Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104528/2014
Politikerwerbungskosten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104528/2014vom 19.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
- gegen sofortige volle Zahlung der Anschaffungskosten der Genußscheine oder des Ausgabebetrages der jungen Aktien erworben und
- durch mindestens zehn Jahre ab der Anschaffung hinterlegt werden.
Das Kreditinstitut hat dem Steuerpflichtigen die Anschaffung der Genußscheine oder jungen Aktien, die bezahlten Beträge und die Tatsache der Hinterlegung auf einem amtlichen Vordruck zu bescheinigen. Eine Gleichschrift dieser Bescheinigung ist von dem Kreditinstitut dem Wohnsitzfinanzamt zu übersenden.
5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen.
6. Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.
7. Freigebige Zuwendungen (Spenden) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4. Diese Zuwendungen sind jedoch nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und mit Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 8 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
8. Freigebige Geldzuwendungen (Geldspenden) an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 4 bis 6, Abs. 5 und Abs. 6 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist:
- Die empfangende Körperschaft ist zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 8) eingetragen oder eine Einrichtung gemäß § 4a Abs. 6.
- Der Spender weist auf Verlangen der Abgabenbehörde durch einen Beleg die Zuwendung nach. Dieser Beleg hat jedenfalls den Namen der empfangenden Körperschaft, den Namen und die Anschrift des Zuwendenden und den Betrag der Zuwendung zu enthalten.
b) Zuwendungen, denen eine Gegenleistung gegenübersteht, sind als freigebige Zuwendungen abzugsfähig, wenn der gemeine Wert der Zuwendung den Wert der Gegenleistung erheblich übersteigt. Der dem gemeinen Wert der Gegenleistung entsprechende Teil der Zuwendung ist nicht abzugsfähig. Ebenso sind Mitgliedsbeiträge in Höhe der satzungsgemäß von ordentlichen Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge, die an eine der begünstigten Körperschaften bezahlt werden, nicht abzugsfähig.
c) Diese Zuwendungen sind nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 Z 7 insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres nicht übersteigen.
(2) Für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 60 Euro jährlich abzusetzen.
§ 20 EStG 1988 idF BGBl. I 22/2012 lautet:
8. ABSCHNITT
Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
§ 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1.
Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2. a)
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
b)
Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.
c)
Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.
d)
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
e)
Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
4.
Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,
-
wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder
-
soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und
wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.
5. a)
Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
b)
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
c)
Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
d)
Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
e)
Leistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
6.
Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.
(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
–
nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder
–
Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 oder § 30a Abs. 1 (Anm. 1) anwendbar ist,
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
(3) Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 4 können nicht als Sonderausgaben (§ 18), Aufwendungen und Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 5 können weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastung (§ 34) abgezogen werden. Im übrigen können die bei den einzelnen Einkünften nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Rechtliche Erwägungen
Die Steuerbarkeit von Einkünften setzt nicht nur die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in
§ 2 Abs 3 EStG
aufgezählten Einkunftsarten voraus, sondern auch die Absicht, eine insgesamt ertragbringende Tätigkeit zu entfalten. Fehlt es an einer derartigen Absicht, ist das Ergebnis der Betätigung steuerlich nicht beachtlich, sondern als Liebhaberei dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen. Beurteilungseinheit bei den Überschusseinkünften (§§ 25–29 EStG) ist die einzelne Einkunftsquelle (Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO § 1 Anm 6); darunter ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit das einzelne Dienstverhältnis zu verstehen (vgl UFS 1.2.2008, RV/0836-G/07 mwN). Verluste oder Werbungskosten können für sich gesehen noch nicht zur Verneinung der Gesamtgewinnerzielungsabsicht führen, selbst wenn sie über einen längeren, jedoch nicht „unangemessen“ langen Zeitraum anfallen (Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2, LVO Rz 361; BFG 19.2.2018, RV/5100021/2014).
Stellt sich bei einer Tätigkeit nach § 1 Abs 1 LVO (mit Ausnahme der Vermietung) objektiv erst nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgbringend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeitpunkt als Einkunftsquelle anzusehen sein (VwGH 27.6.2018, Ra 2017/15/0109).
Die Anwendung der Liebhabereiverordnung wird durch das Anfallen eines Jahresverlustes, der nach steuerlichen Vorschriften zu ermitteln ist, ausgelöst (
Brennsteiner/Zangerl-Reiter in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG LVO § 1 Anm 3; JAKOM/Laudacher, EStG12, § 2 Tz 227). Die Beachtung der steuerlichen Vorschriften zur Verlustermittlung ergibt sich schon dadurch, dass im Falle des Vorliegens einer Einkunftsquelle auch nur der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Verlust bzw. Werbungskostenüberschuss mit anderen Einkünften ausgleichsfähig ist.
Kirchenbeitrag (Sonderausgaben):
Die geltend gemachten Sonderausgaben in Höhe von genau € 200, die von der belangten Behörde zwar anerkannt, aber nicht überprüft wurden, konnten nicht berücksichtigt werden, weil weder ein Nachweis vorgelegt noch eine Glaubhaftmachung erfolgt ist, wobei zu bedenken ist, dass eine Nachweisführung für Kirchenbeiträge durchaus möglich und zumutbar ist. Es mag zwar sein, dass der Beleg beim Beschwerdeführer in Verstoß geraten ist, doch wäre es ihm sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, einen Ersatzbeleg zu beschaffen und vorzulegen, zumal darauf sogar in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen wurde. Es liegt in solchen Fällen daher am Abgabepflichtigen entsprechende Beweismittel vorzulegen, andernfalls hat er das daraus resultierende abgabenrechtliche Risiko zu tragen. Insoweit besteht hinsichtlich der Beweismittel auch eine entsprechende Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen. Dies gilt auch für von Amts wegen zu beachtende Begünstigungsbestimmungen wie § 18 EStG (Ritz, BAO
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, § 115 Tz 12 mwN).
Fahrtkosten:
Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG mit dem
Verkehrsabsetzbetrag
und (gegebenenfalls) den Pauschbeträgen nach § 16 Abs 1 Z 6 lit. b und c EStG abgegolten. Bei mehreren Dienstverhältnissen ist der
Verkehrsabsetzbetrag
nur einmal in Abzug zu bringen (VwGH 28.6.2017, Ra 2016/15/0066).
Kennzeichnend für diese Fahrten ist, dass sie mit dem Ziel unternommen werden, die Arbeitsstätte aufzusuchen bzw. von dieser in die Wohnung zurückzukehren. Arbeitsstätte ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird (VwGH 24.9.2007, 2006/15/0024). Die Arbeitsstätte ist bei einem Politiker der Sitz der lokalen Organisation oder der gesetzgebenden Körperschaft (zB UFS 28.05.2008, RV/2145-W/07).
Im Ergebnis sind von den verzeichneten Kilometern in Höhe von 1.816 für die 47 Fahrten zum Gemeindeamt 141 km (47 Fahrten x 3 km laut Aufzeichnung) bzw. € 59,22 auszuscheiden.
Von den verbleibenden 1.675 km wurden 1.019 km innerhalb des Gemeindegebietes zurückgelegt. Von dieser Kilometeranzahl sind im Schätzungswege 15 % auszuscheiden, zumal im vorgelegten Fahrtenbuch gerade bei Fahrten innerhalb der Gemeinde zu hohe Fahrtstrecken verzeichnet sind. Somit verbleiben für Fahrten innerhalb der Gemeinde 867 km, für welche Werbungskosten in Ausmaß von € 364,14 (867 km x 0,42 €) anzuerkennen sind.
Von den 656 km mit Zielen außerhalb des Gemeindegebietes entfallen beispielsweise 7 km auf den Reisegrund "Geburtstag GH", und je 18 km auf "KL" und "Geburtstag IJ".
Für Fahrtkosten politischer Funktionäre gelten keine Sonderregelungen, sondern die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen. Es kommt also auf die berufliche, dh politische Veranlassung der Fahrt an. Diese ist auch bei Fahrten gegeben, die durch die Funktion des Politikers bedingt sind und ist nicht auf Fahrten zu politischen Veranstaltungen im engeren Sinn beschränkt (VwGH 21.7.1998, 98/14/0021). Der
Geburtstag
einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung (VwGH 24.10.2002, 2002/15/0123). Dasselbe gilt für die Fahrt zur Teilnahme an der Neueröffnung eines KL. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen. Bei den Aufwendungen, die in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden (Krafft in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 20 Anm 11). Somit waren 43 km auszuscheiden und Werbungskosten im Ausmaß von € 257,46 (656 - 43 = 613 km x 0,42) anzuerkennen.
Insgesamt waren somit € 621,60 als Fahrtkosten einkünftemindernd zu berücksichtigen.
Taggelder:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Mehraufwendungen für Verpflegung des Steuerpflichtigen grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung gehören, zumal ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen ist, Mahlzeiten außerhalb des Haushaltes einzunehmen. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen. Die einkünftemindernde Berücksichtigung von Verpflegungsaufwand nach § 16 Abs 1 Z 9 EStG findet ihre Begründung darin, dass dem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort in der Regel nicht bekannt sind, weshalb die Verpflegung durch die örtliche Gastronomie typischerweise zu Mehraufwendungen führt (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119).
Laut ständiger Rechtsprechung gebührt eine
Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwandes als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 9
EStG ausschließlich bei mehrtägigen Reisen für den ersten Zeitraum von rund einer Woche. Hält sich der Steuerpflichtige nur während des Tages an einer neuen Arbeitsstätte auf, kann durch zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw die Mitnahme von Lebensmitteln die Unkenntnis über die örtliche Gastronomie abgefangen werden (vgl VwGH 30.10.2001, 95/14/0013; BFG 16.4.2015, RV/2100635/2010). Die Verwaltungspraxis folgt dieser Ansicht des VwGH ausdrücklich nicht (LStR 2002 Rz 311), das BFG grundsätzlich schon (vgl Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 119). In der Aufstellung über die geltend gemachten Werbungskosten findet sich lediglich die Angabe "Diäten 132 2,2 290,40". Es wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt, aus denen erkennbar wäre, für welche Reisen diese Diäten geltend gemacht wurden oder wie diese Reisen zeitlich gelagert waren. Die geltend gemachten € 290,40 konnten daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Parteiabgabe:
Klubbeiträge (Fraktionsbeiträge) politischer Funktionäre, die nichtselbständige Bezüge erhalten, fallen unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff. Zahlungen, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, stellen dann Werbungskosten dar, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrages an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Amtes rechnen muss. Die geleisteten € 250,00 an Parteisteuer waren daher anzuerkennen.
Arbeitsmittel:
Aufwendungen oder Ausgaben iZm Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer). Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16 Anm 24). Da es sich bei dem "PC-Dell" um ein Wirtschaftsgut handelt, dessen Anschaffungskosten insgesamt mehr als € 400 betragen haben, waren die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer, die vom Beschwerdeführer mit drei Jahren angenommen wurde, aufzuteilen. Somit waren € 83,73 als Werbungskosten anzuerkennen.
Spenden, Geschenke und Bewirtung:
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Gemeinderat
bei jeder Veranstaltung und Einladung in seiner Funktion als Gemeinderat werbewirksam unterwegs ist und die Übernahme von Bewirtungskosten durch einen Gemeinderat daher generell der Werbung (um Stimmen potentieller Wähler) dient.
Auch wenn von einem Gemeinderat die Teilnahme bei Veranstaltungen der verschiedenen örtlichen Vereine erwartet wird, so schließt dies nicht auch schlechthin eine berufliche Notwendigkeit ein, an die einzelnen Vereine private Spenden zu leisten; ebenso wenig kann gesagt werden, dass diese Spenden generell der Werbung dienen.
Bewirtungsaufwendungen fallen grundsätzlich unter nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Darunter sind Ausgaben zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Von diesem grundsätzlichen Abzugsverbot sieht § 20 Abs 1 Z 3 EStG eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese beiden Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen; eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (VwGH 29.11.2000,
95/13/0026
). In der Aufstellung, die der belangten Behörde am 18.4.2014 vorgelegt wurde, ist im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen vom Beschwerdeführer selbst angeführt, dass es sich um einen geschätzten Betrag handelt und keine Belege vorgelegt wurden, wobei die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen (VwGH 10.09.1998, 96/15/0198) bzw. Wirtshauszetteln (VwGH 16.03.1993, 92/14/0228; UFS 10.09.12,
RV/1515-W/12
zu „Gasthauszetteln“) auch nicht ausreichend gewesen wäre.
Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.
Aufwendungen, die im weitesten Sinn bloß der Kontaktpflege, der Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum „Werbenden“ oder der Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern dienen, können nur als werbeähnlich, das heißt nicht abzugsfähiger Aufwand beurteilt werden (VwGH 16.10.2002, 98/13/0206; VwGH 22.6.2001, 2001/13/0012).
Der Werbezweck ist auch bei Veranstaltungen wie zB Maibaumaufstellen, Maibaumschmeissen, Konzerten, KL-Weihnachtsfeier, Osterfeuer-KL (2x), *Partei* Bezirkskonferenz etc. nicht ersichtlich. Zusätzlich scheint hier die weitere, kumulativ erforderliche Voraussetzung der beruflichen Veranlassung nicht vorzuliegen, ein diesbezüglicher Nachweis wurde jedenfalls nicht erbracht. Es erfolgte auch keine Glaubhaftmachung.
Für die Spenden des Bf im sogenannten klassischen Sinn, dh Aufwendungen, die freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke geleistet werden, gilt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 1 Z 4 EStG. Im konkreten Fall betrifft das die Spenden an den Tennisclub, Fußballklub und die Freiwillige Feuerwehr. Die in der Aufstellung vom 18.4.2014 enthaltene Spende von € 50 wurde bereits von der belangten Behörde als Sonderausgaben berücksichtigt und kann daher nicht zusätzlich als Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Wenn der Beschwerdeführer bzw. sein steuerlicher Vertreter meint, dass es nicht schlüssig wäre, wenn die belangte Behörde zwar die geltend gemachten Fahrtkosten (pauschal) anerkannt hat, jedoch keine "Spenden" laut der Tabelle, so ist dem zu entgegnen, dass die Fahrten durchaus beruflich veranlasst sein können und demnach ein Aufwand vorliegt, während die als "Spenden" bezeichneten Beträge entweder nicht ausreichend nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden oder keine Werbungskosten iSd EStG 1988 darstellen.
Nach Verwaltungspraxis und Teilen der Rechtsprechung (zB BFG 17.03.2016, RV/7102786/2012; UFS 2.2.2012, RV/3895-W/09; UFS 30.11.2011, RV/0143-K/11) ist der Ballbesuch eines
Politikers in seinem Wahlkreis jedoch regelmäßig als beruflich veranlasst anzusehen. Aufwendungen für den Ballbesuch (Eintritt, nicht aber Bewirtungskosten) eines Politikers sind als Werbungskosten dann anzuerkennen, wenn der Ballbesuch beruflich veranlasst ist und nicht der Unterhaltung dient (VwGH 15.6.1988,
87/13/0052
). Allerdings ist zu bedenken, dass aus der vorgelegten Aufstellung nicht hervorgeht, ob es sich dabei tatsächlich um Eintrittspreise oder nach § 20 EStG nichtabzugsfähige Aufwendungen handelt. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass als Nachweis lediglich die Einladungen zu diversen Veranstaltungen vorgelegt wurden. Gemäß § 184 BAO sind die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, sofern diese nicht ermittelt oder berechnet werden können.
Die in den Monaten Jänner und Februar verzeichneten Spenden für Bälle, Gschnas und Kränzchen sowie Pensionistenkränzchen im November 2012 belaufen sich auf € 800. Die dafür verzeichneten Spenden betragen zwischen € 50 und € 150. Geht man von einem Eintrittspreis von € 20 aus, können € 200 als Werbungskosten anerkannt werden.
Zusammenfassung:
Ausgehend von steuerpflichtigen Bezügen in Höhe von € 4.336,20 aus der Tätigkeit als Gemeinderat wurden € 1.155,33 als Werbungskosten anerkannt:
| Steuerpflichtige Bezüge
| 4.336,20
| - Fahrtkosten
|
| 621,60
| - Parteiabgabe
|
| 250,00
| - Arbeitsmittel
|
| 83,73
| - Balleintritte
|
| 200,00
| Einkünfte:
|
| 3.180,87
Somit ergibt sich aus der Tätigkeit "Gemeinderat" kein Werbungskostenüberschuss (Verlust). Die Anwendungsvoraussetzungen der Liebhabereiverordnung sind damit nicht erfüllt. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich damit wesentlich von der vom Vertreter des Beschwerdeführers genannten Entscheidung des UFS Graz vom 18.9.2013, RV/0432-G/09, zumal im dortigen Sachverhalt die Höhe des grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennenden Betrages (€ 1.162,84) die dortigen Einkünfte (€ 1.050) sowohl im dortigen Streitjahr, als auch in den dem Streitjahr naheliegenden Zeiträumen überschritten hat.
Das Bundefinanzgericht hat volle
Kognitionsbefugnis
und daher die beschwerdegegenständliche Sache so zu entscheiden, als ob diese Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen behandelt würde (zB BFG 31.10.2019, RV/7104862/2019; BFG 17.06.2015, RV/7101770/2012; BFG 03.10.2019, RV/4100393/2013; Twardosz/Krammer,
SWK 20-21/2019, 892). Da im angefochtenen Bescheid vom 14.1.2014 überhaupt keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Gemeinderatstätigkeit anerkannt wurden, war der Beschwerde teilweise stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben zitierten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie. Darüber hinaus hing diese Entscheidung im Wesentlichen von der Würdigung der Umstände des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am 19. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104528/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.7104528.2014
- Stammnummer
- 127967
- Gültig
- 19.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF