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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100442/2019

Voraussetzungen für eine Saldierung von Soll- und Habenzinsen bei einem Steuerpflichtigen, der zugleich Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/4100442/2019vom 26.01.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Fakt ist, dass die Bf die Jahresabschlüsse der einzelnen Veranlagungsjahre der Behörde gegenüber (so auch in Bezug auf 2012 bis 2015) fristgerecht offengelegt hatte. Aus den der Finanzbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen gingen die aushaftenden Darlehen sowie die verbuchten Zinserträge und Zinsaufwendungen hervor. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen wäre es der Behörde bereits im Zeitpunkt der Erlassung jener Bescheide, welche die Zeiträume 2012 bis 2015 betreffen und nunmehr von der Wiederaufnahme umfasst sind, möglich gewesen, die offene Rechtsfrage so zu beurteilen, wie sie letztlich in den wiederaufgenommenen Verfahren beurteilt wurde. Nova reperta liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Evident ist weiters, dass weder die Wiederaufnahmebescheide noch die ergangene Beschwerdevorentscheidung Gründe anführen bzw. ausweisen, die geeignet wären eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf die Jahre 2012 bis 2015 zu tragen. Wie vom Amtsvertreter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde, hatte die Bf den Zinsenzufluss in späteren Perioden, nämlich im Zeitpunkt des tatsächlichen Zufließens einnahmenseitig in Ansatz gebracht. Als Folge der Stattgabe der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2015 war die Beschwerde gegen die Sachbescheide (KöSt) 2012 bis 2015 gemäß § 261 Abs. 2 BAO als gegenstandslos zu erklären. 2. Zur Saldierung von Soll- und Habenzinsen Strittig ist, ob von der Bf in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2009 bis 2011 vorgenomme Saldierung von Habenzinsen (welche sich aus dem der ***M*** GmbH eingeräumten Darlehen ergaben) mit Sollzinsen (diese resultieren aus einem in Anspruch genommenen Darlehen, welches von Seiten der ***ABC*** Holding GmbH als Tochtergesellschaft der Bf gewährt worden war) zulässig ist. Wie der VwGH in seinen Erkenntnissen 26.3.1979, 1387/77 und vom 2.4.1979, 1386/77, ausgeführt hat, ist eine Saldierung von Soll- und Habenzinsen dann zulässig, wenn eine enge wirtschaftliche Verknüpfung (Habenzinsen aus einem Bausparguthaben, Sollzinsen für einen Zwischenkredit zur Verwirklichung des Bauvorhabens) besteht. In derartigen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zu- bzw. Abfließen nur in Höhe des jeweiligen Zinsensaldos angenommen werden kann (Büsser in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, § 19 Tz 69). Wie der VwGH im besagten Erkenntnis vom 2.4.1979, 1386/77 ausgeführt hat, ist "im Hinblick auf die Verknüpfung von Bausparguthaben und Zwischenkredit zu einer einheitlichen Finanzierung und damit Rücksicht auf die durch die Kreditgewährung angestrebte Zielsetzung, nämlich die Erlangung eines Bauspardarlehens, es im gegenständlichen Fall zulässig, die in einem Jahr vereinnahmten Zinsen für das angesparte Bausparguthaben und die im selben Jahr verausgabten Zinsen für den Zwischenkredit bis zur Höhe der Guthabenzinsen aufzurechnen". Dass im vorliegenden Fall eine enge wirtschaftliche Verknüpfung von hingegebenem Darlehen und in Anspruch genommen vorliegen würde, wurde von der Bf in keinem Zeitpunkt des Verfahrens aufgezeigt. Der erkennende Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der Amtspartei in ihrer Beschwerdevorentscheidung an, wo beweiswürdigend festgehalten wurde, dass die Darlehensverbindlichkeit an die Tochtergesellschaft ***ABC*** Holding GmbH aus 2008 resultiere, indessen die Darlehensforderung gegenüber der ***M*** GmbH bzw. ***ABM** GmbH erst 2009 aus der Veranlagung eines Liquiditätsüberschusses aus einer Beteiligungsveräußerung entstanden sei. Diese Kapitalveranlagung von Barmittel sei auch vom Stiftungsvorstand im Jahre 2009 genehmigt worden. Ein wirtschaftlicher Konnex zwischen einer Darlehensaufnahme zum Zwecke von Beteiligungserwerben und der Veranlagungen von Liquiditätsüberschüssen nach einer Beteiligungsveräußerung sei nicht erkennbar. Auch die Berichtigung der offenen Darlehensschuld im kurzen Wege - so wurde die Rückzahlung eines Teilbetrages von rd 1,1 Mio Euro per Datum 18.8.2011 von der ***ABM** GmbH direkt an die ***ABC*** Holding GmbH geleistet - vermag nach Ansicht des erkennenden Senates die Annahme einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der beiden Darlehen nicht zu begründen. Die Modalität der Berichtung von Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften stellt kein taugliches Indiz für das Vorliegen eines engen wirtschaftlichen Zusammenhanges dieser Rechtsgeschäfte dar. Sollte dem verkürzten Zahlungsweg eine Anweisung (Assignation) zugrunde liegen, also ein Rechtsgeschäft, bei dem der Anweisende (ggst die Bf) den Angewiesenen ermächtigt, auf seine (des Anweisenden) Rechnung an den Anweisungsempfänger zu leisten, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Angewiesenen (unter der Prämisse, dass dieser die Assignation akzeptiert) Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis oder Valutaverhältnis nicht zustehen. Die Annahme erzeugt insoweit eine "abstrakte Schuld". Daraus folgt, dass die Rechtskonstruktion der Anweisung eben nicht geeignet ist, die geforderte enge wirtschaftliche Verflechtung der beiden zugrundeliegenden Darlehen zu dokumentieren. Wenn der Amtsvertreter darauf hinweist, der Bericht an den Stiftungsvorstand vom 23.10.2009 halte explizit die Einräumung eines Darlehens von 2,0 Mio Euro an die ***M*** GmbH fest, was wiederum den Rückschluss zulasse, dass die Refinanzierung des Darlehens durch Liquiditätserlöse aus dem Verkauf einer Beteiligung resultiere und nicht aus dem von Seiten der Tochtergesellschaft erhaltenen Darlehen, so teilt der Senat diesen Ansatz. Der genannte Bericht weist unter Pkt I. ("Wesentliche Ereignisse 2009") einerseits die Zusammensetzung des aus der Veräußerung der Beteiligung an der ***ABF*** GmbH erzielten Liquiditätsüberschusses aus, andererseits auch die "Verwendung" desselben. So wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Betrag von TEUR 3.000 als "Darlehen an die ***M*** GmbH als Eigenmittel für die slowakischen Projekte (davon ***ABC*** PS TEUR 2.000)" zu verwenden ist. Damit ist aus Sicht des Senates klargestellt, dass einer enger Zusammenhang von hingegebenem Darlehen und erhaltenen Darlehen im Sinne einer wirtschaftlichen Verknüpfung nicht besteht. Dem Beschwerdebegehren konnte daher nicht gefolgt werden. Die von Seiten der Bf vorgenommene Kompensation erweist sich aus steuerlicher Sicht in Anbetracht der genannten höchstgerichtlichen Judikatur als unzulässig. 3. Zufluss von Zinsen In Ansehung der Stattgabe der Beschwerde in Bezug auf die Wiederaufnahmebescheide 2012 bis 2015 erübrigt sich eine Absprache über diesen Punkt. 4. Anspruchsverzinsung Anspruchszinsenbescheide sind akzessorische Bescheide. Diese sind an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesenen Nachforderungen/Gutschriften gebunden und können nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der zugrundeliegende Körperschaftsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheid unrichtig sei. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Begründung nach § 25a (1) VwGG Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich allesamt nicht vor. Klagenfurt am Wörthersee, am 26. Jänner 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100442/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100442.2019
Stammnummer
139461
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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