 29. Juni 2019:
Betrifft: Zahlung von Kinderbeihilfe an ***9*** ***4***
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir, als Familie der ***11*** bestätigen hiermit, dass ***9*** ***4*** im sehr kranken Zustand war und nun Wohlauf ist .(siehe bitte Beilage)
Ich bitte euch um weitere Unterstützung und um Zahlung des Rückstands der Kinderbeihilfe.
Wir danken euch für ihr Verständnis und ihre Kooperation!
Möge der Allmächtige Gott uns weiterhin beistehen!
Danke und mit freundlichen Grüßen verblieben wir,
Familie ***4***
Dazu weiteres Schreiben vom 29. Juni 2019
Betrifft: Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe Ihren Brief vom 21.06.2019 dankend erhalten.
Hiermit möchte ich klarstellen, dass meine Tochter, ***9***, wie vom Hausarzt bestätigt, zu jener Zeit krank war.
Wir als Familie haben mit ***9*** gegen diese Krankheit angekämpft und sind als Sieger hervorgekommen.
Ich lege ihnen hierbei die aktuelle Leistung meiner Tochter bei. Sie ist genesen und motiviert.
Geben sie ihr die Chance zu beweisen, wozu sie in ihrem gesunden Zustand fähig ist.
Daher bitte ich sie, nicht erneut eine psychische Belastung darzustellen und frage für einen Termin an, um ihnen diesen Kampf. Näherzubringen.
sowie:
Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen
Laut Bestätigung über positiv absolvierte Prüfungen der Universität Wien vom 29. Juni 2019 wurde das Bachelorstudium Politikwissenschaft von 1. Oktober 2016 bis 30. August 2018 betrieben. Im Dezember 2016 wurden zwei Prüfungen zu insgesamt 15 ECTS (6 SSt) positiv abgelegt.
[Grafik]
Vorlage
Mit Bericht vom 14. Jänner 2020 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 13.01.2019
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 03.2017-11.2018) 18.12.2018
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 18.06.2019
Vorlageantrag
4 Vorlageantrag 29.06.2019
Vorgelegte Aktenteile
5 11.11.16 Überprüfung 11.11.2016
6 5.12.16 Ergänzung 05.12.2016
7 29.9.18 Schreiben 29.09.2018
8 9.1.2019 Bestätigungen 09.01.2019
9 29.6.19 Schreiben 29.06.2019
10 29.6.19 Studienerfolg 29.06.2019
11 ärztliche Bestätigung 21.11.19 21.11.2019
Sachverhalt und Anträge
Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 18.12.2018 forderte die belangte Behörde die FB vom Bf für seine Tochter ***9*** für den Zeitraum März 2017 - November 2018 zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die Tochter des Bf seit SS 2017 keine Prüfungen mehr absolvierte und daher die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht mehr vorliegen. Die Tochter studierte ab Oktober 2015 Politikwissenschaften und ab Oktober 2018 Rechtswissenschaften. Im WS 2016 absolvierte die Tochter Prüfungen im Gesamtausmaß von 15 ECTS. Die nächste positiv abgelegte Prüfung war erst wieder am 17.6.2019 im Ausmaß von 4 ECTS. Seit 10.9.2018 lebt die Tochter im eigenen Haushalt. Laut eigenen Angaben des Bf finanziert dieser jedoch weiterhin die Lebenskosten seiner Tochter. Ein ärztliches Schreiben bestätigt, dass die Tochter in den Monaten Oktober 2018 und November 2018 aufgrund Krankheit durchgehend nicht in der Lage war, die Uni zu besuchen, geschweige denn, Prüfungen zu absolvieren.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis
Stellungnahme:
Gemäß § 2 Abs 1 lit b 4. Satz FLAG wird die Studienzeit durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert. Nach dem 5. Satz bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Gem 14. Satz gelten für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes von 16 ECTS die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe. Im Falle der Krankheit ist eine schlüssige ärztliche Bestätigung erforderlich. Es muss dargelegt werden, durch welche konkrete Krankheit und zu welchen konkreten Zeiten das Kind derart beeinträchtigt gewesen war, dass es am Studium verhindert gewesen wäre. Die Krankheit wurde nicht konkret dargelegt. Weiters wurde ebenfalls nur eine Studienbehinderung im Ausmaß von zwei Monaten nachgewiesen. Selbst wenn im vorliegenden Beschwerdefall davon ausgegangen werden würde, dass eine Studienbehinderung iSd FLAG vorliegt, verlängere sich der Nachweiszeitraum um ein Semester. In diesem Falle müsste die Tochter des Bf innerhalb drei Semester den Erfolgsnachweis im Ausmaß von 16 ECTS erbringen. Seit März 2017 absolvierte die Tochter jedoch insgesamt eine Prüfung mit 4 ECTS, weswegen der Erfolgsnachweis in keinem Fall erbracht wäre. Die Rückforderung im genannten Zeitraum erfolgte daher zu Recht und wird daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Ermittlungen nach Vorlage der Beschwerde
Studien
Aus dem elektronischen Beihilfeprogramm FABIAN ergibt sich betreffend die Studien der Tochter:
A101 Rechtswissenschaften von 10.18 bis laufend
A 033 634 Politikwissenschaften von 10.15 bis 9.18
Beschluss vom 29. Mai 2020
Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 trug das Bundesfinanzgericht dem Bf auf, dem Bundesfinanzgericht bis 30. Juni 2020 eine Bestätigung seiner Tochter ***9*** ***4*** vorzulegen, in der von ***9*** ***4*** auf folgende Fragen einzugehen ist:
In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen waren Sie zwischen März 2017 und September 2018 gesundheitlich beeinträchtigt?
Worin bestand jeweils die gesundheitliche Beeinträchtigung?
Wie schwerwiegend war jeweils diese Beeinträchtigung?
Erfolgte - über die aktenkundige Bestätigung betreffend Ordinationsbesuche am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017, am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 hinaus - eine Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt? Wenn ja, wo und wann? Entsprechende Bestätigungen (z.B. Arztbriefe) wären beizuschließen.
Haben Sie, abgesehen von der Hilfestellung durch Ihre Familie und Ihre ***11*** und allfällige ärztliche Behandlungen, im Zeitraum zwischen März 2017 und September 2018 therapeutische Unterstützung erhalten? Wenn ja, durch wen, und lege Sie bitte eine entsprechende Bestätigung vor? Wenn nein, warum nicht?
Haben Sie im Zeitraum März 2017 bis September 2018 an Lehrveranstaltungen des Studiums der Politikwissenschaften teilgenommen? Wenn ja, an welchen? Verfügen Sie über Unterlagen hierüber (z. B. Mitschriften)? Wenn nein, warum nicht?
Sind Sie im Zeitraum März 2017 bis September 2018 zu Prüfungen des Studiums der Politikwissenschaften angetreten? Wenn ja, zu welchen? Wenn nein, warum nicht?
Begründend führte das Gericht unter anderem aus:
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob dem Beschwerdeführer (Bf) ***2*** ***4*** für seine Tochter ***9*** ***4*** Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag von März 2017 bis November 2018 zustand.
Bisher steht fest:
Die im März 1996 geborene Tochter des Bf ***Bf1***, ***9*** ***4***, begann im Anschluss an die Beendigung der Schulausbildung im Oktober 2015 das Studium der Politikwissenschaften an der Universität Wien. Dieses wurde mit 30. April 2016 vorläufig beendet und mit Oktober 2016 wieder aufgenommen. Im Dezember 2016 wurden zwei Prüfungen zu insgesamt 15 ECTS (6 SSt) abgelegt (Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase). Im Beschwerdezeitraum März 2017 bis November 2018 wurden keine bestandenen Prüfungen nachgewiesen. Das Studium der Politikwissenschaften wurde im September 2018 beendet. Im Oktober 2018 begann ***9*** ***4*** das Studium der Rechtswissenschaften und nahm an einer Pflichtübung erfolgreich teil (4 ECTS, 17. Juni 2019).
Dr. ***16*** ***17***, Arzt für Allgemeinmedizin, bestätigte am 11. Jänner 2019, dass ***9*** ***4*** am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017 ("22.21.2017"), am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 in seiner Ordination und an diesen Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sei, die Universität zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass ***9*** ***4*** im Rückforderungszeitraum gesundheitlich nicht fähig gewesen sei, in diesem Zeitraum die Universität regelmäßig zu besuchen und Prüfungen abzulegen.
Dazu wird im Vorlageantrag ausgeführt:
Betreffend des Falles meiner Tochter habe ich bereits mehrmals geschrieben. Ich habe euch des Öfteren Krankenstand Bestätigungen von dem Hausarzt geschickt. Meine Tochter konnte aus gesundheitlichen Gründen die Universität nicht besuchen und keine Prüfungen ablegen.
Ich habe euch auch vorgeschlagen, vor eurer Kommission zu treten und Fragen zu beantworten. Es war eine schwierige Zeit für unsere Familie.
Ich habe dankend Ihren Brief vom 27. August 2019 erhalten und erhebe hiermit Einspruch von ihrer Selbstjustiz. Ich bitte euch auf diesem Wege wiederholt um einen Termin, um den Sachverhalt zu besprechen.
Die Familie ***4*** bestätigte:
Wir, als Familie der ***11*** bestätigen hiermit, dass ***9*** ***4*** im sehr kranken Zustand war und nun Wohlauf ist.
Mit diesen Ausführungen wird nicht der Nachweis geführt, dass ***9*** ***4*** im Rückforderungszeitraum derart erkrankt war, dass sie nicht studieren hätte können.
Der Beschwerdeführer ist daher aufzufordern, eine Bestätigung seiner Tochter ***9*** ***4*** mit dem eingangs angeführten Inhalt vorzulegen.
Bemerkt wird, dass auf Grund der gegenwärtigen Restriktionen in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eine persönliche Vorsprache nicht in Betracht kommt und daher ein Schreiben der Tochter, das auf alle wesentlichen Punkte eingeht, am zweckmäßigsten ist.
Schreiben des Bf vom 7. Juni 2020
Mit Schreiben vom 7. Juni 2020, zur Post gegeben am 10. Juni 2020, teilte der Bf dem Gericht mit:
Ich habe mit dem Leiter der Kinderbeihilfe, Herrn ***18***, eine Absetzung für diesen Fall unterschrieben, die noch in Kraft ist. ich bin Vater von sieben Kindern.
Es wohnen noch drei Kinder im Elternhaus.
Meine Tochter, ***9*** war damals psychisch krank, darum bitte ich euch; uns an dieses Thema nicht mehr zu erinnern. Diese Zeit war schwer für uns. Ein Rückfall ist nicht auszuschließen.
Ich bin mir sicher, dass sie das als Elternteil nachvollziehen können.
Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Beigefügt ein Schreiben des Bundeskanzleramts vom 20. Dezember 2019, gefertigt für die (damalige) Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend, mit folgendem Inhalt:
Beschwerde Rückforderungsbescheid Familienbeihilfe
***2*** ***4*** (VN ***10***)
Sehr geehrter Herr ***4***!
Bezugnehmend auf unser Telefonat sowie die von Ihnen übersandten Unterlagen betreffend die Familienbeihilfe für Ihre Tochter ***9*** wird auf Basis der Ermittlungen des Finanzamtes Folgendes mitgeteilt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in der Fachschule fortgebildet werden.
Ihre Tochter ***9***, geboren am ***19***, maturierte im Juni 2015 und war ab dem Wintersemester 2015/16 im Studium A 033 624 (Politikwissenschaften) gemeldet. Die letzten Prüfungen wurde[n] im Dezember 2016 abgelegt. Im SS 2017, im WS 2017/18 sowie im SS 2018 wurde[n] keine positiven Prüfungen abgelegt und auch keine Prüfungsantritte nachgewiesen. Mit WS 18/19 wechselte Sie auf A 101 (Rechtswissenschaften). Auch in diesem Studium ist keine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung erkennbar. Im WS 18/19 wurde[n] keine positiven Prüfungen und im SS 2019 eine Prüfung mit 4 ECTS Punkten abgelegt.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht gegeben sind, wurde mit Bescheid vom 18.12.2019 der Zeitraum März 2017 bis Navember2018 rückgefordert. Im Zuge der Beschwerde gegen diesen Rückforderungsbescheid haben Sie sich auf eine nicht näher konkretisierte Krankheit Ihrer Tochter berufen. Vorgelegt wurde das Attest eines praktischen Arztes vom 11.01.2019, das ab 2017 Besuche in der Ordination an 4 Tagen bestätigte ("und war an diesen Tagen aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig die Uni zu besuchen und Prüfungen abzulegen"). Die Beschwerde wurde in der Folge abgewiesen. Einem später vorgelegten Attest ist zu entnehmen, dass ***9*** in den Monaten Oktober und November 2018 die Universität nicht besuchen konnte. Weiters finden sich im Akt mehrere unterschriebene "Bestätigungen" der ***11*** ,,Die ***11***-***11*** ,,***12***" die zum Inhalt haben, dass ***9*** ***4*** geistlich und erfolgreich mit Gebet und Rat behandelt wurde. Das zuständige Finanzamt Wien 2/20/21/22 hat Ihnen mehrmals telefonisch, aber auch persönlich erklärt, dass eine "Bestätigung" der ***11*** über die Krankheit und Heilung Ihrer Tochter nicht ausreichend ist und dass eine aussagekräftige ärztliche Bestätigung über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten pro Semester vorliegen muss. Die Beantragung der erhöhten Familienbeilhilfe für ***9*** haben Sie dezidiert ausgeschlossen.
Die laufende Beihilfe für ***20*** und ***21*** wurde mit dem Rückstand gegenverrechnet. Da auch die erhöhte Beihilfe für ***20*** gegenverrechnet wurde und Sie dem Finanzamt angegeben haben, dass Sie das Geld für die Bezahlung von Therapien brauchen, wurde diese wieder nachbezahlt. Die Aussetzung der Einhebung des fälligen Rückstandes wurde, wie von Innen beantragt, bewilligt. Seit Dezember wird Ihnen daher die Familienbeihilfe für die zwei Kinder ***20*** und ***21*** wieder ausbezahlt. Ihr Schreiben vom 01.07.2019 wird als Beschwerde gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung gewertet, welche demnächst dem BFG vorgelegt werden soll.
Bericht des Finanzamts vom 16. Juni 2020
Das Finanzamt teilte hierzu mit E-Mail vom 16. Juni 2020 mit:
Was der Bf. mit "Absetzung für diesen Fall" meint, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Wir vermuten, dass er damit die Aussetzung der Einhebung meint. Diese wurde am 27.11.2019 verfügt (anbei).
Weiters wurde mir mitgeteilt, dass der Bf. vorige Woche im Finanzamt bei Herrn ***18*** vorsprach. Er hatte dabei einen an ihn gerichteten Vorhalt (Beschluss) des BFG mit und führte aus, dass er die Tochter mit diesen Fragen nicht behelligen könne, weil er sonst einen Rückfall fürchte. Er würde das lieber persönlich klären.
Herr ***18*** teilte ihm diesbezüglich mit, dass er sich bei Bedenken oder Fragen zu Ermittlungshandlungen des BFG an den zuständigen Richter wenden müsse. Während des Gesprächs wurden keine Schriftstücke unterzeichnet.
Mangels relevanter Sachverhaltsdarstellungen oder Amtshandlungen, wurde auch keine Niederschrift bzw. kein Aktenvermerk über diese Begebenheit angelegt.
Beigefügt war ein Bescheid vom 27. November 2019 betreffend Aussetzung der Einhebung:
[Grafik]
Fristverlängerungsansuchen vom 29. Juni 2020
Mit am 29. Juni 2020 persönlich eingereichtem Schreiben ersuchte der Bf um Fristverlängerung zur Antwort auf den Beschluss vom 29. Mai 2020 bis 20. August 2020, da er aufgrund "familiärer, seelischer und beruflicher Überlastung, aber auch aufgrund von Verständnisproblemen" bisher nicht in der Lage gewesen sei, alle Fragen ausreichend zu beantworten. Auch habe er noch keine Gelegenheit gehabt, "entsprechende ärztliche Stellungnahmen einzuholen."
Schreiben vom 7. August 2020
Mit am 7. August 2020 zur Post gegebenem Schreiben gab der Bf bekannt:
Sehr geehrte Herrschaften!
Mir wurde aufgetragen, eine Bestätigung meiner Tochter ***9*** vorzulegen, mit der diese auf sieben Fragen eingehen sollte.
Zu dieser Aufforderung nehme ich wie folgt Stellung:
Meine Tochter ***9*** hatte während des genannten Zeitraums schwere seelische Probleme, die noch immer nicht überwunden sind. Während dieses Zeitraumes wurde sich einmal von ihren Geschwistern nur sehr knapp am Suizid gehindert.
Noch immer weist sie Symptome auf, die darauf schließen lassen, dass die Sache noch nicht überwunden ist. Sie ist extrem schreckhaft und reagiert sofort ängstlich. Dass es sich um eine Erkrankung handelt konnten wir mit ihr bisher nicht ansprechen, weil wir dadurch eine Verschlimmerung bzw. einen erneuten Ausbruch befürchten. Wir haben sie auch noch nicht mit der Rückforderung der Leistungen konfrontiert und wagen das auch nicht. Wir haben große Angst, sie könnte sich tatsächlich etwas antun.
Wir ersuchen daher dringend, das Beweisverfahren ohne Einbeziehung unserer Tochter durchzuführen. Meine Frau und ich sind bereit, unsere Wahrnehmungen unter Wahrheitspflicht wiederzugeben, um einem Sachverständigen die Möglichkeit zu geben, die von uns beschriebenen Symptome zu bewerten und einzuschätzen, um welche Erkrankung es sich handelt. Wir hoffen immer noch, dass unsere Tochter dadurch, dass sie nun in einer eigenen Wohnung lebt, ihre seelischen Probleme in den Griff bekommt und ein normales Leben führen kann, ohne dass wir sie selbst mit dem Umstand der Erkrankung direkt konfrontieren müssen.
Wir ersuchen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und dazu einen Dolmetsch der französischen Sprache beizuziehen und uns bei dieser Verhandlung zu vernehmen. Allenfalls möge ein Sachverständiger aus dem Fach der Psychiatrie beigezogen bzw. nach unserer Vernehmung beauftragt werden.
Es ist mir vollkommen bewusst, dass es für das Gericht nicht einfach ist, ohne das direkte Beweismittel der Aussage meiner Tochter auszukommen. Unsere Befürchtung ist jedoch, dass ein unsachgemäßes Vorgehen das gesamte Leben unserer Tochter zerstören kann. Wir ersuchen daher um Verständnis und Berücksichtigung der Gefahrenlage durch das Gericht.
Information des Pflegschaftsgerichts
Mit Note vom 12. August 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Bezirksgericht Favoriten als örtlich zuständiges Pflegschaftsgericht zu prüfen, ob im Interesse des Wohles von ***9*** ***4*** pflegschaftsgerichtliche Maßnahmen von Amts wegen geboten sind.
Im Hinblick auf die vom Vater angegebene offenbar weiter bestehende ernstliche psychische Erkrankung der Tochter verbunden mit einer möglicherweise weiter bestehenden konkreten ernstlichen Selbstgefährdung einerseits und die offenbar bisher unterlassene medizinische Behandlung lege artis (sondern offenbar i. W. durch "Gebet und Rat" der Glaubensgemeinschaft) andererseits sei die Befassung des Pflegschaftsgerichts erforderlich.
Auskunft Universität Wien
Die am 12. August 2020 mittels Ersuchschreibens gemäß § 158 BAO vom Bundesfinanzgericht um Auskunft ersuchte Universität Wien, Studienservicestelle Politikwissenschaft, teilte am 17. August 2020 mit:
Hiermit wird bestätigt, dass Frau ***9*** ***4***, geboren am ***19*** in folgenden Zeiträumen zum BA-Studium Politikwissenschaft an der Universität zugelassen war:
01.10.2015 - 30.04.2016
01.10.2016 - 30.08.2018
Im Anhang finden Sie noch das Sammelzeugnis, wo Frau ***4*** zwar noch einen Prüfungsantritt bei BAK 2.3 Historische Grundlagen hatte, der jedoch negativ ausfiel.
Folgendes Sammelzeugnis vom 17. August 2020 war beigefügt:
[Grafik]
Äußerung des Finanzamts vom 25. August 2020
Das Finanzamt äußerte sich mit E-Mail vom 25. August 2020 zum Schreiben des Bf vom 7. August 2020 und zur Auskunft der Universität Wien vom 17. August 2020:
In der og Beschwerdesache bleibt die belangte Behörde angesichts der fehlenden bzw sehr vagen Vorhaltsbeantwortung und mangelnder Beweismittelvorlage durch den Bf bei der im Vorlagebericht angeführten Stellungnahme.
Beschluss vom 28. August 2020
Mit Beschluss vom 28. August 2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gemäß § 269 Abs. 3 BAO, den Bf ***Bf1*** als Partei (§ 78 BAO) gemäß § 143 BAO zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu vernehmen.
Hierbei mögen insbesondere die im Beschluss vom 29. Mai 2020 angeführten Punkte zur angegebenen schweren Erkrankung von ***9*** ***4*** sowie zum Besuch von Lehrveranstaltungen durch ***9*** ***4***, soweit der Beschwerdeführer hierüber jeweils eigene Wahrnehmungen hat, erhoben werden.
Sollte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 den Sachverhalt auch nach der Einvernahme des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den übrigen aktenkundigen Beweismitteln für nicht hinreichend geklärt erachten, wäre die Ehegattin des Beschwerdeführers, ***26*** ***27***-***4***, gemäß § 169 BAO als Zeugin zum beschwerdegegenständlichen Sachverhalt zu vernehmen.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt:
Der Bf hat im Schreiben vom 7. August 2020 im Ergebnis Beweisanträge auf Einvernahme von ihm und seiner Ehegattin zur Frage der Studienbehinderung infolge Erkrankung der Tochter gestellt.
Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, sofern es sich nicht a) um offenkundige Tatsachen handelt, b) die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder c) unerheblich sind, d) die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, ohne dass die Partei sich zur Kostentragung bereit erklärt, oder e) das Beweisanbot aus offenbarer Verschleppungsabsicht erfolgt.
Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Daher sind grundsätzlich auch Aussagen der Eltern über Wahrnehmungen in Bezug auf ihre Tochter ein taugliches Beweismittel.
Ob sich hieraus gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung ergibt, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, kann erst nach Beweisaufnahme gesagt werden.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist zunächst der Bf als Partei zu vernehmen.
Erst wenn sich aus dieser Vernehmung aus Sicht des Finanzamts nicht ergibt, dass die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anzuerkennen sind, ist die Ehegattin als Zeugin zu vernehmen.
Der Rückforderungszeitraum beträgt März 2017 bis November 2018.
Hierbei ist zwischen den Zeiträumen a) März 2017 bis Februar 2018, b) März 2018 bis August 2018, c) September 2018 und d) Oktober 2018 bis November 2018 zu unterscheiden.
Im Zeitraum März 2017 bis August 2018 (Zeiträume a und b) kommt es darauf an, ob die Tochter das Studium der Politikwissenschaften ernsthaft betrieben hat, während hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften ab Oktober 2018 ein Studienwechsel nach dem zweiten Studienjahr des Studiums der Politikwissenschaften vorliegt.
Da im Studium der Politikwissenschaften die Tochter im ersten Studienjahr (Wintersemester 2015/2016 und Wintersemester 2016/2017, dazwischen war das Studium unterbrochen) alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase erfolgreich absolviert hat und diese mit 15 ECTS-Punkten bewertet wurden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme des Vorliegens einer Berufsausbildung im zweiten Studienjahr, somit im Rückforderungszeitraum a) März 2017 bis Februar 2018 grundsätzlich erfüllt.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das Studium der Politikwissenschaften im zweiten Studienjahr (März 2017 bis Februar 2018) ernsthaft betrieben wurde.
Die Tochter ist im zweiten Studienjahr (März 2017 bis Februar 2018) zu einer Prüfung angetreten.
Zu erheben ist, ob die Tochter - zusätzlich zu diesem Prüfungsantritt im März 2017 - Lehrveranstaltungen (in welchem Umfang und zu welchen Zeiten) besucht hat oder (in welchem Umfang und zu welchen Zeiten) am Besuch von Lehrveranstaltungen, am Selbststudium und an Prüfungsantritten aus gesundheitlichen Gründen gehindert war.
Wäre die Tochter im Studium der Politikwissenschaften im zweiten Studienjahr zu (weiteren) Prüfungen angetreten, war daran aber durch eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung gehindert, bestünde für das zweite Studienjahr (März 2017 bis Februar 2018) ein Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. BFG 27. 4. 2020, RV/7104684/2019).
Hinsichtlich des Zeitraums b) März 2018 bis August 2018, somit für das dritte Studienjahr, ist die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 letzter Satz maßgebend. Hier kommt es darauf an, ob die Tochter im Zeitraum a) März 2017 bis Februar 2018 krankheitsbedingt (in dem im Gesetz genannten Umfang) daran gehindert war, Prüfungen im Umfang von zumindest 16 ECTS-Punkten positiv abzulegen.
Da sich die Tochter mit 30. August 2018 vom Studium der Politikwissenschaft abgemeldet hat, ist für c) September 2018 vorerst keine Anspruchsgrundlage i. S. d. § 2 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. m. § 10 Abs. 2 FLAG 1967 ersichtlich. Hier wäre der Bf nach einer Anspruchsgrundlage zu befragen.
Im Oktober 2018 begann die Tochter das Studium der Rechtswissenschaften. Für d) die Monate Oktober und November 2018 ist daher von Bedeutung, ob ein i. S. v. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Satz 10 schädlicher Studienwechsel vorliegt. Der Bf ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und zur Äußerung aufzufordern.
Daher sind jedenfalls die im Beschluss vom 29. Mai 2020 angeführten Punkte zu klären sowie die Anspruchsgrundlagen für die Monate September, Oktober und November 2018.
Soweit der Bf und allenfalls seine Ehegattin hierüber eigene Wahrnehmungen haben, sind sie über diese zu vernehmen, wobei auf möglichst detaillierte Angaben zu achten wäre.
"Zu vernehmen" bedeutet nicht die bloße schriftliche Aufnahme mündlicher Angaben, sondern auch das Hinterfragen dieser Angaben und die Aufklärung von Widersprüchen zu den bisherigen Verfahrensergebnissen durch das die Amtshandlung leitende Organ der Behörde (vgl. BFG 2. 9. 2018, RV/7105911/2017). Wenn das Finanzamt bestimmte Angaben als zu vage erachtet, wäre daher zu versuchen, durch entsprechendes Nachfragen präzisiere Angaben zu erreichen.
Die Befassung des Finanzamts Wien 2/20/21/22 mit den ergänzenden Ermittlungen ist zweckmäßig, da dieses Finanzamt bereits mit der Sache vertraut ist und als belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ihm wesentlich erscheinende Fragen anlässlich der Vernehmung bzw. der Vernehmungen unmittelbar klären kann.
Bemerkt wird, dass der am 7. August 2020 gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO verspätet ist und daher keine mündliche Verhandlung vor dem BFG über Parteiantrag stattzufinden hat.
Da aus heutiger Sicht noch nicht gesagt werden kann, ob die Sache nach dieser Ergänzung des Ermittlungsverfahrens entscheidungsreif ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht zweckmäßig. Erst nach Vorliegen der Aussage des Bf (und allenfalls seiner Ehegattin) wird beurteilt werden können, wie dann in der Sache - mit Entscheidung oder mit weiteren Ermittlungen - vorzugehen ist.
Mit der Vorlage der Niederschrift bzw. der Niederschriften möge auch eine Äußerung zu dieser Beweisaufnahme (zu diesen Beweisaufnahmen) durch das Finanzamt als belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen.
Niederschrift vom 14. September 2020
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 vernahm am 13. September 2020 den Bf ***Bf1*** als Partei (§ 78 BAO) gemäß § 143 BAO und die Tochter ***9*** ***4*** gemäß § 169 BAO als Zeugin. Als Vertrauensperson anwesend war Herr Dr. ***22*** (nähere Daten nicht ersichtlich). Der Niederschrift lässt sich entnehmen:
1. In welchem Zeitraum bzw. in welchen Zeiträumen war Ihre Tochter ***9*** ***4*** zwischen März 2017 und September 2018 gesundheitlich beeinträchtigt? (Anmerkung: ab hier hat grundsätzlich nur die Tochter geantwortet)
Es hat begonnen nach der Matura und danach ist es phasenweise aufgetreten. Es gab Phasen, die besser waren und dann Phasen die schlechter waren.
2. Worin bestand jeweils die gesundheitliche Beeinträchtigung?
3. Wie schwerwiegend war jeweils diese Beeinträchtigung?
Vertrauensperson gibt an: Es läuft ein Erwachsenvertretungsverfahren beim BG Favoriten.
Tochter: Ich weiß nicht genau was es ist und woher es kommt. Ich habe mich verloren gefühlt, ich kann es nicht beschreiben. Es gibt in unserer Familie ein paar Fälle mit Depressionen.
Auf Nachfrage: Es gab Phasen, da habe ich nur im Bett gelegen aber dann gab es auch Phasen, in denen ich nichts davon gespürt war. Ich kann nicht sagen, dass es eine starke Depression war, deswegen fand ich es auch nicht für notwendig, dass ich therapeutische Hilfe in Anspruch nehme. Dieser Schritt ist auch schwierig und ich hatte davor Angst.
4. Können Sie die Symptome beschreiben, die Sie in den schwierigeren Phasen hatten?
Gleichgültigkeit, Müdigkeit, Lustlosigkeit, keine Motivation für irgendwas, Untergewicht, Schlafstörungen
5. Wie lang haben solche schwierigen Phasen angedauert?
Immer ein paar Wochen, dann wurde es wieder besser.
6. Wurden das von selbst besser oder mit Medikamenten?
Eigentlich ohne, ich habe nur manchmal Magnesium genommen, weil ich im Internet gelesen habe, dass das helfen könnte.
7. Erfolgte - über die aktenkundige Bestätigung betreffend Ordinationsbesuche am 31. Oktober 2017, am 22. Dezember 2017, am 29. Oktober 2018 und am 3. Dezember 2018 hinaus - eine Behandlung bei einem niedergelassenen Arzt oder in einer Krankenanstalt?
Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber glaube darüber hinaus gab es keine Besuche.
Bf gibt an: Wir haben gebetet, das war ein geistlicher Beistand.
8. Wenn ja, wo und wann? (Entsprechende Bestätigungen (z.B. Arztbriefe) wären beizuschließen)
---
9. Hat Ihre Tochter, abgesehen von der Hilfestellung durch Ihre Familie und Ihre ***11*** und allfällige ärztliche Behandlungen, im Zeitraum zwischen März 2017 und September 2018 therapeutische Unterstützung erhalten?
Nein
10. Wenn ja, durch wen? (entsprechende Bestätigung?) Wenn nein, warum nicht?
Siehe oben, noch einmal wiederholt: ich hatte Angst vor diesen Schritt und deswegen keine therapeutische Unterstützung geholt.
11. Hat Ihre Tochter im Zeitraum März 2017 bis September 2018 an Lehrveranstaltungen des Studiums der Politikwissenschaften teilgenommen?
Wenn ja, an welchen?
Ich kann mich nicht mehr wirklich erinnern, es kann sein, dass ich in diesem Zeitraum eine Übung besucht habe. Die Vorlesung, die ich am 10.3.2017 besucht und negativ abgeschlossen habe (VO Historische Grundlagen), habe ich dann noch einmal besucht aber abgebrochen.
12. Verfügt Ihre Tochter Unterlagen hierüber (z. B. Mitschriften)?
Von Politikwissenschaften habe ich keine wirklichen Unterlagen oder Mitschriften, weil ich gewechselt habe.
13. Wenn nein, warum nicht?
Damals habe ich schon mitgeschrieben, aber ich habe keine Unterlagen mehr, weil ich jetzt Rechtswissenschaften studiere und alle Unterlagen von Politikwissenschaften weggeschmissen habe.
14. Ist Ihre Tochter im Zeitraum März 2017 bis September 2018 zu Prüfungen des Studiums der Politikwissenschaften angetreten? Wenn ja, zu welchen? Wenn nein, warum nicht?
Nein, zu keinen.
15. Ihre Tochter hat sich mit Ende August 2018 vom Studium der Politikwissenschaften abgemeldet. Warum sollte im September 2018 ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen?
Nein, im September 2018 habe ich nicht studiert, deswegen besteht in diesem Monat auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
16. Im Oktober 2018 begann Ihre Tochter das Studium der Rechtswissenschaften, (die Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b Satz 10 FLAG wird dem Bf erklärt und in ausgedruckter Form zur Kenntnis gebracht), Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nur, wenn kein schädlicher Studienwechsel vorliegt. Äußerung:
Nach Kenntnisnahme der Bestimmung stimme ich zu, dass ein schädlicher Studienwechsel besteht, weil ich nach 5 Semester (minus Unterbrechung) erst gewechselt habe.
17. Warum wurde das Studium der Politikwissenschaften von Mai 2016 bis Oktober 2016 unterbrochen? Gab es eine bescheidmäßige Beurlaubung?
Ich habe zu dieser Zeit generell überlegt, ob Studieren überhaupt für mich ist und habe mich deswegen abgemeldet im April 2016. Danach habe ich überlegt und im Oktober 2016 aber wieder den Entschluss gefasst, dass ich doch studieren möchte.
18. Ab wann sind Sie ausgezogen aus dem elterlichen Haushalt?
September 2018
19. Vorhalt Sozialversicherungsauszug: Sie meinten, Sie konnten aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht studieren, haben aber zu dieser Zeit immer wieder gearbeitet? War die Arbeit von Ihrem Gesundheitszustand beeinträchtigt?
Ja, ich wollte meine Eltern finanziell nicht so belasten, deswegen habe ich gearbeitet. Es waren primitivere Arbeiten, wie Schlichten oä und deswegen nicht so anstrengend wie Studieren. Ich bin auch immer nur ca einen Monat geblieben und habe mir dann etwas anderes gesucht, weil ich gemerkt habe, dass es mich beeinträchtigt.
Sozialversicherungsdaten
Das Finanzamt erhob für den Zeitraum September 2015 bis September 2020 folgende Sozialversicherungsdaten in Bezug auf die Tochter ***9*** ***4***:
Arbeitgeber (AG) 1: 25.05.2020- laufend (Angestellte)
AG 2: 27.02.2020- 27.02.2020 (Geringf. Beschaff kürzer 1 Monat Arb.)
AG 3: 27.01.2020- 13.02.2020 (Angestellte)
AG 4: 02.12.2019 - 07.12.2019 (Angestellte)
AG 5: 26.07.2019- 30.11.2019 (Arbeiterin)
AG 6: 13.07.2019- 19.07.2019 (Arbeiterin)
AG 7: 14.01.2020- 16.01.2020 (geringfügig beschäftigte Angestellte), 21.05.2019- 22.05.2019 (Arbeiterin)
Österreichische Gesundheitskasse: 01.03.2019-20,05.2019 (KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich)
AMS: 04.07.2019- 12.07.2019, 28.02.2019- 28.02.2019, 19.02.2019- 26.02.2019, 31.01.2019- 13.02.2019, 15.01.2019-29.01.2019 (jeweils Arbeitslosengeldbezug), 07.01.2019- 13.01.2019, 20.12.2019- 10.02.2020, 28.02.2019- 14.07.2019, 19.02.2019-26.02.2019, 31.01.2019- 13.02.2019, 15.01.2019-29.01.2019, 17.10.2018- 13.01.2019, 09.10.2018- 11.10.2018 (jeweils arbeitssuchend)
AG 8: 30.07.2018-03.08.2018 (Arbeiterin)
AG 9: 16.07.2018-26.07.2018 (Angestellte)
AG 10: 14.05.2018- 27.05.2018 (Angestellte)
AG 11: 17.10.2017-06.11.2017 (Angestellte)
AG 12: 01.03.2020-31.03.2020 (Angestellte), 01.12.2017 - 31.12.2017 (Arbeiterin), 25.09.2017- 30.11.2017 (geringfügig beschäftigte Arbeiterin)
AG 13: 21.08.2018- 21.08.2018 (Angestellte), 19.06.2018- 19.06.2018 (Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.), 23.05.2018- 23.05.2018 (Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb), 13.09.2017- 13.09.2017 (Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.), 05.09.2017-06.09.2017 (Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb.), 21.06.2017- 22.06.2017 (Geringf. Beschäft. kürzer 1 Monat Arb)
Selbstversicherung: 23.05.2018- 23.05.2018 (Vollvers. und geringf. Besch. - Ang.), 17.10.2017 - 06.11.2017 (Vollvers. und geringf. Besch. - Ang.), 19.06.2017 - 28.06.2017 (Vollvers. und geringf. Besch. - Ang.)
AG 14: 19.06.2017-28.06.2017 (Angestellte)
AG 15: 01.01.2017- 30.06.2017 (Freier DV geringf. besch. ASVG/BKUVG Ang.), 01.11.2016-31.12.2016 (Freier Dienstvertrag ASVG/BKUVG Ang. ), 13.10.2016- 31.10.2016 (Freier DV geringf. besch ASVG/BKUVG Ang.)
AG 16: 21.06.2016-08.07.2016 (geringfügig beschäftigte Angestellte)
AG 17: 17.05.2016-23.05.2016 (Arbeiterin)
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Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b Satz 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 177 bis 181 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 166 f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 271 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 177 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100153/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100153.2020
- Stammnummer
- 133665
- Gültig
- 19.05.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF