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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100181/2021

Neuer Lohnzettel als Wiederaufnahmegrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100181/2021vom 06.07.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weitere steuerpflichtige Einkünfte erhalten habe, die er bisher nicht erklärt hätte, stelle eine neue Tatsache iSd § 303 BAO dar. Eine weitere Begründung, worin diese steuerpflichtigen Einkünfte bestanden hätten, sei nicht erforderlich, wäre dem Beschwerdeführer doch bekannt gewesen, dass er eine vergünstigte Wohnungsmöglichkeit vom Dienstgeber erhalte. Ausschlaggebend sei lediglich, dass diese Einkünfte - in Form von Vorteilen aus einem ehemaligen Dienstverhältnis - bereits zum Zeitpunkt des Erstbescheides bestanden hätten (nova reperta), durch den neuen Lohnzettel bekannt geworden und bisher unversteuert geblieben wären (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062). Die Lohnzettel selbst seien erst später erstellt worden (nova producta), würden damit keinen Wiederaufnahmegrund selbst darstellen, sondern würden lediglich zum Bekanntwerden der bereits zuvor erhaltenen unversteuerten Einkünfte führen (welche selbst die neue Tatsache darstellen würde). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Finanzamt würde aus früheren Prüfungen die Nutzung der Naturalwohnung bekannt gewesen sein, würden zudem ausgeführt werden, dass das Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln immer aus Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar bzw. bekannt gewesen wären, zu beurteilen wäre. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs. 1 BAO beziehe sich damit immer nur auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend sei, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Daher sei entscheidend, ob dem Finanzamt als abgabenfestsetzender Stelle in dem abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers des Jahres 2014 der Umstand, dass aus der Nutzung der Naturalwohnung durch den Beschwerdeführer dieser steuerpflichtige Einkünfte bezogen hätte und in welcher Höhe bekannt gewesen wäre. Dies sei zu verneinen und seien entgegen der offenbaren Absicht des Beschwerdeführers Kenntnisse, die Organwalter der Finanzverwaltung, insbesondere Lohnsteuerprüfer aus anderen Verfahren als den Einkommensteuerveranlagungen des Beschwerdeführers gewonnen hätten, für die Beurteilung, ob neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO für das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers gegeben seien, von keiner rechtlichen Relevanz (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089). Bringe der Beschwerdeführe vor, dass nach der Judikatur des BFG die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides anhand der Wiederaufnahmegründe im Wiederaufnahmebescheid möglich sein müsse, so könne dieser Argumentation nur beigepflichtet werden. Die Wiederaufnahmegründe seien im vorliegenden Fall durch das Finanzamt im Wiederaufnahmebescheid iVm dem neuen Sachbescheid dargelegt worden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Judikates des BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, sie ausgeführt, dass einerseits im gegenständlichen Verfahren ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt bzw. eine gänzlich andere Begründung vorliege, da seitens der Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden wäre, es würden keine Wiederaufnahmegründe vorliegen und zudem diese auch eindeutig begründet worden wären, Andererseits sei auch noch darauf verwiesen, dass die angeführte Entscheidung mit VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, in Folge einer eingebrachten Amtsrevision aufgehoben worden wäre. Auch im Wiederaufnahmebescheid des Verfahrens vor dem UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, seien keine neuen Tatsachen ausgeführt worden, womit der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Wiederaufnahmebescheid vergleichbar sei. Zusammengefasst werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weitere bisher unversteuerte steuerpflichtige Einkünfte von seinem Arbeitgeber erhalten habe, welche erst durch eine GPLA-Prüfung festgestellt worden und dem Finanzamt erst am 5.9.2019 durch die Lohnzettelübermittlung bekannt geworden wären und daher erst im wiederaufgenommenen Verfahren berücksichtigt werden haben könnten. Diese Einkünfte seien als neue Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid angeführt und im verwiesenen neuen Sachbescheid konkretisiert worden. Eine Rechtswidrigkeit, wie diese vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen behauptet werde, könne nicht erkannt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens liege im Ermessen der Abgabenbehörde und könne im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BFG 22.10.2019, RV/7101369/2016). Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO sei zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben sei, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liege, zu unterscheiden, Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt sei, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben sei, hätte die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen sei. Dabei seien der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (VWGH 24.4.2014, 2010/15/0159; 12.4.1994. 90/14/0044). Sinn und Zweck des § 303 sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen würden. Ziel sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; 22.3.2000, 99/13/0253). Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei sei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen (VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159; 22.4.2009, 2006/15/0257). Bei den sich im vorliegenden Fall durch die neu hervorgekommenen Einkünfte ergebenden steuerlichen Auswirkungen von in Summe 2.940,28 € (mit 2014 und 2105 in Summe 4.497,28 €) (zur gemeinsamen Betrachtung mehrerer Verfahren VwGH 28.11.2002, 98/13/0143; 26.2.2013, 2009/15/0016) könne von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung jedoch keine Rede sein (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016; 24.4.2014, 2010/15/0159). Für das Jahr 2014 hätten sich die Einkünfte durch die Wiederaufnahme von 23.437,42 € auf 25.248,80 € um cirka 7,73% erhöht. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien Gewinnauswirkungen lediglich unter 1% als geringfügig anzusehen (BFG 30.3.2021, RV/5100180/2021; VwGH 10.7.1996, 92/15/0101). Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2021 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2015 vom 15.5.2019 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer hätte am 31.3.2016 seine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingebracht. Am 6.4.2016 sei der Einkommensteuerbescheid 2015 ohne Abänderung erlassen worden. In Folge einer durchgeführten GPLA-Prüfung und dem daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 10.5.2019 seien zusätzliche Einkünfte bekannt geworden. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Zum Zeitpunkt des Erstbescheides am 6.4.206 wäre dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer zusätzliche, bisher unversteuerte Einkünfte in Form eines Sachbezuges durch die Benutzung einer so genannten Naturalwohnung beziehen würde. Erst durch den am 10.5.2019 durch den Hauptverband übermittelten Lohnzettel hätte das Finanzamt darüber Kenntnis bekommen, dass diese zusätzlichen, bisher unversteuerten Einkünfte im Jahr 2015 bezogen worden wären. Rechtliche Beurteilung: Das Finanzamt hätte im Wiederaufnahmebescheid vom 15.5.2019 als Zeitpunkt des Hervorkommens der zusätzlichen Einkünfte die Übermittlung eines neuen Lohnzettels ausgeführt und verweise hinsichtlich einer näheren Begründung auf den neuen Einkommensteuerbescheid. Derartige Begründungsverweise seien gängige Praxis und nach laufender Rechtsprechung auch zulässig (BFG 9.7.2020, RV/7102947/2020). Der VwGH halte es sogar für ausreichend, wenn sich die Wiederaufnahmegründe aus einem am selben Tag ergangenen Sachbescheid ergeben würden, obwohl in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide nicht auf die Begründung der Sachentscheidungen verwiesen worden wäre (VWGH 24.9.2007, 2005/15/0041; 4.3.2009, 2008/15/0327). Im konkreten Fall seien mit selbigem Tag auch der Wiederaufnahmebescheid 2014, der Einkommensteuerbeschied 2014 und der Einkommensteuerbescheid 2015 ergangen, womit deren Inhalte bei der Beurteilung einzubeziehen seien, ob für den Beschwerdeführer die Gründe für die Wiederaufnahme schlüssig erkennbar gewesen sein würden. Es könne daher hinsichtlich der Begründung nicht nur auf den Wiederaufnahmebescheid abgestellt werden, sondern müsse in Ergänzung dazu auch der Wiederaufnahmebescheid 2014, der neue Einkommensteuerbescheid 2014 und der neue Einkommensteuerbescheid 2015 in einer Zusammenschau der Inhalte berücksichtigt werden. Im neuen Einkommensteuerbescheid 2015 seien die steuerpflichtigen Bezüge sowohl im Spruch (als Bemessungsgrundlage), als auch im Bereich "Lohnzettel und Meldungen" angeführt worden. Es könnten daher für den Beschwerdeführer zweifelsfrei die zusätzlichen Einkünfte, die im Erstbescheid nicht angeführt gewesen sein würden, als neue Tatsachen erkannt werden, auch wenn diese nicht nochmals explizit in der Begründung angeführt worden wären. Der explizite Hinweis könne aus der Zusammenschau mit dem Sachbescheid 2014 entnommen werden. Die zusätzlichen Einkünfte würden als neuer Tatsachenkomplex aus den neuen Sachbescheiden hervorgehen. In Präzisierung der Begründung werde ausgeführt, dass diese zusätzlichen Einkünfte, welche durch die zusätzlichen Lohnzettel neu hervorgekommen seien, bisher auch nicht besteuert worden wären. Eine solche Präzisierung sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig und geboten (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062, wonach die Anführung im Wiederaufnahmebescheid, dass bisher Einkünfte aus der Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht erklärt worden wären, den von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegrund ausreichend zum Ausdruck bringe). Durch die Berücksichtigung des neuen Tatsachenkomplexes würden sich Änderungen im Spruch des Bescheides ergeben. Die Kenntnis über diese neuen Tatsachen würde zu einem im Spruch anders lautenden Erstbescheid geführt haben, würden diese bereits im Zeitpunkt des Erstbescheides bekannt gewesen sein. Dass die Lohnzettelübermittlung als Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Einkünfte (die Einkünfte als neu bekannt gewordene Tatsache) angeführt werde entspreche zudem der Judikatur des VwGH, nach welcher auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen seien (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Führe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, er würde darüber keine Kenntnis erlangt haben, welche steuerpflichtigen Bezüge das Bundesministerium für ***3*** dem Finanzamt am 9.5.2019 bekannt gegeben habe, so verbleibe lediglich darauf zu verweisen, dass diese im jeweiligen Einkommensteuerbescheid angeführt worden und somit bekannt gewesen wären. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer bekannt, dass dieser eine vergünstigte Naturalwohnung von seinem ehemaligen Dienstgeber nutze. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weitere steuerpflichtige Einkünfte erhalten habe, die er bisher nicht erklärt hätte, stelle eine neue Tatsache iSd § 303 BAO dar. Eine weitere Begründung, worin diese steuerpflichtigen Einkünfte bestanden hätten, sei nicht erforderlich, wäre dem Beschwerdeführer doch bekannt gewesen, dass er eine vergünstigte Wohnungsmöglichkeit vom Dienstgeber erhalte. Ausschlaggebend sei lediglich, dass diese Einkünfte - in Form von Vorteilen aus einem ehemaligen Dienstverhältnis - bereits zum Zeitpunkt des Erstbescheides bestanden hätten (nova reperta), durch den neuen Lohnzettel bekannt geworden und bisher unversteuert geblieben wären (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062). Die Lohnzettel selbst seien erst später erstellt worden (nova producta), würden damit keinen Wiederaufnahmegrund selbst darstellen, sondern würden lediglich zum Bekanntwerden der bereits zuvor erhaltenen unversteuerten Einkünfte führen (welche selbst die neue Tatsache darstellen würde). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Finanzamt würde aus früheren Prüfungen die Nutzung der Naturalwohnung bekannt gewesen sein, würden zudem ausgeführt werden, dass das Hervorkommen von neuen Tatsachen und Beweismitteln immer aus Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar bzw. bekannt gewesen wären, zu beurteilen wäre (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0102). Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln iSd § 303 Abs. 1 BAO beziehe sich damit immer nur auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend sei, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Daher sei entscheidend, ob dem Finanzamt als abgabenfestsetzender Stelle in dem abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers des Jahres 2015 der Umstand, dass aus der Nutzung der Naturalwohnung durch den Beschwerdeführer dieser steuerpflichtige Einkünfte bezogen hätte und in welcher Höhe bekannt gewesen wäre. Dies sei zu verneinen und seien entgegen der offenbaren Absicht des Beschwerdeführers Kenntnisse, die Organwalter der Finanzverwaltung, insbesondere Lohnsteuerprüfer aus anderen Verfahren als den Einkommensteuerveranlagungen des Beschwerdeführers gewonnen hätten, für die Beurteilung, ob neue Tatsachen iSd § 303 Abs. 1 BAO für das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers gegeben seien, von keiner rechtlichen Relevanz (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089). Bringe der Beschwerdeführe vor, dass nach der Judikatur des BFG die Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides anhand der Wiederaufnahmegründe im Wiederaufnahmebescheid möglich sein müsse, so könne dieser Argumentation nur beigepflichtet werden. Die Wiederaufnahmegründe seien im vorliegenden Fall durch das Finanzamt im Wiederaufnahmebescheid iVm dem neuen Sachbescheid dargelegt worden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Judikates des BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, sie ausgeführt, dass einerseits im gegenständlichen Verfahren ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt bzw. eine gänzlich andere Begründung vorliege, da seitens der Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden wäre, es würden keine Wiederaufnahmegründe vorliegen und zudem diese auch eindeutig begründet worden wären, Andererseits sei auch noch darauf verwiesen, dass die angeführte Entscheidung mit VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, in Folge einer eingebrachten Amtsrevision aufgehoben worden wäre. Auch im Wiederaufnahmebescheid des Verfahrens vor dem UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, seien keine neuen Tatsachen ausgeführt worden, womit der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Wiederaufnahmebescheid vergleichbar sei. Zusammengefasst werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weitere bisher unversteuerte steuerpflichtige Einkünfte von seinem Arbeitgeber erhalten habe, welche erst durch eine GPLA-Prüfung festgestellt worden und dem Finanzamt erst am 5.9.2019 durch die Lohnzettelübermittlung bekannt geworden wären und daher erst im wiederaufgenommenen Verfahren berücksichtigt werden haben könnten. Diese Einkünfte seien als neue Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid angeführt und im verwiesenen neuen Sachbescheid konkretisiert worden. Eine Rechtswidrigkeit, wie diese vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen behauptet werde, könne nicht erkannt werden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens liege im Ermessen der Abgabenbehörde und könne im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (BFG 22.10.2019, RV/7101369/2016). Bei der amtswegigen Wiederaufnahme nach § 303 BAO sei zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben sei, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liege, zu unterscheiden. Wenn die Rechtsfrage dahingehend geklärt sei, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben sei, hätte die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme zu verfügen sei. Dabei seien der Sinn des Gesetzes und § 20 BAO als Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen (VWGH 24.4.2014, 2010/15/0159; 12.4.1994. 90/14/0044). Sinn und Zweck des § 303 BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen würden. Ziel sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; 22.3.2000, 99/13/0253). Gemäß § 20 BAO seien Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei sei dem Begriff "Billigkeit" die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen (VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159; 22.4.2009, 2006/15/0257). Bei den sich im vorliegenden Fall durch die neu hervorgekommenen Einkünfte ergebenden steuerlichen Auswirkungen von in Summe 2.940,28 € (mit 2014 und 2015 in Summe 4.497,28 €) (zur gemeinsamen Betrachtung mehrerer Verfahren VwGH 28.11.2002, 98/13/0143; 26.2.2013, 2009/15/0016) könne von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung jedoch keine Rede sein (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016; 24.4.2014, 2010/15/0159). Für das Jahr 2015 hätten sich die Einkünfte durch die Wiederaufnahme von 22.299,90 € auf 25.914,63 € um cirka 16,21% erhöht. Nach der Rechtsprechung des VwGH seien Gewinnauswirkungen lediglich unter 1% als geringfügig anzusehen (BFG 30.3.2021, RV/5100180/2021; VwGH 10.7.1996, 92/15/0101). Mit Schreiben vom 10.5.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerden betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf Einkommensteuer 2014 und 2015 sowie eine ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 10.8.2020 betreffend Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheid 2010 bis 2013 eingereicht und unter anderem wie folgt ausgeführt: In beiden Beschwerdevorentscheidungen vom 7.4.2021 werde ausgeführt, dass der Amtspartei zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide am 6.4.2016 nicht bekannt gewesen sein würde, dass der Beschwerdeführer durch die Benutzung einer Naturalwohnung zusätzliche, bisher unversteuerte Einkünfte in Form eines Sachbezuges gehabt hätte. Erst durch einen am 9.5.2019 (für 2014) bzw. am 10.5.2019 (für 2015 ) durch den Hauptverband übermittelten Lohnzettel hätte die Amtspartei davon Kenntnis erlangt. Diese von der Amtspartei ins Treffen geführte Unkenntnis hinsichtlich überlassener Naturalwohnung erscheine aber aus den nachfolgend angeführten Gründen nicht nachvollziehbar: - Der Beschwerdeführer bewohne bereits seit dem Jahr 1968 ein und dieselbe Naturalwohnung, die ihm mit Übertritt in den Ruhestand 1994 weiter belassen worden wäre; In diesem sehr langen Zeitraum seien unzählige Arbeitnehmerveranlagungen auf Antrag des Beschwerdeführers durchgeführt worden, aber bis zum Jahr 2019 bzw. den gegenständlichen Wiederaufnahmeverfahren 2010 bis 2015 sei keine Versteuerung eines Sachbezuges für die Wohnungsbenutzung vom Finanzamt vorgenommen worden. Ein gleichartiger Sachverhalt liege darüber hinaus bei vielen hundert anderen Bundesheerangehörigen seit Jahrzehnten vor, die eine vom ***4*** zur Verfügung gestellte Naturalwohnung benutzen würden. - Der Beschwerdeführer erhalte als Bezugsnachweis jährlich einen Lohnzettel für den Monat Jänner, dem jeweils ein gemeinsam verfasstes Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen und der ***5*** über die Höhe der Pensionsanpassung beigelegt sei. In diesen Lohnzetteln seien nicht nur die Geldbezüge (Pension), sondern auch die im Wege der Gehaltsverrechnung einbehaltenen Miete (inkl. Betriebskosten) für die Naturalwohnung angeführt. Bei allfälligen Änderungen gegenüber der Jännerabrechnung werde anlassbezogen im Kalenderjahr ein weiterer Gehaltszettel mit einem Informationsbrief erstellt und an den Beschwerdeführer übermittelt. Beweis: Lohnzettel Mai 2014 und Jänner 2015 mit Begleitschreiben vom Dezember 2014 - Aus einem ebenfalls gemeinsamen Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen und der ***5*** vom Mai 2014 gehe hervor, dass die oberste Finanzbehörde nicht nur grundsätzliche Kenntnis von der Überlassung der Naturalwohnungen an pensionierte Heeresangehörige gehabt hätte, sondern auch an einer - wie in diesem Schreiben ausgeführt sei - transparenteren Gestaltung der Lohnzettel für pensionierte Bundesbeamte aktiv mitgewirkt habe. Wörtlich hieß es in diesem Schreiben auszugsweise: "Seit 2007 führt die ***5*** für den Bund die Bemessung und Verrechnung der Ruhe- und Versorgungsbezüge durch….Mit der versendeten Monatsabrechnung Mai 2014 erhalten Sie einen kompletten Überblick über ihren aktuellen Bezug und seine Zusammensetzung…..Die Details zu den laufenden monatlichen Anweisungen entnehmen Sie bitte wie bisher den auf Ihrem Kontoauszug angedruckten Verwendungszweck; diese Darstellung wurde dankenswerterweise in Zusammenarbeit mit der Bundesvertretung der Pensionistinnen und Pensionisten in der Gewerkschaft öffentlicher Dienst nun so verbessert, dass alle notwendigen Informationen strukturiert zur Verfügung stehen." Auf der Rückseite dieses Schreibens finde sich eine Musterdarstellung, in der unter der Position "SO" auch Naturalwohnungsmieten angeführt seien. Beweis: Informationsschreiben vom Mai 2014 Wenn aber sogar das Bundesministerium für Finanzen gemeinsam mit der ***5*** die Lohnzettel für pensionierte Bundesbeamte 2014 neu überarbeitet habe, darin auch die Naturalwohnung explizit angeführt sei und die Bezüge nach diesem Informationsschreiben "komplett" dargestellt seien, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Finanzämter - und damit auch die bescheiderlassende Behörde - bis zu den 2019 vom ***4*** übermittelten neuen Lohnzetteln keinerlei Kenntnis von der Überlassung der Dienstwohnungen und der dafür einbehaltenen Miete gehabt hätte. Sehr wohl erklärbar sei die in der Vergangenheit nicht vorgenommene Versteuerung des fraglichen Sachbezuges allerdings damit, dass sowohl die Finanzbehörden, als auch das ***4*** bis zu der im Dezember 2016 begonnenen und im Oktober 2018 abgeschlossenen GPLA-Prüfung die Rechtsansicht vertreten hätten, dass die Überlassung von Dienstwohnungen an Heeresangehörige zu einem günstigen, aber gesetzlich festgelegten Mietzins (Grundvergütung gemäß § 24 bzw. § 24a Gehaltsgesetz 1956) keinen steuerpflichtigen Bezug darstelle. Das hätte sich aber offensichtlich nach der Veröffentlichung eines Rechnungshofberichtes zum Thema "Wohnungen im Bereich ***4***" vom August 2017 und der Anregung, man möge die Überlassung von Naturalwohnungen an Bundesbeamte hinsichtlich allfälliger Versteuerung eines Sachbezuges wegen begünstigter Mieten innerhalb der Verjährungsgrenzen überprüfen, geändert haben. Eine bloß geänderte Rechtsmeinung der Behörde zu einem bereits hinlänglich bekannten Sachverhalt sei aber keine neue Tatsache iSd § 303 Abs.1 lit. b BAO und könne nach ständiger Rechtsprechung die Folgen einer unzutreffenden Würdigung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung nicht nachträglich im Weg der Wiederaufnahme beseitigt werden (VwGH 31.7.2012, 2008/13/0081). Würden die von der ***5*** an die Finanzämter übermittelten Jahreslohnzettel- abweichend von der vollständigen und transparenten Darstellung aller Bezüge in den Monatslohnzetteln - tatsächlich in den Jahren 2010 bis 2015 keinen Hinweis auf die Dienstwohnungen und die dafür bezahlte Grundvergütung/Miete erhalten haben, würde dies allenfalls ein Versäumnis der ***5*** und/oder des ***4*** sein, das aber nur im Haftungsweg gemäß § 82 EStG 1988 gegen die ***5*** und/oder das ***4*** als Arbeitgeber iSd § 85 EStG 1988 geltend gemacht werden könne. Für die aktiven Heeresangehörigen hätten die Finanzbehörden auch dies gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise gewählt: Das Finanzamt hätte am 30.1.2018 Haftungsbescheide gegen das ***4*** nach § 82 EStG 1988 für den Zeitraum 2012 bis 2015 erlassen. Die pensionierten Heeresbediensteten würden aber direkt vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Die zentrale - und auch einzige - Begründung der Finanzbehörden für die von Amts wegen eingeleiteten Wiederaufnahmeverfahren sei das vermeintliche Hervorkommen neuer Tatsachen durch die Übermittlung neuer Lohnzettel vom 9.5.2019 bzw. 10.5.2019 durch das ***4***. Die nähere Begründung in den Sachbescheiden Einkommensteuer 2010 bis 2014, auf die in sämtlichen Wiederaufnahmebescheiden verwiesen worden wäre, laute: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des ***4*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte würden neue Tatsachen für das Finanzamt darstellen." Im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid 2015 fehle aber selbst diese minimalistische Begründung. Unrichtig sei die Behauptung, die Amtspartei würde im Wiederaufnahmebescheid vom 15.5.2019 (für 2015) und im Wiederaufnahmebescheid vom 27.11.2019 (für 2014) "als Zeitpunkt des Hervorkommens der zusätzlichen Einkünfte die Übermittlung eines neuen Lohnzettels" angeführt haben. Tatsächlich laute die Begründung in den beiden Wiederaufnahmebescheiden: "Wir haben das Verfahren nach § 303 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtig oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Während es in der Beschwerdevorentscheidung so dargestellt werde, als würde bereits eine ganz konkrete Tatsache, nämlich die Übermittlung eines neuen Lohnzettels, in den Wiederaufnahmebescheiden benannt worden sein, hätte sich die Finanzbehörde tatsächlich damit begnügt, exemplarisch mehrere mögliche Änderungen aufzulisten, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen ermöglichen könnten. Derartige "multiple choice"-Angaben als Begründungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen seien nicht hinreichend, weil die neu hervorgekommenen Tatsachen nicht konkret benannt worden wären. Der Einkommensteuerbescheid 2015, auf den im Wiederaufnahmebescheid verwiesen werde, enthalte überhaupt keine Begründung; unter der Überschrift "Begründung" sei lediglich ein Punkt (Satzzeichen) angeführt und daran anschließend finde sich ein vorgedruckter Standardtext betreffend Berücksichtigung von Sonderausgaben und Spenden. Der Verweis im Wiederaufnahmebescheid 2015 "Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid" gehe somit vollkommen ins Leere. Anstatt das völlige Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung einzugestehen, stelle die Amtspartei in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme 2015 Behauptungen auf, die ganz eindeutig aktenwidrig seien. So werde angeführt: "Im konkreten Fall sind mit selbigem Tag (15.5.2019) auch der Wiederaufnahmebescheid 2014, der Einkommensteuerbescheid 2014 und der neue Einkommensteuerbescheid 2015 ergangen, womit deren Inhalte bei der Beurteilung einzubeziehen sind, ob für den Beschwerdeführer Gründe für die Wiederaufnahme schlüssig erkennbar gewesen seien. Es kann daher hinsichtlich der Begründung nicht nur auf den Wiederaufnahmebescheid abgestellt werden, sondern muss in Ergänzung dazu auch der Wiederaufnahmebescheid 2014, der neue Einkommensteuerbescheid 2014 und der neue Einkommensteuerbescheid 2015 in einer Zusammenschau der Inhalte berücksichtigt werden." Dass der Wiederaufnahmebescheid 2014 und der neue Einkommensteuerbescheid 2014 erst ein halbes Jahr nach dem Wiederaufnahmebescheid 2015 und dem Einkommensteuerbescheid 2015 ergangen seien, nämlich am 27.11.2019, sei aber ein unwiderlegbares Faktum. Und auch die Wiederaufnahmebescheide und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2013 seien erst 6 Wochen später, am 2.7.2019, ausgefertigt worden. Der Verweis im Wiederaufnahmebescheid 2014 auf die nähere Begründung im Einkommensteuerbescheid 2014 wäre grundsätzlich zulässig, weil im Einkommensteuerbescheid 2014 in der Begründung auf einen vom ***4*** übermittelten Lohnzettel vom 9.5.2019 verwiesen worden wäre. Nach zwischenzeitlich aus mehreren Entscheidungen des BFG gewonnenen Erkenntnissen wären auf diesen Lohnzetteln aber keine bisher unbekannten Einkünfte ausgewiesen gewesen, die der Beschwerdeführer bezogen haben würde - was ja auch nicht der Fall gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer unstrittig über keine anderen Einkünfte als die ***5***-Pension verfüge. Vielmehr handle es ich um die Bekanntgabe des rechnerischen Ergebnisses einer vom ***4*** durchgeführten Ermittlung des Sachbezuges aus der Überlassung der Naturalwohnung im jeweiligen Kalenderjahr. Dieses Rechenergebnis sei im Lohnzettel in der Positionszeile Brutto (210) ausgewiesen und der Wert dann - völlig unkommentiert - in den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2010 bis 2015 in der Beilage "Lohnzettel und Meldungen" in der gleichen Positionszeile übernommen worden. Mangels irgendeiner Konkretisierung, um welche Art von Bezügen es sich dabei handle und wie diese Bezüge errechnet würden, sei eine Überprüfung der Steuernachforderung für den Beschwerdeführer völlig unmöglich. Der Umstand, dass laut Aktenverzeichnis im Vorlagebericht vom 26.2.2021 eine aufbereitete Sachbezugswertermittlung infolge GPLA-Prüfung erst am 2.2.2020 vorgelegt worden wäre und erstmalig im Vorlagebericht auch eine konkrete Berechnung des Sachbezugswertes durch das Finanzamt erfolgt sei, liege die Vermutung nahe, dass im Jahr 2019, als die Wiederaufnahmebescheide und die neuen Einkommensteuerbescheide erlassen worden wären, auch dem Finanzamt noch keine näheren Informationen darüber vorgelegen hätten, wie die vom ***4*** bekannt gegebenen Sachbezugswerte berechnet worden wären. Daher hätte das Finanzamt schon mangels inhaltlicher Bestimmtheit die Übermittlung dieser "Lohnzettel" gar nicht als Basis für Wiederaufnahmeverfahren heranziehen dürfen. Aus der bloßen Bekanntmachung der Beträge hätte das Finanzamt nämlich die entscheidende Vorfrage, ob es sich dabei um eine neu hervorgekommene Tatsache (nova reperta) iSd § 303 Abs. 1 BAO handle oder nicht, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar nicht entschieden. Zur Klärung würden zumindest weiter Erhebungen erforderlich gewesen sein, die aber offensichtlich vom Finanzamt nicht durchgeführt worden wären. Die vom ***4*** am 9.5.2019 übermittelten "Lohnzettel" seien tatsächlich der Ausfluss einer neuen rechtlichen Beurteilung und ein neu erstelltes Beweismittel (nova producta), nicht aber neu hervorgekommene Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide im Jahr 2016 berücksichtigt werden hätten können (nova reperta). Dies hätte das Bundesfinanzgericht bei völlig gleich gelagerten Sachverhalten zu denselben, standardisierten Pauschalbegründungen der Finanzämter - in den jüngsten Entscheidungen bereits mehrfach bekräftigt: Die Übermittlung eines neuen Lohnzettels des ***4*** sei für sich allein noch keine neu hervorgekommenen Tatsache, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen zum Nachteil des Steuerpflichtigen rechtfertigen würde (BFG RV/2100646/2020 , RV/5100885/2020; RV/5100888/2020; RV/6100530/2020; RV/610023/2021). Exakt dieselben Mängel würden auch bei den Begründungen der Wiederaufnahme- und Einkommensteuerbescheide vorliegen, die gegen den Beschwerdeführer ergangen seien. Unrichtige Annahme eines Pflichtveranlagungstatbestandes Das ***4*** hätte darüber hinaus auch gar keine neuen Lohnzettel 2019 mit der Berechnung des Sachbezuges ausstellen dürfen, weil entgegen der vom Finanzamt vertretenen Ansicht tatsächlich keine Pflichtveranlagung iSd § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorzunehmen sei. Unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer von zwei Arbeitgebern Bezüge erhalte: Einen Geldbezug von der ***5*** und einen Sachbezug vom ***4*** durch die Überlassung der Naturalwohnung mit einer günstigen Miete. Durch die Bestimmung des § 47 Abs. 4 EStG 1988 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung des BMF betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen BGBl 1994/41 sei aber eine Verpflichtung geschaffen worden, dass auch bei getrennter Auszahlung von steuerpflichtigen Bezügen jene Stelle, die den höheren Betrag auszahle, eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen habe. Diese Verpflichtung zur gemeinsamen Versteuerung mehrerer Pensionseinkünfte durchbreche daher den allgemeinen Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Aus dem Wegfall der Pflichtveranlagung folge aber auch, dass bei einer unrichtigen Berechnung der Lohnsteuer eine direkte Inanspruchnahme des Pensionsbeziehers nach § 83 Abs. 2 EStG 1988 iSd § 2 VO des BMF betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen (BGBL. II 2001/55) nicht zulässig sei. Da jede der bezugsauszahlenden Stellen Arbeitgeberin iSd §§ 47 und 85 EStG 1988 sei, würden sie gemäß § 82 EStG auch für die Lohnsteuer haften. Gemäß § 1 VO BGBl. II 2001/55 sei eine gemeinsame Versteuerung immer vorzunehmen, wenn mehrere im § 2 Abs. 1 bis 3 aufgezählten Bezüge einer Person zufließen würden. Die gemeinsame Versteuerung hätte jene Stelle vorzunehmen, die den höheren Bezug auszahle (§ 3 VO BGBl. II 2001/55), das sei die ***6***. Nach § 47 EStG 1988 hätte die zur gemeinsamen Versteuerung verpflichtete bezugsauszahlende Stelle auch einen einheitlichen Lohnzettle auszustellen. Der ***6*** obliege die richtige Berechnung und Abfuhr der gemeinsam zu versteuernden Einkünfte, das ***4*** sei zur Bekanntgabe des Sachbezugs an die ***6*** verpflichtet. Eine Berechtigung zur Ausstellung eines eigenen Lohnzettels für den Sachbezug durch das ***4*** hätte nicht bestanden und bestehe nicht. Die nachträglich im Jahr 2019 erstellten zweiten Lohnzettel würden damit gegen die zwingende Anordnung der § 47 Abs. 4 EStG 1988 verstoßen, wonach in den in der Verordnung BGBl. II 2001/55 aufgezählten Fällen einer gemeinsamen Versteuerung immer von "Hauptarbeitgeber" (der den höheren Bezug auszahle, somit die ***6***) ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen sei. Dieser gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise werde auch seit dem Jahr 2020 von der ***6*** entsprochen. Beweis: Monatslohnzettel Jänner 2021 Dem Beschwerdeführer könne bezüglich der Versteuerung seiner Pensionseinkünfte in den Jahren 2010 bis 2015 auch nicht die geringste Sorgfalts- oder Pflichtwidrigkeit angelastet werden, weil er - aufgrund der ihm vorliegenden Lohnzettel - auf eine vollständige Bekanntgabe aller Bezüge durch seinen ehemaligen Arbeitgeber ***4*** und die Richtigkeit der Lohnsteuerberechnung durch die ***6*** zu Recht vertrauen habe dürfen. Mangelnde Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO und ergänzende Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 10.8.2020 betreffend Verjährungsthematik für die Jahre 2010 bis 2013 Die Empfehlung des Rechnungshofes aus dem Jahr 2017 laute, die Finanzbehörden sollten eine Versteuerung von Sachbezügen aus der Überlassung von Naturalwohnungen an Heeresbedienstete bis zur Verjährungsgrenze prüfen. Es bestehe eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von aktiven und pensionierten Bundeheerangehörigen, die seitens der Finanzbehörden bei der Ermessensentscheidung hinsichtlich Billigkeit berücksichtigt hätte müssen. Darüber hinaus gebe es aber auch noch eine zusätzliche Ungleichbehandlung unter den pensionierten Heeresbediensteten: Die in den angeführten Erkenntnissen des BFG abgehandelten Wiederaufnahmeverfahren würden sich auf die Jahre 2013 bis 2015 beziehen. Keines der dortigen Wohnsitzfinanzämter würde die Wiederaufnahme für die Jahre 2010 bis 2012 verfügt haben. Es komme auf den Wohnsitz - und damit die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen Finanzamtes an - ob die betroffenen Mieter von Naturalwohnungen mit Steuernachforderungen für 2, 3 oder gar - wie im Falle des Beschwerdeführers und seiner Nachbarn - für 6 Jahre behelligt würden. Da die Behörden bei ihren Ermessensentscheidungen in jedem Fall die Grundprinzipien der Verfassung beachten müssten, würde bei richtiger Würdigung der Billigkeitserwägungen im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 20 BAO eine solche - sachlich durch nichts zu rechtfertigende - Ungleichbehandlung jedenfalls vermieden werden. Eine Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes sei hier geradezu offensichtlich. Die Wiederaufnahmebescheide würden keine Begründung zur Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO enthalten. Je massiver der Eingriff in die Rechtssicherheit und die Auswirkungen auf den Betroffenen durch eine von Amts wegen eingeleitete Wiederaufnehme sei, umso notwendiger sei es, dass eine behördliche Ermessensentscheidung nachvollziehbar und ausreichend begründet sei. Wenn rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bis 9 Jahre rückwirkend wieder aufgenommen würden und die daraus resultierende Steuernachforderung insgesamt das 4,5 fache des verfügbaren Monatseinkommens des Beschwerdeführers betragen würde, könnten die berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen von der Behörde nicht einfach als unbedeutend beiseite gewischt werden. Das Finanzamt bringe ausschließlich Argumente vor, die der nachträglichen Begründung der Wiederaufnahme dienlich seien. Eine wirkliche Interessenabwägung in der Form, dass auch auf die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers in irgendeiner Form eingegangen worden wäre, sei nicht erkennbar. Es ergehe das Ersuchen, das BFG möge die in den Wiederaufnahmebescheiden fehlenden und in den Beschwerdevorentscheidungen vom Finanzamt zwar nachgereichten, aber unzureichend und einseitig begründeten Ermessensentscheidungen gemäß § 20 BAO selbst vornehmen und dabei auch die Interessen des Beschwerdeführers entsprechend würdigen. Ausdrücklich zurückgezogen würden die Beschwerden gegen die Bescheide, mit denen Anspruchszinsen für die Jahre 2010, 2011 und 2013 festgesetzt worden wären. Aus einer Stellungnahme der Amtspartei vom 27.5.2021 geht unter anderem Folgendes hervor: Der im Vorlagebericht vom 26.2.2021 gestellte Antrag auf Zurückweisung des Vorlageantrages gegen die Wiederaufnahmebescheide 2014 und 2015 sowie der Antrag auf Abweisung der Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2014 und 2015 wären abgeändert worden. Zwischenzeitlich seien die Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide 2014 und 2015 erlassen und am 12.4.2021 nachweislich an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Die Amtspartei hätte damit ihre Entscheidungspflicht gemäß § 262 Abs. 1 BAO nachgeholt. Hinsichtlich der Ausführungen zum Pflichtveranlagungstatbestand würden unabhängig davon, ob mehrere Lohnzettel übermittelt worden wären, beim Lohnsteuerabzug gesondert behandelte Einkünfte vor, welche einen Pflichtveranlagungstatbestand nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 begründen würden. Zudem regle die VO des Bundesministers für Finanzen betreffend die gemeinsame Versteuerung mehrere Pensionen in § 6 jenen Fall, in dem eine gemeinsame Versteuerung nicht durchgeführt werde. In diesen Fällen sei eine Veranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 durchzuführen. § 6 der angeführten VO sei für sämtliche Fälle anzuwenden, in denen die gemeinsame Versteuerung nicht erfolgt sei und sei nicht an sonstige Bedingungen geknüpft. Es liege daher ein Pflichtveranlagungsfall vor (Lenneis in Jakom, EStG13 2020, § 47 Rz 11; LStR 2002 Rz 1025). Es entspreche der gebotenen Verwaltungsökonomie, einen fehlerhaften Lohnsteuerabzug nicht gegenüber dem Arbeitgeber vorzuschreiben, sondern die Einkommensteuer im Veranlagungsverfahren des Arbeitgebers zu korrigieren. Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 9.5.2021: Wie man aus der Darstellung der "Lohnzettel und Meldungen" im jeweiligen Einkommensteuerbescheid erkennen könne, seien aus den dem Finanzamt übermittelten Jahreslohnzetteln derartige Aufgliederungen, wie diese in den Monatsabrechnungen ersichtlich seien, nicht zu entnehmen und zudem sei der Lohnzettel, welcher die Einkünfte aus der Überlassung einer Naturalwohnung beinhalte, erst nach Erlassung des Erstbescheides übermittelt worden, was auch zur Wiederaufnahme der Verfahren geführt hätte. Die neuen Tatsachen und Beweismittel seien aus Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (VwGH 13.11.2019, Ra 2019/13/0102). Entscheidend sei, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt gewesen wären (VwGH 20.10.2016, Ro 2014/13/0034). Es sei daher entscheidend, ob dem zuständigen Finanzamt als abgabenfestsetzende Stelle im abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren für das jeweilige Jahr bekannt gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer aus der Nutzung der Naturalwohnung steuerpflichtige Einkünfte bezogen habe und in welcher Höhe diese bisher nicht der Besteuerung unterworfen worden wären. Informationsblätter des BMF und der ***5*** könnten nicht einen Wissensstand der Abgabenbehörde belegen. Es sei zwischen dem BMF und dem zuständigen Finanzamt zu unterscheiden. Der Kenntnisstand von Mitarbeitern im BMF, im Lohnsteuerprüfungsverfahren oder anderen Verfahren als jener der Abgabenbehörde in den Einkommensteuerveranlagungsverfahren des Beschwerdeführers sei für die Beurteilung, ob eine neu Tatsache iSd § 303 Abs. 1 BAO für das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers vorliege, von keiner rechtlichen Relevanz (VwGH 13.5.1986, 83/14/0089). Die Vermutung des Beschwerdeführers, dem Finanzamt sei die Überlassung der Naturalwohnung bekannt gewesen, man hätte jedoch die Rechtsansicht vertreten, diese sei nicht steuerpflichtig, müsse klar entgegen getreten werden. Das Finanzamt hätte im Zuge der bis zur Wiederaufnahme abgeschlossenen Verfahren zur Einkommensteuer des jeweiligen Jahres keine Anhaltspunkte, dass steuerpflichtige Bezüge aus der Überlassung einer Naturalwohnung vorliegen würden. Es liege somit keine geänderte Rechtsmeinung der Behörde vor, sondern neu hervorgekommenen Tatsachen im jeweiligen Verfahren. Die Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Haftungswege würde nicht dem verfassungsmäßig verankerten Prinzip der Verwaltungsökonomie entsprechen, da Steuerschuldner der Beschwerdeführer bleibe. Zudem sei nach § 81 Abs. 2 EStG 1988 in Fällen einer Veranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen. Bei der Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer sie der zusätzliche Lohnzettel angeführt und zudem seien unter "Lohnzettel und Meldungen" die neuen Einkünfte dargestellt worden, der Beschwerdeführer hätte daher sehr wohl erkennen können, welche zusätzlichen Einkünfte im Vergleich zum wiederaufgenommenen Bescheid hinzugekommen seien und welche neuen Tatsachen (die zusätzlichen Einkünfte) dem Finanzamt bekannt geworden wären. Auch würde es ihm möglich gewesen sein, eine Begründungsergänzung nach § 245 Abs. 2 BAO anzufordern (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 245 Rz 6; Ellinger/Sutter/Urz, BAO³, § 245 Anm 13). Im freien Begründungstextfeld des neuen Sachbescheide für das Jahr 2015 sei unerklärlicherweise lediglich ein Satzzeichen abgedruckt worden, jedoch sei als Begründung nicht nur das freie Begründungstextfeld, sondern auch die Auflistung der Lohnzettel und Meldungen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei dahingehend zuzustimmen dass die Wiederaufnahmebescheide 2014 und 2015 noch am selben Tag ergangen seien und daher die Zusammenschau der Bescheides 2014 und 2015 im Sinne der VwGH-Judikatur (VWGH 24.9.2007, 2005/15/0041) bei der Beurteilung der Wiederaufnahmegründe nicht ins Treffen geführt werden könne. Diesbezüglich sei die Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung 2014 und 2015 falsch. Es seien nur die Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2010 bis 2013 am selben Tag (2.7.2019) erlassen worden. Der Argumentation des Beschwerdeführers, der Wiederaufnahmebescheid 2015 würde überhaupt keine Begründung enthalten, müsse jedoch entgegen gehalten werden, dass im Wiederaufnahmebescheid als Änderungen durch neu übermittelte Lohnzettel hingewiesen worden wäre und durch den Verweis auf den Sachbescheid die dort angeführten Lohnzettel und Meldungen zur Begründung berücksichtigt werden müssten. Dass in den angeführten Lohnzetteln bis dahin dem Finanzamt unbekannte Einkünfte ausgewiesen worden wären, bestätige auch der Beschwerdeführer, würde er doch selbst ausführen, dass der Bruttolohn in den neuen Sachbescheiden unter Kennzahl 210 angeführt worden wäre. Abschließend dürfe hinsichtlich der Entscheidung über die Beschwerden gegen die Sachbescheide auf die nunmehr laufende Rechtsprechung des BFG in gleichgelagerten Fällen (BFG 15.3.2021, RV/6100376/2020; 16.3.2021, RV/5100184/2021; 30.3.2021, RV/5100180/2021) hingewiesen werden. Das BFG hätte bereits in zahlreichen Entscheidungen die Besteuerung von Naturalwohnungen als zulässig erachtet. Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt 1. Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2010 wurde wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Der neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2010 wurde wie folgt begründet: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.694,66 € ausgewiesen. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2011 wurde wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Der neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2011 wurde wie folgt begründet: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.694,66 € ausgewiesen. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wurde wie folgt begründet: Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurde das Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Der neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2012 wurde wie folgt begründet: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.708,38 € ausgewiesen. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2013 wurde wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Der neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2013 wurde wie folgt begründet: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.985,38 € ausgewiesen. Der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 wurde wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Der neu erlassene Einkommensteuerbescheid 2014 wurde wie folgt begründet:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100181/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100181.2021
Stammnummer
133549
Gültig
06.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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