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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100013/2024

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - Kenntnisstand des Antragstellers ist maßgeblich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100013/2024vom 17.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beachtlichkeit des Beweisantrages setzt nach § 183 Abs. 3 BAO die ordnungsgemäße (konkret und präzise) Angabe des Beweisthemas, welches mit dem Beweismittel (Zeugeneinvernahme) unter Beweis gestellt werde soll, voraus. Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen erwiesen werden soll, braucht nicht entsprochen zu werden, ebenso wenig solche Beweisanträge, die auch eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (vgl. VwGH 27.3.2002, 98/13/0163; VwGH 21.1.2020, Ra 2019/15/0099). Gegenständliche Nennung der Zeugen läuft allenfalls auf einen Erkundungsbeweis hinaus, welchem nicht zwingend zu folgen ist (vgl. UFS 29.3.2005, RV/1257-L/02). Wie bereits dargestellt, wurde die Tätigkeit von Frau A bereits im BFG Erkenntnis ausreichend dargestellt und gewürdigt. Wenn der Beschwerdeführer also bemängelt, dass Zeugen nicht einvernommen worden wären, so würde dies mangels Vorlage geeigneter Unterlagen auch zu keinem anderen Ergebnis führen können, da diese Aussagen fehlende Unterlagen nicht rechtfertigen können. Dass mangels genauer Unterlagen Ergebnisse tw. im Schätzungsweg zu ermitteln waren und diese Schätzungen allenfalls Ungenauigkeiten aufweisen, liegt im Wesen einer Schätzung. Gegenständlicher Sachverhalt war bereits im Zuge der Betriebsprüfung Verfahrensgegenstand. Tatsachen, die dem Antragsteller schon vorher bekannt gewesen sind, deren steuerliche Berücksichtigung er aber unterlassen hat, eröffnen ihm aber keinen Antrag auf Wiederaufnahme (vgl. VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011). Das heißt also, wenn der Beschwerdeführer einzelne Angaben unterlassen hat, weil er dachte diese seien nicht von Relevanz (weil er dachte es würden beispielsweise keine gewerbliche Tätigkeit vorliegen), können nicht zu einer Wiederaufnahme auf Antrag führen - weil es aus der Sicht des Beschwerdeführers keine neuen Tatsachen sind bzw. eine rechtliche Beurteilung darstellen. Auch im hier strittigen Bescheid vom 3. Juli 2023 wurde bereits umfassend und klar auf die Voraussetzungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag hingewiesen. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) wurde jedenfalls nach dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung angefertigt. Dieses Erkenntnis stellt also einen später entstandenen Umstand dar ("nova producta") und kann demnach nicht als Grund für eine Wiederaufnahme herangezogen werden. Abgesehen davon sind Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden schon grundsätzlich keine Beweismittel (vgl. VwGH 26.4.1994, 91/14/0129). Soweit zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass ihm einzelne Bereiche erst durch dieses Erkenntnis bewusst geworden sind. Aber auch im weiteren Sinn kann dieses Erkenntnis keine Wiederaufnahme auf Antrag rechtfertigen, da hierin die Sachverhalte in rechtlichen Belangen gewürdigt wurden und diese jedenfalls keiner Wiederaufnahme zugänglich sind. Auch eine Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage seitens des Antragstellers stellen keine Wiederaufnahmegründe dar (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/15/0164; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0064). Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des der Partei bekannten Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung lassen sich nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen. Auch hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse der Partei im Verwaltungsverfahren zu sanieren, sondern soll die Möglichkeit bieten, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl. VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0262). Der Beschwerdeführer hat in seinen zahlreichen Eingaben umfassend auf verschiedenste Unterlagen verwiesen, welche er erst jetzt vorlegen konnte. Wie oben bereits klar dargelegt, ist die neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers zu beachten. Wenn er allenfalls Unterlagen "vergessen" hat bzw. Unterlagen erst jetzt bei ihm aufgetaucht sind, so sind dies durchwegs Tatsachen, die dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätten müssen; somit stellen sie keine neuen Tatsachen aus der Sicht des Beschwerdeführers dar. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. April 2024 beispielsweise anführt, "Ich muss ihnen die Neuigkeiten sofort mitteilen. Ich habe heute zufällig eine Bananenschachtel mit Kontoauszügen gefunden. Unglaublich aber wahr, 1000 Kontoauszüge oder mehr. Ich kann jetzt alle Zahlungen mit Kontoauszügen beweisen" so stellt dies ebenfalls keine neue Tatsache aus der Sicht des Beschwerdeführers dar. Diese Unterlagen hatte der Beschwerdeführer auch bereits in den vergangenen Verfahren. Die Zahlungen die in den Kontoauszügen gebucht wurden, mussten dem Beschwerdeführer auch schon früher bekannt gewesen sein. Neue Tatsachen und Beweismittel sind darin aber nicht zu erkennen. Es wird wiederholt darauf verwiesen, ob eine Tatsache bzw. ein Beweismittel "neu hervorgekommen" ist, ist bei der Wiederaufnahme auf Antrag aus der Perspektive des Antragstellers zu beurteilen. Umstände, die ihm bekannt waren und im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, sei es, dass sie der Behörde nicht bekannt gegeben wurden oder dass sie von der Behörde trotz Bekanntgabe nicht berücksichtigt wurden und ein Rechtsmittel dagegen unterlassen wurde, bilden keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund (vgl. BFG 19.1.2022, RV/7102778/2017). Das heißt also, dass auch allenfalls der Außenprüfung zur Verfügung gestellte Unterlagen, welche aber von dieser nicht als relevant erachtet wurden, keinen Grund für eine Wiederaufnahme auf Antrag darstellen. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder der Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind danach keine neuen Tatsachen (vgl. UFS 30.1.2009, RV/2913-W/08). Nur neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - das sind solche, die schon vor Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in einer bestimmten Rechtssache stellt weder eine neue Tatsache (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 mwN), noch ein (neu hervorgekommenes) Beweismittel im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar, sondern basiert vielmehr selbst auf Tatsachen bzw. Beweismitteln (vgl. VwGH 21.2.1985, 83/16/0027). Damit kann zusammenfassend festgestellt werden, dass im Rahmen des Neuerungstatbestandes nicht - wie vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt - die Entscheidung des BFG (BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021) sondern ausschließlich die Tatsachen und Beweismittel zu beurteilen sind, die zu dieser Entscheidung geführt haben (vgl. UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07). Die Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu entstandenes Faktum (novum productum) handelt. Abschließend ist wiederholt darauf zu verweisen, dass sämtliche wiederholt dargestellten Sachverhalte und tw. nunmehr vorgelegte Unterlagen, keine neuen Tatsachen darstellen, welche aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht bereits in vergangenen Verfahren vorhanden gewesen wären - oder dem Beschwerdeführer zumindest bekannt sein hätten müssen. Seitens des Bundesfinanzgerichtes wurden die vorliegenden Sachverhalte in sämtlichen Bereichen einer ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzogen (vgl. BFG 15.11.2022, RV/5100909/2021). Sowohl die Tierzucht als auch die Vermietung wurde klar dargestellt. Es wurde auch auf die nunmehr nochmals dargestellten Einnahmen und Aufwendungen eingegangen. Aufgrund der umfangreichen Darstellungen im BFG Erkenntnis werden diese hier nicht nochmals angeführt, sondern auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis verwiesen. Die Ergebnisse der materiell rechtlichen Würdigung (tw. Schätzungen) sind im Verfahren hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens jedenfalls nicht zu würdigen - wie bereits mehrmals erwähnt, ist dieser Bereich keiner Wiederaufnahme auf Antrag zugänglich. Der Beschwerdeführer hat auf ein Verfahren betreffend das Jahr 2024 verwiesen, in welchem klar hervorgekommen sei, dass er alles richtig machen würde. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 1/2024 bis 5/2024 und Zusammenfassende Meldung 1/2024 bis 5/2024. Diese Prüfung fand statt, da der Beschwerdeführer keine Erklärungen abgegeben hätte. Worin hierin Wiederaufnahmegründe betreffend die Jahre 2015 bis 2020 erkannt werden können, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Falls der Beschwerdeführer hier alles richtig gemacht hätte, so könne daraus kein Rückschluss auf vergangene Jahre getätigt werden. Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages erfolgte daher zu Recht. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, dass es hinsichtlich des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 1 lit. b BAO auf den Kenntnisstand des Antragsstellers abzustellen ist, ist durch die im Erkenntnis angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Das vorliegende Erkenntnis weicht von dieser Rechtsprechung nicht ab. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 17. September 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100013/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100013.2024
Stammnummer
145978
Gültig
17.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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