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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100177/2014

Bescheidbegründung bei Sozialbetrug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 6 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dagegen wurde ein Vertrag mit der etx (einem dienst) vorgefunden, dessen Unterschrift mit dem beiliegenden Kassabeleg nicht ident ist (vgl. das vom Spezialvertreter der Beschwerdeführerin zitierte Erk des FG Berlin-Brandenburg, wonach bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Unternehmers besteht) ; wobei der Kassabeleg wiederum nicht ident ist mit dem im Kassabuch eingetragenen Rechnungsbetrag und der ebenfalls vorliegende Wochenbericht keine Angaben enthält wem er bestätigt wurde. Die darin aufgezeichneten 10 Mann konnten von der Bf. nicht benannt werden. Die Schlussfolgerung die Unterschrift auf dem Kassabeleg sei gefälscht, der Wochenbericht von der Bf. selbst angefertigt, wobei die 10 Mann die Schwarzarbeiter der Bf. sind, für die die nicht vorgelegte Deckungsrechnung der etx erforderlich geworden ist, wurde der Bf. vorgehalten und wird, da diesbezüglich NICHTS vorgebracht wurde dem angenommenen Sachverhalt zugrundegelegt.   Die Rechnung der lenx vom 15.7.2008 (enthalten in der Übermittlung der Betriebsprüfung betreffend fakt.Machthaber) beträgt Euro 17.213,40 bei einer Verlegleistung von 85.345 kg betreffend straße Niveaufreimachung ergibt nach Gewicht 0,201 Euro je Tonne (Rechnungsbetrag durch 841 Stunden ergibt: 20,46 € Preis je Stunde). Im Kassabuch unter Nummer 045 vom 31.7.08 stahlfa GmbH ist ein Betrag von 24.115,73 ( 26 Euro mal 927,51 Stunden) angeführt. Im Bautagebuch der region sind für den Zeitraum 1.-15.7.08 841 Mannstunden der Eisenflechter angefallen. D.h. die Fa. stahlfa hat Arbeitskräfte um 26 Euro eingekauft und die Bf. hätte bei gegebenen regulären Arbeitskosten von 20 Euro (10 Euro Stundenlohn je Hilfskraft am Bau zuzüglich 100 % Lohnnebenkosten) bei einem weiteren Zwischenhändler mit mindestens rund 24 Euro je Stunde (Regiekosten der Fremdleister) rechnen müssen, was einer verschwindend kleinen Rohgewinnspanne von rund 8 % entsprochen hätte. Für die Bf. macht die Vorgangsweise eines 3. Sublers nur Sinn, wenn dieser wie im vorliegenden Fall auf dem Papier tätig wird (Schein-Anmeldungen, also Zumeldungen zu diesem Papierkonstrukt; Deckungsrechnungen von diesem Papierkonstrukt; und Durchleitung von angeblichen Banküberweisungen) und realen Schwarzarbeiterkosten von etwa 10 Euro pro Stunde für Hilfskräfte. Beachtlich dabei ist, dass die Firmen welche im Gerichtsakt des fakt.Machthaber den Betrugsvorgang mit den gleichen Fremdleistungsfirmen nachvollziehbar machen, nicht genannt werden dürfen. Diesbezüglich besteht also ein Beweisverwertungsverbot betreffend Nennung von Vergleichsfirmen. Deshalb mussten das Bautagebuch der region, die Eingangsrechnung der lenx vom 15.7.08 und Kassabucheintragungen in Zusammenhang gebracht werden. Für die Nachvollziehbarkeit ist wesentlich, dass für die reale Beschäftigung eines 3 Subunternehmers in Form von Werkleistungen bei den gegebenen Auftragsverhältnissen kein Platz ist, weil die Arbeitsstunde am Markt mindestens 24 Euro die Stunde beträgt, und weiters rund 26 Euro von den Auftraggebern bezahlt wurden (bzw 27 Euro beim hws), was keine relevante Gewinnspanne für die Bf. erkennen lässt. Dass daher gemischte Arbeitsgruppen (Eigenpersonal der Bf. und auf den 3. Papier Subler zugemeldete Personen ) in den Arbeitsbestätigungen des 1. NU (Stahlfirmen) aufscheinen, spricht gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit der ohnehin sämtliche Merkmale einer Betrugsfirma aufweisenden "Fremdleister". In diese Richtung weist auch die aufgefundene Rechnung der ltx vom 31.10.2008, BVH jstr, wobei die dort angeführten Leistungen in der Arbeitsbestätigung, die dem 1. NU erteilt wurde, bereits enthalten waren.   In Replik auf VfGH E 1063/2016, wonach trotz der Aufforderung zur Stellungnahme seitens des BFG die Partei NICHTS vorbringt, die Amtspartei NICHTS Relevantes vorgelegt hat, muss dieses NICHTS nach dem VfGH und den Ausführungen des Spezialvertreters zur Beweislosigkeit führen, welche zur Begründungslosigkeit führt und Willkür darstellt. Zufällig kann den Höchstgerichten das (und der Partei ihr eigenes) Betrugsmodell dargetan werden. Eine solche Darstellung stelle eine Begründung dar (VfGH 1063/2016), was einer Willkür entgegenstehen dürfte, zumal die mit dem Betrug zwingend verbundenen Umstände, wie insbesondere gemischte Arbeitsgruppen und Absetzung der Gesamtleistungen in den Fremdleistungsrechnungen (zB lenx 15.7.08 betreffend s und ltx 31.10.2008 betreffend jstr), erwiesen sind. Ungeachtet vom Ausgang dieses Verfahrens hat die jahrelange, tägliche Befassung mit dem vorliegenden Text die Leistungskapazitäten der Gerichtsabteilung gesprengt und die Chancen der Eisenbieger auf eine gesetzeskonforme Beschäftigung nicht erhöht. Eine verbale Bewertung dieser Situation ist dem Verfasser verwehrt. Mit der systemhaften Abfolge der Konkurse der angeblichen Fremdleister liegt unzweifelhaft Sozialbetrug vor. Umstände, welche die Mitwirkung der Bf. am Betrug beweisen, sind in die Entscheidung eingeflossen. Unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens ist angesichts des Vorranges des Rechtsstaates (mit Geheimhaltungs- und Vertrauensschutzregeln und fehlenden Sanktionen für unterbliebene Mitwirkung) vor einem Ordnungsstaat (welcher die soziale Lage der Eisenbieger und der damit einhergehenden Steuerausfälle nicht negieren könnte) eine Auseinandersetzung durch eine kritische Öffentlichkeit von vornherein illusorisch. Für den Verfasser ist damit das Ende der Ausbaustrecke (schon angesichts der vor dem Höchstgericht erfolgreichen Vorgehensweise des Spezialvertreters auf vielen (hunderten) Seiten mit vielen schönen Worten NICHTS zur Sache zu sagen; vgl VfGH E 1063/2016) erreicht.   Rechtliches Zitiert aus RV/7102946/2013 "Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. § 23 Abs 1 gilt nicht nur für Scheingeschäfte, sondern auch für andere Scheinhandlungen. Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind, und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht (Ritz, BAO Kommentar, § 23 Tz 6 mwN). Scheingeschäfte sind zivilrechtlich unwirksam, wirksam ist gegebenenfalls das verdeckte Geschäft. Dies gilt auch im Abgabenrecht. In seinem Erkenntnis vom 22.9.2006, RV/1343-W/03, erwog der unabhängige Finanzsenat: Ein Scheingeschäft im Sinne des § 916 ABGB liegt vor, wenn sich die Parteien dahin gehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich eintreten lassen wollen. Das Scheingeschäft setzt somit gemeinsamen Vorsatz voraus, der schon im Zeitpunkt des Zustandekommens des Scheinvertrages gegeben sein muss (vgl. Ritz, BAO Kommentar3, § 23 Tz 1). Typischer Anwendungsfall ist der Abschluss eines Geschäftes zur Täuschung der Steuerbehörde, um eine bestimmte Steuerbelastung hierdurch zu vermeiden. Ein solches Scheingeschäft ist nach § 916 Abs 1 erster Satz ABGB nichtig, weil es von beiden Teilen nicht gewollt war und auch keiner der Partner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraute (vgl. OGH 28.9.2005, 7 Ob 116/05t). Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." Die in § 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0002). Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen eine erhöhe Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089). Grundsätzlich trägt die Behörde auch bei fehlender Mitwirkung der Partei an der Feststellung des relevanten Sachverhaltes die Feststellungslast (§ 115 Tz 8 Ritz, BAO5). Diese tritt zwar umso mehr in den Hintergrund als die Partei im Verfahren nicht mitwirkt (§ 115 Tz 9 Ritz BAO5 mit Hinweisen auf VwGH 99/13/0024, 97/14/0011 und 2004/15/0144). Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde findet dort ihre Grenze, wo nur mehr die Partei die erforderlichen Angaben (hier: über ihren Personaleinsatz und die zur Abrechnung ihrer Leistungen erforderlichen Aufzeichnungen) machen kann (Ritz BAO5 § 115 Tz 9 mit Hinweisen auf VwGH 94/15/0131, 94/15/0181 und 2006/13/0136). Nach diesen Ausführungen sollte angesichts des völligen Verschweigens der Partei die Grenze der Ermittlungspflicht erreicht und damit die Feststellungslast des BFG aufgehoben sein. Ein solches Vertrauen in die Rechtsprechung wäre angesichts der bereits zitierten Entscheidung des VfGH und des VwGH trügerisch, zumal unwidersprochene Vorhaltebedenken nicht automatisch richtig sind (Ritz BAO5 § 161 Tz 8). Ungeachtet der fehlenden Mitwirkung der Partei können im Rahmen der freien Beweiswürdigung Mehrfachverrechnungen von angeblichen Fremdleistungsrechnungen festgestellt werden, welche die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung widerlegen. Feststelllungen über die Unrichtigkeit der angeblichen Fremdleistungsrechnungen stehen einem Urkundenbeweis durch die ohnedies seitens der Bf. nicht einmal vorgelegten "Fremdleistungsrechnungen" entgegen und beschränken die Beweiskraft der Banküberweisungen auf den Zahlungsvorgang an sich, ohne eine Leistungsbeziehung darzutun. Dem Schweigen der Partei steht ein verständiger Masseverwalter, der den Betrug gewittert hat; ein kritischer Spezialvertreter, der die Beweisfrage hinsichtlich der Mitwirkung der Partei (wenn auch zu Unrecht) gestellt hat; eine eindeutige Beweislage hinsichtlich des Betrugsmodelles die im Strafverfahren des faktischen Machthabers offenbar wurde (wonach die Arbeiter der Subfirmen wie jener der Partei und die Arbeiter die auf die angeblichen Fremdleister zugemeldet wurden gemeinsam in der dem 1. NU erteilten Arbeitsbestätigung erfasst wurden) und u.a. glaubhafte (ehrliche) Zeugenaussagen der Arbeiter (der Bf.) gegenüber. Das BFG geht daher letztlich doch von einer Feststellungslast aus und wird in freier Beweiswürdigung (der Zeugenaussagen) von gemischten Arbeitsgruppen ausgegangen, welche die Mitwirkung der Bf. am ihr dargestellten Betrugsmodell beweisen. Nach den Aufzeichnungen im Bautagebuch (841 Leistungsstunden) wird davon ausgegangen, dass in der Rechnung der lenx vom 15.7.08 die betreffend des abgerechneten Bauvorhabens gesamte Verlegeleistung abgerechnet wurde. Dies trifft auch für die Rechnung ltx vom 31.10.2008 betreffend BVH jstr zu, deren Leistungen bereits in den dem 1. NU erteilten Arbeitsbestätigungen erfasst waren. D.h. in den angeblichen Fremdleistungsrechnungen waren in der ausgewiesenen Gesamtleistung die Leistungen des Eigenpersonals enthalten, was wiederum die Fremdleistungsrechnungen als Scheinrechnungen entlarvt und die Zuordnung der Schwarzarbeiter zur Bf. ermöglicht. Wegen der festgestellten Dienstnehmerverflechtungen zwischen den angeblichen Fremdleistern wirkt die Feststellung auch für die übrigen Fremdleister. Für Zeiträume ab 2.3.09 konnte der Betrug (Zumeldung auf weitere Verdachtsfirmen und Deckungsrechnungen der fortx und der etx) ebenfalls sichtbar gemacht werden (Mehrfachverrechnung der angeblichen Fremdleistungsrechnungen, Doppelmeldung von Dienstnehmern bei der Bf. und den Verdachtsfirmen bzw. angeblichen Fremdleistungsfirmen; wobei Letztere im Einzelfall vom VwGH bereits als nicht leistungserbringende Gesellschaft beurteilt wurde. Mit der Fülle an relevanten Feststellungen die ein Gesamtbild ergaben, dem von der Bf. nur hinsichtlich des Ergebnisses nicht aber dessen zugrundeliegenden Feststellungen widersprochen wurde, sollte eine willkürliche, feststellungslose, begründungslose und beweislose Entscheidung nicht vorliegen.     "In seinem Erkenntnis vom 20.9.2007, 2007/14/0007, erwog der Verwaltungsgerichtshof: Die belangte Behörde hat ausgehend von den Feststellungen der Betriebsprüfung (weshalb der diesbezüglich in der Beschwerde gerügte Mangel fehlender Feststellungen nicht vorliegt) unter Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Argumenten der Beschwerdeführenden Partei dargelegt, warum sie zur Auffassung kam, dass es sich bei den beiden gegenständlichen Gesellschaften in Liechtenstein um "Briefkastenfirmen" gehandelt habe. Insbesondere hat die belangte Behörde auch die Gründe angeführt, die ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass beide Unternehmen die in Rechnung gestellten Leistungen nicht hätten erbringen können. Dem tritt die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden (Handelsregisterauszug, Gewerbeberechtigung, Schreiben des Amtes für Volkswirtschaft und Nachweis der österreichsichen UID Nummer sowie Zollabrechnung) entgegen. Die dabei von der Beschwerdeführenden Partei erhobene Rüge, die belangte Behörde habe diese Dokumente nicht (ausreichend) zugunsten der Beschwerdeführenden Partei gewürdigt, vermögen jedoch im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Zentrales Argument der Abgabenbehörde erster Instanz (im Anschluss an die Betriebsprüfung) wie auch der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war, dass die Geschäftsführertätigkeit von einem (amtsbekannten) Treuhänder ausgeübt werde, der diese Funktion auch noch bei einer Mehrzahl anderer Gesellschaften inne habe; eine personelle Ausstattung für eine eigene Geschäftstätigkeit sei bei beiden Gesellschaften nicht erkennbar. Dem ist die beschwerdeführende Partei im Abgabenverfahren (und vor dem Verwaltungsgerichtshof) nicht konkret entgegen getreten. Wenn die belangte Behörde daher zu dem Schluss kam, es lägen "Briefkastengesellschaften" vor, woran die vorgelegten Urkunden ebenso wenig wie der Umstand etwas ändern würden, dass zu einem früheren Zeitpunkt die beschwerdeführende Partei selbst Leistungen an die A. AG erbracht habe, vermag der Verwaltungsgerichtshof dies nicht als unschlüssig anzusehen. Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteltn oder berechnen kann. Gemäß § 184 Abs 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs 3 BAO ferner, wenn der Abgabenpflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die erößte Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.1983, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. In seinem Erkenntnis vom 16.5.2002, 96/13/0168, erwog der Verwaltungsgerichtshof in einem Baugewerbefall: Dass die betreffenden Arbeiten durchgeführt wurden, ist unstrittig und wurde von der hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides belangten Behörde dahingehend berücksichtigt, dass sie bei der Ermittlung der zur Kapitalertragsteuerpflicht führenden verdeckten Ausschüttung (§ 8 Abs 2 KStG 1988) von den zugeschätzten Umsätzen einen mit 50 % geschätzten Lohnaufwand abgezogen hat. Der unabhängige Finanzsenat erwog in seinem Erkenntnis vom 11.7.2013, RV/0243-W/13: Im Schätzungswege wurde von der BP die Hälfte des Fremdleistungsaufwandes als Lohnaufwand und die andere Hälfte als verdeckte Ausschüttung an die beiden Gesellschafter der ...GmbH,...behandelt... Was die Deckungsrechnungen anbelangt, sind demnach die BP bzw das FA aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu Recht davon ausgegangen, dass nur ein teil der angeblich den Subfirmen gegebenen Gelder zur Bezahlung von "Schwarzarbeitern" verwendet wurde. Die Schätzung der Höhe der Aufwendungen für "Schwarzarbeiter" mit 50 % entspricht, worauf die BP in ihrem Bericht hingewiesen hat, sowohl den Erfahrungen des Wirtschaftslebens als auch der Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115). Die "Schwarzarbeiter" werden hier "netto für brutto" entlohnt, demnach die Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge "eingespart". In seinem Erkenntnis vom 13.5.2013, RV/2299-W/12, erwog der unabhängige Finanzsenat: Die Berufungsbehörde teilt die Auffassung des Finanzamtes, dass es sich bei der streitgegenständlichen Akontozahlungen von € 201.000 im Zeitraum September bis Dezember 2010 an die C D Personalüberlassung und Bauunternehmen GmbH um Scheinaufwendungen gehandelt hat und tatsächlich 50 % dieses Betrages für Aufwendungen für die Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" verwendet wurden, während 50 % dieses Betrages dem Alleingesellschafter Ing. K A zuflossen. In seinem Erkenntnis vom 06.05.2013, RV/1337-W/12, erwog der unabhängige Finanzsenat: Für das Abgabenverfahren ist hingegen von Bedeutung, ob die Bw tatsächlich wirtschaftlich mit den ihr in Rechnung gestellten Beträgen belastet war. Dies ist aber nach den Ergebnissen der Außenprüfung zu verneinen. In den Berufungen wird selbst eingeräumt, dass es sein könne, dass "die Angaben über die jeweiligen Subfirmen" stimmen. Die daran anschließende Behauptung, dies habe aber nichts mit der Bw zu tun, ist lebensfremd und steht im Widerspruch zu den Feststellungen der Außenprüfung. Dass derartige Scheinfirmenkonstruktionen nicht den wahren wirtschaftlichen Gehalt von Geschäftsbeziehungen wiedergeben, ist evident. Auch die Berufungsbehörde geht davon aus, dass tatsächlich Bauarbeiten durchgeführt wurden und hierfür tatsächlich Arbeitskräfte eingesetzt wurden. Als erwiesen ist anzusehen, dass dafür gesorgt wurde, dass die tatsächlichen Arbeitskräfte ihren Lohn netto ausbezahlt erhalten, damit die Arbeiten auch durchgeführt werden. Die Schätzung eines Aufwandes für die Arbeiter sowie für die für die vermeintlichen Subfirmen nach außen auftretenden Personen (siehe die Darstellungen über die Honorierung der Mühewaltung dieser Personen im Prüfungsbericht) durch die Außenprüfung ist daher zu Recht erfolgt. Die angesetzte Höhe dieses Aufwandes mit 50% trägt dem Umstand, dass Lohnabgaben tatsächlich nicht geleistet wurden, angemessen Rechnung. Betreffend diese Entscheidung wurde VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0071 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 31.07.2013 abgelehnt. In seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, RV/0769-L/08, erwog der unabhängige Finanzsenat: Im berufungsgegenständlichen Zeitraum 1006 und 2007 führte sie - meist als Subunternehmer - Bauaufträge aus. Teilweise arbeitete sie dabei mit eigenem Personal, hauptsächlich jedoch arbeiteten auf den Baustellen Arbeiter, die über diverse Scheinfirmen bei der Sozialversicherung angemeldet waren, wobei aber keine Lohnabgaben oder Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Von den angeblichen Personalgestellern wurden Eingangsrechnungen gebucht bzw. auch als Betriebsausgaben abgesetzt. Lohnsteuer wurde von keinem "Beschäftiger" (Personalverleiher bzw. tatsächlicher Beschäftiger (=Bwin) einbehalten bzw. an das Finanzamt abgeführt. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Der Ansatz der Betriebsprüfung berücksichtigt bereits einen "Abschlag", da 50% der Zahlungen als Lohnaufwand (und somit als Betriebsausgabe gewinnmindernd) eingestuft wurden. In seinem Erkenntnis vom 29.06.2011, RV/3078-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat: Nach den Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Zeugeneinvernahmen, bestehen keine Zweifel daran, dass neben eigenen angemeldeten Arbeitskräften der Bw, weitere, nicht von der Bw. bei der Sozialversicherung angemeldete Arbeitskräfte zur Leistungserstellung herangezogen wurden. Deren Entgelt bzw. Entlohnung ist im Schätzungswege als Betriebsausgabe zu berücksichtigen, sodass der Berufung in diesem Punkt teilweise stattzugeben ist. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, erscheint eine Schätzung von 50% des in der Rechnung der Y.GmbH ausgewiesenen Rechnungsbetrages als Betriebsausgaben als angemessen. In seinem Erkenntnis vom 20.3.2006, RV/0359-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat: Die fraglichen Rechnungen der T-GmbH werden als Schein- bzw. Deckungsrechnungen qualifiziert, die gegen Entgelt bezogen und zu dem Zweck erstellt wurden, die gegenüber den Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben für die tatsächlichen Leistungserbringer und zusätzlich lukriertes Schwarzgeld als Betriebsausgaben zu belegen bzw abzudecken. Wesentlich geringere Betriebsausgaben ergeben sich hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den wegfallenden Gewährleistungsansprüchen sowie aus dem Umstand, dass keine Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt werden. Aus diesem Grund wurden im Schätzungswege 50 % der Rechnungsnettobeträge als Betriebsausgabe der Bw. in Abzug gebracht. Bezüglich der zweiten Hälfte des Rechnungsbetrages, welcher nicht als Betriebsausgabe anzuerkennen ist, liegen jedoch in gleicher Höhe Mehrgewinne vor die dem Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden. In seinem Erkenntnis vom 25.2.2004, RV/3662-W/02, erwog der unabhängige Finanzsenat: Was schließlich die Kritik der Bw. am gewählten Schätzungsmodus betrifft, so wird darauf verwiesen, dass ein Ansatz von 50 % des Lohneinsatzes für "Schwarzarbeiter" - bezogen auf in den Eingangsrechnungen abgerechnete Arbeitslöhne - den wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, fallen doch in diesen Fällen werder Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten an, wobei diese Kosten zuzüglich einer z berücksichtigenden Gewinnmarge etwa 50 % eines Bruttolohnes ausmachen. VwGH Beschwerde zur Zl 2004/13/0054 eingebracht. Mit Erk v 19.9.2007 als unbegründet abgewiesen. In der UFS-Entscheidung GZ RV/0052-W/02 vom 19.August 2003, auf welche in der Berufungsentscheidung 26.3.2008, RV/0892-W/07, verwiesen wurde, wurde folgender Sachverhalt abgehandelt: Eine Baufirma in der Rechtsform einer GmbH hatte sich hinsichtlich der Durchführung von Betonschalungen und Betonierarbeiten zweier Subunternehmen (ebenfalls GmbHs) bedient. Im Zuge einer Bp. wurde festgestellt, dass beide Subfirmen kein Personal angemeldet hatten und daher nicht in der Lage waren, die in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen zu erbringen. Die Bp ging von der Annahme aus, dass als Leistungserbringer nur Schwarzarbeiter in Frage kamen und schätzte den erforderlichen Aufwand mit 100 ATS pro Arbeitsstunde bzw mit 50 % der Rechnungsbeträge. Der Prozentsatz 50 % wurde von der Bp mit Erfahrungswerten begründet, wonach bei Außerachtlassung des Gewinnaufschlages, der Sozialversicherungsbeiträge und der Lohnabgaben ein um 50 % geringerer Aufwand anfalle. Die Bf bringt betreffend die Schätzung vor die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen lasse nicht einmal andeutungsweise erkennen, wie die BP zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die BP habe sich darauf beschränkt, den Fremdleistungsaufwand um die Hälfte zu kürzen, ohne auch nur anzudeuten, was für dieses Schätzungsergebnis spricht. Insbesondere sei die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) schlüssig darzutun und davon sei der BpBericht meilenweit entfernt. Aufgrund der vom Bundesfinanzgericht geteilten Schlussfolgerung der Prüferin, dass sich die Bf der Vehikel-Reihe offensichtlich bedient hat, um Ausgaben in einer Höhe zu lukrieren, die nicht dem tatsächlichen Lohnaufwand entsprachen, und der konkret nicht in Abrede gestellten Beurteilung der Prüferin, dass der tatsächliche Aufwand im Prüfungszeitraum mangels Vorliegen vollständiger Aufzeichnungen nur geschätzt werden kann, entsprach die Vorgangsweise, 50 % der erklärten Fremdleistungssummen als Lohnaufwand anzuerkennen, den zitierten Entscheidungen." Zum Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer Ausgehend von den in der Beilage verdeckte Ausschüttung des Berichtes vom 4.3.2013 sich ergebenden Bemessungsgrundlagen (verdeckte Gewinnausschüttungen) errechnet sich die Kapitalertragsteuer wie folgt: | verd. GA | 2008 | 2009 | Fremdleistungen | 417.613,28 | 163.943,17 | -50 % anerkannter Lohnaufwand | 208.806,64 | 81.971,59 | verd. GA | 208.806,64 | 81.971,59 | 25 % Kapitalertrag steuer | 52.201,66 | 20.492,90 "§ 224 Abs 1 BAO bestimmt: Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Ritz führt zu dieser Bestimmung im BAO-Kommentar, § 225 Tz 8 (mwN) aus: Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Mit Erkenntnis vom 25.7.2013, 2010/15/0012, erkannte der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 1998 und 1999 zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. In seinem Erkenntnis vom 16.7.2007, RV/0931-W/03, erwog der unabhängige Finanzsenat: Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmacht und Schwarzarbeitern regelmäßig nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt werden, ist eine Schätzung von 50 % der in den Rechnungen der Subunternehmer ausgewiesenen Rechnungsbeträge als Betriebsausgaben angemessen. Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Dies gilt zufolge des Abs 2 Z 1 a leg cit auch für verdeckte Ausschüttungen. Gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 ist der Gläubiger beim Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) Steuerschuldner. Der Schuldner der Kapitalerträge haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte Gewinnausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1974, 1157/72). Hiezu ist gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1977, 410, 618/77 ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft erforderlich, welcher gemäß den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1979, 1264/78, bzw vom 10. Dezember 1985, Zl 85/14/0080 bereits aus den objektiven Umständen des betreffenden Falles erschlossen werden kann. Es genügt dazu ein Verhaltes des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1993, Zl 90/13/0155, allesamt in Doralt-Ruppe: Grundriss des österreichischen Steuerrechtes I, 7. Auflage, 2000, Seite 326). Werden im Zuge einer Betriebsprüfung Mehrgewinne festgestellt, die im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, so ist gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. März 1982, 81/13/0072 und 24. März 1998, 97/14/0119 (ÖStZB 1998, 737), davon auszugehen, dass sie den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttungen im Verhältnis ihrer Beteiligungen zugeflossen sind (oa Doralt/Ruppe S 327). Wie sich aus den vorherigen Feststellungen ergibt, hat die Bw. Mehrgewinne in Höhe der in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge abzüglich der tatsächlich an die billigeren Leistungserbringer bezahlten (geschätzten) Entgelte erzielt, die im Betriebsvermögen der Bw. keinen Niederschlag gefunden haben. Diese Vermögensminderung wurde von der geschäftsführenden Gesellschafterin Sa geduldet. Die Bf. ist nicht die Schuldnerin der Kapitalertragsteuer, vielmehr haftet sie für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Gegen sie ist also mit Haftungsbescheid gemäß § 224 BAO vorzugehen." Zur Inanspruchnahme der Bf. als Schuldnerin der Kapitalerträge ist anzuführen, dass gemäß § 95 Abs 5 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge nur ausnahmsweise in Anspruch genommen wird. Es liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie die Haftung des Schuldners der Kapitalerträge (also der ausschüttenden Gesellschaft) geltend macht oder den Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch nimmt. Eine ausnahmsweise Inanspruchnahme des Empfängers der Kapitalerträge stellt in erster Linie darauf ab, dass eine ausschüttende Gesellschaft infolge eines Rechtsirrtums, also idR ohne grobes Verschulden, einen bestimmten Ausschüttungsvorgang als nicht KESt-pflichtig angesehen habe. Bei verdeckten Ausschüttungen geht es aber nicht um einen Irrtum oder ein der abfuhrpflichtigen Gesellschaft unterlaufenes Versehen, sondern um eine vom Wissen und Willen (des geschäftsführenden Organs oder allenfalls der Gesellschafterversammlung) der Körperschaft getragene Vermögenszuwendung (vgl. Kirchmayer/Zorn, Kapitalertragsteuer bei verdeckten Ausschüttungen aus Schwarzumsätzen der GmbH, SWK 2015 20/21 S 974 ff). Die Vorschreibung der KESt an die Bf. als Abfuhrpflichtige und Schuldnerin der Kapitalerträge im Haftungsweg erfolgte somit in Ausübung des Ermessens (§ 20 BAO) der Behörde zu Recht.   Sind Fremdleistungsrechnungen als Scheinrechnungen zu beurteilen, dann hat die Betriebsprüfung zu Recht den Abzug als Betriebsausgaben versagt. Im gegenständlichen Fall lagen Hinweise vor, dass die Bf. selbst Beschäftiger der zur Leistungserbringung (und von der Bf. abgerechneten Leistungen) eingesetzten Arbeiter ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Schwarzlöhne als Lohnaufwand abzugsfähig (!). Da der Rechtsansicht des VwGH zu entsprechen ist, waren die Schwarzlöhne im Wege der Schätzung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Einer Anwendung des § 162 BAO auf die Schwarzlöhne stand entgegen, dass die Namen der Schwarzarbeiter (beinahe persönlich) bekannt waren. Der VwGH sieht einen Ansatz von 50 % des Rechnungsbetrages als angemessen an." Im gegenständlichen Fall erhalten Schwarzarbeiter nach eigenen Angaben 10 Euro je Stunde (Vorarbeiter etwas mehr). 1 Mann verlegt durchschnittlich 100 kg Stahl pro Stunde, d. h. die Verlegung einer Tonne Stahl kostet dem Unternehmer ca. 100 Euro. In den aufgefundenen Verträgen mit der lenx und der ltx waren 24 Euro je Regiestunde angesetzt. Mit einem "Lohnanteil" von 50 % wird die Bf. daher nicht beschwert, weil die mit der Scheinhandlung verbundenen Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Das BFG geht in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Bp im Schätzungsweg § 184 BAO davon aus, dass Aufwendungen für die unstrittig erbrachten Leistungen in Höhe von 50 % der in den Rechnungen dargestellten Nettobeträgen vorlagen und in Höhe der Differenz von einer verdeckten Ausschüttung an die Gesellschafter der Bf. auszugehen war. Von einer Änderung der Bemessungsgrundlage wurde abgesehen, weil einerseits durch die in den versagten Abrechnungen (angebliche Fremdleistungsrechnungen) enthaltenen Leistungen des Eigenpersonals die Bemessungsgrundlage zu erhöhen wäre (weil der Lohnaufwand für Eigenpersonal zusätzlich abgesetzt wurde), aber andererseits Hinweise (Aussage dn22 betreffend Vorarbeiter nm, der bei der Bf. arbeiten soll) dafür vorliegen, dass die Bf. auch nicht zur Sozialversicherung gemeldete Arbeiter beschäftigen könnte, welche nicht zwingend in den Fremdleistungsrechnungen enthalten sein müssen.   "Die von der Bf. solcherart erzielten Mehrgewinne (Fremdleistungsrechnungsbeträge abzüglich Schwarzlöhne) haben im Betriebsvermögen der Bf. keinen Niederschlag gefunden und sind als verdeckte Gewinnausschüttungen den Gesellschaftern der Bf. zugeflossen (vgl. VwGH 2003/13/0115). Vor dem Hintergrund der Würdigung des Sachverhalts durch das BFG, wonach die Bf. die Beauftragung von Unternehmen lediglich vorgetäuscht und die Bauaufträge von ihr durch nicht ordnungsgemäß angemeldete (und entsprechend billigere) Arbeitskräfte erfüllt wurden lag ein Mehrgewinn vor, der im Betriebsvermögen der Bf. keinen Niederschlag gefunden hat. Es ist als erwiesen anzunehmen, dass die Gesellschafter-Geschäftsführer Schwarzarbeiter eingesetzt haben, die die gegenständlichen (überhöhten) Eingangsrechnungen erforderlich machten und die geleisteten Zahlungen an sie zur Gänze zurückflossen."   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren nicht Rechtsfragen, sondern Beweisfragen zu lösen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.     Wien, am 3. Oktober 2019

Normen und Schlagworte

SozialbetrugSchwarzarbeit

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100177/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
Stammnummer
126327
Gültig
03.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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