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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100635/2014

Diverse Werbungskosten (Fortbildung, Arbeitsmittel), Pendlerpauschale, Katastrophenschaden, Alleinverdienerabsetzbetrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100635/2014vom 22.07.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch für dieses Dienstverhältnis ist ersichtlich, dass auf mehr als der Hälfte der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel verkehren. De Wegzeit, verlängert sich bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich zur ausschließlichen Benützung eines PKWs auf der gesamten Wegstrecke um je ca. 40 Minuten (Hinfahrt) bzw. 30 Minuten (Rückfahrt) Sie überschreitet auch auf der Hinfahrt bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel in Kombination von Park & Ride 90 Minuten (92 min). Allerdings beträgt die Wegzeit unter Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel (92 min) nicht einmal das Doppelte der Wegzeit bei ausschließlicher Pkw-Benützung (50 min x 2). Da die Gesamtwegzeit die grundsätzlich jedenfalls zumutbare Wegzeit von 90 min nur geringfügig und auch nur in einer Richtung übersteigt, aber jedenfalls nicht mehr als 2,5 Stunden (150 min) und nicht mehr als das Dreifache der Fahrtstrecke mit dem Pkw (nicht einmal das Doppelte) beträgt ist auch für dieses Dienstverhältnis keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales sind nicht erfüllt. Wie bereits oben ausgeführt, steht dem Bf. aber wegen der langen Wegstrecke auch in diesem Fall das kleine Pendlerpauschale mit einem Monatsbetrag von 168,00 € zu. Ein weiteres Indiz für die gegebene Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel betreffend beide Dienstverhältnisse stellt der ab 2015 verpflichtend zu verwendende Pendlerrechner dar ( https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner) . Dieser ergibt für die beiden hier strittigen Dienstverhältnisse (für DG 1 unter Angabe "Betriebsgebäude 1") ebenfalls eine Zumutbarkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel woraus sich die Anwendung des kleinen Pendlerpauschales ergibt. 2. Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. Nicht der Schaden als solcher führt dabei zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung (VwGH 22.3.10, 2010/15/0005; LStR 838). Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Vermögensgegenstände in dem Umfang, in dem sie für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden, absetzbar. Unter den Begriff „Katastrophenschaden“ fallen – neben den im Gesetz aufgezählten Beispielen – auch Schäden aufgrund von Stürmen (LStR 838), Hagel, Blitz (Quantschnigg/Schuch Einkommensteuer § 34 Rz 21) etc. Erfasst sind (dem Grunde nach) außergewöhnliche Schadensereignisse, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (VwGH 8.6.82, 82/14/0061), auch unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfangs, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen. Zu beachten ist, dass auch für Katastrophenschäden die allgemeine Voraussetzung der Zwangsläufigkeit der Vermögenseinbuße gegeben sein muss. Eine Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Nach der Judikatur liegen zwangsläufige Aufwendungen nicht vor, wenn die Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 2.4.1954, 1855/52, 1954, 61; 4.4.1990, 89/13/0100, 1990, 436; 19.3.1998, 95/15/0024, 1999, 40; VfGH 18.6.1963, B 213/62, Originalentscheidung) oder vom Steuerpflichtigen grob fahrlässig bzw vorsätzlich verursacht wurden (VwGH 25.1.2000, 97/14/0071, 2000, 329). 2.1. Katastrophenschaden – Veranlagungsjahr 2011 Ursprünglich beantragte der Bf. in der Arbeitnehmerveranlagung 2011 einen Betrag von € 7.200,54 als Katastrophenschaden. Im Ergänzungsschreiben vom 4.9.2012 führte er einen Gesamtbetrag von € 5.243,13 als Katastrophenschaden an. Beide Beträge können anhand der vom Bf. vorgelegten Rechnungen nicht nachvollzogen werden. Darüber wurde der Bf. vom FA auch mit Schreiben vom 2.5.2013 in Kenntnis gesetzt. Die vom FA abgeforderten Nachweise über den Schadenseintritt als solchen (zB. Schadensprotokoll der Schadenskommission der Gemeinde) wurden nicht vorgelegt. Der Bf. verwies zwar mehrfach auf ein Schreiben der Gemeinde XY, das diese dem FA übermitteln würde, ein derartiges Schreiben ist im Akt an keiner Stelle auffindbar. Es wird daher davon ausgegangen, dass dieses Schreiben nie beim FA einlangte. Aus den Ausführungen des Bf. ist weiters ersichtlich, dass die Versicherung die Schadensabdeckung verweigerte, da zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes durch Blitzschlag der Blitzschutz nicht fertiggestellt war (Gutachten der Vversicherung; Schreiben vom 6.12.13). Aus dem Akt ist zudem eindeutig ersichtlich, dass das FA den Bf. mit Ergänzungsersuchen vom 19.11.13 darauf hinwies, dass außer den Rechnungen mit Vermerken wie „Blitzschlag“ und „Sturmschaden“ keine weiteren Belege zum zweifelsfreien Nachweis vorgelegt worden seien und insbesondere auch der Eintritt des Katastrophenschadens selbst nachzuweisen sei. In seinem Schreiben vom 6.12.13 verweist der Bf. auf „unzählige Berichte“ im Internet (ohne Angabe eines Links). Die Ermittlungen des Gerichtes konnten keine derartigen Berichte betreffend Blitzschlag oder katastrophenartige Unwetter für diesen Tag im Internet zu Tage fördern. Die zum Nachweis der Schäden beigelegten im Akt abgehefteten Fotos sind zuwenig aussagekräftig und sind auch aufgrund der mangelnden Bildqualität nicht geeignet, die Behauptungen des Bf. zu untermauern. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und „unter Ausschluss jeden Zweifels“ das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.8.05, 2001/13/0191). Der Nachweis, der für die erfolgreiche Geltendmachung eines eingetretenen Katastrophenschadens zu erbringen ist, muss in der Weise geführt werden, dass eindeutig ersichtlich wird, dass das schädigende Ereignis tatsächlich eingetreten und der Schaden entstanden ist. Es ist dabei erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Überdies sind die Schadensbeseitigungskosten selbst durch Rechnungen zu belegen (LStR 838f). Außer den Rechnungen mit Vermerken wie „Blitzschlag“ und „Sturmschaden“ konnte der Bf. keine geeigneten Unterlagen oder Beweismittel über das zum Schadenseintritt führende Ereignis (Blitzschlag) erbringen. Des Weiteren sind, wie oben ausgeführt, Ereignisse von der Berücksichtigung ausgeschlossen, die sich, wiewohl außergewöhnlich, als Folge eines potenziellen Risikos oder einer potentiellen Betriebsgefahr darstellen, das bzw. die der Steuerpflichtige durch freie Entscheidung in Kauf genommen hat (UFS 22.10.08, RV/0084-S/06). Der Blitzschlag trat als Folge (potenzielles Risiko) des zum Schadenszeitpunkt nicht fertiggestellten Blitzschutzes ein (Feststellung aufgrund des Gutachters der Vversicherung). Diesem Risiko hat der Bf. durch freie Entscheidung (Inbetriebnahme von Elektrogeräten und einem Gebäude vor Fertigstellung der Blitzschutzanlage) selbst ausgesetzt, weshalb schon deswegen eine Berücksichtigung des entstandenen Schadens ausgeschlossen ist. Hätte der Bf. den Blitzschutz bereits vor Eintritt des Blitzschlags am 12.5.11 fertiggestellt, hätte der Schadenseintritt (laut Gutachter) vermieden werden können und der Bf. sich der Belastung aus tatsächlichen Gründen (Vermeidung des sorgfaltslosen Verhaltens) entziehen können. 2.2. Katastrophenschaden Veranlagungsjahr 2012: Der Bf. beantragte für 2012 den Wiederaufbau eines durch Sturm zerstörten Gewächshauses (Orangerie) und brachte im Zuge des Vorhalteverfahrens vor, dass die Versicherung den Schaden des zerstörten Gewächshauses nicht gedeckt habe, da es sich um keinen An-/Zubau zum Gebäude handle. Als Zeitpunkt des Schadenseintritts wurde vom Bf. „Anfang August“ angeführt. Zum Nachweis des Schadens wurden lediglich Rechnungen über die Neuanschaffung eines Gewächshauses vorgelegt. Im Rahmen der Berücksichtigung von Katastrophenschäden können die Kosten für die Ersatzbeschaffung durch die Katastrophe zerstörter Vermögensgegenstände in dem Umfang angesetzt werden, in dem die zerstörten Gegenstände für die "übliche Lebensführung" benötigt werden. Nicht absetzbar sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Gütern, die für die übliche Lebensführung nicht notwendig sind (zB Sportgeräte) bzw. einem gehobenen Bedarf dienen (insbesondere "Luxusgüter"). Absetzbar sind nur die Ersatzbeschaffungskosten für den Hauptwohnsitz, nicht hingegen für Zweit- oder weitere Wohnsitze, Gartenhäuschen, Badehütten (Pfahlbauten), Wohnmobile, Wohnwägen. Weiters nicht absetzbar sind die Kosten für die Gartengestaltung, Gartengeräte, Biotope, Grillplätze, Werkzeug- und Gartenhütten etc. (LStR 838d). Gewächshäuser bzw Gartenhäuser (Orangerie des Bf.) von Privatpersonen gehören nicht zur üblichen Lebensführung und kann der zerstörungsbedingte Ersatz nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden. Die Frage der auch hier mangelnden Nachweisführung über den Schadenseintritt als solchen durch den Bf. war daher nicht weiter zu prüfen. Eine Berücksichtigung der Haussteuerung im Rahmen der „Topfsonderausgaben“ kommt nicht in Betracht, da diesbezüglich durch andere dort geltend gemachte Aufwendungen der zulässige Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Eine weitere Überprüfung einer diesbezüglichen Abzugsmöglichkeit kann daher entfallen. 3. Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Veranlagungsjahr 2011: Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauerhaft getrennt leben. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 6.000,00 jährlich erzielt. Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags von € 6.000,00 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte (insbesondere Wochengelder) sowie sonderbesteuerter Einkünfte. Dabei ist in kalenderjahresbezogener Betrachtungsweise immer von Jahreseinkünften auszugehen. Der Bf. beantragte für 2011 den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Sonderausgabenerhöhungsbetrag für Alleinverdiener gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988. Aus den im Akt abgelegten Kopien der Lohnzettel der Ehegattin des Bf. ist ersichtlich, dass diese im Veranlagungsjahr 2011 insgesamt Einkünfte iHv. € 9.662,64 bezogen hatte (Lohnzettel U1 € 2.090,84, Wochengeld U2 € 4.146,15, Wochengeld U3 € 3.425,65). Dieser Betrag übersteigt die maßgebliche Einkommensgrenze von € 6.000,00, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag sowie der Sonderausgabenerhöhungsbetrag im Jahr 2011 nicht zustehen. 4. Sonderausgaben gemäß § 18 EStG 1988, Kinderfreibeträge gemäß § 106a Abs. 1 EStG 1988, Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 - Veranlagungsjahr 2012: Die Beschwerdepunkte Sonderausgaben für Wohnraumschaffung, Kinderfreibeträge und Kirchenbeitrag sowie Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2012 gehen ins Leere, da die entsprechenden Aufwendungen und Absetzbeträge ohnehin vom Finanzamt in beantragter Höhe anerkannt und im Einkommensteuerbescheid 2012 berücksichtigt worden waren. Die Berücksichtigung der beantragten Aufwendungen und Frei- bzw. Absetzbeträge lässt sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2012 eindeutig erkennen. Das Gericht geht daher – obwohl aus den vom FA vorgelegten Unterlagen ansonsten nicht erkennbar – davon aus, das die Berücksichtigung dieser Aufwendungen und Absetzbeträge dem Bf. auch in der berücksichtigten Höhe zustand. Eine Abänderung des Bescheides erfolgt daher in diesen Punkten nicht. Die nachstehende Tabelle dient der Gegenüberstellung der vom Bf. beantragten Abzüge und der im Rahmen der Beschwerdeerledigung anzusetzenden Beträge. [Grafik] [Grafik] Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet werden. Im vorliegenden Fall waren hauptsächlich Fragen der Beweiswürdigung zu lösen (ag. Belastungen, VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191), soweit Rechtsfragen strittig waren, folgt die Entscheidung der oben zitierten Judikatur (Pendlerpauschale, VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001; Fortbildungskosten VwGH 28.10.2004, 2001/15/0050; Arbeitsmittel VwGH 14.11.1990, 89/13/0042) bzw. ergab sich die Lösung eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut (AVAB) Wien, am 22. Juli 2015

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Normen und Schlagworte

BlitzschutzAlienwareComputerspielOrangerie

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100635/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100635.2014
Stammnummer
105926
Gültig
22.07.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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