…Ausgehend von den Feststellungen hat der Beschuldigte das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Bei der Strafbemessung war für den Beschuldigten als erschwerend kein Umstand zu werten. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit…
… 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und Meldepflichtverletzungen nach § 15 WiEReG über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.12.2024 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes…
…Absatz 2 lit. a noch ein wesentlich höheres Maß an bösartigem "Vorsatz" verlangt und eben nicht nur einen bedingten Vorsatz wie der § 33 Abs. 1 FinStrG, kann dieser bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wie vorgestellt nicht zur Anwendung kommen. Die Beschuldigte hat eben keine Wissentlichkeit…
…Begründung 8.1. Fehlen von "Wissentlichkeit" und Eventualvorsatz § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt voraus, dass der Abgabenpflichtige unter Verletzung von Verpflichtungen zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung der Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dieser Tatbestand lässt…
…dem Grunde nach nicht für möglich gehalten, dass es durch die Nichtabgabe von UVA's tatsächlich zu einer Abgabenverkürzung komme. Die subjektive Wissentlichkeit des Taterfolges sei somit nicht verwirklicht. Die Bf1 habe somit keine vorsätzliche Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen. Hinsichtlich…
…deswegen keine Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hätte. Eigentlich hätte die Frau D einfach die Voranmeldungen ans Finanzamt abschicken müssen. Sie sei selbst geprüfte Buchhalterin von Beruf. Nach ihrer damaligen Bestrafung [Pkt. A.] habe aber A ihr die Zuständigkeit für die…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, welche vom Spruchsenat im angefochtenen Erkenntnis der Bestrafung zugrunde gelegt wurde, ist die Schuldform der Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich. Der für die…
…zu Recht für diese Leistungen die geforderten Beträge überwiesen hat, sodass die D-GmbH bzw. der Beschuldigte als deren Geschäftsführer keine Wissentlichkeit einer Verkürzung der daraus resultierenden Vorsteuern haben konnte. Da somit die für eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geforderte subjektive…
…nicht vorgelegen. Jedenfalls könne dem Beschuldigten keine Wissentlichkeit vorgeworfen werden, sodass der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mangels subjektiven Tatbestands nicht erfüllt werde. Der Beschuldigte habe sich bei der Hochrechnung auf seine steuerliche Vertretung verlassen und sei immer davon ausgegangen, dass diese…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält…
…Bescheide sind somit in Rechtskraft erwachsen. Rechtlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt: Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung…
…1 lit. b Vorsätzlichkeit, wobei für § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG darüber hinaus sogar Wissentlichkeit erforderlich ist. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für…
…keine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG oder Einstellung des Finanzstrafverfahrens) geführt hätte, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens zu verfügen war. Die Finanzstrafsache wird in den Stand des Untersuchungsverfahrens beim nunmehr zuständigen Amt für…
…dass er bestätigen könne, dass eine (anteilige) Beteiligung an den Wetterlösen vereinbart gewesen sei und keine Rede sein könne von einer Platzmiete. Auch von der für die Tatbildverwirklichung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG erforderlichen Wissentlichkeit könne keine Rede sein, dazu gebe es zur…
…33 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a alte Fassung FinStrG bestanden, welcher auch übrigens in weiterer Folge nicht ausgeräumt worden ist. Aus diesem Grunde ist die obgenannte Außenprüfung zu ABNr. iiiii auch ab 15. Juli 2008 nach der rechtlichen Basis des § 99 Abs. 2…
…Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich…
…1.) vorlag. Für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen und des Eventualvorsatzes in Bezug auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen erforderlich, was bei Horst A…
…vom Pflichtigen vorgelegt. Dieser Selbstanzeige kommt mangels rechtzeitiger Entrichtung der betreffenden Abgabenbeträge keine strafbefreiende Wirkung zu. Insoweit ist den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Finanzamtes zu folgen. Auf der subjektiven Tatseite (dem Verschulden) verlangt die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG Wissentlichkeit, d.h…
…deren Ahndung in den Fällendes § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung…
…2 gegeben. Für den Bf. 1 liegt mangels Täternennung nach § 29 Abs. 5 FinStrG keine wirksame Selbstanzeige, sondern nur Schadensgutmachung als Milderungsgrund vor. Zur subjektiven Tatseite und den gesetzlichen Anforderungen daran: Für die Erfüllung einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist Wissentlichkeit…