RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101519/2016

Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz von 10% auch bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101519/2016vom 25.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des Finanzamtes übt die Bf. eine begünstigungsschädliche Tätigkeit aus. Wettbewerb mit anderen gleichartigen steuerpflichtigen Betrieben ist begünstigungsschädlich, wenn neben dem Beschäftigungsbetrieb keine andere begünstigte Tätigkeit (zB psychologische Betreuung, Aus- und Fortbildung) angeboten wird. Es ist hinsichtlich eines konkreten lokalen Wettbewerbs zu prüfen, ob bereits eine Deckung durch steuerpflichtige Betriebe und eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Warenangebot bzw Leistungsangebot und Preisgestaltung vorhanden ist. Nach Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage-Linde Verlag, § 45 Tz 2, ist nicht ein abstrakter Wettbewerb zu (möglicherweise in räumlicher Entfernung) vorhandenen abgabepflichtigen Betrieben, sondern ein konkreter lokaler Wettbewerb zu prüfen. Die Frage der lokalen Bedarfsdeckung durch diese Betriebe sowie die Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Waren- und Leistungsangebot, Service und Preisgestaltung spielt dabei eine Rolle. Nach Ritz, aaO nach Ellinger ist das Wettbewerbsverbot mit einem strengen Maßstab zu prüfen und es sollen nach Tanzer reine Zweckverwirklichungsbetrieb nicht steuerpflichtig sein. Nur bei Mischbetrieben, wenn ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auch materielle Interessen mitverfolgt, sollte die Konkurrenzfrage geprüft werden. Die Beschwerde führt dazu an, dass es sich bei der Bf. nicht um einen Mischbetrieb, sondern um einen reinen Zweckverwirklichungsbetrieb handelt, bei dem der Wettbewerb als unvermeidlich angesehen wird. Es wäre sonst die Zweckverwirklichung verunmöglicht. Auch Kofler (in Achatz, Die Besteuerung der Non-Profit Organisationen, Seite 96f) sehe die Konkurrenzierung auf Mischbetriebe beschränkt. Hinsichtlich der Förderung gemeinnütziger Zwecke solle eine Abwägung mit unbeeinträchtigtem Wettbewerb und mit einer auf gesellschaftspolitischen Werten konstituierten Bevorzugung erfolgen. In Prinz/Prinz, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, S. 113, werden konkret Behindertenwerkstätten als unentbehrliche Hilfsbetriebe bezeichnet. Nach dieser Literaturstelle tritt Wettbewerb zwangsläufig ein und ist nur dann vermeidbar, wenn er nicht mehr aus der Beschäftigung Behinderter stammt. Bei der [Beschwerdeführerin] werden grundsätzlich keine Behinderten beschäftigt, sondern Langzeitarbeitslose, Langzeitbeschäftigungslose, ältere ArbeitnehmerInnen und WiedereinsteigerInnen. Die bisherige Judikatur geht immer von der Beschäftigung von geistig oder körperlich behinderten Menschen aus, was im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass bei der [Beschwerdeführerin] im Durchschnitt rund 12 Transitarbeitskräfte beschäftigt werden. Dem gegenüber stehen noch rund 5,4 Vollzeitäquivalente als Schlüsselarbeitskräfte sowie noch rund 4 Vollzeitäquivalente Saisonarbeitskräfte, die zur Abwicklung der Aufträge benötigt werden. Ein weiterer Aspekt ist in den relativ niedrigen Stundensätzen der Schlüssel- und Transitarbeitskräfte zu sehen, wodurch für Betriebe in der Umgebung eine starke Konkurrenz entsteht. Auch in der Werbung in den lokalen Printmedien wird betont, dass Aufträge für Private durch die Bf zu günstigen Preisen angeboten werden können. Dazu ein Auszug aus dem Werbefolder: 'Die [Beschwerdeführerin] ist ein sozialökonomischer Betrieb und somit nicht auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet. Das Projekt wird vom Arbeitsmarkservice und dem Sozialressort des landes Steiermark unterstützt. Dadurch ist es möglich, Dienstleistungen kostengünstigst anzubieten.' Weiters wird auch seitens der Bf. nicht bestritten, dass nicht nur kleinere Projekte, sondern auch große Projekte im Bereich der Dorferneuerung (gesamtes Keller- und Erdgeschoss aufstellen), Gartenpflege (Neugestaltung von Gärten) und in der Schneiderei ein Großauftrag (Jahresvertrag) der Firma-F vorliegen und somit schon ein beträchtlicher Wettbewerb gegenüber den lokalen Betrieben vorliegt. Weiters liegt auch seit 2002 ein Jahresauftrag von der Steiermärkischen Krankenanstalt GmbH vor. Im Bezirk H-F gibt es im Bereich der Schneiderei und Bereich Garten- Landschaftsgestaltung jeweils mindestens fünf Betriebe, die im direkten Wettbewerb zur Bf stehen. Der [Beschwerdeführerin] war laut eigenen Angaben, dies wird auch öffentlich bekundet, im Bereich der Dorferneuerung bei bspw. folgenden Einsätzen erfolgreich tätig: - Einsatz bei Steinmauerarbeiten in den Schlössern H und A; Sanierungsarbeiten im Schloss K bei I, Revitalisierungsarbeiten Schloss St; Neugestaltung Sichtziegelmauer Stift V, Schlossmauererneuerung im Schloss H, komplette Restaurierung des Totengräberhäuschens in G1; Kanalanschlussarbeiten in der Gemeinde-G2 sowie bei der Durchführung von Abriss- bzw. Abbrucharbeiten alter Bauelemente. Eine Konkurrenz zum örtlichen Bau- und Baunebengewerbe zu bestreiten ist aufgrund der oben genannten Projekte wohl kaum nachvollziehbar. Derzeit sind im Bezirk H-F laut Herold 34 Baufirmen ansässig. Vergleicht man die Betriebe hinsichtlich Ausstattung, Lage, Waren- und Leistungsangebot, Service sowie Preisgestaltung, gelangt man zum Schluss, dass die Bf für die lokalen Betriebe eine Konkurrenz darstellt und von einem reinen Zweckbetrieb nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Bf verkennt im gegenständlichen Fall, dass es sich hier nicht um einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb, sondern dass es sich im gegenständlichen Verfahren um einen begünstigungsschädlichen Betrieb handelt und daher die gegenständlichen Umsätze nicht mit 10% USt, sondern mit 20% USt zu versteuern sind. [...]" Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2016 wies die belangte Behörde die im zweiten Beschwerdeschriftsatz erhobene Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 07-12/2015 unter Hinweis auf die gesonderten Bescheidbegründung vom 24.08.2016 als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 22.09.2016 (Vorlageantrag) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter die Entscheidung über die Beschwerden durch das Verwaltungsgericht. Ergänzend wird vorgebracht: "[Seite 2 der Beilage zum Vorlageantragsschreiben] Das Finanzamt verweist in der Bescheidbegründung auf die Ausführungen aus der Beschwerde, wonach die sozial- und berufspädagogische Betreuung immer als sehr bedeutend erwähnt und in den Vordergrund gestellt wurde. Das Finanzamt bestreitet diese Sachverhaltsdarstellung jedoch nicht. Vielmehr bestätigt das Finanzamt auf Seite 3 der Bescheidbegründung die sozialpädagogische [Seite 3 der Beilage zum Vorlageantragsschreiben] Ausrichtung der [Beschwerdeführerin]. Auf Seite 3 der Bescheidbegründung wird im Auszug aus dem Werbefolder auf die sozialökonomische Ausrichtung und die öffentliche Förderung durch das Arbeitsmarktservice hingewiesen. Durch die von [Beschwerdeführerin] vorgenommene Werbung geht eindeutig die sozial- und arbeitstherapeutische Ausrichtung hervor. Gerade durch diesen Hinweis ist für Kunden eine andere Qualität- und Auftragserfüllung erkennbar, wodurch das Leistungsangebot sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Umsatzsteuer Das Finanzamt führt in der Begründung aus, dass die sozialpädagogische Betreuung im Ausmaß von 12 Wochenstunden erfolgt (entspricht 6,93% der Arbeitszeit). Das Finanzamt geht von der verbleibenden Arbeitszeit als reine vollwertige Arbeitszeit aus. Das Finanzamt hat jedoch übersehen, dass es sich bei den laut Fördervertrag zur Verfügung zustellenden 12 Stunden um sozialpädagogische Schulung/ Betreuung handelt. Wie im Sachverhalt beschrieben, stehen den Transitarbeitskräften noch zusätzliche Möglichkeiten der Einzelreflexion/Supervision mit einem externen Psychotherapeuten zur Verfügung. Zu beachten ist weiters, dass die Arbeitszeit nicht vollwertig ist, sondern während der gesamten Arbeitszeit eine Betreuung der Transitarbeitskräfte erforderlich ist. Die Transitarbeitskräfte lernen - während der täglichen Arbeitszeit - neben dem Verhalten am Arbeitsplatz, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. Insofern muss für die Beurteilung des Ausmaßes der sozialpädagogischen Betreuung neben der Schulungsmaßnahme (sozialpädagogische Beratung) auch die Zeiten für Reflexion/Supervision sowie die laufende tägliche Betreuung in oftmals einfachen Dingen durch die Fachkräfte/ Abteilungsleiter während der Ausbildung anteilig berücksichtigt werden. Die Tätigkeit der Transitarbeitskräfte weicht stark von Arbeitskräften des 1. Arbeitsmarktes ab, da durch die lange Arbeitslosigkeit, psychische Probleme, gesundheitliche Einschränkungen, Suchtproblemen etc., der Arbeitsalltag erst wieder erlernt werden muss. Die Beschäftigungs- und Arbeitstraining geht ständig mit beruflicher fachlicher Schulung, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Betreuung einher und dient den zugewiesenen Personen unmittelbar und laufend selbst. Die Transitarbeitskräfte werden vom AMS zugewiesen, da sie aufgrund von Langzeitarbeitslosigkeit, gesundheitlichen Einschränkungen, psychischen Problemen ohne diese Ausbildungsmöglichkeit am 1. Arbeitsmarkt keine Chance hätten. Die [Beschwerdeführerin] befindet sich mit dem Fördervertrag im 2. Arbeitsmarkt wieder. Die Zuweisung der Personen erfolgt entsprechend der im Fördervertrag angeführten Zielgruppe durch das AMS. Die in den letzten Jahren zugewiesenen Personen, sind nicht nur durch gewisse Atteste eingeschränkt arbeitsfähig, längere Arbeitslosigkeit bewirkt im Laufe der Zeit bei vielen betroffenen Personen zusätzliche psychische und physische Einschränkungen sowie eine Schwächung des sozialen Umfeldes der Betroffenen. [Seite 4 der Beilage zum Vorlageantragsschreiben] Das Finanzamt geht vom Vorliegen einer begünstigungsschädlichen Tätigkeit aufgrund des Vorliegens einer Wettbewerbssituation aus. Für die Beurteilung der Wettbewerbssituation ist - wie vom Finanzamt korrekt ausgeführt - ein konkreter lokaler Wettbewerb zu prüfen. Dabei ist zu prüfen, ob eine Deckung durch steuerpflichtige Betriebe und eine Vergleichbarkeit hinsichtlich Ausstattung, Lage, Warenangebot bzw Leistunqsanqebot und Preisgestaltung und Betrieben ähnlicher Größe vorliegt. Nach Ansicht des Finanzamtes reicht das Vorliegen von Unternehmer der gleichen Branche für eine Wettbewerbssituation aus. Das Finanzamt unterlässt es jedoch, den Wettbewerb anhand eines konkreten Wettbewerbes unter Berücksichtigung der Ausstattung, Leistungsangebot und Preisgestaltung zu machen. Wie der UFS bereits ausgeführt hat, ist das Vorliegen einer Wettbewerbssituation nicht nur aufgrund marktüblicher Preise oder unter dem Marktniveau befindlicher Preise zu beurteilen. Vielmehr sind konkrete Feststellungen von Preisvergleichen der angebotenen Leistungen zu steuerpflichtigen Unternehmen, Anzahl der für die Leistungserbringung beschäftigten Maßnahmenteilnehmer sowie die Art der Tätigkeit und die für ihre Wiedereingliederung in den normalen Arbeitsprozess erforderliche notwendige Marktteilnehme eines Dienstleistungsbetriebes erforderlich. Dazu zählen auch die Berücksichtigung von besonderen Umständen. wie gesundheitliche Ausfälle und dadurch Verzöqerunoen in der Auftragserfüllung (UFS 12.7.2013, RV/0116-G/12 und UFS 29.4.2014, RV/710376/2011). Alleine der Umstand, Personen mit besonders hoher Geschäftsfalldauer (Beschäftigungslose Personen von 1 bis 5 Jahren und darüber) zu beschäftigen, ist mit anderen gewinnorientierten Unternehmen nicht vergleichbar. Ebenso stellen das Erfüllen von Vermittlungsquoten der von [Beschwerdeführerin] betreuten Personen, Beschäftigungsdauer von wenigen Tagen bis max. 9 Monaten und dem Wunsch des Fördergebers nach allgemein kürzeren Verweildauern von durchschnittlich 3 Monaten keinen vergleichbaren Umstand zu Betrieben des 1. Arbeitsmarktes dar. Im Gegenteil werden Personen je nach Bedarf und Möglichkeiten für den 1 Arbeitsmarkt 'Jobready' gemacht und werden bei entsprechender Leistungsfähigkeit gemäß dem Fördervertrag in den 1. Arbeitsmarkt vermittelt. Auch Personen mit Migrationshintergrund sind Zielgruppe und werden durch dafür ausgebildete Sozialpädagogen betreut. Sprachliche Defizite und Verständnis, Mentalität und Arbeitsauffassung verstärken den Aufwand, zu betreuen und zu vermitteln. Die [Beschwerdeführerin] steht immer wieder vor der Herausforderung Kunden vom Einsatz von Transitarbeitskräften mit Migrationshintergrund zu überzeugen. Teilweise ist auch eine Umbesetzung der Teams erforderlich, um dem Verlust von Aufträgen vorzubeugen. Die [Beschwerdeführerin] steht - entsprechend dem Zweck der Gesellschaft - für Hilfestellung und Integration aller Personen mit Einschränkungen und Problemen. Das Finanzamt geht bereits von einer Wettbewerbssituation aufgrund eines geringeren Preises aus. Das Finanzamt prüft jedoch nicht die Ursache der Preisgestaltung sowie die in der Judikatur verankerten Kriterien für die Beurteilung des Wettbewerbes, insbesondere den Umstand der Beschäftigung von eingeschränkt arbeitsfähigen Personen. [Seite 5 der Beilage zum Vorlageantragsschreiben] Wie in der Bescheidbeschwerde bereits ausgeführt, ist die Qualität der Arbeiten mit anderen Unternehmen nicht vergleichbar. Aufgrund der vorhandenen Fachkenntnisse der Transitarbeitskräfte, Anzahl der Krankenstände etc. dauern sämtliche Arbeiten länger. Es kommt dadurch auch öfters zu Kundenbeschwerden. Aufgrund der Form der Dienstleistungserbringung und Arbeitsausführungen ist die [Beschwerdeführerin] mit anderen steuerpflichtigen Unternehmen nicht vergleichbar; dies ergibt sich gerade aus dem Einsatz von Transitarbeitskräften zur Vorbereitung für den 1. Arbeitsmarkt. Die Transitarbeitskräfte werden eben nicht für die Erbringung von Dienstleistungen beschäftigt, sondern der Erlernung von sozialer Kompetenz. Dies zeigt sich auch darin, dass die [Beschwerdeführerin] bei öffentlichem Ausschreiben nicht teilnehmen kann, da die Einhaltung der fristgerechten Auftragserledigung nicht gewährleistet werden kann. Das Finanzamt berücksichtigt diese Aspekte für die Beurteilung des Vorliegens einer Wettbewerbssituation zu Unrecht nicht. Das Finanzamt führt in der Bescheidbegründung die von [Beschwerdeführerin] durchgeführten Arbeiten an. Gerade im Bereich der Dorferneuerung werden viele Arbeiten für öffentliche Auftraggeber (Gemeinden) durchgeführt. Da für die öffentlichen Auftraggeber die Zweckerfüllung (Integration der Arbeitslosen in den 1. Arbeitsmarkt) im Vordergrund steht, werden die aus der Beschäftigung der Transitarbeitskräfte entstehenden Nachteile in Kauf genommen. Durch die Beschäftigung für die öffentliche Hand wird indirekt der Zweck von [Beschwerdeführerin] gefördert. Dies zeigt sich ua auch am Beispiel der Archäologischen Grabungen. Gemeinden werden vom Bundesdenkmalamt zur Durchführung von archäologischen Grabungen verpflichtet. Zur Kostentragung besteht eine Vereinbarung zwischen dem Land, AMS und den Gemeinden, dass die Kosten der Grabungen vom Land und AMS und anteilig von den Gemeinden getragen werden. Aus diesem Grund wurde die [Beschwerdeführerin] dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Tätigkeit ein weiteres Projekt zu übernehmen. Die [Beschwerdeführerin] erzielt aus diesem Projekt keinen Nutzen, insbesondere da bei diesem Projekt besonders schwer beeinträchtige Personen beschäftigt werden, die eine besondere Betreuung benöügen. In der Bescheidbegründung bestätigt das Finanzamt die in der Literatur vertretene Rechtansicht, wonach die Frage des Wettbewerbes sich bei reinen Zweckverwirklichungsbetrieben nicht stellt. Nur bei Mischbetrieben, wenn ein einheitlicher Geschäftsbetrieb auch materielle Interessen mitverfolgt, sollte die Konkurrenzfrage geprüft werden. Das Finanzamt stützt sich bei der Beurteilung auf die Rechtansicht von Prinz/Prinz, wonach Behindertenwerkstätten als unentbehrlicher Hilfsbetrieb anzusehen sind. Nach dieser Literaturstelle tritt Wettbewerb zwangsläufig ein und ist dann vermeidbar, wenn er nicht mehr aus der Beschäftigung Behinderter stammt. Das Finanzamt geht von einer Wettbewerbssituation aus, da in der [Beschwerdeführerin] keine geistig oder körperlich behinderten Menschen beschäftigt werden (in den vergangenen Jahren waren und werden auch weiterhin Personen mit körperlichen Behinderungen beschäftigtl). Wie in der Literatur zu Recht [Seite 6 der Beilage zum Vorlageantragsschreiben] argumentiert liegt eine Wettbewerbssituation vor, wenn der Wettbewerb nicht mehr aus der Beschäftigung Behinderter stammt. Der Zweck dieser Ansicht ist, einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb zu bejahen, wenn Menschen mit Beeinträchtigungen beschäftigt werden. Eine Einschränkung auf Menschen mit geistiger und körperlicher Beeinträchtigung - wie vom Finanzamt vorgenommen - ist nicht gerechtfertigt. Auch die Beschäftigung von Menschen, die aufgrund von Suchtproblemen, psychischen Problemen oder arbeitsentwöhnte Personen für den 1. Arbeitsmarkt beeinträchtigt sind, ist unter diese herrschende Literaturmeinung zu zählen. Das Finanzamt begründet dies andererseits damit, dass sämtliche bisherige Judikatur nur zu Behindertenwerkstätten ergangen ist. Aus welchem Grund das Finanzamt die in der Bescheidbeschwerde angeführte UFS-Entscheidung zu sozialökonomischen Betrieben außer Acht lässt, ist nicht nachvollziehbar. In der UFS-Entscheidung vom 12.7.2013, RV/0116-G/12 werden die Voraussetzungen für das Vorliegen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebes für einen sozialökonomischen Betrieb angeführt. In dieser Entscheidung wurden ebenfalls am Arbeitsmarkt benachteiligte, arbeitslose Personen mit lntegrations- und Vermittlungshemmnissen sozialpädagogisch betreut. Im konkreten Fall ging es um Langzeitarbeitslose, insbesondere Suchtkranke und Arbeitsentwöhnte. Der Sachverhalt in der UFS-Entscheidung vom 12.7.2013, RV/0116-G/12 ist mit dem konkreten Sachverhalt vergleichbar. Durch den Beschäftigungsbetrieb geht keine konkrete lokale Wettbewerbswirkung aus. [Beschwerdeführerin] nimmt nur in jenem Ausmaß am Wettbewerb mit steuerpflichtigen, gewerblichen Unternehmen teil, das zur Erfüllung der begünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Die Beschäftigungs- und Arbeitstraining geht ständig mit beruflicher fachlicher Schulung, laufender sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Betreuung einher und dient unmittelbar den zugewiesenen Personen. Erst die Lohnaufträge versetzt [Beschwerdeführerin] in die Lage, die Betreuten mit Arbeiten zu beschäftigen, die für sie und ihre künftigen Arbeitgeber klar erkennbar wirtschaftlich sinnvoll und praxisrelevant sind. Die Transitarbeitskräfte hätten ohne die Vorbereitungsmaßnahmen am 1. Arbeitsmarkt keine Chance, da für sie am 1. Arbeitsmarkt keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Durch eine nicht marktgängige Leistungserbringung würde der Zweck der Vorbereitung der Transitarbeitskräfte für den 1. Arbeitsmarkt nicht dienlich sein. Da bei der gesamten Leistungserbringung die Weiterbildung und Schulung im Vordergrund steht, liegt ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor. Die Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen umfassen Workshops uä Veranstaltungen (Abteilungsbesprechungen und Belegschaftssitzungen) unter Miteinbeziehung von Vorträgen der AUVA, PVA, Schuldenberatung, PSD etc sowie für die allgemeine Betreuung gegebenenfalls auch eine weiterführende Einzelbetreuung. Die gesamte Tätigkeit der Transitarbeitskräfte kann als 'Learning by Doing' mit einfachsten und mehrmaligen Erklärungen vor Ort durch die Schlüsselarbeitskräfte verstanden werden. Nur so kann eine IST-Situation des 1. Arbeitsmarktes geschaffen werden. [...]" Mit Bescheid vom 14.12.2016 setzte die belangte Behörde die Umsatzsteuer 2015 mit 95.131,23 Euro (Nachforderung: 94.815,23 Euro) fest. Mit Schreiben vom 27.02.2017 (dritter Beschwerdeschriftsatz) erhob die Beschwerdeführerin - unbesehen des § 253 BAO - durch ihren steuerlichen Vertreter nach Fristverlängerung die Beschwerde auch gegen diesen Umsatzsteuerbescheid. Dem Begleitschreiben vom 22.02.2017 ist neben weitgehener Wiederholung des bisherigen Vorbringens zu Beschwerden und Vorlageanträgen folgendes ergänzendes Vorbringen zum Sachverhalt zu entnehmen: "[Seite 3 des Begleitschreibens vom 22.02.2017] (…) Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen des AMS Steiermark für gemeinnützige Beschäftigungsprojekte dürfen nur ausschließlich Personen mit Produktivitätseinschränkungen und Vermittlungshemmnisse in die Beschäftigungsprogramme aufgenommen werden (entsprechend den jährlich neuen Fördervereinbarungen). Bei diesen Personen handelt es sich um Personen, die aufgrund psychischer oder gesundheitlicher Probleme seit längerer Zeit (- auch bis zu 5 Jahre) keine Beschäftigung haben, oder um Personen mit Behinderungen. Wesentlich für die Aufnahme in die Beschäftigungsprojekte ist, dass die Personen Vermittlungshemmnisse haben. Vermittlungshemmnisse sind ua der Verlust der sozialen Kompetenz aufgrund lang andauernder Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit, Haft, Drogen oder Schulden sowie auch damit großteils mangelnder Mobilität, Schulden etc.. Bei den durch die [Beschwerdeführerin] betreuten Personen handelt es sich somit um Personen, die eine besondere Betreuung benötigen (dazu zählen vereinzelt auch Hol- und Bringdienste durch IAK und SK bis zur besseren Stabilisierung der Personen). (...) Zur Erreichung des Zweckes ist - wie bereits ausgeführt - die sozial- und berufspädagogische Betreuung von wesentlicher Bedeutung. Die Betreuung der Transitarbeitskräfte ist wichtig, um auf die Transitarbeitskräfte eingehen zu können und eventuell bestehende Konfliktpotentiale erkennen und beheben oder zumindest verbessern zu können. Für jede Transitarbeitskraft standen für das Kalenderjahr 2014 und 2015 rd. (wie auch in den Vorjahren) 12 Betreuungsstunden pro Monat zur Verfügung. Für die psychologische Betreuung steht zusätzlich die Möglichkeit der Reflexion/Supervision unter der Leitung eines externen Psychotherapeuten seit bestehen der [Beschwerdeführerin] zur Verfügung. [Seite 4 des Begleitschreibens vom 22.02.2017] In den Bereichen der [Beschwerdeführerin] standen in den Jahren 2014 und 2015 im Durchschnitt rd. 12 Transitarbeitsplätze zur Verfügung, welche wie in den Vorjahren, mit ca. 24 Personen entsprechend der Fördervereinbarung besetzt werden mussten. Diesen Transitarbeitskräften stehen Schlüsselarbeitskräfte im Ausmaß von rd 4,25 Vollzeitäquivalente gegenüber. Zusätzlich werden als Unterstützung der Schlüsselarbeitskräfte noch Initialarbeitskräfte beschäftigt. Initialarbeitskräfte (rd. 10 Vollzeitäquivalenten) sind Saisonarbeitskräfte, die zur Abwicklung der Aufträge benötigt werden. (...) Zusätzlich werden durch die [Beschwerdeführerin] auch Abklärungsplätze zur Verfügung gestellt, in denen mögliche Einsatzfelder getestet werden, Rückmeldungen für weitere Entscheidungshilfen für die Regionsstellen des AMS zu den betroffenen Personen gegeben werden (zB: Weiterbildung, Gesundheitsstraße bei mangelnder Einsatzfähigkeit etc.). Die Finanzierung der [Beschwerdeführerin] erfolgt - wie bereits in der Beschwerde für die Jahre 2011 bis 2014 ausgeführt - zu einem wesentlichen Teil durch das AMS sowie durch öffentliche und private Auftraggeber. Aufgrund dieser Finanzierungssituation erzielte die [Beschwerdeführerin] im Jahr 2014 und 2015 einen unternehmensrechtlichen Gewinn in Höhe von EUR 15.144,62 (2014: EUR 4.612,09; 2015 EUR 10.532,53). [Seite 5 des Begleitschreibens vom 22.02.2017] Bei diesen Gewinnen handelt es sich um Zufallsgewinne, die durch Periodenverschiebungen der Fördereingänge und Aufwandspositionen sich ergeben haben. Ein wesentlicher nicht enthaltener Bereich stellt die Abteilung Archäologische Grabung (AG) dar. Hier dient die [Beschwerdeführerin] als Trägerbetrieb für eine Kooperationsarbeit von AMS Steiermark und dem Land Steiermark, in deren Leistung verschiedenste Erhebungs- und Dokumentationsarbeiten für verschiedenste betroffene Gemeinden durchgeführt werden. [Beschwerdeführerin] dient hier einzig und allein der Abwicklung dieser Arbeiten, Anmeldung eines Grabungsleiters und gewünschten Zielgruppenpersonen des AMS inkl. Abwicklung der gesamten Abrechnung. Selbstverständlich sind auch hier die erforderlichen Personalentwicklungsarbeiten im vollen Umfang durchzuführen. Alle für die Fördervereinbarung der [Beschwerdeführerin] zu erbringenden Leistungen gegenüber den Transitarbeitskräften sind auch bei der Fördervereinbarung betreffend die Grabungen zu erbringen. Die [Beschwerdeführerin] erzielt aus dieser Leistung (6 Monate / Jahr) keinen Gewinn. (...)" Die belangte Behörde legte diese Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 17.08.2017 zur Entscheidung vor (Beschwerdevorlage). Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen: Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht (§ 31 BAO). Die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen (§ 34 Abs. 1 BAO). Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird (§ 35 Abs. 1 BAO). Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden (§ 35 Abs. 2 BAO). Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen (§ 39): 1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. 2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. 3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. 4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden. Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist (§ 40 Abs. 1 BAO). Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft (§ 41 Abs. 1 BAO). Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt (§ 42 BAO). Die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen (§ 43 BAO). Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu (§ 44 Abs. 1 BAO). Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln (§ 45 Abs. 1 BAO). Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist (§ 45 Abs. 2 BAO). Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung (§ 45 Abs. 3 BAO). Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 20% der Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Die Steuer ermäßigt sich auf 10% ua. für die Leistungen der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung), soweit diese Leistungen nicht unter § 6 Abs. 1 fallen (§ 10 Abs. 2 Z 4 UStG 1994). Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1991, 90/15/0068, zu entnehmen ist, ermäßigt sich der Steuersatz auch für die Leistungen der Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken dienen, auf 10%, wenn die Tätigkeit der Körperschaft nach den in den § 32 bzw. § 45 BAO normierten Tatbestandsmerkmalen der Führung eines sog. entbehrlichen Hilfsbetriebes zuzuordnen ist. "Entbehrlicher Hilfsbetrieb" ist nach der Norm des § 45 Abs. 1 BAO ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen Zwecke (einer die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllenden Körperschaft) darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Ohne Belang für die umsatzsteuerliche Beurteilung im Beschwerdefall ist es demnach, ob - wie dies § 45 Abs. 2 BAO mit Relevanz für die Körperschaftsteuer vorsieht - der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art in größerem Umfang in Wettbewerb getreten ist, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar war (siehe auch Seite 12 letzter Satz der Beschwerdeergänzung vom 15.09.2016, wonach "selbst bei Vorliegen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes der 10%ige Umsatzsteuersatz anwendbar wäre"). Dass sich der Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin als Mittel zur Erreichung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 45 Abs. 1 BAO darstellt, steht für das erkennende Gericht aufgrund des der Aktenlage zu entnehmende Sachverhaltes fest. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit und im übrigen auch sonst die Voraussetzungen der Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet, was von der belangten Behörde im Schreiben vom 16.11.2017 grundsätzlich bestätigt wird. Die in dem genannten Schreiben geäußerten Bedenken der belangten Behörde bezüglich der Begünstigungsschädlichkeit der in Punkt 7 des Gesellschaftsvertrages getroffenen Regelung, wonach "für den Fall, daß keiner der übrigen Gesellschafter bereit ist, den Geschäftsanteil zum obigen Preis zu übernehmen, (...) der abtretungswillige Gesellschafter, ungeachtet der vorher verweigerten Zustimmung zur Abtretung seines Geschäftsanteiles berechtigt (ist), diesen an jeden beliebigen Dritten zu ihm genehmen Bedingungen zu veräußern", teilt das erkennende Gericht nicht, weil § 39 Z 3 BAO lediglich das "Zurückerhalten" von Mitteln aus dem Vermögensbereich der (begünstigten) Körperschaft regelt. Dass das auch in dem genannten Schreiben zitierte Urteil des BFH vom 08.03.2012, V R 14/11, auf den Beschwerdefall übertragbar wäre, kann schon im Hinblick auf den diesem Urteil zugrunde liegenden völlig anderen Sachverhalt nicht erkannt werden. Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide waren daher in einer den Beschwerden stattgebenden Weise unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen der anderen (hier nicht strittigen) Feststellungen der Außenprüfung abzuändern (siehe Beilagen). Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist. Graz, am 25. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101519/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101519.2016
Stammnummer
118232
Gültig
25.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF