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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3300004/2021

Jahrelange Hinterziehung von Einkommensteuer, zwischenzeitige Verjährung, Unterschied zwischen mündlich verkündeter und schriftlich mitgeteilter Ersatzfreiheitsstrafe, keine Erhöhung der Zusatzstrafe mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten, behauptete mündlich erstattete Selbstanzeige bei der Polizei

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3300004/2021vom 14.09.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit konnte gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG die in der Beschwerde geforderte Straffreiheit für die am 4. November 2019 (Datum laut Schreiben 3. November 2019) eingebrachte Offenlegung (Selbstanzeige) nicht eintreten. Ein Eingehen auf die Frage, ob gemäß § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG schon Verfolgungshandlungen gesetzt waren, erübrigt sich daher. Zur Frage der möglichen Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre § 31 Abs. 3 FinStrG: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf das § 25 oder § 191 StPO nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Eine Verkürzung der Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides oder Erkenntnisses, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es muss eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen werden. Eine das angefochtene Erkenntnis bestätigende Entscheidung darf daher im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nur dann ergehen, wenn die der Rechtsmittelinstanz vorliegende Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung im Ergebnis keine anders lautende Entscheidung erfordert. Dies ist aber bei Eintritt der absoluten Verjährung während des hier anhängigen Rechtsmittelverfahrens nicht der Fall, da sich die rechtlichen Voraussetzungen entscheidend geändert haben. Für die Beachtung der während des Rechtsmittelverfahrens abgelaufenen absoluten Verjährungsfrist macht es keinen Unterschied, ob die Rechtsmittelbehörde ein verurteilendes erstinstanzliches Straferkenntnis zu bestätigen oder ob sie infolge Berufung des Amtsbeauftragten gegen eine erstinstanzliche Einstellung mit Strafausspruch abzuändern hätte (VwGH 2.8.1995, 94/13/0282). Das Erlöschen der Strafbarkeit wegen Ablaufs der absoluten Verjährung ist von der Rechtsmittelbehörde (nunmehr vom Bundesfinanzgericht) auch bei Fristablauf während des Rechtsmittelverfahrens wahrzunehmen (VwGH 19.10.1995, 94/16/0123; BFG vom 08.05.2015, RV/3300005/2013). Aus dem Abgabenkonto ist zu ersehen, dass der Erstbescheid zur Einkommensteuer 2011 mit 22.05.2013 erlassen wurde. Unter Berücksichtigung der absoluten Verjährung von zehn Jahren ist mit Ablauf des 25. Mai 2023 (22.05.2023 plus 3 Tage Zustellfrist; gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt) absolute Verjährung eingetreten, sodass eine entsprechende Bestrafung nicht mehr erfolgen darf. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und das Finanzstrafverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 2011 einzustellen. Aus dem Abgabenkonto ist weiters zu ersehen, dass der Erstbescheid zur Einkommensteuer 2012 mit 29.11.2013 erlassen wurde. Mit abänderndem Bescheid vom 5.11.2020 wurde eine Nachforderung mit € 6.851,00 statt bisher € 2.497,00 festgesetzt. Die Regelung der absoluten Verjährung des § 31 Abs. 5 FinStrG knüpft an den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist im Sinne des Abs. 1 des § 31 FinStrG an und normiert nicht einen eigenständigen Fristenlauf. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 31 Abs. 1 dritter Satz FinStrG, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, erst mit dessen Eintritt zu laufen; nach § 31 Abs. 1 vierter Satz leg cit beginnt sie nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (VwGH 30.5.2001, 2001/13/0139). Im vorliegenden Fall wurde das zeitlich noch zu bestrafende erste Finanzvergehen spätestens am 2. Dezember 2013 (Datum des Erstbescheides zur Einkommensteuer 2012 war der 29.11.2013; gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, somit am 2. Dezember 2013) verwirklicht. Damit ist auch der Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist für eine Hinterziehung von Einkommensteuer 2012 vorgegeben. Die Tat ist im Fall der "zu niedrigen" Festsetzung im Zeitpunkt der Bescheidzustellung vollendet. Darin ist jeweils der "Erfolg" im Sinn des § 31 Abs. 1 dritter Satz FinStrG und damit der Beginn der Verjährungsfrist zu sehen (OGH 26.2.2020, 13Os112/19y; Leitner/Brandl (Hrsg), Finanzstrafrecht 2021 (2022), B) Zum Besonderen Teil des FinStrG, S 148). Für eine Verfolgung der Abgabenhinterziehung an Einkommensteuer 2012 wäre daher erst am 2. Dezember 2023 absolute Verjährung eingetreten. Auch für die Hinterziehungen der Folgejahre ist somit noch keine Verjährung eingetreten. Objektive Tatseite: Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben (etwa bei der Einkommensteuer oder der Umsatzsteuer) werden - bezogen auf ein Steuersubjekt - mit nacheinander erfolgter Abgabe unrichtiger Jahreserklärungen mehrerer Veranlagungsjahre hindurch mehrere realkonkurrierende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Solcherart bildet die Abgabe einer unrichtigen Jahreserklärung zu einer Steuerart - allenfalls auch als Bündel mehrerer steuerlich trennbarer Einzelaspekte - eine selbständige Tat im Sinne des § 21 Abs. 1 FinStrG; gleiches gilt für das Unterlassen der Abgabe einer Steuererklärung (vgl. etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/16/0004; VwGH 24.1.2013, 2011/16/0239; VwGH 24.1.2013, 2011/16/0238; und VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169; vgl. für viele auch OGH 11.10.2017, 13 Os 88/17s; VwGH 03.06.2020, Ra 2019/16/0125). Die Vorgangsweise zur objektiven Tatseite der hier zu beurteilenden Verkürzungen an Einkommensteuern ist aus der Selbstanzeige und der Beschuldigtenvernehmung vom 15. Oktober 2019 abzuleiten, auf die hier verwiesen werden kann. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschuldigte laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat sich hinsichtlich der Abgabenverfehlungen als schuldig bekannte. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden die Nachforderungen wird folgt festgesetzt: ESt 2011: € 4.700,00, ESt 2012: € 3.619,00, ESt 2013: € 4.398,00, ESt 2014: € 8.821,00, ESt 2015: € 10.910,00, ESt 2016: € 3.796,00, ESt 2017: € 4.137,00, ESt 2018: € 4.134,00, sohin gesamt € 44.515,00. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzstrafsenat wurden die Abgabenverkürzungen insoweit außer Streit gestellt, als nochmals nur die Zuerkennung der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige gefordert wurde. Die Verkürzungsbeträge können daher bei eigenständiger Würdigung des Finanzstrafsenates dem weiterem Verfahren zugrunde gelegt werden. Subjektive Tatseite: Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann (VwGH 29.3.2007, 2006/16/0062). Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (VwGH 18.5.2006, 2005/16/0260). Wer zusammengefasst für Zwecke der Abgabenhinterziehung ein Strohmannkonto einrichtet, der macht das nicht aus Unwissenheit, sondern der hat einen Tatplan, den er damit umsetzt, sodass sich die vorsätzliche Handlungsweise allein schon aus den Tatumständen ergibt. Nicht zuletzt hat der Beschuldigte auch vor dem Spruchsenat ein Geständnis abgelegt. Für den Finanzstrafsenat steht auch die subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG fest. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. Der Spruchsenat hat bisher die Unbescholtenheit, die teilweise Schadenswiedergutmachung und auch eine verspätete Selbstanzeige als mildernd berücksichtigt, erschwerend den längeren Deliktszeitraum. Der Finanzstrafsenat sieht in der wiederholten Tatbegehung einen Erschwerungsgrund, der den längeren Deliktszeitraum ersetzt. Zudem sind die vom Spruchsenat bisher nicht beachteten aktenkundigen finanzstrafrechtlichen Vorstrafen ebenfalls erschwerend zu werten, wurde doch der Beschuldigte mit Erkenntnis vom 14. August 2013 zu FV-000 776 428 zu einer Geldstrafe von € 8.000,00, Erkenntnis vom 23. März 2015 zu FV-000 448 770 zu einer Geldstrafe von € 5.000,00, Strafverfügung vom 5. November 2015 zu FV 000 747 483 zu einer Geldstrafe von € 1.800,00 Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 zu FV-001 984 464 zu einer Geldstrafe von € 2.500,00, 1 Woche Ersatzfreiheitsstrafe (bei einem Strafrahmen von € 9.070,35; Strafprozentsatz: 27,56%, dazu wurde die Zusatzstrafe verhängt) verurteilt. Für die Zusatzstrafe gibt es zwei Grenzen. Einmal ergibt sich eine Höchstgrenze aus der Strafdrohung des (nunmehr) zu bestrafenden Finanzvergehens selbst. Zum anderen dürfen die vorausgegangene Strafe und die Zusatzstrafe zusammen die Strafe nicht übersteigen, die zulässigerweise (§ 21 Abs 1 und 2 FinStrG) verhängt worden wäre, wenn die mehreren Finanzvergehen in einem einzigen Finanzstrafverfahren abgeurteilt worden wären (Köck in Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, FinStrG, Band 1, 5. Aufl. (2018), Kommentar zu § 21 [Rz 7]). Der mögliche Gesamtstrafrahmen errechnet sich mit € 9.070,35 (laut Erkenntnis vom 29. Oktober 2019) bzw. € 79.630,00 (laut Beschwerdeverfahren), somit gesamt € 88.700,35. Bei Anwendung des bisherigen Strafprozentsatzes laut Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 27,56% ergibt sich eine Gesamtstrafhöhe von € 24.400,00. Zieht man die bereits verhängte Geldstrafe von € 2.500,00 ab, verbliebe eine mögliche Zusatzgeldstrafe von € 21.900,00. Allerdings hat der Spruchsenat "nur" eine Zusatzgeldstrafe von € 12.500,00 ausgesprochen. Mangels Beschwerde des Amtsbeauftragten ist daher eine höhere Zusatzgeldstrafe gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG nicht möglich. Zwischenzeitig ist als Milderungsgrund die volle Schadensgutmachung zu beachten. Weitere Milderungsgründe wurden nicht vorgebracht. Dem Akt ist jedoch zu entnehmen, dass er die Verantwortung für die abgabenrechtlichen Pflichten abgegeben hat, sodass spezialpräventive Gründe beim Beschuldigte nicht mehr im Vordergrund stehen. Bisheriger Strafrahmen für dieses Beschwerdeverfahren: € 44.515‬,00 X 2 = € 89.030,00. Der Strafrahmen neu errechnet sich wie folgt: € 3.619,00 (2012) + € 4.398,00 (2013) + € 8.821,00 (2014) + € 10.910,00 (2015) + € 3.796,00 (2016) + € 4.137,00 (2017) + € 4.134,00 (2018) = € 39.815,00 x 2 = € 79.630,00. Bei Anwendung des Strafprozentsatzes der Strafe laut Spruchsenat von 14,02% errechnet sich aliquot eine Zusatzgeldstrafe von € 11.160,00. Aufgrund der zwischenzeitig vollen Schadensgutmachung, der langen Verfahrensdauer, dem Wegfall der Spezialprävention und der aktuellen wirtschaftlichen Situation sowie der Sorgepflicht für seine Tochter bzw. dem freiwilligen Unterhalt für seine Mutter war die Zusatzgeldstrafe zum Erkenntnis vom 29. Oktober 2019 auf € 10.000,00 herabzusetzen. Für eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war angesichts der finanzstrafbehördlichen Vorstrafen nicht zuletzt aus generalpräventiven Gründen, um andere mögliche Täter in vergleichbaren Situationen auch bei wiederholten Finanzvergehen von diesen Handlungen abzuhalten, kein Raum. Dabei war die Geldstrafe gemäß § 21 Abs. 3 FinStrG als Zusatzstrafe zum Erkenntnis vom 29. Oktober2019, FV-001 084 464 zu verhängen. Zur Frage der vom Spruchsenat festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe ist festzuhalten, dass laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat und dem Finanzstrafregister sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe festgesetzt wurden, allein in der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses die Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Woche angegeben war. Ein Bescheid ist bereits mit seiner mündlichen Verkündung rechtlich existent geworden (Hinweis VwGH 27. April 1995, 95/17/0007; VwGH 26. September 1996, 95/09/0228; VwGH 6. März 1997, 95/09/0250; VwGH 18.11.1998, 98/03/0207). Dabei ist für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. VwGH 18. November 1998, 98/03/0207; BFG vom 10.01.2023, RV/7300045/2021). Im Beschwerdefall wurde in der Niederschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung der Spruch des angefochtenen Bescheides stichwortartig wiedergegeben. Diese Verkündung des Bescheides - und nicht die Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung - ist damit […] von entscheidender Bedeutung (VwGH 06.03.1997, 95/09/0250; VwGH 19.12.2002, 2002/16/0149; BFG vom 10.01.2023, RV/7300045/2021). Nimmt die belangte Behörde in der schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses eine wesentliche Änderung des Bescheidspruches vor, kann das schriftlich ausgefertigte Erkenntnis gemäß § 137 FinStrG aufgrund seines gegenüber dem mündlich verkündeten Bescheid unterschiedlichen normativen Gehaltes nicht mehr als schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides gelten; er ist vielmehr als selbständiger Bescheid anzusehen (Hinweis VwGH 17.4.1996, 95/03/0318). Als solcher verstößt er aber gegen das Prinzip der Unwiderrufbarkeit eines Bescheides und ist daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (VwGH 18.11.1998, 98/03/0207). Die bei einer mündlichen Verhandlung erfolgte Verkündung der Entscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher - wie erwähnt - nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde [VwGH 30. 5. 1969, 1564/68 (hier gem § 62 Abs 2 AVG); VwGH 29. 9. 1993, 93/02/0158 (hier u folgende Erk zu mündl Berufungsverhandlungen vor dem UVS); VwGH 27. 4. 1995, 95/17/0007; VwGH 26. 9. 1996, 95/09/0228; VwGH 6. 3. 1997, 95/09/0250 - ZfVB 1998/590; VwGH 18. 11. 1998, 98/03/0207 - ZfVB 2000/1910; VwGH 19. 12. 2002, 2002/16/0149 - ÖStZB 2003/702]. Zusammenfassend ist aufgrund der mündlich verkündeten Entscheidung von der Ersatzfreiheitsstrafe mit sechs Wochen auszugehen. Unter den nunmehr oben dargestellten Strafbemessungsgründen war daher die Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Wochen (= 42 Tage) aliquot auf 33 Tage zu reduzieren. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu beantwortenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig beantwortet, sodass eine ordentliche Revision nicht zu zulassen war. Innsbruck, am 14. September 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3300004/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300004.2021
Stammnummer
142382
Gültig
14.09.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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