…Auf die Tatsache, dass ***Bf1*** nicht auf eine Dringlichkeit der Zurverfügungstellung der Steuerunterlagen von mir hingewiesen hat, geht ***Bf1*** nicht ein. Die Pflichtverletzungen von ***Bf1*** wurden von diesem vorsätzlich bzw. bewusst begangen. Es liegt - wie bereits dargetan - auch ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt…
…Berechnungen (zB Risikoberechnungen durch die Monte-Carlo-Simulation) hatte die DBKAG keinen unmittelbaren Einfluss (insofern war es eine sog "Black-Box" aus Sicht der DBKAG). (10) Grundsätzlich haftet SC der DBKAG gegenüber für vorsätzlich verursachte Schäden und (betraglich begrenzt) für grob fahrlässiges Verhalten und Schutzrechtsverletzungen…
…Spruchsenates vom 4.4.2019, mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, grob fahrlässig eine Abgabenverkürzung bzw vorsätzlich Abgaben nicht entrichtet zu haben, zu berücksichtigen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Revisionszulassung Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung…
…Übernahme und Verwendung des drittländischen Kraftfahrzeugs im Zollgebiet der Union grob fahrlässig. Dabei ließ er die Sorgfalt, zu der er als im Inland ansässige und unternehmerisch tätige Person im Bereich der Fahrzeugvermietung verpflichtet, nach seinen geistigen und persönlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zumutbar war…
…seine Vorstrafbelastung ist kein Indiz für ein generell die Fristen nicht ausreichend wahrnehmendes Verhalten, wurde er doch beide mal wegen vorsätzlich begangener Finanzdelikte verurteilt. **E1** war sohin kein schuldrelevantes Verhalten vorwerfbar. Bei ***Bf1*** gelang der von der Behörde durchzuführende Nachweis eines grob fahrlässigen Verhaltens nicht…
…11.1988, 87/14/0198); (2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.01.2000, 97/14/0071); (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, d.h. freiwillig…
…Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 4.800,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 35.000.000,00 Euro (fünfundreißig millionen Euro) des mit massiven Vorsatz, grob fahrlässig und mit gezielter sittenwidriger Schädigung…
…Betracht. Darüber hinaus kommt eine Abgabenerhöhung aber ohnehin nur bei "vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen" zum Tragen. (Vgl. Schrottmeyer, SWK 2015, 562) Ein erforderliches vorsätzliches oder grob fahrlässig begangenes Finanzvergehen liegt aus den nachfolgenden Gründen nicht vor: Ein Vorsatz ist schon insofern auszuschließen, als…
…sowie als E**** bzw während der Nutzung als Betriebsrat/Arbeitnehmervertreter entstandenen Schaden (= überhöhte Kosten) bzw um Ausgleichszahlungen für eine private Nutzung dieser Kommunikationsmittel. Dass der Beschwerdeführer beim unsachgemäßen Umgang mit den vom Arbeitgeber überlassenen Kommunikationsmitteln vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hätte ist nicht erkennbar.…
…dem Drittschuldner auftragen, sich binnen vier Wochen zu den in Z 1 bis 7 bezeichneten Umständen zu erklären. Hat der Drittschuldner seine Pflichten nach Abs 1 schuldhaft nicht, vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig erfüllt, so ist dem Drittschuldner trotz Obsiegens im Drittschuldnerprozess (§ 308…
…stelle in weiterer Folge die schuldhafte, vorsätzliche oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Erfüllung dieser beauftragten Pflichten unter gesetzliche Strafe ("Kosten des Drittschuldnerprozesses gehen selbst im Falle seines Obsiegens zu Lasten des Drittschuldners"). Da diese gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit der in der Rechtsmittelbelehrung der…
…vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071; BFG 27.2.2015, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung; BFG 16.12.2015, RV/610539/2015 Verkehrsunfall) oder 3. sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens…
…Abgabepflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.1.00, 97/14/0071; BFG 16.12.15, RV/610539/2015 Verkehrsunfall; BFG 27.2.15, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung) oder sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens…
…Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.01.2000, 97/14/0071; BFG 16.12.2015, RV/610539/2015 Verkehrsunfall; BFG 27.02.2015, RV/5101204/2014 zur Verwahrlosung eines Hauses bis zu dessen zwangsweiser Räumung); (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens…
…die subjektive Tatseite verneinender Bericht an die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in Aussicht gestellt worden wäre, ergibt sich aus den dem BFG zur Verfügung stehenden Akten nicht. Diese Anschuldigung wurde auch niemals dahingehend konkretisiert, dass ein Organwalter namentlich dieses Verhaltens bezichtigt wurde. Besonderheiten in der…
…Da kein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde, kann es auch nicht eingestellt werden“. Weiters habe das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde mitgeteilt, dass im Übrigen eine Einleitung oder Weiterführung des Finanzstrafverfahrens wegen einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 34 Abs. 1 FinStrG) infolge des Eintritts…
…87/14/0198); – (2) auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden (VwGH 25.01.00, 97/14/0071); – (3) sonst die unmittelbare Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken, dh freiwillig (VwGH 30.5…
…95/15/0024, 1999, 40; VfGH 18.6.1963, B 213/62, Originalentscheidung) oder vom Steuerpflichtigen grob fahrlässig bzw vorsätzlich verursacht wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, 2000, 329). 2.1. Katastrophenschaden – Veranlagungsjahr 2011 Ursprünglich beantragte der Bf. in der Arbeitnehmerveranlagung 2011 einen…
…Jahren 2007, 2008 und 2011 aufgrund geringfügiger Umsatzsteuerkorrekturen, die im Zuge der Betriebsprüfung und infolge von Nichtanerkennung bzw. nur teilweiser Anerkennung von Betriebsausgaben vorgenommen wurden, ein grob fahrlässiges oder schuldhaftes Verhalten gesetzt haben. Ein solches liegt jedoch nicht vor. Weiters wird den Beschwerdeführern vorgeworfen, es…
…einer Buchhalterin übernommen wurde, die diesen Umstand aufgrund der Buchungsautomatik in der Software ebenfalls nicht bemerkt hat. Man kann unseres Erachtens keinesfalls davon sprechen, dass es sich um vorsätzlich bzw. grob fahrlässige Abgabenverkürzungen gehandelt hat. Es war schlicht weg ein Fehler, der zwar betragsmäßig über…