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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100338/2022

Satzungsmängel bei Verein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100338/2022vom 03.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinRichterin in der Beschwerdesache Beschwerdefürerin vertreten durch Vertreter über die Beschwerde vom 2. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 19. November 2021 betreffend Körperschaftsteuer 2015 bis 2019 sowie Umsatzsteuer 2015 bis 2019 und über die Beschwerde vom 17. Dezember 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. Dezember 2021 betreffend die Körperschaftsteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020, Steuernummer Steuernummer, zu Recht: I. Die Beschwerde betreffend die Körperschaftsteuer 2015 wird als gegenstandslos erklärt. II. Die Beschwerden betreffend die Körperschaftsteuer 2016 bis 2020 sowie die Umsatzsteuer 2015 bis 2020 werden als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Bei der Beschwerdeführerin ist ein Verein nach dem VereinsG 2002. Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2015 bis 2019 hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer stellte der Prüfer fest, dass die bisherig gültigen Vereinsstatuten keine gravierenden Mängel aufgewiesen hätten, eine Abweichung der tatsächlichen Vereinsführung zu den Tätigkeiten der Statuten nicht erkennbar gewesen sei und daher die Gemeinnützigkeit für das Jahr 2015 gegeben gewesen sei. Mit der Statutenänderung 2016 sei der Vereinszweck in den Vereinsstatuten aufgrund von geänderten Bestimmungen im Islamgesetz neu aufgesetzt worden. Als einziger Vereinszweck laut § 2 der Statuten sei die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchlich, mildtätige, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen angeführt worden. Dieser Vereinszweck stelle keinen begünstigten Zweck dar, sondern sei als ideelles Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes zu werten. Da neben der Zurverfügungstellung kein weiterer Vereinszweck angeführt worden sei, fehle in den neu aufgesetzten Statuten im steuerlichen Wirkungsbereich ab dem Jahr 2016 die Verfolgung eines begünstigten Vereinszweckes im Sinne der Bestimmungen der BAO. Die Zwecke und Mittel müssten genau beschrieben werden und die Statuten und die tatsächliche Geschäftsführung müssten deckungsgleich sein. Da ein großer Teil der Vereinstätigkeit die Tätigkeit des Imams und damit die Seelsorge und der Religionsunterricht als Förderung der Glaubenslehre gewesen sei, bestehe ein beträchtlicher Teil der Vereinsausgaben (teilweise bis zu 50% der gesamten Ausgaben) aus Lohnkosten samt Lohnnebenkosten für den Seelsorger. Diese Tätigkeit finde im Vereinszweck und in den ideellen Mitteln keinen Platz und es bestehe kein Bezug dazu in den Statuten. Weiters würden damit auch die Statuen und die tatsächliche Vereinstätigkeit nicht deckungsgleich sein. Daher sei ab dem Jahr 2016 die steuerliche Begünstigung aufgrund der vorgenommenen Statutenänderung zu versagen. Aufgrund des Verlustes der Gemeinnützigkeit verliere der Verein die steuerlichen Begünstigungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Verlust des Freibetrages gemäß § 23 Abs. 1 KStG sowie der pauschalen Betriebsausgaben bei Vereinsfesten in Höhe von 20% der Einnahmen laut Rz 346 der Vereinsrichtlinien). Bei den viermal pro Jahr veranstalteten Vereinsfesten, die 3 bis 4 Tage dauerten, seien - neben dem Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund der Statutenbeurteilung für die Jahre ab 2016 - diese auch aufgrund der Dauer als große Vereinsfeste und damit als begünstigungsschädliche Betriebe des Vereins bereits ab 2015 zu werten. Bei "begünstigungsschädlichen Hilfsbetrieben" würden die Erlöse der Vereinsfeste auch der Umsatzsteuer unterliegen, da die Grenzen für die Kleinunternehmerregelung überschritten worden seien. Weiters handle es sich bei den Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege (Ramadan) um unentbehrliche Hilfsbetriebe. Dabei seien Spenden für die Verabreichung von Essen von den teilnehmenden Personen geleistet worden. Aufgrund der Überschreitung der Umsatzgrenzen durch die großen Vereinsfeste würden diese Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen. Gleiches gelte für die Lahmacun Spenden. Aufgrund dieser Prüfung wurden die Körperschaftsbescheide und die Umsatzsteuerbescheide 2015 bis 2019 vom 19. November 2021 erlassen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 Beschwerde und führte aus, dass die Bescheide insoweit bekämpft werden, als diese die Gemeinnützigkeit und die kirchliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin verneinen würden. Nach § 41 BAO würden nicht nur die Statuten nach dem Vereinsgesetz, sondern auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft als Satzung gelten. Die Beschwerdeführerin sei eine Einrichtung der Kultusgemeinde, die wiederum gemäß § 8 IslamG 2015 ein Teil einer islamischen Religionsgesellschaft und somit selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts sei. Die Verfassung der Religionsgemeinschaft vom 25. Februar 2016 sei gemäß § 23 Abs. 1 IslamG 2015 am 26. Februar 2016 genehmigt worden. Die Kultusgemeinde sei ein Teil der Religionsgemeinschaft, die eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft sei. Die Beschwerdeführerin sei zum einem ein Verein nach dem VereinsG und zum anderen eine Einrichtung der Kultusgemeinde gemäß dem IslamG 2015, der Verfassung der Religionsgemeinschaft und dem Statut der Kultusgemeinde. Es hätten daher sämtliche Rechtsgrundlagen berücksichtigt werden müssen. Die Absicht der Vereinsgründer und der Mitglieder gemeinnützig und kirchlich tätig zu sein, hätte sich durch die Statutenänderungen nicht geändert. Ebenso sei die tatsächliche Geschäftsführung von der Behörde nicht beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin sei vor Einführung des IslamG 2015 ein Hilfsverein der Religionsgemeinschaft gewesen. Der Gesetzgeber habe an dieser Rechtsgrundlage nichts ändern wollen. Lediglich aufgrund der strategischen Entscheidung des Gesetzgebers, dass reine Vereine nach dem VereinsG nicht der Verbreitung der Religionslehre dienen sollen, seien die Vereine zur Änderung der Statuten und zur Eingliederung unter eine Kultusgemeinde verpflichtet worden. Die Nennung einer konkreten Kultusgemeinde in den Statuten sei nicht möglich gewesen, da die Kultusgemeinden noch nicht bestanden hätten. Diese seien erst im Nachhinein errichtet worden. Lediglich in der Eigenschaft als Einrichtung einer Kultusgemeinde könnten Vereine nach dem Vereinsgesetz religiöse Aktivitäten entfalten. Der Körperschaftssteuerbescheid und der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 wurden am 2. Dezember 2021 erlassen. Gegen diese beiden Bescheide erhob die Beschwerdeführerin mittels Schreiben vom 17. Dezember 2021 Beschwerde und führte wie in der Beschwerde betreffend die Vorjahre aus. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2022 wurde die Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer 2015 bis 2019 sowie die Körperschaftssteuer 2015 bis 2019, mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2022 betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für das Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen. Am 12. April 2022 stellte die Beschwerdeführerin betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 16. März 2022 den Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht, am 24. Mai 2022 betreffend die Beschwerdevorentscheidung für das Jahr 2020. Als weiteres Vorbringen brachte der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 22. Oktober 2024 noch vor, dass die Beschwerdeführerin eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei und daher nur beschränkt körperschaftssteuerpflichtig sei. Die Durchführung von geselligen gesellschaftlichen Veranstaltungen falle nicht in den Unternehmensbereich. Bezüglich der Beschwerde betreffend die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer 2015 erging durch das Gericht der Mängelbehebungsauftrag vom 25. November 2024. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2015 zurückgezogen. Betreffend die Umsatzsteuer 2015 wurden die Mängel behoben und angemerkt, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 gemeinnützig gewesen sei. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sei nicht geführt worden. Kleine Vereinsfeste würden einen entbehrlichen Betrieb darstellen und es seien sämtliche Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest vorgelegen. Für entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe gelte die Liebhabereivermutung. Die Behörde hätte daher den Umsatzsteuerbescheid 2015 mit Null festsetzen müssen. Auf Anforderung des Gerichtes teilte das Kultusamt mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 mit, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Jahren eine Einrichtung der Kultusgmeinde gewesen sei und übermittelte die Statuten. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 führte die Behörde bezüglich dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin als Verein eine juristische Person des Privatrechts sei. Bereits mangels entsprechenden hoheitlichen Gründungsaktes könne von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Rede sein. Für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Vereinen seien ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen. In einer weiteren Stellungnahme vom 29. Jänner 2025 teilte die Behörde mit, dass mehrmals jährlich mehrtätige Vereinsfeste in eigenem Namen durchgeführt worden seien. Im Jahr 2015 hätten an 15 Tagen Veranstaltungen stattgefunden. Für die Beurteilung der Dauer der Veranstaltung sei bei einem nicht gesondert nachgewiesenen Stundenausmaß davon auszugehen, dass die gastgewerbliche Betätigung vom Beginn bis zum Ende der geselligen Veranstaltung durchgängig sei. Selbst bei entgegenkommender Annahme eines Stundenausmaßes pro Tag von 8-10 Stunden wäre die jährliche Veranstaltungszeit im Jahr 2015 zwischen ca. 120 und 150 Stunden gelegen. Für die Unterscheidung von kleinen (entbehrlicher Hilfsbetrieb) und großen Vereinsfesten (begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb) sei die Gesamtdauer aller derartiger Veranstaltungen entscheidend. Bis einschließlich 2015 habe die zeitliche Grenze bei 48 Stunden gelegen, danach bei 72 Stunden. Im Jahr 2015 seien daher die geforderten Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssten, nicht erfüllt gewesen. Da auch die Kleinunternehmergrenze im Jahr 2015 in der damalig gültigen Fassung überschritten gewesen sei, sei die Umsatzsteuer zu Recht festgesetzt worden. Mangels entsprechender Ausnahmegenehmigung und der Höhe der Umsätze hätte die Beschwerdeführerin generell die Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet verloren und hätte auch eine "verbösernde" Berichtigung der Körperschaftssteuer 2015 vorgenommen werden müssen. Durch die Zurückziehung dieser Beschwerde sei das nicht mehr möglich. Ebenso wurden die Tage der Veranstaltungen der Folgejahre übermittelt. Mit Schreiben vom 25. April 2025 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer Verhandlung. Zur Dauer der Vereinsfeste wurde weiters ausgeführt, dass die Vereinsfeste üblicherweise am Freitag beginnen würden und am Sonntag enden würden. Gelegentlich würden die Vereinsfeste auch über die Fenstertage abgehalten. Am Freitag würden die Vereinsfeste erst nach dem Freitagsgebet um 14:00 Uhr beginnen und an den Sonntagen frühzeitig beendet werden, um noch Abbau- und Aufräumarbeiten durchführen zu können. Für Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen würden striktere zeitliche Regeln gelten. In einer Beilage listete die Beschwerdeführerin ihre Stundenanzahl der Veranstaltungen für die gegenständlichen Jahre auf. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist ein Verein nach dem VereinsG 2002, hat ihren Sitz in Ort, Adresse, und besteht seit Datum. Der Verein ist kein Mitglied eines Dachverbandes und im Zentralen Vereinsregister (ZVR Zahl Zahl) erfasst (siehe Vereinsregisterauszug zum 13. November 2024). Die Statuten der Kultusgemeinde wurden mit Bescheid vom 27. Mai 2016 genehmigt. Seit der Gründung ist die Beschwerdeführerin eine Einrichtung dieser Kultusgemeinde (siehe Mail des Bundeskanzleramtes vom 5. Dezember 2024 zu Geschäftszahl 1 sowie Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 26. August 2022 zu Geschäftszahl 2). Die Kultusgemeinde ist Teil der Religionsgemeinschaft, die zugleich selbständige Körperschaft öffentlichen Rechts ist (siehe § 2 Abs. 1 der Statuten der Kultusgemeinde) und zur Erfüllung seines Zweckes Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären kann. Zu derartigen Einrichtungen zählen insbesondere Moscheegemeinden und Fachvereine nach der Verfassung der Religionsgemeinschaft und dem Islamgesetz 2015, Stiftungen nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht bzw. nach dem Privatstiftungsgesetz, Vereine nach dem Vereinsgesetz und sonstige jur. Personen (siehe § 2 Abs. 4 der Statuten der Kultusgemeinde). Die Beschwerdeführerin hat über 100 Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge in unterschiedlicher Höhe entrichten (siehe Mitgliederverzeichnis). Die Beschwerdeführerin beschäftigte in den gegenständlichen Jahren Seelsorger, die die religiösen Aktivitäten des Vereins, nämlich die Seelsorge und den Religionsunterricht als Förderung der Glaubenslehre betreuten. Ein beträchtlicher Teil der Vereinsausgaben bestanden aus den damit zusammenhängenden Zahlungen wie Gehälter, Dienstgeberabgaben und Sozialversicherung (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Dienstnehmerauskünfte). Das Objekt an der Adresse Adresse in Ort wurde der Beschwerdeführerin seit dem 1. Jänner 2006 unentgeltlich auf unbestimmte Zeit von der Name Überlasser überlassen (siehe Vereinbarung über die Benutzungsberechtigung vom 24. Dezember 2005 sowie Grundbuchsauszug vom 28.02.2022). Die Beschwerdeführerin hat unter anderem alle Schulden, die diese Liegenschaft betreffen, insbesondere die Kreditraten, Betriebskosten (Strom, Gas, Wasser) und die Altschulden abzubezahlen und alle anfallenden Kosten wie Reparaturen usw., die das Haus betreffen zu übernehmen und das Haus ordnungsgemäß zu benutzen (siehe Vereinbarung über die Benutzungsberechtigung vom 24. Dezember 2005). Außerdem mietete die Name Überlasser die Liegenschaft am Adresse 2 in Ort von Name Vermieter. Mit der Verlängerung des Mietvertrages wurde als neuer Mieter die Beschwerdeführerin anerkannt (siehe Verlängerung Mietvertrag vom 30. August 2013 bzw. 12. September 2013). Beide Objekte werden nur für Vereinszwecke verwendet. Es wurden mehrmals pro Jahr Vereinsfeste veranstaltet, die meist 3 bis 4 Tage dauerten. Im Jahr 2015 fanden an 15 Tagen Feste statt: vom Freitag, dem 20. März bis zum Montag, dem 23. März, vom Freitag, dem 17. April bis Sonntag, dem 19. April, vom Freitag, dem 22. Mai bis Montag, dem 25. Mai und vom Freitag, dem 23. Oktober bis Montag, dem 26. Oktober (siehe Erlöse Veranstaltungen aus dem Buchungsbericht 2015 der Beschwerdeführerin). Der gesamte Umsatz der Veranstaltungen im Jahr 2015 belief sich auf Euro 50.119,00. Nach Abzug einer Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20% für die unentgeltliche Mitarbeit der Mitglieder (Eigenleistung) und dem Wareneinkauf für diese Veranstaltung ergab sich ein Gewinn in Höhe von 12.529,59 Euro (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnung 2015). Die Durchführung der Veranstaltung erfolgte durch die Mitglieder, die auch Kuchen und Süßspeisen selbst herstellten. Die Einnahmen entstanden durch eine entgeltliche Verpflegung mit Speisen und Getränken (siehe Prüfungsbericht). Im Jahr 2015 wurde der Umsatz der Vereinsfeste im Verhältnis von 75% für Getränke (10% Umsatzsteuer) und 25% für Speisen (20% Umsatzsteuer) aufgeteilt. Die Nettoeinnahmen betrugen Euro 44.613,50, die Umsatzsteuer Euro 5.505,50. Nach Abzug der geschätzten Vorsteuern in Höhe von Euro 2.224,65 ergab sich eine Zahllast von Euro 3.280,85 (siehe Prüfungsbericht und Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 19. November 2021). Auch in den Folgejahren wurden mehrmals pro Jahr mehrtätige Feste durchgeführt. Die Umsätze der Veranstaltungen betrugen im Jahr 2016 Euro 47.508,89, im Jahr 2017 Euro 44.822,00, im Jahr 2018 Euro 45.449,74 und im Jahr 2019 Euro 48.127,90 sowie im Jahr 2020 Euro 11.608,10 (siehe Einnahmen-Ausgaben Rechnungen 2015 bis 2018 und 2020 sowie Prüfungsbericht). Es wurden immer nur die Gesamterlöse dieser Veranstaltungen aufgezeichnet. Aufgrund dessen wurden diese Erlöse in weitere Folge auf Speisen (75%) und auf Getränke (25%) aufgeteilt und auf die Netto-Einnahmen heruntergerechnet. Anschließend wurden der Wareneinsatz sowie 12% Betriebsausgabenpauschale berücksichtigt. Weiters wurden die durch die Beschwerdeführerin glaubhaft gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit Süßspeisen bzw. Kuchen in Abzug gebracht. Die geschätzten Gewinne betrugen damit 2016 Euro 9.247,16, 2017 Euro 10.647,37, 2018 Euro 16.473,49 und 2019 Euro 15.118,83. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurden die Gesamterlöse im Verhältnis 75% für Speisen (mit 10%) sowie 25% für Getränke (mit 20%) aufgeteilt. Die Vorsteuern wurden anhand der vorgelegten Aufzeichnungen über die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Vereinsfesten entsprechend der obigen Aufteilung geschätzt. Dabei wurde der Wareneinkauf der Firma Name Firma (Deutschland) in den Jahre 2016 bis 2018 mangels Formalvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb ausgeschieden (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht): | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | erm. Steuersatz | 32.392,43 | 30.560,45 | 30.988,46 | 32.814,48 | Normalsteuersatz | 9.897,69 | 9.337,92 | 9.468,70 | 9.469,70 | Vorsteuern | 2.345,34 | 2.051,14 | 1.841,35 | 3.275,54 Weiters fanden Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege statt. Im Zeitraum des Fastenmonats Ramadan wurde den an den Gebeten teilnehmenden Personen Essen verabreicht. Dafür wurden von diesen Spenden getätigt. In diesem Zusammenhang wurden laut Konto 4212 folgende Einnahmen erzielt: 2016 Euro 22.020,00, 2017 Euro 23.110,00, 2018 Euro 20.530,00 und 2019 Euro 19.775,00. Davon wurde ein Anteil von 50% als echte Spenden ausgeschieden und entsprechend der Aufteilung von 75% für Speisen mit dem ermäßigten Steuersatz und 25% für Getränke auf die Nettoeinnahmen gerechnet. Von diesen wurde ein Wareneinkauf von geschätzten 45% abgezogen. In weitere Folge wurden noch pauschale Ausgaben von 12% berücksichtigt. Der geschätzte Gewinn betrug somit im Jahr 2016 Euro 4.121,24, im Jahr 2017 Euro 4.422,85, im Jahr 2018 Euro 3.929,08 und im Jahr 2019 Euro 3.784,59. Entsprechend dieser Vorgangsweise wurden die geschätzten Nettoeinnahmen auf den Normalsteuersatz und den ermäßigten Steuersatz aufgeteilt und die Vorsteuern nach geschätzten Abzug des Vorsteuern aus dem Wareneinsatz noch 20% pauschale Vorsteuern angesetzt (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht): | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | erm. Steuersatz | 7.506,82 | 7.878,41 | 6.998,86 | 6.741,48 | Normalsteuersatz | 2.293,75 | 2.407,29 | 2.183,54 | 2.059,90 | Vorsteuern | 1.117,26 | 1.172,57 | 1.041.66 | 1.003,36 Ebenso wurde nach den Freitagsgebeten Zahlungen für die Verabreichung der Lahmacun (Essen) getätigt. Analog der Berechnung zu den Zahlungen im Zusammenhang mit dem Fastenmonat wurde der jeweils steuerpflichtige Gewinn und die Umsatzsteuer im Schätzungsweg ermittelt (siehe Einnahmen Ausgaben Rechnungen sowie Berechnung im Betriebsprüfungsbericht): | | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 | Gewinn | 1.312,54 | 900,46 | 765,53 | 1615,14 | erm. Steuersatz | 2.338,02 | 1.603,98 | 1.363,64 | 2.877,04 | Normalsteuersatz | 714,40 | 490,10 | 416,67 | 879,10 | Vorsteuern | 244,96 | 168,05 | 142,87 | 301,43 Bezüglich der Umsatzsteuer wurde im Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung angewandt und die Umsatzsteuer mit Null festgesetzt (siehe Umsatzsteuerbescheid 2020 vom 2. Dezember 2021). Im Bereich der Körperschaftsteuer wurden die geltend gemachte Pauschale von 20% für die unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern und der Freibetrag von Euro 10.000,00 nicht gewährt und daher der Gewinn mit Euro 3.261,22 festgesetzt (siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2020 mit Berechnungsvermerk durch die Behörde). Die im Jahr 2015 geltende Satzung entspricht den gesetzlichen, formalen Vorgaben hinsichtlich der Statuten. Im Jahr 2015 führte die Beschwerdeführerin den Namen Name 1 (siehe Vereinssatzung bis 2015). Mit 1. März 2016 wurden die Vereinsstatuten geändert (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort vom 21. März 2016 samt Vereinsregisterauszug zum 21. März 2016 und Statuten) und der Name in Name 2 abgeändert: "§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen "Name 2". (2) Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich. (3) Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. § 2 Zweck (1) Der Verein, dessen Tätigkeitnicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen. (2) Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden. § 3 Mitter zur Erreichung des Vereinszweckes: (1) Der Vereinszweck soll durchdie in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Sanierung bestehenden Objekte, welche für kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen Planung und Errichtung von Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche den Bedürfnisse kirchlichen, mildtätige, erzieherische oder gemeinnützigen Einrichtung entsprechen Die entgeltliche, unentgeltliche oder auf Selbstkostenbasis Zurverfügungstellung von Liegenschaften und Räumlichkeiten an kirchliche, mildtätige soziale, erzieherischeoder gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind. Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder; Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich; Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Berufskursen, Deutschkursen und sonstigen Schulungen sowie durch die Vergabe von Stipendien; Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht; (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Spenden, Sammlungen, Umlagen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen Abhaltung von Vereinsfesten Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen Einnahmen aus Sponsoring, Subventionen oder Förderungen Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren. … § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem ZweckEinberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mitZweidrittelmehrheit der abgegebenengültigenStimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einerLiquidatorzuberufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Die Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne der $ 354 ff ABO verwenden. …" Mit 7. Dezember 2016 wurden die Vereinsstatuten und der Name wieder geändert (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort vom 28. Dezember 2016 samt Vereinsregisterauszug und Statuten sowie Statuten ab Dezember 2016): "§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen Name 3. (2) Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich. (3) Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. § 2 Zweck (1) Der Verein, dessen Tätigkeitnicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen. (2) Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden. § 3 Mitter zur Erreichung des Vereinszweckes: (1) Der Vereinszweck soll durchdie in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel dienen: Erwerb von Liegenschaften, Errichtung von Gebäuden, Sanierung bestehenden Objekte, welche für kirchliche, mildtätige soziale, erzieherische oder gemeinnützige Zwecke verwendet werden bzw. verwendet werden sollen Planung und Errichtung von Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche den Bedürfnisse kirchlichen, mildtätige, erzieherische oder gemeinnützigen Einrichtung entsprechen Die entgeltliche, unentgeltliche oder auf Selbstkostenbasis Zurverfügungstellung von Liegenschaften und Räumlichkeiten an kirchliche, mildtätige soziale, erzieherischeoder gemeinnützige Körperschaften des öffentlichen Rechts Zusammenarbeit mit anderen Organisationen die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind. Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder; Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich; Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Berufskursen, Deutschkursen und sonstigen Schulungen sowie durch die Vergabe von Stipendien; Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht; (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Spenden, Sammlungen, Umlagen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen Abhaltung von Vereinsfesten Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen Einnahmen aus Sponsoring, Subventionen oder Förderungen Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere auch Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit zu wahren. … § 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem ZweckEinberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mitZweidrittelmehrheit der abgegebenengültigenStimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einerLiquidatorzuberufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat. (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Die Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne der $ 354 ff ABO verwenden. …" Mit Wirkung ab 1. Jänner 2021 wurden die Statuten durch die Beschwerdeführerin abermals geändert (siehe Schreiben vom 20. Dezember 2021): "1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1.1. Der Verein führt den Namen "Name 3". 2.2. Er hat seinen Sitz in Ort und erstreckt seine Tätigkeiten auf ganz Österreich. 3.3. Dier Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. 2. Zweck 2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt: 2.1.1. Die Förderung und Unterstützung von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nach dem IslamG 2.1.2. Die Pflege und Verbreitung der islamischen Kultur, Tradition und Religion 2.1.3. Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung 2.1.4. Schulische Bildung muslimischer Jugendlicher 2.1.5. Förderung des fried- und vertrauensvollen Zusammenlebens der Kulturen und Religionen 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: 3.1. Der Vereinszweck soll durch folgende ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 3.1.1. Die Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Ausschmückung von Moscheen, religiösen Internaten und Schülerheimen, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Religionsdienern und Seelsorgern, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung von Kirchenvermögen, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis, 3.1.2. Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Internaten und Schülerheimen 3.1.3. Organisierung von Horten und Spielgruppen 3.1.4. Die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen 3.1.5. Die Unterstützung und Zusammenarbeit mit Religionsgesellschaften und deren Einrichtungen gem. IslamG und mit Körperschaften, welche kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Zwecke verfolgen 3.1.6. Die Versorgung der Muslime mit Helal-Produkten 3.1.7. Abhaltung von Kirmessen und Kulturfesten 3.1.8. Durchführung von sozialen, religiösen und kulturellen Veranstaltungen 3.1.9. Unterstützung der schulischen Bildung muslimischer Jugendlicher durch Abhaltung von Nachhilfe- und Förderunterricht 3.1.10. Organisation und Durchführung von Berufskursen, Sprachkursen und sonstigen Schulungen sowie Vergabe von Stipendien iSd § 40b BAO; 3.1.11. Erwerb von Liegenschaften, Planung und Errichtung bzw. Sanierung von Gebäuden, Moscheen, Heimen und anderen Einrichtungen, welche für die Zwecke des Vereines verwendet werden 3.1.12. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften die gleichgelagerte Zwecke verfolgen bzw. im kirchlichen, mildtätigen, sozialen, erzieherischen oder gemeinnützigen Bereich tätig sind. 3.1.13. Die Anstellung des für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Personals. 3.1.14. Einrichtung einer Bücherei zwecks Zurverfügungstellung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Kalendern sowie von Ton- und Filmmaterial an die Mitglieder; 3.1.15. Bereitstellung von Wohnmöglichkeiten in Schüler- und Studentenwohnheimen für die Förderung der schulischen, beruflichen und universitären Bildung und der erzieherischen Aktivitäten in Österreich; 3.1.16. Unterstützung von bedürftigen und/oder begabten Kindern 3.1.17. Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen 3.1.18. Zusammenarbeit mit sowie Unterstützung von anderen gemeinnützigen, religiösen oder mildtätigen Vereinen jeweils in materieller und immaterieller Hinsicht; 3.1.19. Abhaltung von öffentlichen Fastenbrechen 3.1.20. Durchführung religiöser Zeremonien wie Hochzeiten u.a. 3.1.21. Gründung und Unterhaltung von Zweckbetrieben für die Herstellung und den Vertrieb von Helal-Produkten und den Betrieb eines Verlages samt Bücherei für die Herstellung und den Vertrieb von religionsbezogener Literatur 3.2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch 3.2.1. Mitgliedsbeiträge 3.2.2. Spenden, Sammelaktionen, Umlagen, Subventionen, Förderungen, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstigen Zuwendungen 3.2.3. Aufstellen von Spendenboxen 3.2.4. Verkauf von Büchern, Zeitschriften, Kalendern usw. 3.2.5. Abhaltung von Vereinsfesten 3.2.6. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmen 3.2.7. Einnahmen aus Sponsoring 3.2.8. Erträgnisse aus dem Verkauf, der Verwaltung und Vermietung der Liegenschaften und Einrichtungen 3.2.9. Erlangung von Förderungen und Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen und anderen Körperschaften 4. Mittelverwendung 4.1. Bei allen Aktivitäten des Vereines, insbesondere der Mittelaufbringung, sind die Grundsätze der Gemeinnützigkeit gem. § 34ff BAO zu wahren. 4.2. Sollten Überschüsse aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt werden, so dürfen diese ausschließlich für die Vereinszwecke oder kirchliche, mildtätige, gemeinnützige oder soziale Zwecke verwendet werden. 4.3.Die Vermögensbildung dient ausschließlich zur Verfolgung und Verwirklichung des Vereinszweckes. … 10. Freiwillige Auflösung des Vereins 10.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck Einberufen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 10.2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zufassen, wem dieser das nach Abdeckung der passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen hat, wobei die Entscheidung dem Abs 3 dieser Bestimmung Rechnung zu tragen hat. 11. Verwendung des Vereinsvermögen bei Auflösung 11.1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO zu verwenden, wobei des Vereinsvermögen möglichst an einer Einrichtung mit gleichen zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO verwenden. Zu diesem Zweck ist das verbleibende Vereinsvermögen an "Name Körperschaft mit Sitz in Adresse Körperschaft zu übergeben, wenn dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung von steuerlicher Begünstigung gemäß den §§ 34 ff BAO erfüllt, was er durch die Vorlage einer aktuellen Bestätigung des dafür zuständigen Finanzamtes nachzuweisen hat. …" Am 30. März 2015 wurde das Islamgesetz 2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 39/2015). Die Religionsgemeinschaft ist eine anerkannte Religionsgemeinschaft (https://www.bundeskanzleramt.gv.at/agenda/kultusamt/kirchen-und-religionsgesellschaften.html, abgefragt am 27. Mai 2025). 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in Klammern angeführten Unterlagen und aus dem vorgelegten Akt, insbesondere dem Prüfungsbericht vom 17. August 2021. Diesem ist die Beschwerdeführerin sachverhaltsmäßig nicht entgegengetreten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin die in diesem Bericht durchgeführten Berechnungen nicht beanstandet. Die Feststellung betreffend die angestellten Seelsorger ergeben sich aus den angeführten Unterlagen und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Bezüglich der Dauer der Vereinsfeste hat die Beschwerdeführerin nur Behauptungen angestellt. Einzig der Beginn der Veranstaltung nach dem Freitagsgebet um 14 Uhr ist für das Gericht einleuchtend. Die weiteren Angaben, wie nur 4 bis 6 Stunden an den folgenden Tagen bzw. am letzten Tag, sind nicht nachvollziehbar und glaubhaft. Aufgrund der eigenen - restriktiven - Aufstellung ist beispielsweise im Jahr 2015 bereits von einer Dauer von 71 Stunden auch seitens der Beschwerdeführerin auszugehen. Es wurden keine Gründe genannt, wieso die Veranstaltungen insbesondere nicht auch - wie bei Festen allgemein üblich - bis in den Abend hinein gedauert haben sollen. Wann die Feste am Sonntag wirklich beendet wurden, hat die Beschwerdeführerin nur vage ausgeführt. Es wurde nur auf teilweise vorliegende striktere Regelungen auf öffentlichen Plätzen hingewiesen. Eine konkrete Darlegung, was für welche Veranstaltung wie gegolten habe, unterließ die Beschwerdeführerin. Sie legte keinerlei Unterlagen beispielsweise anderer Behörden betreffend die Öffnungszeiten vor. Es blieb bei reinen Behauptungen. Daher wird bei den Veranstaltungen von einer Dauer beginnend am Freitag ab 14.00 Uhr durchgehend bis zum letzten Veranstaltungstag ausgegangen. Aufgrund der Dauer und der Größe der Vereinsfeste, den erwirtschafteten Erlösen und Gewinnen geht das Gericht davon aus, dass diese Vereinsfeste vor allem der Mittelbeschaffung dienten. Hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Schätzungen wurden von der Beschwerdeführerin keine Beschwerdebegehren gestellt und es erfolgten keine Beanstandungen. Die Schätzungen basieren auf den Grundlagen der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Buchhaltung wie Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen und einzelne Konten. Auch seitens der belangten Behörde bestanden gegen die im Jahr 2015 gültigen Statuten keine Bedenken. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung) Gemäß § 256 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordung) können Beschwerde bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären. Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs.1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO). Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2015 zurückgezogen. Diese Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Abweisung) 3.2.1. Umsatzsteuer 2015 § 45 BAO in der Fassung BGBl Nr. 151/1980: (1) Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln. (2) Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein. b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein. c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. (3) Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung. § 44 BAO in der Fassung BGBl I Nr. 124/2003: (1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu. (2) Das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt kann auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind. Nach § 31 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht. Gemäß § 45a BAO (in der damals gültigen Fassung BGBL. I Nr. 59/2001) besagt, dass wenn Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 000 Euro übersteigen, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs. 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen. § 1 Abs. 1 UStG 1994 in der gültigen Fassung (BGBl I Nr. 34/2010) lautet: Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt; … Laut § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei). § 6 UStG 1994 in der damals gültigen Fassung (BGBl I Nr. 163/2015) besagt: (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätze sind steuerfrei: … 27. die Umsätze von Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungsjahr 30.000 Euro nicht übersteigt. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerung außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Kalenderjahres ist unbeachtlich. … Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993): Gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung (in der Fassung BGBl. II Nr. 358/1997) ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. Aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mitwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten. … Laut § 5 Z 4 Liebhabereiverordnung (Fassung BGBl. Nr. 33/1993) sind die § 1 bis 5 nicht anzuwenden auf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinn des § 31 BAO. Nach § 6 Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Das im Jahr 2015 geltende Statut entspricht den formalen Vorgaben betreffend die Gemeinnützigkeit. Nach § 44 Abs. 1 BAO gehen die abgabenrechtlichen Begünstigungen verloren, wenn die Körperschaft einen Betrieb unterhält, der auf die Erzielung von Gewinn gerichtet ist (ergibt sich bereits aus § 39 Z 2 BAO). Dasselbe gilt, wenn die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb iSd § 31 BAO führt, der weder ein entbehrlicher Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 Bzw. 1a BAO) noch als Zweckverwirklichungsbetrieb (§ 45 Abs. 2 BAO; unentbehrlicher Hilfsbetrieb) anzusehen ist (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, B008/2). Laut § 31 BAO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige, nachhaltige Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Basis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist eine Betätigung, die zu Einnahmen führt. Eine Betätigung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit oder Beschäftigung zur Erreichung eines Zieles oder zur Erzielung einer Wirkung. Geschäftsbetrieb und Gewerbebetrieb (§ 28 BAO) haben mit der Betätigung dieselbe Basis. Insoweit sind die abstrakten Definitionen eines Betriebes als selbständige organisatorische Einheit bzw. die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit auch auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anwendbar (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, C038). Die Veranstaltungen stehen mit dem statuarischen Vereinszeck im Zusammenhang, sind aber für die Erreichung des Zweckes nicht unentbehrlich (§ 45 Abs. 2 BAO). Die Beschwerdeführerin gibt hierzu selbst an, dass es sich um "kleine Vereinsfeste" und somit um einen entbehrlichen Hilfsbetrieb (§ 45 Abs. 1 BAO) handelt. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten werden dem Steuerrecht entsprechend der Intensität ihrer Entfaltung, der Erfolgsausgerichtetheit und der möglichen Konkurrenzwirkung (im Wettbewerb mit betrieblichen Tätigkeiten nicht gemeinnütziger Körperschaften) typisiert und mit unterschiedlichen Steuerrechtsfolgen für diese Unternehmen und die Trägerkörperschaften versehen. (Stoll, BAO-Kommentar, 490). Entbehrliche Hilfsbetriebe sind (in der Satzung vorgesehene) wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 31) - also nicht durch Gewinnstreben gekennzeichnete Betriebe -, die voraussetzungsgemäß wohl in einer unmittelbaren Beziehung zum gemeinnützigen Zweck der Körperschaft stehen, bei denen aber die (für den reinen Zweckverwirklichungsbetrieb typische) "Mittel-Zweck-Identität" fehlt, also eine Kongruenz der hilfsbetrieblichen Tätigkeit und der ideellen Ziele und Aufgaben in ansonsten (für unentbehrliche Hilfsbetriebe) gebotener Ausschließlichkeit und Vollständigkeit nicht gegeben ist (Stoll, BAO-Kommentar, 492). Entbehrliche Hilfsbetriebe iSd § 45 Abs. 1 BAO sind solche, die in ihrer Gesamtheit auf die Förderung der begünstigten Ziele der Körperschaft eingestellt sind, wobei der ideelle Vereinszweck auch anders als durch diese betriebliche Tätigkeit erreicht werden kann. Sie dienen den begünstigten Zwecken, ohne vom ideellen Zweck mitumfasst zu sein. Betriebe dieser Art dürfen nicht zum bloßen Erwirtschaften von Einnahmen oder von sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen um ihrer selbst willen geführt werden; der Betrieb muss solcherart den gemeinnützigen Bereich nicht nur materiell, sondern auch ideell unmittelbar einsichtig fördern (VwGH 27.9.2000, 98/14/0227). Er dient dem begünstigten Zweck, ist von diesem aber nicht mitumfasst (VwGH 26.5.2021, Ra 2019/15/0046). Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, auf den diese - ein Naheverhältnis zur begünstigten Zweckverfolgung aufweisenden - Voraussetzungen nicht zutreffen (begünstigungsschädlicher Betrieb), gilt gemäß § 45 Abs. 3 BAO als begünstigungsschädlich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100338/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100338.2022
Stammnummer
148090
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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