…14/0012, 2007, 388 zu den Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines vierjährigen Lehrganges für Kunst- und Gestaltungstherapie; es liegt ein gemischter Aufwand vor). Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit freilich nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98…
…14/0012, 2007, 388 zu den Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines vierjährigen Lehrganges für Kunst- und Gestaltungstherapie; es liegt ein gemischter Aufwand vor). Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit freilich nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98…
…der Hinweis des Finanzamtes auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG (1988) verfehlt. Es liege hier kein gemischt veranlasster Aufwand vor. Vielmehr handle es sich um die Reparatur außerordentlicher, von der ehemaligen Mieterin verursachte Schäden, die dafür getätigten Ausgaben seien daher ebenfalls noch durch…
…der Tätigkeit des Bf. dienten. Allerdings ist im Hinblick auf die das Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen statuierenden Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 aus dem fraglos zu bejahenden Aspekt der beruflichen Teilveranlassung dieser Theaterbesuche für den Bf. nichts zu gewinnen…
…lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Aufwendungen, die üblicherweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, dürfen daher bei gemischter (teils betrieblicher/beruflicher, teils…
…dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 28.2.1995, 94/14/0195). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil…
…erweist (vgl. Jakom, EStG, § 16, Rz. 2). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil, erforderlichenfalls im Schätzungswege aufzuspalten (vgl. Jakom, EStG, § 4 Rz. 275). Anderes gilt nur, wenn…
… eine Berücksichtigung von Aufwendungen kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht. Bei gemischter Nutzung ist der betriebliche Anteil entsprechend nachzuweisen oder - wenn eine exakte Ermittlung nicht möglich ist - zu schätzen. Im vorliegenden Fall wurde der BMW weder dem Betriebsvermögen zugeordnet noch wurde eine nachvollziehbare…
…die Anschaffungen getätigt zu haben, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben und die Chancen auf einen beruflichen Wiedereinstieg zu erhöhen reichen jedoch nicht aus, um diese Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen ausgesprochen, dass Werbungskosten bereits vor der Erzielung von…
…Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Zorn in Hofstätter/Reichel, Kommentar zum EStG, Rz 2 zu § 16 mwN). Als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO…
…Beteuerung im Vorlageantrag nicht belegt werden. Vor allem unter dem Aspekt der erhöhten Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen bei Auslandssachverhalten sei eine solche Beweisführung nicht ausreichend. Für die Behörde sei das Vorbingen mit angemessenem Aufwand nicht überprüfbar. Interessant würde beispielsweise sein, ob die Endkunden tatsächlich nach drei…
…mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Aufgrund dieser Bestimmung sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlasst sind…
…EStG § 20 Anm 11). Zu Arbeitsmitteln wurde in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt: Aufwendungen oder Ausgaben iZm Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer). Bei Computern…
…sonstige Flüssigkeiten, Deponierung Inland, Verwiegung, sonstige Abfallwirtschaft) entfällt. Ein Umsatzanteil von 2 % bis 3 % entfällt auf Umsätze, bei denen die Umsatzsteuerschuld auf den Empfänger übergeht (Shredderschrott = Entsorgung von Schrottabfällen von gemischter Qualität) und der Restbetrag der Umsätze, die dem Normalsteuersatz (Beratung, Fremdwiegungen, Dampflieferungen, Laborarbeiten…
…Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist. (2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden…
…Fremdleistern behauptet werden, erweisen sich diese schon als Betrug, weil Werkleistungen mit den Arbeitern der Bf. gar nicht erbracht werden konnten (sei es weil gemischte Arbeitsgruppen zum Einsatz kamen oder weil die Leistungen unter der Aufsicht und Anleitung des Auftraggebers, des 1. NU, der Stahlfirma…
…dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 28.2.1995, 94/14/0195). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil…
…zum Ausdruck gebracht, dass sich eine Gartenanlage samt Bioteich, der auch zum Baden geeignet ist, besonders für Zwecke der Lebensführung eigne (bei gemischter Nutzung seien die Aufwendungen damit zur Gänze nicht abziehbar, es sei denn, es stünde fest, dass das betreffende Wirtschaftsgut ausschließlich oder nahezu…
…dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 28.2.1995, 94/14/0195). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil…
…dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 28.2.1995, 94/14/0195). Wirtschaftsgüter, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil…