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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100181/2021

Neuer Lohnzettel als Wiederaufnahmegrund

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100181/2021vom 06.07.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 31.5.2019, vom 23.7.2019 und vom 16.12.2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***2*** vom 15.5.2019, 2.7.2019 und 27.11.2019 betreffend Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2015, Einkommensteuer 2010 bis 2015 sowie Anpruchszinsen für die Jahre 2010, 2011 und 2013 I. zu Recht erkannt: Den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Einkommensteuer 2010 bis 2015 wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bescheide werden ersatzlos aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II. beschlossen: Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2015 werden gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2013 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Gegen diese Beschlüsse ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensablauf Die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 wurden am 3.12.2012 erlassen. Der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wurde am 27.4.2016 erlassen. Der Erstbescheid betreffend Einkommensteuer 2013 wurde am 5.4.2016 erlassen. Die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 wurden am 6.4.2016 erlassen. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2010 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 2.7.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 1.694,66 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.694,66 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurden Anspruchszinsen 2010 in Höhe von 59,51 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 vom 2.7.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 1.694,66 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.694,66 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurden Anspruchszinsen 2011 in Höhe von 53,52 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neuen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 2.7.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 1.708,38 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.708,38 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 2.7.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 1.985,38 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittels Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.985,38 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wurden Anspruchszinsen 2013 in Höhe von 51,89 € festgesetzt. Mit Bescheid vom 27.11.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 27.11.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 1.811,38 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid wie folgt: "Am 9.5.2019 wurden steuerpflichtige Bezüge seitens des Bundesministeriums für ***3*** mittel Lohnzettelübermittlung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe dieser steuerpflichtigen Bezüge (Einkünfte) stellen neue Tatsachen für das Finanzamt dar." Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 1.811,38 € ausgewiesen. Mit Bescheid vom 15.5.2019 wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen und wie folgt begründet: "Wir haben das Verfahren nach § 303 Abs. 1 BAO wieder aufgenommen, da es nachträglich eine oder mehrere der folgenden Änderungen gegeben hat: - Ein Lohnzettel wurde berichtigt oder neu übermittelt. - Eine Mitteilung über progressionswirksame Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe wurde berichtigt oder neu übermittelt. Die nähere Begründung finden Sie im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid." Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 15.5.2019 wurden unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Bundesministerium für ***3***, in Höhe von 2.078,11 € festgesetzt. Begründet wurde der Bescheid mit einem ".". Unter "Lohnzettel und Meldungen" werden neben Bezügen aus dem Bundesdienst solche des Bundesministeriums für ***3*** in Höhe von 2.078,11 € ausgewiesen. Mit Schreiben vom 23.7.2019 wurde gegen die Wiederaufnahmebescheide im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013, die Einkommensteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie die Bescheide betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2010, 2011 und 2013 je vom 2.7.2019 Beschwerde eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: 1. Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide Die Bescheide würden eklatante Begründungsmängel aufweisen: In den Wiederaufnahmebescheiden seien - jeweils gleichlautend - mehrere der in § 303 BAO angeführten möglichen Wiederaufnahmegründe angeführt - ohne konkrete Bezeichnung, auf welchen dieser Gründe sich das Finanzamt bei den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden stütze. Auch wenn die Abgabenbehörde bezüglich "näherer Begründung" auf die - ebenfalls völlig gleichlautende - Begründung in den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden verweise, könne der Begründungsmangel in den Wiederaufnahmebescheiden dadurch nicht beseitigt werden, weil aus den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden in keinster Weise hervorgehe, welche steuerpflichtigen Bezüge des Bundesministeriums für ***3*** dem Finanzamt am 9.5.2019 bekannt gegeben habe und warum diese Mitteilung für längst rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungszeiträume irgendeine Relevanz haben solle. Ob es sich bei der Mitteilung des ***4*** um eine rechtlich relevante "neue Tatsache" im Sinne des § 303 BAO handle, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde, könne mangels des Inhaltes dieser Mitteilung nicht beurteilt werden. Die Amtspartei hätte ihre Ermessensentscheidung nachvollziehbar und stichhaltig begründen müssen. Gemäß § 20 BAO hätte die Abgabenbehörde Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Diese Ermessensentscheidung würde aber völlig einseitig zum Nachteil der Rechtsunterworfenen und - im Hinblick auf die Höhe der völlig unerwarteten Nachforderungen - auch in einem für den Beschwerdeführer wirtschaftlich existenzbedrohenden Ausmaß erfolgt sein. Die gemäß § 20 BAO bei Ermessensentscheidungen von der Behörde vorzunehmende Abwägung aller Interessen sei nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen (VwGH 21.3.1996, 94/15/0085). Das Fehlen jeglicher Begründung der Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde wirke umso schwerer, als das Finanzamt unter Außerachtlassung des Gebotes der Abwägung aller Interessen offensichtlich zu dem Schluss gelangt sei, dass eine Neuberechnung der Lohnsteuer für Veranlagungszeiträume, die mehr als 5 Jahre (und damit bereits außerhalb der in § 207 BAO normierten Verjährungszeiten) zurückliegen würde wichtiger sein würde als die unserer Rechtsordnung immanenten Grundsätze von Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Einkommensteuerverfahren der Jahre 2010 bis 2013 sowie 2015 rechtlich zulässig sei, sei aufgrund der dargestellten massiven Begründungsmängel völlig unmöglich, weshalb die Wiederaufnahmeverfahren für die Jahre 2010 bis 2013 und 2015 rechtswidrig seien. In BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, werde ausgeführt, dass sich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides gemäß § 303 BAO nur an den in diesem Bescheid angeführten Wiederaufnahmegründen orientieren könne. Weiters führe das BFG aus, dass es für die Beurteilung, ob die von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, erforderlich sei, dass sowohl die Wiederaufnahmegründe, als auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel in der Begründung angeführt und dargestellte würden. Ähnlich die Begründung in der Entscheidung UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, in der der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufgehoben worden wäre, weil das Finanzamt in seiner Begründung verabsäumt habe, die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" konkret zu benennen und diese näher auszuführen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Wiederaufnahmebescheide 2010 - 2013 und 2015 ersatzlos aufzuheben. Abgesehen von der Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmeverfahren und der neu erlassenen Steuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 und 2015 seien die Abgabennachforderungen für die Jahre 2010 bis 2013 auch verjährt. Die Verjährungsfrist gemäß § 207 BAO sei nach der Judikatur von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Bescheide würden keinerlei Begründung enthalten, warum die Behörde auf die Verjährungsfristen nicht Bedacht genommen habe. Mit Schreiben vom 31.5.2019 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2015 sowie den Einkommensteuerbescheid 2015 je vom 15.5.2019 Beschwerde eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: Im Wiederaufnahmebescheid vom 15.5.2019 seien als Begründung mehrere nachträgliche Änderungen beispielhaft angeführt worden, die eine Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ermöglichen könnten. Zur näheren Begründung werde auf den ebenfalls am 15.5.2019 neu erlassenen Einkommensteuerbescheid verwiesen; in diesem Bescheid finde sich aber unter der Überschrift "Begründung" lediglich ein Satzzeichen, nämlich ein Punkt. Dieses völlige Fehlen jeglicher Begründung des Einkommensteuerbescheides stelle eine wesentlichen Mangel dar und wiege umso schwerer, als infolge der Wiederaufnahme des Verfahrens eine massive Steuernachforderung in Höhe von 817,00 € festgesetzt worden wäre, die in keinster Weise aus dem Berechnungsblatt nachvollzogen werden könne. Grundsätzlich dürfe das Rechtsinstrument einer amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahren auch in den Fällen, wo dies gesetzlich vorgesehen sei, nur unter größtmöglicher Bedachtnahme auf die Rechtssicherheit angewendet werden. Zudem betreffe das wiederaufgenommene Verfahren das Kalenderjahr 2015 und auch der jetzt nachträglich abgeänderte Steuerbescheid sei bereits am 6.4.2016 erlassen worden, sodass die nun festgesetzte Nachforderung - wenn sie überhaupt berechtigt sein würde - auch bereits verjährt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das wieder aufgenommene Verfahren einzustellen. Sollte das Finanzamt an der Rechtsansicht festhalten, dass zwingende Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides vorliegen würden, möge die Behörde die beiden genannten Bescheide durch eine umfassende und nachvollziehbare Begründung ergänzen. Mit Schreiben vom 11.6.2019 wurde die obige Beschwerde unter anderem wie folgt ergänzt: Dass die Auflistung möglicher Gründe im Wiederaufnahmebescheid noch keine hinreichende rechtliche Begründung für eine Wiederaufnahme darstelle, bestätige das Finanzamt auch selbst, indem es zur näheren Begründung auf den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid verweise. In dem neuen Einkommensteuerbescheid finde sich allerdings überhaupt keine Begründung, sodass dieser Verweis völlig ins Leere gehe. In BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, werde ausgeführt, dass sich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides gemäß § 303 BAO nur an den in diesem Bescheid angeführten Wiederaufnahmegründen orientieren könne. Weiters führe das BFG aus, dass es für die Beurteilung, ob die von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, erforderlich sei, dass sowohl die Wiederaufnahmegründe, als auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel in der Begründung angeführt und dargestellte würden. Ähnlich die Begründung in der Entscheidung UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, in der der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufgehoben worden wäre, weil das Finanzamt in seiner Begründung verabsäumt habe, die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" konkret zu benennen und diese näher auszuführen. Weder im Wiederaufnahmebescheid. Noch im neu erlassenen Einkommensteuerbescheid je vom 15.5.2019 würde sich eine diesen Kriterien auch nur annähernd entsprechende konkrete Begründung finden. Nach der Judikatur von BFG und UFS sei ein Wideraufnahmebescheid ohne konkrete Angabe der Wiederaufnahmegründe rechtswidrig und könne eine fehlende Begründung auch nicht in der Beschwerdevorentscheidung oder in einem sonstigen Rechtsmittelverfahren von der bescheiderlassenden Behörde oder dem BFG nachgeholt werden. Der Wiederaufnahmebescheid sei mit einem nicht mehr reparierbaren Begründungsmangel behaftet. Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2014 Beschwerde eingereicht und unter anderem wie folgt begründet: 1. Rechtswidrigkeit der Wiederaufnahmebescheide Die Bescheide würden eklatante Begründungsmängel aufweisen: Im Wiederaufnahmebescheid seien mehrere der in § 303 BAO angeführten möglichen Wiederaufnahmegründe angeführt - ohne konkrete Bezeichnung, auf welchen diese Gründe sich das Finanzamt bei den gegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden stütze. Auch wenn die Abgabenbehörde bezüglich "näherer Begründung" auf die - ebenfalls völlig gleichlautende - Begründung in den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden verweise, könne der Begründungsmangel in den Wiederaufnahmebescheiden dadurch nicht beseitigt werden, weil aus den neu erlassenen Einkommensteuerbescheiden in keinster Weise hervorgehe, welche steuerpflichtigen Bezüge des Bundesministeriums für ***3*** dem Finanzamt am 9.5.2019 bekannt gegeben habe und warum diese Mitteilung für längst rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungszeiträume irgendeine Relevanz haben könne. Ob es sich bei der Mitteilung des ***4*** um eine rechtlich relevante "neue Tatsache" im Sinne des § 303 BAO handle, die eine Wiederaufnahme von Amts wegen rechtfertigen würde, könne mangels des Inhaltes dieser Mitteilung nicht beurteilt werden. Die Amtspartei hätte ihre Ermessensentscheidung nachvollziehbar und stichhaltig begründen müssen. Gemäß § 20 BAO hätte die Abgabenbehörde Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Diese Ermessensentscheidung würde aber völlig einseitig zum Nachteil der Rechtsunterworfenen und -im Hinblick auf den Gesamtbetrag der 2019 erhobenen Nachforderungen für die Jahre 2010 bis 2015 - auch in einem für den Beschwerdeführer wirtschaftlich existenzbedrohenden Ausmaß erfolgt sein. Die gemäß § 20 BAO bei Ermessensentscheidungen von der Behörde vorzunehmende Abwägung aller Interessen sei nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen (VwGH 21.3.1996, 94/15/0085). Das Fehlen jeglicher Begründung der Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde wirke umso schwerer, als das Finanzamt unter Außerachtlassung des Gebotes der Abwägung aller Interessen offensichtlich zu dem Schluss gelangt sei, dass eine Neuberechnung der Lohnsteuer für einen Veranlagungszeitraum, der mehr als 5 Jahre zurückliegen würde wichtiger sein würde als die unserer Rechtsordnung immanenten Grundsätze von Rechtssicherheit sowie Treu und Glauben. Eine inhaltliche Überprüfung, ob die von Amts wegen durchgeführte Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Einkommensteuerverfahrens für das Jahr 2014 rechtlich zulässig sei, sei aufgrund der dargestellten massiven Begründungsmängel völlig unmöglich, weshalb der Wiederaufnahmebescheid 2014 rechtswidrig sei. In BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, werde ausgeführt, dass sich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Wiederaufnahmebescheides gemäß § 303 BAO nur an den in diesem Bescheid angeführten Wiederaufnahmegründen orientieren könne. Weiters führe das BFG aus, dass es für die Beurteilung, ob die von der Abgabenbehörde herangezogenen Gründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden, erforderlich sei, dass sowohl die Wiederaufnahmegründe, als auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel in der Begründung angeführt und dargestellt würden. Ähnlich die Begründung in der Entscheidung UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, in der der Wiederaufnahmebescheid ersatzlos aufgehoben worden wäre, weil das Finanzamt in seiner Begründung verabsäumt habe, die "neu hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" konkret zu benennen und diese näher auszuführen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Wiederaufnahmebescheid 2014 ersatzlos aufzuheben. Vorsorglich werde auch Verjährung der Nachforderung für die Einkommensteuer 2014 eingewendet. Mit Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 vom 2.7.2019 vom 16.7.2020 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren könne gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt haben würde. Maßgebend für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen aufgrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel sei, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen sei, dass die schon in diesem Verfahren, bei richtiger rechtlicher Subsumption, zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Der Verwaltungsgerichtshof hätte in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass als Begründung für einen Wiederaufnahmebescheid ein Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides ausreichend sei, sofern dessen Inhalt dem Bescheidadressaten bekannt sei und wenn aus diesem Bescheid, auf den verwiesen werde, die Wiederaufnahmegründe hervorgehen würden. Der VwGH hätte in 26.4.2012, 2010/15/0040, zu Aufhebungsbescheiden auch ausgesprochen, dass der Begründungspflicht hinreichend entsprochen werde, wenn die vom Finanzamt herangezogenen Aufhebungsgründe in Zusammenhang mit dem zugleich ergangenen Sachbeschied ergründet werden könnten. In Zusammenschau der Begründungen des Wiederaufnahmebescheides und des Einkommensteuerbescheides wäre die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen wären, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung. Das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO betrage die Verjährungsfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre und beginne mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Bei der Einkommensteuer entstehe der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde. Würden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängere sich diese jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen würden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert sei. Die Verjährungsfrist sei durch die abgabenbehördliche Prüfung (Lohnsteuerprüfung) vom 22.12.2016 bis 29.10.2018 entsprechend verlängert worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre somit hinsichtlich der Verjährung gemäß § 304 BAO zulässig. Die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Einkommensteuer 2014 und 2015 vom 15.5.2019 und vom 27.11.2019 vom 16.7.2020 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.7.2020 wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2010, 2011, 2012 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2.9.2020 wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 16.7.2020 wurden die Beschwerden betreffend Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 11.8.2020 wurde betreffend die Wiederaufnahmebescheide vom 2.7.2019 und die neu erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010, 2011 und 2013 der Antrag auf Vorlage zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht eingereicht und unter anderem wie folgt ausgeführt: Es fehle den Wiederaufnahmebescheiden jede konkrete Begründung, auf welchen der möglichen Wiederaufnahmegründe des § 303 BAO die Wiederaufnahme nun eigentlich gestützt werde. Selbst wenn man die nicht einmal vier Zeilen umfassende ergänzende Begründung der Einkommensteuerbescheide als ausreichende Begründung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes werten könne (was nicht der Fall sei), sei festzuhalten, dass - wie ebenfalls bereits in den Beschwerden ausgeführt - auch die getroffene Ermessensentscheidung nachvollziehbar und stichhaltig begründet werden hätte müssen. Dass man in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden überhaupt keine Begründung der Ermessensentscheidung finde, werde in den nunmehrigen Beschwerdevorentscheidungen gar nicht in Abrede gestellt, sondern werde vielmehr offensichtlich versucht, diese Begründung nachzutragen, um die aus der fehlenden Begründung resultierende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zu sanieren. Abgesehen davon, dass es nach der Judikatur des BFG (RV/5100300/2012) nicht zulässig sei, die fehlende Begründung der Ermessensentscheidung erst in der Beschwerdevorentscheidung nachzutragen, würden auch die Ausführungen der Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen über die Interessenabwägung die Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung sicherlich nicht erfüllen: Die nachgetragene Begründung beschränke sich darauf, dass "die Wiederaufnahme unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt wurde, dass im vorliegenden Fall das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung überwiege und dass das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und Auswirkungen als nicht geringfügig angesehen werden könnte". Somit sei der Wortlaut der "Begründung" in sich widersprüchlich, da die Behörde selbst einräume, dass das Interesse aus Rechtsbeständigkeit und die Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden könnten, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, warum ungeachtet dessen das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung überwiegen solle. Gehe man dem gegenüber davon aus, dass der Behörde ein Schreibfehler unterlaufen sei und das Wort "nicht" im letzten Satz auf einem Irrtum beruhe, würde eine bloße Scheinbegründung vorliegen, da weder begründet werde, warum das Interesse der Behörde überwiegen solle, noch dargelegt werde, warum das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und der Auswirkungen als geringfügig angesehen werden könnten. Tatsache sei, dass diese "Begründung" in der Beschwerdevorentscheidung überhaupt keinen Bezug zum konkreten Sachverhalt aufweise, sondern eine vollkommen inhaltsleere Floskel darstelle, aus der sich in Wahrheit überhaupt nicht ergebe, welche Interessenabwägung die Behörde vorgenommen habe. Mit Schreiben vom 1.10.2020 wurde eine "Beschwerde gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2014 wegen rechtswidriger Unterlassung der Vorentscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2014, Vorlageantrag" eingebracht. Mit Schreiben vom 1.10.2020 wurde eine "Beschwerde gegen den neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2015 wegen rechtswidriger Unterlassung der Vorentscheidung über die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2015, Vorlageantrag" eingebracht. Mit Vorlagebericht vom 26.2.2021 wurden obige Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: 2010-2013 Die Erstbescheide betreffend Einkommensteuer 2010 und 2011 seien am 3.12.2012, der Erstbescheid Einkommensteuer 2012 am 27.4.2016 und der Erstbescheid Einkommensteuer 2013 am 5.4.2016 erlassen worden. Aufgrund einer mit 22.12.2016 begonnenen und am 29.10.2018 abgeschlossenen GPLA-Prüfung seien am 9.5.2019 neue Lohnzettel vom Arbeitgeber "Bundesministerium ***3***" über den Hauptverband an das Finanzamt übermittelt worden. In Folge der durch die übermittelten zusätzlichen Lohnzettel bekannt gewordenen und bisher nicht erklärten zusätzlichen Einkünfte seien mit 2.7.2019 die Verfahren zur Einkommensteuer der jeweiligen Jahre wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen worden. 2014 Wie auch für die Jahre 2010 bis 2013 sei in Folge der durchgeführten GPLA-Prüfung, der daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 9.5.2019 und der damit bekannt gewordenen zusätzlichen Einkünfte das Verfahren zur Einkommensteuer 2014 mit Bescheid vom 27.11.2019 wieder aufgenommen worden. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2014 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2020, zugestellt am 28.7.2020 durch das Finanzamt erledigt worden. 2015 Wie auch für die Jahre 2010 bis 2013 und 2014 sei in Folge der durchgeführten GPLA-Prüfung, der daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 9.5.2019 und der damit bekannt gewordenen zusätzlichen Einkünfte das Verfahren zur Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 15.5.2019 wieder aufgenommen worden. Die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid 2015 sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2020, zugestellt am 28.7.2020 durch das Finanzamt erledigt worden. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer sei Dienstnehmer des ***4*** in Ruhestand und beziehe als solcher Pensionsbezüge. Das Bundesministerium für ***3*** würde dem Beschwerdeführer auch im Ruhestand eine Naturalwohnung im Ausmaß von 113,99 m² zur Verfügung stellen und hätte dafür nach einer durchgeführten GPLA-Prüfung einen Lohnzettel nach § 84 EStG 1988 ausgestellt. Der Dienstnehmer hätte für diese Wohnung die nach § 24a Gehaltsgesetz 1956 vorgeschriebene Vergütung in den Jahren 2010-2011 in der Höhe von 296,50 €, in den Jahren 2012-2013 in der Höhe von 311,60 € und in den Jahren 2014-2015 in der Höhe von 326,10 € geleistet. Die Betriebskosten seien vom Beschwerdeführer beglichen worden. Ein ausschließliches Interesse des ehemaligen Dienstgebers an der Zurverfügungstellung der Wohnung an den Beschwerdeführer, der sich im Ruhestand befinde, liege nicht vor. Stellungnahme: Zur Verjährung: Die Verjährung der gegenständlichen Einkommensteuer betrage gemäß § 207 BAO fünf Jahre und beginne gemäß § 208 BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Der Abgabenanspruch entstehe bei der Einkommensteuer gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen werde. Die Verjährung für 2010 beginne somit mit 31.12.2010 und ende grundsätzlich mit 31.12.2015. Durch den Erstbescheid vom 3.12.2012 verlängere sich die Verjährung gemäß § 209 BAO bis zum 31.12.2016. Im Jahr 2016 sei die GPLA-Prüfung begonnen worden. Durch die nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs im Rahmen der GPLA-Prüfung sei die Verjährung jeweils um ein Jahr verlängert worden (Prüfungsbeginn am 22.12.2016, 2017 laufende Prüfungshandlungen im Rahmen der Prüfung, Prüfungsabschluss am 29.10.2018). Die Lohnsteuer stelle lediglich eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer dar, weshalb eine GPLA-Prüfung, welche auf die richtige Besteuerung des Arbeitslohnes durch die Lohnsteuer ausgerichtet sein würde, zur Verlängerung der Verjährung der Einkommensteuer führe (Ritz, BAO6, § 209 Rz 13). Im Rahmen des Prüfungsabschlusses sei 2018 letztmalig eine solche Verlängerungshandlung gesetzt worden und damit die Verjährung bis zum 31.12.2019 verlängert worden. Dies entspreche auch der laufenden Judikatur des BFG (28.11.2016, RV/6100135/2011, betreffend GPLA-Prüfung, welche ebenfalls drei Jahre andauere und für diesen Zeitraum, wie auch im gegenständlichen Fall, die Verjährung jeweils um ein Jahr verlängert hätte). Sei die Verjährung für das Jahr 2010 noch nicht eingetreten, so könne auch für die Folgejahre bei gleichen Verlängerungshandlungen gemäß § 209 Abs. 1 BAO noch keine Verjährung eingetreten sein. Zur Wiederaufnahme 2010 bis 2013: Die Wiederaufnahmebescheide 2010 bis 2013 würden als Anlass der Wiederaufnahme einen nachträglich übermittelten Lohnzettel oder Änderungen in Mitteilungen von progressionswirksamen Transferleistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe angeben. Aus dieser Übermittlung würden dem Finanzamt die neuen Tatsachen bekannt sein. Für eine nähere Begründung sei auf die neuen Einkommensteuerbescheide verwiesen worden. Derartige Begründungsverweise seien gängige Praxis und nach laufender Rechtsprechung auch zulässig (BFG 9.7.2020, RV/7102947/2020). In den neuen Einkommensteuerbescheiden werde ausgeführt, dass die steuerpflichtigen Bezüge, welche durch die Lohnzettelübermittlung bekannt geworden wären, die neuen Tatsachen darstellen würden, woraus sich ergebe, dass diese im Zuge der Erstbescheiderstellung dem Finanzamt nicht bekannt gewesen sein würde und daher auch nicht berücksichtigt werden hätte können. Bereits aus der Tatsache, dass es sich bei den neu hervorgekommenen steuerpflichtigen Bezügen um einen Teil der Bemessungsgrundlage handle, schließe sich, dass damit auch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergangen sein würde, würde das Finanzamt bereits zum Zeitpunkt des Erstbescheides darüber Kenntnis gehabt haben. Diese neu hervorgekommenen steuerpflichtigen Bezüge seien zudem neben der Darstellung im Spruch auch auf der letzten Seite in den neuen für die jeweiligen Jahre erlassenen Einkommensteuerbescheiden angeführt und hätten im Vergleich mit dem ursprünglichen Einkommensteuerbescheid als neu hinzugekommen durch den Beschwerdeführer festgestellt werden können. Die Begründung in den Wiederaufnahmebescheiden sei in Verbindung mit der Begründung in den Sachbescheiden zu sehen. Diese Vorgehensweise des Finanzamtes werde in ständiger Rechtsprechung bestätigt (BFG 9.7.2020, RV/7102947/2020). Führe der Wiederaufnahmebescheid neue Lohnzettel oder Meldungen an, so könnten in Verbindung mit dem neuen Sachbescheid, in welchem in einem eigenen Abschnitt "Lohnzettel und Meldungen" angeführt seien, zweifelsfrei die zusätzlichen Einkünfte, die im Erstbescheid noch nicht angeführt gewesen wären, als neue Tatsachen erkannt werden. Auch wenn im Wiederaufnahmebescheid die Lohnzettel angeführt worden wären, so enthalte der Wiederaufnahmebescheid auch einen Verweis auf den Einkommensteuerbescheid, in welchem nicht die Lohnzettel (welche als nova producta keine neuen Tatschen darstellen würden), sondern die steuerpflichtigen Bezüge (nova reperta) als neue Tatsachen angeführt seien. Das Hervorkommen der bereits in den Veranlagungsjahren bestehenden steuerpflichtigen Bezüge in Form von der Naturalwohnungen nach Erlassung der Erstbescheide stelle einen geeigneten und im konkreten Fall auch damit begründeten Wiederaufnahmegrund iSd § 303 BAO dar. Dass die Lohnzettelübermittlung als Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Einkünfte (diese Einkünfte als neu bekannt gewordene Tatsache) angeführt werde entspreche zudem der Judikatur des VwGH, nach welcher auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen sei (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Führe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, er würde darüber keine Kenntnis erlangt haben, welche steuerpflichtigen Bezüge das Bundesministerium für ***3*** dem Finanzamt am 9.5.2019 bekannt gegeben habe, so verbleibe lediglich darauf zu verweisen, dass diese im jeweiligen Einkommensteuerbescheid angeführt worden und somit bekannt gewesen wären. Ebenso würde dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sein, dass dieser eine vergünstigte Naturalwohnung von seinem ehemaligen Dienstgeber nutze. Bereits die Tatsache, dass der Beschwerdeführer weitere steuerpflichtige Einkünfte erhalten habe, die er bisher nicht erklärt hätte, stelle ein neue Tatsache iSd § 303 BAO dar. Eine weitere Begründung, worin diese steuerpflichtigen Einkünfte bestanden hätten sei nicht erforderlich, wäre doch dem Beschwerdeführer bekannt, dass er eine vergünstige Wohnungsmöglichkeit vom Dienstgeber erhalte. Ausschlaggebend sei lediglich, dass diese Einkünfte - in Form von Vorteilen aus einem ehemaligen Dienstverhältnis - bereits zum Zeitpunkt des Erstbescheides bestanden hätten (nova reperta) und durch den neuen Lohnzettel bekannt geworden wären. Die Lohnzettel selbst seien erst später erstellt worden (nova producta), würden damit keinen Wiederaufnahmegrund selbst darstellen, sondern würden lediglich zum Bekanntwerden der bereits zuvor erhaltenen Einkünfte (welche selbst die neue Tatsache darstellen würden) führen. Bringe der Beschwerdeführer vor, dass nach der Judikatur des BFG die Rechtmäßigkeit des Wiederaufnahmebescheides anhand der Wiederaufnahmegründe im Wiederaufnahmebescheid möglich sein müsse, so könne dieser Argumentation nur beigepflichtet werden. Die Wiederaufnahmegründe seien durch das Finanzamt im Wiederaufnahmebeschied iVm dem neuen Sachbeschied dargelegt worden. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten Judikates des BFG 3.8.2018, RV/5100300/2012, sei ausgeführt, dass einerseits im gegenständlichen Verfahren ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt bzw. ein gänzlich andere Begründung vorliege, da seitens der Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt behauptet worden wäre, es würden keine Wiederaufnahmegründe vorliegen und zudem seien diese auch eindeutig begründet worden. Andererseits würde auch nicht darauf verwiesen werden, dass die angeführte Entscheidung mit VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0108, aufgehoben worden wäre. Auch im Wiederaufnahmebescheid des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfahrens UFS 8.3.2004, RV/0315-I/03, seien keine neuen Tatsachen ausgeführt worden, womit der dortige Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Wiederaufnahmebescheid vergleichbar sei. Bringe der Beschwerdeführer zudem noch vor, es würde unzulässig sein, mehrere Möglichkeiten als Wiederaufnahmegründe im Wiederaufnahmebescheid anzuführen, so sei einerseits darauf verwiesen, dass diese im neuen Sachbescheid konkretisiert worden wären und es zudem an ihm gelegen sein würde, im Falle einer nicht vorliegenden unvollständigen Begründung, einen Antrag auf Begründungsergänzung gemäß § 245 Abs. 2 BAO zu stellen. Zusammengefasst werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weitere steuerpflichtige Einkünfte von seinem Arbeitgeber erhalten habe, welche erst durch eine GPLA-Prüfung festgestellt worden wären und dem Finanzamt erst am 9.5.2019 durch die Lohnzettelübermittlung bekannt geworden wäre und daher erst im wiederaufgenommenen Verfahren berücksichtigt werden hätte können. Diese Einkünfte seien als neue Tatsachen im Wiederaufnahmebescheid angeführt und im verwiesenen neuen Sachbescheid konkretisiert worden. Eine Rechtswidrigkeit, wie diese vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen behauptet werde, könne nicht anerkannt werden. Anders als bereits entschiedene ähnliche Verfahren vor dem BFG (BFG 7.10.2020, RV/2100606/2020; 23.11.2020, RV/5100888/2020; 11.1.2021, RV/5100885/2020; 25.1.2021, RV/51000890/2020) sei im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme dezidiert mit den neu hervorgekommenen aber bereits zum Zeitpunkt der Erstbescheide bestehenden Einkünften (nova reperta) und nicht mit neu entstandenen Lohnzetteln (nova producta), welche lediglich den Zeitpunkt des neu Hervorkommens definieren würden, begründet worden. Dem Beschwerdeführer sei dahingehend beizupflichten, dass sowohl in den Wiederaufnahmebescheiden, als auch in den durch die Verweise einzubeziehenden neuen Sachbescheiden übersehen worden wäre, die Ermessensentscheidung zu begründen. Jedoch stelle eine fehlende Begründung zur Ermessensentscheidung gemäß § 20 BAO keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar und könne daher im Beschwerdeverfahren, sowohl in der Beschwerdevorentscheidung, als auch noch vom BFG, saniert werden (Ritz, BAO6, § 307 Rz 3; BFG 22.10.2019, RV/7101369/2016). Bei den sich im vorliegenden Fall durch die neu hervorgekommenen Einkünfte ergebenden steuerlichen Auswirkungen (2010: 703,28 €; 2011: 704,00 €; 2012: 709,00 €; 2013: 824,00 €) von in Summe 2.940,28 € (mit 2014 und 2015 in Summe 4.497,28 €) (zur gemeinsamen Betrachtung mehrerer Verfahren VwGH 28.11.2002, 98/13/0143; 26.2.2013, 2009/15/0016) könne von einer Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung jedoch keine Rede sein (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016, betreffend eine steuerliche Auswirkung von jährlich 654,00 € und in Summe 2.616,00 €; VwGH 24.4.2014, 2010/15/0159, betreffend eine steuerliche Auswirkung iHv 1.260,00 €). Im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 16.7.2020 sei auch das überwiegende Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung durch die Höhe dieser Auswirkungen begründet worden. Es werde beantragt, die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2013 entsprechend der laufenden Judikatur des BFG (etwa 22.10.2019, RV/7101369/2016) als unbegründet abzuweisen. Zur Wiederaufnahme 2014 und 2015: Gemäß § 264 BAO könne gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eine Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidungen zur Wiederaufnahme 2014 und 2015 seien mit 16.7.2020 erlassen und am 28.7.2020 dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt worden. Die Bekanntgabe gemäß § 97 BAO sei somit am 28.7.2020 verwirklicht worden und die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages hätte zu laufen begonnen. Die Vorlageanträge vom 30.9.2020 seien am 1.10.2020 außerhalb der Monatsfrist des § 264 BAO gestellt worden. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages hinsichtlich Wiederaufnahme 2014 und 2015 wäre mit 28.8.2020 abgelaufen. Es werde daher beantragt, entsprechend der laufenden Judikatur die Vorlageanträge zur Wiederaufnahme 2014 und 2015 mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 23.3.2021 wurde unter anderem wie folgt ausgeführt: Nach Überprüfung der auf den Seiten 3 bis 7 des Vorlageberichtes aufgelisteten Aktenteile hätte man festgestellt, dass zwei Schriftstücke im Aktenverzeichnis aufscheinen würden, die dem Beschwerdeführer nie zugegangen seien und deren Inhalt er bis dato nicht kenne: Es handle sich dabei um die Positionen 27 (BVE Wiederaufnahmebescheid ESt 2015) und die Position 39 (BVE Wiederaufnahmebescheid ESt 2014), die laut Vorlagebericht angeblich am 16.7.2020 ausgefertigt und am 28.7.2020 zugestellt worden wären. Auffallend wäre gewesen, dass bei der Zustellung am 28.7.2020 insgesamt 3 Schriftstücke jeweils doppelt übermittelt worden wären. Aus einem Aktenvermerk der Amtspartei vom 7.4.2021 im Hinblick auf ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer geht unter anderem Folgendes hervor: Hinsichtlich der Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide 2014 und 2015 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass nach Durchsicht der Akten festgestellt werden habe müssen, dass die Beschwerdevorentscheidungen vom 16.7.2021 zwar aktenkundig seien, aber dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden wären. Diese Tatsache werde zwischen dem Beschwerdeführer und der Amtspartei außer Streit gestellt. Es sei vereinbart worden, dass seitens der Amtspartei abweisende Beschwerdevorentscheidungen zu den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmen Einkommensteuer 2014 und 2015 an den Beschwerdeführer zugestellt würden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.4.2021 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2014 vom 27.11.2019 als unbegründet abgewiesen und unter anderem wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer hätte am 31.3.2016 seine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt eingebracht. Am 6.4.2016 sei der Einkommensteuerbescheid 2014 ohne Abänderung erlassen worden. In Folge einer durchgeführten GPLA-Prüfung und dem daraus hervorgehenden neuen Lohnzettel vom 5.9.2020 seien zusätzliche Einkünfte bekannt geworden. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Zum Zeitpunkt des Erstbescheides am 6.4.206 wäre dem Finanzamt nicht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer zusätzliche, bisher unversteuerte Einkünfte in Form eines Sachbezuges durch die Benutzung einer so genannten Naturalwohnung beziehen würde. Erst durch den am 9.5.2019 durch den Hauptverband übermittelten Lohnzettel hätte das Finanzamt darüber Kenntnis bekommen, dass diese zusätzlichen, bisher unversteuerten Einkünfte im Jahr 2014 bezogen worden wären. Rechtliche Beurteilung: Das Finanzamt hätte im Wiederaufnahmebescheid vom 27.11.2019 als Zeitpunkt des Hervorkommens der zusätzlichen Einkünfte die Übermittlung eines neuen Lohnzettels ausgeführt und verweise hinsichtlich einer näheren Begründung auf den neuen Einkommensteuerbescheid. Derartige Begründungsverweise seien gängige Praxis und nach laufender Rechtsprechung auch zulässig (BFG 9.7.2020, RV/7102947/2020). Der VwGH halte es sogar für ausreichend, wenn sich die Wiederaufnahmegründe aus einem am selben Tag ergangenen Sachbescheid ergeben würden, obwohl in der Begründung der Wiederaufnahmebescheide nicht auf die Begründung der Sachentscheidungen verwiesen worden wäre (VWGH 24.9.2007, 2005/15/0041; 4.3.2009, 2008/15/0327). Es könne daher hinsichtlich der Begründung nicht nur auf den Wiederaufnahmebescheid abgestellt werden, sondern müsse in Ergänzung dazu auch der neue Einkommensteuerbescheid 2014 berücksichtigt werden. Im neuen Einkommensteuerbescheid 2014 sei ausgeführt worden, dass am 9.5.2019 steuerpflichtige Bezüge bekannt gegeben worden wären und diese zusätzlichen Bezüge die neue Tatsache für das Finanzamt darstelle. Zudem seien diese zusätzlichen Einkünfte neben der Darstellung im Spruch (als Bemessungsgrundlage) auch in einem eigenen Abschnitt "Lohnzettel und Meldungen" angeführt. Es könnten daher für den Beschwerdeführer zweifelsfrei die zusätzlichen Einkünfte, die im Erstbescheid nicht angeführt gewesen sein würden, als neue Tatsachen erkannt werden. Die zusätzlichen Einkünfte seien als neuer Tatsachenkomplex angeführt worden. In Präzisierung dieser Begründung werde ausgeführt, dass diese zusätzlichen Einkünfte bisher auch nicht besteuert worden wären. Eine solche Präzisierung sei nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig und geboten (VwGH 17.4.2008, 2007/15/0062, wonach die Anführung im Wiederaufnahmebescheid, dass bisher Einkünfte aus der Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht erklärt worden wären, den von der Abgabenbehörde herangezogenen Wiederaufnahmegrund ausreichend zum Ausdruck bringe). Durch die Berücksichtigung des neuen Tatsachenkomplexes würden sich Änderungen im Spruch des Bescheides ergeben. Die Kenntnis über diese neuen Tatsachen würde zu einem im Spruch anders lautenden Erstbescheid geführt haben, würden diese bereits im Zeitpunkt des Erstbescheides bekannt gewesen sein. Dass die Lohnzettelübermittlung als Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Einkünfte (die Einkünfte als neu bekannt gewordene Tatsache) angeführt werde entspreche zudem der Judikatur des VwGH, nach welcher auch die zeitliche Abfolge des Bekanntwerdens der maßgebenden Tatsachen und Beweismittel darzustellen seien (VwGH 17.10.1984, 84/13/0054). Führe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, er würde darüber keine Kenntnis erlangt haben, welche steuerpflichtigen Bezüge das Bundesministerium für ***3*** dem Finanzamt am 9.5.2019 bekannt gegeben habe, so verbleibe lediglich darauf zu verweisen, dass diese im jeweiligen Einkommensteuerbescheid angeführt worden und somit bekannt gewesen wären. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer bekannt, dass dieser eine vergünstigte Naturalwohnung von seinem ehemaligen Dienstgeber nutze.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100181/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5100181.2021
Stammnummer
133549
Gültig
06.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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