Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100341/2023
NoVA-Festsetzung (Unternehmerfall) und Vergütungen gem. §§ 6 Abs. 7 bzw. 9, 12 und 12a NoVAG 1991
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100341/2023vom 19.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der Neuordnung des Anwendungsbereiches sollen auch die Befreiungsbestimmungen entsprechend angepasst werden und soll damit gleichzeitig die Gelegenheit genutzt werden, den historisch gewachsenen § 3 neu zu ordnen. Außerdem sollen verschiedene Maßnahmen zur Senkung der Verwaltungslasten und zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Vollzuges umgesetzt werden.
Die Befreiungsbestimmungen sollen nach der Art des Abwicklungsprozesses gegliedert werden, um einen besseren systematischen Aufbau zu erzielen. […]
In Abs. 1 Z 1 soll die bisherige Befreiung für Elektrofahrzeuge gern. § 3 Z 2 lit. a zweiter Halbsatz technologieneutral angepasst werden. Diese Befreiung bezieht sich auf das Kraftfahrzeug und kann ohne weitere Verwaltungsschritte direkt in Anspruch genommen werden. […] Weiters soll die bisherige Befreiung gem. § 3 Z 3 für Vorführkraftfahrzeuge in § 3 Abs. 1 Z 2 an die tatsächliche Verwaltungspraxis angepasst und aus verwaltungsökonomischen Überlegungen die Verpflichtung zur Sperrsetzung aufgegeben werden.
Außerdem soll die bisherige Praxis für Kraftfahrzeuge die auf den Fahrzeughändler zugelassen werden, aber nicht verwendet werden (sogenannte "Tageszulassung") ebenfalls gesetzlich verankert werden. Hier wird bisher zumeist eine Unterlassung der Abfuhr der NoVA im Zeitpunkt der Zulassung durch den Fahrzeughändler und einer späteren Entrichtung bei Verkauf akzeptiert, weil sich im Zeitpunkt der Zulassung durch den Händler die Bemessungsgrundlage noch nicht bestimmen lässt und geschätzt werden müsste, wodurch im Nachhinein ein aufwendiges Verfahren zur Korrektur durchzuführen wäre. Diese Lösung soll durch die gesetzliche Verankerung klar geregelt werden um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen. […]
In Abs. 2 sollen jene Befreiungen geregelt werden, bei denen die Sperre in der Zulassungsdatenbank und die Bekanntgabe der Fahrzeugidentifikationsnummer Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung sind. […]
In § 3 Abs. 3 sollen die bisherigen Befreiungen, die im Wege der Vergütung vollzogen werden, aufgenommen werden. Es soll das notwendige Ausmaß der begünstigten Verwendung klarstellend in den Gesetzestext übernommen werden, wobei es dadurch zu keiner inhaltlichen Änderung kommt. […]
Daraus leuchtet hervor, dass Vorführfahrzeuge zwar auch nach dem 30. Juni 2021 von der NoVA befreit sind, dass die Befreiung nun aber nicht mehr im Wege zweier getrennter Vorgänge (zwingende Abfuhr mit nachträglicher antragsbedürftiger Erstattung) in Anspruch genommen wird. Der Fahrzeughändler darf diesen steuerbaren Vorgang ab 1. Juli 2021 unmittelbar steuerfrei belassen, muss die NoVA nicht mehr abführen und spart sich so einen eigenen, getrennt von der NoVA-Anmeldung erforderlichen Erstattungsantrag (so auch Haller, NoVAG2021, § 3 Rz 10 und 20). Damit kommt es erst ab 1. Juli 2021 zu einem Gleichklang von Rechtslage und Verwaltungsübung, was ohne Auswirkung auf die Entscheidung über Vorgänge im Jänner 2019 bleiben muss.
Das ändert allerdings nichts daran, dass die Befreiung für Vorführkraftfahrzeuge im Jänner 2019 noch im Wege eines Vergütungsantrages in Anspruch zu nehmen war, über den mit einem eigenständigen Bescheid abzusprechen war. Diese Vergütung war nicht im Rahmen der NoVA-Festsetzung zu berücksichtigen.
Der Vollständigkeit halber darf hier auch auf Wieland, taxlex 2024/53, und die dortigen Darstellungen verwiesen werden.
2.3 Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 (Exportfahrzeuge)
§ 12a UStG lautete seit der Novellierung durch BGBl. I Nr. 118/2015:
(1) Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(2) Zuständig für die Vergütung ist jenes Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständig ist oder wäre.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes gestellt werden.
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2021 (BGBl. I Nr. 104/2019 bzw. BGBl. I Nr. 99/2020) entfiel der Absatz 3. Seitdem lautet der Absatz 2 "Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.".
Damit steht auch fest, dass Vergütungen gem. § 12a NoVAG 1991 wie auch die Vergütungen gem. § 12 NoVAG 1991 antragsgebundene Akte sind, bei denen das Finanzamt nur auf und nur im Rahmen des dabei abgesteckten Umfanges tätig werden darf. Bei einem solchen Antrag handelt es sich - anders als bei der NoVA-Anmeldung (§ 11 Abs. 4 NoVAG 1991) - nicht um eine Abgabenerklärung im Sinn des § 133 Abs. 2 BAO. Auch über ihn ist jedenfalls und damit nicht nur im Fall einer Abweisung des Antrages mit Bescheid abzusprechen (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001 mit weiteren Nachweisen). Dabei ist auszusprechen,
ob für ein bestimmtes Fahrzeug eine Vergütung
in welcher Höhe zusteht.
§ 12a NoVAG 1991 sieht für Fälle, in denen ein zuvor mit NoVA belastetes Fahrzeug ins Ausland geliefert oder verbracht wird, einen Vergütungsanspruch hinsichtlich der im Restwert des Fahrzeugs enthaltenen NoVA-Komponente vor. Dieser Vergütungstatbestand wurde erstmals mit dem 2. AbgÄG 2002, BGBl. I Nr. 132/2002, zunächst für einen begrenzten Anwendungsbereich eingeführt und im Zuge nachfolgender Novellierungen erweitert (vgl. zur Rechtsentwicklung VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0001). In Zusammenschau mit § 1 NoVAG 1991, der bei Beginn der Inlandsnutzung eines Fahrzeugs zunächst eine volle Steuerpflicht des Fahrzeugwerts vorsieht, wird damit im Ergebnis eine Besteuerung bewirkt, deren Höhe proportional zur Dauer der Inlandsnutzung des Fahrzeugs ist (VwGH 11.10.2023, Ra 2022/15/0054 unter Hinweis auf EuGH 21.3.2002, C-451/99, Cura Anlagen; sowie VfGH 30.11.2005, G 99/05).
Auch bei diesen Vergütungsbeträgen handelt es sich nicht um Selbstberechnungsabgaben und auch über sie ist zwingend mit eigenständigen Bescheiden und nicht im Rahmen einer NoVA-Festsetzung abzusprechen, weshalb sich nähere Ausführungen zu § 201 BAO erübrigen (vgl. dazu auch Wieland, taxlex 2024/53).
Strittig ist hier ausschließlich die Form und verfahrensrechtliche Vorgangsweise bei der Vergütung der NoVA. Fest steht - nach anfänglichen Diskussionen - die Höhe der jeweils zustehenden Vergütungsbeträge.
2.4 Entstehung der Steuerschuld bzw. des Vergütungsanspruchs, Abgabenerhebung
§ 7 NoVAG 1991 lautet:
(1) Die Steuerschuld entsteht
1. im Falle der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4), des Eigenverbrauches und der Nutzungsänderung (§ 1 Z 4) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist oder der Eigenverbrauch oder die Nutzungsänderung stattgefunden hat,
1a. im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbes mit dem Tag des Erwerbes,
2. im Falle der Zulassung nach § 1 Z 3 mit dem Tag der Zulassung oder bei der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 haben Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer auf Grund der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 nach den vereinnahmten Entgelten berechnen (Istbesteuerung), diese Besteuerungsart für Lieferungen auch auf die Normverbrauchsabgabe anzuwenden. § 17 UStG 1994 ist anzuwenden.
(3) Im Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage einer Lieferung oder des Durchschnittsverbrauchs entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist.
§ 11 NoVAG 1991 lautet:
(1) Die Erhebung der Normverbrauchsabgabe obliegt dem Finanzamt Österreich.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1, in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 7 Abs. 1 Z 1a) durch Unternehmer und der Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 8 hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.
(4) Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den in den Abs. 2 oder 3 genannten Fälligkeitstag.
Das Gesetz enthält in § 11 NoVAG 1991 keine Bestimmung, wie hinsichtlich der Vergütungsbeträge vorzugehen ist, der VwGH sprach aber zu § 12a NoVAG 1991 aus, die Verwirklichung des Vergütungsanspruchs erfolge in dem Zeitpunkt, in dem erstmals sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 NoVAG 1991 idF AbgÄG 2012 vorliegen (VwGH 11.10.2023, Ra 2022/15/0054). Da eine dieser Voraussetzungen ein Antrag ist, entsteht der Vergütungsanspruch damit nicht vor der fristgerechten Antragstellung.
Dies gilt nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts für alle antragsbedürftigen Vergütungsansprüche analog. Hier ist davon neben der Vergütung für den Export (§ 12a NoVAG 1991) auch die Vergütung für Vorführfahrzeuge (§ 3 Z 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991) betroffen.
Daraus folgt für die auf dem - mit "Tarif" überschriebenen - § 6 NoVAG 1991 basierenden und nicht antragsbedürftigen Vergütungen, dass diese grundsätzlich in die Selbstberechnung mit einzubeziehen und in die monatliche Anmeldung aufzunehmen sind, sobald die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Auf sie sind die Normen des § 201 BAO (siehe unten) anzuwenden. Das gilt im Übrigen ab 1. Juli 2021 auch für die Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 3 Abs. 2 NoVAG 1991, auf deren Basis die entsprechenden NoVA-Bemessungsgrundlagen von vornherein aus der Berechnung auszuscheiden sind.
2.5 Voraussetzungen für § 201 BAO
Damit ist § 201 BAO nur für die hier zu beurteilende Festsetzung der anmeldepflichtigen NoVA-Beträge rechtlich relevant. Ordnen die Abgabenvorschriften - wie hier § 11 Abs. 2 NoVAG 1991 - die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO und muss nach Maßgabe des § 201 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).
Gem. § 201 Abs. 2 BAO kann die Festsetzung erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a BAO die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
§ 201 BAO erfordert zwar nicht, dass im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht wird, auf welchen Tatbestand des § 201 BAO der Bescheid gestützt wird (vgl. VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004), dies muss aber zumindest aus der Begründung hervorgehen. Eine allenfalls mangelhafte Begründung kann dabei vom Bundesfinanzgericht ergänzt werden (VwGH 27.4.2017, Ra 2016/15/0047, unter Hinweis auf VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030, mit weiteren Nachweisen).
Die Bf. bringt vor, dass jede Festsetzung, die später als ein Jahr ab der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages erfolgt, deshalb rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorlägen.
Ritz/Koran weisen in BAO7, § 201 Tz 37 ff darauf hin, dass bezogen auf diesen Neuerungstatbestand erforderlich ist, dass für die Abgabenbehörde im Verfahren nicht geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, wenn die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Voraussetzung für die Festsetzung ist daher, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages noch nicht bekannt waren und dass diese Umstände nachträglich neu hervorkommen (etwa im Zuge einer Außenprüfung). Auf § 201 Abs. 2 Z 3 gestützte Festsetzungen liegen stets im Ermessen, dies unabhängig davon, ob sie auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen können.
Die Begründung (§ 93 Abs. 3 lit a BAO) des Festsetzungsbescheides hat das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Erlassung darzulegen. Stützt sich die Behörde auf neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, so hat sie diese Tatsachen (Beweismittel) und ihr "Neuhervorkommen" in der Bescheidbegründung darzulegen. § 201 Abs 2 Z 3 erfordert einen im Bescheid anzuführenden Wiederaufnahmsgrund (VwGH 29.5.2019, Ro 2018/16/0013), was grundsätzlich nicht im Rechtsmittelverfahren sanierbar ist (VwGH 21.6.1994, 91/14/0165; 21.7.1998, 93/14/0187, 0188).
Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nur, dass es sich um eine neu hervorgekommene Tatsache handelt. Dass das Finanzamt ursprünglich (hier bei der Verbuchung des selbst berechneten Betrages) andere bereits bekannte Tatsachen nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit einer neu hervorgekommenen Tatsache (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).
Wie von Ritz/Koran in BAO7, § 303 Tz 30, zusammengefasst sind Wiederaufnahmsgründe nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (bzw. hier der Verbuchung) existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis auf VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; 23.4.2008, 2006/13/0019; 24.6.2009, 2007/15/0045; 15.12.2010, 2007/13/0157; 26.2.2013, 2009/15/0016; 27.2.2014, 2011/15/0106). Maßgebend ist der Wissensstand im jeweiligen Verfahren (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0175-0177; 18.9.2003, 99/15/0120; 24.2.2010, 2009/15/0161; 28.2.2012, 2008/15/0005, 0006). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72).
Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und dabei vorrangig der Durchsetzung der Rechtsrichtigkeit. Sie darf somit (aus Ermessensüberlegungen) nur ausnahmsweise (etwa bei absoluter und relativer Geringfügigkeit der Auswirkungen oder im Falle von Treu und Glauben) unterbleiben (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 303 Tz 66 ff unter Hinweis auf ErläutRV 2007 BlgNR 24. GP, 22). Stellt sich die Frage, ob eine Wiederaufnahme zu verfügen ist, bei mehreren Verfahren, so ist die steuerliche Auswirkung nicht je Verfahren, sondern insgesamt zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2013, 2009/15/0016).
2.6 Das bedeutet für die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 1/2019
Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass in die Festsetzung der NoVA 1/2019 nur die Vergütungen gem. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 mit einzubeziehen sind, nicht aber Vergütungen, die nur auf Antrag und in Anwendung der §§ 12 und 12a NoVAG 1991 zustehen. Damit sind die Vergütungen für Vorführwagen (§ 3 Z 3 iVm § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991) und für Exporte (§ 12a NoVAG 1991) hier nicht zu berücksichtigen (siehe oben Pkt. 2.2 und 2.3).
Das Bundesfinanzgericht legt § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 in Bezug auf "Kurz- oder Tageszulassungen", für die bei der Bf. die NoVA-Pflicht bis 30. Juni 2021 aufgrund der Erstzulassung entstand, so aus, dass die Bf. als Erwerber im Sinne dieser Bestimmung gilt (siehe oben Pkt. 3.1). Ihr steht deshalb diese Vergütung zu, die im Rahmen der NoVA-Anmeldung bzw. NoVA-Festsetzung in dem Monat in Abzug zu bringen ist, in dem die Fahrzeuge weiterveräußert werden. Damit ist der Abzug dieser Vergütung durch das FAG - wenngleich mit anderer Begründung - hier im Spruch in Höhe von EUR 2.135,14 zu bestätigen.
Entgegen der Ansicht des FAG gilt die Bf. auch für die Leihwagen, die sie von Leihwagenunternehmern im Rahmen einer NoVA-pflichtigen Lieferung erwarb und später weiter veräußerte, als Erwerber. Auch diese Vergütung steht ihr deshalb zu, allerdings nicht im Monat der Anschaffung der Fahrzeuge, sondern erst in dem Monat, in dem die Fahrzeuge weitergeliefert werden.
Da das Fahrzeug, für das die Vergütung in der Anmeldung geltend gemacht wurde (Fahrgestellnummer ***Leihwagen***), zwar schon im Jänner 2019 angeschafft, in diesem Monat aber noch nicht weiterveräußert wurde, steht dieser Vergütungsbetrag (EUR 162,12) noch nicht zu.
Dafür steht die Vergütung für drei andere Fahrzeuge zu, die in den Vormonaten anschafft und im Jänner 2019 weiterverkauft wurden. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung für diese Fahrzeuge rechtswidrig schon in den Monaten der Anschaffung der Fahrzeuge in Anspruch genommen wurde. Die Vergütungen stehen erst in dem Monat zu, in dem erstmals alle Voraussetzungen dafür gegeben sind. Daraus ergibt sich ein Vergütungsbetrag von insgesamt EUR 584,57, der sich wie folgt zusammensetzt und durch das Bundesfinanzgericht von Amtswegen in Abzug zu bringen ist.
[...]
Die Vergütung gem. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 errechnet sich daraus in Summe mit insgesamt EUR 2.719,71. Saldiert man diese Vergütung mit der NoVA-Schuld iSd Pos. ❶ der NoVA-Anmeldung (EUR 196.019,92), ergibt sich daraus die festzusetzende NoVA mit EUR 193.300,21.
Wie sich aus der Begründung der NoVA-Festsetzungsbescheide ergibt, erfolgte die Festsetzung der NoVA durch das FAG erfolgte grundsätzlich zu Recht, da die Voraussetzungen des § 201 BAO erfüllt sind. Die Begründung lautet:
"Die Festsetzung war erforderlich, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unrichtig war. Für die unter Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichts vom 17.04.2023 angeführten Fahrzeuge wurde nach Überprüfung der im Zuge der Prüfung erstmalig vorgelegten Berechnungen festgestellt, dass bei Berechnung der Rückvergütung nach § 6 Abs. 9 NoVAG für Ankauf von bisher begünstigen Fahrzeugen, sowie bei Verkauf von eigens kurzzugelassenen Fahrzeugen ab 1.7.2021, das geprüfte Unternehmen nicht als Erwerber im Sinne dieser Bestimmung des NoVAG gilt.
Des Weiteren für die unter Tz. 2 des Berichts angeführten Fahrzeuge wurde nach Überprüfung der im Zuge der Prüfung erstmalig vorgelegten Berechnungen festgestellt, dass bei Berechnung der Rückvergütung nach § 12a NoVAG der Bruttoeinkaufspreis anstatt des Nettoeinkaufspreises als Bemessungsgrundlage herangezogen wurde und der Abzugsposten gänzlich ohne Ansatz blieb."
Der Hinweis auf die "erstmalig vorgelegten Berechnungen" bezeichnet eindeutig dem FAG bislang nicht bekannte und damit neu hervorgekommene Beweismittel in Bezug auf die Vergütung gem. § 6 Abs. 7 bzw. 9 NoVAG 1991. Damit ist die sinngemäße Anwendung des Neuerungstatbestandes (§ 303 BAO) hier ohne Zweifel immer dann erfüllt, wenn sich aus diesen Beweismitteln eine Änderung der Vergütungsbeträge ergibt. Das gilt auch für die Vergütung für Exportfahrzeuge, die falsch berechnet wurde.
Dem FAG war zwar aufgrund des unmissverständlich befüllten Formulares NoVA1 schon bekannt, dass auch Vergütungen iSd §§ 6 Abs. 9 und 12a NoVAG 1991 beansprucht wurden, ohne Zweifel kam aber erst durch die Einsichtnahme in die Belegsammlung der Bf. durch das FAG erstmals neu hervor, dass die NoVA-Vergütung gem. § 12a NoVAG 1991 vom Brutto- und nicht vom Nettobetrag berechnet wurde. Das erfüllt jedenfalls den Neuerungstatbestand.
Bei der Fehlberechnung für das Exportfahrzeug geht es um einen Abgabendifferenzbetrag von EUR 272,72. Wie vom Verwaltungsgerichtshof geklärt, ist es dabei ohne Relevanz, dass diese Vergütung niemals in die NoVA-Festsetzung aufzunehmen gewesen wäre und dass diese Tatsache dem FAG bekannt war. Dass das Finanzamt eine andere, bereits bekannte Tatsache nicht bzw. rechtlich unzutreffend gewürdigt hat, ändert nichts an der Entscheidungswesentlichkeit dieser neu hervorgekommenen Tatsache (VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071).
Das Bundesfinanzgericht hegt keine Zweifel daran, dass die Festsetzung auch ermessenskonform erfolgte, weil der Fehlberechnungsbetrag für das Exportfahrzeug in Höhe von EUR 272,72 nicht als absolut geringfügig beurteilt werden kann. Diese Einschätzung basiert auch auf der Erwägung, dass hier im Zuge des Verfahrens nicht nur diese Festsetzung erfolgte, sondern mit ihr insgesamt an die 45 NoVA-Festsetzungsbescheide erlassen wurden. Die Summe der dabei allein die Exportfahrzeuge betreffenden und mittlerweile unstrittigen Korrektur beträgt EUR 8.282,49 (siehe oben). Damit war spruchgemäß zu entscheiden.
2.7 Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Das ist hier der Fall.
Ausreichend geklärt ist zwar, dass über Vergütungen, die nur auf Antrag zustehen (§§ 12 und 12a NoVAG 1991), stets mit einem eigenen Bescheid abzusprechen ist und diese Vergütungen nicht Teil der NoVA-Anmeldung sind, Rechtsprechung fehlt aber
sowohl zur Frage, wer als Erwerber iSd § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 gilt,
wie auch dazu, in welchem Zeitpunkt (Monat) diese Vergütung in Abzug zu bringen ist.
Damit war die Revision zuzulassen.
Salzburg, am 19. September 2024
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Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 9 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 7 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100341/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.6100341.2023
- Stammnummer
- 145908
- Gültig
- 19.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF