Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100540/2020
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100540/2020vom 31.01.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien ***Bf1*** (beschwerdeführender Verein), vertreten durch Wiedenbauer, Mutz, Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH, 9020 Klagenfurt, und Finanzamt Österreich als Amtspartei und als Gesamtrechtsnachfolger des ***FA*** über die Beschwerde vom 27.3.2015
gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide des ***FA*** vom 19.3.2015 betreffend die Jahre 2011-2014 , und gegen die Bescheide desselben Finanzamtes vom 19.3.2015 betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) 2011-2014
zu Recht erkannt:
1.) Beschwerde vom 27.3.2015 gegen die Lohnsteuerhaftungsbescheide 2011-2014 vom 19.3.2015: Die Lohnsteuerhaftungsbescheide werden aufgehoben.
2.) Beschwerde vom 27.3.2015 gegen die Bescheide vom 19.3.2015 betreffend Dienstgeberbeitrag (DB) 2011-2014:
a.) Die Beschwerde gegen die Dienstgeberbeitrags (DB)-Bescheide 2011 und 2012 wird abgewiesen.
b.) Ad Beschwerde gegen die Dienstgeberbeitrags (DB)-Bescheide 2013 und 2014: Die bekämpften Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen (BMG) und die festgesetzten DB betragen:
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Jahre
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Bemessungsgrundlage
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DB
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DB 2013
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2.000 €
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90 €
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Abstandnahme von der Festsetzung gem.
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§ 206 Abs 1 lit b BAO
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-43,25
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Festgesetzter DB 2013 nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung
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46,75 €
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DB 2014
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4.551,2
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204,80
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Abstandnahme von der Festsetzung gem.
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§ 206 Abs 1 lit b BAO
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-204,80
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Festgesetzter DB 2014 nach Abstandnahme von der Festsetzung
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0 €
3.) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).
Entscheidungsgründe
Ablauf des Verfahrens:
Der beschwerdeführende (bf) Verein hat in Bezug auf Lohnsteuer und DB 2011-2014 bis zur Erlassung der bekämpften Bescheide keine Lohnsteuer und keinen DB gegenüber dem Finanzamt (FA) erklärt (AIS-Abgabenkonto betreffend die Bf).
Außenprüfungsbericht des FA vom 19.3.2015: Die Befreiungsbestimmung gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 sei durch den bf Verein für Trainer und Mitarbeiter in der Organisation des Vereins angewendet worden. Für Organisationsmitarbeiter sei die Befreiung jedenfalls nicht anwendbar. Der Verein veranstalte einmal im Jahr (idR August) ein einwöchiges Eishockeycamp. Wenn der Verein überwiegend Leistungen gegen Entgelt anbiete und in erster Linie diejenigen Personen gefördert werden würden, die die entgeltlichen Dienste des Vereins in Anspruch nähmen (VwGH 20.5.1987, 84/13/0267), dann liege keine ausschließliche und unmittelbare Förderung der Allgemeinheit vor . Daher sei § 3 Abs 1 Z 16 c EStG 1988 nicht anwendbar (Außenprüfungsbericht 19.3.2015).
Daher käme es zu folgenden Festsetzungen oder Inanspruchnahmen zur Haftung:
| |
L= Lohnsteuerhaftung; DB = Dienstgeberbeitrag
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582,24 €
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L 2011
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315 €
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DB 2011
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964,71 €
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L 2012
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407,25 €
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DB 2012
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97,04 €
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L 2013
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90 €
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DB 2013
|
582,24 €
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L 2014
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204,80 €
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DB 2014
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3.243,28 €
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Nachforderungen 2011-2014
(Außenprüfungsbericht 19.3.2015).
Die bekämpften Bescheide vom 19.3.2015 betreffend Lohnsteuerhaftung 2011-2014 gem. § 82 ESTG 1988 und DB 2011-2014 entsprachen dem Außenprüfungsbericht.
Beschwerde vom 27.3.2015:
Nach dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins würden gemeinnützige und sportliche Zwecke zur Förderung des nationalen und internationalen Eishockeynachwuchses gefördert. Auch die körperliche Ertüchtigung von Jugendlichen werde nach dem satzungsmäßigen Zweck gefördert. Zweck des Vereins seien die Ausbildung, das Training und die Förderung des Eishockeynachwuchses. Der Verein unterstütze Jugendliche finanziell bei der Absolvierung von Trainingslagern im Ausland.
Der Verein versuche, seinen satzungsmäßigen Zweck durch Spenden zu erreichen. Durch die Spendeneinnahmen alleine könnten die Zwecke des Vereins nicht gewährleistet werden. Daher veranstalte der Verein Eishockeycamps für Jugendvereinsspieler und Hobbyspieler, und verlange von den Teilnehmern dafür nicht kostendeckende Entgelte.
Diese Veranstaltungen seien unentbehrliche Hilfsbetriebe, da sie
- der Erfüllung des begünstigten Zwecks dienten;
- für das Erreichen des Vereinszwecks unentbehrlich seien, und da sie
-zu abgabenpflichtigen Betrieben nicht in größerem Umfang in Wettbewerb stünden, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar sei (§ 45 Abs 2 BAO).
Der bf Verein beantragte, die bekämpften Bescheide aufzuheben.
Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.10.2020:
Die Satzung müsse eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen… Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben (§ 41 Abs 1 BAO). Dh, die tatsächliche GF müsse in der Rechtsgrundlage Deckung finden. In den Statuten seien unter den materiellen Mitteln der Zweckverfolgung Einnahmen aus der Veranstaltung von Kursen (Eishockeycamps) nicht erwähnt (BVE vom 5.10.2020).
Die Auflösungsbestimmung in § 16 sei mangelhaft, da sie keine Regelung für den Wegfall des begünstigten Zwecks enthalte; es fehle die Auflage zur Verwendung des Vermögens für Zwecke iSd § 34 ff BAO (§ 39 Z 5 EStG 1988) (BVE vom 5.10.2020).
Seien unabhängig von den Einsatztagen monatliche Entgelte in gleicher Höhe ausbezahlt worden, sei dies ein Indiz, dass keine Aufwandsentschädigungen, sondern ein vereinbartes Fixum vorläge.
Soweit die BVE vom 5.10.2020
Mit Schreiben vom 4.11.2020 stellte der bf Verein einen Vorlageantrag.
Vorlagebericht des FA vom 15.12.2020:
Die Bf habe Vergütungen als pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs 1 Z 16 c steuerfrei ausbezahlt. Im Zuge der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) sei festgestellt worden, dass die Bf die Voraussetzung "begünstigter Rechtsträger i S d §§ 34 ff BAO" nicht erfülle. Die Bf bringe vor, die Mängel seien nur unwesentlich und behoben worden.
Zur Zeit der Außenprüfung seien wesentliche Satzungsmängel vorgelegen, die nicht rückwirkend sanierbar seien (VwGH 29.7.2010, 2007/15/0137). Satzungsmängel führten zur Versagung der Begünstigung (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203; VwGH 20.7.1999,l 99/13/0078). Die Bf sei kein begünstigter Rechtsträger.
Die Steuerbegünstigung stelle auf Einsatztage ab, dh auf Tage, an welchen ein Training oder ein Wettkampf stattgefunden habe.
Eine Berechnung nach Einsatztagen erfordere, dass laufend entsprechende Aufzeichnungen geführt und im Rahmen der GPLA vorgelegt worden wären. Diesem Erfordernis sei nicht entsprochen worden. Es seien Fixbeträge ausbezahlt worden, daher sei nicht tatsächlich nach Einsatztagen abgerechnet worden (Vorlagebericht des FA an das BFG vom 15.12.2020).
Mit Ergänzungsauftrag des BFG vom 22.12.2023 wurde dem bf. Verein der Vorlagebericht vom 15.12.2020 nochmals vorgehalten.
Ferner wurde der Bf in diesem Ergänzungsauftrag gefragt,
-welche tatsächlichen Aktivitäten habe der Verein 2011 - 2014 verwirklicht? In diesem Zusammenhang wurde der Bf aufgefordert, alle schriftlichen Informationen gem. § 12 Abs 4 der Satzung an die Vereinsmitglieder über die Tätigkeiten des Vereins 2011-2014 zu übermitteln.
Antwort (Schreiben des RA vom 23.1.2024): Der Verein habe eine Sommerhockeyschule betrieben. Der Verein habe dafür Sponsoren gesucht.
Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag ferner aufgefordert, alle Einnahmen und Ausgaben 2011 - 2014 darzustellen. Er wurde aufgefordert, die Mittelherkunft der Einnahmen 2011-2014 darzustellen.
Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins mehr vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.
Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag ferner gefragt, was die durch den Bf bezahlten Trainer im Streitzeitraum gemacht hätten, welche Aufzeichnungen und schriftlichen Vereinbarungen es über diese Tätigkeiten gebe; Der Bf wurde aufgefordert, diese Unterlagen vorzulegen.
Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.
Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag aufgefordert, alle vertraglichen Vereinbarungen über die strittigen Zahlungen an die Trainer 2011-2014 vorzulegen
Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.
Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag gefragt, auf Grund welcher Kriterien die strittigen Zahlungen 2011-2014 an die Trainer erfolgt seien. Der Bf wurde aufgefordert, das Vorhandensein dieser Voraussetzungen in den Streitzeiträumen in Bezug auf jeden Trainer und Zeitraum nachzuweisen.
Der Bf wurde in diesem Ergänzungsauftrag aufgefordert, alle Aufzeichnungen und Abrechnungen über die Auszahlungen pro Trainer und pro Monat in Bezug auf die Streitjahre vorzulegen. Diesen Aufzeichnungen müsse entnommen werden können, wie viel von den strittigen Entschädigungen welcher Trainer in welchem Monat auf Grund welcher Kriterien erhalten habe.
Der Bf wurde aufgefordert, alle Aufzeichnungen über Einsatztage der Trainer in Bezug auf die Streitjahre vorzulegen.
Antwort: Es könnten keine physischen Unterlagen des Vereins vorgelegt werden. Sämtliche physischen Unterlagen müssten sich beim FA oder der Finanzpolizei befinden.
Mit Mails vom 19.1. 2019 gab die Vereinsbehörde sämtliche Versionen der Satzung des Vereins bekannt, die im Streitzeitraum und auch noch im Jahr 2015 und bis zur Auflösung 2018 gegolten haben (Statuten vom 14.12.2009-13.11.2014 ; Statuten vom 14.11.2014-15.4.2015; Statuten ab 16.4.2015 bis zur Auflösung des Vereins im Jahr 2018). Mit Mail vom 23.1.2024 gab die Vereinsbehörde die Unterlagen bekannt, die im Zusammenhang mit der behördlichen Auflösung des bf Vereins im Oktober 2018 stehen (Vereinsregisterauszug mit dem Hinweis auf die behördliche Auflösung des bf Vereins im Jahr 2018, Bescheid über die behördliche Auflösung vom 30.10.2018, Anzeige einer freiwilligen Auflösung vom 19.10.2018.
Erwägungen des BFG über die Beschwerde:
1.)Die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen
Der bf Verein zahlte während des Streitzeitraums pauschale Reiseentschädigungen an Trainer und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen , die für den Verein im organisatorischen Bereich tätig waren.
2.) Gemeinnützigkeit des bf Vereins?
a.) Die im Streitzeitraum 1.1.2011-31.12.2014 geltenden Vereinsstatuten:
aa.)keine Regelung in Bezug auf die nicht freiwillige Auflösung des Vereins
Die im Streitzeitraum 1.1.2011-31.12.2014 geltenden Vereinsstatuten enthielten zwar eine Regelung betreffend die freiwillige Auflösung des Vereins, nicht aber betreffend eine nicht freiwillige Auflösung des Vereins. Was also mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hätte, wenn der Verein behördlich aufgelöst werden sollte, war in den Statuten nicht geregelt (E-Mail der Vereinsbehörde vom 19.1.2024 mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.12.2009; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom 30.11.2009 - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum 31.12.2014; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.11.2014; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom 10.11.2014 der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden).
Die Statuten, die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher nicht dem § 39 Z 5 BAO und nicht dem § 41 Abs 2 BAO.
bb.) Keine Regelung in Bezug auf den Wegfall des begünstigten Zwecks des bf Vereins
Was mit dem Vereinsvermögen für den Fall des Entfalles des begünstigten Zwecks des Vereins zu geschehen hätte, war in den Vereinsstatuten, die während des Streitzeitraums galten, nicht geregelt (E-Mail der Vereinsbehörde vom 19.1.2024 mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1;Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.12.2009; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom 30.11.2009 - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum 31.12.2014; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.11.2014; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom 10.11.2014 der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden).
Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 39 Z 5 BAO und auch nicht dem § 41 Abs 2 BAO.
cc.) Schicksal des Vereinsvermögens für den Fall seiner Auflösung oder Aufhebung?
Dass das Vermögen des bf Vereins für den Fall seiner Auflösung oder Aufhebung , soweit es die Passiven übersteigen sollte, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden durfte, war in den Vereinsstatuten, die im Streitzeitraum galten, nicht vorgesehen. Eine Regelung in Bezug auf das Schicksal des Vereinsvermögens für den Fall der nicht freiwilligen Aufhebung des Vereins fehlte ebenso (E-Mail der Vereinsbehörde vom 19.1.2024 mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.12.2009; § 16 Abs 1 und 2 der Vereinsstatuten vom 30.11.2009 - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum 15.4.2015; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.11.2014; § 16 Abs 1 und 2 der insoweit identen Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom 10.11.2014 der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden, und die bis 15.4.2015 unverändert blieben).
Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 39 Z 5 BAO und auch nicht dem § 41 Abs 2 BAO.
dd.) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
Der Vereinszweck sollte laut Statuten, die von 2009-15.4.2015 galten (§ 3 der Statuten) u.a. durch Abhaltung von Trainingslagern erreicht werden; Die dafür erforderlichen materiellen Mittel sollten durch Sponsoren, Arbeitsleistungen der Vereinsmitglieder und Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden (E-Mail der Vereinsbehörde vom 19.1.2024 mit der Übermittlung der Statuten des bf Vereins Teil 1; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.12.2009; § 3 der Vereinsstatuten vom 30.11.2009 - diese Rechtslage in Bezug auf die Statuten des Vereins blieb jedenfalls unverändert bis zum 15.4.2015; Bescheid der Vereinsbehörde vom 14.11.2014; § 3der insoweit identen Vereinsstatuten, die mit Eingabe vom 10.11.2014 der Vereinsbehörde bekanntgegeben wurden, und die bis 15.4.2015 unverändert blieben).
Tatsächlich hob der Verein im Streitzeitraum aber auch Entgelte für die Abhaltung von Trainingslagern von den Teilnehmern der Trainingslager ein (lt. BP-Bericht vom 19.3.2015, S. 1-4), ohne dass diese Art der Mittelaufbringung in den Vereinsstatuten zum Ausdruck kam.
Auf Befragen konnte der Verein die Mittelherkunft aller jährlichen Einnahmen des Streitzeitraums nicht nachweisen. Er konnte nicht nachweisen, welcher Teil seiner Einnahmen aus Zahlungen im ursächlichen Zusammenhang mit der Teilnahme an Trainingslagern und aus Zahlungen im ursächlichen Zusammenhang mit Freizeitbetreuung stammte (insoweit nicht beantworteter Ergänzungsauftrag des BFG vom 22.12.2023).
Die Statuten , die im Streitzeitraum galten, entsprachen daher auch insoweit nicht dem § 41 Abs 1 BAO.
b.) Änderung der Statuten des Vereins im April 2015
Mit Eingabe mit Einlaufstempel vom 15.4.2015 wurden durch den Verein der Vereinsbehörde geänderte Statuten bekanntgegeben. Es wurde § 16 der Vereinsstatuten geändert und ein § 17 der Vereinsstatuten neu angefügt (Eingabe der Vertreterin des bf Vereins mit Einlaufstempel vom 15.4.2015).
Diese neuen Vereinsstatuten galten ab April 2015, aber noch nicht im Streitzeitraum.
c.) Rechtsfolgen
Da die Vereinsstatuten, die im Streitzeitraum existierten, nicht dem § 39 Z 5 BAO , nicht dem § 41 Abs 1 BAO und nicht dem § 41 Abs 2 entsprachen, war der Verein im Streitzeitraum nicht gemeinnützig. Die strittigen Reiseaufwandsentschädigungen waren daher schon deshalb voll DB (§ 41 Abs 3 FLAG)- und als NSA-Einkünfte voll lohnsteuerpflichtig. Der bf Verein haftete daher für die Lohnsteuer (§ 82 EStG).
3.) Abrechnung der strittigen Reiseaufwandentschädigungen nach Einsatztagen?
Die strittigen Reiseaufwandentschädigungen wurden durch den bf Verein gegenüber den Empfängern/Empfängerinnen nicht nach Einsatztagen abgerechnet [unwidersprochener Vorhalt im Vorlagebericht vom 15.12.2020, der im Dezember 2020 dem bf Verein übermittelt wurde (unwidersprochener Ergänzungsauftrag des BFG vom 22.12.2023, erste Seite); unerledigter Ergänzungsauftrag vom 22.3.2023, Pkt 7]. Daher handelt es sich bei sämtlichen strittigen Reiseaufwandentschädigungen um pauschale Zahlungen, die nicht steuerfrei gem. § 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 waren.
4.) behördliche Auflösung des Vereins im Jahr 2018 ; Vereinsvermögen in Höhe von 769 € als Gutschrift auf dem Abgabenkonto des bf Vereins
Der bf Verein wurde mit Bescheid der Vereinsbehörde vom 30.10.2018 aufgelöst (Vereinsregisterauszug vom 23.1.2024; Bescheid vom 30.10.2018 mit RSa - Rückschein vom 9.11.2018). Dieser Verein verfügt seit 2018 über kein Vermögen, welches über die seit 22.1.2021 bestehende Gutschrift auf dem Abgabenkonto in Höhe von 769 € hinausgeht (von beiden Parteien unwidersprochener Bescheid der Vereinsbehörde vom 30.10.2018; Abgabenkonto des bf Vereins mit den Buchungen vom 19.3.2015 bis 22.1.2024).
Der gesamte feststellbare Abgabenanspruch ist ausgesetzt (Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO lt. Buchungen auf dem Abgabenkonto vom 20.1.2021).
Der gesamte feststellbare Abgabenanspruch von 3.243,28 € (DB 2011-2014, Lohnsteuerhaftung 2011-2014, vgl. BP-Bericht vom 19.3.2015) ist daher mit Sicherheit uneinbringlich, soweit er über die Gutschrift auf dem Abgabenkonto von 769 € hinausgeht. Daher wird im Rahmen des Ermessens von der Festsetzung von Abgaben Abstand genommen (in Bezug auf DB 2011 - 2014 gem. § 206 Abs 1 lit b BAO), soweit diese der Höhe nach über die bestehende Gutschrift auf dem Abgabenkonto hinausgehen.
5.) Höhe der durch das BFG festgesetzten Abgaben:
a.) DB 2011-2014:
Der Bf hat dem FA keinen selbst berechneten DB bekanntgegeben (Abgabenkonto des bf Vereins 30.5.2011-29.1.2024) (§ 201 Abs 1 BAO). Daher hatte das FA grundsätzlich das Recht, im Rahmen des Ermessens einen DB festzusetzen (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO). Das BFG hat das Recht, eine davon abweichende Ermessensentscheidung zu treffen(Art 130 Abs 3 B-VG; § 279 Abs 1 BAO) .
DB 2011-2014 - Bemessungsgrundlagen (BMG) und Abgaben:
aa.) Ad steuerpflichtige Bemessungsgrundlage DB 2011:
Folgende pauschale Zahlungen wurden an Trainer und Mitarbeiter(innen) des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren, bezahlt:
|
2011
|
Mitarbeiter(in)
|
Pauschale (€)
|
Funktion
|
Juni
|
***1*** Sonja
|
500 €
|
Organisation
|
Juni
|
VK
|
500 €
|
Trainer
|
Steuerfrei gem
|
§ 41 Abs 4 FLAG
|
-1000 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Juni
|
0 €
|
| | | |
|
Juli
|
***1***
|
500 €
|
Organisation
|
Juli
|
EN Josefine
|
500 €
|
Organisation
|
Juli
|
EN Johann
|
500 €
|
Organisation
|
Juli
|
***1*** Marlene
|
500 €
|
Organisation
|
Juli
|
VK
|
500 €
|
Trainer
|
Bemessungsgrundlage
|
Juli
|
2.500 €
|
| | | |
|
August
|
***1*** Sonja
|
500 €
|
Organisation
|
August
|
EN Josefine
|
500 €
|
Organisation
|
August
|
EN Johann
|
500
|
Organisation
|
August
|
***1*** Marlene
|
500
|
Organisation
|
August
|
NT
|
500
|
Organisation
|
August
|
SL
|
500
|
Organisation
|
August
|
HN
|
500
|
Organisation
|
August
|
IR
|
500
|
Trainer
|
August
|
VK
|
500
|
Trainer
|
Bemessungsgrundlage
|
August
|
4.500 €
|
| | | |
|
September
|
VK
|
500 €
|
Trainer
|
Steuerfrei gem.
|
§ 41 Abs 4 FLAG
|
-500 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
September
|
0 €
|
|
Steuerpflichtige
|
Bemessungsgrundlage 2011 insgesamt lt. BP-Bericht vom 19.3.2015, S. 2
|
7.000 €
|
bb.) 2012
Im Jahr 2012 überstieg die Bemessungsgrundlage in allen Monaten (Juli, August, September), in welchen pauschale Reiseentschädigungen bezahlt wurden, jeweils den Betrag von 1.460 € (vgl. § 41 Abs 4 FLAG) . Insgesamt betrug die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage 2012 9.050 € (BP-Bericht, S. 3; schriftliche Darstellung des bf Vereins über die Zahlungen in den Monaten Juli, August und September 2012).
cc.) 2013
Folgende pauschale Zahlungen wurden im August 2013 an Trainer und Mitarbeiter(innen) des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren , bezahlt (4 Schreiben des bf Vereins jeweils vom 15.8.2013):
|
2013
|
Mitarbeiter(in)
|
Pauschale (€)
|
Funktion
| | | |
|
August
|
EG
|
500
|
Organisation
|
August
|
RB
|
500
|
Organisation
|
August
|
SL
|
500
|
Organisation
|
August
|
VK
|
500
|
Trainer
| | | |
|
Bemessungsgrundlage
|
August
|
2000 €
|
|
steuerpflichtige
|
Bemessungsgrundlage 2013 insgesamt
|
2000 €
|
dd.) 2014
Folgende pauschale Zahlungen wurden im August 2014 an Trainer und Mitarbeiterinnen des Vereins, die mit organisatorischen Pflichten befasst waren, bezahlt ( 9 Honorarnoten der Trainer und Mitarbeiter des bf Vereins an diesen jeweils vom 15.8.2014):
|
2014
|
Mitarbeiter(in)
|
Pauschale (€)
|
Funktion
| | | |
|
August
|
GG
|
500
|
Trainer
|
August
|
RB
|
500
|
Organisation
|
August
|
EG Walter
|
500
|
Trainer
|
August
|
GR
|
200
|
Trainer
|
August
|
UG
|
250
|
Trainer
|
August
|
EG Stefanie
|
500
|
Organisation
|
August
|
ID Jiri
|
500
|
Trainer
|
August
|
DC
|
500
|
Organisation
|
August
|
ER
|
500
|
Organisation
|
August
|
Geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer
|
601,2
|
|
Bemessungsgrundlage
|
August
|
4.551,2 €
|
|
steuerpflichtige
|
Bemessungsgrundlage 2014 insgesamt
|
4.551,2 €
|
DB 2011-2014
| |
BMG
|
DB
|
DB 2011
|
7.000 €
|
315 €
|
DB 2012
|
9.050 €
|
407,25 €
| | |
|
DB 2013
|
2.000 €
|
90 €
|
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
|
§ 206 Abs 1 lit b BAO
|
-43,25
|
Festgesetzter DB 2013 nach teilweiser Abstandnahme von der Festsetzung
| |
46,75 €
| | |
|
DB 2014
|
4.551,2
|
204,80
|
Abstandnahme von der Festsetzung gem.
|
§ 206 Abs 1 lit b BAO
|
-204,80
|
Festgesetzter DB 2014 nach Abstandnahme von der Festsetzung
| |
0 €
|
Summe der festgesetzten DB nach (teilweiser) Abstandnahme von der Festsetzung
| |
769 €
b.) Lohnsteuerhaftung 2011-2014:
Die Inanspruchnahme zur Lohnsteuerhaftung unterbleibt im Rahmen des dem BFG obliegenden Ermessens, da die Einbringung eines Abgabenbetrages, der über die auf dem Abgabenkonto aufscheinende Gutschrift von 769 € hinausgeht, mangels weiteren Vermögens des behördlich aufgelösten bf Vereins mit Sicherheit uneinbringlich ist (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl. § 206 RZ 7).
6.) Unzulässigkeit der Revision:
Der bf Verein wurde bereits behördlich aufgelöst. Er verfügt über kein Vermögen, das über die auf dem Abgabenkonto aufscheinende Gutschrift von 769 € hinausgeht. Daher wurde im Rahmen des Ermessens ein Abgabenbetrag von nicht über 769 € aus DB festgesetzt. Daher wurde der bf , aufgelöste Verein zur zusätzlichen Lohnsteuerhaftung nicht mehr in Anspruch genommen, um einen nicht zweckmäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Ritz, BAO, 6. Aufl., § 206 RZ 7).
Erhebliche Rechtsfragen i.S. von Art 133 Abs 4 B-VG haben sich nicht ergeben. Daher ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100540/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.4100540.2020
- Stammnummer
- 143544
- Gültig
- 31.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF