…aus, dass "die Ergebnisse der Aufzeichnungen (der jeweilige Jahresabschuss und die jeweilige Steuererklärung)" der bB erst mit Übermittlung 2021 bekannt geworden seien, aus Sicht der bB also neu hervorgekommene Tatsachen (nova reperta) darstellten. Da ein vom Bf geführtes zivilgerichtliches Verfahren zwischenzeitlich zum Abschluss gekommen sei…
…15.01.2021, VH/7100015/2020, eintraten, handelt es sich bei diesen Pensionsabzügen um nova reperta. Ansprüche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit Da sowohl 2020 als auch im laufenden Jahr 2023 Verluste erwirtschaftet wurden, liegt keine Sachverhaltsänderung vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verluste…
…Auflage, Rz 421,422 verwiesen. Dagegen führt die belangte Behörde im Beschwerdeverfahren folgendes ins Treffen: Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme von Amts wegen: Die Mitteilung über die Aufgabe des Status als Mittelstandsfinanzierung ab Gründung an, stelle eine nova reperta iSd § 303 Abs.2 lit.b BAO, dar…
…Betracht, die im Zeitpunkt der Erlassung des jeweiligen Erstbescheides zwar unbekannt, aber bereits existent waren (nova reperta). Bei dem nach Ergehen des Erstbescheides ausgestellten berichtigten Lohnzettel handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel (nova producta). Nicht schon die Übermittlung des berichtigten Lohnzettels als solchem…
…dass nicht davon auszugehen ist, dass Sachverhalte sich jährlich wiederholen und der VwGH wiederholt dazu entschied, dass maßgeblich für die Beurteilung der Umstände als nova reperta der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres ist (zuletzt VwGH vom 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006). Was nun den…
…ist, trifft nicht zu. Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, bestanden haben (novae causae repertae), aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bekannt wurden (vgl. VwGH 23.10.1990, Zl. 89…
…allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Wiederaufnahmsgründe sind nur bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine tauglichen Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO 4…
…Tz 30, zusammengefasst sind Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw. hier der Verbuchung) existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135;…
…rechtfertigen. Ein zum Zeitpunkt des Ergehens des jeweiligen Erstbescheides noch nicht existenter (sondern erst später ausgefertigter) Lohnzettel ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne des § 303 BAO (nova reperta), sondern ein nachträglich entstandenes Beweismittel (nova producta), das für sich allein eine Wiederaufnahme nicht rechtfertigt (vgl…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, BfAdr, vertreten durch Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, und Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, über die Beschwerde vom…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL. M. als beisitzenden Richter, Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter und Mag. Markus Fischer, BA als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des ***1*** ***2…
…können daher nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen sind (nova reperta), nicht aber auch, wenn die Tatsachen oder Beweismittel erst nach dem Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova causa superveniens, nova producta; VwGH 20.11.1997…
…Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderteilung existente Tatsachen, die später hervorgekommen sind (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) stellen keine Wiederaufnahmsgründe dar. Das Vorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135)…
…möglich gewesen, die offene Rechtsfrage so zu beurteilen, wie sie letztlich in den wiederaufgenommenen Verfahren beurteilt wurde. Nova reperta liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Evident ist weiters, dass weder die Wiederaufnahmebescheide noch die ergangene Beschwerdevorentscheidung Gründe anführen bzw. ausweisen, die geeignet wären eine Wiederaufnahme…
…Bestimmtheit die Übermittlung dieser "Lohnzettel" gar nicht als Basis für Wiederaufnahmeverfahren heranziehen dürfen. Aus der bloßen Bekanntmachung der Beträge hätte das Finanzamt nämlich die entscheidende Vorfrage, ob es sich dabei um eine neu hervorgekommene Tatsache (nova reperta) iSd § 303 Abs. 1 BAO handle oder nicht…
…0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96…
…die Antragstellerin zudem gar nicht versucht habe, Einsicht in die Amtstafel der Landespolizeidirektion zu nehmen und der Antragstellerin, sofern man vom Vorliegen von nova reperta ausgehen würde, daher ein Verschulden treffe, zumal die Antragstellerin respektive deren Gesellschafter ***Name3*** und ***Name2*** vom Zeugen ***Name4*** geraten worden…
…3. Juli 2023 wurde bereits umfassend und klar auf die Voraussetzungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hingewiesen. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 20.11.1997…
…0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96…
… 16 EStG 1988 und im Rahmen der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen gewesen. Da im gegenständlichen Fall "nova reperta" vorlägen, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens des Arbeitnehmerveranlagungsverfahrens 2016 rechtens und im Sinne der nachträglich eingebrachten berichtigten Erklärung für das Jahr 2016 vorzunehmen wäre. Über Vorhalt der…