Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100129/2026
Wiederaufnahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100129/2026vom 07.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2023, RV/5101165/2018, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde statt.
Aufgrund der dagegen eingebrachten Amtsrevision hob der VwGH mit Erkenntnis (VwGH 27.1.2026, Ra 2023/15/0118) die Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Zum festgestellten Sachverhalt wird auf das aufgehobene Erkenntnis BFG 30.6.2023, RV/5101155/2018, verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Es ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme strittig. Der diesbezügliche Sachverhalt bzw. die Ausführungen in den Bescheiden und Bescheidbegründungen sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 303 BAO lautet:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dazu wird ausgeführt:
Eine Wiederaufnahme setzt somit voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106; aM Schobesberger, ÖStZ 1988, 310; Wiedermann, Wiederaufnahme, 99 ff; vgl hierzu auch Stoll, BAO, 2935 ff).
Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 0094) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde (VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192) neu hervorkommen.
Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175-0177; 18.9.2003, 99/15/0120; 24.2.2010, 2009/15/0161; 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006).
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056).
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72).
Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006).
Im Erkenntnis des VwGH vom 27.1.2026, Ra 2023/15/0118 wird dazu und zur Anwendung auf den konkreten Fall weiters ausgeführt: "Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0064, mwN).
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015, mwN).
Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres, wobei entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Wenn etwa ein Prüfer den konkret relevanten Sachverhalt vor Erlassung des Bescheides der abgabenfestsetzenden Stelle (Veranlagungsabteilung) nicht mitgeteilt hatte, so steht diese Kenntnis des Prüfers der Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127, mwN). Ebenso wenig steht es der Wiederaufnahme entgegen, dass die Prüfungsabteilung in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahrens oder im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte (vgl. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009, mwN).
Zunächst ist das BFG - aufgrund eines im Rahmen der (ersten) Außenprüfung im Jahr 2015 vom beauftragten Prüforgan an den steuerlichen Vertreter des Revisionswerbers versendeten E-Mails - davon ausgegangen, dass das etwaige Vorliegen eines Mantelkaufs bereits damals geprüft, aber verworfen worden sei, wobei sich im Schlussbericht vom 30. Juni 2015 dazu aber keine Feststellungen fänden. Damit verkannte das BFG, dass es zur Beurteilung des Neuhervorkommens von Tatsachen auf den Wissensstand der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheids vom 5. Oktober 2016 ankommt. Die bloße Kenntnis des Prüfers, die seinem E-Mail vom 2. Juni 2015 zugrunde gelegen sein mag, steht einer Wiederaufnahme, wie erwähnt, nicht entgegen, insbesondere zumal der Schlussbericht vom 30. Juni 2015 keine Ausführungen zum Vorliegen eines Mantelkaufs enthält. Im Übrigen wurde auch erstmals im - von der ersten Außenprüfung nicht umfassten - Wirtschaftsjahr 2014 ein Verlustabzug geltend gemacht.
Des Weiteren legte das BFG seinen Erwägungen zugrunde, es habe - im Hinblick auf die anonyme Anzeige vom 11. November 2015 - bereits vor Erlassung des Bescheids vom 5. Oktober 2016 der Verdacht eines Mantelkaufs bestanden. Allerdings stehen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes frühere Verdachtsmomente einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen, wenn erst weitere Erhebungen die Verdachtsmomente als Tatsachen erhärten (vgl. VwGH 28.2.1989, 88/14/0052; siehe auch Stoll, BAO-Kommentar 2932 und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren schließt die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht aus (vgl. neuerlich VwGH 27.2.2019, Ra 2017/15/0015, mwN). Daher steht ein bloßes Kennen-Können im Sinne einer allenfalls verschuldeten Unkenntnis einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0002, mwN).
Dass sich - was unstrittig ist - aus der der abgabenfestsetzenden Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden anonymen Anzeige Anhaltspunkte für die Verwirklichung des Mantelkauftatbestands ergeben haben, hindert die amtswegige Wiederaufnahme nicht, zumal sich diese Verdachtslage erst in der die Jahre 2014 bis 2016 betreffenden Außenprüfung erhärtet hat.
Damit ist das BFG in seinen Erwägungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Somit war das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
Unter Zugrundelegung der hier geschilderten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs war der Beschwerde stattzugeben.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem zur gegenständlichen Rechtssache ergangenen Erkenntnis geklärt.
Linz, am 7. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100129/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100129.2026
- Stammnummer
- 151404
- Gültig
- 07.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF