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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101708/2014

Keine Festsetzung einer Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen bei gleichzeitiger Steuerveranlagung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101708/2014vom 30.04.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen ist nicht zulässig (VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).

Wortlaut laut Findok

Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache A B, Adresse, vertreten durch ÖBUG Dr. Nikolaus Wirtschaftstreuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, Sankt Veit-Gasse 8, Beschwerde vom 26.9.2012, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 30.8.2012, betreffend Fesetzung einer Zwangsstrafe zur Steuernummer X zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) - ersatzlos - aufgehoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid mit Datum 30.8.2012, zugestellt am 4.9.2012, gegenüber dem Berufungswerber und späteren Beschwerdeführer (Bf) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 300 wegen Nichtabgabe der Einkommensteuer- und der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 sowie Nichtbeantwortung eines Ergänzungsersuchens fest. Am selben Tag erließ das Finanzamt einen Einkommensteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2010, wobei die Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt wurden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung UFS 14.1.2013, RV/3400-W/12, als unbegründet abgewiesen. Dieser Entscheidung möge auch der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt entnommen werden. Das Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022, dem Bundesfinanzgericht zugestellt am 28.4.2014, einer Beschwerde des Bf gegen diese Berufungsentscheidung Folge gegeben und diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Die Festsetzung einer Zwangsstrafe zur Erklärungsabgabe zugleich mit der Vornahme der entsprechenden Veranlagungen sei nicht zulässig, zu der detaillierten Begründung wird auf das höchstgerichtliche Erkenntnis verwiesen. Durch die Aufhebung der Berufungsentscheidung ist die seinerzeitige Berufung wiederum unerledigt. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde bzw. einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Der angefochtene Bescheid war daher entsprechend dem Erkenntnis des VwGH gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos aufzuheben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig, da die Rechtsfrage mit dem Erkenntnis VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022, entschieden wurde. Wien, am 30. April 2014

Normen und Schlagworte

ZwangsstrafeNichtabgabe SteuererklärungenSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101708/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101708.2014
Stammnummer
101526
Gültig
30.04.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF