…Geschäftsbetrieb und mit diesem hinsichtlich Ausstattung, Preisgestaltung, Leistungsumfang usw vergleichbar ist, liegt ein unvermeidbarer Wettbewerb vor. In diesem Fall kann der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht als unentbehrlicher Hilfsbetrieb beurteilt werden, sondern stellt einen entbehrlichen oder gar begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb dar (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11…
…Organisation von Informationsveranstaltungen usw. verwirklicht werden (vgl auch die in Baldauf/Renner/Wakounig, Die Besteuerung der Vereine10, C119, angeführten Beispiele). ad 3.) Nach der Rechtsprechung sei eine durch einen gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb allenfalls verursachte Wettbewerbssituation unvermeidbar iSd § 45 Abs. 2 lit. c BAO, da die Leistungen…
…es das BFG als erwiesen an, dass der Betrieb des Pflegeheimes der Bf. - wie auch schon in den Vorjahren - einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb darstellt, der zur Erreichung des begünstigten Zweckes in unvermeidbarer zulässiger Weise im Wettbewerb im Sinne des § 45 Abs. 2 lit. c BAO steht. …
… 45 Abs. 2 lit c BAO strittig, wonach der unentbehrliche Hilfsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten darf, als dies unvermeidbar ist. Der steuerliche Vertreter zitierte dazu die Vereinsrichtlinien Rz 378, 261 und 155. Des Weiteren wird in der Berufung auf…
…der gemeinnützigen Zwecke eingestellt sein, dürfen die Zwecke nicht anders als durch den Betrieb erreichbar sein und darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art ein Wettbewerb nur in einem für die Erreichung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbarem Ausmaß ausgeübt werden (zB. die Betreuung von hilfs…
…dürfen die Zwecke nicht anders als durch den Betrieb erreichbar sein und darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art ein Wettbewerb nur in einem für die Erreichung der gemeinnützigen Zwecke unvermeidbarem Ausmaß ausgeübt werden. Wird von einer Körperschaft (einem Verein) ein derartiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb…
…begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind und der zu abgabenrechtlichen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist. Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb muss sich in seiner Gesamtrichtung als ideelles Mittel zur Erreichung des Zweckes darstellen…
…des Bf als unentbehrlicher Hilfsbetrieb zu werten sei, weil der Betrieb in seiner Gesamtrichtung auf die Zweckerfüllung gerichtet sei, dieser Zweck ohne den Betrieb nicht erreichbar wäre und ein ohnehin nicht vorliegender Wettbewerb allenfalls unvermeidbar (und damit: irrelevant iSd § 45 Abs. 2 BAO) sei. Mit…
…sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2…
…Erfüllung des begünstigten Zwecks dienten; - für das Erreichen des Vereinszwecks unentbehrlich seien, und da sie -zu abgabenpflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb stünden, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei (§ 45 Abs 2 BAO). Der bf Verein beantragte, die bekämpften Bescheide aufzuheben…
…den die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind (§ 45 Abs. 2 lit. b BAO) und der zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als dies bei Erfüllung des Zweckes unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2 lit. c BAO).' Es müssen…
…das bisherige steuerliche Verhalten des Bf. und darauf, dass kein hoher finanzieller Nachteil (Liquiditäts- bzw. Wettbewerbsvorteil) aufgrund der verspäteten Einreichung der UVA's entstanden sei. Mit Vorlageantrag vom 21.10.2021 beantragte der Bf. erneut, die Festsetzung der Verspätungszuschläge vollständig aufzuheben. Begründend brachte er vor…
…in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen…
…Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. (3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb…
…eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Gemäß Abs…
…sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Im Sinne des …
…58 Der VfGH bezieht sich in Rz 58 auf die Rechtsprechung um die Jahrtausendwende. Booking.com und andere Plattformen waren unbekannt und die Feststellung, dass Dienstleistungsunternehmen nicht im internationalen Wettbewerb stünden, ist - betrachtet man beispielsweise Werbeagenturen, Architekten oder auch Steuerberater - längst überholt. 5.4.3…
…Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. (3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb…
…oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein. Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.  …
…Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. (3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb…