Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300030/2012
Unversteuerte Weiterverrechnung von Personal- und Fremdleistungskosten an Zahnärzte; schuldhafte Umsatzsteuerverkürzungen durch Geschäftsführer einer Zahnarztpraxen zur Verfügung stellenden GmbH.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5300030/2012vom 02.09.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ.: RV/5300031/2012
RV/5300035/2012
RV/5300036/2012
RV/5300007/2014
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Linz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden Dr. Richard Tannert, den Richter Dr. Peter Binder und die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Schindler und Dipl.Ing. Christoph Bauer in der Finanzstrafsache gegen 1. A, geb. xxxa, ehem. Geschäftsführer, whft. XXA, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt, Obere Donaustraße 4, 4040 Linz, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG und 2. B, geb. xxxb, ehem. Geschäftsführer, whft. XXB, wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a aF FinStrG über die Beschwerden beider Beschuldigten vom 19. Oktober 2012 (jeweils hinsichtlich der ihre Person betreffenden Entscheidungsteile) und der Amtsbeauftragten AD Monika Pusch vom 3. Oktober 2012 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom 25. Mai 2012, StrNrn. 052/2008/00711-001 und 002, sowie über die Beschwerde der Amtsbeauftragten AD Monika Pusch vom 21. März 2014 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde vom 20. September 2013, StrNr. 052/2012/00642-001, in der Sitzung am 2. September 2014 nach in Anwesenheit beider Beschuldigten, des Verteidigers des Erstbeschuldigten, der Amtsbeauftragten und der Schriftführerin Sara Märzendorfer, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde, durchgeführter mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis gefällt:
I. Die als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG nF zu wertende Berufung des A gegen den ihn betreffenden Entscheidungsteil des Spruchsenatserkenntnisses vom 25. Mai 2012 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG zu wertenden Berufung des B gegen den ihn betreffenden Entscheidungsteil des Spruchsenatserkenntnisses vom 25. Mai 2012 wird teilweise Folge gegeben und der diesbezügliche Spruch dahingehnd abgeändert, dass er zu lauten hat:
1. B ist schuldig, er hat 2005 im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Geschäftsführer der C-GmbH fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 17.688,50 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, zumutbaren und gebotenen Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk bzw. in der Abgabenerklärung der Gesellschaft eine Versteuerung der an die Partnerärzte weiterverrechnten Fremdleistungen und Personalkosten unterlassen hat, weshalb die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde, und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG wird daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von
€ 1.500,00
(in Worten: Euro eintausenfünfhundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
einer Woche
verhängt.
B hat gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 150,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.
2. Das gegen B unter der StrNr. 052/2008/00711-002 überdies wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der C-GmbH mittels Nichtversteuerung der an die Ärzte weiterverrechnten Fremdleistungen und Personalkosten auch betreffend das Veranlagungsjahr 2005 eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß §§ 82 Abs. 3 lit. c 1. Alt., 136 Abs. 1 FinStrG eingestellt.
III. Im Übrigen wird die obgenannte Beschwerde des B als unbegründet abgewiesen.
IV. Der als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG zu wertenden Berufung der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Mai 2012 betreffend A und der Beschwerde der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 20. September 2013 wird teilweise Folge gegeben und werden die bekämpften Entscheidungen dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:
A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Geschäftsführer der C-GmbH
a. 2005 fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2004 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 17.688,50 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, zumutbaren und gebotenen Sorgfalt im steuerlichen Rechenwerk bzw. in der Abgabenerklärung der Gesellschaft eine Versteuerung der an die Partnerärzte weiterverrechnten Fremdleistungen und Personalkosten unterlassen hat, weshalb die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe zu niedrig festgesetzt wurde,
b. 2007 vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 Verkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 30.328,24 (2005) und € 19.540,96 (2006) bewirkt (2005) bzw. zu bewirken versucht (2006), indem er im steuerlichen Rechenwerk bzw. in den Abgabenerklärungen der Gesellschaft eine Versteuerung der an die Partnerärzte weiterverrechnten Fremdleistungen und Personalkosten unterlassen hat, obwohl er diese Verpflichtung ernstlich für möglich hielt und sich aber damit abgefundden hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden bzw. worden wären, sowie
c. 2007 und 2008 vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis November 2007 hinsichtlich eines Gesamtbetrages von € 23.298,72 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (01/07: € 2.118,07 + 02/07: € 757,82 + 03/07: € 2.118,07 + 04/07: € 1.303,06 + 05/07: € 1.332,09 + 06/07: € 1.602,73 + 07/07: € 2.118,07 + 08/07: € 2.118,07 + 09/07: € 2.118,07 + 10/07: € 2.118,07 + 11/07: € 1.857,83) bzw. mittels unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften geltend gemacht (02/07: € 1.360,25 + 04/07: € 815,01 + 05/07: € 785,98 + 06/07: € 515,34 + 11/07: € 260,24)
und hiedurch begangen zu Faktum a eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG, zu den Fakten b Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu den Fakten c Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG,
weswegen über ihn unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 8. Mai 2009, StrNr. 52/2009/00247-001, gemäß §§ 34 Abs. 4, 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine zusätzliche Geldstrafe von
€ 16.500,00
(in Worten: Euro sechzehntausendfünfhundert)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von
acht Wochen
verhängt werden.
A hat gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschale Verfahrenskosten in Höhe von € 500,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.
V. Im Übrigen werden die obgenannten Beschwerden der Amtsbeauftragten betreffend A als unbegründet abgewiesen.
VI. Als unbegründet abgewiesen wird auch die als Beschwerde im Sinne des § 151 FinStrG zu wertende Berufung der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Mai 2012 betreffend B.
VII. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde (damals: erster Instanz) vom 25. Mai 2012, StrNrn. 052/2008/00711-001 und 002, waren A und B schuldig gesprochen worden, sie hätten jeweils im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Geschäftsführer der C-GmbH, sohin als Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen, fahrlässig unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 48.016,74 (2004: € 17.688,50 + 2005: € 30.328,24) bewirkt, indem sie in den eingereichten Abgabenerklärungen die an die Vertragsärzte der GmbH, hinsichtlich welcher sie eine Ärztegemeinschaft vorgegeben hätten, weiterverrechneten Personalkosten und Fremdleistungen [in der Entscheidung irrtümlich: Personalkosten, Fremdleistungen, Miete und Dienstleistungen] nicht der Umsatzsteuer unterworfen hätten, und hiedurch fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) begangen, weswegen über beide Beschuldigte gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG [iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG] jeweils Geldstrafen in Höhe von € 4.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von fünf Tagen verhängt worden sind.
Beiden Beschuldigten wurde gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG auch der Ersatz pauschaler Verfahrenskosten in Höhe von € 450,00 auferlegt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde [Ergänzungen des Finanzstrafsenates in eckiger Klammer]:
[A. Beginnend mit Juli 2007 bis Oktober 2008 fand betreffend den Zeitraum 11/2006 bis 04/2007 eine USO-Prüfung (ABNr. 226097/07) durch das Finanzamt Linz statt. Von August bis] Oktober 2008 hat [bei der C-GmbH] eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 05/2007 bis 06/2008 und eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt Linz [zu ABNr. 126082/08 für den Zeitraum 2003 bis 2006] stattgefunden. Prüfungsgegenstand waren Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer, Kammerumlage und Zusammenfassende Meldung. [Weiters fand beginnend mit November 2007 eine GPLA-Prüfung zu ABNr. 400196/08 betreffend den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 statt.
Dabei wurde wie folgt erhoben:]
Die C-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Oktober 2003 und Eintragung ins Firmenbuch am 5. November 2003 gegründet.
Die Geschäftsführung übten A (vom 5. November 2003 bis 1. Juni 2006 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, ab 2. Juni 2006 alleinige Vertretung) und B (vom 5. November 2003 bis 1. Juni 2006 gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer, ab 2. Juni 2006 war die Geschäftsführung beendet) aus.
[Als Gesellschafter der GmbH fungierten durchgehend A (48 %), B (26 %) und D (26 %). Keiner der beteiligten Gesellschafter übte einen (zahn)ärztlichen Beruf im Sinne des Ärzte- bzw. Zahnärztegesetzes aus.]
Die Tätigkeit der Gesellschaft bestand in der "Vermietung von vollständig ausgestatteten Arztpraxen an Zahnärzte und Durchführung aller für den Betrieb einer Arztpraxis organisatorischen Arbeiten gegen Entgelt".
Die Gesellschaft hat ihre gesellschaftliche Tätigkeit bis November 2007 entfaltet. Ihre Tätigkeit war die Anmietung von Ordinationsräumlichkeiten und in der Folge die Ausstattung derselben mit Einrichtungsgegenständen zum Betrieb einer Zahnarztpraxis.
Sämtliche Verbrauchsmaterialien wurden von der C-GmbH mit Vorsteuerabzug erworben und dem Zahnarzt zur Verfügung gestellt.
Bei den im Prüfungszeitraum in diesen Praxen eingemieteten und tätigen Ärzten handelte es sich überwiegend um Zahnärzte, die ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und für die Behandlungszeiten nach Österreich gekommen waren.
[Insgesamt gab es drei verschiedene Standorte: E1, E2 (nur kurzzeitig) und E3.]
Das Konzept war, dass die vollständig ausgestatteten Ordinationen dann an mehrere Zahnärzte vermietet werden und diesen als gemeinsame Gruppenpraxis dienten. Die Ärzte müssen sich nur mehr um ihre zahnärztliche Tätigkeit kümmern, alle organisatorischen Aufgaben übernimmt die C-GmbH (Anmietung der Räumlichkeiten, Ausstattung der Ordination, laufende Bestellung von Verbrauchsmaterialien und Bestellung von speziell für den einzelnen Patienten gefertigtes Labormaterial {=Zahnersatz wie Kronen, Brücken etc.}, Werbung und Kundenakquirierung, Terminkoordination, Personalverrechnung, Buchhaltungsarbeiten, Zahlungsüberwachung bezüglich der Patienten, Banküberweisungen - für sämtliche Bankkonten ist nur die Geschäftsführung der C-GmbH sowie die Buchhalterin der GmbH zeichnungsberechtigt, etc.).
Neben diesen Leistungen wurde auch das Personal (Zahnarzthelferinnen) von der C-GmbH den Ärzten für ihre jeweiligen Arbeitszeiten zur Verfügung gestellt. Das Personal wurde von A und B ausgewählt, sämtliche Dienstverträge wurden von den beiden Beschuldigten unterzeichnet, auch die Diensteinteilung ist durch die C-GmbH erfolgt. Im Falle von Kündigungen durch die Mitarbeiter wurden diese ebenfalls an A und B (C-GmbH) gerichtet, was zeigt, dass die Mitarbeiterinnen die C-GmbH (die beiden Beschuldigten) als ihren Dienstgeber anerkannt hatten. Bei Kündigungen von Mitarbeitern erfolgte die Entlassung aus dem Dienst ebenfalls durch A und B. Die Entgeltfortzahlung wurde von der C-GmbH geleistet. Die Arbeitszeiten des Personals wurden von der C-GmbH koordiniert, auch die Urlaubseinteilung des Personals wurde durch die GmbH vorgenommen. Diese Personalkosten wurden an die Ärzte anteilig (auf Basis der von ihnen gearbeiteten Stunden) ohne Umsatzsteuer weiterverrechnet.
Außerdem wurden die Fremdleistungen für die speziell für die Patienten gefertigten Zahnersätze, Kronen, Brücken etc. von den Zahntechnikern an die C-GmbH ohne Umsatzsteuer fakturiert. Die GmbH hat dann die Kosten an die Ärzte ohne Umsatzsteuer weiterverrechnet.
Bis zur Betriebsprüfung wurde von der C-GmbH nur jener Betrag als Einnahme erklärt, der auf die Position "Dienstleistung und Miete Primamed' entfallen ist. Nur dieser Betrag wurde auch der Umsatzsteuer unterzogen.
Die Honorareinnahmen des Arztes sowie die Aufwendungen für die Fremdleistungen bzw. Zahntechnikerleistungen wurden auf die in der Buchhaltung geführten Verrechnungskonten der jeweiligen Ärzte verbucht, auch die Gehaltsaufwendungen für die Arzthelferinnen wurden anteilig auf diesen Konten erfasst.
Eine gesonderte Buchhaltung für die Praxisgemeinschaft existierte nicht, damit auch kein seperater Verrechnungskreis. Alle Einnahmen, Zahlungen und Verrechnungen wurden in der Buchhaltung der C-GmbH verbucht.
[Für sämtliche Bankkonten war nur die Geschäftsführung der C-GmbH sowie die Buchhalterin der GmbH, F, die Schwester des A, zeichnungsberechtigt.
Die Abrechnung für die einzelnen Ärzte erfolgte monatlich von der C-GmbH wie folgt:
Honorareinnahmen Arzt abzüglich Bankspesen abzüglich Eingangrechnungen Fremdarbeit (Zahntechnikerleistungen wie Zahnersatz, Kronen, etc.) = Deckungsbeitrag;
Verrechnungsbasis ist ein bestimmter Prozentsatz (z.B. 66,67 %) vom Deckungsbeitrag, der bei der GmbH verbleibt.
Davon werden bestritten: Personalaufwand (anteilig für die Stunden, die der Arzt gearbeitet hat) sowie Dienstleistung und Mietaufwand der GmbH.
Der verbleibende Deckungsbeitrag (z.B. 33,33 %) wurde dem Arzt gutgeschrieben.
Nur die auf die Positionen Dienstleitung und Miete entfallenden Beträge wurden bei der GmbH als Einnahmen erklärt und der Umsatzsteuer unterzogen.]
Der steuerliche Vertreter der Beschuldigten, G war zumindest 2004 und 2005 in die Personalabrechnung nicht eingebunden.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004 fragte der steuerliche Vertreter der Beschuldigten in deren Auftrag beim Finanzamt Linz unter Darlegung des relevanten Sachverhalts, nämlich insbesondere, dass eine Ärztegemeinschaft, das ist die Gesamtheit aller Ärzte, die die Ordination nutzt, das Fachpersonal anstellt und als Dienstgeber auftritt, an, mit dem Ersuchen um Bestätigung, dass in dieser Konstellation keine Umsatzsteuer anfalle.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 2005 bestätigte das Finanzamt Linz diese Rechtsansicht gegenüber G, wobei auf die Unverbindlichkeit der Auskunft hingewiesen wurde.
Dieses Antwortschreiben des Finanzamtes Linz leitete G an die C-GmbH zu Handen A weiter.
Die Zuständigkeit der Geschäftsführung war intern zwischen den Beschuldigten so aufgeteilt, dass A für die Finanzgebarung, die organisatorische Leitung und das Rechnungswesen und B für die technische Abwicklung und Abrechnung für die Ärzte zuständig war.
[B.] Die Beschuldigten hätten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Geschäftsführer der C-GmbH durch Einreichung von unrichtigen Abgabenerklärungen für die Jahre 2004 und 2005, nämlich durch die Nicht-Umsatzversteuerung von weiterverrechneten Personalkosten, Fremdleistungen, Mieten und Dienstleistungen [gemeint in Anbetracht der vorangehenden Feststellungen: von weiterverrechneten Personalkosten und Fremdleistungen] an die Ärzte, nämlich durch das Vorgeben einer Ärztegemeinschaft zur Erreichung einer umsatzsteuerliehen Behandlung im Sinne einer Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 [Abs. 1] Z 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht fahrlässig eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Summe von € 48.016,74 (2004: € 17.688,50 + 2005: € 30.328,24) bewirkt.
[C.] Bei seiner Beweiswürdigung verwies der Spruchsenat u.a. hinsichtlich der Dienstgebereigenschaft der C-GmbH auf das Ergebnis der Lohnsteuerprüfung zu ABNr. 400196/08. Auch aus der vom Beschuldigten eigenhändig unterfertigten Niederschrift mit A vor der OÖ GKK ergebe sich eindeutig die Dienstgebereigenschaft der GmbH.
[Der Inhalt der anlässlich einer etwa Ende Dezember 2007 erfolgten Einvernahme von A bei der OÖ. Gebietskrankenkasse gemachten Angaben lautet wie folgt (Protokoll siehe Arbeitsbogen):
Er, A, betreibt in X eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis (E-1) und stellte über die C-GmbH Helferinnen zur Verfügung. Die dort tätigen freiberuflichen Zahnärzte waren gegen prozentualer Beteiligung am Honorarumsatz beschäftigt. Sie verfügten nie über eine Dienstgebereigenschaft nach § 35 Abs. 1 ASVG. Die Dienstgebereigenschaft habe die GmbH übernommen, die sämtliche Kosten der Praxisgemeinschaft übernommen habe. ... Die eröffneten Kontonummern bei der OÖ. GKK hinsichtlich dort namentlich genannter Ärzte gehörten daher über die C-GmbH abgerechnet.]
Dies stehe weiters im Einklang mit dem E-Mail des Dr.H vom 7. Februar 2008 an die OÖ. GKK [Finanzstrafakt betreffend A, StrNr. 052/00642-001, Bl. 179]. Dr.H führt in diesem E-Mail explizit an, dass immer die C-GmbH die Dienstgebereigenschaft hatte. Die vorliegenden Dienstverträge bestätigten dieses Bild.
[D.] In seinen rechtlichen Erwägungen hat der Spruchsenat die diesbezüglichen Ausführungen der Betriebsprüfung bzw. der Abgabenbehörden übernommen (vgl. die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 16. Oktober 2008, ABNr. 126082/08, Pkt. 2 Umsatzsteuerpflicht von weiterverrechneten Kosten, genannter Finanzstrafakt Bl. 81 ff):
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt unecht steuerbefreit. Diese Befreiung gilt auch für Praxisgemeinschaften, wenn diese als Innen- oder Außengesellschaft geführt werden.
Unter ärztlichen Praxisgemeinschaften sind vertragliche Zusammenschlüsse nach Art einer Mitunternehmerschaft zum Zwecke gemeinschaftlicher ärztlicher Betätigung zu verstehen, an denen ausschließlich Ärzte beteiligt sind. Die beteiligten Ärzte müssen insbesondere am Gewinn und Verlust, an den stillen Reserven der in der Gemeinschaft genutzten Wirtschaftsgüter sowie am gemeinsamen Firmenwert (Praxiswert) beteiligt sein. Eine weitere Voraussetzung für die Annahme einer Praxisgemeinschaft ist die gemeinschaftliche Anstellung allfälliger für die Ärzte tätiger Arbeitnehmer.
Tritt eine derartige Ärztegemeinschaft nicht nach außen in Erscheinung, handelt es sich daher um eine sogenannte Innengesellschaft. Mangels eines nach außen gerichteten Auftretens der Gemeinschaft kann diese nicht als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 eingestuft werden, Unternehmer sind die an der Gemeinschaft beteiligten Ärzte, die jeweils die auf sie entfallenden Umsätze zu versteuern haben.
Auf ertragsteuerlichem Gebiet sind reine Innengesellschaften in der Regel keine Mitunternehmerschatten (VwGH 20.3.1959, 1593, 2333/58). Mangels Vorliegens einer Mitunternehmerschaft findet keine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Sinne des § 188 Bundesabgabenordnung (BAO) statt. Im Hinblick auf die enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen den an der Praxisgemeinschaft beteiligten Ärzten sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben kann eine vereinfachte Form der Umsatz- und Vorsteueraufteilung vorgenommen werden.
Eine Innengemeinschaft (Praxisgemeinschaft) ist [im gegenständlichen Fall] nicht vorgelegen, da sämtliche Verrechnungen durch die C-GmbH durchgeführt worden sind. Es gibt [gab] keine eigene Buchhaltung für eine Praxisgemeinschaft, die nur der Weiterverrechnung der Kosten sowie Verteilung der Einnahmen dient und daher ohne Gewinnauswirkung bleibt. Der einzelne Arzt erhielt nur jenen Betrag ausbezahlt, der von seinen Honoraren nach Abzug der von der C-GmbH in Rechnung gestellten anteiligen Personalkosten sowie der anteiligen Ordinationsmiete und Entschädigung für die Dienstleistungen der GmBH übrig bleibt. Die C-GmbH ist eine von den einzelnen Ärzten unabhängige Firma. Die einzelnen Ärzte sind weder am Firmenwert noch an den stillen Reserven der C-GmbH beteiligt. Eine Innengemeinschaft (Praxisgemeinschaft), an der nur Ärzte beteiligt sind und die nur zur Kostenverteilung dient, liegt [lag] daher nicht vor.
Tritt eine Gemeinschaft als Unternehmer auf (Außengemeinschaft), fallen die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxisgemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige derinS 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994 bezeichneten Berufe sind, unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z. 19 (zweiter Satzteil) UStG 1994.
Die Anmietung der Ordinationen, die Ausstattung der Praxen sowie sämtliche organisatorischen Leistungen werden [wurden] von der C-GmbH durchgeführt. Auch die Abrechnung und Weiterverrechnung der anteiligen Honorare sowie der Kosten erledigt die GmbH. An der C-GmbH ist weder ein Arzt beteiligt, noch ist einer der Geschäftsführer als Arzt tätig. Keiner der Dienstnehmer übt eine ärztliche Tätigkeit aus. Aus diesem Grund fallen die Leistungen, die vom genannten Unternehmen an die Ärzte erbracht worden sind, nicht unter die unechte Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994.
Daher sind die weiterverrechneten Personalkosten sowie die Fremdleistungen (Laborkosten) an die Ärzte mit Umsatzsteuer zu fakturieren.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat jeweils als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten (aktenwidrig in Bezug auf den Erstbeschuldigten, siehe unten), ein Tatsachengeständnis in objektiver Hinsicht, ein längeres Zurückliegen der Taten und die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens, als erschwerend keinen Umstand.
Tatsächlich war A bereits mit Strafverfügung des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde zu StrNr. 052/2009/00247-001 vom 8. Mai 2009, zugestellt am 13. Mai 2009, rechtskräftig am 15. Juni 2009, schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als verantwortlicher Geschäftsführer der I-GmbH vorsätzlich 1. unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 3.034,18 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat sowie 2. - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - betreffend das Veranlagungsjahr 2007 trotz Andrängen des Fiskus keine Umsatz- und Körperschaftssteuererklärung bei der Abgabenbehörde eingereicht hat und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (zu Pkt.1.) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a finStrG (zu Pkt.2.) begangen hat, weswegen über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 51 Abs. 2 [tatsächlich: gemäß § 33 Abs. 5] FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.500,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen verhängt wurden (Finanzstrafakt des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr betreffend A, StrNr. 052/2009/00247-001).
Gegen das oben dargestellte Straferkenntnis vom 25. Mai 2012 hat die Amtsbeauftragte mit Schriftsätzen vom 3. Oktober 2012 berufen, wobei hinsichtlich beider Beschuldigter von ihr die Bestrafung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung beantragt wird.
Aus der Formulierung der Anfrage vom 25. Oktober 2004 durch den steuerlichen Vertreter der C-GmbH in dessen Auftrag gehe hervor, dass den Beschuldigten die Bedingungen für das Vorliegen der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 19 UStG 1994, nämlich u.a. auch, dass die Ärztegemeinschaft, das ist die gesamtheit aller Ärzte, die eine Ordination nutzt, das Fachpersonal anstellt und als Dienstgeber auftritt, völlig klar gewesen sei.
Im Zuge des Beweisverfahrens habe sich herausgestellt, dass die Dienstgebereigenschaft jedoch die C-GmbH gehabt hätte. Von der OÖ GKK wurde dies in einer Niederschrift festgehalten, diese wurde sodann auch von A eigenhändig unterzeichnet.
Dr.H habe in einem E-Mail vom 7. Februar 2008 an die OÖ GKK angegeben, dass er und Dr.J, welche auch die Praxisräumlichkeiten der GmbH nutzte, mit der Dienstgebereigenschaft überhaupt nichts zu tun gehabt hätten. Er wisse nicht einmal, wann er und Dr.J zum Dienstgeber erklärt worden wären.
Nachdem in der Realität die Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerbefreiung nicht gegeben gewesen wären, in der Anfrage an das Finanzamt jedoch ein Sachverhalt vorgetäuscht wurde, aufgrund dessen das Vorliegen der Steuerbefreiung durch das Finanzamt bestätigt wurde, sei von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen.
Durch die unrichtige Darstellung [des tatsächlichen Sachverhaltes] gegenüber der Finanzbehörde bzw. infolgedessen auch durch die unrichtige steuerliche Behandlung [im Abgabenverfahren] wurde die Umsatzsteuer verkürzt, wobei es den Beschuldigten darauf angekommen sei, sich durch diese Gestaltung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 haben beide Beschuldigte ebenfalls Berufung erhoben, wobei ausgeführt wurde wie folgt:
I. Unrichtiger Sachverhalt:
1. Die Finanzstrafbehörde habe festgestellt, dass neben der Übernahme der organisatorischen Aufgaben durch die C-GmbH das Personal von der GmbH den Ärzten für ihre jeweiligen Arbeitszeiten zur Verfügung gestellt wurde.
Es treffe zwar zu, dass die Stellenausschreibung und Vorauswahl für die Zahnarzthelferinnen durch die Geschäftsführung der GmbH erfolgte. Wie der Zweitbeschuldigte darlegte, hätten letztlich die Ärzte die tatsächliche Auswahl getroffen.
Sämtliche Ärzte hätten eine Praxisgemeinschaft und gleichzeitig auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gebildet, die die Dienstgeberfunktion wahrnahm. Diese Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bevollmächtigte ihrerseits wiederum die Geschäftsführer der C-GmbH, in ihrem Namen die Dienstverträge sowie die Diensteinteilung durchzuführen. Dienstverhältnisse seien stets auch im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes beendet worden. Es liege nicht im Einflussbereich der Beschuldigten, wenn die Dienstnehmer unrichtig Beendigungsschreiben an die GmbH richteten, anstelle an die Praxisgemeinschaft bzw. die Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Da jedoch eine umfassende Vollmacht diesbezüglich bestand, sei diesen Umständen nicht die formale Bedeutung beigemessen worden, was jedoch an der materiellen Situation nichts ändere.
Das Konzept der C-GmbH sei gewesen, dass die Kosten der Dienstnehmer auf die behandelnden Ärzte aufgeteilt werden sollten, dies im Verhältnis der von den Ärzten in Anspruch genommenen Zeiten. Die Auslagerung all dieser organisatorischen Aspekte in Bezug auf Dienstnehmer begründe noch keine Dienstgebereigenschaft.
Der von den Beschuldigten zugestandene Fehler wäre gewesen, nicht für die Praxisgemeinschaft bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Zahnärzte ein eigenes Bankkonto eingerichtet zu haben, von welchem die Gehälter bezahlt wurden. Dieser zugestandene Fehler stelle ebenfalls nur einen formalen Aspekt dar. Zivilrechtlich sei es grundsätzlich möglich, dass sämtliche Agenden diesbezüglich an Bevollmächtigte weitergegeben werden. Es sei unwidersprochen, dass die Bezahlung der Dienstnehmer ausschließlich aus Einkünften der Zahnärzte erfolgte.
2. Auch die Feststellung, wonach außerdem die Fremdleistungen für die speziell für die Patienten gefertigten Zahnersätze, Kronen, Brücken etc. von den Zahntechnikern an die C-GmbH ohne Umsatzsteuer fakturiert worden seien, und die GmbH dann diese Kosten an die Ärzte ohne Umsatzsteuer weiterverrechnet habe, sei unzutreffend.
Auch diesbezüglich hätten die Beschuldigten, insbesondere der Zweitbeschuldigte, der organisatorisch hiefür zuständig gewesen wäre, unwiderlegt angegeben, dass die Bestellungen der Zahnmaterialien im Namen der Praxisgemeinschaft erfolgt seien.
Es sei nachvollziehbar, dass diese Leistungen der Zahnärzte in weiterer Folge auch an die Patienten korrekt weiterverrechnet wurden und aus diesen Einnahmen die Zahntechniker bezahlt wurden. Eine direkte Weiterverrechnung dieser Zahnersätze und sonstigen spezifischen Zahntechnikerleistungen seitens der C-GmbH gegenüber den Ärzten sei nie erfolgt. In den Unterlagen fänden sich hierüber keine Buchungen oder Rechnungen. Es fänden sich im Erkenntnis keine Angaben darüber, wie der Spruchsenat zu dieser Feststellung gelangt sei.
3. Beide derartigen Feststellungen hätten daher ersatzlos zu entfallen.
II. Unrichtige Beweiswürdigung:
Der Schuldspruch werde im Wesentlichen darauf gegründet, das aus Unterlagen, die wesentlich nach dem strafrechtlich relevanten Zeitraum entstanden sind, sich eine Dienstgebereigenschaft der C-GmbH ableiten ließe.
Hiezu sei ergänzend auszuführen, dass das Konzept der C-GmbH leider nicht in jenem gewünschten Umfang erfolgreich war, wie dies zu Beginn geplant gewesen wäre. Dies hätte insbesondere damit zu tun, dass die behandelnden Zahnärzte nicht über entsprechend lange Zeit der Praxisgemeinschaft angehörten bzw. auch vor allem ab dem Jahr 2006 Zeiten bestanden, in welchen überhaupt zeitweise keine Ärzte vorhanden waren.
Um jedoch stets einen Zahnarzt aufnehmen zu können, wurde ein Betrieb aufrecht erhalten. Naturgemäß musste für diesen Zeitraum das Personal von der C-GmbH bezahlt werden. Daraus habe sich auch letztlich die Aussage von A ergeben, dass für diese Zeiten die Dienstgebereigenschaft der C-GmbH anerkannt wurde.
Die vorliegenden Dienstverträge könnten im Gegensatz zur der Darstellung der Finanzstrafbehörde den Eindruck nicht verdeutlichen, zumal Dienstverträge nicht vorlägen. Der einzige vorliegende Schulungsvertrag sei insoweit nicht relevant, zumal es sich nicht um einen konkreten Dienstvertrag handle. Hingegen verdeutliche das Schreiben von Frau K vom 27. März 2006, dass die diesbezügliche Kündigung eben an die zahnärztliche Praxisgemeinschaft gerichtet war. Auch das Entlassungsschreiben gegenüber Frau L vom 28. September 2005 sei namens der Praxisgemeinschaft verfasst und von A ausdrücklich nur im Auftrag gezeichnet.
Wenn aufgrund der umfassenden Bevollmächtigung der C-GmbH durch die zahnärztliche Praxisgemeinschaft zur Abwicklung der Personalagenden gegenüber den Dienstnehmern der Eindruck entstand, dass die beiden Beschuldigten hiefür zu ständig wären, könne dies nicht zu deren Lasten gehen.
Es wäre jedenfalls zu Beginn der Tätigkeit und damit vor allem in dem strafrechtlich relevanten Zeitraum die Absicht und das Bemühen der Beschuldigten gewesen, genau im Sinne des Konzeptes und der auch vom Finanzamt über Anfrage von Herrn Steuerberater G bestätigten Abwicklung vorzugehen. Einzelne Abwicklungsfehler, insbesondere mangelnde gesonderte Bankkonten, könnten ein Verschulden, vor allem in subjektiver Hinsicht, nicht begründen.
III. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Entgegen der Beurteilung durch den Spruchsenat sei die Praxisgemeinschaft sowohl in Bezug auf die Dienstnehmer als auch bei Bestellungen für zahntechnische Leistungen nach außen aufgetreten. Dass der bloße Zahlungsvorgang über Konten, die der C-GmbH zuzuordnen sind, erfolgt ist, sei grundsätzlich ein formaler Fehler, der jedoch materiellrechtlich keine tatsächliche Auswirkung haben könne.
Wäre nicht eine eigene Buchhaltung für die Praxisgemeinschaft existent gewesen, hätten insbesondere die Monatsabrechnungen, wie sie auch im Akt für das Jahr 2004 vorliegen, nicht erstellt werden können.
Es wäre widersinnig, wenn seitens der C-GmbH bzw. der Beschuldigten umfangreiche Vertragswerke erstellt wurden, die auch von den jeweils tätigen Zahnärzten akzeptiert und unterschrieben wurden, wenn das darin angeführte System nicht auch tatsächlich praktiziert hätte werden sollen. Der von den Beschuldigten zugestandene Fehler, in der Abwicklung formale Details, insbesondere eigene Bankkonten für die Praxisgemeinschaft zu eröffnen, übersehen zu haben, begründe noch kein vorwerfbares Verschulden, jedenfalls nicht die seitens der Finanzverwaltung vorgeworfene vorsätzliche Begehungsweise. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass den Beschuldigten in den Sachverhaltsdarstellungen vom 5. Juli 2011 ausdrücklich nur die fahrlässige Abgabenhinterziehung [fahrlässige Abgabenverkürzung] vorgeworfen wurde. Bereits aus diesem Grund sei die nunmehrige Berufung seitens des Amtsbeauftragten nicht gerechtfertigt.
Es könne nicht für die Bestrafung der Beschuldigten ausreichen, wenn die Finanzstrafbehörde sich auf die lapidare Aussage zurückziehe, dass der subjektive Tatbestand durch die Verwirklichung des objektiven Tatbestands indiziert sei. Dies sei für die Begründung jedenfalls unzureichend.
IV. Zur Strafe:
Selbst wenn der Vorwurf der fahrlässigen Begehung aufgrund des von den Beschuldigten zugestandenen Fehlers der nicht bis ins Detail durchgeführten Umsetzung des Konzeptes durch mangelnde Eröffnung eigener Bankkonten für die Praxisgemein schaft berechtigt sein sollte, erscheint insbesondere in Hinblick auf die Aufgabenverteilung zwischen den beiden Beschuldigten die Verhängung gleicher Strafen nicht gerechtfertigt.
B war, wie unbestritten festgestellt wurde, für die technische Abwicklung und die Abrechnung der Ärzte zuständig. In dem Zeitraum seiner Tätigkeit wurden auch die im Akt erliegenden internen Abrechnungen erstellt, so dass entsprechend dem Konzept eine Umsetzung erfolgt war. Dass die nach außen in Erscheinung tretende mangelnde Einrichtung eines gesonderten Bankkontos nicht erfolgt war, habe ausschließlich im Aufgabenbereich von A gelegen, dem die gesamte Finanzgebarung oblag. Die nach außen hin durchzuführende Umsetzung des Konzeptes wäre überwiegend Aufgabe von A gewesen, weshalb an den dabei entstandenen Fehlern der Zweitbeschuldigte ein geringeres Verschulden trage, auch wenn die geschäftsführerische Gesamtverantwortlichkeit nicht bestritten wird.
Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist jedoch diesbezüglich eine Differenzierung vorzunehmen, so dass die gegenüber B verhängte Strafe als zu hoch angesehen werde.
Generell sei der sehr lange zurückliegende Zeitraum und die schwierige finanzielle Situation bei beiden Beschuldigten zu wenig gewürdigt worden, was hinsichtlich beider Beschuldigter jedenfalls eine weitere Reduktion der Strafe rechtfertige.
Es werde daher ein Freispruch von den gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe [erkennbar: eine Einstellung der Verfahren], in eventu eine Verringerung der Strafen entsprechend dem jeweiligen Verschulden begehrt.
Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20. September 2013, StrNr. 052/2012/00642-001, wurde A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, in welcher er hinsichtlich des vom späteren Schuldspruch umfassten Sachverhaltes ein Geständnis abgelegt hat, schuldig gesprochen (I.), weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der C-GmbH vorsätzlich
1. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.186,87 bewirkt habe sowie
2. [unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen] betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember [November] 2007 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.986,24 bewirkt [und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten] habe,
indem in den Abgabenerklärungen die an die Zahnärzte weiterverrechneten Fremdleistungen nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe,
und hiedurch Finanzvergehen [Abgabenhinterziehungen] nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Pkt.1.) und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (Pkt.2.) begangen,
weshalb über ihn unter Bedachtnahme auf die oben erwähnte Strafverfügung vom 8. Mai 2009 gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. [1 bis] 3 FinStrG eine Zusatzstrafe in Höhe von € 2.500,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von fünf Tagen verhängt wurden.
Auch wurde A gemäß § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG ein Kostenersatz von € 250,00 auferlegt.
Hingegen wurde mit demselben Erkenntnis das gegen A unter der StrNr. 052/2012/00642-001 überdies anhängige Verfahren wegen des Verdachtes, er habe als Geschäftsführer der C-GmbH in Bezug auf das Veranlagungsjahr 2006 Umsatzsteuer in Höhe von € 13.353,99 nach § 33 Abs. 1 FinStrG und betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember [gemeint: November] 2007 [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 17.312,49 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinterzogen, indem er in den Abgabenerklärungen die an die Zahnärzte weiterverrechneten Personalkosten nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe, gemäß § 136 iVm § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
In den seine Entscheidung stützenden Sachverhaltsfeststellungen wiederholte der Spruchsenat vorerst die Feststellungen des Erkenntnisses vom 25. Mai 2012, Abschnitt A., und führte ergänzend aus:
A habe im Amtsbereich des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr als Geschäftsführer der C-GmbH durch die Nicht-Umsatzversteuerung von an die Zahnärzte weiterverrechneten Fremdleistungen in der Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2006 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2007 vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer für 2006 in Höhe von € 6.186,87 und von [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2007 in Höhe von € 5.986,24 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Dass es ihm [dabei] darauf angekommen sei, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, könne nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der Nicht-Umsatzversteuerung der von der C-GmbH an die Zahnärzte weiterverrechneten Personalkosten habe A lediglich fahrlässig gehandelt und solcherart eine fahrlässige Verkürzung an Umsatzsteuer betreffend das Veranlagungsjahr in Höhe von € 13.353,99 und "an Umsatzsteuer 1-12/2007" in Höhe von € 17.312,49 bewirkt.
Die in der ersten Entscheidung formulierte Beweiswürdigung (C.) und die rechtlichen Erwägungen (D.) wiederholend, führte er ergänzend aus:
Hinsichtlich der Fremdlesitungen habe der Beschuldigte [nunmehr] ein umfassendes Geständnis auch in subjektiver Hinsicht abgegeben.
Hinsichtlich der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor.
Hinsichtlich der Personalkosten könne A nur Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Da die Tatbestände der versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinstrG in einer fahrlässigen Begehungsvariante nicht strafbar wären, sei diesbezüglich das Verfahren einzustellen gewesen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd gewertet eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des A, sein Geständnis, das längere Zurückliegen seiner Taten und die schwierige finanzielle Lage des Unternehmens.
Gegen diese weitere Entscheidung des Spruchsenates hat die Amtsbeauftragte innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei sie unter gleichlautender Begründung wie in ihren Berufungsschriftsätzen gegen die vorangehende Entscheidung des Spruchsenates einen Schuldspruch gegen A wegen (versuchter) gewerbsmäßiger Hinterziehung von Umsatzsteuer und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nach §§ 33 Abs. 1, 13 bzw. § 33 Abs. 2 lit. a iVm § 38 FinStrG beantragt hat. Bei der Strafbemessung sei überdies zu berücksichtigen, dass "die Tat über einen längeren Zeitraum begangen worden sei".
Eine Beschwerde des Beschuldigten A gegen das Spruchsenatserkenntnis vom 20. September 2013 liegt nicht vor.
Vor dem Bundesfinanzgericht wurden die verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel ob ihrer subjektiven und objektiven Konnexität in einem Verfahren zusammengefasst.
In der abgehaltenen mündlichen Verhandlung haben die Beschuldigten zu ihren nunmehrigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt angegeben:
A:
Er sei [weiterhin] Geschäftsführer bei der I-GmbH und erhalte dort einen Bruttogehalt von monatlich € 2.000,00 (14 mal). Neben seinem Gehalt habe er keine weiteren Einkunftsquellen, er bekomme auch keine Boni und habe auch keine Sachbezüge, zB in Form eines Dienstfahrzeuges.
Er sei an dieser Gesellschaft nicht beteiligt, die Anteile würden treuhändig von meinem Verteidiger gehalten (welcher bestätigt, dass der Beschuldigte nicht wirtschaftlicher Eigentümer der genannten GmbH sei). Die genannte GmbH betreibe Unternehmensberatung im medizinisch-technischen Bereich.
Hinsichlich seines Vermögens ist am 20. September 2011 im Privatkonkurs ein Zahlungsplan abgeschlossen worden, wonach er binnen sieben Jahren von seinen Verbindlichkeiten in Höhe von derzeit € 330.000,00 eine Quote von 10,01 % zu zahlen habe (übereinstimmend mit einer Abfrage aus der Insolvenzdatei).
Er besitze keine Liegenschaften und wohne an der Ladungsadresse in einem Einfamilienhaus, welches seiner Gattin gehöre.
Er sei sorgepflichtig für zwei Kindern im Alter von 25 und 27 Jahren, die beiden weiteren Kindern im Alter von 28 und 33 Jahren sind berufstätig. Seine Gattin sei ebenfalls berufstätig als Lehrerin.
Gesundheitlich geht es ihm gut; im strafrelevanten Zeitraum habe er sich überlastet gefühlt.
B:
Er sei seit Mitte 2010 selbständig als Energetiker tätig, dabei berate er Menschen, ihr energetisches Gleichgewicht wieder herzustellen. Er habe also seinen ursprünglichen beruflichen Tätigkeitsbereich, wie bei der C-GmbH, völlig verlassen.
Bei seiner neuen Tätigkeit sei das Unternehmen noch im Aufbau befindlich, für private Zwecke stünden ihm monatlich einige hundert Euro zur Verfügung. Fallweise werde er auch noch von seinen Eltern unterstützt.
Er wohne wie bisher an der Ladungsadresse in einem Einfamilienhaus gemeinsam mit seinem fünfjährigen Sohn und seiner Ehegattin. Die Liegenschaft gehöre seiner Gattin, welche als Angestellte berufstätig sei.
Auf der Liegenschaft bei der Ladungsadresse lasten Hypotheken, für welche auch der Beschuldigte teilweise hafte. Zusätzlich zu seinen betrieblichen Schulden habe er auch noch private Verbindlichkeiten in Höhe von etwas unter € 100.000,00; nenneswertes Aktivvermögen habe er keines.
Gesundheitlich geht es ihm ebenfalls gut.
Der Beschuldigte A in der mündlichen Verhandlung auf Befragen zur Sache:
Auf Vorhalt seiner Einlassungen anlässlich seiner Befragung im Jahre 2008 vor der OÖ GKK durch M, bei welcher er ausführte, dass die in der Gemeinschaftspraxis, E-1, tätigen freiberuflichen Zahnärzte nie über eine Dienstgebereigenschaft nach § 35 Abs 1 ASVG verfügt hätten und die Dienstgebereigenschaft durch die C-GmbH übernommen worden ist, Meldungen und sämtliche Abrechnungen über den Betreiber der Praxisgemeinschaft, über die C-GmbH abgewickelt wurden (Arbeitsbogen ABNr. 126082/08, Abschnitt Kopien und Lohnsteuerprüfung): Diese Aussage habe er zum damaligen Zeitpunkt in dem Bestreben gemacht, dass von ihm entwickelte Modell aufrecht zu erhalten. Die Frage sei aus dem Zusammenhang gerissen, denn tatsächlich müsse man den Werdegang des Unternehmens bedenken, sodass er seine Verantwortung im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht abzuändern habe.
Wenn er gefragt werde, wie er die damalige Frage nun zu beantworten hätte: Es sei die Ärztegemeinschaft gewesen, die die Arbeitgebereigenschaft hatte. Seine damalige Aussage habe nicht der Wahrheit entsprochen.
Ich habe seine Ansicht, dass die weiterverrechneten Personalkosten nicht USt-pflichtig gewesen wären, bis Anfang 2008 nicht geändert. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsproblem hat sich im Tagesgeschäft nicht ergeben. Er verweise auf eine Umsatzsteuernachschau im Jahre 2006, wo nichts aufgefallen sei.
Ihm sei nicht aufgefallen, dass etwa der Sachverhalt, auf welchen in der Anfrage des Steuerberaters am 25. Oktober 2004 Bezug genommen worden ist, mit dem tatsächlichen Geschehen in Unternehmen nicht übereingestimmt hätte, so dass etwa USt-Pflicht eingetreten wäre.
Auf Vorhalt der E-Mail des G an die Buchhalterin F am 25. März 2007, Finanzstrafakt, StrNr. 052/2008/00711-001, Bl. 94: Ich habe diese E-Mail bis Anfang 2008 nie gesehen.
Auf weiteres Befragen: Er könne sich an keine Gespräche oder Telefonate mit G erinnern, in welchen er ihn gewarnt hätte in Bezug auf eine anfallende USt bei der Weiterverrechnung von Fremdleistungen und Personalkosten. G habe er einmal im Jahr zur Besprechung des Jahresabschlusses gesehen. Dabei wäre die Versteuerung der Fremdleistungen und Personalkosten mit Umsatzsteuer kein Thema gewesen.
Die Erstellung der UVAs sei durch F erfolgt, eine selbstständige Buchhalterin, welche von der C-GmbH beauftragt gewesen wäre. Die Belege, welche F verarbeitet habe, habe er gesammelt. Die Entrichtung der Zahllasten an das Finanzamt habe er veranlasst.
Auf Befragen, warum denn bei der vorgehaltenen E-Mail eine E-Mail-Adresse der I-GmbH aufscheine: Frau F war Gesellschafterin bei dieser GmbH, er wäre dort Geschäftsführer gewesen. Es wäre ein Zusammenschluss von Selbstständigen aus verschiedenen Bereichen zur Beratung von Unternehmen gewesen.
Er habe letztendlich bei der C-GmbH kein Einkommen erzielt, wenngleich ihm Aufwandsentschädigungen zur Verfügung gestanden seien. Diese hätten aber für seine Lebenshaltungskosten nicht ausgereicht, weshalb ihn seine Ehegattin finanziell unterstützen hätte müssen.
Auf Nachfrage: Es sei richtig, dass es sich bei F um seine Schwester handle.
Der Verteidiger des A ergänzend:
Nur wenn die C-GmbH tatsächlich Arbeitgeber der Mitarbeiter in den Ordinationen gewesen wäre, konnte sie Personalleistungen weiterverrechnen. Wenn die Ärztegemeinschaft selbst Dienstgeber war, entfalle diese Weiterverrechnung.
Die Stellungnahme des Beschuldigten bei der Gebietskrankenkasse entlaste A, weil darin ausdrücklich auf Dienstgeberkonten der jeweiligen Ärzte verwiesen werde. Die Tat kann nicht angelastet werden, wenn entsprechende Meldungen an die Kasse gemacht worden waren. Das bedeute, dass das Organisationskonzept der C-GmbH bis zum Schluss aufrecht erhalten worden ist.
Es sei lediglich übersehen worden, in vollendeter Konsequenz des Konzeptes, für die Ärztegemeinschaft ein eigenes Bankkonto einzurichten. Ob damit aber tatsächlich der Tatbestand der Abgabenhinterziehung erfüllt ist, sei zweifelhaft.
Das Konzept zur perfekten Auslastung einer teuren Zahnarztpraxis sei nicht ganz in der Form aufgegangen. Nun habe man natürlich den einfachen weg gesucht bzw. habe man hin und wieder auch zahlungen geleistet, die durch Personalverrechnungen nicht gedeckt waren bzw. die Verantwortung dafür übernommen, obwohl die C-GmbH ohnedies auch finanziell sehr schlecht dagestanden sei und es genügend Problematiken gegeben habe.
Zusammengefasst sei hier jedenfalls in den ersten Jahren kein vorwerfbarer Tatbestand gegeben.
Keinesfalls habe A gewerbsmäßig gehandelt, weil der Beschuldigte aus seinen Tätigkeiten bei der GmbH keinen finanziellen Vorteil erzielt hat; ebenso habe die GmbH selbst keine wirklich relevanten Gewinne erwirtschaftet.
Der Beschuldigte B in der mündlichen Verhandlung auf Befragen zur Sache:
Seine Aufgabe bei der C-GmbH wäre die technische Abwicklung und die Abrechnung der Erlöse und Aufwendungen für die Ärzte gewesen, er habe die Umsätze den Ärzten zugeordnet. Er hätte keinen Kontakt mit dem Steuerberater gehabt.
Er sei Ingenieur für Betriebstechnik, als solcher habe er schon vormals selbstständig als Unternehmer gearbeitet. Er habe zwei Patente angemeldet und einen xxxxxxxxxxxxxx erfungen. Seine USt-rechtliche Aufgabe wäre aber einfach gewesen, er habe nur Honorarnoten zu schreiben gehabt, außerdem hätte er damals einen Steuerberater. Seine abgabenrechtlichen Kenntnisse seien daher über einfache Angelegenheiten nicht hinausgegangen, diese habe er sich gleichsam mit learning-by-doing erworben.
Konkret hat seine Tätigkeit unter anderem in der Praxis so ausgeschaut, dass er Umsatzlisten erstellt habe für die Abrechnungen mit den Ärzten. Er habe die technische Abwicklung in den Ordinationen selber gemacht. Das Unternehmenskonzept sei im Prinzip von Herrn A gekommen, er hat jemanden für die technische Abwicklung gebraucht. Das Konzept wäre ja sehr kompliziert. Sie hätten vorher überlegt, ob dies überhaupt rechtlich machbar wäre, hätten das beim Steuerberater und bei der Finanz prüfen lassen und hätten die Information bekommen, dass es möglich ist.
Der Vorwurf, dass er fahrlässig gehandelt hätte, sei unzutreffend. Sein damaliges Wissen war so, dass die Fremdleistungen und Personalkosten nicht verustet werden müssten.
Normen und Schlagworte
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 35 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ÄrztegemeinschaftAußengesellschaftInnengesellschaftUmsatzsteuerpflichtBesorgen einer LeistungVermittlung einer LeistungAbgabenhinterziehungZweifelsgrundsatzFinanzordnungswidrigkeitfahrlässige AbgabenverkürzungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300030/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5300030.2012
- Stammnummer
- 102766
- Gültig
- 02.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF