…Es kommt somit nicht zu einer aliquoten Strafbefreiung aller Finanzvergehen (aliquote "Kürzung" der strafbestimmenden Wertbeträge), sondern zu einer vollständigen Strafbefreiung der Finanzvergehen hinsichtlich derer die Abgabenerhöhung entrichtet wird und zu keiner Strafbefreiung von Finanzvergehen, hinsichtlich derer aus der Zahlung kein Betrag zur Entrichtung verbleibt. Aus…
…zugestanden wurde, "dass es im inkriminierten Zeitraum vereinzelt zu verspäteten Zahlungen gekommen ist. Diese sind jedoch als wirksame strafbefreiende Selbstanzeige zu werten." Dass es sich um keine strafbefreienden Selbstanzeigen für den Beschuldigten handelte, wurde oben schon ausgeführt. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung bestätigt, dass…
…Mangels rechtzeitiger Zahlungen der den Selbstanzeigen zu Grunde (ergänzt: liegenden) Vorauszahlungen konnte keine Strafbefreiung zuerkannt werden. Aufgrund der nicht erfolgten Meldung der Lohnabgaben für den Zeitraum 05-12/2015 und 01-03/2016 erfolgte eine Schätzung auf Basis der gemeldeten Lohnabgaben für die Vormonate. Der…
…Hierbei wurden einige verspätete Abgaben gefunden, die für den inkriminierten Zeitraum als konkludente Selbstanzeige gewertet wurden, jedoch mangels zeitgerechter Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung entfalteten. Im Zuge einer am 6.11.2019 abgeschlossenen GPLA wurde zudem festgestellt, dass einige große Taggelder und Überstunden steuerfrei abgerechnet wurden…
…den Veranlagungszeitraum 2015 eine faktische Selbstanzeige eingebracht hat, die lediglich auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten keine strafbefreiende Wirkung erlangt hat. Die strafmildernde Wirkung dieser Tatsache wurde im angefochtenen Erkenntnis ebenso nicht ausreichend berücksichtigt wie die prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, die mit ihrer wirtschaftlichen Existenz "auf…
…Auch für die Hinterziehungen der Folgejahre ist somit noch keine Verjährung eingetreten. Objektive Tatseite: Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach…
…Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde aus, dass in Kenntnis bereits aufgetretener Pflichtverletzungen für direkt nachfolgende Zeiträume offenkundig wieder kein pflichtgemäßes Vorgehen erfolgte, was nichts anderes als eine "Gleichgültigkeit" im Sinne des für den bedingten Vorsatzes erforderlichen "sich damit Abfindens" bedeutet (Erkenntnis…
…beim Prüfungsauftrag sowie bei der Niederschrift zur Schlussbesprechung reicht hier nicht als explizite Täternennung aus. (ergänzt: Für) Die zu spät - über FinanzOnline - gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen liegt daher keine Täternennung vor. Somit war die Selbstanzeige nicht für den Geschäftsführer eingebracht und kommt ihr keine strafbefreiende Wirkung gem. …
…beim Prüfungsauftrag sowie bei der Niederschrift zur Schlussbesprechung reicht hier nicht als explizite Täternennung aus. (ergänzt: Für) Die zu spät - über FinanzOnline - gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen liegt daher keine Täternennung vor. Somit war die Selbstanzeige nicht für den Geschäftsführer eingebracht und kommt ihr keine strafbefreiende Wirkung gem. …
…noch keine oder bloß unbedeutende Tatfolgen (vgl. etwa UFS 5.10.2004, FSRV/0049-L/04) vorliegen. Dabei wird im Hinblick auf die letztlich erfolgte Bezahlung der (noch vorhandenen) Steuerschulden darauf verwiesen, dass diesem Umstand im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens keine entscheidende zusätzliche (strafprivilegierende) Bedeutung…
…somit zu Recht festgesetzt worden. An Sachverhalt steht im folgenden Fall fest: 1. Der Bf. hatte seit dem Jahr 1998 ein- und denselben steuerlichen Vertreter (der allerdings keine Zustellungsvollmacht hatte bzw. hat). 2. Der Bf. bezog in den Jahren 1998 bis 2004 und ab…
…11, davon Abgabenerhöhung 15 % € 5.212,65 Zur Begründung wurde ausgeführt: "Gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG tritt strafbefreiende Wirkung von anlässlich einer finanzstrafbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen erstatteten Selbstanzeigen hinsichtlich zumindest grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur insoweit ein, als…
…Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die…
…29 FinStrG binnen einem Monat strafbefreiend entrichteten) Lohnabgaben 09/2017 bis 11/2018. Die in Punkt 1 und 2 der Strafverfügung angeführten Abgaben sind daher dem Grunde und auch der Höhe nach unterschiedlichen Ursprungs. Da mit dem vorliegenden Haftungsbescheid keine Haftung für eine Lohnabgabe aus…
… 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist im Fall der Nichtabgabe der Abgabenerklärung eine Abgabenverkürzung mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bewirkt (wenn die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - von der Entstehung des Abgabenanspruchs keine Kenntnis hatte). Gemäß § 134 BAO sind Einkommensteuererklärungen bis Ende April eines…
…Ausmaß mangels tatsächlicher Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG keine strafbefreiende Wirkung zukommen. Unbestritten blieb in der gegenständlichen Beschwerde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der der erstinstanzlichen Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG. Die in der Selbstanzeige…
…jedoch nicht eingehalten werden konnten. In diesem Fall wirkte die Selbstanzeige zwar nicht strafbefreiend, ist jedoch als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen. (Seiler/Seiler in Seiler/Seiler (Hrsg), FinStrG6 (2024) zu § 23 FinStrG Rz 21) Keine unternehmerische Tätigkeit Mildernd ist auch, dass der Beschwerdeführer seine unternehmerische…
…begründet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet sei. Es wird jedoch in keiner Weise dargelegt, weswegen dies eine Gefährdung nach sich ziehen könnte. Der Beschwerdeführer führt sämtliche das Existenzminimum überschreitenden Beträge bis zum 28.10.2024 direkt an seine Schuldner ab. Nach…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache A B, Adresse, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, Sankt Veit-Gasse 8, Beschwerde vom…
…Entscheidung in Anwesenheit seines Verteidigers einen Rechtsmittelverzicht abgegeben, weshalb die Entscheidung mit der Verkündung in Rechtskraft erwachsen und sohin am 16.10.2023 fällig geworden sei. Es liege kein Ausnahmetatbestand iSd § 217 Abs 4 bis 6 BAO vor, weshalb die Vorschreibung des Säumniszuschlages rechtmäßig sei…