…das Geständnis, das längere Zurückliegen der Taten und seitherige Wohlverhalten gewertet. Dem stand erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen über einen vierjährigen Deliktszeitraum gegenüber. Dem Beschuldigten sind 48 Taten anzulasten. Die vom Spruchsenat ausgesprochene Geldstrafe liegt wie der Amtsbeauftragte zu Recht im Beschwerdeweg geltend gemacht hat…
…der Entrichtung [bzw. Abfuhr] dieser Selbstbemessungsabgaben verbundenen finanziellen Aufwand zu vermeiden und die unrechtmäßig zurückbehaltenen Geldmittel für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Täters und ein längeres Zurückliegen der Taten, als erschwerend einen langen…
…sich auch weder für eine entsprechende Absicht, noch für eine tatsächliche Teil-Entrichtung von Verkürzungsbeträgen durch die Beschuldigte entsprechende Anhaltspunkte aus der Aktenlage (Buchungsabfragen) entnehmen lassen. Ein allenfalls sich strafmildernd auswirkendes längeres Zurückliegen der der Beschuldigten vorgeworfenen Taten bzw. ein steuerliches Wohlverhalten seit diesem Zeitpunkt…
…Erstbeschuldigten, siehe unten), ein Tatsachengeständnis in objektiver Hinsicht, ein längeres Zurückliegen der Taten und die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens, als erschwerend keinen Umstand. Tatsächlich war A bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde zu StrNr. 052/2009/00247-001 vom 8…
…zurückliegenden Sachverhalten nicht auch auf eine mehrjährige Berufstätigkeit als weiteres Indiz stützen dürfte, ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen (vgl auch Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 30 zu § 8). Dies trifft auch zu, wenn die betroffene Person nicht nur in einem (über längere…
…festzustellen, dass hier eine Dysplasie vorliegt, als Kind hatte sie eine Spreizhose zu tragen, eine Operation wurde nicht durchgeführt. Längeres Gehen und Stehen bzw. Stiegen steigen oder bergauf gehen ist beschwerlich, sie versucht das zu vermeiden und schlafen geht nur auf der li. Seite. Familienstand…
…einer vorsätzlichen Handlungsweise des Bf. sah der Spruchsenat zu Recht als mildernd seine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum an. Zu Recht wendet der Bf. im Rahmen der ergänzenden…
…Umstand der nachhaltig schlechten Gesamtsituation der Bf. und das längere Zurückliegen der Taten mit seitherigem Wohlverhalten haben den Senat zu einer Strafreduktion bewogen. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- (die Bf. wird nicht mehr als Unternehmerin tätig…
…27 Euro). Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd waren das längere Zurückliegen der Tat, die lange Verfahrensdauer, die teilweise Schadensgutmachung als erschwerend die…
…Bei der Strafbemessung wurden vom erkennenden Senat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die teilweise Schadenswiedergutmachung und das teilweise längere Zurückliegen der Taten und beim Verband zusätzlich, dass auch eine natürliche Person bestraft wurde, als erschwerend hingegen die wiederholte Tatbegehung gewertet. Mit Schriftsatz…
…übersteigt, anzumelden und auch zu verzollen zu lassen. Aus den vorgenannten Gründen geht der unabhängige Spruchsenat von einem grob fahrlässigen Verhalten aus. Bei der Bemessung der Geldstrafe waren als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung sowie das längere Zurückliegen der Tat zu berücksichtigen. Erschwernisgründe lagen nicht vor…
…wahrscheinlich vorhersehbar war, wodurch es zu einer Verkürzung von Eingangsabgaben im Ausmaß von EUR 15.552,- kam. Bei der Strafzumessung waren als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das längere Zurückliegen der Tat und die abgabenrechtliche Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Erschwerende Umstände lagen nicht vor. Davon ausgehend war…
… 23 FinStrG teilweise i.V.m. § 5 VbVG waren als strafmildernd die abgabenrechtliche Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Tat, die Tatsache, dass die Verkürzung der Einfuhrumsatzsteuer nur vorübergehend erfolgte und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwernisgründe lagen in Form der Begehung über einen langen…
…insbesondere nachdem im Erkenntnis ausgesprochen wurde, dass bei Bemessung der Strafe die bisherige Unbescholtenheit, die Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Tat als mildernd berücksichtigt wurden. Ein Ausspruch einer Strafe in dieser Höhe wird mit Sicherheit nicht dafür sorgen können, den Täter von weiteren Taten…
…als auch in subjektiver Hinsicht, die Mitwirkung an der abgabenrechtlichen Sachverhaltsaufklärung, sowie der teilweisen Schadensgutmachung und das längere Zurückliegen der Taten berücksichtigt. Ebenso wurde die schwierige persönliche und finanzielle Situation entsprechend gewürdigt. Hingegen ist die vorgebrachte vollständige Schadenswiedergutmachung so nicht gegeben, da die Umsatzsteuersteuer 2018…
…2015. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd eine teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Taten, den Umstand, dass es jeweils beim Versuch geblieben war, und eine geständige Verantwortung, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie die erwähnten einschlägigen Vorstrafen…
…zwischenzeitig länger zurück als das vorhergehende oben angeführte Erkenntnis des BFG zu weiteren Verwaltungsübertretungen des Bf. und fungiert der Bf. seit 9.5.2019 nicht mehr als Geschäftsführer der ***2***. Die spezialpräventiven Erfordernisse an die Höhe eines Strafausspruches haben sich damit durch das längere Zurückliegen…
…damit abgefunden habe. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, die missglückte Selbstanzeige, das längere Zurückliegen der Taten, sowie eine längere Verfahrensdauer, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Auch seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt worden…
…als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, seine schwierige finanzielle Lage [wohl im Tatzeitraum] und das längere Zurückliegen der verfahrensgegenständlichen Taten, als erschwerend hingegen einen längeren Tatzeitraum [die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über eine Mehrzahl von Jahren hinweg]. B. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte…
…Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, eine teilweise Schadensgutmachung, das längere Zurückliegen der Taten, erschwerend: die Fortsetzung des deliktischen Verhaltens über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen…