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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2025

Abgabenverkürzungen, unterlassene Vorsteuerberichtigung bei Beförderungsleistungen für Privatpersonen, die im Land des Beförderungsbeginns nicht versteuert wurden, subjektive Tatseite bei der Beschuldigten nicht nachweisbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2025vom 18.09.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wird bekannt gegeben, dass die Stellungnahme des Verteidigers zur Wahrung des Parteiengehörs bereits der Amtsbeauftragten übermittelt wurde. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt die Beschuldigte an: V: Das haben Sie beim Spruchsenat angegeben: "Die Beschuldigte ist derzeit Dienstnehmerin eines Pharmaunternehmens mit Sitz in ***36***; bezieht ein monatliches Nettoeinkommen inklusive Diäten in Höhe von ca. € 2.400,00. Sie besitzt an Vermögen eine Liegenschaft bestehend aus einem Einfamilienhaus und diversen Lagerhallen. Es bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 500.000,00, welche mit monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. € 1.800,00 einhergehen. Das bis Jahresende 2021 von der Beschuldigten geführte Unternehmen (Beförderung von Booten) wird derzeit vom Gatten fortgeführt. Es bestehen keine Unterhaltspflichten." Stimmt das noch? Bf.: Ja. V: Die Beschuldigte führte länderübergreifend in Europa Schiffstransporte durch. Das betraf Transporte für Unternehmer und Transporte für Privatpersonen. Bei der abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Abrechnungen mit den Privatpersonen keine Umsatzsteuern auf den Rechnungen aufscheinen und in den Ländern, in denen der Transport begann, auch keine Umsatzsteuer abgeführt wurde. Diese Feststellung hat dazu geführt, dass der Prüfer in Ö Vorsteuerkürzungen vorgenommen und den Aufwand erhöht hat. Es gibt in dieser Rechtssache umfangreiche schriftliche Stellungnahmen sowie die Angaben der Beschuldigten vor dem Spruchsenat und die Aussage des Prüfers. Die steuerliche Vertretung hat sich trotz Entbindung der Aussage entschlagen. Sie bestreiten ein finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden. Die Rechnungen an die Privatpersonen haben Sie persönlich erstellt? Bf.: Ja V: Die Steuerberatungskanzlei hat die Rechnungen, die Sie an die Privatpersonen erstellt haben, bekommen und konnte sehen, dass sie keine Umsatzsteuer enthalten? Die vorliegenden Rechnungen werden auch den Senatsmitgliedern gezeigt. Bf.: Ja. V: Hat es dazu Gespräche gegeben? Wurden Sie von der Steuerberatung darauf aufmerksam gemacht, dass bei Unterlassen der Versteuerung der Umsätze im Ausland in Österreich eine Vorsteuerkürzung vorgenommen werden muss? Wusste die Steuerberatungskanzlei, dass die Rechnungen im Land von dem aus die Beförderung begonnen hat, nicht versteuert wurden? Bf.: Ich habe erst im Sommer 2021 von gesetzlichen Änderungen dazu erfahren. Davor gab es keine Gespräche mit der Steuerberatungskanzlei hinsichtlich einer Erfassung von USt in den jeweiligen Ländern, in denen eine Beförderung begonnen hat. Die Steuerberatungs-Kanzlei hat die von mir erstellten Rechnungen monatlich zur Erstellung der USt-Voranmeldungen bekommen. Sie hatte sie auch jeweils für die Erstellung der Jahreserklärungen. Sie hatte fristgerecht zur Erstellung der Jahreserklärungen alle dafür benötigten Belege. V: Wenn Sie etwas einkaufen, müsse Sie als Endkunde und Privatperson stets Umsatzsteuer zahlen. Wie kommen Sie dazu, dass Sie dann Rechnungen gänzlich ohne Umsatzsteuer ausstellen? Bf.: Ich hatte zunächst einen anderen Steuerberater in ***14***, der mir gesagt hat, dass in einem EU-Land beginnende Beförderungen mit Lieferort in einem anderen EU-Land, wenn eine Privatperson mein Auftraggeber ist, steuerbefreit sei. Ich war daher der Ansicht, die Rechnungen richtig erstellt zu haben. Ich hatte auch zuvor eine USt-Prüfung, bei der es keine Beanstandung gab. Über eine Konsequenz der Unterlassung der Versteuerung der Umsätze mit Privatpersonen im Bereich der Abgaben in Österreich (Vorsteuer-Kürzung, jedoch Erhöhung des Betriebsaufwandes), wurde ich von der Steuerberatungskanzlei nicht informiert. Prüfer ***3*** gibt nach WE an: V: Sie wurden bereits vorm Spruchsenat als Zeuge einvernommen. Ich lese für Sie zur Erinnerung sowie für unsere Beisitzer ihre damaligen Angaben vor, dann stellen wir ergänzende Fragen. V: Ich habe dazu die ergänzende Frage, ob es auch ein Gespräch mit der steuerlichen Vertreterin zu den Konsequenzen einer Unterlassung der USt-Abfuhr im jeweiligen Land des Beginnes der Beförderung bei Privatkunden gegeben hat? Prüfer.: Ich habe zunächst in der Art eines Gutachtens eine Prüfung zu Corona-Förderungen vorgenommen und in diesem Zusammenhang die Rechnungen an Privatpersonen ohne USt-Ausweis entdeckt. Das war Monate vor der Prüfung, aber dann deren Anlass. Ich habe dann bereits bei Prüfungsbeginn mit der steuerlichen Vertreterin über diese Rechnungen besprochen. Die steuerliche Vertreterin hat zwar sofort erkannt, dass in den Ländern, in denen die Beförderung jeweils begonnen hat, USt abzuführen gewesen wäre, meiner Meinung nach waren ihr jedoch die Konsequenzen steuerlicher Art der Unterlassung der Versteuerung im Ausland in Österreich nicht präsent (§ 12 Abs. 14 UstG). V: Aus der Mail der Steuerberaterin ergibt sich ebenfalls nur, dass sie vorbringt, mit der Beschuldigten über eine Vorgabe USt im jeweiligen Land des Beginnes der Beförderung abführen zu müssen, nicht jedoch weitere Konsequenzen einer Unterlassung gesprochen zu haben. V: Gibt es noch Fragen an die Beschuldigte? Vertr.: Hatten Sie Zweifel an den steuerlichen Kenntnissen Ihrer steuerlichen Vertretung im Zusammenhang mit dem Betriebsgegenstand Ihres Unternehmens? Bf.: Nein, ich bin davon ausgegangen, dass wenn ich der Steuerberaterin alle Unterlagen gebe, sie auch richtige Erklärungen erstellen würde." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. § 3a Abs.1 UstG: Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen. Eine sonstige Leistung kann auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustandes bestehen. Abs. 1a: Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt: Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, - für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; die unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen. Z 1 gilt nicht für die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstückes. Ort der sonstigen Leistung Abs. 5: Für Zwecke der Anwendung der Abs. 6 bis 16 und Art. 3a gilt 1. als Unternehmer ein Unternehmer gemäß § 2, wobei ein Unternehmer, der auch nicht steuerbare Umsätze bewirkt, in Bezug auf alle an ihn erbrachten sonstigen Leistungen als Unternehmer gilt; 2. eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als Unternehmer; 3. eine Person oder Personengemeinschaft, die nicht in den Anwendungsbereich der Z 1 und 2 fällt, als Nichtunternehmer. Abs. 6: Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Abs. 8 bis 16 und Art. 3a an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Gemäß § 12 Abs. 14 UstG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. § 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Es liegt keine Amtsbeschwerde vor, daher ist keine Verböserung zulässig. Eine mündliche Verhandlung war bereits amtswegig abzuhalten, dazu hätte es keines Antrages bedurft. Zum Verwaltungsgeschehen: Bei der Bf. hat eine abgabenbehördliche Prüfung für die Jahre 2016 bis 2020 für Einkommensteuer, Umsatzsteuer und zusammenfassende Meldungen und eine USt-Nachschau für 2021 stattgefunden, deren Ergebnisse im Bericht vom 21.1.2023 festgehalten sind: "TZ 1: Versagen des Vorsteuerabzuges iZh mit B2C-Umsätzen im Ausland Umsatzsteuer: Die Unternehmerin ist im Bereich Beförderung von Booten tätig und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 ESTG 1988. Die Leistungen werden sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 USTG 1994 erbracht. Leistung an Unternehmer (B2B): Werden Leistungen an einen Unternehmer ausgeführt, so ist die Leistung gem. § 3a Abs. 6 USTG 1994 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (B2B = Empfängerortprinzip). Reverse Charge (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) wurde angewendet. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist somit korrekt. Leistungen an Nichtunternehmer (B2C): Gem. Art. 3a Abs. 1 der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs. 8 USTG) wird die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes), für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 USTG, an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Die Unternehmerin hat im Zeitraum 2016 - 2021 an Nichtunternehmer in folgenden Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Beförderungen von Gegenständen erbracht (Beginn der Beförderung): [Grafik]   Die oben dargestellten Beträge wurden von der Unternehmerin vereinnahmt. Die Leistungen sind in den jeweiligen Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig. Die ausländische Umsatzsteuer ist jedoch nicht abgeführt worden. Umsatzsteuer wird auf den Rechnungen nicht ausgewiesen. Vereinzelt gibt es Hinweise auf Übergang der Steuerschuld bzw. auf eine ig. Lieferung. Vorsteuerabzug: Gem. § 12 Abs. 14 USTG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Unerheblich ist auch, in welchem Mitgliedstaat der Betrug bzw. Missbrauch stattfand (UST-Kommentar TZ 93 zu § 12 USTG Ruppe/Achatz). Wie bereits erwähnt wurden die Umsatzsteuerbeträge in den jeweiligen Mitgliedstaaten nicht abgeführt. Die Unternehmerin wurde seit 2017 jährlich von der steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Ausland und eine verpflichtende Registrierung im jeweiligen Land hingewiesen. Jedoch war die Unternehmerin aufgrund der letzten Betriebsprüfung (Zeitraum 2010 - 2012 - keine Beanstandung bei B2C - Umsätze; der Grundsatz von Treu und Glauben kann jedoch nicht abgeleitet werden. Das Unterlassen von Handlungen kann keine Grundlage für Treu und Glauben sein - siehe VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265) und einer Falschinterpretation aus einer von ihr immer wieder erwähnten Literaturstelle einer Seminar Mitschrift stets der Meinung, dass diese Registrierung und Abfuhr der Steuer im Ausland nicht notwendig sei. Sie hatte sich daher im Ausland nicht registriert und der steuerlichen Vertretung keinen Auftrag dazu erteilt. Aufgrund jahrelanger Erfahrung als Unternehmer hätte sie jedoch erkennen müssen, dass es keinen unversteuerten Letztverbrauch an Nichtunternehmer geben kann (warum sollten Leistungen an Nichtunternehmer ohne USt verrechnet werden, wenn Leistungen an Unternehmer im Ausland USt-pflichtige Umsätze darstellen und auch so behandelt wurden?). Vorsteuern im Zusammenhang mit diesen Umsätzen sind somit zu versagen. Da Vorsteuerbeträge sowohl für besteuerte Umsätze, als auch für nicht besteuerte Umsätze geltend gemacht wurden, sind die nicht abzugsfähigen Vorsteuern im Schätzungswege zu ermitteln. Als Schätzungsmethode wird (wie unten dargestellt) eine Verhältnisrechnung zwischen Gesamtumsatz zu den nicht besteuerten Umsätzen durchgeführt. Die Vorsteuerbeträge werden im Verhältnis dieser Umsätze gekürzt. [Grafik]   Einkommensteuer: Die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge stellen im jeweiligen Wirtschaftsjahr eine Betriebsausgabe dar. Die Einkünfte vermindern sich somit um folgende Beträge: [Grafik]   Das Finanzstrafverfahren wurde am 8.8.2023 eingeleitet. Am 11.10.2023 wurde eine Stellungnahme zu den Anlastungen eingereicht: "Wie im Rahmen der Niederschrift im Rahmen der USt Nachschau 2021 festgehalten, war die Beschuldigte Unternehmerin, welche im Bereich der Beförderung von Booten tätig war. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden auch Boote nicht nur von Unternehmern, sondern auch von Nicht-Unternehmern von anderen Mitgliedsländern der EU in weitere Drittmitgliedsländer der EU transportiert. Der Sitz der Beschuldigten befindet sich in Österreich. Gemäß Artikel 3 a Abs. 1 der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs. 8 UST) wird die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedsstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes) für einen Nicht-Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 3 Umsatzsteuergesetz an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Wie sich im Rahmen der Nachschau ergeben hat, hat die Beschuldigte jedoch für diese B2C Leistungen keine Umsatzsteuer an Ihre Kunden verrechnet oder vereinnahmt. Hätte die Beschuldigte in den Mitgliedsstaaten in denen die Beförderung begann Umsatzsteuer verrechnet und abgeführt, so hätte sie auch in Österreich das Recht auf Vorsteuerabzug gehabt. Aufgrund einer falschen rechtlichen Annahme hat die Beschuldigte jedoch keine Umsatzsteuer in den Ländern, in denen die Beförderung des Gegenstandes begann zur Verrechnung gebracht, zumal sie davon ausging, dass dies die richtige Vorgehensweise ist und wurde sie diesbezüglich auch durch die Nachschau / Betriebsprüfung bestärkt indem exakt dieselben B2C Umsätze auch nicht beanstandet wurden. Aufgrund dieses vorgezeichneten Sachverhaltes wurden nunmehr im Rahmen der letzten Umsatzsteuer Nachschau, die im Rahmen der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens dargestellte Beträge als ungerechtfertigt geltend gemacht, gewertet. Die in der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genannten Beträge wurde zwischenzeitig von der Beschuldigten an die Behörde abgeführt. Aufgrund dieses Umstandes wird der Beschuldigten eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 u. Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes zur Last gelegt. Der der Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand der Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Ziff. 1 Fin-Strafgesetzes erfordert Vorsatz. Dafür würde genügen, dass die Beschuldigte die Verwirklichung des Sachverhaltes der einem gesetzlichen Tatbild entspricht für möglich gehalten hat oder sich mit ihr abgefunden hat. Keine dieser Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall vor. Weder hat die Beschuldigte es für möglich gehalten überhaupt ein gesetzliches Tatbild zu verwirklichen, noch geschweige denn hat sie sich damit abgefunden, zumal wie aus den Erhebungen selbst hervorgeht, sie keine Umsatzsteuer in den Auftragsländern zur Verrechnung gebracht hat. Sohin liegt zwar tatsächlich im Sinne der zitierten Gesetzesstellen ein Fehler vor, dem die Beschuldigte durch Nachzahlung des geschuldeten Betrages entgegengetreten ist. Die Annahme jedoch, dass die Beschuldigte es in Kauf genommen hat oder nur annehmen konnte, dass sie einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, kann aufgrund der Erhebungsergebnisse nicht gestützt werden. Dies wäre lediglich dann der Fall gewesen, wenn diese in den Auftragsländern Umsatzsteuer verrechnet hätte, da dann sehr wohl von einer Würdigung im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG. bzw. § 8 Abs. 1 FinStrG. ausgegangen werden hätte können, nicht jedoch im gegenständlichen Fall. Die Aufwendungen welche nunmehr als ungerechtfertigte Geltendmachung festgestellt sind, sind lediglich eine Folge eines rechtlichen Beurteilungsfehlers. Dies wird auch durch das Faktum gestützt, dass die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge im jeweiligen Wirtschaftsjahr eine Betriebsausgabe darstellen und die Einkünfte sich um diese folgenden Beträge, wie eben in der Niederschrift, auf Seite 3 dargestellt, vermindern. Auch der Umstand, dass erst auch von der Finanzbehörde eine Minderung der Einkommensteuer durch Kürzung der Einkünfte festgestellt wurde, zeigt, dass die Beschuldigte hier kein Tatbild verwirklichen wollte und dass insbesondere die Würdigung einer vorsätzlichen Verletzung keinen Niederschlag in den realen Gegebenheiten findet. Umso mehr als der § 33 Abs. 1 FinStrG nicht zur Anwendung kommt, kann auch auf den gegenständlichen Fall der § 33 Abs. 2 lit a FinStrG. nicht zur Anwendung kommen, da dieser Wissentlichkeit voraussetzt. Da der Absatz 2 lit. a noch ein wesentlich höheres Maß an bösartigem "Vorsatz" verlangt und eben nicht nur einen bedingten Vorsatz wie der § 33 Abs. 1 FinStrG, kann dieser bereits aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes wie vorgestellt nicht zur Anwendung kommen. Die Beschuldigte hat eben keine Wissentlichkeit gehabt und ergibt sich kein Erhebungsergebnis aus dem eine Wissentlichkeit überhaupt ableitbar wäre. Auch die bis zum Jahr 2020 tätige Steuerberatung hat die Beschuldigte nicht dahingehend angeleitet, dass hier eine Veränderung vorzunehmen ist. Wäre der nunmehr monierte Sachverhalt der damaligen Steuerberatung als steuerlich auffällig erschienen, hätte sie doch wohl kaum die Ust-Voranmeldungen in der beanstandeten Form übermittelt und eine erhöhte Einkommenssteuergrundlage herangezogen. Auch aus diesem Umstand zeigt sich, dass die Beschuldigte zwar fehlerhaft, aber nicht wissentlich agiert hat. Der Hinweis, dass diese durch die lange Tätigkeit hätte wissen müssen, wie die richtige steuerliche Vorgehensweise sei, ist ebenfalls verfehlt. Das Transportieren von Booten macht einen nicht zu einem steuerrechtlichen Spezialisten im innereuropäischen Warenverkehr. Man lernt zwar dabei die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen und sollte diese möglichst genau kennen. Wie sich aber im gegenständlichen Fall gezeigt hat, hat eine falsch aufgenommene Ausbildung im Rahmen eines Seminars, in Verbindung mit einer diesbezüglichen beanstandungslosen Betriebsprüfung und durch die Durchführung durch den Steuerberater zu einem steuerrechtlichen Fehler geführt, welcher jedoch nicht im Sinne des § 33 FinStrG der Beschuldigten zur Last zu legen ist. Die Argumentation der langjährigen Tätigkeit umgelegt auf den Bausektor würde bedeuten, dass es keine Baumängel geben dürfte, da die Unternehmen, die bereits seit Jahren Objekte bauen, ja alles darüber wissen müssen und es daher nie zu einem Mangel, sprich Fehler kommen kann. In diesem Fall kann der Unternehmerin aufgrund des komplexen Themenbereiches auch eine mehrjährige Tätigkeit nicht dahingehend zur Last gelegt werden, dass Wissentlichkeit vorliegt. Dass ein steuerlicher Fehler eingetreten ist, hat die Beschuldigte durch Nachzahlung des monierten Betrages eingestanden, für eine Verwirklichung eines Tatbildes, welches die Beschuldigte auch für möglich gehalten hat bzw. für die Wissentlichkeit einer Tat liegt jedoch kein Erhebungsrealisator vor, sodass ein Vorsatz in welcher Form auch immer der Beschuldigten nicht zur Last gelegt werden kann. Aus diesem Grund wird die ersatzlose Einstellung des Verfahrens beantragt." Am 25.10.2023 hat die Amtsbeauftragte die Akten an den Spruchsenat zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.5.2024 hat eine erste Verhandlung vor dem Spruchsenat stattgefunden. "Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beschuldigten ***Bf1*** überprüft laut Seite 1 der Vorlage und ergänzt wie folgt: Die Beschuldigte ist derzeit Dienstnehmerin eines Pharmaunternehmens mit Sitz in ***36***; bezieht ein monatliches Nettoeinkommen inklusive Diäten in Höhe von ca. € 2.400,00. Sie besitzt an Vermögen eine Liegenschaft bestehend aus einem Einfamilienhaus und diversen Lagerhallen. Es bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von ca. € 500.000,00, welche mit monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von ca. € 1.800,00 einhergehen. Das bis Jahresende 2021 von der Beschuldigten geführte Unternehmen (Beförderung von Booten) wird derzeit vom Gatten fortgeführt. Es bestehen keine Unterhaltspflichten. ***9*** referiert den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt. Der Verteidiger erstattet zur Vorlage der Amtsbeauftragten eine Gegenäußerung und legt dar, dass die Beschuldigte zwar den objektiven Lebenssachverhalt und die Tatsache, dass aus der Geltendmachung von Vorsteuern, für Beförderungsdienstleistungen von Booten aus dem Ausland eine Umsatzsteuerzahllast wie in der Vorlage behauptet nicht in Abrede gestellt wird. Die Beschuldigte habe jedoch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorsteuern für diese Beförderungsdienstleistungen aus dem Ausland weder mit Abgabenverkürzungsvorsatz noch fahrlässig gehandelt. Die Beschuldigte gibt an: Richtig ist, dass ich die Konzessionsinhaberin der ***10***, eines Einzelunternehmens mit Sitz in ***11*** in der ***12*** war. Tatsächlich habe ich dieses Unternehmen lange Zeit gemeinsam mit meinem Gatten, welcher allerdings im Unternehmen nur als Dienstnehmer angemeldet war, geführt. Anfangs habe ich auch selbst Transportfahrten übernommen bzw. durchgeführt. Abgesehen davon habe ich auch Bürotätigkeiten des Unternehmens verrichtet. Etwa ab dem Jahr 2019 traten bei mir gesundheitliche Probleme auf. Ich bekam Wirbelsäulenversteifungen und musste mich einer Hüftprothesenoperation unterziehen, dies war im Jahr 2022 der Fall. Dies hat dazu geführt, dass die geschäftsführende Tätigkeit zusehens von meinem Gatten übernommen wurde. Die Kontakte mit dem Steuerberater habe persönlich ungefähr bis zum Jahr 2019 gehalten. Tatsächlich ist es aber so, dass ich keine kaufmännische Erfahrung im engeren Sinn bzw. buchhalterische Erfahrung habe, weshalb ich es immer so gehandhabt habe, dass ich sowohl mit der Buchhaltung als auch mit den steuerlichen Agenden einen Steuerberater beauftragt habe und diesen aber auch damit beauftragt habe, der Wahrheit entsprechende Steuererklärungen abzugeben. Die Amtsbeauftragte legt dar, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die steuerlichen Agenden des angesprochenen Unternehmens von 2011 bis 2015 durch ***13***, Wirtschaftstreuhand mit Sitz in ***14*** wahrgenommen wurden, in den Jahren 2016 bis 2018 erfolgte die Wahrnehmung der steuerlichen Agenden des Unternehmens durch ***15***/ Ab dem Jahre 2019 bis 2022 wurden die Steuererklärungen durch ***16*** wahrgenommen (***17***, ***18***). Soweit in der Vorlage bzw. in der Stellungnahme des Verteidigers angesprochen wurde, dass bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung die Geltendmachung von Vorsteuern aus ausländischen Beförderungsdienstleistungen nicht beanstandet wurde, wird anhand der vorliegenden Verfahrensergebnisse festgestellt, dass anlässlich dieser Vorbetriebsprüfung der Steuerberater ***13***, Wirtschaftstreuhand GmbH, eingeschritten ist. Diesbezüglich ergaben sich keine abgabenrelevanten Prüfungsfeststellungen. Befragt, ob es zutrifft, dass für den Fall, dass Beförderungsdienstleistungen von Booten aus dem Ausland vom Unternehmen der Beschuldigten für Unternehmen erbracht wurden, in Rechnungen auch auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) hingewiesen wurde, gibt die Beschuldigte an: Ja, das ist zutreffend, wenn wir solche Rechnungen für Unternehmen ausgestellt haben, wenn die Beförderung von Booten für andere Unternehmen im Ausland ihren Ausgang nahm. Dann sind wir davon ausgegangen, dass es sich um ein "Reverse Charge" handelt. In solchen Fällen - wenn es sich beispielsweise um ein deutsches Unternehmen handelt und wir für ein deutsches Unternehmen aus Deutschland eine Beförderungsdienstleistung erbracht haben - dann haben unsere Rechnungen den Vermerk enthalten, "dass die Beförderungsdienstleistung den Bestimmungen eines bestimmten Paragrafen nach dem Reverse Charge unterliegt." Ich bin davon ausgegangen, dass in solchen Fällen unser Unternehmen keine Umsatzsteuerpflicht trifft, sondern diese Umsatzsteuer für derartige Beförderungsdienstleistungen für ausländische Unternehmen von diesen ausländischen Unternehmen getragen wird. Mir ist nun bekannt, dass das sogenannte Reverse Charge Prinzip bei Beförderungsdienstleistungen, welche im Ausland ihren Ausgang nehmen, wenn derartige Leistungen von uns für Nichtunternehmer erbracht wurden, nicht zur Geltung kommen. Richtig ist, dass ich, wenn beispielsweise ein Nichtunternehmer in Deutschland ein Boot gekauft hat und dieses durch Österreich transportieren ließ, diesem Nichtunternehmer, wenn die Beförderungsdienstleistung im Ausland ihren Ausgang nahm, keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt habe. In diesem Zusammenhang wurden mir seinerzeit von 2 Steuerberater, nämlich durch ***13*** und durch Herrn ***19*** von der Kanzlei ***20*** mitgeteilt, dass in einem solchen Fall der Ladeort maßgeblich ist. Mir wird gesagt, dass beim Güterbeförderungsgewerbe das Prinzip B to C (Business to Costumer). Wenn der Ladeort zB. in Deutschland liegt, wurde von unserem Unternehmen dem Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Konfrontiert mit dem im Vorlagebericht der Amtsbeauftragten enthaltenen Vorwurf, dass die Beschuldigte dennoch, auch in solchen Fällen, die Vorsteuer geltend gemacht hat, im Zusammenhang mit Beförderungsdienstleistungen, die im Ausland ihren Ausgang genommen haben und für Privatkunden erbracht wurden, gibt die Beschuldigte an, dass sie die Frage nicht verstehe. Der Verteidiger verweist darauf, dass die Geltendmachung der Vorsteuer in derartigen Fällen nicht durch die Beschuldigte persönlich erfolgte, sondern durch deren Steuerberatung. Der Beschuldigten wird vorgehalten, dass sich aus der Niederschrift der Schlussbesprechung vom 16. Jänner 2023, bei welcher auch eine Vertreterin ihrer neuen Steuerberatungskanzlei ***30*** ***33*** anwesend war, nämlich die für die Buchhaltung des Unternehmens zuständige ***21*** und weiters ***4*** (eine Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei ***30*** ***33***) laut Prüfungsfeststellungen des Betriebsprüfers konstatiert wurde, dass für die hier verfahrensgegenständlichen Fälle (Erbringung von Dienstleistungen für im Ausland wohnhafte Nichtunternehmer) die Umsatzsteuerbeträge von der Angeklagten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht abgeführt wurden, jedoch die Unternehmerin seit dem Jahre 2017 jährlich von der steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Ausland und eine verpflichtende Registrierung im jeweiligen Land hingewiesen wurde. Die Beschuldigte gibt hierzu an: In meiner Anwesenheit hat weder ***5*** noch Frau ***22*** behauptet, dass ich seit 2017 jährlich von der steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit und Steuerpflicht im Ausland für derartige Fälle hingewiesen wurde. Ich bleibe dabei, dass ich nicht vorsätzlich Abgaben verkürzt habe. Auf Befragen von ***23***, ob sie Einwände gegen die Prüfungsfeststellungen erhoben habe, gibt die Beschuldigte an: Ich weiß, dass ich die Niederschrift über die Schlussbesprechung unterschrieben habe. Ich habe aber bereits anlässlich der Niederschrift der Schlussbesprechung darauf hingewiesen, dass ich nicht vom Steuerberater auf die Steuerpflicht von derartigen Beförderungsdienstleistungen im Ausland hingewiesen wurde. Der Verteidiger erklärt: Ich war zwar persönlich bei dieser Besprechung nicht dabei, allerdings kam es anlässlich der Schlussbesprechung bei den Prüfungsfeststellungen zu einem Deal mit dem Betriebsprüfer und die Beschuldigte hat die vom Betriebsprüfer erhobene Abgabenzahllast anerkannt bzw. akzeptiert. Nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten ergeht der Beschluss auf Vertagung der Verhandlung zwecks der Ladung des Betriebsprüfers ***3*** sowie des für die verfahrensgegenständlichen Steuererklärungen der Jahre 2016 bis 2021 verantwortlichen Sachbearbeiter der Steuerberatungskanzlei des Unternehmens der Beschuldigten (***24***). Auf Befragen durch den Vorsitzenden, ob die Beschuldigte den jeweiligen Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei zur Klärung des heute verfahrensgegenständlichen Themas von der Verschwiegenheitspflicht entbinden wird, gibt der Verteidiger an, dass er diesbezüglich heute keine Erklärung abgibt. Es werden keine weiteren Beweisanträge gestellt." Am 25.11.2024 hat eine weitere Verhandlung im Spruchsenatsverfahren stattgefunden: "Die Beschuldigte gibt an: Ich halte meine bisherige Verantwortung aufrecht. Der Verteidiger erklärt, dass die Beschuldigte weiterhin die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bestreite bzw. des § 33 Abs. 1 FinStrG bestreite. Zeuge ***3***, geboren am ***25***, Betriebsprüfer beim Finanzamt Österreich, Dienststelle ***14***, fremd, wahrheitserinnert, gibt an: Ich war als Betriebsprüfer mit der verfahrensgegenständlichen Außenprüfung befasst und verweise auf die Prüfungsfeststellungen im Bericht vom 21. Jänner 2023. Richtig ist, dass die Beschuldigte die abgabenrechtlich verantwortliche Entscheidungsträgerin des von ihr betriebenen Einzelunternehmens von Beförderungsdienstleistungen von Booten ist, bzw. auch hinsichtlich der abgabenrechtlichen Belange die Verantwortung übernommen hat. Das Unternehmen hat Beförderungsdienstleistungen von Booten sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer erbracht, wobei die Beförderungsdienstleistungen zu einem erheblichen Teil im Ausland ihren Ausgang genommen haben. Wenn derartige Beförderungsdienstleistungen für Nichtunternehmer erbracht werden und derartige Beförderungsdienstleistungen im Gemeinschaftsgebiet ihren Ausgang nehmen - wenn beispielsweise der Beschuldigte für eine Privatperson ein Schiff aus Deutschland nach Österreich befördert - dann tritt die Steuerpflicht im Ausgangsort also in Deutschland ein. Die Beförderungsleistung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, da sich der Ort der Leistung nach dem inländischen Abgangsort bestimmt. Konfrontiert mit der Verantwortung der Beschuldigten, welche die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bestreitet und behauptet, davon keine Kenntnis gehabt zu haben, gibt der Zeuge an: Ich habe im Abschlussbericht darauf hingewiesen, dass die Umsatzsteuerbeträge von der Angeklagten nach unseren Erkenntnissen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht abgeführt wurden und dass die Beschuldigte als Unternehmerin seit 2017 jährlich von ihrer steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit von Steuerpflicht im Ausland und auch eine verpflichtende Registrierung im jeweiligen Land hingewiesen wurde. Diese Prüfungsfeststellung gründet auf Informationen, die ich von der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschuldigten schriftlich erhalten habe und zwar hatte ich in diesem Zusammenhang Informationen von der steuerlichen Vertretung eingeholt und hat mir die damalige steuerliche Vertretung der Beschuldigten, nämlich Frau ***26*** der Steuerberatungskanzlei ***27*** mit Sitz in ***28***, ***29*** mit E-Mail schriftlich nachfolgenden Sachverhalt mitgeteilt: Sehr geehrter Herr ***2***! Vorerst kann ich ihnen vorab mitteilten: Bei Übernahme der Klientin ***Bf1*** von ***13*** am 15. Mai 2017 haben wir vorerst die uneingeschränkte Standardvollmacht und das Auftragsverhältnis unterschreiben lassen: Nach der ersten Einarbeitung und Durchsicht der Unterlagen haben wir aber dann bei der ersten Besprechung am 21. Juni 2017 erstmals auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen und jährlich im Zuge der Jahresschlussbesprechung die Verantwortung zur Abgabe der Erklärung der Umsatzsteuer im Ausland auf ***Bf1*** übertragen, was sich auch in Besprechungsprotokollen wiederspiegelt und teilweise auch im Mailverkehr. Ich werde die Unterlagen hierfür zusammensammeln und vorbereiten, muss dafür allerdings auch den Keller durchforsten und das wird ein bisschen Zeit in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen ***26***, Berufsanwärterin ***30*** Von dem verlesenen E-Mail wird eine Kopie hergestellt und zum Akt genommen. Die Beschuldigte ***Bf1*** gibt mit dem Text der verlesenen E-Mail konfrontiert an: Der Inhalt dieser E-Mailnachricht der ***48*** ***22*** ist nicht richtig. Anlässlich der ersten Besprechung mit der Kanzlei ***30*** nach dem Wechsel von dem früheren Steuerberater ***13*** wurde ich nicht auf die Steuerpflicht im Ausland bei Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für Nichtunternehmer hingewiesen. Mir wurde damals mitgeteilt, dass es hier einen Graubereich gibt. Es war nicht ganz klar, ob ich in diesem Zusammenhang im Ausland eine Umsatzsteuer abgeben muss oder nicht. Ich möchte darauf hinweisen, dass es eine Umsatzsteuerprüfung zuvor gab, bei dieser Gelegenheit wurden meine Abgabenerklärungen diesbezüglich nicht beanstandet. Dies war aber nicht nur bei einer vorangegangenen Betriebsprüfung, sondern 2 vorangegangenen Betriebsprüfungen. Nochmals konfrontiert mit dem Text der ***48*** ***22*** in dem vom Zeugen Herrn ***2*** heute vorgelegten E-Mail, wonach die Beschuldigte anlässlich der ersten Besprechung am 21. Juni 2017 erstmals auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen und jährlich im Zuge der Jahresabschlussbesprechung die Verantwortung zur Abgabe der Erklärung der Umsatzsteuer im Ausland an Frau ***32*** übertragen wurde, was sich auch in den Besprechungsprotokollen wiederspiegelt und teilweise auch im Mailverkehr. Auf diesen Vorhalt gibt die Beschuldigte an: Ich bleibe dabei, dass ich nicht absichtlich oder vorsätzlich Abgaben hinterziehen wollte. Ich wurde in meiner damals vertretenen Rechtsansicht auch durch die Ergebnisse der beiden vorangegangenen Betriebsprüfungen beschränkt, bei welchen diesbezüglich keine Beanstandungen erfolgten. Befragt vom Vorsitzenden, ob es zutrifft, dass ***26*** die Beschuldigte anlässlich der ersten Besprechung am 21. Juni 2017 in derartigen Fällen auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen habe, gibt die Beschuldigte an: Ja, sie hat mir das mitgeteilt. Ich habe ihr allerdings erwidert, dass das für mich nicht ganz klar ist, und dass ich der Meinung bin, dass meine bisher gehandhabte Geschäftspraxis in derartigen Fällen im Ausland keine Umsatzsteuererklärung abzugeben richtig ist, weil ja auch in zwei vorangegangenen Betriebsprüfungen keine Beanstandungen erfolgten. Konfrontiert mit ihrer Aussage Seite 4, erster Absatz des Verhandlungsprotokolls vom 22. Mai 2024, gibt die Beschuldigte an: Wenn ich in der letzten Verhandlung darauf hingewiesen wurde, dass in seinem solchen Zusammenhang, ich sogar von zwei Steuerberatern, nämlich auch Herrn ***13*** und Herrn ***19*** von der Kanzlei ***20*** darauf aufmerksam gemacht worden sein soll, dass in solchem Fall der Ladeort maßgeblich ist, so möchte ich dazu sagen: Mir wurde durch ***13*** mitgeteilt, dass zu unterscheiden ist zwischen den beiden Fällen B to B und B to C. Wenn es sich um einen Fall B to B - also die Erbringung einer Businessdienstleistung gegenüber einem Unternehmer handelt, dann sind ganz normal 20 % Umsatzsteuer abzuführen. Wenn für einen deutschen Unternehmer eine Dienstleistung erbracht wird, dann kommt das Reverce Charge Prinzip zur Anwendung, das heißt die Steuerschuld verlagert sich auf den ausländischen Unternehmer. Unter einem Fall B to C ist zu verstehen, dass eine österreichische Privatperson ein Boot aus dem Ausland überstellen lässt. Wenn in einem solchen Fall die Beförderungsdienstleistung in Österreich ihren Ausgang nimmt und das Boot von Österreich nach ***31*** überstellt wird, dann sind ganz normal in Österreich die 20 % Mehrwertsteuer abzuführen. Wenn allerdings eine deutsche Privatperson über unser Unternehmen ein Boot von ***31*** durch ein österreichisches Unternehmen in die Niederlande überstellen lässt, war meine Information die, dass dann der Ladeort maßgeblich ist, Ladeort war dann ***31*** und deshalb ist das Geschäft nicht steuerbar. Der Zeuge ***2*** führt hierzu aus: Die Aussage der Beschuldigten ist insofern zutreffend, als für den von der Beschuldigten zuletzt beschriebenen Fall in Österreich keine Abgabenschuld eintritt, sondern die Steuerbarkeit bzw. die Steuerpflicht in ***31*** eintritt. Im Anlassfall kommt allerdings die Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG zum Tragen. Die Beschuldigte hat in ihrem Unternehmen Vorsteuern anteilig auch für derartige Geschäfte geltend gemacht, wie sie von der Beschuldigten zuletzt beschrieben wurden. Diese Vorsteuerabzüge musste ich aber auf Basis der Bestimmung auf § 12 Abs. 14 UStG anteilig kürzen. Ich bin davon ausgegangen, dass die Beschuldigte von der Steuerpflicht im Ausland wusste oder wissen musste und daran anknüpfend habe ich eben die Vorsteueranteile für derartige ausländische Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer abgezogen. Es gibt auch eine Judikatur zu § 12 Abs. 14 UStG, worin darauf hingewiesen wird, dass die Steuerhinterziehung auch im Ausland erfolgen kann und auch in solchen Fällen die abgezogenen Vorsteuern zu kürzen sind. Aus meiner Sicht hätte die Beschuldigte spätestens seit den ausdrücklichen Hinweisen ihrer steuerlichen Vertretung reagieren müssen und bzw. erkennen müssen, dass es keinen unversteuerten Letztverbrauch an Nichtunternehmer geben kann. Die Beschuldigte hat zuvor anlässlich der Befragung in der heutigen Verhandlung den sogenannten EU One Stopp Shop erwähnt. Dabei handelt es sich um eine Erleichterung, die es seit 01. Juli 2021 gibt, wo man solche sonstigen Leistungen über Finanzonline melden kann und dann liefert die österreichische Finanzverwaltung die ausländische Steuer an die jeweiligen Mitgliedsstaaten weiter. Das hat es davor nicht gegeben, aber die Umsatzsteuererklärung hätte von der Beschuldigten in den jeweiligen Mitgliedsstaaten abgegeben werden müssen und aus dem Rechtsgrund des § 12 Abs. 14 UStG wurde die entsprechende Korrektur von mir bei den geltend gemachten Vorsteuern vorgenommen. Auf Befragen durch Hofrätin ***23*** an den Zeugen ***2***: Die von ***48*** ***22*** im E-Mail vom 4. Jänner 2023 angesprochenen Besprechungsprotokolle und auch den Mailverkehr, worin sie die Beschuldigte auf die sie treffende Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Ausland hingewiesen hat, habe ich nicht ausdrücklich angefordert, weil mir die E-Mailinformation der ***48*** ***22*** vom 4. Jänner 2023 ausreichend erschien. Auf Befragen durch den Verteidiger, ob der Betriebsprüfer ***2*** von der Beschuldigten ein Schreiben oder eine Mitteilung erhalten habe, dass die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Abgabe der Umsatzsteuererklärung im Inland auf Frau ***32*** übertragen wurde: Nein, ein solches Schriftstück gibt es nicht bzw. wurde mir nicht vorgelegt. Ich habe mich diesbezüglich auf die Auslandssachverhalte bezogen und da wurde mir mitgeteilt, dass keine Abgabenerklärungen im Ausland abgegeben wurden. Von der steuerlichen Vertretung wurde mir mitgeteilt, dass sie von der Beschuldigten ***Bf1*** keinen Auftrag erhalten habe ausländische Umsatzsteuererklärungen für sie abzugeben. Die österreichische Umsatzsteuer wurde von mir in der Prüfungsfeststellung nicht beanstandet. Die österreichische Umsatzsteuer wurde durch das Unternehmen der Beschuldigten ordnungsgemäß abgeführt. Es geht um die nicht hier im Ausland abgeführte Umsatzsteuer und daraus ergibt sich dann die Vorsteuerkorrektur über den § 12 Abs. 14 UStG. Richtig ist, dass die Verrechnung der Vorsteuer in den Abgabenerklärungen nicht richtig war. Vom Verteidiger befragt, ob es zutrifft, dass der Steuerberater bewusst unrichtige Umsatzsteuererklärung unter Geltendmachung von falschen Vorsteuern für die Beschuldigte abgegeben habe: Ob der Steuerberater auf die Bestimmung des § 12 Abs. 14 UStG geachtet hat, kann ich nicht beantworten. Es ist auch nicht meine Aufgabe einen Abgabenverkürzungsvorsatz des Steuerberaters zu beurteilen. Befragt, ob es zutrifft, dass der Steuerberater die Vorsteuer in den Umsatzsteuererklärungen für die Beschuldigte diesbezüglich nicht anteilig gekürzt hat: Dass trifft objektiv zu. In den Abgabenerklärungen wurden die Vorsteuern in keiner Weise gekürzt. Richtig ist, dass meine Prüfungsfeststellungen zu Gunsten der ***Bf1*** auch zu einer Korrektur der Einkommensteuer führte, weil die nicht abzugsfähige Vorsteuer eine Betriebsausgabe darstellt. Das wurde in meinen Prüfungsfeststellungen auch berücksichtigt. Auf Befragen durch den Verteidiger, ob die Wissentlichkeit des Vergehens dazu geführt hat, dass die Firma ***32*** mehr Einkommensteuer bezahlt als sie hätte zahlen müssen: Natürlich haben meine Prüfungsergebnisse auch für die Einkommenssteuer abzugssteuerrechtliche Auswirkung. Allerdings hat die Beschuldigte erheblich mehr Vorsteuern geltend gemacht, als sie hätte geltend machen dürfen. De facto ist natürlich eine Abgabenverkürzung entstanden. Befragt durch den Verteidiger, ob dem Zeugen ***2*** die Umsatzsteuerpflicht in ***31*** bekannt ist: Soweit ich weiß, besteht im Gemeinschaftsgebiet für derartige Beförderungsdienstleistungen, die im Ausland ihren Ausgang nehmen eine Steuerpflicht. Diesbezüglich ist etwa im Jahr 2010 gemeinschaftsrechtlich ortsbestimmt EU-weit vereinheitlicht worden, die diesbezüglich eine Steuerpflicht begründet. (Anmerkung: Der letzte Satz wurde wiederum wortwörtlich wiedergegeben.) Vom Verteidiger befragt, in welchen ausländischen Mitgliedsstaaten gegen die Beschuldigte ein Betrugs- oder Missbrauchsverfahren eingeleitet wurde, gibt der Zeuge an: Am Ende der Betriebsprüfung habe ich Kontrollmitteilungen an unseren Betrugsbekämpfungskoordinator weitergeleitet. Für mich war damit das Ergebnis der Betriebsprüfung abgeschlossen. Meine Pflicht beschränkte sich auf den Aufgabenkreis der Betriebsprüfung. Richtig ist, dass ich bei Abschluss der Prüfung keine Kenntnis darüber hatte, ob in ausländischen Mitgliedsstaaten ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Abgabenhinterziehung eingeleitet wurden. Es war für mich aus abgabenrechtlicher Sicht nicht relevant. Von der Beschuldigten und auch von der steuerlichen Vertretung wurde mir mitgeteilt, dass im Ausland in derartigen Fällen keine Abgabenerklärungen abgegeben wurden. Ich habe mich auch auf die Mitteilung der Steuerberaterin gestützt, wonach die Beschuldigte ausdrücklich auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen wurde. Auf Befragen des Verteidigers, ob es nach Abschluss der Prüfung noch weitere Gespräche mit Frau ***22*** gab: Es gab keine weiteren inhaltlichen Gespräche, welche für die Ergebnisse der Prüfung relevant gewesen wären. Es kann sein, dass es noch Gespräche mit Frau ***22*** gab, welche beispielsweise die Unterfertigung der Niederschrift betrafen, aber jedenfalls keine Besprechungen, die für die Ergebnisse der Prüfung relevant gewesen wären. Auf Befragen durch den Verteidiger, ob der Zeuge ***2*** am 18. Jänner 2023 mit Frau ***5*** ein Telefonat geführt hat: Das kann sein, die Frage kann ich heute nicht mehr beantworten. Auf Befragen durch den Verteidiger, ob sich der Betriebsprüfer mit Frau ***5*** auch über die Einleitung eines Strafverfahrens und die Nicht Anfechtung des Bescheides und die sofortige Zahlung der Abgabenschuld binnen 3 Tagen ausgetauscht hat, gibt der Zeuge an: Ich kann sagen, dass ich gefragt wurde, ob ich gewisse Textierungen in die Niederschrift einfügen könnte, insbesondere den Passus betreffend die Ergebnisse der Vorbetriebsprüfung. An eine Erörterung einer Zahlungsfrist binnen 3 Tagen ist mir nicht in Erinnerung. Durch Befragen, ob die Beschuldigte bzw. der Verteidiger die heute geladene Zeugin ***48*** ***22*** von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, erklärt der Verteidiger, dass die Zeugin heute von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wird. Keine weiteren Fragen an den Zeugen ***2***. Zeugin ***26***, Steuerberaterin in der Kanzlei ***30***, ***33***, zur Beschuldigten fremd, wahrheitserinnert und über das Recht der Aussageverweigerung nach § 104 Abs. 1 lit. b FinStrG belehrt, gibt an: Ich nehme das Recht der Aussageverweigerung in Anspruch. Nach der Erkenntnisverkündung wurde durch den Verteidiger die Beschwerde angemeldet." Zum Sachverhalt Die Beschuldigte war in den Tatzeiträumen im Bereich Beförderung von Booten tätig und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 23 ESTG 1988. Die Leistungen wurden sowohl an Unternehmer als auch an Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 USTG 1994 erbracht. Die Beschuldigte hat im Zeitraum 2016 - 2021 an Unternehmer und Nichtunternehmer innergemeinschaftliche Beförderungen von Booten erbracht. Die dafür in Rechnung gestellten Beträge wurden vereinnahmt. Umsatzsteuer wurde auf den Rechnungen, die an Privatpersonen gingen, nicht ausgewiesen. Die Beförderungsleistungen sind in den jeweiligen Mitgliedstaaten steuerbar und steuerpflichtig. Die ausländische Umsatzsteuer wurde jedoch nicht abgeführt. Gem. § 12 Abs. 14 USTG wurde, da auf Grund dieser Rechnungen keine ausländische Umsatzsteuer entrichtet wurde, der Vorsteuerabzug durch den Betriebsprüfer anteilig im Schätzungsweg gekürzt. Die nicht abzugsfähigen Vorsteuerbeträge stellen im jeweiligen Wirtschaftsjahr eine Betriebsausgabe dar, daher wurden die Einkünfte der Beschuldigten entsprechend vermindert. Die Bescheide nach der abgabenbehördlichen Prüfung sind in Rechtskraft erwachsen, die Abgabennachforderungen wurden beglichen. Sämtliche Steuererklärungen, Jahreserklärungen wie Umsatzsteuervoranmeldungen, wurden der vertraglichen Vereinbarung entsprechend von der steuerlichen Vertretung erstellt und eingereicht. Die Steuerberatung hatte dazu alle Belege, darunter auch die Rechnungen an Privatpersonen. Die steuerliche Vertretung war laut vorliegender Mail an den Prüfer in Kenntnis des Umstandes, dass die Rechnungen an Privatpersonen nicht zu Abgabenerklärungen und Abgabenzahlungen im jeweiligen Land des Beförderungsbeginns geführt haben. Der Sachverhalt ist unstrittig, bestritten wird rein ein finanzstrafrechtlich relevantes Verschulden der Beschuldigten an den Abgabennachforderungen aus den vorzunehmen gewesenen Vorsteuerkorrekturen. Objektiver Tatbestand: 2017:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300004.2025
Stammnummer
149293
Gültig
18.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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