Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100177/2014
Bescheidbegründung bei Sozialbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 2 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Darüber hinaus ergab sich ein Verdachtsmoment dadurch, dass Personen vom Jänner bis Feber 2009 der ltx zugemeldet waren, Rechnungen nur bis 1.2.09 verbucht wurden, und im Feber bereits Rechnungen der fortx abgesetzt wurden. Weil das zuvor bei der ltx bei der GKK gemeldet gewesene Personal im Gefolge der Ermittlungen des Masseverwalters der ltx jedoch von der Bf. mit März 2009 übernommen wurde, liegt der Schluss auf der Hand, dass die Bf. ihre eigenen Schwarzarbeiter, die bei der ltx nicht mehr gemeldet bleiben konnten, von der ltx übernommen hat und die fortx die angeblichen Leistungen (Eingangsrechnungen hat die Bf. auch dem BFG nicht vorgelegt) gar nicht erbringen konnte. Insoweit erweist sich die unterbliebene Vorlage der Eingangsrechnungen der ltx und die unterbliebene Offenlegung des Personaleinsatzes als entscheidungswesentlich.
Gerade die Offenlegung des Personaleinsatzes durch Vorlage von vom Polier der Baustelle ausgestellten Arbeitsbestätigungen hätte den Beweis für den Betrug erbracht (etwa weil darauf Arbeiter angeführt worden wären - die zur Arbeitsgruppe eines Vorarbeiters wie zB. dn2, dn3, dn4 und dn5 gehören - und die wie dn111, dn7, dn9, dn10 oder dn4 - bei der Bf. gemeldet waren). Dieser Umstand musste arbeitsaufwändig aus Sozialversicherungsabfragen und Dienstnehmereinvernahmen darstellbar gemacht werden. Da rglm Werkverträge mit den angeblichen Fremdleistern behauptet werden, erweisen sich diese schon als Betrug, weil Werkleistungen mit den Arbeitern der Bf. gar nicht erbracht werden konnten (sei es weil gemischte Arbeitsgruppen zum Einsatz kamen oder weil die Leistungen unter der Aufsicht und Anleitung des Auftraggebers, des 1. NU, der Stahlfirma zu erbringen waren) und rglm an die Auftraggeber Regieleistungen erbracht wurden. Einfach ausgedrückt: In den Arbeitsbestätigungen des 1. NU und in den Fremdleistungsrechnungen sind die Leistungen des Eigenpersonals der Bf. und ihrer Schwarzarbeiter abgerechnet, was aus den gemischten Arbeitsgruppen, und der Zumeldung identer Personengruppen zu den Fremdleistern, die im Zeitablauf die gleichen Baustellen abrechnen, zu schließen ist und anhand der Rechnung der ltx vom 31.10.2008, BVH jstr (Leistung: 99.935,88 kg und 7.900 kg Stabstahl) und den der Stahlfirma als 1. Nachfolgeunternehmer von der Bauleitung bestätigten Leistungen (99.935,89 kg und 79 Regiestunden) dargestellt werden kann. Die Bedachtnahme auf den Umstand, dass die Bf. etwa im Juli 2008 nur 5 Dienstnehmer (Arbeiter) gemeldet hat, allein bei der s bis zu 8 Eisenflechter gearbeitet haben, und diese 5 Arbeiter keine eigene Arbeitsgruppe gebildet haben (weil wie bereits ausgeführt 2 Personen einer gemischten Arbeitsgruppe zugeordnet werden können), steht der Annahme nicht entgegen, dass deren Leistungen in die vorgetäuschten Fremdleistungsrechnungen eingeflossen sind.
Solche Arbeitsbestätigungen wären im Zuge der Bp möglicherweise von den Auftrag gebenden Stahlfirmen einfach zu beschaffen gewesen (Kettenprüfung), sofern Kenntnis von solchen Belegen im Bauwesen vorhanden gewesen wäre. Für das BFG bestand eine solche Möglichkeit nach erfolgloser Suche bei den Generalunternehmern (Baukonzerne) wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist nicht mehr.
Die beharrliche Weigerung der Bf. den Personaleinsatz offenzulegen und an einer Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken hat sich auch im Strafverfahren und im Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
Beweiswürdigung (Begründung)
Die Bf. hat sich in ihrer Beschwerde ausschließlich auf kriminalpolizeiliche Ermittlungen und Verfahren der Staatsanwaltschaft bezogen. Den vom Prüfer festgestellten, weiteren Wiederaufnahmegründen hat der Spezialvertreter ohne Begründung pauschal die Entscheidungswesentlichkeit abgesprochen.
Wenn sämtliche Fremdleister systemhaft insolvent werden, keine Eingangsrechnungen vorgelegt werden können und der Personaleinsatz nicht dargetan werden kann, dann ist die Entscheidungswesentlichkeit dieser Tatsachen und Umstände darin zu sehen, dass dies geradezu typische Merkmale von Abgaben- und Sozialbetrug sind und im Zusammenhang mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens stehen, nämlich der (beitragslosen) Zumeldung identer Arbeitsgruppen von einer zur nächsten Betrugsfirma und der Durchleitung von Überweisungsbeträgen durch umgehende Barbehebung durch faktische Machthaber und der Absetzung von Scheinrechnungen.
Auch wenn die Dienstnehmerverflechtungen zwischen den auf die "Fremdleister" zugemeldeten Personen und den bei der Bf. und einer weiteren, operativ tätigen an der Betriebsadresse der Bf. ansässigen Firma nicht als Wiederaufnahmegrund infolge Anonymisierung gewertet werden können, so stehen diese in kausalem Zusammenhang mit den Wiederaufnahmsgründen.
Die systemhafte, gleichartige Übernahme solcher Gesellschaften durch ausländische 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer, schlagartig hohen Zumeldungen von Arbeitern, im Zeitablauf aufeinanderfolgenden Insolvenzen in Zusammenhang mit Beitragsprüfungen, die Durchleitung von Überweisungsbeträgen durch zeitnahe Barbehebungen durch faktische Machthaber ist ein Betrugsmodell. Tatsächlich arbeiten Vorarbeiter und Arbeiter der Bf. gemeinsam mit den Schwarzarbeitern auf den Baustellen der Bf.. Die Schwarzarbeiter werden dabei rglm für kurze Zeitabstände von einer auf die nächste Betrugsfirma zugemeldet (im gegenständlichen Fall wurden idente Arbeitsgruppen von der lenx an die öpx, weiter an die ltx bis 18.12.2008 und dann ab Jänner bis 27. Feber 2009 an die ltx zugemeldet und im März 2009 von der Bf. großteils übernommen). Für die angeblichen Werkleistungen der "Fremdleister" setzt die Bf. solche die Sub-Sub-Sub Firmen auf den Rechnungen als leistungserbringende Gesellschaften aufscheinende Firmen als Deckungsrechnungen ab. Nach dem Generalunternehmer (Baukonzerne) waren Stahlfirmen die Subfirmen, deren Sub Sub war wiederum die Bf. und deren Sub-Sub-Sub Firmen waren die Betrugsfirmen.
Gerade die systemhaft im Zeitablauf eingetretenen Insolvenzen sind das Spiegelbild zum sonstigen Ergebnis des Verfahrens, wonach auf die gegenständlichen Fremdleister lenx, öpx, ltx idente Arbeitsgruppen zugemeldet wurden (und im März 2009 von der Bf. übernommen wurden), welche im Zuge von Beitragsprüfungen in Konkurs gegangen sind und die Leistungen der Schwarzarbeiter der Bf. mit Deckungsrechnungen der lenx, öpx, ltx, wsx, fortx und etx im Aufwand Berücksichtigung fanden. Sie stehen daher mit dem sonstigen Ergebnis in einem unmittelbaren, kausalen Zusammenhang.
Erwägungen (Abwägung)
Bei genauer Betrachtung muss aber angenommen werden, die Bf. hätte im abgeschlossenen Verfahren Eingangsrechnungen vorweisen können, weil Feststellungen im Abgabenverfahren darüber fehlen, wann die seitens des steuerlichen Vertreters behauptete Entnahme oder Umreihung tatsächlich stattgefunden hat. Ein Wiederaufnahmsgrund liegt insoweit nicht vor. Hinzukommt, dass Mehrfachverrechnungen identer, einzelner Fremdleistungen (von ltx und wsx) eigentlich erwarten ließen, die Bf. hätte ihre Eingangsrechnungen nicht offengelegt. Letztlich ist eine solche Entscheidung auf ein für die Abgabenbehörde nicht einschätzbares vom Steuerpflichtigen frei wählbares Verhalten zurückzuführen, welches nicht vorhergesagt werden kann.
Hinsichtlich der Eingangsrechnungen der ltx betreffend das Jahr 2009 stellte sich anhand der im Zuge der HD beim faktischen Machthaber vorgefundenen Daten heraus, dass für 2009 ltx Rechnungen an die Bf. ausgestellt waren. Rechnung 5, 5a-e Leistungszeitraum Jänner 2009 alle vom 19.1.2009, für BVH der Bf., in Summe von 23.118,68 und Rechnung Nr. 6, 6a-e, alle vom 26.1.2009 Leistungszeitraum Jänner 2009 in Summe von Euro 15.072,44.
Den Unterlagen der Bp des faktischen Machthabers konnten weiters die Bankdaten der ltx entnommen werden. Die einzige Zahlung der Bf. für Rechnungen des Jahres 2009 erfolgte als A- Kontozahlung in Höhe von 3.900 Euro mit Wert 19.2.2009, welcher eine SB-Auszahlung am 19.2.2009 um 08:35 in Höhe von 3.000 Euro folgte. Die Kontoschließung erfolgte mit 26.2.2009.
Damit liegt zwar kein Wiederaufnahmsgrund vor, aber ein Hinweis dafür, dass die Bf. selbst die ltx Rechnungen als Scheinrechnungen betrachtet, zumal ltx Rechnungen im Buchungsjournal in Höhe von 28.729,09 Euro erfasst, bilanziell 12.245,00 Euro angesetzt wurden und angesichts der Akontozahlung von 3.900 Euro ein Betrag von 34.291,12 (Summe Rechnungen Nr. 5 5a-e und 6, 6a-e 28.191.12) dem Masseverwalter bereits aufgrund der gelegten Rechnungen zu zahlen gewesen wäre. Von den im Feber 2009 erbrachten Leistungen der Arbeiter ganz zu schweigen.
Gleiches gilt für die Weigerung der Bf. den Personaleinsatz offenzulegen. Ob dieser Umstand Folge eines nachträglich gewählten Verhaltens der Partei ist oder ob Unterlagen auch im abgeschlossenen Verfahren keine Aussage über den Personaleinsatz erlaubt hätten, ist nicht erhoben worden. Nach der Erfahrung in gleichgelagerten Fällen sind die Stundenaufzeichnungen durch die Vorarbeiter und Poliere die Grundlage der Verrechnung mit den Auftraggebern und kann ein Mangel des Rechenwerks insoweit nicht beweislos angenommen werden, zumal im vorliegenden Fall klar ist, dass die Bf. mit ihrer Weigerung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, abgabenrechtliche und strafrechtliche Vorteile verfolgt.
Als Wiederaufnahmsgrund bleiben die in der Beilage zu Tz 4 in den Angaben zu den Subunternehmen von der Abgabenbehörde festgestellten Beschlüsse über die Konkurseröffnung. Diese stehen mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens angefangen vom nicht offengelegten Personaleinsatz, der Dienstnehmerverflechtungen, der Feststellung wonach die Fremdleister Sozialbetrugsfirmen sind, und weiterer Umstände, die zur Zurechnung der Schwarzarbeiter an die Bf. führen, in einem kausalem Zusammenhang und sind entscheidungswesentlich.
Die systemhafte Abfolge der Insolvenzen der Fremdleister ist ein typisches Merkmal solcher Sozialbetrugsfirmen und hätte bereits die Feststellung über die Konkurseröffnung bei sämtlichen "Fremdleistern" die Wirkung eines Anscheinsbeweises und hätte im Wege der Anwendung des § 162 BAO zu berechtigten Zweifel an deren Empfängereigenschaft geführt und einen anderen Bescheidspruch herbeigeführt.
Entgegen der Auffassung des Spezialvertreters liegen daher Neuerungen im Tatsachenbereich vor, die in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid führen, zumal die Tatsache, dass sämtliche angebliche Fremdleister (ausgenommen die an der gleichen Objektadresse tätige Baufirma B) in Zusammenhang mit Prüfungsaufträgen systematisch in Konkurs gingen, unbestritten blieb.
Weil die Tatsache der Konkurseröffnungen sich beweiskräftig aus dem Firmenbuch entnehmen lässt, sohin für sich bereits einen Beweis darstellt, vermag das gänzliche Unterbleiben einer Stellungnahme zu den vorgehaltenen Wiederaufnahmsgründen nicht dazu führen, dass diese Beweise wiederum beweislos würden (vgl. VwGH Zl 92/15/0159). Dies gilt auch für die beiden weiteren Wiederaufnahmsgründe (fehlende Eintragung im Zentralmelderegister des Geschäftsführers der etx und Unbekanntheit der wsx am Firmensitz).
Derartige Umstände (Insolvenzen der Betrugsfirmen, deren Unbekanntheit am Firmensitz, fehlende Eintragung der Geschäftsführer ins Zentralmelderegister) sind geradezu klassische Merkmale von Sozialbetrugsfirmen und solcherart - wie noch zu zeigen sein wird - in Bezug auf den Spruch der angefochtenen Bescheide in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - insbesondere der Aufdeckung der Absetzung der vom Eigenpersonal der Bf. und deren (zugemeldeten) Schwarzarbeiter erbrachten Gesamtleistung in Scheinrechnungen der angeblichen Fremdleister - entscheidungswesentlich.
3. Körperschaftsteuer
3.1 Angenommener Sachverhalt (Feststellungen)
Zum besseren Verständnis wird vorausgeschickt, dass im Gerichtsakt des faktischen Machthabers der lenx und der ltx Arbeitsbestätigungen einer Stahlfirma (1. Nachfolgeunternehmer) enthalten sind, auf denen das Personal des 2. Sub (vergleichbar mit der Bf.) und des 3. Sub (eben der lenx) angeführt sind. Hier wie dort hat sich der 2. Sub Deckungsrechnungen in Form von abgerechneten Werkleistungen der lenx gelegt. Die Vorgehensweise ist völlig ident mit jener im vorliegenden Fall. Die Vergleichsfirmen dürfen jedoch nicht genannt werden; es besteht ein Beweisverwertungsverbot.
Einfach ausgedrückt sind die angeblichen Fremdleistungsfirmen nur auf dem Papier existent, um die Zumeldung der Schwarzarbeiter zu ermöglichen, die Durchleitung der Gelder zu bewerkstelligen (um Zahlungsnachweise zu produzieren) und um Deckungsrechnungen, über die vom Eigenpersonal und den auf die Betrugsfirmen zugemeldeten Schwarzarbeiter erbrachten Gesamtleistungen, auszustellen.
Aus diesem Blickwinkel heraus betrachtet ist es leicht zu verstehen, dass
sämtliche Fremdleister (mit Ausnahme der Fa. B)
° durch ausländische 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen wurden (vgl. Tabelle)
° nach kurzer Dauer in Insolvenz geraten und im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurden
° systemhaft in zeitlicher Abfolge in Konkurs geraten (vgl. Tabelle)
° die Konkurse im zeitlichen Zusammenhang mit einem Prüfungsauftrag standen (vgl. Tabelle)
° kurzfristig hohe Zumeldungen an "Dienstnehmern" hatten (vgl. Tabelle)
° im jeweiligen Leistungszeitraum keine gewerberechtlichen Geschäftsführer beschäftigt wurden (vgl. Tabelle)
° für sämtliche Fremdleister keine Bauhaftpflichtversicherung dargetan werden konnte
° für sämtliche Fremdleister wurden von den Masseverwaltern keine Fahrnisse festgestellt, sondern fanden umgehende Barbehebungen der eingehenden Überweisungsbeträge in Millionenhöhe statt
° Forderungen seitens der Sozialversicherungsträger in allen Konkursverfahren angemeldet wurden
° Dienstnehmer aussagten, die Geldauszahler und Chefs seien bei den verschiedenen Fremdleistern lenx, öpx, ltx gleich geblieben
° gewerberechtliche Geschäftsführer mehrheitlich aussagten, dass Baustellenkontrollen nicht durchgeführt wurden
° der Masseverwalter feststellte, dass auf angeblichen Baustellen der ltx diese unbekannt ist, aber eine Firma x und die Bf. dort aufgetreten sind (was im Einklang einer Zeugenbefragung mit einem Baukonzern steht)
° idente Dienstnehmerbewegungen (Zumeldung derselben Personen) von einer zur nächsten Betrugsfirma festgestellt werden konnten (vgl. Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18 Seite 65)
° für die lenx und die ltx konnte ausgehend von den Berichten des Masseverwalters und dessen Strafanzeigen ein rechtskräftig verurteilter faktischer Machthaber ermittelt werden
° daneben war der Geschäftsführer der etx nicht im ZMR eingetragen; stimmte die Unterschrift zwischen Kassabeleg und angeblichen Werkvertrag nicht überein; stimmte der Betrag auf dem Kassabeleg nicht mit jenen im Buchungsjournal überein; lag dem Kassabeleg ein Wochenbericht bei, wonach bis zu 10 Mann auf der Baustelle HWS g tätig waren (ohne dass ersichtlich gewesen wäre wem diese Leistung bestätigt wurde; d.h. welche Firma oder welche Arbeiter auf der Baustelle tatsächlich gearbeitet haben)
° die wsx am Betriebsort aufgrund einer Begehung nicht bekannt war
° ein Mietvertrag mit der Fa. fortx nicht zustande gekommen ist, weshalb die Betriebsadresse eine Scheinadresse ist
° laut Gerichtsakten ist der im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafter-Geschäftsführer der lenx gflenx laut Interpol Warschau eine nicht existente Person
° war der im Firmenbuch eingetragene Alleingesellschafter-Geschäftsführer der ltx mn nur am 21.5.2008 im Inland im Zentralmelderegister eingetragen
° die rechtliche Existenz mit Firmenbucheintrag, Steuernummer, (und nicht für jede einzelne, angebliche Fremdleistungsfirma vorhandene oder korrekte) UID Nummer, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes ist unstrittig und hat die Malversationen (Zumeldungen von Dienstnehmern, Durchleitung von Geldbeträgen und Ausstellung von Deckungsrechnungen) ermöglicht
° eine hinsichtlich der Gesamtleistung betreffend BVH jstr idente Rechnung des angeblichen Fremdleisters ltx vom 31.10.2008 (mit 99.935,88 kg und 7.900 kg Stahl) mit den auf dem Firmenpapier der Stahlfirma stahlfa als 1. NU von der Bauleitung erteilten Bestätigungen (über 99.935,89 kg und 79 Regiestunden, die nach der 1 Mann 1 Stunde 100 kg Regel exakt 7.900 kg ergeben) aufgefunden wurden (BFG Akt, Band 4, Seite 1158 ff).
° eine von der Bf. selbst vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom 3.6.2008 betreffend lenx von der WGKK als mögliche Fälschung bezeichnet wurde, weil laut beigelegtem Beitragskontoblatt bereits ab April Rückstände bestanden und Mahnverfahren liefen und deshalb eine solche Bestätigung gar nicht erteilt werden hätte können.
Beweise und Beweiswürdigung
Zusammenhang Konkurseröffnung und Prüfungsauftrag (PA)
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|
Konkurseröffnung
|
Löschung
wegen
Vermögens-
losigkeit
|
LZR
|
PA
|
lenx
|
tt.10.2008
|
X
|
07/08
|
29.10.2008
|
öpx
|
tt.11.2008
|
X
|
9-11/2008
|
4.12.2008
|
wsx
|
tt.1.2009
|
X
|
08/2008
|
6.11.2008
|
ltx
|
tt.2.2009
|
X
|
06/08-02/09
|
22.01.2009
|
fortx
|
tt.06.09
|
X
|
2-5/09
|
22.07.2009
|
etx
|
tt.09.2009
|
X
|
7-8/09
|
11.11.09
Bericht
Konkurse der Fremdleister im Zeitablauf
|
|
2008
|
2008
|
2009
|
2009
|
2009
|
2009
|
lenx
|
tt.10.08
|
|
|
|
|
|
öpx
|
|
tt.11.08
|
|
|
|
|
wsx
|
|
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tt.01.
|
|
|
|
ltx
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|
|
|
tt.02.
|
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|
fortx
|
|
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|
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tt.6.
|
|
etx
|
|
|
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|
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tt.9.
100 % ausländische Gesellschafter-Geschäftsführer
|
Fremdleister
|
GF
|
seit
|
Anteil
|
LZR
|
Konkurseröffnung
|
etx
|
ggfetx
|
27.11.08
|
100 %
|
07-08/09
|
tt.09.09
|
fortx
|
gffortx
|
23.12.08
|
100 %
|
02-05/09
|
tt.06.09
|
lenx
|
ggflenx
|
20.11.07
|
100 %
|
07/08
|
tt.10.08
|
ltx
|
ggfltx
|
3.6.08
|
100 %
|
06/08-02/09
|
tt.02.09
|
öpx
|
gföpx
|
18.7.08
|
100 %
|
09-11/08
|
tt.11.08
|
wsx
|
gfwsx
|
29.4.08
|
100 %
|
08/08
|
tt.01.09
Zumeldungen
|
Tabelle SVS Meldungen Fremdleister und Bf.
|
Firma
|
2008
|
2009
|
Übernahme
|
Tiefstand
|
Hochstand
|
Tiefstand
|
Bf.
|
16
|
44
|
|
|
|
|
lenx
|
180
|
0
|
27.11.2007
|
3in02/08
|
122in04/08
|
0 in 11/09
|
öpx
|
171
|
0
|
18.07.2008
|
1 in 05/08
|
99 in 08/08
|
0 in 01/09
|
ltx
|
55
|
74
|
03.06.2008
|
6 in 09/08
|
51 in 11/08
|
0 in 03/09
|
fortx
|
6
|
158
|
23.12.2008
|
2 in 01/09
|
115 in 04/09
|
0 in 08/09
|
etx
|
0
|
90
|
27.11.2008
|
1 in 03/09
|
75 in 08/09
|
0 in 11/09
|
wsx
|
131
|
6
|
29.04.2008
|
0 in 04/08
|
83 in 06/08
|
9 in 12/08
0 in 02/09
Zumeldungen/Deckungsrechnungen/Leistungszeiträume
|
|
2008
|
2008
|
2008
|
2008
|
2009
|
2009
|
|
Zumeldung:
|
1-4
gx
|
4-1.8.
lenx
|
4.8.-17.10
öpx
|
10-12
ltx
|
1-2
ltx
|
3-6
Bf.
|
|
Deckungsrechnung/Leistungszeiträume
|
lenx
|
|
07/08
|
|
|
|
|
|
wsx
|
|
|
08/08
|
|
|
|
|
öpx
|
|
|
9-11/08
|
|
|
|
|
ltx
|
|
|
|
10-12
|
|
|
|
ltx
|
|
|
|
|
1-2
|
|
|
fortx
|
|
|
|
|
|
2-5
|
|
etx
|
|
|
|
|
|
|
7-8/09
|
|
lenx
|
|
|
|
|
April-1.8
|
öpx
|
|
|
|
|
4.8.-17.10
|
ltx
|
|
|
|
|
10-12
01-27.02
|
Personalübernahme durch Bf.
2.3.2009
|
Personal
|
14
|
14
+6
|
14
+6
|
14 idente Personen **
+6 idente Personen **
|
Baustelle :zB. jeweils lgasse, tgasse, s
|
|
*
|
*
|
*
|
** siehe Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65 oder die nachfolgende Aufstellung betreffend Dienstnehmerverflechtungen
* Keine Namen der Arbeiter auf den Baustellen seitens der Bf. bekannt gegeben;
Keine Arbeitsbestätigungen für die Bauvorhaben vorgelegt
Bei Kontrollen der Finanzpolizei am 9.6.08 in Wien, lgasse 1, wurde keine Firma lenx festgestellt, sondern der GU mit baufirma1, der Sub mit stahlfa Baustahl und der Sub Sub mit bbf festgestellt.
Am 16.3.09 wurden in 1210, ze, 9 Personen kontrolliert (5 der Firma B und 4 der Bf.). Am 23.6.09 wurden an der gleichen Adresse 4 Personen kontrolliert (2 mk und 2 bbf) In keinem Fall wurde ein Verstoß festgestellt und entgegen einer anonymen Anzeige auch keine Firma lenx festgestellt.
Da bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei (siehe Vorhalt vom 19.11.18, Seite 41) betreffend lgasse und ze keine Fremdfirma vorgefunden wurde, sondern nur bbf Personal, jedoch etwa betreffend lgasse sämtliche Leistungen über lenx abgerechnet wurden, muss auch Eigenpersonal der Bf. auf den Baustellen tätig gewesen sein, über deren Leistungen die angeblichen Fremdleister der Bf. Rechnung legten.
Einfach ausgedrückt wurden die Schwarzarbeiter der Bf. auf die Papierfirmen (wobei lenx und ltx bemachthaberte Papierfirmen sind) zugemeldet und vor dem Konkurs der Papierfirmen auf die offenbar bereits feststehende nächste, künftige Papierfirma ("Fremdleistungsfirma") zugemeldet ohne dass damit ein Baustellenwechsel verbunden sein musste und letztlich wurden die Schwarzarbeiter von der Bf. selbst übernommen. D.h. diese haben bei ihrer Zumeldung zur ltx auf den Baustellen der Bf. gearbeitet und im Zuge ihrer Anmeldung am 2.3.09 bei der Bf. auf deren Baustellen weitergearbeitet. Neu bei der ltx war, dass die Abmeldung nach Konkurseröffnung am 3.3.09 erfolgt ist (Lohnzettel wurden mit diesem Datum überspielt) und eine Betrugsanzeige vom Masseverwalter der ltx gegen die GF der Bf. erstattet wurde und deshalb eine Zumeldung etwa zur fortx unterblieb (unterblieben ist jedoch nicht die Einbuchung von Scheinrechnungen der fortx mit Buchungsdatum 16.2.09, obwohl die Arbeiter noch bei der ltx gemeldet waren; während Rechnungsausstellungen der ltx vermieden, nicht eingebucht und bereits eingebuchte Rechnungen schon gar nicht an den Masseverwalter bezahlt wurden).
Tabelle Übernahme der Papiergesellschaften, deren Konkurseröffnung, Datum Prüfungsauftrag und Regelzumeldungszeitraum der Schwarzarbeiter :
lenx: ÜN 20.11.07 KE 3.10.08 PA 29.10.08
öpx: ÜN 18.7.08 KE 20.11. PA 4.12.08
ltx: ÜN 3.6.08 PA 22.1. KE 25.2.09
Anmeldung Bf. per 2.3.
Abmeldung ltx im Konkurs
per 27.2.!
Personal: April - 1.8. lenx
4.8. - 17.10. ltx
20.10.08-18.12. 12.1.- 27.2.ltx
2.3. Bf.
D.h. immer vor Konkurseröffnung wurden die Arbeiter auf die nächste Papierfirma -die auch der nächste angebliche Fremdleister war - zugemeldet. Der Prüfungsauftrag betreffend Prüfung lohnabhängiger Abgaben lag nach diesem Datum.
Nur bei der ltx war der Prüfungsauftrag vor Konkurseröffnung; die Abmeldung der Arbeiter erfolgte nach dem Inhalt der Strafanzeige des Masseverwalters unbefugt im laufenden Konkursverfahren und in zeitlicher Abstimmung zur Anmeldung am 2.3.09 bei der Bf. (Lohnzettelüberspielung ltx am 3.3.09). Zumeldungen auf die fortx (Übernommen vom ausländischen Alleingesellschafter am 23.12.08 KE 29.6. Prüfunsauftrag 22.7.) oder die etx (Übernommen vom ausländischen Alleingesellschafter am 27.11.08, KE 30.9.09 Bericht 11.11.09), sind wegen der Betrugsanzeige des Masseverwalters unterblieben.
Die Angaben sind dem Firmenbuch entnommen und aufgrund von Sozialversicherungsabfragen angefertigt worden unter weiterer Abfrage aus den EDV-Datenbanken des BMF (betreffend Prüfungsaufträge) und den Angaben aus dem Betriebsprüfungsbericht, welche seitens der Bf. unwidersprochen geblieben sind. Bedenken - etwa gegen die im Bp Bericht angeführten Leistungszeiträume - sind nicht entstanden, zumal die Bf. trotz Aufforderung hierzu keine Eingangsrechnungen dem BFG vorgelegt hat.
Jene Eingangsrechnungen, die vorgefunden wurden (ltx 31.10.2008, lenx 15.7.2008) zeigten eine Abrechnung über die auf den Baustellen erbrachte Gesamtleistung, die bereits dem 1. NU von der Bauleitung bestätigt wurde und konnten in der Folge Mehrfachverrechnungen solcher Fremdleistungen und weitere Unstimmigkeiten festgestellt werden.
Über Befragen sagten Dienstnehmer, welche bei den Fremdleistungsfirmen und der Bf. gemeldet waren, wie folgt aus:
Die Dienstnehmer dn3 und dn4 sagen über schriftliche Befragung übereinstimmend aus, dass bei sämtlichen Firmen Herr gff (welcher der Spitzname von gggfbf sein soll) Chef war, welcher die Einstellung vornahm und die Löhne auszahlte. Aufgesucht wurde nur das Büro in der Baumgasse in nlll Wien. dn4 sei der Partieführer gewesen. Der Dienstnehmer dn11 sagt aus, dass die Partieführer und die Person, die das Geld auf den Baustellen auszahlte, bei allen Firmen dieselben Personen waren.
Der Dienstnehmer dn12 sagt aus, der Name des Chefs und der das Geld auszahlenden Person sei al, jener des Vorarbeiters dn5 ll gewesen und bei allen Firmen, bei denen er gemeldet war, gleich geblieben.
Der Dienstnehmer Ivan dn13 hat wechselnde Chefs und Personennamen betreffend der das Geld auszahlenden Person angegeben, aber immer den gleichen Vorarbeiter (Denis dn2). Demnach sollen bei einzelnen Firmen die Geschäftsführer ko (bbf), cp (öpx) das Geld ausbezahlt haben. Außer bei der Fa. bbf war der Zeuge bei keiner der Fremdleistungsfirmen an deren Firmensitz oder in einem Büro dieser Firmen. Bei der Firma bbf konnte der Zeuge die Adresse des Büros angeben.
Die Arbeiter dn14 Samie und dn5 yyy gaben an, bei allen Firmen sei al der Chef und Auszahler auf den Baustellen gewesen. Die Vorarbeiter hätten täglich gewechselt.
Der Dienstnehmer Denis dn2 sagt aus, dass der Vorarbeiter immer der gleiche war (Name zm) die Chefs jedoch wechselten. Insbesondere bei öpx sei der Chef cp gewesen, der die Personaleinstellung vorgenommen und die Löhne ausbezahlt habe.
Eine persönliche Zeugeneinvernahme (Gruppe dn2 mit Herrn spx) am 23.4.18 bestätigte die Vorgänge rund um die Firmenwechsel, die immer ohne Zutun (Bewerbung oder Vorstellung) des Arbeiters erfolgt sind. Entweder wurden dem Arbeiter über den Vorarbeiter neue Arbeitspapiere in die Hand gedrückt oder ein neuer Chef stellte sich auf der Baustelle vor. Regelmäßig war damit auch kein Baustellenwechsel verbunden. So war laut Aussage die Baustelle der Fa. gx am letzten Tag ident mit jener bei Firma B am ersten Tag. Aus vorgelegten Unterlagen im Zuge der Geltendmachung von Lohnforderungen beim IEF waren die Baustellen tgasse 43, lgasse, nd, bg und für ltx die Baustellen sg und versicherung (Vorarbeiter ise) angeführt. Die Arbeitszeit bei ltx sei von Montag bis Freitag von 7-17 Uhr vereinbart worden. Die monatliche Arbeitszeit habe üblicherweise 170 Stunden betragen. Laut Unterlagen des Zeugen soll die Bf. die Lohnforderungen gegenüber der ltx dem Zeugen getilgt haben. Der eingangs in diesem Schreiben bereits genannte Chef und Geldauszahler al soll bei der Firma B als eine Art Verlegeleiter ein und aus gegangen sein. Der GF der Bf. soll den Nicknamen ko führen, was wiederum in Einklang mit den bereits bekannten Aussagen von dn4 und dn3 steht, wonach ein gff bei sämtlichen Firmen (auch der Bf.) Chef und Geldauszahler gewesen sein soll und korrekt den Namen Y sc trägt. Dieser wurde vom Zeugen auch auf einem Foto erkannt.
Aus den Aussagen kann entnommen werden, dass hinter den angeblichen Fremdleistungsfirmen idente Personen standen, ob dies die Zumelder waren oder Hintermänner die mit den Fremdleistungsfirmen tatsächlich Leistungen erbracht haben wurde vom Spezialvertreter in Frage gestellt. Diese sollte sich aber schon dadurch beantworten, dass Herr gff (also der Geschäftsführer der Bf.) als Chef und Geldauszahler genannt wurde. Da die Vorgehensweise systemhaft und gleich geblieben ist (Übergabe neuer Arbeitspapiere an die Arbeiter auf der Baustelle) kann nicht von mehreren Zumeldern insbesondere hinsichtlich der festgestellten identen Dienstnehmerbewegungen ausgegangen werden. Das Rätsel um die im Einzelfall erfolgte Namensnennung der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer löst sich dadurch, dass den Zumeldern diese Daten bekannt waren und es daher ein Leichtes war, diese gegenüber den Arbeitern einzusetzen. Ganz generell ist zu sagen, dass die Arbeiter trotz kleiner Sprachbarrieren sich bemüht haben die an sie gerichteten Auskunftsersuchen wahrheitsgetreu zu beantworten (obwohl Vorgänge vor rund 10 Jahren angesprochen waren). Die Aussagen waren zueinander widerspruchsfrei und stehen mit dem sonstigen Ermittlungsergebnis des Verfahrens (wonach die gleichen Arbeiter auf den gleichen Baustellen tätig waren, jedoch zumindest bis Feber 2009 gemeinsam im Zeitablauf auf diverse Fremdleister zugemeldet wurden) in Einklang. Demgegenüber verhüllt sich die Bf. in Schweigen und erschöpft sich das Vorbringen des Spezialvertreters in Willküranwürfen.
Die Berichte der Masseverwalter wurden vorgehalten:
Nach Durchsicht der Konkursakten ergab sich aus den Berichten und Sachverhaltsmitteilungen der Masseverwalter regelmäßig, dass keine Betriebsmittel, Gewahrsame, Fahrnisse vorhanden waren und keine Verwertungserlöse erzielbar waren.
Weiters, dass in allen Fällen kein Kontakt zum Geschäftsführer möglich war und die Firma am Firmensitz unauffindbar und oder unbekannt war.
Forderungen der WGKK und der Bauarbeiter Urlaubskasse wurden in den Konkursverfahren in beträchtlichem Ausmaß angemeldet. Forderungen von Dienstnehmern hingegen nur vereinzelt.
Bei den Gesellschaften wsx, öpx, fortx und ltx stellten die Masseverwalter und Masseverwalterinnen Bankeingänge in Millionenhöhe fest, die in gleicher Höhe bar behoben wurden.
Details:
Dr. i (wsx) legte dem Handelsgericht Bankunterlagen (Zeitraum 16.5.-11.11.2008) vor, aus denen auch die Einzahlungen der Bf. mit 27.089,56 und 28.229,99 Euro ersichtlich waren.
Dr. r (etx) hält in einem Aktenvermerk die Aussage eines Dienstnehmers fest, der die Vorgänge als mafiös bezeichnet und beschreibt, dass die Arbeiter mit einem Auto bis vor die Baustelle geführt wurden, wo sie aussteigen und die Baustelle betreten mussten, bezahlt sei bar in einem Cafehaus worden und kenne er auch die türkische Eisenbiegerfirma ff (Anm. d. Verf.: also jene Firma zu der aus der Gruppe der 9 Dienstnehmer einige im Jahr 2009 nahtlos angemeldet wurden).
Dr. w (öpx) berichtet, dass am Tag nach der Konkurseröffnung wie auf Knopfdruck die Bankeingänge (welche rlgm beträchtliche Höhen erreichten) ausblieben.
Mag. li (fortx) berichtet, dass ein Mietvertrag nicht zustande gekommen sei und die Firmenadresse daher eine Scheinadresse sei.
Dr. ß (lenx) hält fest, dass eine Meldung des Geschäftsführers im Inland nicht erfolgt ist und der Geschäftsführer an der angegebenen Wohnanschrift nicht aufhältig gewesen sei.
Dr. st (ltx) hält die Unauffindbarkeit des Geschäftsführers fest und stellt einen Zusammenhang der Anmeldungen von Dienstnehmern über ein Lohnverrechnungsbüro (namentlich bekannt) her, welches über Veranlassung eines wf tätig wurde.
Eine Überprüfung der Baustellen habe ergeben, dass die ltx auf diesen unbekannt sei, lediglich die Auftragnehmer Bxy-GmbH und bbf GmbH seien bekannt gewesen.
Zudem sollen 40 Dienstnehmer von einer Bxy-GmbH übernommen worden sein.
In einem sehr kurzen Zeitraum 10-12/08 und 1-2/09 seien insgesamt 1,3 Mio Euro eingegangen.
Ab 10/08 sollen Stabverlegearbeiten abgerechnet worden sein. Auf die Bxy-GmbH und auf die Bf. soll dabei ein maßgeblicher Anteil entfallen.
Kurz gefasst ergibt sich hieraus: Keine Betriebsmittel, Hinweise auf Kick-back Zahlungen, keine Greifbarkeit der Geschäftsführer und wie bereits bekannt hohe Rückstände bei der GKK und keine gewerberechtlichen Geschäftsführer, sowie keine erkennbaren Abschlüsse einer Bauhaftpflichtversicherung. Diese Umstände deuten zweifelsfrei auf formell existierende Rechtsträger hin, die zu Malversationen benutzt wurden.
Wie bereits von einem Masseverwalter berichtet, scheinen diese vermutlich nicht einmal in den Geschäftsunterlagen (beispielsweise Bautagebücher) auf, weil auf Großbaustellen solche Konstrukte vom Generalunternehmer unerwünscht sind. Es stand der Bf. jedoch der Nachweis frei, dass diese Konstrukte in den Geschäftsunterlagen, etwa des Bauherren, aufgeführt sind. Die Überprüfung der Finpol Eintragungen ergab drei Überprüfungen - alle ohne Beanstandungen - wobei trotz anonymer Anzeige - die Tätigkeit eines Sub-Sub-Subunternehmens wie die lenx nicht festgestellt werden konnte. Damit im Einklang steht auch die Auskunftsbeantwortung eines Generalunternehmers (Baukonzern), welche ebenfalls die ltx und die lenx als nicht am Markt auftretende Gesellschaften bestätigte.
Bei sämtlichen Fremdleistungsfirmen wurden seitens der GKK Forderungen im Konkursverfahren jeweils im sechsstelligen Bereich angemeldet.
Beweis: Einsichtnahme in die Anmeldeverzeichnisse der Konkursakten.
Die Berichte des Masseverwalter, sowie die Anmeldeverzeichnisse der Konkursakten blieben unwidersprochen und sind jedenfalls dafür heranzuziehen, dass auch die Masseverwalter keine Hinweise auf eine operative Tätigkeit gefunden haben. Zudem liegt bei den Bp Unterlagen (betreffend den faktischen Machthaber der ltx) ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes auf, welches eine Klage gegen den IAF abwies, weil die ltx jedenfalls als Arbeitgeber nicht in Frage gekommen ist, womit das Urteil betreffend den faktischen Machthaber der lenx und der ltx bei dem Gesamtbild der Verhältnisse noch mehr an Beweiskraft gewinnt.
Die Berichte der Masseverwalter betreffend Fehlen von Fahrnissen, umgehenden Barbehebungen eingehender Überweisungsbeträge standen in Einklang mit der Verurteilung eines faktischen Machthabers der lenx und der ltx und konnten wegen vorhandener Bankdaten die umgehenden Behebungen der Überweisungsbeträge, welche von der Bf. geleistet wurden, nachvollzogen werden und der Bf. dargestellt werden.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer gewgföpx (öpx) sagt aus er habe Baustellenkontrollen gemacht, den Geschäftsführer habe er nie gesehen, und er sei von einer Dame eingestellt worden.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer gewgffortx (fortx ) sagt aus, er habe den Firmenstandort nie gesehen, habe keine Arbeit gehabt, weil sich die Firma auf die Vermittlung von Leiharbeitern beschränkt habe, er sei vom Geschäftsführer p entlohnt worden.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer gewgflx (lenx) sagt aus, er sei von einem Herrn wf eingestellt worden, wobei der Firmenstandort 10, ort33 , nach ca. 2 einhalb Monaten nicht mehr vorhanden war. Den handelsrechtlichen Geschäftsführer habe er nur zweimal getroffen (in einem Cafe und auf der MA 63 zur Gewerbeanmeldung). Informationen über Bauaufträge habe er nicht erhalten, weshalb die Tätigkeit ohne je konkrete Handlungen gesetzt zu haben, wieder beendet worden sei.
In Ansehung der möglichen Haftung für hinterzogene Sozialversicherungsbeiträge (vgl OGH n vom 19.3.2013 einen gewerberechtlichen Geschäftsführer eines der angeblichen Fremdleisters der Bf. betreffend) sind die Auskunftsbeantwortungen sehr glaubwürdig ausgefallen. Die Behauptung eines Geschäftsführers Baustellenkontrollen vorgenommen zu haben wird als Schutzbehauptung gewertet, zumal rglm. im jeweiligen Leistungszeitraum für sämtliche angebliche Fremdleister kein solcher Geschäftsführer bestellt war. Im Gesamtzusammenhang ist leicht nachvollziehbar, dass ein tatsächlicher Bedarf an der Beschäftigung gewerberechtlicher Geschäftsführer wohl nicht bestanden hat, sondern dies eine Täuschungsmaßnahme darstellt, um für die Behörden ein Wirtschaftsunternehmen vorzugaukeln.
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etx
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9.4.-22.4.09
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gwgf4
|
Leistungs-
zeitraum
7-8/09
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fortx
Baumeister
Räumungen
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26.5.-1.6.2009
9.2.-31.5.2009
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gwgf3
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2-5/09
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lenx
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25.2.-2.5.08
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gwgf2
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07/09
|
ltx
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keine Gewerbe-
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berechtigung
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06/08-02/09
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öpx
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5.6.08-31.7.08
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gwgf1
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9-11/08
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wsx
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22.1.-31.5.07
1.12.07-31.3.08
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gwgf.
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08/08
Der Geschäftsführer und die Gesellschaft waren am Firmensitz nicht auffindbar (wsx), zumal im Zuge einer Begehung des Betriebsortes bo am 19.8.2008 die Firma den Anrainern unbekannt war (AB 446 und 358); bei der fortx wurde eine ungültige UID Nummer verwendet, weil diese nur bis zum 1.10.2006 gültig war und der Geschäftsführer der etx gfetx war im Inland nicht gemeldet (Beweis ZMR Abfrage).
Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht der fortx vom 13.6.13, hat nach Auskunft des Masseverwalters, welcher diesbezüglich Rücksprache mit der Hausverwaltung gehalten hat, kein Mietvertrag bestanden, insbesondere wurden keine Schlüssel besessen und lag daher eine Scheinadresse vor, weil die fortx in der Gg nie ansässig war.
Beweiswürdigung
Der Verfasser hegt keine Bedenken gegen die Richtigkeit des ZMR, sowie der Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend UID Nummer und des Aktenvermerkes über die Begehung der gg, sowie gegen die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht der fortx.
Betreffend etx sind Aufklärungen über das unterschiedliche Unterschriftsbild zwischen "Vertrag" und Kassabeleg vom 14.8.09 (Buchungsbeleg 078) nicht erfolgt. Ebensowenig wie Aufklärung über die differenten Beträge dieses Kassabeleges und den im Kassabuch eingetragenen Betrag gegeben wurde. Auch zur weiteren Frage, wer die 10 Mann laut diesbezüglichem Wochenbericht sein sollen wurde nichts (NICHTS) vorgebracht. Ein Leistungsnachweis gegenüber der etx wurde nicht ausgestellt, weil überhaupt kein Unternehmer oder Arbeiter als Auftragnehmer, etc. angeführt waren.
Der Verfasser geht daher davon aus, dass ein solcher Vertrag nicht zustande kam, keine Arbeiter der etx die Leistungen (hws) erbracht haben, sondern Arbeiter der Bf. (Eigenpersonal oder Schwarzarbeiter der Bf. - etwa die in diesem Zeitraum auf weitere Verdachtsfirmen etwa der vpx zugemeldeten Personen) und die Zahlung fingiert ist.
Die Adresse kaiser ist jene der Lohnverrechnerin der ltx und lenx, welche von der Lohnverrechnerin der ltx d.h. dem faktischen Machthaber der beiden Papierfirmen zur Verfügung gestellt wurden und auch auf den vorgefundenen ltx Rechnungen (enthalten bei der Betriebsprüfung des Machthabers) aufgedruckt war.
Der faktische Machthaber der lenx und der ltx wurde rechtskräftig im Zusammenhang mit den umgehenden Barbehebungen vom betrieblichen Bankkonto veruteilt (LG für Strafsachen Wien 013 Hv nn). Aufgrund der Dienstnehmerverflechtung - es waren immer die gleichen Personen in den unterschiedlichen (auch nicht dem genannten Machthaber zugerechneten) Konstrukten gemeldet - und der gemischten Arbeitsgruppen (Eigenpersonal und Schwarzarbeiter) wird eine Zurechnung dieser Personen an den Machthaber nicht angenommen. Vielmehr ist von Rückflüssen der überwiesenen Beträge, welche den Bankauszügen zu entnehmen sind, - darunter auch die Bf. - an die Zumelder auszugehen.
Dienstnehmerverflechtungen
Als Vorab-Beispiel DN dn13
Dieser war bei einer unstrittig operativ tätigen Baugesellschaft B tätig wurde dann auf die Betrugsfirmen nahtlos zugemeldet (lenx, öpx, ltx) und im März von der Bf. übernommen (nach Aussage des DN wurden ihm offene Lohnansprüche an die ltx von der Bf. bezahlt).
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2008
|
B-GmbH
|
lenx
|
öpx
|
ltx
|
21.4.-13.5.
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14.5.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
2009
|
ltx
|
Bf.
|
|
12.1.-27.2.
|
2.3.-16.7.
|
|
2008
|
2009
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Name
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ab Jänner
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ab April
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ab August
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Okt-Dez.
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Jän-Feber
|
ab März.
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gx/kadnx
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lenx
|
öpx
|
ltx
|
ltx
|
Bf.
|
dn2
|
X
|
14.5.-1.8.
|
4.8.-5.11.
|
6.11.-18.12.
|
12.1.-27.2.
|
2.3.-7.8
|
dn13
|
X
|
14.5.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
9.1.-27.2.
|
2.3.-16.7.
|
dn7
|
X
|
21.4.-9.6.
|
9.6.- Bf.! 4.2.;9.-27.2.L
|
2.3.-2.7.
|
dn9
|
X
|
21.4.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
24.10.-18.12.
|
12.1.-27.2.
|
2.3.-29.6.
|
dn111
|
X
|
14.5.-9.6.
|
9.6. - - 18.12.
|
12.1.- - 7.8.
|
dn3
|
X
|
7.5.-1.8.
|
19.8.-17.10.
|
17.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-27.4.
|
dn15
|
X
|
9.5.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-17.4.
|
dn16
|
X
|
9.5.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-23.4.
|
dn4
|
X
|
7.5.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
8.1.- 17.4.
|
dn11
|
X
|
7.5.-30.6.
|
25.8.-17.10.
|
20.10.-
|
-27.2.
|
2.3.-27.4.
|
dn5 Hy
|
X
|
16.4.-3.7.
|
11.8.-7.11.
|
10.11.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-23.3.
|
dn17
|
X
|
16.4.-15.8.
|
18.8.-7.11.
|
10.11.-23.12.
|
8.1.-16.1.
27.1.-27.2.
|
2.3.-12.3.
17.3.-23.3.
|
dn18
|
X
|
|
1.10.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
12.1.-27.2.
|
3.-4.3.
|
dn19
|
X
|
16.4.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-23.3.
|
dn20
|
X
|
|
|
|
8.1.
|
12.1.-16.1
|
dn14
|
X
|
16.4.-4.7.
|
11.8.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-23.3.
|
dn12
|
X
|
16.4.-11.7.
|
1.9.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-23.3
|
dn21
|
|
|
10.9.-17.10.
|
20.10.-5.11.
|
18.2.-27.2.
|
2.-6.3.
|
dn22
|
|
|
|
5.11.- 27.2.
|
2.3.-1.4.
|
dn23
|
X
|
|
6.10.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
8.1.;12-16.1.
|
|
dn24
|
|
|
2.9.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-17.4.
|
dn25
|
|
|
19.8.-17.10.
|
20.10.-23.12.
|
8.1.-27.2.
|
2.3.-17.4.
|
dn26
|
|
|
23.9.-21.11.
|
24.11.- 27.2.
|
|
dn27
|
X
|
8.7.-11.7.
|
4.8.-21.11.
|
|
19.1.-4.2.
|
3-5.3.
|
dn28
|
X
|
|
|
|
19.1.-14.2.
|
|
dn29
|
X
|
|
|
|
19.1.-4.2.
|
Anmeldungen bei der Bf. sind fett gedruckt.
Weitere Verflechtungen zu einer operativ tätigen Baugesellschaft durften wegen Geheimhaltungsverpflichtungen nicht dargestellt werden. Die Meldungen wurden aus der Datenbank der Sozialversicherung abgefragt und sind insoweit unbedenklich.
Aus obiger Tabelle ist ersichtlich, dass eine Zumeldung identer Personen - welche in grundsätzlich gleichbleibenden Arbeitsgruppen (etwa dn2 als Vorarbeiter mit dn9, dn13, dn7, dn111 und dn30) arbeiten, von einer zur nächsten Fremdleistungsfirma erfolgt ist.
Die Arbeitsgruppe wurde von spx und dn30 und dn2 Denis bestätigt. Solche gemischte Arbeitsgruppen sind dadurch entstanden, dass einzelne Mitglieder der Arbeitsgruppe bei der Bf. (zeitweise) gemeldet waren (zB dn7, dn111, dn9, dn30 oder der Vorarbeiter dn4 e). spx hat im Zuge der Beantwortung einer schriftlichen Zeugeneinvernahme vom 1.3.17 den Vorarbeiter dn2 angegeben und in seiner Einvernahme am 23.4.18 die Mitglieder seiner Arbeitsgruppe (dn2, dn9, dn111, dn7, dn10 und dn13) bestätigt. Bei seiner Einvernahme bei der LPD Wien am 14.3.13 hat der Vorarbeiter dieser Arbeitsgruppe dn2 die Gruppe mit Ausnahme von dn10 ebenfalls bestätigt. Herr dn10 hat in seiner Zeugenbeantwortung vom 28.9.18 die Arbeitsgruppe (ohne dn7 und dn9) ebenfalls bestätigt . Der Dienstnehmer dn3 gab in seinen Schreiben vom 21.3.17 den Vorarbeiter (dn4) an und im Schriftsatz vom 6.4.18 die Mitglieder dieser Arbeitsgruppe an (dn15, dn16 , dn11 ).
Der vom Spezialvertreter geforderte Zusammenhang zwischen den bei den Fremdleistern zugemeldeten Personen und der Partei wurde von ihr selbst durch die "Übernahme" von 20 Personen per 2.3.09, die zuvor bei diversen Fremdleistern, rglm. durchgehend, zuletzt bei der ltx bis 27.2.09 zugemeldet waren, geschaffen.
Mit der "Personalübernahme" wies die Bf. im März 2009 38 statt durchschnittlich 5-9 Personen als Dienstnehmer aus. Ausgehend von einem Kollektivvertrag von unter 10 Euro für einen Bauhilfsarbeiter und Lohnnebenkosten von 100 % entstünden ca. 20 Euro an Kosten für eine Mannstunde. Demgegenüber hätte die Bf. sogar nach den "Verträgen" mit den Fremdleistern einen Regielohn von 24 Euro pro Stunde zu leisten.
Aus der Rückrechnung durch die 1 Mann - eine Stunde - 100 kg Stahlverlegung - Regel im Zusammenhalt mit den aufgefundenen lenx und ltx Rechnungen und dem Abgleich mit den Kassabuch-Eingängen konnte ermittelt werden, dass rglm 26 Euro (nur beim hws wurden 27 Euro erlöst) pro Stunde erlöst werden (vgl. die Beispiele im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 73 ; etwa Rechnung ltx 19.1.09, Nr 5 c dorf, 3000 kg um 720 Euro und Kassabuch 16.1. stahlfa Beleg 0122 mit 780 Euro ergeben jeweils 24 und 26 Euro pro Stunde) .
Dies erklärt die geringe Gewinnspanne und den sich auf die Fremdleistungskosten und Eigenlöhne ergebenden Aufschlag von rund 8 % (26:24= 1,08), sowie die erklärten Verluste.
Von daher erweist sich der Einsatz von Fremdpersonal durch die Bf., obwohl billiges Eigenpersonal abgebaut wurde, als nicht nachvollziehbar. Ebenso erkennbar ist, dass für einen 3. Sub überhaupt keine Gewinnmarge mehr vorhanden ist (wenn man neben Arbeitskosten von 20 Euro, Nichtleistungszeiten, allgemeinen Geschäftskosten wie Miete, Verwaltung, Versicherung, Geschäftsführung, usw. berücksichtigt).
Im Bautagebuch der region sind für den 1.-15.7.08 841 Eisenflechterstunden aufgezeichnet (Bauvorhaben straße). Angewandt auf die diesbezügliche lenx Rechnung vom 15.7.08 in Höhe von 17.213,40 ergibt dies einen nicht marktgängigen Preis von 20,47 Euro. Da sämtliche Verlegearbeiten von lenx abgerechnet wurden, muss zwangsläfig darin das ebenfalls auf den Baustellen arbeitende Eigenpersonal der Bf. in diese Abrechnungen mit einbezogen worden sein, was im Zusammenhang damit stehen könnte, dass dem 1. NU rglm nur Regieleistungen erbracht wurden, welche nach Stunden bezahlt wurden.
Das bedeutet einerseits die angeblichen Fremdleistungsrechnungen sind unrichtig, weil von der Bf. rglm. nach Stunden abgerechnete Regieleistungen (und keine Werkleistungen) abgerechnet wurden. Daneben ist der Stundenpreis von rund 20 Euro (Rechnungsbetrag/841 Stunden) am Markt nicht anzutreffen, weil dies den Selbstkostenpreis für Dienstnehmer darstellt (10 Euro Stundenlohn zuzüglich 100 % Lohnnebenkosten). Daraus folgt, dass die Bf. keinen Urkundenbeweis in Bezug auf die angeblichen Fremdleistungsrechnungen - welche von ihr nicht ohne Grund dem Gericht nicht vorgelegt wurden - mehr ernsthaft geltend machen kann. Damit ist aber hinsichtlich der Banküberweisungen betreffend solcher Rechnungen jede Beweiskraft dahin.
Andererseits ist wegen des Entdeckens gemischter Arbeitsgruppen und der Dienstnehmerverflechtungen zwischen den "Fremdleistungsfirmen" und Verflechtungen der "Fremdleistungsfirmen" zur Bf. davon auszugehen, dass in den Fremdleistungsrechnungen auch die Leistungen des Eigenpersonals erfasst wurden. Ausschließlich mit Eigenpersonal erbrachte Leistungen hat die Bf. nicht dargetan. In der lenx Rechnung vom 15.7.08 wurden sämtliche dem Auftraggeber erbrachte Verlegeleistungen erfasst (die ausgewiesenen 85.345 kg entsprechen den im Bautagebuch der region erfassten 841 Stunden der bis zu 8 als Eisenflechter erfassten Personen). Im Zeitraum 1. bis 15.7.08 hatte die Bf. 5 Arbeiter beschäftigt; davon 2 Arbeiter, die der Arbeitsgruppe dn2 angehörten. D.h. das Eigenpersonal der Bf. bildete keine eigene Arbeitsgruppe und muss mit den auf die angeblichen Fremdleister zugemeldeten Personen zusammengearbeitet haben.
Daraus folgt, dass nur die Bf. die Beschäftigerin der auf die "Fremdleistungsfirmen" in identen Personengruppen zugemeldeten Schwarzarbeiter sein kann, weil sie sich in den Deckungsrechnungen ihre eigenen, ihrem Auftraggeber gesamten erbrachten Leistungen von einem angeblichen Fremdleister hat abrechnen lassen. Einfach ausgedrückt: In den angeblichen Fremdleistungsrechnungen sind die Leistungen des Eigenpersonals enthalten, womit sich als Werkleistungen getarnte emfpangene Leistungen eines Fremdleisters ausschließen lassen. Die Leistungen in der aufgefundenen Rechnung der ltx vom 31.10.2008, BVH jstr, wurden von der Bauleitung nicht dieser auf den Baustellen nicht in Erscheinung tretenden Gesellschaft, sondern dem 1. NU bestätigt.
Die Zumeldung von Schwarzarbeitern zu Betrugsfirmen durch Dritte ist gleichermaßen ausgeschlossen, weil die Leistungen gemeinsam mit Eigenpersonal der Bf. erbracht wurden.
Fakt ist, dass die Bf. selbst den Fremdleistungsrechnungen keine tatsächliche Bedeutung beigemessen hat, weil die gleiche Leistung der lenx in 2 (!) weiteren Rechnungen der wsx vom 31.7.08 "abgerechnet" wurden. Gleiches gilt für die lenx Rechnung vom 15.7.08 betreffend tgasse; die dort angeführten Leistungen wurden ein weiteres Mal in einer wsx Rechnung vom 31.7.08 abgerechnet. Mehrfachverbuchungen angeblicher etx Rechnungen wurden ebenfalls nicht aufgeklärt (vgl. hierzu den Vorhalt vom 19.11.18, Seite 47).
In diesem Kontext ist auch die gefälschte Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom 3.6.2008 betreffend lenx zu sehen, hinsichtlich derer ein Irrtum oder eine Fehlleistung der WGKK auszuschließen ist, zumal sich Rückstände von mehreren hundert tausend Euro angesammelt haben, im Ausstellungszeitraum Mahnverfahren zu den offenen Rückständen liefen und nach Angaben der WGKK rund 450 An- und Abmeldungen erfolgt sind. Die schwallartige Zumeldung (ab April 2008), die offenen Rückstände (die auch im Konkursverfahren unbeglichen blieben), die geradezu typisch hohe Fluktion an An- und Abmeldungen von zugemeldeten Personen zeigen zusammen mit der Feststellung eines faktischen Machthabers, den Mehrfachverrechnungen, den gemischten Arbeitsgruppen das Bild einer Sozialbetrugsfirma, die erst ihr Ende mit angekündigten Beitragsprüfungen findet, in eindeutiger Weise, weshalb zweifelsfrei von einer Fälschung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auszugehen ist.
Zurechnung der Schwarzarbeiter an die Bf.
Der Umstand, dass rund 20 idente Personen bei lenx, öpx, ltx zugemeldet wurden und von der Bf. im März 2009 "übernommen" wurden spricht für eine Zurechnung an die Bf., weil erstens eine solche gleichartige Durchgängigkeit von Arbeitnehmern zwischen fremden Unternehmen im Wirtschaftsleben nicht anzutreffen ist und der faktische Machthaber der ltx und lenx nicht auch der Machthaber der übrigen Fremdleister war.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100177/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
- Stammnummer
- 126327
- Gültig
- 03.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF