Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100338/2022
Satzungsmängel bei Verein
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100338/2022vom 03.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 31) die Grenzen überschreitet, die einem begünstigungsschädlichen "unentbehrlichen Hilfsbetrieb", also einem "Zweckverwirklichungsbetrieb", gezogen sind, oder überschreitet er den Bedingungs- und Wirkungskreis eines "entbehrlichen Hilfsbetriebes", werden also die der an sich begünstigten Körperschaft dienenden Potentiale, insbesondere die geschäftsartigen, betriebsähnlichen Mittel in einer Weise - wenn auch in der Art eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes - eingesetzt, dass sie der Körperschaft nicht wesentlich ideell, sondern in der Hauptsache materiell dienen, so wirkt dies - weil sich die wirtschaftlichen, betrieblichen oder betriebsähnlichen Aktivitäten verselbständigt haben - schlechthin begünstigungsschädlich (Stoll, BAO-Kommentar, 494).
Im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin mehrmals jährlich mehrtätige Vereinsfeste veranstaltet. Insgesamt fanden an 15 Tagen durch die Beschwerdeführerin veranstaltete Feste statt. Die Beschwerdeführerin hat bezüglich der genauen, stundenmäßigen Dauer nur Behauptungen aufgestellt und keinerlei Unterlagen vorgelegt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die gastgewerbliche Betätigung von Beginn ab 14 Uhr, da diese Angaben durch die Beschwerdeführerin nachvollziehbar sind, bis Ende der Veranstaltung durchgehend dauerte, und somit ein erhebliches Ausmaß darstellt. Die Veranstaltung dieser Feste führte im Jahr 2015 zu einem Umsatz von Euro 50.119,00. Auch in den Folgejahren fanden mehrmals pro Jahr mehrtägige Feste statt. Aufgrund der Feststellungen wie die Dauer und die Anzahl der Veranstaltungen, sowie die entgeltliche Verpflegung (Getränke und Speisen) auf gastronomische Art mit Konkurrenz zu anderen gastronomischen Betrieben und die Höhe der Umsätze ergibt sich, dass es sich um eine selbständige, nachhaltige, einnahmenerzielende Betätigung handelt. Diese Vereinsfeste dienten vor allem der Mittelbeschaffung. Es liegt daher ein wirtschaftlicher, begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin vor.
Dadurch verliert jedoch die an sich begünstigte Körperschaft ihre Begünstigung (§ 44 Abs. 1 BAO). Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 44 Abs. 2 BAO wurde nicht beantragt und damit auch nicht erteilt. Aufgrund der Höhe der Umsätze (über Euro 40.000,00) würden auch die übrigen Begünstigungen der Körperschaft nicht zustehen (§ 45a BAO). Die Beschwerde betreffend die Körperschaftssteuer 2015 wurde jedoch zurückgezogen.
Für Körperschaften, die begünstigte Zwecke verfolgen, sieht § 45 BAO in bestimmten Fällen einen Entfall bzw. eine Einschränkung der "Steuerpflicht" für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe vor. Diese Befreiungsbestimmung bezieht sich jedoch explizit nur auf die Körperschaftssteuer, für die Umsatzsteuer sind andere Formen der Begünstigung vorgesehen (UFSL 7.5.2012, RV/0820-L/08).
Die Beschwerdeführerin beruft sich aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass es sich bei ihrer Betätigung um eine unbeachtliche Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 handelt bzw. auf die Richtlinien. Das Gericht ist an Weisungen, Erlässe und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen nicht gebunden.
Der unternehmerische Bereich eines Vereines umfasst alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübte Tätigkeit, während der nichtunternehmerische Bereich alle jene Tätigkeiten umfasst, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, H008).
Das Vorliegen von Liebhaberei bzw. einer Einkunftsquelle hängt somit jedenfalls nicht vom Vorhandensein einer der Betriebskategorien des § 45 BAO, sondern - wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen bzw. Unternehmern - von den einschlägigen Bestimmungen des UStG 1994, der Liebhabereiverordnung sowie der einschlägigen Judikatur ab (UFSL 7.5.2012, RV/0820-L/08).
Nach § 6 der Liebhabereiverordnung kann eine umsatzsteuerliche Liebhaberei nur bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung vorliegen. Bei den gegenständlichen Veranstaltungen verbunden mit einer erheblichen Entfaltung gastgewerblicher Aktivitäten kann jedoch von einer solchen, der Lebensführung nahen, Betätigung nicht die Rede sein. Weiters hat die Beschwerdeführerin - auch laut ihren eigenen Angaben - Gewinne erzielt und nicht Verluste. Es liegt eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung vor und § 6 Liebhabereiverordnung kommt nicht zur Anwendung.
Daher besteht - unabhängig davon, ob abgabenrechtliche Begünstigungen gemäß den §§ 34 ff BAO zukommen - die Vorschreibung der Umsatzsteuer zu Recht. Es liegt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Die Schätzung basiert auf den Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin und ist wie bereits ausgeführt für das Gericht nachvollziehbar, plausibel und der Realität nahekommend. Einwendungen erhob die Beschwerdeführerin keine.
Da auch die Grenze der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 überschritten wurde, war die Umsatzsteuer vorzuschreiben.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Umsatzsteuer 2016 bis 2020 und Körperschaftssteuer 2016 bis 2020
Gemäß § 34 Abs. 1 BAO sind, die Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke dient. Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die im Inland weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung (§ 27) haben, nachzuweisen, daß sie die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllen.
Laut § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Abs. 2 besagt, dass eine Förderung der Allgemeinheit nur vorliegt, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
Dabei sind gemäß § 38 Abs. 1 BAO kirchlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden. Nach Abs. 2 gehören zu den kirchlichen Zwecken insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
Nach § 39 BAO (in der damals gültigen Fassung BGBl Nr. 151/1980) liegt ausschließliche Förderung vor, wenn folgende fünf Voraussetzungen zutreffen:
1. Die Körperschaft darf, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
2. Die Körperschaft darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten, der nach dem Zeitpunkt der Leistung der Einlagen zu berechnen ist.
4. Die Körperschaft darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
Gemäß § 40 Abs. 1 BAO (in der damals gültigen BGBl 194/1961) liegt unmittelbare Förderung liegt, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. Abs. 2 besagt, dass eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Laut § 41 BAO (in der Fassung BGBl 797/1996) muss nach Abs. 1 die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 41 bis 43 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft. Nach Abs. 2 liegt eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 39 Z 5 vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist. Und nach Abs. 3 wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, so hat dies die Körperschaft binnen einem Monat jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle der Umsatzsteuerpflicht der Körperschaft wäre.
Weiters muss gemäß § 42 BAO (in der Fassung BGBl 194/1961) die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.
Dabei müssen nach § 43 BAO (in der Fassung BGBl I Nr. 14/2013) die Satzung (§ 41) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 42), um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Bundesgesetzes bei der Körperschaftsteuer während des ganzen Veranlagungszeitraumes, bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
Gemäß § 44 Abs. 1 BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2003) kommt einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, eine Begünstigung auf abgabenrechtlichen Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu. Nach Abs. 2 kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise absehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.
§ 45 Abs. 1 BAO (in der Fassung vom BGBl. I Nr. 77/2016): Unterhält eine Körperschaft, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 31), so ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
Laut Abs. 2 liegt ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde. Abs. 3 besagt, dass die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zweckes unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muß in seiner Gesamtrichtung auf Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke eingestellt sein.
b) Die genannten Zwecke dürfen nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar sein.
c) Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist.
Gemäß Abs. 3 gilt, dass wenn eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, so findet § 44 Anwendung.
Nach § 31 BAO ist eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 32) hinausgeht.
§ 45a BAO (in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001) besagt, dass wenn Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die von einer Körperschaft im Rahmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gemäß § 45 Abs. 3 ausgeführt werden, im Veranlagungszeitraum insgesamt nicht den Betrag von 40 000 Euro übersteigen, so gilt unbeschadet der Ermächtigung des § 44 Abs. 2 eine Bewilligung im Sinne der letztgenannten Bestimmung insoweit als erteilt, als die Abgabepflicht hinsichtlich dieser Betriebe zwar bestehen bleibt, die Begünstigungen der Körperschaft auf abgabenrechtlichem Gebiet jedoch nicht berührt werden. Voraussetzung dafür ist, daß erzielte Überschüsse dieser Betriebe zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke der Körperschaft dienen.
Änderungen aufgrund des Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (BGBl. I Nr. 188/023) § 41 Abs. 4 und 5 BAO:
(4) Erfüllt die Satzung einer bisher als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich behandelten Körperschaft die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht, hat die Abgabenbehörde diese Körperschaft aufzufordern, ihre Satzung innerhalb von sechs Monaten den Vorgaben dieses Bundesgesetzes anzupassen. Diese Frist kann auf Antrag einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden.
(5) Eine Satzungsänderung gilt rückwirkend auch für Zeiträume davor, wenn
1. aus der Satzung vor deren Änderung ein ausschließlich und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck sowie der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich waren und
2. die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Änderung der nunmehr den Abs. 1 und 2 entsprechenden Satzung entsprochen hat.
Auszugsweise zu § 41 Abs. 4 und 5 BAO aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (2319 der Beilagen XXVII. GP):
Nach § 43 muss die Satzung, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der BAO bei der Körperschaftsteuer während des gesamten Veranlagungszeitraumes und bei den übrigen Abgaben im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen. Dies bedeutet, dass auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der abgabenrechtlichen Begünstigungen selbst wenn die tatsächliche Geschäftsführung den Gemeinnützigkeitserfordernissen entspricht. Nach der bisherigen Rechtslage und der stRsp können Begünstigungen erst nach Sanierung der Satzung gewährt werden. Hier soll durch die Neuregelung in § 41 Abs. 4 und 5 eine Entschärfung bewirkt werden.
Mit dem neuen § 41 Abs. 4 und Abs. 5 soll eine Regelung der Abläufe im Falle von Satzungsmängeln erfolgen. Wird von der Abgabenbehörde eine vorgelegte Satzung als nicht den Anforderungen der BAO entsprechend gewürdigt, ist die Körperschaft aufzufordern, die beanstandeten Satzungsteile innerhalb von sechs Monaten an die Vorgaben der BAO anzupassen. Auf Antrag soll die Abgabenbehörde die Frist einmalig um maximal sechs Monate erstrecken können.
Kommt es innerhalb der Frist zur Satzungsänderung oder ändert die Körperschaft die Satzung von sich aus und erfüllt die Satzung nunmehr die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dh auch für frühere Veranlagungszeiträume soll die Satzung der Körperschaft als BAO-konform gelten, wenn aus der Satzung vor deren Änderung eine abgabenrechtlich begünstigte Zielsetzung abgeleitet werden konnte, der Ausschluss des Gewinnstrebens ersichtlich war und die tatsächliche Geschäftsführung bereits vor der Satzungsänderung der nunmehr geänderten Satzung entsprochen hat.
Eine rückwirkende Satzungsänderung soll daher nicht in Betracht kommen, wenn schädliche Satzungsbestimmungen auch in der tatsächlichen Geschäftsführung umgesetzt bzw. begünstigungsschädliche Handlungen gesetzt wurden. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn fehlende Normen in Bezug auf § 39 Abs. 1 auch in der tatsächlichen Geschäftsführung nicht beachtet wurden (z. B. fehlt in der Satzung eine dem § 39 Abs. 1 Z 4 entsprechende Bestimmung und es wurde dem Vereinsvorstand für seine Tätigkeit ein unangemessen hohes Entgelt ausbezahlt). Eine rückwirkende Satzungsänderung soll auch dann nicht möglich sein, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür die Körperschaft errichtet wurde. Gleiches gilt, wenn aus der Satzung der Ausschluss des Gewinnstrebens nicht ersichtlich war oder aus der Satzung nicht hervorgegangen ist, dass sich die Körperschaft zur Erfüllung ihrer Zwecke eines Erfüllungsgehilfen bedienen kann.
Die Rückwirkung gilt auch für Zeiträume vor Inkrafttreten der Neuregelung.
Laut § 1 Islamgesetz 2015 sind islamische Religionsgesellschaften in Österreich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften öffentlichen Rechts.
Gemäß § 3 Abs. 4 Islamgesetz 2015 sind mit dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach Abs. 3 jene Vereine aufzulösen, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehr der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.
§ 8 Islamgesetz 2015 lautet:
(1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.
…
Auszugsweise aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Islamgesetz 2015 (446 der Beilagen XXV. GP) zu den §§ 3 bis 5:
… Durch § 3 Abs. 4 soll vermieden werden, dass für ein und dieselbe religiöse Bekenntnisgemeinschaft zwei Rechtspersönlichkeiten bestehen. Nicht durch Abs. 4 sind sogenannte "Hilfsvereine" berührt, welche nur der Unterstützung von Zielsetzungen einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft dienen (zB Moscheenbauvereine oder Vereine, die der religiösen Bekenntnisgemeinschaft Personal zur Verfügung stellen). Solche Hilfsvereine können sich jedoch anlässlich des Erwerbs der Rechtspersönlichkeit durch die betreffende religiöse Bekenntnisgemeinschaft freiwillig auflösen.
Gemäß § 1 Abs. 2 KStG 1988 sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben unbeschränkt steuerpflichtig. Als Körperschaften gelten:
1. Juristische Personen des privaten Rechts.
2. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2).
3.Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen (§ 3).
Nach § 5 Z 6 KStG 1988 sind von der Körperschaftsteuerpflicht Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach Maßgabe der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung dienen, befreit.
Laut § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).
§ 6 Abs. 1 UStG 1994 führt aus welche von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätze steuerfrei sind:
…
27. die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro (bis Fassung BGBl. I Nr. 62/2018) bzw. 35.000 Euro (Fassung BGBL. I Nr. 103/2019) nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich;
§ 34 Abs. 1 BAO knüpft die Einräumung abgabenrechtlicher Bedingungen an die kumulativ geforderten Bedingungen, dass die Körperschaft sowohl nach ihrer Rechtsgrundlage als auch nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dient (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0071).
Die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Begünstigung sind im § 41 BAO festgelegt. Sowohl die Satzungszwecke wie auch die Mittel zu ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung so genau bezeichnet sein, dass allein mit dieser Satzung die Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Stoll, BAO-Kommentar, S 476). Die rein formale, programmatische Anführung der Begriffe "religiöse, gemeinnützige und mildtätige Zwecke" in der Satzung reicht nicht aus (VwGH 26.2.2004, 2001/16/0366 ua in Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 41; Stand 1.8.2011, rdb.at).
Der Vereinszweck bzw. die Vereinszwecke müssen "klar und umfassend", d.h. genau umschrieben (Prinzip der Statutendeutlichkeit) und taxativ aufgezählt sein. Es genüg daher z.B. (schon vereinsrechtlich) nicht, anzugeben, der Verein verfolge "karitative Zwecke" oder wolle "die Künste fördern". Es muss vielmehr erkennbar sein, welche karitative Zwecke verfolgt werden (z.B. die Pflege alter Menschen, die Betreuung verwahrloster Jugendlicher, die Obsorge von Waisen). Sollen "die Künste gefördert werden", ist anzugeben, welche Künste das sind und worin das eigentliche Ziel der Förderung liegt (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, A057).
Erweist sich die Satzung als unzureichend und entspricht diese nicht einwandfrei den Gemeinnützigkeitsvorschriften der BAO, ist es nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht mehr nötig, die tatsächliche Geschäftsführung näher zu untersuchen. In diesem Fall sind die Begünstigungsvorschriften der Abgabengesetze von vornherein nicht anwendbar (vgl. VwGH 20.7.1999, 99/13/0078).
Laut Gesetz ist auch eine Auslegung der Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes durch die tatsächliche Geschäftsführung nicht möglich (VwGH 23.11.2005, 2005/16/0209; 20.2.1996, 93/13/0210).
Die Erfüllung kirchlicher Zwecke iSd § 38 BAO müssen sowohl in der Satzung der Vereinigung vorgesehen als auch tatsächlich gegeben sein. Über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehende Tätigkeiten einer Vereinigung lassen die Annahme der Gemeinnützigkeit nicht zu (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203; 26.1.1994, 92/13/0059). Der Voraussetzung des § 42 BAO wird nur die Erfüllung solcher gemeinnützigen Zwecke gerecht, die in der Satzung des Vereins verankert sind (VwGH 30.11.1993, 90/14/0094).
Werden mehrere Vereinszwecke verfolgt, sind alle Zwecke anzugeben (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, A058).
In den gegenständlichen Jahren 2016 bis 2020 sind nur die Statuten vom 1. März 2016 bzw. vom 7. Dezember 2016 und damit vor der Statutenänderung (gültig ab 1. Jänner 2021) zur Beurteilung heranzuziehen, da Statutenänderungen steuerlich keine Rückwirkung zukommt (vgl. beispielsweise VwGH 1.9.2015, Ra 2015/15/0039).
In diesen Statuten wird als einziger Zweck die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten an kirchliche, soziale, kulturelle und gemeinnützige Einrichtungen angeführt. Die bloße Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten stellt jedoch nach Ansicht des Gerichtes keinen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dar. Die gegenständliche Zweckformulierung ist viel zu allgemein gehalten. Eine Vermietung von Räumlichkeiten an eine gemeinnützige Einrichtung führt nicht dazu, dass der Vermieter als gemeinnützig anzusehen ist. Die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung derselben müssen so genau bestimmt sein, dass aus ihnen ein abstraktes normatives Bild des Zweckes der Körperschaft und der Mittel zu ihrer Verwirklichung gewonnen werden können, um damit das konkrete Wirken der Körperschaft vergleichen zu können (VwGH 28.2.2002, 2001/16/0563). Dies ist hier nicht der Fall.
Auch ist nach dem Inhalt der Satzung eine ausschließliche Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen- und Religionsgemeinschaften nicht zu erkennen und damit liegt auch kein kirchlicher Zweck vor. Der satzungsmäßige Zweck stellt daher weder einen gemeinnützigen noch einen kirchlichen Zweck dar.
Werden von der Körperschaft Zwecke verwirklicht, die nicht in der Rechtsgrundlage enthalten sind, können abgabenrechtliche Begünstigungen nicht gewährt werden (siehe VwGH 26.1.1994, 92/13/0059).
Nicht in der Rechtsgrundlage verankerte Betätigungen (ideeller und materieller) Natur führen selbst dann zum Verlust von Begünstigungen, wenn sie einen an sich begünstigten Zweck darstellen (Ebner/Hammerl in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Die Körperschaftsteuer - KStG 1988 (35. Lfg 2021) § 5 Z 6 KStG Teil 2 Rz 435).
Die Beschwerdeführerin ist auf dem Gebiet der Seelsorge und des Religionsunterrichts tätig. In diesem Zusammenhang sind Seelsorger bei ihr angestellt und werden von ihr entlohnt. Dies wird in den gegenständlich gültigen Statuten überhaupt nicht erwähnt.
Da die Beschwerdeführerin außerdem Betätigungen durchführt, die nicht in den Statuten verankert sind, steht auch aus diesem Grund die abgabenrechtliche Begünstigung nicht zu.
Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass auch andere für die Beschwerdeführerin geltenden Rechtsgrundlagen wie das Statut der Kultusgemeinde zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit berücksichtigt werden müssten, so ist sie darauf hinzuweisen, dass die Formulierung im § 41 Abs. 1 letzter Halbsatz BAO darauf zurückzuführen ist, dass nicht nur Vereine gemeinnützig sein können, sondern alle anderen Körperschaften wie auch Kapitalgesellschaften, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts.
Der begünstigte Zweck und die dafür eingesetzten Mittel müssen schon der Rechtsgrundlage der Körperschaft unmittelbar entnommen werden können (Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit). Die Festschreibung des Satzungszweckes (der Satzungszwecke) und der Art der in Aussicht genommenen Betätigung erfüllt in dieser Hinsicht die Funktion eines Buchnachweises, sie soll es der Behörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Abgabenbegünstigung "leicht und einwandfrei" zu überpürfen. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Steuerbegünstigung beruft (Ebner/Hammerl/Oberhuber, Die Besteuerung der Vereine11, B272.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit von Vereinen iS des Vereinsgesetzes 2002 ausschließlich die Statuten selbst und nicht weitere Rechtsgrundlagen heranzuziehen (vgl. beispielsweise VwGH 9.8.2001, 98/16/0395).
Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des VwGH, nach der dieser für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit einer GmbH, die ein Studentenheim betrieben hat, die im Studentenheimgesetz enthaltenen Regelungen, die für diese GmbH gegolten haben, nicht für relevant angesehen hat (VwGH 14.9.1994, 93/13/0203).
Dementsprechend können einzelne für die Bejahung der Gemeinnützigkeit erforderliche Satzungsbestimmungen nicht durch außerhalb der Satzung getroffene Vereinbarungen oder aus Rechtsgrundlagen anderer Körperschaften ergänzt werden (siehe BFG 22.03.2024, RV/5100521/2023).
Für die Beschwerdeführerin gelten ihre eigenen Statuten.
Außerdem fehlt in den gegenständlich gültigen Statuten der Beschwerdeführer jeglicher Hinweis auf andere Statuten wie beispielsweise einer Kultusgemeinde.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass entgegen ihrer Ausführungen bei der durchgeführten Statutenänderung im Dezember 2016 die Statuten der Kultusgemeinde bereits seit Mai 2016 durch die Behörde genehmigt war.
Allerdings würde ein genereller Verweis auf die Rechtsgrundlage anderer Körperschaften aber auch auf andere Gesetze wie z.B. das Islamgesetz 2015 nicht dazu führen, dass dadurch die Rechtsgrundlage der Beschwerdeführerin der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BAO entspricht (BFG 22.03.2024, RV/5100521/2023). Dementsprechend wurde auch in den ab Jänner 2021 gültigen Statuten der Beschwerdeführerin bei den Zwecken und Mitteln nicht auf andere Rechtsgrundlagen verwiesen.
Gleiches gilt für das Islamgesetz 2015. Die Regelung in § 8 Abs. 1 IslamG 2015 trifft nur eine generelle Aussage für die Kultusgemeinden. Die Kultusgemeinde verfügt selbst über ein Statut, das für diese konkrete Kultusgemeinde maßgebliche Rechtsgrundlage ist und nicht für die Beschwerdeführerin. Auch ist § 8 Abs. 2 Islamgesetz 2015 nur eine an die Kultusgemeinde adressierte Ermächtigung neben der Kultusgemeinde selbst andere Einrichtungen mit deren Aufgaben zu betrauen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die obigen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin ist eine Körperschaft privaten Rechts. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Vereinsstatuten, die eine privatrechtliche Vereinbarung darstellen. Grundlage für die Errichtung einer juristischen Person des Privatrechst ist eine zivilrechtliche Vereinbarung. Ein Verein ist nach dem Vereinsgesetz (§ 1 Abs. 1 VereinsG) ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zweckes. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). Der Verein entsteht daher freiwillig, ohne Zwang und ohne jeglichen Hoheitsakt.
Im Gegensatz dazu entsteht eine Körperschaft öffentlichen Rechts durch einen hoheitlichen Gründungsakt wie beispielsweise ein Gesetz, eine Verordnung oder einen Bescheid. Der Zwangsbestand einer Körperschaft öffentlichen Rechts ist dadurch gekennzeichnet, dass für deren Gründung und Auflösung auch ein staatlicher Akt notwendig ist. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin in den Beschwerden, sie musste den Vereinszweck ändern, um eine behördliche Auflösung zu verhindern, ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin als Hilfsverein, wie sich auch aus den oben angeführten Erläuterung zur Regierungsvorlage ergibt, gar nicht von einer Auflösung bedroht war. Die Aufgabe der Beschwerdeführerin war nicht die Verbreitung der Religionslehre neben der Religionsgemeinschaft, sondern die Unterstützung.
Durch das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023, das nach § 323 Abs. 80 BAO mit 1.1.2024 in Kraft getreten ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer rückwirkenden Satzungssanierung gemäß § 41 Abs. 5 BAO. Dabei ist jedoch unter anderem Voraussetzung, dass aus der Satzung vor der Änderung ein ausschließlicher und unmittelbar verfolgter gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zweck ersichtlich war. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Auch in den oben angeführten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird unter anderem ausgeführt, dass keine rückwirkende Satzungsänderung in Betracht kommt, wenn der Zweck der Körperschaft in der Satzung derart allgemein formuliert war, dass aus der Satzung nicht erkennbar war, wofür sie errichtet wurde.
Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO für den gegenständlichen Zeitraum nicht.
Daher besteht unbeschränkte Körperschaftssteuerpflicht. Dabei stellen die Mitgliedsbeiträge und Spenden ohne Gegenleistung - wie sie in der Betriebsprüfung festgestellt wurden - Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG 1988 dar. Die im Rahmen des Fastenmonats Ramadan und durch die regelmäßige entgeltliche Verabreichung von Speisen (Lahmacun) nach dem Freitagsgebet getätigten Gewinne (Ausmaß wie durch die Betriebsprüfung festgestellt) sowie die Gewinne aus den Veranstaltungen führen jedoch zu einem körperschaftsteuerpflichtigen Einkommen. Weiters steht auch der Freibetrag in Höhe von höchstens 10.000 Euro gemäß § 23 KStG 1988 (nur bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 6) nicht zu.
Wie oben ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin selbst die Begünstigungsvorschriften der BAO nicht, sodass schon aus diesem Grund kein unentbehrlicher oder entbehrlicher Hilfsbetrieb gemäß § 45 BAO vorliegen kann. Weiters ist umsatzsteuerrechtlich auf die Ausführungen betreffend die Umsatzsteuer 2015 zu verweisen. Die Vorschreibung der Umsatzsteuer besteht zu Recht. Es liegt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor.
Die Schätzungen basieren auf den Grundlagen der Beschwerdeführerin und sind für das Gericht wie bereits ausgeführt nachvollziehbar, plausibel und der Realität nahekommend. Außerdem hat die Beschwerdeführerin keinerlei Einwendungen dagegen erhoben.
Da in den Jahren 2016 bis 2019 auch die Grenze der Kleinunternehmerregelung des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 überschritten wurde, war die Umsatzsteuer entsprechend der Schätzung vorzuschreiben. Im Jahr 2020 wurde aufgrund der Unterschreitung der Grenze die Kleinunternehmerregelung angewandt.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Bezüglich den in den Beschwerden gestellten Anträgen, dass für den Fall, dass den Beschwerden nicht stattgegeben wird, gemäß § 44 Abs. 2 BAO beantragt wird, von der Abgabepflicht gänzlich abzusehen, wird darauf hingewiesen, dass über diesen Antrag die Abgabenbehörde abzusprechend hat. Gleiches gilt für die Anträge in den Vorlageanträgen auf Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht gemäß § 236 BAO.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Folgen einer Zurücknahme einer Beschwerde ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) liegt somit nicht vor, sodass die Revision nicht zulässig ist.
Ansonsten wurde die Rechtsfrage entsprechend der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Eine Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 3. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 34 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 5 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100338/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.3100338.2022
- Stammnummer
- 148090
- Gültig
- 03.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF