Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100621/2023
Wiederaufnahme der Verfahren?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100621/2023vom 28.06.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 2 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen. Entscheidend sind also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde.
Die Nichtbeantwortung eines nach Bescheiderlassung gestellten Ergänzungsersuchens stellt keine neu hervorgekommene Tatsache („nova reperta“), sondern eine nach den abgeschlossenen Verfahren erstmals entstandene Tatsache („nova producta“).
Führen die vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegründe den vom Finanzamt erlassenen Sachbescheiden zufolge zu keinen steuerlichen Auswirkungen in Sachbescheiden, sondern lediglich zu einer Änderung der Bemessungsgrundlagen ohne Änderung der Abgabenvorschreibung oder der Feststellung für Folgeveranlagungen erheblicher Umstände, erweist sich die Ermessensübung, ungeachtet der fehlenden steuerlichen Auswirkungen die Verfahren wiederaufzunehmen, als verfehlt.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL. M. als beisitzenden Richter, Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter und Mag. Markus Fischer, BA als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, vom 28. September 2021 a) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 31.08.2021", b) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31.08.2021", c) "gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 31.08.2021", erlassen vom Finanzamt Österreich, alle zur Steuernummer ***8***, zufolge den Beschwerdevorentscheidungen vom 25. Februar 2022 hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erledigt, zufolge des Vorlageantrags vom 31. Dezember 2022 (nur) hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2016, 2017 und 2018 vor dem Bundesfinanzgericht verfahrensgegenständlich, in nichtöffentlicher Sitzung am 26. Juni 2023 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide werden - ersatzlos - aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang zu RV/7100621/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Vorlage vom 2. März 2023
Am 2. März 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom 15.06.2022 verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am 22.02.2022 notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 4. August 2017
Mit Datum 4. August 2017 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von -1.149,72 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €
Die Begründung lautete:
Zuwendungen an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger können nur insoweit als Sonderausgaben berücksichtigt werden, als sie 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen. Die geltend gemachten Ausgaben für Spenden waren daher nicht zu berücksichtigen.
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Dem Einkommensteuerbescheid 2016 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
[Grafik]
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2016 vom 31. August 2021
Mit Bescheid vom 31. August 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2016 (Bescheid vom 4. August 2017) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2016 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2016 vom 31. August 2021
Mit Datum 31. August 2021 erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2016 von 4.143,41 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.294,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -997,07 €
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom 28. September 2021 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, Einkommensteuer 2016)
Mit Datum 28. September 2021 erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 31.08.2021 und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2016,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2016 vom 31.08.2021 und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2016 vom 04.08.2017).
Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 (Einkommensteuer 2016)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom 31.08.2021 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom 17.11.2021 wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom 27.12.2021 bis zum 31.01.2022 verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2016 vom 25.02.2022 wird verwiesen.
Vorlageantrag vom 31. Dezember 2022 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016)
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 stellte der Bf Vorlageantrag wie folgt:
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom 06.12.2022 wurde meine Beschwerde vom 28.09.2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2016 vom 37.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 25.02.2022 ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 31.08.2021 erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 28.09.2021. Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am 12.07.2022 bzw. am 03.10.2022 vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am 10.11.2021 vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom 28.09.2021 ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anführen, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weiterer Akteninhalt
Weiterer Akteninhalt, soweit nicht bereits vorgelegt:
"Pachtliste 2017"
Unter OZ 13 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7100497/2023) wurde vorgelegt eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2017". Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** OG. In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.200,00 € ***1*** ***2***.
"Pachtliste 2018"
Unter OZ 14 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7100497/2023) wurde vorgelegt eine Liste "Verpächter und Pachtzahlungen 2017". Offenbar handelt es sich um eine Aufstellung der ***16*** OG. In dieser findet sich als Verpächter von 15,35 ha mit einem Pachtzins von 6.910,00 € ***1*** ***2***.
"Schreiben KM für 2017 und 2018"
Unter OZ 15 zu RV/7100621/2023 (siehe auch OZ 7 zu RV/7102095/2022, "Mail zur KM") wurde eine E-Mail eines Mitarbeiters der belangten Behörde an einen anderen Mitarbeiter dieser Behörde vom 25. März 2020 mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Die ***16*** OG St. Nr. ***17*** hat in den Jahren 2017 bis 2018 € 6.910,- an Hr. ***2*** ***1*** bezahlt.
Ich übermittle dir die Aufstellung der Pachtzahlungen als Kontrollmitteilung.
"Ersuchen um Ergänzung 1"
Unter OZ 17 (siehe auch OZ 9 zu RV/7102095/2022 "Erstes Ersuchen um Ergänzung") wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom 11. Mai 2021 an den Bf vorgelegt:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen. Die Einkünfte finden sich jedoch nicht in den eingereichten Einkommensteuererklärungen wieder. Sie werden demnach gebeten, folgende Unterlagen nachzureichen:
- Bekanntgabe der Pächter und Höhe des erhaltenen Pachtzinses 2016 - 2020
- (korrigierte) Einkommensteuererklärungen 2016 - 2020
"Ersuchen um Ergänzung 2"
Unter OZ 18 (siehe auch OZ 9 zu RV/7102095/2022 "Zweites Ersuchen um Ergänzung") wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom 14. Oktober 2021 an den Bf vorgelegt:
In der eingereichten Beschwerde vom 28.09.2021 (eingelangt am 29.09.2021) teilen Sie u.a. mit, dass die ***1*** ***2*** GmbH Ihren Grundbesitz verwaltet und für die Organisation von Vermietungen und Verpachtungen ist. Weiters seien alle Pachteinnahmen von der GmbH vereinnahmt und versteuert worden.
In diesem Zusammenhang wird um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:
- Nachweis, dass die Pachterlöse in den Einnahmen der GmbH enthalten sind (Jahresabschlüsse, GuV)
- Vorlage der entsprechenden Pachtverträge in Kopie
"Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2a"
Unter OZ 19 (siehe auch OZ 16 zu RV/7102095/2022 "2015 Pachtvereinbarung") wurde vorgelegt:
Pachtvertrag 21. April 2015
Pachtvertrag, abgeschlossen zwischen der "***2*** ***1*** GMBH", ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, und der ***16*** OG, ***3*** ***4***, ***18***, "Geb. ***19***" am 21. April 2015.
[...]
Der Pachtvertrag lautet:
1. Der Verpächter verpachtet und der Pächter ***16*** OG pachtet folgende Grundstücke:
|
Grundstücks-Nr.
|
Katastralgemeinde
|
Name des Feldstück
|
Fläche ha
|
Kulturart
|
13117/2
|
***4***
|
***20***
|
1,8221
|
A
|
13117
|
***4***
|
***20***
|
6,8773
|
A
|
13122-13129
|
***4***
|
***20***
|
6,6508
|
A
| | |
Summe
|
15,35
|
2. Die Pachtvereinbarung beginnt am 21.04.2015
3. Die Pachtentschädigung (...6200 ) ist fällig am 30. November des Jahres
4. Eine Subverpachtung ist nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet.
5. Der Pächter hat die gepachteten Grundstücke mit der Sorgfalt eines ordentlichen Besitzers zu bewirtschaften.
6. Der Pächter verpflichtet sich, vom Verpächter eingegangene Verträge (ÖPUL) weiterzuführen daraus resultierende Beanstandungen zu tragen.
7. Die Aufkündigung dieses Pachtvertrages kann nur vor dem 01.09. eines Jahres von jedem der Vertragsteile erfolgen, ansonsten wird das Pachtverhältnis um ein Jahr verlängert.
Der mit 21. April 2015 datierte Pachtvertrag weist einen Stempelaufdruck der im März 2017 gegründeten ***16*** OG aus.
Zahlungen 2016
Im Anschluss daran findet sich in OZ 19 eine Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2016:
[Grafik]
Laut Kontoauszug 2016/00013 überwies ***21*** ***11*** der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am 6. Dezember 2016 einen Betrag von 6.200,00 € mit dem Betreff "Ackerpacht 2016".
Zahlungen 2017
In OZ 19 ist auch folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2017 enthalten:
[Grafik]
Laut Kontoauszug 2017/00009 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am 27. November 2017 einen Betrag von 6.200,00 € mit dem Betreff "Pacht 2017".
Pachtvertrag 21. April 2018
Am 21. April 2018 wurde ein Pachtvertrag zwischen der "***2*** ***1*** GMBH", ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, und der ***16*** OG, ***3*** ***4***, ***18***, "Geb. ***19***" abgeschlossen, der jenem vom 21. April 2015 mit der Maßgabe entspricht, dass in Punkt 2 als Vertragsbeginn der 21. April 2018 genannt und in Punkt 3 die Pachtentschädigung mit "6910" festgesetzt wird.
Zahlungen 2018
In OZ 19 ist ferner folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH im Jahr 2018 enthalten:
[Grafik]
Laut Kontoauszug 2018/00011 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am 22. November 2018 einen Betrag von 6.910,00 € mit dem Betreff "Pacht 18".
Zahlungen 2019
Für das Jahr 2019 ist folgende Übersicht über die Pachterträge 0% der ***1*** ***2*** GmbH aktenkundig:
[Grafik]
Laut Kontoauszug 2019/00011 überwies ***16*** OG der ***1*** ***2*** GmbH auf deren Bankkonto am 20. November 2019 einen Betrag von 6.910,00 € mit dem Betreff "Pacht 18".
"Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2"
Zu OZ 20 (siehe auch OZ 9 zu RV/7100496/2023 "Beantwortung Ersuchen um Ergänzung 2") wurde ein Screenshot mit folgendem Inhalt vorgelegt:
Anbei übermittle ich die von Ihnen geforderten Unterlagen.
Jahresabschluss 2016 der ***1*** ***2*** GmbH
Unter OZ 21 wurde der Jahresabschluss 2016 der ***1*** ***2*** GmbH vorgelegt, dem sich unter anderem als Umsatzerlöse "Kundenskonto 10%" -0,76, "Mieterträge 10%" 2.181,67, "Pachterträge 0%" 26.863,74 und "Pachterträge 20%" 2.174,71 entnehmen lassen.
"Ersuchen um Ergänzung 3"
Unter OZ 22 wurde ein Ersuchen um Ergänzung vom 17. November 2021 an den Bf vorgelegt (siehe auch OZ 12 zu RV/67102095/2022, "Drittes Ersuchen um Ergänzung"):
In der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 14.10.2021 haben Sie die Jahresabschlüsse der ***1*** ***2*** GmbH übermittelt. Sie werden nochmals gebeten, ergänzend dazu folgende Unterlagen nachzureichen:
- Pachtverträge der Liegenschaften
detaillierte Sachverhaltsdarstellung (Wer verpachtet an wen? Was genau ist die Aufgabe/Tätigkeit der GmbH?)
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie als zivilrechtlicher Eigentümer der werden, dann stellt dies nach Ansicht der Finanzbehörde lediglich einen Durchlaufposten dar.
Bitte um entsprechende Stellungnahme/Gegenäußerung.
"Schreiben Steuerberater"
Zu OZ 22 wurde eine E-Mail der steuerlichen Vertretung des Bf an das Finanzamt vom 31. Jänner 2022 vorgelegt (OZ 23, siehe auch OZ 14 zu RV/67102095/2022, "Stellungnahme Steuerberater":
Im Auftrag unseres Klienten teilen wir betreffend dem Ersuchen um Ergänzung vom 17.11.2021 mit, dass Herr ***2*** das Schreiben persönlich in den nächsten Tagen beantwortet.
Kein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2016
Über Rückfrage des Gerichts teilte das Finanzamt am 3. März 2023 mit, dass in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2016, anders als in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016, kein Vorlageantrag erfolgt sei.
Verfahrensgang zu RV/7100629/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Vorlage vom 2. März 2023
Am 2. März 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2017 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom 15.06.2022 verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am 22.02.2022 notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20. Juni 2018
Mit Datum 20. Juni 2018 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2017 von -1.525,92 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder SV-Beiträge erstattungsfähig sind, konnte keine Erstattung erfolgen.
Dem Einkommensteuerbescheid 2017 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
[Grafik]
Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2017 vom 31. August 2021
Mit Bescheid vom 31. August 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2017 (Bescheid vom 20. Juni 2018) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2017 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31. August 2021
Mit Datum 31. August 2021 erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2017 von 3.762,16 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 5.394,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: -1.525,92 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 47,60 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 806,00 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom 28. September 2021 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2017)
Mit Datum 28. September 2021 erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 31.08.2021 und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 31.08.2021 und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.06.2018).
Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 (Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom 31.08.2021 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom 17.11.2021 wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom 27.12.2021 bis zum 31.01.2022 verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2017 vom 25.02.2022 wird verwiesen.
Vorlageantrag vom 31. Dezember 2022 (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017)
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2017):
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom 06.12.2022 wurde meine Beschwerde vom 28.09.2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2017 vom 31.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 25.02.2022 ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2017 vom 31.08.2021 erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 28.09.2021. Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am 12.07.2022 bzw. am 03.10.2022 vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am 10.11.2021 vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom 28.09.2021 ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weiterer Akteninhalt
Siehe bei Verfahrensgang zu RV/7100621/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2016).
Verfahrensgang zu RV/7100630/2023 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2018)
Vorlage vom 2. März 2023
Am 2. März 2023 legte das Finanzamt die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2018 dem Bundesfinanzgericht vor und führte dazu unter anderem aus:
Sachverhalt:
Im Zuge der Veranlagungen (Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2016 bis 2018) wurden vereinnahmte Pachtzinse festgesetzt.
Herr ***1*** ***2*** bringt vor, dass sämtliche Pachtentschädigungen nicht von ihm als natürliche Person sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, erklärt und versteuert wurden, da er selbst keine Pachteinnahmen habe. Aufgrund einer KM erfolgte amtswegig die Zurechnung der Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft an ***1*** ***2***.
Beweismittel:
siehe vorgelegte Aktenteile
Stellungnahme:
Auf RV/7102095/2022 wird verwiesen.
Laut Auskunftsschreiben der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen/Bgld. vom 15.06.2022 verpachtet Herr ***1*** ***2*** als natürliche Person von seinem Eigengrund seit April 2014 0,4377 ha, seit März 2015 13,6411 ha und seit Juli 2015 bis laufend 10,3391 ha an die ***14*** ***15***. Diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden nicht erklärt. Der Notariatsakt betreffend Fruchtgenussrecht zwischen ***1*** ***2*** als Fruchtgenussbesteller und die Firma ***1*** ***2*** GmbH als Fruchtgenuss- berechtigter wurde erst am 22.02.2022 notariell beglaubigt, mit der Begründung, dass auf Grund "interner einvernehmlicher Vereinbarung" seit Februar 2015 ein Fruchtgenussrecht hinsichtlich der Liegenschaften zugunsten der ***1*** ***2*** GmbH existiert, darüber jedoch kein schriftlicher Vertrag errichtet wurde. Da die vertragliche Vereinbarung erst im Nachhinein notariell beglaubigt wurde, fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. Eine abweisende Erledigung wird daher angeregt.
Aus den vorgelegten Aktenteilen bzw. den zu anderen Verfahren vorgelegten Aktenteilen (ansonsten siehe bei RV/7102095/2022):
Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31. Oktober 2019
Mit Datum 31. Oktober 2019 erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2018 von -737,03 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 0,87 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:373,93 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 0,13 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Dem Einkommensteuerbescheid 2018 liegt laut Abgabeninformationssystem folgende Steuererklärung betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (E1c) zugrunde:
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Wiederaufnahmebescheid Einkommensteuer 2018 vom 31. August 2021
Mit Bescheid vom 31. August 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Bescheid vom 31. Oktober 2019) gemäß § 303 Abs. 1 wieder auf und führte dazu aus:
Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO, weil die in der Begründung des Sachbescheides näher ausgeführten Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen sind auch nicht bloß geringfügig.
Anlässlich einer nachträglichen Prüfung Ihrer Erklärungsangaben sind die in der Begründung zum beiliegenden Einkommensteuerbescheid angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel neu hervorgekommen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und die steuerlichen Auswirkungen können nicht als geringfügig angesehen werden.
Die Wiederaufnahme des Einkommensteuerbescheides 2018 wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.
Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31. August 2021
Mit Datum 31. August 2021 erließ das Finanzamt im wieder aufgenommenen Verfahren einen neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018. Dieser weist ein Einkommen im Jahr 2018 von 6.110,71 € aus, woraus eine Einkommensteuer von 0,00 € resultierte. Folgende Einkünfte wurden zugrunde gelegt:
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: 6.090,00 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 373,93 €
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Gemeindepolitiker): 109,20 €.
Die Begründung lautete:
Gemäß § 10 EStG 1988 kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag gewinnmindernd berücksichtigt werden. Da Sie weder einen Gewinnfreibetrag in einer bestimmten Höhe beantragt haben, noch auf die Geltendmachung verzichtet haben, wurde bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein Gewinnfreibetrag {Grundfreibetrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) in Höhe von 910,00 € berücksichtigt.
Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt.
Da Sie das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 bis dato nicht beantwortet haben, wurden die erzielten Pachteinnahmen laut Aktenlage den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft hinzugerechnet.
Beschwerde vom 28. September 2021 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2017)
Mit Datum 28. September 2021 erhob der Bf Beschwerde wie folgt:
Ich erhebe innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2018 und gegen den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 31.08.2021 und begründe dies wie folgt:
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides ist angeführt, dass wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt wurden.
Diese Begründung ist falsch, weil ich eine korrekte Steuererklärung abgegeben habe.
Es ist hingegen richtig, dass ich das Ergänzungsersuchen vom 11.05.2021 leider nicht beantwortet habe, weil ich dieses übersehen habe. Es ist jedoch falsch, dass ich Pachteinnahmen erzielt hätte.
Ich habe zwecks Schaffung einer einheitlichen, überschaubaren betrieblichen Struktur die ***1*** ***2*** GmbH mit Sitz in ***3*** ***4***, ***5*** ***6*** ***7***, gegründet (FN ***9***). Die GmbH verwaltet meinen Grundbesitz und ist für die Organisation von Verpachtungen und Vermietungen zuständig (organisatorische GmbH). In dieser GmbH ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, Buchhaltung, Bilanzierung und Finanzkontrolle sichergestellt, welche ich als Privatperson selbst nicht machen könnte.
Sämtliche Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert (Steuernr. ***10***).
Laut Rücksprache mit dem Pächter (***11***) wurde von deren steuerlicher Vertretung (damals ***12***) im Verpächterverzeichnis der Zusatz "GmbH" nicht angeführt, wodurch es zu Verwechslungen gekommen ist. Die Pachtentschädigung wurde jedoch korrekt auf das Firmenkonto der ***1*** ***2*** GmbH überwiesen. Dieser Fehler wurde mittlerweile durch die neue steuerliche Vertretung (***13*** Steuerberatung) korrigiert.
Somit ist eindeutig sichergestellt, dass ich selbst keine Pachteinnahmen habe und meine Steuererklärung korrekt war.
Ich beantrage daher
1. die Aufhebung des Wiederaufnahmebescheides vom 31.08.2021 betreffend Einkommensteuerbescheid für 2017,
2. die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2017 vom 31.08.2021 und
3. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Einkommensteuerbescheid 2017 vom 20.06.2018).
Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 (Einkommensteuer 2018)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Februar 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Laut Aktenlage verpachten Sie landwirtschaftliche Flächen und haben die daraus erzielten Einkünfte nicht erklärt. Da Sie auch als zivilrechtlicher Eigentümer dieser Liegenschaften aufscheinen, wurden Ihnen mit Bescheid vom 31.08.2021 die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet.
Aufgrund der eingereichten Beschwerde wurden Ihnen einige Ersuchen um Ergänzung zugestellt. Mit dem Schreiben vom 17.11.2021 wurden Sie nochmals darauf hingewiesen, dass Ihnen als Eigentümer der Liegenschaften diese Einkünfte zugerechnet wurden. Weiters wurden Sie gebeten, die Pachtverträge betreffend dieser Liegenschaften sowie eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung nachzureichen.
Die ursprüngliche Frist zur Beantwortung dieses Schreibens wurde vom 27.12.2021 bis zum 31.01.2022 verlängert Da Sie die angeforderten Unterlagen bis dato nicht nachgereichet haben, wird die Beschwerde abgewiesen.
Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 (Wiederaufnahme Einkommensteuer 2017)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Dezember 2022 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29. September 2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom 31. August 2021 als unbegründet ab:
Begründung:
Auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO betreffend Einkommensteuerbescheid 2018 wird verwiesen.
Vorlageantrag vom 31. Dezember 2022 (Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018)
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 stellte der Bf Vorlageantrag in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2018):
Mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 263 BAO vom 06.12.2022 wurde meine Beschwerde vom 28.09.2021 gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 vom 31.08.2021 als unbegründet abgewiesen. Bereits mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom 25.02.2022 ist eine Abweisung meiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.08.2021 erfolgt. Ich beantrage nunmehr, meine Beschwerde zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung meines Begehrens und den beantragten Änderungen verweise ich auf meine Beschwerde vom 28.09.2021. Außerdem verweise ich auf meine Vorlageanträge für die Jahre 2019 und 2020, welche dem Bundesfinanzgericht am 12.07.2022 bzw. am 03.10.2022 vorgelegt wurden.
Alle Pachtverträge wurden bereits am 10.11.2021 vorgelegt, der Sachverhalt in der Beschwerde vom 28.09.2021 ausführlich dargelegt. Trotzdem wurde meine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung abgewiesen.
Weiters möchte ich anfuhren, dass ich keine Pachteinnahmen durch Verpachtung von Grundstücken an die "***14*** ***15***" vereinnahmt habe. Die ***14*** ***15*** (richtigerweise: GmbH.) wurde übrigens bereits im Jahr 2011 in "Gut ***39*** GmbH" umbenannt. Die Daten der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sind somit nicht aktuell.
Ich verweise nochmals darauf, dass aufgrund des erteilten Fruchtgenussrechtes sämtliche Verpachtungen seit 2015 von der ***1*** ***2*** GmbH durchgeführt werden.
Pachtentschädigungen wurden somit nicht von mir, sondern von der ***1*** ***2*** GmbH vereinnahmt, verbucht, korrekt erklärt und auch korrekt versteuert.
Ich beantrage daher die Entscheidung durch den Senat.
Weitere Verfahren
Eine Gesamtdarstellung aller bisher anhängig gewesenen und anhängigen Verfahren betreffend die Einkommensteuerveranlagungen des Bf findet sich im Beschluss BFG 28. 6. 2023, RV/7102095/2022.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Rechtsgrundlagen
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 93 BAO lautet:
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 198 BAO lautet:
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
§§ 303, 304, 305, 307 BAO lauten:
§ 303. (1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 und 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100621/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100621.2023
- Stammnummer
- 141409
- Gültig
- 28.06.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF