Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101165/2018
Zulässigkeit der Wiederaufnahme
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101165/2018vom 30.06.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der ursprüngliche Körperschaftsteuerbescheid 2015 erging am 5.10.2016 und wurde vom Finanzamt ***5*** erklärungsgemäß veranlagt, dh die Verluste der Vorjahre wurden berücksichtigt.
Im Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens für 2015 vom 22. Jänner 2018 wird ausgeführt: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden."
Im bezugnehmenden BP-Bericht vom 4.1.2018 wird ausgeführt: "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeitraume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Körperschaftsteuer; Zeitraum Feststellung 2014-2016 Tz. 1,2
Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen."
Für das Jahr 2015 relevant ist lediglich die Tz 1, die Tz 2 betrifft nur das Jahr 2016.
In der TZ 1 wird zum Mantelkauf ausgeführt und insbesondere auf die anonyme Anzeige vom 11.11.2015 verwiesen. (siehe Seite 3 bis 11 dieser Entscheidung)
Lt. Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2018 bzw. der diesbezüglichen gesonderten Bescheidbegründung wird ausgeführt, neben der Anzeige sei neu hervorgekommen, dass der Restbetrag noch nicht bezahlt worden sei bzw. dass NN nicht als Geschäftsführer tätig gewesen sei. (siehe Seite 15 dieser Entscheidung)
2. Beweiswürdigung
Hinsichtlich Wiederaufnahmebescheide ist die Zulässigkeit der Wiederaufnahme fraglich. Der diesbezügliche Sachverhalt bzw. die Ausführungen in den Bescheiden und Bescheidbegründungen sind unstrittig. Es wird auf die Ausführungen in der Rechtlichen Beurteilung (Punkt 3) verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Wiederaufnahme des Verfahrens 2015
§ 303 BAO lautet:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Dazu wird ausgeführt:
Eine Wiederaufnahme setzt somit voraus, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind. Maßgebend ist der Wissensstand der Abgabenbehörde, bezogen auf die Aktenlage im Zeitpunkt der Erlassung des das Verfahren abschließenden Bescheides (vgl zB VwGH 15.12.2010, 2007/13/0157; 23.11.2011, 2008/13/0090; 28.2.2012, 2008/15/0005 und 2008/15/0006).
Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106; aM Schobesberger, ÖStZ 1988, 310; Wiedermann, Wiederaufnahme, 99 ff; vgl hierzu auch Stoll, BAO, 2935 ff).
Daher können zB Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung (vgl VwGH 13.5.1986, 83/14/0089, 0094) oder für die Erhebung der Kommunalsteuer für die Gemeinde (VwGH 22.12.2011, 2010/15/0192) neu hervorkommen.
Maßgebend ist der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175-0177; 18.9.2003, 99/15/0120; 24.2.2010, 2009/15/0161; 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006).
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungswilligkeit, VwGH 14.6.1982, 82/12/0056).
Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72).
Es ist nicht Sache des Abgabepflichtigen, das Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes nachzuweisen, sondern Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.9.1987, 87/13/0006).
Gerade im Hinblick darauf, dass die Frage des Mantelkaufes im Jahr 2012 durch die vorige Betriebsprüfung im Jahr 2015 geprüft wurde, wäre nach Ansicht der Richterin im beschwerdegegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren jedenfalls eine konkrete Nennung der Punkte notwendig gewesen, die nach Ansicht der Betriebsprüfung neu hervorgekommen sind. Denn maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
In der Begründung der Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens sind die Wiederaufnahmegründe anzuführen. Es ist Aufgabe der Abgabenbehörde, die von ihr verfügte Wiederaufnahme durch unmissverständliche Hinweise darauf zu begründen, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind (VwGH 30.09.1987, 87/13/0006). Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe ist im Rechtsmittelverfahren nicht "nachholbar", dies auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung. Daher sind die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung für die Überprüfung der Wiederaufnahmegründe ohne Bedeutung. Die Rechtsmittelbehörde kann sich bei der Erledigung gegen die Wiederaufnahme gerichteter Rechtsmittel auf keine neuen Wiederaufnahmegründe stützen. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der Abgabenbehörde angeführten Wiederaufnahmegründe eine Wiederaufnahme rechtfertigen, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme aus anderen Gründen zulässig gewesen wäre.
Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, so muss das BFG den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
Eine Überprüfung, welche Tatsachen konkret bereits bei der vorigen Betriebsprüfung bzw. im Zeitpunkt der Bescheiderstellung 2015 bekannt waren, war nach Ansicht der Richterin nicht möglich. Die anonyme Anzeige lag jedenfalls bei der Bescheiderstellung durch das Finanzamt ***5*** bereits vor. Der Verkaufsvorgang fand bereits im Jahr 2012 statt und war bei der BP im Jahr 2015 daher ebenfalls bekannt. Das Vorliegen des Mantelkaufstatbestandes wurde bereits im Jahr 2015 geprüft, aber verworfen. Welche Tatsachen damals zum Verdacht des Mantelkaufs geführt haben bzw. warum dieser Punkt verworfen wurde, ist nicht dargestellt worden. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, neben der Anzeige sei neu hervorgekommen, dass der Restbetrag noch nicht bezahlt worden sei bzw. dass NN nicht als Geschäftsführer tätig gewesen sei, so wird dem entgegengehalten, dass auf beide Punkte bereits in der anonymen Anzeige hingewiesen wird. Diese lag bereits im Bescheiderstellungszeitpunkt vor.
Es wurde somit im Zuge der Wiederaufnahme nicht dargelegt, welche Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen wären und ist dies auch für die Richterin nicht ersichtlich.
Es ist natürlich zulässig, das Vorliegen von vortragsfähigen Verlusten im Jahr der Verwertung zu überprüfen. Allerdings müssen auch hier die Gründe für eine Wiederaufnahme unmissverständlich genannt werden.
Nach Ansicht der Richterin ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens 2015 nicht möglich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Beschluss Gegenstandsloserklärung)
Körperschaftsteuer 2015
§ 261 BAO lautet:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
(2) Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs2.2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Da der Beschwerde hinsichtlich Wiederaufnahme 2015 Rechnung getragen wurde, war die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären.
3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Es war lediglich das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen strittig. Die diesbezüglichen Aussagen dieses Erkenntnisses beziehen sich auf die Rechtsprechung des VwGH. Der Beschluss zur Körperschaftsteuer 2015 ist eine rechtlich vorgesehene Folge des Erkenntnisses zur Wiederaufnahme.
Linz, am 30. Juni 2023
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 4 Z 2 lit. c KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101165/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101165.2018
- Stammnummer
- 141316
- Gültig
- 30.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF