Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300004/2025
Abgabenverkürzungen, unterlassene Vorsteuerberichtigung bei Beförderungsleistungen für Privatpersonen, die im Land des Beförderungsbeginns nicht versteuert wurden, subjektive Tatseite bei der Beschuldigten nicht nachweisbar
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300004/2025vom 18.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für das Jahr 2017 wurde am 11.9.2018 durch die ***20*** Steuerberatungskanzlei elektronisch eine Jahreserklärung eingereicht, die zum Erstbescheid vom 14.9.2018 geführt hat. Es wurde eine Gutschrift von € 387,22 festgesetzt.
Die abgabenbehördliche Prüfung führte zu einer Nachforderung von € 9.174,96, damit verblieb für U 2017 in Summe eine Gutschrift von € 5.085,34.
Die Einkommensteuerklärung 2017 führte zu einem Erstbescheid vom 14.9.2018 mit einer Gutschrift von € 6.836,00.
Der Bescheid nach der Prüfung vom 20.1.2023 erbrachte eine weitere Gutschrift von € 3.211,00.
2018:
Für das Jahr 2018 wurde am 25.10.2019 durch die ***20*** Steuerberatungskanzlei elektronisch eine Jahreserklärung eingereicht, die zum Erstbescheid vom 29.10.2019 geführt hat. Es wurde eine Gutschrift von € 297,12 festgesetzt.
Die abgabenbehördliche Prüfung führte zu einer Nachforderung von € 12.407,62, damit verblieb für U 2018 in Summe eine Gutschrift von € 8.234,68
Die Einkommensteuerklärung 2018 führte zu einem Erstbescheid vom 29.10.2019 mit einer Zahllast von € 2.550,00.
Der Bescheid nach der Prüfung vom 20.1.2023 erbrachte eine Gutschrift von € 5.355,00
2019:
Für das Jahr 2019 wurde am 25.2.2021 durch die ***20*** Steuerberatungskanzlei elektronisch eine Jahreserklärung eingereicht, die zum Erstbescheid vom 26.2.2021 geführt hat. Es wurde eine Gutschrift von € 1.137,45 festgesetzt.
Die abgabenbehördliche Prüfung führte zu einer Nachforderung von € 7.543,72, damit verblieb für U 2019 in Summe eine Gutschrift von € 1.794,57
Die Einkommensteuerklärung 2019 führte zu einem Erstbescheid vom 28.2.2021 mit einer Gutschrift von € 16.192,00.
Der Bescheid nach der Prüfung vom 20.1.2023 erbrachte ein Ergebnis von Null.
2020:
Für das Jahr 2020 wurde am 16.2.2022 durch die ***20*** Steuerberatungskanzlei elektronisch eine Jahreserklärung eingereicht, die zum Erstbescheid vom 17.2.2022 geführt hat. Es wurde eine Gutschrift von € 1.349,75 festgesetzt.
Die abgabenbehördliche Prüfung führte zu einer Nachforderung von € 7.757,02, damit verblieb für U 2020 in Summe eine Gutschrift von € 7.321,93.
Die Einkommensteuerklärung 2020 führte zu einem Erstbescheid vom 17.2.2022 mit einer Gutschrift von € 14.017,00
Der Bescheid nach der Prüfung vom 20.1.2023 erbrachte eine weitere Gutschrift von € 2.944,00.
2021:
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 10/2021 wurde am 15.12.2021 eingereicht und die Zahllast von € 3.225,44 bei Fälligkeit entrichtet.
Mit Festsetzungsbescheid vom 20.1.2023 wurde eine Abgabennachforderung von € 2.890,20 festgesetzt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 11/2021 wurde am 14.1.2022 eingereicht und die Zahllast von € 2.424,00 bei Fälligkeit entrichtet. Am 17.1.2022 wurde eine Gutschrift von € 756,57 gemeldet und verbucht.
Mit Festsetzungsbescheid vom 20.1.2023 wurde eine Abgabennachforderung von € 3.193,90 festgesetzt.
Die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2021 wurde am 15.2.2022 eingereicht und die Zahllast von € 493,11 mit einem am Abgabenkonto bestehenden Guthaben bei Fälligkeit entrichtet.
Mit Festsetzungsbescheid vom 20.1.2023 wurde eine Abgabennachforderung von € 6.113,69 festgesetzt.
Es liegen somit objektiv 4 Verkürzungen von Umsatzsteuer durch Einreichung unrichtiger Jahreserklärungen und 3 Verkürzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen vor.
Subjektiver Tatbestand:
Die Beschuldigte führte über viele Jahre hinweg ein Unternehmen, das mit der Beförderung von Booten von Unternehmen und Booten von Privatpersonen befasst war, sie war daher grundsätzlich im Rahmen ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen auch verpflichtet sich einschlägiges Fachwissen in steuerrechtlicher Hinsicht anzueignen. Sie hat sich jedoch durchgehend für die Erstellung ihrer Abgabenerklärungen einer steuerlichen Vertretung bedient, die ebenfalls im Rahmen dieser vertraglichen Pflichtenübernahme für die Einreichung richtiger Abgabenerklärungen einen Verantwortungsteil übernommen hat.
VwGH v. 28.3.2023, Ra 2021/16/0097 und BFG 3.9.2024, RV/7300031/2024
Unmittelbarer Täter im Sinn des § 11 erster Fall FinStrG - und daher auch Mittäter - kann nur derjenige sein, den eine abgabenrechtliche Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht trifft. Im Fall der Bevollmächtigung eines steuerlichen Vertreters (§ 83 BAO) durch den Abgabenpflichtigen kommt auch der steuerliche Vertreter als unmittelbarer Täter einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Betracht (vgl. RIS-Justiz RS 0086880).
Einen Steuerberater/eine Steuerberaterin kann kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden seines/ihres Mandanten treffen. Demnach ist er/sie, wenn alle für die Erstellung einer Jahreserklärung benötigten Unterlagen bei Erklärungslegungsverpflichtung vorliegen und er/sie Erklärungen einreicht als unmittelbarer Täter /als unmittelbare Täterin einer Abgabenhinterziehung/grob fahrlässigen Abgabenverkürzung anzusehen.
Zudem ist verfahrensgegenständlich zu prüfen gewesen, ob ein finanzstrafrechtlich relevanter Beitrag der Beschuldigte zu einer Verkürzung von Vorsteuern in Österreich geführt hat. Gegenstand dieses Verfahrens sind nicht allfällige Abgabenverkürzungen im Eu- Ausland.
Die Steuerberatungskanzlei hatte bei Einreichung der unrichtigen Jahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen alle Unterlagen der Beschuldigten und nach ihren unwiderlegten Angaben eben auch die Rechnungen an Privatpersonen ohne Umsatzsteuerausweis.
Der Prüfer hat auf Anhieb bei einer Covidförderungen-Prüfung erkannt, dass sich aus diesen Rechnungen eine Steuerpflicht in den Ländern ergeben hat, von denen aus die Beförderung begonnen hat, die Rechnungen jedoch keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben.
Die steuerliche Vertretung hätte demnach, wenn sie, wie ja von ihr selbst in der Mail an den Prüfer ausgeführt wurde, noch dazu in Kenntnis war, dass diese Rechnungen nicht zu einer Versteuerung im Ausland geführt haben, eben eine entsprechende Vorsteuerkorrektur vornehmen müssen.
Dies ist aber über mehrere Tatzeiträume hinweg nicht passiert. Wenn jedoch die Beschuldigte mehrere Jahre solche Rechnungen an die Steuerberaterin übergibt und dies nicht die richtigen abgabenrechtlichen Konsequenzen zur Folge hat - Verustung im Ausland und Nachweis an die steuerliche Vertretung oder eben kein Vorsteuerabzug zustehend - und die Steuerberatung mehrmals unrichtige Erklärungen einreicht, ist ihr kein grobes Verschulden als Beitrag zu den bewirkten Abgabenverkürzungen anzurechnen.
Das Verfahren war somit nach §§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor.
Graz, am 18. September 2025
Dieses Dokument enthält 6 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300004/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300004.2025
- Stammnummer
- 149293
- Gültig
- 18.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF