Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500529/2020
Vergnügungssteuer, Spielapparate
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500529/2020vom 20.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Die Materialien zur Novelle des Vbg. Kriegsopferabgabegesetzes (RV 117/2010 BlgLT [Vbg.] 29. GP, 3) beschreiben Wettterminals als "dem Wettengesetz unterliegende technische Einrichtungen, die einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglichen." Diese Definition ist mit der Novelle zum Vbg. Wettengesetz, Vorarlberger LGBl. 9/2012, in das Wettengesetz aufgenommen worden. (§ 1 Abs. 5 leg.cit.) Die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften in den Ländern Steiermark und Tirol beschreiben Wettterminals übereinstimmend als Wettannahmestellen an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden sind (§2 Z4 Stmk. Wettengese†z, §2 Abs. 3 Tir. Buchmacher- und Totalisateurgesetz).
Wettterminals erlauben es, Sportwetten ohne persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit einem Buchmacher oder Totalisateur abzuschließen. Dass das Gerät zu diesem Zweck Informationen über die angebotenen Wetten und die Bedingungen des Vertragsschlusses bereitstellt, ist notwendige Voraussetzung des Vertragsabschlusses."
Der VfGH zog daraus den Schluss, dass bei Wettterminals, die keine andere Funktion erfüllen, das spannende und unterhaltende Element - ebenso wie im Fall des Brieflosautomaten erst nach Vertragsabschluss eintrete, nämlich in dem Zeitpunkt, wenn das Sportereignis, auf das die Wette abgeschlossen worden sei, stattfinde. Daraus folge - so der VfGH wei†ers - , dass es sich bei (der Betätigung von) Wettterminals, die über diese Funktion nicht hinausgingen, nicht um eine Lustbarkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 8 und 9 FAG 2008 handle, die der Vorarlberger Landesgesetzgeber unter diesem Titel einer Kriegsopferabgabe unterwerfen dürfte.
Von einem solchen Verständnis eines Terminals ist auch hier auszugehen und ist dem Befund des VfGH, dass die Bestätigung derartiger Terminals auch bei einem weit verstandenen Begriff der "Lustbarkeit" nicht unter § 14 Abs. 1 Z8 und 9 FAG 2008 zu subsumieren ist, nichts hinzuzufügen. Hätte die entscheidende Behörde Erhebungen durchgeführt, wäre sie zu dem Schluss gekommen, dass eine Abgabennachforderung ungerechtfertigt ist, da kein Abgabenanspruch besteht. Dies muss natürlich auch für Sachverhalte welche unter das Vergnügungssteuergesetz fallen gelten.
Aus diesen Gründen wird beantragt die Verfahren einzustellen."
In der Folge wurden seitens des Magistrats die Erhebungsberichte der FinPol beigeschafft.
Aktenvermerk zu Erhebung vom 31.3.2016:
"Während der am 31.03.2016 im ***4*** der Frau ***7*** in ***26*** durchgeführten Kontrolle wurde dienstlich wahrgenommen, dass an den in Folge mit den Nummern FA-KNr.1 bis FA-KNr.2 versehenen Geräten ein Testspiel durchgeführt werden konnte, bei dem für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden.
Die ermöglichten Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) konnten an dem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen, bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand.
Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf" zum Stillstand. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergab nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes.
Bei den Walzenspielen hatte man keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen.
Es war bei den Spielen nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, den Einsatz zu wählen, die Start-Taste zu betätigen, bis das aufgerufene (z.B.) Walzenspiel ausgelöst wurde und die Entscheidung über das Spielergebnis abzuwarten. Nach etwa einer Sekunde, also nach Stillstand der Walzen, konnte der Verlust des Einsatzes oder ein Gewinn festgestellt werden.
Sämtliche Geräte waren betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Dies wurde durch ein Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde am Gerät mit Kennzeichnung FA-KNr. 1 bestätigt.
Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei allen diesen Spielen jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab.
Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG werden Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder ausschließlich vom Zufall abhängt, als Glücksspiele bezeichnet.
Hinsichtlich jedes einzelnen Gerätes lag damit ein hinreichend begründeter Verdacht eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes vor.
Gemäß den Aussagen von Hrn. ***14*** in der Funktion als Angestellter des unternehmerisch Zugänglichmachers konnte festgestellt werden, dass die Glücksspieleinrichtungen, welche verbotene Ausspielungen gem. § 2 Abs. 4 GSpG ermöglichen, zumindest seit 2-3 Monaten im Lokal betrieben werden.
Mit den Glücksspieleinrichtungen wurde somit fortgesetzt gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen.
Für eine fortgesetzte Begehung ist es gemäß der ständigen Judikatur des VwGH nicht erforderlich, dass auch der Nachweis über eine (zukünftige) Begehung geführt wird. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Maßnahme dazu dienen soll, die weitere Begehung des Verstoßes zu unterbinden, wenn (in der Vergangenheit) fortgesetzt gegen das GSpG verstoßen wurde. (z.B. VwGH 97/17/0233 v 20.12.1999)
Aufgrund der festgestellten Betriebsdauer, der beim Testspiel getätigten Einsätze und der dazu in Aussicht gestellten Gewinne war der Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben und somit der hinreichend begründete Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG gerechtfertigt.
Eine Konzession oder Bewilligung für die Veranstaltung der ermöglichten Ausspielungen wurde weder behauptet, noch vorgewiesen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen wurde zur Verhinderung eines fortgesetzten Eingriffes in das Glücksspielmonopol des Bundes durch eine weitere oder wiederholte Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte und ein Verfügungsverbot ausgesprochen.
Im Zuge der Kontrolle konnte die Geldlade der Eingriffsgegenstände nicht geöffnet werden.
Auf die Bestimmungen des § 55 Abs 3 GSpG wird hingewiesen.
Ermittlungen zur Feststellung der Identität des Eigentümers der Geräte/des Inhabers/des Veranstalters:
Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt 3/6/7/11/15/Schwechat/Gerasdorf, gem. § 9a Abs 3 und 4 AVOG 2010 ivm § 10b AVOG 2010 - Dv hat auf Grund der der Erhebung die Firma ***15*** an der Adresse ***8*** als Eigentümer der Eingriffsgegenstände vorläufig ermittelt.
Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde, Finanzamt 3/6/7/11/15/Schwechat/Gerasdorf, gem § 9a Abs 3 und 4 AVOG 2010 ivm § 10b AVOG 2010 - DV hat auf Grund der Auskünfte durch Herrn ***14*** den tatsächlichen Inhaber/ Veranstalter der vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände nicht abschließend ermitteln können.
Die Abgabenbehörde als Amtspartei regt daher an, dass von Seiten der Behörde die Identität der Eigentümerschaft/des Inhabers/des Veranstalters /ermittelt und/ durch eine Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. durch eine Einvernahme verifiziert wird."
Gedankenprotokoll vom 16.8.2016:
"Betreff: Glückspielgesetz - Verwaltungsübertretung
Bezug: vorläufige Beschlagnahme von einem Glückspielgerät am 16.08.2016 um 17:25 Uhr
am Gewerbestandort ***3***, im ***4***, Inhaberin ist ***16***, ***17***.
Aufgenommen durch:
Einsatzleiter: ***19***
Dokumentationsleitung: ***20***, ***21***, ***22***
Anschrift: Finanzpolizei Wien, Team 10, 1030 Wien, Marxergasse 4
Beginn: 16.08.2016 um 16:55 Uhr
Am 16.08.2016 um 16:55 Uhr wurde im Zuge der "MDKS-Aktion" durch die Finanzpolizei Wien, Team 10 am Gewerbestandort in ***3*** eine Kontrolle durchgeführt. Es handelte sich hierbei um ein Cafe. Es befand sich ein Eingriffsgegenstand im hinteren Teil des Lokales gegenüber der Theke.
Die Glückspiel-Kontrolle wurde durch den Einsatzleiter unter Vorweisen der Kokarde und des Dienstausweises beim ***9*** Herrn ***14***, geb. ***18***, Nationalität: Osterreich, angekündigt und er wurde gebeten sich zu legitimieren.
Herr ***14*** wurde aufgefordert isd GSpG Geld für Probespiele zur Verfügung zu stellen. Er überreichte dem EL ***19*** € 20,-- damit das Kontrollorgan ***20*** die Probespiele durchführen konnte.
Zu Beginn der Kontrolle wurde durch das Dokumentationsteam der Eingriffsgegenstand mit der Kontrollnummer FA 1 versehen.
Eingriffsgegenstand FA 1:
Das Organ ***20*** hat an dem Gerät FA 1 ein Spiel als Testspiel ausgewählt. Es handelte sich dabei um das Spiel "Ring of Fire" (Walzenspiel). Es gab kein besonderes Auswahlkriterium für dieses Spiel. Das Spiel wurde zunächst "geöffnet", es waren die "virtuellen Walzen" sichtbar. Der voreingestellte Mindesteinsatz betrug 0,10 €. Der dabei in Aussicht gestellte Gewinn betrug lt. Gewinnplan 180,-- €. Es wurde dann noch kontrolliert, ob das tatsächlich der Mindesteinsatz war. Dazu wurde die Steigerungstaste solange betätigt, bis wieder der Mindesteinsatz aufschien. Es wurde mit dem Mindesteinsatz ein Probespiel gemacht. Dieses Spiel wurde verloren.
Der Höchsteinsatz entsprach bei dem Eingriffsgegenstand 10,00 €. Der dabei in Aussicht gestellte Gewinn betrug lt. Gewinnplan 18.000,--€. Es wurden keine Supergames (SG) oder Ähnliches als Gewinn ausgelobt. Es wurde dann noch kontrolliert, ob das tatsächlich der Höchsteinsatz war. Dazu wurde die Steigerungstaste solange betätigt, bis wieder der Höchsteinsatz aufschien. Die Steigerung des Einsatzes erfolgte "ohne" Wiener Würfel.
Es wurde hierbei bei dem Gerät ein klassisches Walzenspielgerät als Geschicklichkeitsspiel getarnt. Laut Spielinfo kann der Spieler mit reinem Geschick die 3 kleinen Kästchen, mittig im unteren Bereich des Bildschirmes, welche eine Kombination aus Zahlen und einem A, beeinflussen.
Das FPT 10 stellte beim Probespiel fest, dass mit der Betätigung der Starttaste die 3 Kästchen walzenähnlich zu laufen begonnen haben und nach kurzer Zeit entweder reine Zahlenkombinationen oder 2 Zahlen mit einem A erschienen. Es wurde auch versucht durch schnelles, zweimaliges Drücken der Starttaste Einfluss auf die Zahlenkombination zu nehmen, was den Kontrollorganen vor Ort nicht gelang.
Laut Beschreibung wird der Einsatz mit der Zahlenkombination multipliziert.
Wenn z.B. mit einem Einsatz von € 0,10 gespielt wird und die Kombination 112 erscheint, so ergibt dies einen Gewinn von € 0,20 (Einsatz 0,10 x 1 x 1 x 2)
Enthält die Zahlenkombination eine Null gibt es keinen Gewinn (z.B. 0,10 x 1 x 1 x 0).
In all diesen Fällen wird kein eigentlicher Walzenlauf im oberen Bereich des Bildschirmes ausgelöst. Dies passiert erst, wenn im vorab stattfindenden Spiel ein A in einem der drei Kästchen erscheint. Das kann erreicht werden indem man die Start- Taste so lange gedrückt hält bis auf einer der drei Walzen ein A erscheint und man die Start Taste loslässt.
Es wurde eine Niederschrift mit Hrn. ***14*** aufgenommen. Eine Kopie dieser Niederschrift und der vorläufigen Beschlagnahme wurde in mehrfacher Ausfertigung vor Ort belassen und Herrn ***14*** ausgehändigt. Eine Kopie dieser Dokumente liegt dem gegenständlichen Akt bei.
Die Beschlagnahme wurde um 17:25 Uhr ausgesprochen."
Zur objektiven Tatseite
Bei den verfahrensgegenständlichen Apparaten lag nach den Erhebungsberichten die Spielmöglichkeit und die Erzielung eines Geldwertes in Sinne einer Gewinnmöglichkeit im Vordergrund und sie waren im Zeitpunkt der Erhebungen spielbereit aufgestellt, daher liegen die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 17 Abs. 3 VGSG vor.
Die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Steuerpflicht darauf ab, dass mit einem Apparat ein Gewinn an Geld- oder Geldeswert erzielt werden kann, ohne dass es von Bedeutung ist, wer das Entgelt kassiert, wer den Apparat in Betrieb setzt, und ob eine allfällige Gewinnauszahlung durch den Automaten erfolgt, so kommt es auch nicht darauf an, auf welche Weise ein Gewinn in Aussicht gestellt wird. (VwGH 20.3.2002, 99/15/0046)
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird (VwGH 16.12.1999, Zl. 97/15/0172), was verfahrensgegenständlich der Fall ist.
Der Umstand, dass es sich um Apparate handle, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt worden sei, muss nicht in den Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden (VwGH v. 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).
Auf Grund des § 9 Abs. 1 VStG war der Bf. als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Der Bf. fungierte seit 5.10.2013 bis 9.5.2019 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***2***, daher war er verpflichtet deren abgabenrechtliche Agenden gesetzeskonform wahrzunehmen.
Aus dem im Zuge der Amtshandlung der FinPol festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die verfahrensgegenständlichen Spielapparate aufgestellt wurden, daher wäre es dem Bf. oblegen diese anzumelden und die Vergnügungssteuer zu entrichten, was für die Monate März 2016, Juni, Juli und August 2016 bis zu deren bescheidmäßiger Festsetzung durch die Behörde mit Bescheid vom 23.8.2018 unterblieben ist.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Im Verfahren vor dem BFG wurde lediglich die Steuerpflicht in Abrede gestellt und kein Vorbringen zu den konkreten Anschuldigungen erstattet, wobei dem Verteidiger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG angegeben hat, die Erhebungsberichte bereits bekannt waren.
Bei der Anzahl der Vorstrafen, die der Bf. aufweist, ist hinsichtlich seines Zuwiderhandelns gegen die Steuerpflicht mit der Aufstellung von Spielautomaten von vorsätzlichem Vorgehen und damit einem hohen Verschuldensgrad auszugehen.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VGSG sind Handlungen und Unterlassungen, durch welche Vergnügungssteuer mit einem Betrag von höchstens € 21.000,00 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 42.000,00 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) gemäß § 19 Abs. 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mit Erkenntnis des BFG vom 6.2.2020 zu RV/7500299/2019 wurden Schuldsprüche in Straferkenntnissen des Magistrates gegen den Bf. wegen Verkürzung von Glücksspielabgabe für die Monate Jänner und Februar 2018 bestätigt.
Als erschwerend waren in diesem Verfahren 40 zu den Tatzeitpunkten rechtskräftige Vorstrafen zu werten.
In diesem Verfahren wertete die Behörde nunmehr 24 zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend. Erschwerend ist auch der mehrmalige Tatentschluss.
Die verhängten Geldstrafen sollen durch ihre Höhe geeignet sein, wirksam von einer Wiederholung abzuhalten (Spezialprävention).
Das Verschulden des Bf. ist hoch, bisher war er auch durch die Vielzahl an Vorstrafen nicht von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten, jedoch liegen die Taten zwischenzeitig länger zurück als das vorhergehende oben angeführte Erkenntnis des BFG zu weiteren Verwaltungsübertretungen des Bf. und fungiert der Bf. seit 9.5.2019 nicht mehr als Geschäftsführer der ***2***.
Die spezialpräventiven Erfordernisse an die Höhe eines Strafausspruches haben sich damit durch das längere Zurückliegen der Taten und den Umstand, dass aus momentaner Sicht nicht von einer Fortsetzung des Zuwiderhandelns gegen einschlägige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von Spielapparaten auszugehen ist, geändert, weswegen trotz der vielen Vorstrafen und des hohen Verschuldensgrades mit der im Spruch ersichtlichen Strafreduktion vorgegangen wurde.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG gilt: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Die neu bemessene Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Bf.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, waren sie somit in Höhe von je € 120,00 (5x € 120,00 = € 600,00) neu festzusetzen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Haftungsinanspruchnahme der ***2***:
Die ***2*** ist zu FN ***24*** in Wels im Firmenbuch erfasst. Darin ist ersichtlich, dass der Bf. am 9.5.2019 als deren Geschäftsführer und Gesellschafter ausgeschieden ist und diese Gesellschaft von ***25*** als Gesellschafter und als Geschäftsführer übernommen wurde. Der Bf. war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses durch den Magistrat am 24.6.2020 nicht mehr vertretungsbefugter Geschäftsführer der ***2***, daher konnte eine Haftungsinanspruchnahme dieser Gesellschaft auch nicht mehr rechtswirksam ihm gegenüber ausgesprochen werden. Unter Seite 28 des Magistratsaktes erliegt ein Schreiben direkt an die ***2*** als Adressat zur Bekanntgabe ihrer möglichen Haftungsinanspruchnahme, jedoch gibt es keinen Zustellnachweis zu diesem Schreiben.
Somit konnte eine Haftungsinanspruchnahme auch mangels erzielter Rechtswirkung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahren werden, daher war verfahrensgegenständlich nicht über eine Haftungsinanspruchnahme nach § 9 Abs. 7 VStG abzusprechen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.
Wien, am 20. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 13 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 17 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 19 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 14 Abs. 2 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500529/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.7500529.2020
- Stammnummer
- 132795
- Gültig
- 20.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF