RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300004/2025

Abgabenverkürzungen, unterlassene Vorsteuerberichtigung bei Beförderungsleistungen für Privatpersonen, die im Land des Beförderungsbeginns nicht versteuert wurden, subjektive Tatseite bei der Beschuldigten nicht nachweisbar

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2025vom 18.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***37***, die Richterin ***38*** und die fachkundigen Laienrichter ***39*** und ***40*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH Kapuzinerstr. 38, 4020 Linz, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom 7.3.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5.11.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.9.2025 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihres Verteidigers Edthaler Leitner-Bommer Schmieder & Partner Rechtsanwälte GmbH, Mag. Mario Schmieder, der Amtsbeauftragten ***49*** sowie der Schriftführerin ***50*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 5.11.2024 wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, sie habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Österreich (Dienststelle ***34***, vormals Finanzamt ***34***) 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern Verkürzungen an Umsatzsteuer für 2017 iHv € 9.174,96, für 2018 iHv € 12.407,62, für 2019 iHv € 7.543,72 und für 2020 iHv € 7.757,02 bewirkt. 2. vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern Verkürzungen an Umsatzsteuer für 10/2021 iHv € 2.890,20, für 11/2021 iHv € 3.193,90 und für 12/2021 iHv € 6.113,69 (insgesamt € 12.197,79) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. ***Bf1*** habe hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zu Punkt 1) nach § 33 Abs. 1 und zu Punkt 2) nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG begangen und wird hierfür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 12.000,00, (in Worten: zwölftausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 3 (drei) Wochen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe die Beschuldigte die Kosten des Verfahrens mit € 500,00 zu tragen. Hingegen werde das gegen ***Bf1*** eingeleitete Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Verkürzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2016 iHv € 7.366,96 gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zu den Entscheidungsgründen wird im Erkenntnis ausgeführt: "Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschuldigten: Die am ***35*** geborene - bislang finanzstrafrechtlich unbescholtene - Beschuldigte ***Bf1*** übte als selbständige Unternehmerin einen Gewerbebetrieb aus, der die Dienstleistung der Beförderung von Booten zum Gegenstand hat. Die Beschuldigte ist in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren unter der Steuernummer ***1*** steuerlich veranlagt und auch für alle abgabenrechtlichen Belange der von ihr ausgeübten selbständigen unternehmerischen Tätigkeit verantwortlich. Neben dieser selbständigen Erwerbstätigkeit ist ***Bf1*** derzeit als Dienstnehmerin eines Pharmaunternehmens mit Sitz in ***36*** beschäftigt und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Diäten in Höhe von ca. € 2.400,00. Sie besitzt an Vermögen eine Liegenschaft, auf welcher sich ein Einfamilienhaus und mehrere Lagerhallen befinden. Sie ist mit Schulden in Höhe von ca. € 500.000,00 belastet, welche mit Rückzahlungsverpflichtungen in monatlicher Höhe von ca. € 1.800,00 einhergehen. ***Bf1*** ist nicht unterhaltspflichtig. Feststellungen zur Sache: Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist nachstehender Sachverhalt erwiesen: Im Zeitraum von Jahresanfang 2016 bis einschließlich Dezember 2021 erbrachte die Beschuldigte im Rahmen ihres Einzelunternehmens Beförderungsdienstleistungen von Booten sowohl für Unternehmen, als auch für Nichtunternehmer (Privatpersonen), wobei die von der Beschuldigten erbrachten Beförderungsdienstleistungen zum überwiegenden Teil im Ausland ihren Ausgang nahmen. Die Beschuldigte ***Bf1*** war sich bewusst, dass derartige Beförderungsdienstleistungen - sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer - der Umsatzsteuer unterliegen, zumal sie von ihren steuerlichen Vertretern wiederholt diesbezüglich aufgeklärt wurde. Soweit die Beschuldigte Beförderungsdienstleistungen von Booten für Unternehmer erbrachte, wusste sie, dass aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht das sogenannte Reverse-Charge-Prinzip (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) zur Anwendung gelangt. Gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 die Lieferung als an jenem Ort ausgeführt betrachtet wird, von dem aus der Empfänger der Beförderungsdienstleistung sein Unternehmen betreibt (B2B = Empfängerortprinzip). In diesem Zusammenhang erfolgte somit die Überrechnung der aus Beförderungsdienstleistung resultierenden Umsatzsteuer an den ausländischen Unternehmer (als Empfänger der Beförderungsdienstleistung) und enthielten die von der Beschuldigten an die jeweiligen ausländischen Unternehmer ausgestellten Rechnungen auch den Hinweis, dass die jeweilige Beförderungsdienstleistung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht dem § 3a Abs. 6 UStG 1996 bzw. dem Reverse-Charge unterliegt. Spätestens am 21. Juni 2017 wusste die diesbezüglich von ihren steuerlichen Vertretern mehrmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemachte Beschuldigte, dass die von ihr vorgenommenen Beförderungsdienstleistungen für Nichtunternehmer, welche im Gemeinschaftsgebiet (außerhalb des österreichischen Bundesgebiets) ihren Ausgang nahmen der Umsatzsteuer unterliegen, zumal Artikel 3a Abs. 1 der Binnenmarktregelung (Anhang zu § 29 Abs. 8 UStG) normiert, dass die Beförderung eines Gegenstandes, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaates beginnt und in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet (innergemeinschaftliche Beförderung eines Gegenstandes) für einen Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 UStG an dem Ort ausgeführt gilt, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt. Die Beschuldigte ***Bf1*** wurde anlässlich eines Wechsels ihrer steuerlichen Vertretung am 21. Juni 2017 von einer Mitarbeiterin der neuen sie in abgabenrechtlichen Belangen vertretenden Steuerberatungskanzlei ***16*** ausdrücklich im Zusammenhang mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer auf die Steuerpflicht im Ausland hingewiesen und darüber aufgeklärt, dass sie in diesem Zusammenhang in den jeweiligen Mitgliedsstaaten eine verpflichtende Registrierung vorzunehmen und die aus den jeweiligen Beförderungsdienstleistungen (für ausländische Nichtunternehmer) resultierenden Umsatzsteuerbeträge in den jeweiligen Mitgliedsstaaten abzuführen hat. Vor dem Hintergrund, dass bei zwei vorangegangenen Betriebsprüfern in der Vergangenheit, keine Beanstandungen der von der Beschuldigten bisher geübten Geschäftspraxis (keine Abfuhr von Umsatzsteuer hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Beförderungsdienstleistungen im Ausland vorzunehmen, jedoch dessen ungeachtet in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen sehr wohl die aus derartigen Geschäften resultierenden Vorsteuern in Österreich ungekürzt gelten zu machen) erfolgten, entschloss sich die Beschuldigte ***Bf1*** dazu, den sie diesbezüglich treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachzukommen, zumal sie davon ausging, dass die Abgabenhörde auch in Hinkunft nicht nachforschen werde, ob sie hinsichtlich der für ausländische Nichtunternehmer erbrachten Beförderungsdienstleistungen im ausländischen Gemeinschaftsgebiet keine Umsatzsteuererklärungen abgegeben habe bzw. in den jeweiligen Mitgliedsstaaten pflichtgemäß Umsatzsteuern abführt habe (welcher Umstand sie dann zur Geltendmachung von Vorsteuern aus derartigen Geschäften im Inland ermächtigt hätte). Da die Steuerberatungskanzlei ***30*** nach dem Erhalt einer uneingeschränkten Standardvollmacht durch ***Bf1*** am 15. Mai 2017 mit der Beschuldigten nachfolgend am 21. Juni 2017 die Problematik der an Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer anknüpfenden Steuerpflicht im Ausland ausführlich erörterte, jedoch von der Beschuldigten ***Bf1*** nicht mit der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten beauftragt wurde (zumal ***Bf1*** ihre Geschäftsgebarung darauf auslegte, die daraus resultierenden ausländischen Umsatzsteuern zu verkürzen), sicherte sich die Steuerberatungskanzlei ***30*** gegenüber der Beschuldigten am 21. Juni 2017 insofern ab, als die ***30*** die Verantwortung zur Abgabe von Erklärungen der Umsatzsteuer im Ausland für derartige B to C Geschäfte auf ***Bf1*** übertrug, was sich auch in Besprechungsprotokollen der Steuerberatungskanzlei und teilweise auch in einer vom Betriebsprüfer ***2*** in der Verhandlung vorgelegten E-Mail wiederspiegelt. Tatsächlich wurden von der Beschuldigten die zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträge, welche aus Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer resultieren, in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht abgeführt. ***Bf1*** wurde seit 2017 jährlich von der steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht im Ausland und auf eine verpflichtende Registrierung im jeweiligen Land hingewiesen, kam jedoch dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nach, zumal es ihr darauf ankam, die ausländischen Umsatzsteuern zu verkürzen. Dennoch ermächtigte die Beschuldigte ihre steuerlichen Vertreter dazu, in den für die Beschuldigte erstellten und abgegebenen Jahressteuererklärungen der Jahre 2017 bis 2020 und auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen der Monate Oktober bis Dezember 2021 unberechtigt Vorsteuern aus derartigen B to C Geschäften - welche Beförderungsdienstleistungen für Nichtunternehmer, welche im ausländischen Gemeinschaftsgebiet Ihren Ausgang nahmen, dort aber keiner umsatzsteuerrechtlichen Besteuerung unterzogen wurden - weiterhin ungekürzt geltend zu machen. Im Zusammenhang mit den angesprochenen ungerechtfertigten Vorsteuerabzügen bewirkte die Beschuldigte für die Kalenderjahre 2017 bis 2020 und in den Kalendermonaten Oktober bis Dezember 2021 vorsätzlich die im Schuldspruch angeführten Umsatzsteuerverkürzungen, wobei sich ihr Vorsatz im Zusammenhang mit der Verkürzung an Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2017 bis 2020 (durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern) auch auf die Verletzung der sie treffenden abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht erstreckte. In Anbetracht der unter Punkt 2) des Schuldspruches angeführten Taten erstreckte sich der Vorsatz der Beschuldigten auch auf die Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden wahrheitsgemäßen Voranmeldungen, wobei die Beschuldigte ***Bf1*** durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern Verkürzungen an Umsatzsteuer in der im Schuldspruch unter Punkt 2) angeführten Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Der Spruchsenat erachtet auf Basis der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage des Betriebsprüfers ***3*** als erwiesen, dass die durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern aus derartigen grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch die Beschuldigte wissentlich und vorsätzlich bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuer jedenfalls beträchtlich höher sind als die in diesem Zusammenhang zu ihrem Nachteil allenfalls eingetretenen einkommensteuerrechtlichen Nachteile. Beweiswürdigung: Der Schuldspruch und die obenstehenden Entscheidungsfeststellungen werden vom erkennenden Spruchsenat auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse der durch den Betriebsprüfer ***3*** vorgenommenen abgabenbehördlichen Außenprüfung gestützt. Die objektiven Ergebnisse der abgabenbehördlichen Außenprüfung wurden von der Beschuldigten ***Bf1*** und von ihrer damaligen steuerlichen Vertreterin ***4*** anlässlich der Unterfertigung der Niederschrift über die Schlussbesprechung (gemäß § 149 Abs. 1 BAO) außer Streit gestellt. Im Rahmen der auch von der Beschuldigten ***Bf1*** unterfertigen Niederschrift der Schlussbesprechung wurde festgehalten, dass von der Beschuldigten Beförderungsdienstleistungen für Nichtunternehmer (B to C), welche im Ausland ihren Ausgang nahmen und der Umsatzsteuer unterliegen erbracht wurden, und dass von der Beschuldigten die daraus resultierenden Umsatzsteuerbeträge in den jeweiligen Mitgliedsstaaten nicht abgeführt wurden. In der sowohl von ***5*** als auch von der Beschuldigten unterfertigten Niederschrift der abgabenbehördlichen Schlussbesprechung wird weiters festgehalten, dass ***Bf1*** als Unternehmerin seit 2017 jährlich von der steuerlichen Vertretung auf die Steuerbarkeit und die diesbezügliche Steuerpflicht im Ausland und auf eine verpflichtende Registrierung im jeweiligen Land hingewiesen wurde, weiters dass ***Bf1*** jedoch die Registrierung im Ausland nicht vornahm und auch der steuerlichen Vertretung diesbezüglich keinen Auftrag erteilte. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Betriebsprüfers ***3*** in der Verhandlung vor dem Spruchsenat kann mit Gewissheit abgeleitet werden, dass die Beschuldigte in Zusammenhang mit derartigen Geschäften in ihren für die Kalenderjahre 2017 bis 2020 abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen und auch in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 in dem im Schuldspruch angeführten Umfang Vorsteuern ungerechtfertigt geltend machte, welche die für ausländische Nichtunternehmer erbrachten Beförderungsdienstleistungen, welche im ausländischen Gemeinschaftsgebiet ihren Ausgang nahmen, betreffen. Der Betriebsprüfer hat völlig zu Recht - vor dem Hintergrund der unterbliebenen Umsatzsteuererklärungen in den ausländischen Mitgliedsstaaten - der Beschuldigten das Recht der Geltendmachung von Vorsteuern im Zusammenhang mit derartigen Geschäften versagt und nachvollziehbar im Rahmen einer abgabenbehördlichen Schätzung die schuldspruchsgegenständlichen Umsatzsteuerverkürzungen ermittelt. In diesem Zusammenhang hat sich der Betriebsprüfer ***3*** rechtlich zutreffend auf § 12 Abs. 14 UStG gestützt, welche Bestimmung normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der betreffende Unternehmer wusste (oder wissen musste), dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen umsatzsteuerbetreffenden Finanzvergehen steht. Soweit sich die Beschuldigte bzw. deren Verteidiger in der Verhandlung vor dem Spruchsenat darauf berufen haben, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob in den jeweiligen Mitgliedsstaaten Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte ***Bf1*** eingeleitet wurden, wird mit diesem Vorbringen kein für den Schuldspruch erheblicher Umstand angesprochen. Auch das weitere Vorbringen des Verteidigers, wonach es Aufgabe der steuerlichen Vertretung der Beschuldigten ***Bf1*** gewesen wäre, in den für die Beschuldigte ***Bf1*** abgegebenen Umsatzsteuererklärungen die Vorsteuerabzüge für die gegenüber ausländischen Nichtunternehmern erbrachten Beförderungsdienstleistungen auszunehmen, ist nicht zielführend, zumal der Spruchsenat in seinem Beweiskalkül davon ausgeht, dass die Beschuldigte von ihrer damaligen steuerlichen Vertretung (***30***) erstmals am 21. Juni 2017 und nachfolgend alljährlich im Rahmen der Jahresabschlussbesprechung auf die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht derartiger Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer ausdrücklich hingewiesen wurde und diese sie treffende abgabenrechtliche Verpflichtung vorsätzlich verletzte, weil es ihr geradezu darauf ankam, einerseits die von ihr im Ausland abzuführende Umsatzsteuer zu verkürzen und im angesprochenen Zusammenhang durch die ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern für derartige ausländische Beförderungsdienstleistungen andererseits im Inland Umsatzsteuern zu verkürzen. Soweit der Verteidiger in der Verhandlung anklingen ließ, dass er für die Beschuldigte die Geltendmachung von Regressansprüchen gegenüber ihrer steuerlichen Vertretung wegen der Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuererklärungen prüfen werde, bleibt anzumerken, dass der Spruchsenat in seinem Beweiskalkül davon ausging, dass die Steuerberatungskanzlei ***30*** anlässlich der für die Beschuldigte ***Bf1*** abgegebenen Umsatzsteuererklärungen und anlässlich der darin enthaltenen Geltendmachung von Vorsteuerabzügen darauf vertrauen durfte, dass die von ***30*** rechtlich umfassend aufgeklärte Beschuldigte ***Bf1*** ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Ausland nachkommen werde und die erbrachten Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer im Ausland registrieren und die daraus resultierenden Umsatzsteuern im Ausland abführen werde. Soweit die Beschuldigte die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der schuldspruchsgegenständlichen Tatbestände bestreitet, wird ihre Einlassung vor dem Spruchsenat als Schutzbehauptung und demgemäß als nicht glaubhaft beurteilt. Die zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen getroffenen Entscheidungsfeststellungen schließen sich bei vernetzter Gesamtschau aller verfahrensrelevanten Verfahrensergebnisse aus dem objektiven Lebenssachverhalt, der langjährigen abgabenrechtlichen Geschäftserfahrung der Beschuldigten ***Bf1*** und aus allgemeiner Lebenserfahrung. Rechtlich verantwortet ***Bf1*** auf der Grundlage der getroffenen Entscheidungsfeststellungen mehrfache Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Bei der nach § 33 Abs. 5 FinStrG vorzunehmenden Strafbemessung definiert sich unter Zugrundelegung eines strafbestimmenden Wertbetrages von € 49.080,83 ein Strafrahmen einer Geldstrafe bis zu € 98.161,66. Bei der Strafbemessung wertet der Spruchsenat unter dem Schuldgesichtspunkt das Zusammentreffen mehrerer Finanzstrafvergehen und die Tatbegehung während eines langen (mehrjährigen) Deliktszeitraumes als erschwerend, hingegen die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten ***Bf1*** und die vollständige Schadensgutmachung als mildernd. Unter Einbeziehung der oben angeführten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweist sich das Strafmaß einer Geldstrafe von € 12.000,00 als tat- und schuldangemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde auf der gesetzlichen Grundlage des § 21 FinStrG eine adäquate Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen festgesetzt. Die Kostenentscheidung ist Folge des Schuldspruches und gründet sich auf § 185 FinStrG. Hinsichtlich des gegen die Beschuldigte erhobenen Vorwurfs der Verkürzung von Umsatzsteuer auch für das Kalenderjahre 2016 in Gesamthöhe von € 7.366,96 nahm der Spruchsenat eine Verfahrenseinstellung nach § 136 FinStrG vor, da nach dem Beweiskalkül des Spruchsenats der Beschuldigten diesbezüglich ein Abgabenverkürzungsvorsatz nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Soweit sie grob fahrlässig für das Kalenderjahr 2016 Umsatzsteuer in der ihr zur Last gelegten Höhe verkürzt hat, ist für das Jahr 2016 mittlerweile bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten." **** Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde mit folgenden Ausführungen: "Das Erkenntnis wird zur Gänze angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: Das Erstgericht hat einen Sachverhalt dargelegt, der sich in seiner Gesamtheit unter Außerachtlassung von Beweisergebnissen und aufgrund des Fehlens von relevanten Beweisergebnissen aufgrund Nichterörterung als schlüssige Grundlage für die Beweiswürdigung, schlüssig lesen lässt, jedoch mit den realen Gegebenheiten nicht übereinstimmt. Richtig ist, dass die Beschuldigte mit Ihrem Unternehmen Beförderungsdienstleistungen von Drittstaaten in Drittstaaten vorgenommen hat. Bei Aufträgen durch Unternehmer wurde gesetzeskonform aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht vorgegangen und nach dem sogenannten Reverse-Charge-Prinzip gehandelt. Bei Nicht-Unternehmern hat die Beschuldigte diesen keine Umsatzsteuer verrechnet. Diesen Umstand hat das Erstgericht bereits vollständig außer Acht gelassen, da dieser Umstand seiner Beweiswürdigung widerlaufen würde. Allein dieses Faktum widerlegt die Annahme des Erstgerichtes, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass die Beförderungsdienstleistungen im Ausland für Nicht-Unternehmer der Umsatzsteuer unterliegen. Denn aus welchem Grund sollte sie die Verrechnung unterlassen, da für sie damit kein Vorteil verbunden ist. Erwägungen hierzu, lässt die Entscheidung vermissen, mit Ausnahme der apodiktischen Darlegung einer "Absicht". Es widerspricht aber auch in jedem Fall der Annahme eines Vorsatzes einer Umsatzsteuerverkürzung, da man hiervon ja nur dann ausgehen hätte könnte, wenn sie die Umsatzsteuer tatsächlich vorgeschrieben hätte, aber nicht abgeführt hat. Der Grund, wie im gegenständlichen Verfahren ausführlich erörtert, war ein Seminar, an dem die Beschuldigte teilgenommen hat und der Umstand, dass sie entsprechend des vermittelten Seminarwissens derart gehandelt hat, was auch im Rahmen von zwei Betriebsprüfungen als richtig akzeptiert worden war. Auch dieser Umstand widerspricht der Annahme, dass die Handlungen der Beschuldigten dahingehend gewürdigt werden können, dass sie vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterziehen wollte. Der gesamte Komplex der Umsatzsteuerproblematik in Drittstaaten stellt zwar eine Ausgangslage für die steuerliche Verkürzung von österreichischer Umsatzsteuer dar, ist aber nicht Gegenstand des Strafverfahrens. Betrachtet man sich jedoch das gegenständliche Urteil, so hat das Erstgericht im Wesentlichen jedoch genau diese Problematik abgearbeitet und letztendlich auch pönalisiert. Es ist aber für das gegenständliche Strafverfahren nicht maßgeblich, ob, warum und wie es zu dieser Umsatzsteuerverkürzung ausländischer Umsatzsteuer im Ausland gekommen ist. Es erübrigt sich sohin die Erörterung der Tatsache, dass naturgemäß eine Steuerberatung versucht haftungsfrei zu bleiben. Ebenso wenig muss darauf hingewiesen werden, dass die Unterlagen für die Schlussbesprechung der Beschuldigten mailmäßig zugemittelt wurden und diese nach Mitteilung durch ihre Steuerberatung, "es sei in Ordnung, sie könne unterschreiben", ohne weiteres Nachdenken und Lesen durch die Beschuldigte diese Unterlagen/Schlussbesprechungsprotokolle unterschrieben wurden, ohne zu wissen, was bezüglich Aufklärung durch ihre Steuerberatungskanzlei dort niedergeschrieben ist. Tatsächlicher Inhalt dieses Strafverfahrens ist eine Umsatzsteuerverkürzung in Österreich. Zur Umsatzsteuerverkürzung in Österreich ist es jedoch deshalb gekommen, weil die Umsatzsteuer von Aufwendungen, welche in Zusammenhang mit Leistungen im Ausland gestanden sind, in Österreich als Vorsteuer geltend gemacht wurde. Dass die Beschuldigte dies vorsätzlich gemacht hat, dass diese ihre Steuerberatung beauftragt hätte, die Umsatzsteuer in Österreich vorsätzlich zu verkürzen, dass die Beschuldigte über eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Österreich überhaupt informiert war, sie darüber Bescheid wusste oder es auch nur in Kauf genommen hätte, hierfür gibt es kein einziges Beweisergebnis und wurde dies auch vom Erstgericht gar nicht erhoben. Dies ist dem Erstgericht offensichtlich auch im Rahmen seines Urteiles aufgefallen, als es umfangreich über das Vergehen der Umsatzsteuerverkürzung im Ausland referierte und dort Schuldzuweisungen traf, weshalb es versucht hat, korrigierend einzugreifen, mit der Feststellung, dass die Beschuldigte durch die Umsatzsteuerverkürzung im Ausland, eine Umsatzsteuerverkürzung im Inland vorsätzlich herbeiführen wollte. Dies ist objektiv falsch, und wurde dies auch während des gesamten Verfahrens nie erörtert. Wenn es auch dafür ebenfalls kein Beweisergebnis gibt, so ist jedoch festzuhalten, dass die Beschuldigte diesbezüglich auch nie über die Möglichkeit einer Umsatzsteuerverkürzung in Österreich durch ihre steuerliche Vertretung aufgeklärt worden war. Vielmehr ergibt sich aus dem zweifelsfreien Sachverhalt nämlich, dass diese Sachaufwände auch nicht im Rahmen des Betriebsergebnisses, nämlich gewinnverkürzend geltend gemacht worden sind, dass offensichtlich die Steuerberatungskanzlei diesen Umstand vollkommen übersehen hat. Geht man nämlich von der Sichtweise des Erstgerichtes, der vorsätzlichen schuldhaften Umsatzsteuerverkürzung aus, so ist es nicht nachvollziehbar, warum zwar die Umsatzsteuer (mit Teilbeträgen) vorsätzlich verkürzt worden sein soll, aber die Reduzierung des Betriebsgewinnes durch diese Teilbeträge welche rechtswidrig bei der Umsatzsteuerverkürzung verwendet wurden, welche bei der Berechnung des Betriebsgewinnes jedoch rechtlich vollkommen zulässig vermindernd geltend gemacht werden hätte können, nicht geltend gemacht werden. Warum hätte die Beschuldigte vorsätzlich einen Teil der Umsatzsteuer "hinterziehen" sollen, wenn ihr dieser Betrag ohnehin im Bereich der Gewinnreduzierung dann wieder zugestanden wäre, diesen aber nicht geltend macht. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, da er nicht von irgendeiner Aussage, welche als Schutzbehauptung qualifiziert werden könnte, abhängt, sondern einfach vom Zahlenwerk und dem Ergebnis des Prüfergebnisses, welches ja einerseits die Umsatzsteuernachzahlung ergibt, aber auch eine festgestellte Kürzung der Einkünfte und zwar jeweils zwischen 7.300 € und 12.400 € pro Jahr (Beilage zur Niederschrift ***7*** St Nr. ***8*** Schlussbesprechungsprotokoll). Wie sich aus dem Schlussbesprechungsprotokoll jedoch ergibt und auch aus dem Erkenntnis, hatte die Beschuldigte eine steuerliche Vertretung, welche mit der Berechnung der Abfuhr der Umsatzsteuer in Österreich beauftragt war. Diese Verpflichtung wurde jedoch nie auf die Beschuldigte übertragen, sondern nur jene bezüglich des Auslandes. Und wie sich ja auch trotz der Schutzbehauptungen der steuerlichen Vertretung ergibt, war sie in Kenntnis darüber, dass im Ausland keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Aus diesem Grunde hätte sie die Vorsteuerbeträge, welche in Bezug mit Auslandsfahrten stehen, nicht der österreichischen Umsatzsteuer gegenüberstellen dürfen. Ein Beweisergebnis, dass die Beschuldigte dies beauftragt hat, dies in Kauf genommen hat oder auch nur darüber Kenntnis hatte, ergibt sich aus den gegenständlichen Verfahren nicht und gibt es diesbezüglich auch kein Beweisergebnis. Für die Feststellung/Würdigung des Erstgerichtes, dass es der Beschuldigten drauf ankam, durch ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern für ausländische Beförderungsdienstleistung im Inland Umsatzsteuer zu verkürzen, gibt es keinerlei Beweisergebnis und wurde dies auch während des gesamten Verfahrens gar nicht erörtert. Selbst wenn das Erstgericht ausführt, dass die steuerliche Vertretung davon ausgehen durfte, dass die rechtlich umfassend aufgeklärte Beschuldigte ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im Ausland nachkommen werde und die erbrachten Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nicht-Unternehmer im Ausland registrieren und die daraus resultierende Umsatzsteuer im Ausland abführen werde, so ist das wohl keinerlei Begründung für die von der steuerlichen Vertretung vorgenommene Falschberechnung der österreichischen Umsatzsteuer. Gerade dann, wenn man von dieser Feststellung, die das Erstgericht ja festschreibt, ausgeht, kann die steuerliche Vertretung die Vorsteuer, welche mit Auslandsfahrten in Verbindung steht, der österreichischen Einkommenssteuer nicht gegenüberstellen. Diese ist immer auf die Umsatzsteuer im Ausland anzurechnen. Die steuerliche Vertretung hat sohin in unzulässiger Weise Positionen, die nicht von ihr zu verarbeiten gewesen wären, falsch als Vorsteuer verwendet. Nach herrschender Rechtsprechung darf jedoch ein Unternehmer auf die steuerliche Berechnung seiner Vertretung vertrauen. Zur Verdeutlichung ist nochmals festzuhalten, dass es hier um die reine österreichische Umsatzsteuer handelt, zu deren Berechnung die steuerliche Vertretung beauftragt war. Gerade dieser Umstand zeigt jedoch, dass das Erstgericht einen Sachverhalt darlegt, mit dem es die eigene Beweiswürdigung stützen kann, der jedoch mit den objektiven Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen ist und dass es tatsächlich den Sachverhalt in den Drittstaaten pönalisiert und den österreichischen Teil als "Mantel" jedoch unbegründet überzieht. Zusammenfassend ist nachstehend festzuhalten: Die Beschuldigte hat im Ausland bei Transporten von Privatpersonen diesen keine Umsatzsteuer verrechnet und auch keine einbehalten. Diese Vorgehensweise ist rechtlich falsch, kann aber daher auch keinen Vorsatz einer Bereicherung oder der Zuwendung eines Vorteiles zu ihrer Person beinhalten. Dieser Sachverhalt einer Umsatzsteuerverkürzung in einem Drittstaat ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Die Beschuldigte war steuerlich vertreten und hat diese die Umsatzsteuer, welche in Österreich abzuführen ist, berechnet. Diese war in Kenntnis darüber, dass die Beschuldigte im Ausland bei Privatpersonen keine Umsatzsteuer abführt und selbst wenn die steuerliche Vertretung, wie festgestellt, davon ausging, dass die Beschuldigte die Umsatzsteuer in ausländischen Drittstaaten richtig behandelt, hätte sie Vorsteuern, welche in Verbindung mit Leistung in Drittstaaten stehen, nicht der Umsatzsteuer in Österreich gegenüberstellen dürfen. Dies ist ein reiner Fehler, den die steuerliche Beratung zu verantworten hat. Teil des Fehlers ist auch, dass als Vorsteuer Beträge geltend gemacht wurden, welche eigentlich im Rahmen der Kürzung der Einkünfte geltend gemacht hätten werden müssen. Auch dies hat die steuerliche Vertretung zu Lasten der Beschuldigten nicht gemacht, sodass diese zuviel an Einkommenssteuer bezahlt hat. Die Beschuldigte durfte bezüglich der steuerlichen Aspekte in Österreich auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes ihrer steuerlichen Vertretung vertrauen. Allein in Zusammenschau dieser vorstehenden Fakten ergibt sich, dass die Beschuldigte gar nicht vorsätzlich Umsatzsteuer in Österreich verkürzt haben kann, da sie mit der Berechnung dieser selbst gar nicht befasst war und auch eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht in Auftrag gegeben hat. Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt: Das Berufungsgericht möge 1. eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen 2. der Berufung Folge geben, das angefochtene Urteil aufheben und die Beschuldigte von dem wider sie erhobenen Vorwurf freisprechen. 3. in eventu die Sache zu einer erneuten Entscheidung an das Erstgericht zurückverweisen 4. in eventu der Berufung Folge geben und die verhängte Strafe schuldangemessen reduzieren oder zur Gänze bedingt nachsehen." **** Die Steuerberatungskanzlei ***16*** wurde mit Schreiben der Vorsitzenden vom 23.4.2025 aufgefordert, die Besprechungsprotokolle zu den Umsatzsteuerjahreserklärungen der Beschuldigten vorzulegen. Sie hat dies mit Berufung auf ihr Entschlagungsrecht verweigert. Im Beschwerdeverfahren wurde am 19.8.2025 durch die verteidigende Rechtsanwaltskanzlei beim BFG Akteneinsicht genommen. **** Am 4.9.2025 wurde für die Bf. eine weitere Stellungnahme eingereicht: "l. In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin, Frau ***Bf1***, In Ergänzung zur Beschwerde vom 07.03.2025 sowie zur Vorbereitung für den am 18.09.2025 anberaumten mündlichen Verhandlungstermin nachstehende STELLUNGNAHME ab und führt dazu aus wie folgt: Vorausgeschickt wird, dass das angefochtene Erkenntnis an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet und von der erkennenden Finanzstrafbehörde wesentliche Beweisergebnisse unberücksichtigt geblieben sind; für die Beschwerdeführerin die Einhaltung sämtlicher abgaben- und steuerrechtllchen Vorschriften oberste Priorität hatte und sie stets dafür gesorgt hat, dass sie und das von Ihr geführte Einzelunternehmen von renommierten und vertrauenswürdigen Steuerberatungskanzleien vertreten ist; allfällige Handlungen bzw. Unterlassungen nur auf Empfehlung und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Empfehlung der steuerlichen Vertretung erfolgten; der Beschwerdeführerin kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden anzulasten ist; der Beschwerdeführerin keinesfalls ein vorsätzliches oder wissentliches Handeln Im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzung vorgeworfen werden kann; mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestandes die gegenständlich vorgeworfene Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG nicht vorliegt; sich keine Anhaltspunkte für eine - im Vorauszahlungszeitraum ohnehin nicht strafbare - fahrlässige Begehung ergeben; 1. Zum maßgeblichen Sachverhalt 1.1. Der Spruchsenat G-2 als Organ des Amts für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde hat mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 05.11.2024 erkannt, dass die Beschwerdeführerin die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe und wurde hierfür über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe IHv EUR 12.000,00 verhängt. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 07.03.2025 und wird nun ergänzend und konkretisierend ausgeführt wie folgt: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen 2006 und Ende 2021 als selbständige Unternehmerin tätig und hat das Einzelunternehmen ***41*** mit Sitz in ***42*** (IdF "Unternehmen") betrieben. Das Unternehmen erbrachte insbesondere Beförderungsdienstleistungen von Booten sowohl für Unternehmer als auch für Nichtunternehmer In Österreich, der EU sowie in Drittstaaten. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wenig kaufmännische bzw. buchhalterische Erfahrung aufwies, war sie stets bedacht für sämtliche Agenden als auch für die Abgabe der Steuererklärungen verlässliche steuerliche Vertreter zu beauftragen. Schließlich ist und war es der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Zusammenarbeit mit erfahrenen Steuerexperten von entscheidender Bedeutung Ist, um die Einhaltung der geltenden Abgaben Vorschriften sicherzustellen und die Integrität ihrer steuerlichen Verpflichtungen zu wahren. Die Beschwerdeführerin hat daher darauf geachtet, eine verlässliche und renommierte Steuerberatungskanzlei zur Unterstützung ihrer steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Bis zum Jahr 2015 erfolgte die Vertretung der die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin betreffenden steuerlichen Belange durch die Kanzlei ***43*** mit Sitz in ***14***. In den darauffolgenden Jahren 2016 bis 2018 erfolgte die steuerliche Vertretung durch die ***44***. Ab dem Jahr 2019 bis Ende 2022 wurde die steuerliche Vertretung durch die Rechtsnachfolgerin der ***44***, die ***45*** (ldF"steuerliche Vertretung") mit Sitz in ***14*** wahrgenommen. Der Firmenwortlaut der ***19*** wurde mittlerweile In ***46*** geändert. (Anmerkung: Fußnoten können in Findok nicht dargestellt werden, daher werden die Fußnoten in Klammer wiedergegeben: Beilage 1 - Firmenbuchauszug ***46***). Für die steuerlichen Agenden der Beschwerdeführerin waren dabei insbesondere Frau ***47*** sowie Frau ***21***. zuständig. Die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit deren steuerlichen Vertretern war geprägt von Vertrauen, wobei stets der Anschein gewahrt wurde, dass die steuerlichen Vertretungshandlungen und erteilten Informationen korrekt sind. Sämtliches Handeln der Beschwerdeführerin erfolgte auf Grundlage der Empfehlungen und Vorgaben der steuerlichen Vertretung. Im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung durchwegs suggeriert, dass ihre im Zeitraum 2016 bis 2021 erbrachten Beförderungsleistungen im B2C-Bereich, welche ihren Ausgang im Gemeinschaftsgebiet hatten, nicht umsatzsteuerbar sind bzw., dass keine ausländische Umsatzsteuer abzuführen ist. Eine Aufklärung durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass dies dennoch der Fall sein könnte, erfolgte nicht. Erst im Juni 2021 wurde der Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung erstmals kurz, in mündlicher Form mitgeteilt, dass betreffend die Einhebung und Abfuhr der Umsatzsteuer die EU-OSS-Regelung zur Anwendung käme. Weitere Hinweise oder Angaben zur konkreten Umsetzung dieser Regelung wurden der Beschwerdeführerin nicht mitgeteilt. Auch fand eine nachweisliche Aufklärung über die Verpflichtung zur Abfuhr ausländischer Umsatzsteuer Im Zusammenhang mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer nicht statt. Die Beschwerdeführerin ging stets davon aus, dass sämtliche ihrer steuerlichen Handlungen im Einklang mit dem geltenden (Steuer-)Recht stehen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch seitens ihrer steuerlichen Vertretung keine gegenteiligen Handlungsempfehlungen oder gar Beanstandungen erfolgten. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über ihre Verpflichtung zur Abfuhr ausländischer Umsatzsteuer nicht in Kenntnis war. Wäre sie von ihrer steuerlichen Vertretung über diese Verpflichtung ordnungsgemäß aufgeklärt worden, so wäre sie selbstverständlich bereits seit jeher dieser Verpflichtung nachgekommen und hätte ausländische Umsatzsteuer abgeführt. Aus Sicht der Beschwerdeführerin verlief die Zusammenarbeit mit ihrer steuerlichen Vertretung bis Ende 2022 ohne nennenswerte Probleme. Anfang des Jahres 2023 traten erstmals Ungereimtheiten auf: Im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie im anschließenden Schlussgespräch am 16.01.2023 wurde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Umsatzsteuer für ihre Tätigkeiten im Zeitraum 2016 bis 2021 im Zusammenhang mit der Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für ausländische Nichtunternehmer abführen hätte müssen, dies jedoch mangels Kenntnis von dieser Verpflichtung verabsäumt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin nicht einmal angedeutet, dass hierdurch eine Umsatzsteuerverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht bewirkt worden sein könnte. Auch auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Selbstanzeige wurde die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertretung nicht hingewiesen. Im Rahmen der weiteren Bezug habenden Prüfungshandlungen durch die Abgabenbehörde hat die Beschwerdeführerin aufgrund der ausdrücklichen Empfehlung ihrer steuerlichen Vertretung eine Niederschrift (Beilage 2 - Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Beilage vom 16.01.2023) des Finanzamtes unterfertigt und einen Betrag iHv EUR 44.250,28 bezahlt. Die Beschwerdeführerin ging aufgrund der Information ihrer steuerlichen Vertretung davon aus, dass mit Unterfertigung der Niederschrift die gegenständliche Causa endgültig erledigt wäre und ein anschließendes Finanzstrafverfahren dadurch abgewendet werden kann. Aufgrund der Information ihrer steuerlichen Vertretung erfolgte keine eingehende Durchsicht oder gar Prüfung der Niederschrift durch die Beschwerdeführerin. In der gegenständlichen Niederschrift wurde ausdrücklich und vorbehaltlos festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2016 bis 2021 entgegen ihrer Verpflichtung ausländische Umsatzsteuer nicht abgeführt hätte. Insoweit handelt es sich um ein vorbehaltloses Schuldanerkenntnis. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin hat diese über die Bedeutung und etwaige Konsequenzen eines solchen vorbehaltlosen Schuldanerkenntnis nicht aufgeklärt. Wäre eine umfassende, vor allem die Wahrscheinlichkeit der Einleitung eines anschließendes Finanzstrafverfahrens betreffende Aufklärung durch die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgt, so hätte die Beschwerdeführerin die Niederschrift zu keinem Zeitpunkt unterfertigt und den Betrag nicht zur Anweisung gebracht. In weiterer Folge wurde auf Basis dieser Prüfungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin das gegenständliche Finanzstrafverfahren wegen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 und 2 lit. a FlnStrG eingeleitet. (Beilage 3 - Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 08.08.2023). Am 22.05.2024 und am 05.11.2024 fand die diesbezügliche Hauptverhandlung vor dem Spruchsenat Graz statt. (Beilage 4 - Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.05.2024) Auch zu diesem Zeitpunkt ging die Beschwerdeführerin noch davon aus, dass Ihr Verhalten - basierend auf der steuerlichen Beratungsleistung Ihrer Vertretung - jedenfalls im Rahmen einer vertretbaren Rechtsansicht erfolgte und die Causa ohnehin bereits aufgrund der Abgabe der Niederschrift und Bezahlung des Geldbetrages erledigt sei. Im Zuge des Verfahrens wurde die zeugenschaftliche Vernehmung einer Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung als (Entlastungs-)Zeugin beantragt; diese verweigerte jedoch am 05.11.2024 gänzlich unerwartet (trotz Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung) Ihre Aussage. (Beilage 5 -Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.11.2024.) In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführerin erstmals bewusst, dass die Beratungs- und Vertretungsleistungen ihrer steuerlichen Vertretung nicht sach- und fachgemäß waren und die umsatzsteuerlichen Handlungen und Empfehlungen nicht im Einklang mit dem geltenden Recht standen, sondern ein Beratungs- bzw. Vertretungsfehler vorlag. Festgehalten wird, dass Frau ***22*** BSc. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren - trotz ausdrücklicher Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Beschwerdeführerin - neuerlich beabsichtigt von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeführerin vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, der ***46*** sowie deren Rechtsvorgängerin, ein erheblicher Beratungs- und Vertretungsfehler anzulasten Ist. Zur Vervollständigung wird festgehalten, dass aus diesem Grund die ***46*** bereits mit Aufforderungsschreiben vom 01.04.2025 und weiterem Schreiben vom 24.04.2025 durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, den Schadensfall an die berufliche Haftpflichtversicherung zu melden und die Haftung für die daraus resultierenden Schäden der Beschwerdeführerin zu übernehmen. (Beilage 6 - E-Mail von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 01.04.2025; Beilage 7 - Aufforderungsschreiben von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 24.04.2025) Eine Meldung an die berufliche Haftpflichtversicherung der steuerlichen Vertretung wurde bereits veranlasst. 2. Ergänzend zu den Beschwerdegründen Nochmals wird ausgeführt, dass das gegenständliche Erkenntnis inhaltlich rechtswidrig ist. Entgegen den Ausführungen der Finanzstrafbehörde hat die Beschwerdeführerin nicht vorsätzlich eine Umsatzsteuerverkürzung bewirkt: Gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG wird für die Verwirklichung dieses Tatbestandes als subjektives Tatbestandsmerkmal vorsätzliches Handeln vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat für ihre das Unternehmen betreffenden abgabenrechtlichen Belange eine steuerliche Vertretung beauftragt. Dies erfolgte gerade vor dem Hintergrund ihre abgabenrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin durfte insbesondere auf die ordnungsgemäße Erfüllung und die Erteilung rechtskonformer Informationen über die abgabenrechtlichen Pflichten durch ihre steuerlichen Vertreter vertrauen, sofern nicht außergewöhnliche Umstände auftreten (statt aller Kert, Beteiligung am Finanzvergehen, In Leitner/Brandl/Kert [Hrsg], Handbuch Finanzstrafrecht4 [2017] Rz 511 ff mwN). Das gilt insbesondere dann, wenn den Abgabepflichtigen kein Auswahl- und Überwachungsverschulden trifft. Das ist hier der Fall. Ein Auswahlverschulden der früheren Steuerberater kommt schon vor dem Hintergrund ihres jeweiligen Renommees nicht in Betracht. Schließlich gab es vor Beauftragung auch keine Hinweise die auf eine mangelnde Kompetenz, Seriosität, Unparteilichkeit oder Redlichkeit des beauftragten Steuerberaters schließen lassen (ua OGH 15.12.1994, 15 Os 103/94). Die Beschwerdeführerin hätte schlicht nicht wissen können, dass die von Ihr ausgewählte steuerliche Vertretung fachlich ungeeignet ist bzw. unrichtige Auskünfte erteilt. Nach der stRsp des VwGH kann eine Überwachung der Tätigkeit des mit der Wahrnehmung der abgabenrechtllchen Pflichten betrauten Steuerberaters nur dann verlangt werden, wenn ein begründeter Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit der Vertretungshandlungen zu zweifeln (vgl Fellner, FinStrG § 8 Rz 6, 27 ff). In diesem Fall darf sich der Abgabepflichtige aber auf eine Grobkontrollpflicht beschränken (Kert in Leitner/Brandl/Kert [Hrsg], HB Finanzstrafrecht 4 Rz 515). Zumal die Beschwerdeführerin während der Zusammenarbeit keinen begründeten Anlass hatte, an der Ordnungsmäßigkeit zu zweifeln, bestand auch keine Pflicht die Tätigkeit der steuerlichen Vertretung zu überwachen oder die von Ihr erteilten Auskünfte anzuzweifeln. Auch hat die erkennende Finanzstrafbehörde in diesem Zusammenhang nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ein Auswahlverschulden trifft oder verpflichtet gewesen wäre, die Tätigkeiten ihrer steuerlichen Vertretung zu überprüfen, sondern stellt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Die erkennende Finanzstrafbehörde hat die vorgenannten rechtlichen Erwägungen gänzlich außer Acht gelassen. Die Finanzstrafbehörde hätte berücksichtigen müssen, dass die Beschwerdeführerin steuerlich vertreten war und sich auf die Auskünfte dieser verlassen durfte. In weiterer Folge hätte die Finanzstrafbehörde erkennen müssen, dass der Beschwerdeführerin keinesfalls vorsätzliches und schon gar nicht wissentliches Handeln im Hinblick auf die Umsatzsteuerverkürzungen vorgeworfen werden kann. Mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands liegt daher keine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG vor. Die erkennende Finanzstrafbehörde hat trotz des vorgenannten Sachverhaltes festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorsätzlich verletzte, weil es ihr geradezu darauf ankam bzw. sie sich dazu entschloss, Umsatzsteuer zu verkürzen. Die gegenständliche Feststellung wird lediglich damit begründet, dass die Bestreitung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen durch die Beschwerdeführerin "unglaubhaft" ist und wird als Schutzbehauptung abgetan. Es zeichnet sich ab, dass sich die erkennende Finanzstrafbehörde nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, sondern dieser in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstellt, dass sie ohnehin vorsätzlich gehandelt habe. Woraus die erkennende Finanzstrafbehörde in diesem Zusammenhang vorsätzliches Handeln der Beschwerdeführerin ableitet, ist nicht klar nachvollziehbar. Dies vor allem, weil bei der Beweiswürdigung wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Bereits der entscheidungswesentliche Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen steuerlich vertreten war und die erhaltenen Auskünfte nicht anzweifeln musste, wird übergangen. Insbesondere vor diesem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführerin steuerlich vertreten war, erscheint die Annahme der erkennenden Finanzstrafbehörde lebensfremd. Die Beschwerdeführerin hat einzig und allein aufgrund der durch ihre steuerliche Vertretung erteilten Auskünfte die Umsatzsteuer nicht abgeführt. Es ist zu hinterfragen, weshalb sich die Beschwerdeführerin überhaupt einer steuerlichen Vertretung bedient, wenn seitens der Finanzstrafbehörde dennoch die Erwartung besteht, dass sie selbst über das notwendige Wissen zur Erfüllung sämtlicher Pflichten verfügt. Ferner hat eine wesentliche Zeugin, Frau ***22*** BSc., im Verfahren von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht; dies obwohl sie von der Beschwerdeführerin von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wurde. Auch dieser Umstand wurde von der erkennenden Finanzstrafbehörde völlig außer Acht gelassen. Angesichts der behaupteten ordnungsgemäßen Aufklärung der Beschwerdeführerin durch die steuerliche Vertretung, drängt sich die Frage auf, warum diese Mitarbeiterin von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. 2.3. Zusammenfassend folgt, dass im Hinblick auf die Abgabenverkürzung vorsätzliches - auf Abgabenverkürzung gerichtetes Handeln von der Beschwerdeführerin jedenfalls ausscheidet. Ein finanzstrafrechtlicher Vorwurf ist hieraus aber keinesfalls abzuleiten. II. Zur Bescheinigung des bisher erstatteten Vorbringens werden die nachstehend angeführten URKUNDEN vorgelegt: ./I - Firmenbuchauszug ***46*** ./2 - Niederschrift über die Schlussbesprechung samt Beilage vom 16.01.2023 ./3 - Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 08.08.2023 ./4 - Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 22.05.2024 ./5 - Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 05.11.2024 ./6 - E-Mail von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 01.04.2025 ./7 - Aufforderungsschreiben von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 24.04.2025" Die Stellungnahme wurde zur Wahrung des Parteiengehörs der Amtsbeauftragten am 5.9.2025 übermittelt. **** In der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2025 wurde wie folgt ergänzend erhoben und festgestellt: "Die Vorsitzende begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. Der Verteidiger verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.

Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300004/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300004.2025
Stammnummer
149293
Gültig
18.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF