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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100177/2014

Bescheidbegründung bei Sozialbetrug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 4 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den bereits mehrfach erwähnten Arbeitsbestätigungen an den 1. NU waren die Personen des 1. NU (Vorarbeiter), des 2. Sub und des 3. Sub namentlich und mit Stundenanzahl erfasst. Die Firma X hat sich die Fremdleistungsrechnung über die gesamte Verlegeleistung legen lassen, obwohl ihr Eigenpersonal mitgewirkt hat. Bei der Bf. selbst ergab sich unter Heranziehung von Eingangsrechnungen und Eintragungen im Kassabuch ein Stundensatz von 26 Euro und von 27 Euro beim (Hochwasserschutz) hws. Demgegenüber lagen die kalkulierten Arbeitskosten (Mischkosten laut Auskunftsbeantwortung eines Baukonzerns bei ca. 30 Euro). Es gibt keinen vernünftigen Grund nicht davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall ebenso Arbeitsbestätigungen auf dem Firmenpapier des 1. NU vorliegen, und diese das Personal des 1. und 2. Sub umfassen (vgl. die Leistungen die in der Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend BVH jstr abgerechnet werden und den diesbezüglichen Arbeitsbestätigungen, die dem 1. NU auf dessen Firmenpapier erteilt wurden). Und die Bf. sämtliche Verlegeleistungen durch Eigen und angebliches Fremdpersonal sich in Fremdleistungsrechnungen etwa der lenx oder der ltx hat abrechnen lassen (vgl. etwa lenx Rechnung, Bauvorhaben s 15.7.08 und die diesbezüglichen Bautagebücher der region). Laut Bautagebücher waren bis zu 8 Eisenflechter innerhalb des Zeitraumes vom 1.-15.7.08 pro Tag beschäftigt und wurden für diese 841 Stunden aufgezeichnet. Nach der Rechnung des Fremdleisters sollen 85.345 kg Stahl verlegt worden sein; wobei die Bf. im Monat Juli nur 5 Arbeiter beschäftigt hat, wovon 2 Arbeiter der Arbeitsgruppe dn2 zugeordnet werden können. D.h. eine Arbeitsgruppe, welche rglm aus 4-7 Personen besteht, hat die Bf. nur mit ihrem Eigenpersonal nicht bilden können. Daraus folgt, dass die Arbeitsleistung in Stunden erfasst und abgerechnet worden ist. Die Werkleistungen der Fremdleister sind Lug und Trug. Arbeitskräftegestellungen des 3. Sub liegen nicht vor, weil diese die Merkmale einer Betrugsfirma aufweisen und die gemeinsame Erfassung beim 1. NU dazu dient, den rglm Schwarzarbeitereinsatz bei der Bf. nicht sichtbar werden zu lassen. D.h. die Bf. hat mit Eigenpersonal und ihren Schwarzarbeitern die Arbeitskräfte gemeinsam dem 1. NU zur Verfügung gestellt und ist hierfür je Regiestunde entlohnt worden. Ein 3. Sub bestand daher nur auf dem Papier. Deshalb sprachen die Dienstnehmer rglm von gleichbleibenden Personen bei allen Fremdleistern; deshalb konnten mehrheitlich keine Baustellenkontrollen von den gewerberechtlichen Geschäftsführern vorgenommen werden und waren solche im Leistungszeitraum gar nicht mehr bei den angeblichen Fremdleistern angestellt. Deshalb konnte "die" ltx einen Lohnzettel auf dn111 ausstellen (ohne dass dieser je bei der ltx auch nur gemeldet war), weil die Bf. ihre Schwarzarbeiter auf solche Konstrukte zugemeldet hat (vgl. hierzu die ebenfalls unaufgeklärt gebliebene Doppelmeldung von dn33 E. bei der Bf. und der schux). Deshalb die unaufgeklärten Mehrfachverbuchungen von etx und lenx und wsx Rechnungen, weil diese auch für die Bf. nur Papiercharakter hatten und letztlich nicht ausgabenwirksam geblieben sind. Nach Auffassung des BFG erlangt die vorgehaltene, seitens der Bf. unwidersprochen gebliebene Vorgangsweise des Betruges Beweiskraft (vgl. Ritz BAO5, § 167 Rz 10 und VfGH E 1063/2016, wonach die Darstellung des Betrugsmodelles Begründungscharakter hat). Die Bf. hat mit Eigenpersonal und ihren auf die angeblichen Fremdleister (Sozialbetrugsfirmen) zugemeldeten Schwarzarbeitern Regieleistungen an ihre Hauptauftraggeber (Stahlfirmen) erbracht. Dabei hat die Bf. Deckungsrechnungen über die insgesamt mit Eigenpersonal und Schwarzarbeitern erbrachten Verlegeleistungen abgesetzt. Dies steht in Einklang mit der Aufdeckung gemischter Arbeitspartien. Daraus ergibt sich zwingend, dass den angeblichen Fremdleistern keine Abnahmeprotokolle oder Arbeitsbestätigungen erteilt werden konnten. Diese traten weder am Markt auf, noch konnten die auf den Scheinrechnungen angeführten Werkleistungen (wegen der gemischten Arbeitsgruppen) erbracht werden. Bei der gegebenen Sachlage (Absetzung von Scheinrechnungen) wäre der Schwindel noch leichter zu erkennen gewesen, wenn der Bf. eine Arbeitsbestätigung erteilt worden wäre, weil darin ihr Personal und ihre im Wesentlich gleich bleibenden Schwarzarbeiter angeführt worden wären. Mit der Anführung der Namen der Arbeiter und der geleisteten Stunden auf der dem 1. Nachfolgeunternehmer (NU) erteilten Arbeitsbestätigung (vgl. hierzu Gerichtsakt mu im Zusammenhang mit der mit der Bf. vergleichbaren Fa. X) wird die Aufdeckung des Betruges erschwert. Dass sich eine gleichartige Vorgangsweise auch für den gegenständlichen Fall zwingend ergibt liegt daran, dass die Bf. die Gesamtleistung (etwa der lenx betreffend s Rechnung vom 15.7.2008) über die Scheinrechnungen angeblicher Fremdleister, unter Ausweis angeblich empfangener Werkleistungen, abgesetzt hat (die in dieser Rechnung ausgewiesenen 85.345 kg stehen nach der 100 kg 1 Mann 1 Stunde Regel in Einklang mit den aufgezeichneten 841 Stunden). Damit wäre mit einer ihr oder dem angeblichen 3. Sub erteilten Arbeitsbestätigung der Schwindel sofort aufgeflogen weil die Arbeiter gemeinsam mit Schwarzarbeitern die Leistung in Regie erbracht haben. Wäre die Arbeitsbestätigung der Bf. erteilt worden, dann wäre ihre Zumeldereigenschaft sofort erkennbar, weil darin Schwarzarbeiter und ihr Eigenpersonal angeführt gewesen wären; wäre die Arbeitsbestätigung einem fiktiven 3. Sub wie der lenx erteilt worden, wäre wegen der Mitwirkung von Eigenpersonal der Bf. der Schwindel ebenfalls aufgeflogen. Mit Arbeitsbestätigungen auf dem Firmenpapier der Stahlfirmen (1.NU) hat man diesen Umstand perfekt umgangen (vgl. die Arbeitsbestätigungen des 1.NU über die in der Rechnung der ltx vom 31.10.2008 angeführten Leistungen; BFG Akt Band 4 Seite 1158 ff). Und die Tarnung von Regieleistungen in Werkleistungen dazu. Die Bf. hat weder Werkleistungen empfangen, noch selbst welche erbracht. Die Erfassung von Arbeitsstunden ist sowohl in den Arbeitsbestätigungen im Zusammenhang mit der Fa. X ersichtlich, alsauch im Wochenbericht betreffend hws der etx und nach Stunden (zu 27 Euro) entgolten worden. Die Erfassung und Bezahlung der Arbeitsstunden erfolgte etwa bei der region betreffend Bauvorhaben s und lässt sich aus den zahlreichen Umrechnungsbeispielen im Vorhalt vom Gewicht laut Eingangsrechnungen zu den damit im Zusammenhang stehenden Kassabucheinträgen der Ausgangsrechnungen (rglm ergibt sich der Betrag aus Stunden mal Stundensatz von 26 Euro) leicht nachvollziehen. Zusammenfassung Bereits das Aufdecken gemischter Arbeitsgruppen zeigt, dass die behaupteten, von der Bf. empfangenen Werkleistungen denkunmöglich sind, weil diese gemeinsam (Eigenpersonal der Bf. und die von ihr zugemeldeten Schwarzarbeiter) dem 1. Nachfolgeunternehmer (NU) erbracht wurden. Aus dem fragmentarischen "Rechenwerk" der Bf. konnte ein Stundensatz von 26 Euro und von 27 Euro (betreffend hws) errechnet werden. Die Bf. erbringt ihrem Auftraggeber (Stahlfirma, 1. NU) daher Regieleistungen. Die Zurechnung der Schwarzarbeiter zur Bf. ergibt sich daraus, dass die Bf. nicht Arbeitskräfte vom angeblichen Fremdleister zur Verfügung gestellt bekommen hat, sondern Deckungsrechnungen über Werkleistungen abgesetzt hat, deren Grundlage die vom Eigenpersonal und den Schwarzarbeitern erbrachten Gesamtleistungen waren. Diese wurden zur Verschleierung vom Auftraggeber/Polier der Baustelle nicht dem 3. Sub oder der Bf. bestätigt, sondern - wie sich aus dem Gerichtsakt des faktischen Machthabers der ltx und der lenx ergib - dem 1. NU mit Namen und Stunden der Arbeiter bestätigt, weil weder die Bf. noch der von ihr benannte "Fremdleister" die Gesamtleistungen erbracht hat. Insoweit konnten die Arbeiter in der Arbeitsbestätigung des 1.NU erfasst und bestätigt werden, weil dieser dem Generalunternehmer seinerseits die Gesamtleistung (Lieferung von Stahl zuzüglich dessen Verlegung) erbracht hat und offensichtlich zur Grundlage der Abrechnung mit der Bf. gemacht hat. Deckungsrechnungen sind grundsätzlich nur bei von der Bf. eingesetzten Schwarzarbeitern erforderlich. So betrachtet erweisen sich die "irrtümlichen" Mehrfachverrechnungen von lenx und wsx Leistungen oder die unterbliebenen Einbuchungen aufgefundener ltx Rechnungen im Zusammenhang mit Deckungsrechnungen der fortx oder die Zumeldung von übernommenen Schwarzarbeitern durch die Bf. zu Verdachtsfirmen (pro, usw) mit Deckungsrechnungen der etx geradezu als Absolutbeweis des Abgabenbetruges. Der Leistungszeitraum der bis zum 15.7.08 ausgestellten lenx Rechnungen und der mit 15.7. und 31.7.08 ausgestellten wsx Rechnungen stellt sich mit Juli dar. Die wsx Rechnungen dienen eindeutig als Deckungsrechnungen für die zur lenx zugemeldeten Schwarzarbeiter der Bf., weil idente Bauvorhaben teilweise mit identen Beträgen (betreffend s) "abgerechnet" und abgesetzt wurden. Das Besondere im gegenständlichen Fall ist, dass jedes einzelne Sachverhalts- oder Beweiselement wegen der gleichartigen Vorgehensweise auf das Ganze bzw für jeden anderen Fremdleister wirkt. D.h. dass die Rechnungen der fortx und der etx ebenfalls Deckungsrechnungen sind und die Zumeldung von Schwarzarbeitern zur ltx und diversen anderen Verdachtsfirmen beweisen. Für Zeiträume ab März 2009 wurde die Vorgangsweise insofern geändert, als die Schwarzarbeiter zu Verdachtsfirmen zugemeldet wurden, die nicht gleichzeitig auch die angeblichen Fremdleister waren. Bezüglich der ltx wurden aufgefundene Rechnungen (Ausstellungsdatum 26.1.09) nicht (vollständig) bei der Bf. verbucht und obwohl die Arbeiter bis zum 27.2.2009 zur ltx zugemeldet blieben und von der Bf. am 2.3.09 übernommen wurden, wurden ab 16.2.09 bereits Rechnungen der fortx eingebucht. D.h. die fortx Rechnungen deckten die Leistungen der bei der ltx zugemeldeten Arbeiter ab, weil diese per 2.3.09 von der Bf. übernommen wurden, und zuvor wohl auf den Baustellen der Bf. gearbeitet haben mussten (wegen der Zumeldung identer Personengruppen von der lenx zur öpx weiter zur ltx und dann Übernahme durch die Bf.). Bereits ab April sank die Zahl der bei der Bf. gemeldeten Dienstnehmer von 38 auf 15. Die Übernahme von bei der ltx zugemeldeten Personen dauerte oft nur wenige Tage; in der Folge wurden diese Arbeiter wiederum zu Verdachtfirmen (pro, usw.) zugemeldet, wofür Deckungsrechnungen der fortx und der etx gebraucht wurden. Aufklärung über die Mehrfachverbuchungen angeblicher etx Rechnungen wurde nicht gegeben, die Arbeiter, welche die abgerechneten Leistungen erbracht haben, wurden von der Bf. nicht benannt und hat die Bf. dem Fälschungsvorwurf betreffend der Unterschrift auf dem Kassabeleg betreffend hws nichts entgegengesetzt.   Zum Vorbringen des Spezialvertreters, wonach die Malversationen der Fremdleister mit der Bf. nichts zu tun hätten, weil auf Großbaustellen hinter dem Rücken der Auftraggeber keine Schwarzarbeiter beschäftigt werden könnten; spätere Insolvenzen, sowie fehlgeschlagene Kontaktaufnahmen zu den Fremdleistern der Bf. dieser nicht angelastet werden dürfen und der Bf. der Betrug in einem für Gerichte entsprechenden Beweismaß bewiesen werden müsste (zB welcher Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet hat) wird abgewogen: In der Sache selbst hat die Bf. NICHTS vorgebracht. Die anzuwendenden Beweisregeln ergeben sich aus der BAO und den von den Höchstgerichten entwickelten Grundsätzen (vgl. VfGH E 1063/2016). Demnach ergibt sich in offensichtlichen Fällen von Sozialbetrug keine Umkehr der Beweislast. Abgabenbehördliche Feststellungen betreffend Abgaben- und Sozialbetrug führen ungeachtet der fehlenden Mitwirkung der Partei zu abgabenrechtlichen Konsequenzen, sofern die Feststellungen schlüssig sind. Sowohl beweiskräftige Feststellungen betreffend dem Vorliegen von Sozialbetrugsfirmen, alsauch weitere Feststellungen betreffend Mitwirkung der Bf. am Betrug (Zumeldungen identer Dienstnehmerströme zu den Betrugskonstrukten, gemischte Arbeitsgruppen, Absetzung der Leistungen des Eigenpersonals und der Schwarzarbeiter als Gesamtleistung in den Deckungsrechnungen angeblicher Fremdleister; Veranlassung der Lohnzettelausstellung bei einem solchen "Fremdleister" für einen Dienstnehmer der Bf., etc.) rechtfertigen die im Spruch der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck gebrachten Rechtsfolgen. Den Umstand welcher Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet hat kann (auch wegen des Ablaufs der Belegaufbewahrungsfrist) nur die Bf. aufzuklären. Hat sie aber nicht. Weder Ein- oder Ausgangsrechnungen, noch Arbeitsbestätigungen oder sonstige Aufzeichnungen betreffend des Personaleinsatzes hat die Bf. vorgelegt. Die Forderung, das Gericht müsse der Partei beweisen, welche Arbeitsgruppen wo tätig waren, scheitert daran, dass nur die Partei selbst Aufzeichnungen hat oder Aufklärung darüber geben kann anhand welcher Unterlagen die Ausgangsrechnungen überhaupt erstellt werden konnten. Die Forderung erhellt den Sachverhalt nicht. Dennoch ist ein solches NICHTS nach VfGH E 1063/2016 abzuwägen. Die Aufforderung des Spezialvertreters der Partei den Personaleinsatz nachzuweisen entkräftet nicht die festgestellten gemischten Arbeitsgruppen und die festgestellte Absetzung der vom Eigenpersonal der Bf. gemeinsam mit ihren Schwarzarbeitern auf den Baustellen erbrachte Gesamtleistung in Deckungsrechnungen angeblicher Fremdleister und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Das Vorbringen, dass eine Leistungsbeziehung zu den Fremdleistern bestanden habe, kann auch wenn diese nach deren Beendigung in Konkurs gehen und kein Kontakt zu diesen mehr möglich ist, im Einzelfall Relevanz haben. Wenn aber sämtliche Fremdleister in gleichartiger, systemhafter Weise (siehe oben) im Zusammenhang mit Prüfungsaufträgen in Konkurs gehen und Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufweisen (siehe oben) und Dienstnehmerverflechtungen zur Bf. und zwischen den Fremdleistern bestehen (siehe oben) und weitere Feststellungen getroffen werden können, die die aktive Mitwirkung der Bf. beweisen (gemischte Arbeitsgruppen, etc.) dann sind die behaupteten Leistungsbeziehungen auszuschließen. Ausgeführte Leistungen allein, können das behauptete wirtschaftliche Auftreten der Fremdleister ebensowenig darzutun (weil keine Arbeitsbestätigungen der Fremdleister vorgelegt werden konnten und hinreichend Hinweise vorliegen, dass die Fremdleister auf den Baustellen nicht in Erscheinung getreten sind); wie geleistete Zahlungen an die Fremdleister (zumal die Durchleitung durch die Betrugskonstrukte u.a. aus deren umgehenden Barbehebung geschlossen werden kann). Die Zumeldung von Schwarzarbeitern zu Betrugskonstrukten und deren Nennung gegenüber den Auftraggebern als angebliche Sub-Sub-Subfirmen hat offensichtlich die Beschäftigung von Schwarzarbeitern auf Großbaustellen ermöglicht. Die Äußerung der Partei, das BFG wisse nicht was bei der Bf. Sache sei, ist ein Nullum. Dieses NICHTS wird dahin abgewogen, dass die Zumeldung von arbeitenden Personen zu Sozialbetrugsfirmen offensichtlich möglich war. Zur verneindenfalls zu beantwortenden Frage, weshalb die in gemischten Arbeitsgruppen erbrachte Gesamtleistung in Fremdleistungsrechnungen als Werkleistung "abgerechnet" wurde, obwohl diesbezüglich Regiestunden bereits beim 1. NU in dessen Arbeitsbestätigungen erfasst waren, hat sich die Partei verschwiegen.   Zur Vorhaltsbeantwortung vom 15.2.19   Die zweifache Ausstellung von Lohnzetteln für den bei der Bf. zur Sozialversicherung gemeldeten und bei der Bf. beschäftigten dn111 nämlich einmal für einen Zeitraum bei den Zumeldungsfirmen für den Regelzumeldungszeitraum und einmal für einen unzutreffenden Zeitraum bei der Bf., der nicht dem Versicherungszeitraum entsprach, sondern bei dessen Anführung auf dem Lohnzettel auf die übliche Zumeldungszeiträume bei den Betrugsfirmen (öpx und ltx) Bedacht genommen wurde, kann nur durch die Bf. veranlasst worden sein. Die Kommentierung durch die Bf. beschränkte sich auf den Vorwurf, dass das System solche Fehlleistungen zuließe. Da das System keine Anmeldungen vornimmt, kommt weil die Lohnverrechnerin der Zumeldungsfirma nur auf Anordnung des faktischen Machthabers tätig werden konnte, dieser faktische Machthaber wegen der Beschäftigung des Dienstnehmers bei der Bf. und der ausschließlichen Meldung zur Sozialversicherung bei der Bf. keine Daten von diesem Dienstnehmer haben konnte, nur die Bf. als Zumelderin für einen (unzutreffenden) Lohnzettel in Frage. Zumal zur Zumeldungsfirma kein Dienstverhältnis möglich war (siehe Ausführungen zum Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts), der faktische Machthaber sich nur mit dem Verkauf von Deckungsrechnungen, umgehenden Barbehebungen der Bankeingänge und mit der Zumeldung ihm von den Zumeldern bekannt gegebenen Personen beschäftigt hat und der Dienstnehmer weder bei der Zumeldungsfirma zur Sozialversicherung (zu-)gemeldet war, noch bei ihr beschäftigt war. Über die tatsächliche Beschäftigung des Dienstnehmers hat die Bf. keine Auskunft erteilt. Noch könnte sie eine solche erteilen ohne sich selbst zu belasten, weil dann sichtbar würde, dass der Dienstnehmer in einer Arbeitsgruppe (Vorarbeiter dn2) eingesetzt war, deren Mitglieder bei der angeblichen Fremdleistungsfirma zugemeldet waren (siehe Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65 und 51 f.). Einen Irrtum hat die Bf. ehrlicherweise nicht eingewandt. Der Lohnzettel betreffend der Fremdleistungsfirmen öpx und ltx (vgl. Vorhalt vom 19.11.18, S. 71) wurde daher von der Bf. veranlasst und beweist, dass die Zumeldungsfirmen nicht leistungserbringend waren, dass Arbeiter zugemeldet wurden (in diesem Fall sogar ein Lohnzettel für eine Person veranlasst wurde, die gar nicht zur Sozialversicherung zugemeldet wurde); dass die Banküberweisungen an die Zumeldungsfirmen nur vorgetäuscht wurden; dass gemischte Arbeitsgruppen vorlagen, die den behaupteten Werkleistungen durch Drittfirmen entgegenstanden; was im Einklang mit den Bautagebüchern betreffend s steht, wonach die Arbeiten unter einem Polier, Verlegeleiter und Technikern des Generalunternehmers zu den Baustellenzeiten auszuführen waren und die Stunden der Arbeiter penibel aufgezeichnet wurden. Die Gegenüberstellung der geleisteten Stunden und des Kassaeinganges ergab die üblichen 26 Euro je Stunde. Sohin sind die von der Bf. nicht vorgelegten, aber im Zuge des Verfahrens aufgetauchten Eingangsrechnungen Lug und Trug (wegen der darin enthaltenen Leistungen des Eigenpersonals), was dazu führt, dass die Barbehebungen des faktischen Machthabers nicht dazu bestimmt sein können bei diesem für seine (nicht gegebenen) Leistungen zu verbleiben, sondern diese insgesamt hohe Summen den Einzahlern zu retournieren waren. Die Doppelmeldung des Herrn T. (tb) zur Bf. und zu einer Zumeldungsfirma zur Sozialversicherung zeigt die vom Spezialvertreter vermisste Sachlage bei der Bf. auf. Nach Übernahme der Arbeiter per 2.3.2009 wurden diese rasch wieder abgebaut und zu weiteren Verdachtsfirmen zugemeldet (so wie Herr T.), wofür 2009 weitere Deckungsrechnungen notwendig wurden. Der Umstand gemischter Arbeitsgruppen, die Abrechnung der Gesamtleistung im Wege von Deckungsrechnungen, wobei Werkleistungen ausgewiesen wurden und offensichtlich Eigenpersonal mitgewirkt hat (etwa konnten bei Kontrollen der Finanzpolizei keine Fremdfirma festgestellt werden, obwohl eine Zumeldungsfirma in einer anonymen Anzeige betreffend BVH lgasse gemeldet wurde) decken das Betrugsmodell auf. Ein vernünftiger Grund, weshalb die Fremdleistungsrechnungen dennoch zutreffend sein sollen ist nicht erkennbar, noch dazu wenn Dienstnehmerströme zwischen den angeblichen Fremdleistern vorliegen (wobei es unwahrscheinlich ist, dass idente Dienstnehmer bei verschiedenen Machthabern tätig werden) und können der Bf. diese Arbeiter - die zuvor monatelang auf ihren Baustellen gearbeitet haben (weil Vorarbeiter und Mitglieder der Arbeitsgruppen teilweise bekannt sind und gemischte Arbeitsgruppen vorliegen) zugeordnet werden; Aussagen zweier Dienstnehmer vorliegen, die einen Geschäftsführer der Bf. als Geldauszahler und Chef bei allen angefragten Fremdleistern benannt haben und von den Arbeitern mehrheitlich die Vorgangsweise bestätigt wurde, auf den Baustellen durch den Vorarbeiter einfach neue Arbeitspapiere überreicht bekommen zu haben, ohne dass damit ein Baustellenwechsel oder ein Wechsel des Chefs oder des Geldauszahlers damit einherging. Warum sollte eine Fremdleistungsfirma rechtzeitig vor ihrer eigenen Konkurseröffnung ihre Arbeiter auf eine weitere Firma zumelden, die dann zufällig wiederum die nächste Fremdleistungsfirma der Bf. wird (insbesondere, wenn nicht alle Fremdleister den gleichen faktischen Machthaber haben)? Darauf hat auch die Bf. keine Antwort gegeben. Weshalb hier - dem Spezialvertreter folgend - von den Höchstgerichten ein Beweismaß gefordert wird, dass dem anderer Rechtsbereiche gleicht als dem für den Verfasser anzuwendenden § 167 BAO, bleibt unerklärlich, zumal Auszahlungslisten betreffend Schwarzlöhne und Beweisfotos der Geldrückgaben rglm nicht vorliegen und der Art des (erforschten) Betruges immanent ist, dass bis zur Konkurseröffnung solche Firmen für Dritte nicht als Betrugsfirmen erkennbar sind und danach als solche kaum beweisbar sind (weil die Beteiligten untertauchen und Unterlagen nicht auffindbar bzw nicht vorhanden sind). Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse (systematische Konkurse der angeblichen Fremdleister mit gleichartiger Übernahme dieser GmbHs durch 100 % ausländische Gesellschafter, die wiederum in Einzelfällen nicht im Zentralmelderegister erfasst sind, die Firmenadressen sich als Scheinadressen erweisen und nach Jahren in Einzelfällen faktische Machthaber verurteilt werden, bis hin zur Bf. dem Einsatz gemischter Arbeitsgruppen, im Zusammenhang mit behaupteten, empfangenen Werkleistungen, die aber wegen der gemischten Arbeitsgruppen nicht möglich sind, der Absetzung von Eingangsrechnungen der angeblichen Fremdleister in denen die Leistung des Eigenpersonals enthalten ist, die festgestellten Dienstnehmerströme von einem zum nächsten angeblichen Fremdleister (wobei einzelne Arbeitsgruppen bestehend aus Vorarbeiter und Gruppenmitgliedern erkannt wurden, vorgehalten wurden und diesbezüglich keine Gegenäußerung erfolgt ist) wandern und jeweils vor Konkurseröffnung zum offenbar für die Bf. bereits feststehenden nächsten Fremdleister zugemeldet werden) die Fremdleister im Gegensatz zu leistungserbringenden trotz beachtlicher Umsätze, fehlender Lohnzahlungen über das betriebliche Bankkonto, im Zusammenhang mit der Prüfung lohnabhägiger Abgaben in Konkurs gehen, keine Fahrnisse besitzen, deren Rechnungen, die nicht einmal die Bf. bereit ist dem BFG vorzulegen, bei Hausdurchsuchungen in Privatwohnungen auf Datensticks bei zur Gesellschaft "fremden" Personen (nämlich des faktischen Machthabers) aufgefunden werden, ohne dass die mit der Ausstellung solcher Rechnungen erforderliche Betriebsstruktur von den Ermittlern erkannt wurde, sondern der Teilbereich Zumeldungen vom faktischen Machthaber unter Inanspruchnahme einer Lohnverrechnerin, welche die ihr (vom faktischen Machthaber als angeblicher Gründungshelfer solcher GmbHs persönlich) übermittelten Daten zur Anmeldung zur Sozialversicherung und der Ausstellung von Lohnzetteln verwendete und die Leistungen des Eigenpersonals in den Deckungsrechnungen enthalten sind (vom Angebot des Verfassers ausschließlich mit Eigenpersonal abgewickelte Aufträge darzutun hat die Bf. keinen Gebrauch gemacht) fällt die überragende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen von nichtleistungserbringenden Sozialbetrugsfirmen aus. Zum Vorbringen des Spezialvertreters, die Feststellung eines faktischen Machthabers sage nichts über eine Leistungserbringung gegenüber der Bf. aus, ist abzuwägen, dass der Spezialvertreter nicht einbezogen hat was er in seiner Vorhaltsbeantwortung unwidersprochen gelassen hat, nämlich dass zur Fremdleistungsfirma kein Dienstverhältnis möglich war, eben weil eine Betriebsstruktur nicht vorhanden war und die Aussage eines der Bf. genannten Arbeiters war, er ist durch eine Person - welche sich als Arbeiter der Fa. B. herausgestellt hat - eingestellt worden; dass bei jeder Fremdleistungsfirma umgehende Barbehebungen der Bankeingänge erfolgt sind, keine Fahrnisse vorhanden waren und von den Masseverwaltern keine offenen, angearbeiteten oder abgewickelten Aufträge nachvollzogen werden konnten, zumal überhaupt keine Auskunftspersonen oder Unterlagen vorhanden waren. Vom oben dargestellten Beispiel der unzutreffenden Lohnzettelausstellung der Bf, wobei auf den Zumeldungszeitraum der betreffenden Fremdleistungsfirma Bedacht genommen wurde, abgesehen, hat die Bf. darüber wie die Übernahme der Dienstnehmer zur Bf. im Einzelnen abgewickelt wurde keine Stellungnahme abgegeben. Demgegenüber hat der Masseverwalter festgestellt, dass die Abmeldung der Dienstnehmer ohne seine Mitwirkung (gesetzlos) erfolgt ist und sind die Lohnzetteln in zeitlicher Abstimmung zur Anmeldung der Arbeiter bei der Bf. per 2.3., am 3.3.2009 der Finanzverwaltung überspielt worden. Vom faktischen Machthaber wurde das Vorliegen von Dienstverhältnissen zu ihm bestritten, sondern lagen entsprechend der Betrugsmasche, welche dem erforschten Sozialbetrugsmodell gleicht, von den tatsächlichen Beschäftigern veranlasste Zumeldungen auf solche Betrugsfirmen vor unter weiterer Möglichkeit Deckungsrechnungen gegen Provision zu erwerben und oder Zahlungen auf solche Betrugsfirmen dadurch vorzutäuschen, dass wie in jedem Konkursverfahren von den Masseverwalterinnen festgestellt umgehende Barbehebungen der Überweisungen vorgenommen wurden. Die im Strafverfahren getätigte Aussage des faktischen Machthabers (betreffend die abgesetzten Fremdleistungsrechnungen wurde nur ein einziger faktischer Machthaber verurteilt und wurden zwei "Fremdleister" der Bf. diesem zugeordnet) ist nicht als Schutzbehauptung zu werten, weil sie den für Sozialbetrug typischen Ablauf wiedergibt, sohin ein Anscheinsbeweis vorliegt, mit der Aktenlage übereinstimmt, wonach ein Geschäftsbetrieb der für die Unzahl solcher Umsätze erforderlich wäre - trotz Telefonüberwachung, usw. - nicht erkannt wurde, sondern bloß, das aber sicher, umgehende Barbehebungen bei sämtlichen "Fremdleistern".   Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Verfahren Zl 1063/2016 betreffend Aufzeichnungen im Arbeitsbogen des Prüfers über LKA-Ermittlungen nicht geäußert. Insoweit mag alles beweismitteltauglich sein - insbesondere Notizen des Prüfers im Arbeitsbogen (vg. Ritz BAO5 § 167 Tz 6). Derartige Ermittlungsergebnisse sind daher grundsätzlich beachtlich. Wenn die Bekanntgabe gegenüber der Partei anonymisiert erfolgt, dann unterliegen diese einem Verwertungsverbot. Die der Bf. anonymisiert bekanntgegebenen Umstände, wonach der (verdächtige) faktische Machthaber der fortx in einer Aussage vor dem LKA vom 2.11.2009 erklärt habe, der Geschäftsführer habe über seinen Auftrag Unterschriften geleistet und Geld behoben, ist wie der Spezialvertreter zu Recht bemängelt, nicht verwertbar. Auf Schuldsprüche der Verdächtigen kann nicht zurückgegriffen werden. Bei einer Befragung sämtlicher bei fortx (158 gemeldete Personen im Jahr 2009, davon weniger als 10 % Eisenbieger) und etx (80 gemeldete Personen, mehr als 90 % Eisenbieger) gemeldeter Personen hat keine Rückmeldung ein Bauvorhaben der Bf. erkannt (die Bauvorhaben wurden aus einer im Arbeitsbogen erliegenden Saldenliste entnommen), dafür kamen einerseits Rückmeldungen von einer Arbeitsgruppe von Eisenbiegern über ein Projekt Hochwasserschutz Weissenkirchen, über ein Tunnelprojekt im 12. Wiener Gemeindebezirk (Lainzer Tunnel), diverse Tätigkeiten von Bauhilfsarbeiter, Fassader, Rigips Trockenbauer, Bodenleger, Maurer, Baumonteure und LKW Fahrer (Beton Mix LKW); manche kannten die Firma fortx gar nicht und wussten nicht einmal um deren Anmeldung; die Minderheit nannte ihren tatsächlichen Beschäftiger, ein großer Teil der Rückmeldungen konnte sich an nichts mehr erinnern. Betreffend der unbeantworteten Auskunftsersuchen hat die WGKK die Meldungen unter Ausweis der angemeldeten Tätigkeit dem BFG übermittelt. Der VwGH ( VwGH Ra 2015/13/0032) hat im Zusammenhang mit der Anwendung des § 162 BAO mangels Glaubhaftmachung der Leistungsbeziehung, die fortx als keine leistungserbringende Gesellschaft angesehen.   Von den von der Bf. per 2.3.09 übernommen Arbeitern, die rasch wieder abgebaut wurden, obwohl Eigenpersonal günstiger ist als Fremdpersonal und weitere empfangene Fremdleistungen behauptet wurden, wurden in Einzelfällen Zumeldungen auf Firmen veranlasst, bei denen kurzfristig rund 1000 Personen zugemeldet waren (vgl. Vorhalt 19.11.18, Seite 25). Wären die Fremdleister so günstig gewesen, wie eine Verprobung der Gesamtstunden laut Bautagebuch einer der Bf. genannten Straßenbaufirma mit dem Entgelt für die darin ausgewiesene Leistung ergab (unter 20 Euro die Stunde, was keinem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis entsprechen kann, weil Stundenlohn Bauhilfsarbeiter bei rund 10 Euro liegt und die Lohnnebenkosten mit 100 % gegeben sind) wäre die Bf. aus dem Geschäft gewesen. Zwar wäre eine Leistungserbringung durch Fremdleister denkmöglich, eine solche ist aber bei dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wahrscheinlich. Die Bf. hat in diesem Zusammenhang nicht dargetan, dass die von ihr nach Aussagen zweier Arbeiter für einen Fremdleister bezahlten Löhne beim IEF gegenverrechnet worden wären. D.h. die Bf. hätte die beim Fremdleister zugemeldeten Arbeiter bezahlt und trotz eingefahrener (erklärter) Verluste keinen Ersatz gefordert. Die in der Farbtabelle (Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65) sichtbaren Pendelbewegungen zwischen den Fremdleistern und der Bf. (die Dienstnehmer wurden der Bf.im Einzelnen dargestellt) , unaufgeklärte Mehrfachverrechnungen von Bauvorhaben in Rechnungen mehrerer Fremdleister, gefälschte Unterschrift auf dem Kassabeleg und unaufgeklärte Umbuchungen, sowie unterbliebene Einbuchungen aufgefundener Deckungsrechnungen, dafür aber Einbuchungen von Rechnungen eines Fremdleisters, obwohl die Arbeiter noch beim anderen angeblichen Fremdleister zugemeldet waren lassen am Vorliegen von Deckungsrechnungen keinen Zweifel aufkommen. Die Bf. hat zu den angeführten Umständen keine Aufklärung gegeben und können die Mehrfachverrechnungen nicht als Irrtum gewertet werden, weil sie nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung mit redlichen Fremdleistern angefallen sind, sondern sich nur im Zusammenhang mit den Betrügereien - schon angesichts der quantitativen Ausprägung - sehen und erklären lassen. M.a.W. eine Leistung (betreffend s) dreimal in Rechnungen zweier Betrugsfirmen (lenx und wsx) als Werkleistung abrechnen zu lassen und eine weitere lenx Rechnung betreffend BVH tgasse vom 15.7.08 neben einer hinsichtlich der Leistungsbeschreibung weiteren identen Rechnung der wsx vom 31.7.08 doppelt abzusetzen, wobei die Gesamtleistung als Werkleistung einschließlich des Eigenpersonals abgerechnet wurde, die entsprechenden Einnahmen jedoch auf eine Preisbildung nach einem einheitlichen Stundensatz von 26 Euro schließen lassen, zeigt auf, dass die Bezahlung solcher Rechnungen nicht ausgabenwirksam geblieben sein kann, zumal von einem Unternehmer nicht zu erwarten ist, dass er ein Bauvorhaben dreimal an 2 verschiedene Firmen (bzw. zweimal) bezahlt. Bereits die unrichtigen Abrechnungen in Form von Werkleistungen sprechen für die Mitwirkung der Bf. am Sozialbetrug, weil die Bf. rglm. Regieleistungen erbringt (wie sich aus dem Bautagebuch durch die Stundenerfassung der Eisenflechter, dem Kassabuch in Verbindung mit der Umrechnung des verlegten Gewichts in Stunden durch die 100 kg Regel, dem Regiebericht betreffend Hochwasserschutz und der konkreten Baustellentätigkeit als Teamwork mit den auftraggebenden Stahlfirmen und der im Strafverfahren eines faktischen Machthabers aufgefundenen Arbeitsbestätigungen einer auch der Bf. auftraggebenden Stahlfirma ergibt). Anders ausgedrückt: Die Bf. hat keinen zutreffenden Urkundenbeweis infolge der unzutreffenden Abrechnungen der angeblichen Fremdleistungsfirmen. Der Beweis, welcher Arbeiter auf welcher Baustelle welche Arbeiten verrichtet hat und auf welchem Firmenpapier diese vom Polier bestätigt wurde kann wegen Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur mehr die Bf. erbringen, was aber unterblieben ist. Der Grund hierfür wurde der Bf. ebenfalls vorgehalten, weil die tätigen Arbeiter aus Verschleierungsgründen auf den Arbeitsbestätigungen der Stahlfirma enthalten waren (und deren Leistungen als Werkleistungen in den Fremdleistungsrechnungen angeführt und von der Bf. abgesetzt wurden - vgl. Arbeitsbestätigungen des 1. NU und Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend BVH jstr , BFG Akt, Band 4, Seite 1158 ff). Dort waren in Einzelfällen der Vorarbeiter der Stahlfirma, Eigenpersonal der Subfirmen (vergleichbar der Bf.) und die auf die jeweilige Betrugsfirma zugemeldeten Arbeiter angeführt. Im Zusammenhalt damit, dass Fremdleistungsfirmen auf den Baustellen laut Auskunftsbeantwortung eines Generalunternehmers und Bericht eines Masseverwalters unbekannt waren, keine Arbeitsbestätigungen oder Abnahmeprotokolle von den Polieren erhielten, können die von der Bf. nicht vorgelegten, aber im Verfahren vor dem BFG aufgefundenen Eingangsrechnungen keinen Urkundenbeweis für bezogene Fremdleistungen abgeben, zumal offensichtlich ist, dass eine Erfassung der Schwarzarbeiter auf Arbeitsbestätigungen der Bf. (also der tatsächliche Beschäftiger meldet auf eine Betrugsfirma zu und erfasst seine eigenen Schwarzarbeiter in seinen Arbeitsbestätigungen) den Betrug angesichts behaupteter, empfangener Werkleistungen wohl offensichtlich und die Zuordnung der Schwarzarbeiter einfachst ermöglicht hätte. Da in der Auftragskette rglm als 1. NU (Nachfolgeunternehmer) die der Bf. auftraggebende Stahlfirma war und laut Internet auch komplexe Konstruktionen einschließlich Stahlverlegung angeboten wurden verbleibt bei einer Erfassung der Arbeiter beim 1. NU auf dessen Arbeitsbestätigungen kein Platz für einen weiteren Werkleistungen erbringenden Unternehmer oder faktischen Machthaber. Die Feststellung, wonach auch bei ihren Aufträgen die Arbeiter gemeinsam beim 1. NU erfasst würden, hat die Bf. nicht bekämpft. Bereits vorgegebene Baustellenzeiten (vgl. Eintragungen im Bautagebuch), die Arbeit in einem Verlegeteam unter Aufsicht von Technikern mit Arbeitsmitteln des Auftraggebers (Generalunternehmers) wie einem Kran sprechen gegen die Möglichkeit Werkleistungen (vgl. den einzigen vorliegenden Regiebericht betreffend Hochwasserschutz, welcher Regiestunden ausweist und zusammen mit der Kassabucheintragung betreffend der Ausgangsrechnung einen einheitlichen, erlösten Stundensatz von 27 Euro ergibt) zu erbringen. Mit anderen Worten erfordert der Einsatz gemischter Arbeitsgruppen (Eigenpersonal und von der Bf. zugemeldete Schwarzarbeiter), sowie nach Stunden abgerechnete Regieleistungen eine solche Erfassung beim 1. NU, zumal der Betrug und Widerspruch zu den behaupteten Eingansrechnungen offensichtlich wäre. Da eine Arbeitskräfteüberlassung seitens der Fremdleister nicht einmal behauptet wurde und aufgund der Zurechnung der Dienstnehmer/Schwarzarbeiter zur Bf. auch nicht angenommen wird, bleibt für einen faktischen Machthaber als Leistungserbringer von Werkleistungen kein Platz. Nach Auffassung des Spezialvertreters seien die bei fremden Dritten aufgefundenen Gefälligkeitsrechnungen kein Beweis für Deckungsrechnungen. Abgesehen davon, dass derartige Rechnungen dem Betrugsmodell entsprechend nicht aus Gefälligkeit sondern gegen Provision ausgegeben werden spricht der Umstand, dass sich solche "Rechnungen" nicht in einer Buchhaltung, sondern bei Fremden in einer Privatwohnung auffinden lassen, ohne dass je ein Konnex zu einem Geschäftsbetrieb - außer jenem zum Verkauf von Deckungsrechnungen, Zumeldungen und Vortäuschung der Zahlungen an Betrugsfirmen - herstellbar ist, fehlen Hinweise auf einen Leistungsaustausch (Scheinadressen, Scheingeschäftsführer, keine geweberechtlichen Geschäftsführer dauerhaft beschäftigt, umgehende Barbehebungen der Bankeingänge, keinerlei Fahrnisse); das alles bei sämtlichen Fremdleistern. Die Annahme für ordnungsgemäße Fremdleistungsrechnungen ist schon wegen der unmöglich zu erbringenden Werkleistungen nicht gegeben; die inhaltliche Richtigkeit der Rechnungen bzw ein Leistungsaustausch hat bei den für das Vorliegen von Sozialbetrugsfirmen festgestellten Merkmalen und daneben weiterer Hinweise auf die Mitwirkung der Bf. am Betrug (gemischter Arbeitsgruppen, Abrechnung der Gesamtleistung von Eigen- und angeblichem Fremdpersonal in den Eingangsrechnungen) die geringste Wahrscheinlichkeit für sich. Eine Konkurseröffnung eines Fremdleisters unter im Wirtschaftsleben üblichen Umständen wie bspw das Vorhandensein mehrerer Gläubiger (nicht nur der Krankenkasse); offene Aufträge, vorhandene Buchhaltungsunterlagen, Ansprechpartner, Liquidatoren etc. mag einen Zusammenhang zur Bf. nicht herzustellen. Wenn aber sämtliche Fremdleister in Konkurs gehen und das systemhaft im Zeitablauf nach gleichartigen Übernahmen durch ausländische 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer und im Zusammenhang mit Prüfungsaufträgen lohnabhängiger Abgaben und im Wesentlichen nur Krankenkassenforderungen angemeldet werden und die Masseverwalter keine Fahrnisse feststellen können und Eingänge oft in Millionenhöhe und deren Barbehebung mit Konkurseröffnung wie auf Knopfdruck aufhören, mag das auf Sozialbetrug schließen lassen. Ob Konkurseröffnungen alleine oder mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu anderen Bescheidergebnissen führen ist eine rethorische Frage, weil im Zusammenhang mit dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (in "Fremdleistungsrechnungen" abgerechnete Leistungen des Eigenpersonals der Bf., Mehrfachverrechnungen von Eingangsrechnungen, eine erwiesene Zumeldung eines Dienstnehmers zur Betrugsfirma, eine Doppelmeldung zur Bf. und zu einer Betrugsfirma, gefälschte Unterschrift auf dem einzigen aufgetriebenen Kassabeleg, gerichtliche Verurteilung eines faktischen Machthabers von zwei Fremdleistern der Bf., idente Dienstnehmerströme die sich durch sämtliche Fremdleister durchziehen bis zur Übernahme durch die Bf. , keine zutreffenden Eingangsrechnungen weil keine Werkleistungen dem 1. NU erbracht wurden und von der Bf. keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt wurden), die Konkurseröffnungen jedenfalls entscheidungswesentlich sind. Umgekehrt: Ohne Konkurse der Fremdleistungsfirmen im Zusammenhang mit angekündigten Prüfungen lohnabhängiger Abgaben gäbe es diesen Fall nicht.   Einführend wird darauf hingewiesen, dass sich ausgehend vom Arbeitsumfang die Ausführungen der Betriebsprüfung in Einklang mit Praxiserfahrung und normalen Denkvorgängen bringen lassen. Deshalb die im Ergebnis richtige Schlussfolgerung der Betriebsprüfung: Wenn sämtliche Fremdleister in Konkurs gehen und keine Sozialabgaben leisten, dann liegt - noch dazu wenn ein naher Angehöriger dies, zumindest für eine an der gleichen Objektadresse tätigen, vergleichbaren Baufirma, bezeugt - Sozialbetrug vor. Der Schlussfolgerung liegt - mangels konkreter Aussagen über die Bf. - der Gedanke zugrunde, dass die Firma B. und die Bf. hinsichtlich des von ihnen gesetzten steuerlichen Verhaltens analog vorgegangen sind. Auch die Vorbringen des Spezialvertreters könnten in eine solche Richtung deuten. Da im gegenständlichen Verfahren keine objektivierbaren Hinweise im Hinblick auf eine gemeinsame Vorgangsweise betreffend Sozialbetrug vorhanden ist und selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Begründung für einen solchen Betrug nicht ausschließlich mit einem Verweis auf die Firma B. der Bf. ausreichend dargelegt werden. Ausgehend von der von den Höchstgerichten angewandten Methode der Kasuistik, womit der Verfahrensausgang für Dritte nicht vorhersehbar wird, ist das BFG gehalten, haarspalterisch mögliche Einwendungen der Höchstgerichte zu bedenken. Um die Nachvollziehbarkeit des "Denkvorganges" zu verbessern, wird dem Erk des VfGH Zl 1063/2016 folgend an dieser Stelle nochmals versucht darzustellen, wie man von den Konkurseröffnungen der Fremdleister zur Schlussfolgerung gelangt, die Bf. habe am Sozialbetrug mitgewirkt und eine Abwägung mit dem Vorbringen der Bf. versucht (obwohl der unwidersprochen gebliebene Umstand, dass in den angeblichen Fremdleistungsrechnungen die Leistungen des Eigenpersonals enthalten waren, den Betrug in einem Satz darstellen könnte). Die Bf. hat die einzelnen Feststellungen betreffend Merkmale von Sozialbetrugsfirmen ebenso unbekämpft gelassen wie die Schlussfolgerung, dass es sich bei sämtlichen angeblichen Fremdleistern der Bf. um Betrugsfirmen handelt, aber einen Zusammenhang mit der Bf. dennoch verneint. Die Bf. hat nicht dargetan mit wem sie verhandelt hat. Die Aufdeckung eines faktischen Machthabers entlarvt die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer der lenx und der ltx als Scheingeschäftsführer. Mangels Stellungnahme der Bf. ist davon auszugehen, dass die Bf. nicht über eine Bauleistung verhandelt hat, sondern über den faktischen Machthaber Zumeldungen ihrer Schwarzarbeiter veranlasst hat; Deckungsrechnungen erworben und die Überweisungsbeträge im Wege umgehender Barbehebung wieder zurück erhalten hat (Anmerkung: sämtliche Masseverwalter haben Eingänge in Millionenhöhe berichtet, welche umgehend bar behoben wurden und vor Konkurseröffnung solche Eingänge wie auf Knopfdruck ausblieben). Weshalb die mit dem Betrugszweck verbundenen, typischen Merkmale (Scheinadressen, Scheingeschäftsführer, fehlende gewerberechtliche Geschäftsführer, der Abschluss einer Bauhaftpflichtversicherung für die Bf. keine Bedeutung hatte, im Konkursverfahren aller Fremdleister keine Ansprechpersonen oder eine Buchhaltung vorhanden war, keine Fahrnisse festgestellt werden konnten) für einen Leistungsaustausch mit den angeblichen Fremdleistern sprechen soll, hat die Bf. nicht dargetan. Vor dem Hintergrund, dass der Sozialbetrug wissenschaftlich erforscht wurde und die dort gewonnenen Erkenntnisse auf den vorliegenden Fall zutreffen (etwa Vortäuschung des Empfanges von Werkleistungen und beiträgslose Zumeldungen und Kauf von Deckungsrechnungen vom faktischen Machthaber solcher zu diesem Zweck gegründeter oder übernommener GmbHs, sohin Vorgänge die geradezu typisch ablaufen und einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Sozialbetrug darstellen, dem die Mitwirkung durch die Bf. (als Zumelder ihrer Schwarzarbeiter, Käufer von Scheinrechnungen und Überweiser der angeblichen Rechnungsbeträge) immanent ist und ohne Mitwirkung der Bf. der Betrug gar nicht stattfinden könnte, dazu hat die Bf. keine Einwendungen vorgebracht. Nicht nur dass im gegenständlichen Fall bei den Fremdleistungsfirmen die Merkmale von Sozialbetrugsfirmen unstrittig vorliegen, tritt als Besonderheit (neben der Feststellung eines faktischen Machthabers) hinzu, dass Dienstnehmerströme zwischen den angeblichen Fremdleistern erkannt wurden, was grundsätzlich für die Zumeldung von Schwarzarbeitern spricht, weil verschiedene angebliche Fremdleister nicht mit identen Beschäftigten Leistungen erbringen. Die Meldung dieser Dienstnehmer (vgl. Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65) ab 2.3.09 bei der Bf. weist auf den tatsächlichen Beschäftiger - nämlich die Bf. - in eindeutiger Weise hin. Dadurch, dass Arbeitsgruppen ermittelt wurden (beispielsweise mit den Vorarbeitern dn2, dn5 und dn4), wobei einzelne Gruppenmitglieder (zeitweise) bei der Bf. gemeldet und beschäftigt waren (etwa dn111, dn4, dn7, dn9, wobei Letzterer von der ltx zur Bf. zu ltx und wieder zur Bf. gemeldet wurde) ist die Zurechnung dieser Dienstnehmerströme an die Bf. vorzunehmen. D.h. die Bf. hat die beitragslose Zumeldung ihrer Schwarzarbeiter an die Betrugsfirmen veranlasst. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass bei den angeblichen Fremdleistern das Fehlen einer Bauhaftpflichtversicherung, gewerberechtlicher Geschäftsführer, fehlender Firmensitze offensichtlich keine Rolle gespielt hat, zumal diesbezüglich eine Stellungnahme der Bf. gänzlich unterblieben ist. Dem vom Verfassungsgerichtshof übernommenen Grundsatz des Spezialvertreters folgend zöge Beweislosigkeit Feststellungslosigkeit und Begründungslosigkeit nach sich. Durchgeführte Ermittlungen und deren Ergebnisse blieben im Einzelnen unbekämpft und unwidersprochen und ergaben konkrete Beweise für die Mitwirkung der Bf. am Sozialbetrug. Für den nur bei der Bf. gemeldeten und beschäftigten Dienstnehmer dn111 wurden Lohnzetteln der Fremdleister ausgestellt, ohne dass diese oder deren faktische Machthaber ohne Veranlassung der Bf. einen solchen Lohnzettel hätten ausstellen können. Da ein System weder Anmeldungen vornimmt, noch Lohnzetteln ausstellt, kommt nur die Bf. als Zumelder in Frage, zumal die Bf. selbst einen unzutreffenden Lohnzahlungszeitraum auf ihren Lohnzetteln angab und den Regelzumeldungszeitraum zu den Betrugskonstrukten dabei berücksichtigt hat. D.h. die Bf. hat über die Zumeldungen zur ltx und öpx - insbesondere wegen der Zumeldung der übrigen Mitglieder der Arbeitsgruppe des dn111 zur ltx und öpx - Bescheid gewusst. Eine Äußerung hierzu ist seitens der Bf. unterblieben. Weiterführend zeigt die Meldung des Herrn dn111 bei der Bf. gemischte Arbeitsgruppen auf, bei der Arbeitsgruppe dn2 waren zeitweise dn9, dn7 und dn111 bei der Bf. gemeldet und beschäftigt. Ebenso war der Vorarbeiter dn4 zeitweise bei der Bf. gemeldet. D.h. dass die durch die diversen Fremdleister wandernden Dienstnehmerströme letztlich von der Bf. übernommen wurden. Den Zusammenhang zu ihren eigenen Schwarzarbeitern hat die Bf. mit der Ummeldung von der ltx auf sie und mit den gemischten Arbeitsgruppen selbst geschaffen. Eine Aufklärung etwa über den Personaleinsatz ist nicht erfolgt. Unter Bedachtnahme auf die angebliche Personalübernahme von der ltx ergaben sich weitere Anhaltspunkte für die Zurechnung der Schwarzarbeiter an die Bf. Die Bf. hat für einzelne auf die ltx zugemeldete Personen die Jänner Löhne gezahlt, ohne eine nachfolgende Verrechnung mit dem IEF dartun zu können; nach dem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts war ein Dienstverhältnis zur ltx (mangels feststellbarer Geschäftsführer) nicht möglich. Damit in Einklang steht die Aussage wonach dieser von einem Kollegen (Anmerkung Arbeiter der Firma B) bei der ltx eingestellt worden sei. Laut Betrugsanzeige und Bericht des Masseverwalters der ltx sei die Abmeldung der Arbeiter im laufenden Konkursverfahren ohne Kenntnis des Masseverwalters erfolgt. Die zeitliche Abstimmung der Abmeldung (Lohnzettel der ltx wurden am 3.3.09 überspielt) zur Anmeldung der Bf. per 2.3.09 ist offensichtlich. Die Bf. konnte nicht aufklären weshalb weitere, nicht verbuchte Eingangsrechnungen der ltx aufgefunden wurden, keine Zahlungen an den Masseverwalter im Konkursverfahren geleistet wurden, keine offenen, noch nicht abgerechneten Aufträgevorhanden waren und mit der Einbuchung weiterer Scheinrechnungen der fortx mit 16.2.09 begonnen wurde, obwohl die Schwarzarbeiter noch bei der ltx zugemeldet waren. Im Zuge der Ermittlungen kamen die Scheinadresse der fortx, die nur am 21.5.08 bestehende Eintragung des Scheingeschäftsführers der ltx im Zentralmelderegister, Zweifel an der Existenz des Scheingeschäftsführers der lenx zu Tage, was von der Bf. ebenso nicht kommentiert wurde, wie aufgedeckte Mehrfachverrechnungen von angeblich empfangenen Fremdleistungen betreffend s, sowie der etx (vorgefundener Kassabeleg stimmt nicht mit der Eintragung ins Kassabuch überein und auf dem Kassabeleg war eine im Vergleich mit dem Werkvertrag vom Schriftzug her gänzlich unterschiedliche Unterschrift angebracht). Neben Dienstnehmerverflechtungen, der an sich unmöglichen Personalübernahme von der ltx, die auf den Baustellen laut Nachfrage des Masseverwalters unbekannt waren, tragen Mehrfachverrechnungen die sich nicht mehr durch Irrtum erklären lassen (zumal in diesem Zusammenhang über nicht nachvollziehbare Umbuchungen keine Aufklärung erteilt wurde) die Leistungen betreffend s wurde 3 mal von zwei verschiedenen angeblichen Fremdleistern abgerechnet, zur Aufdeckung von abgesetzten Scheinrechnungen bei. Selbst die Doppelmeldung des tb bei der Bf. und der schux Handels GesmbH zeigt die mit der Aufstockung auf 38 (!) Dienstnehmer per März 2009 gegenüber dem Normalbestand von 5-9 Dienstnehmern die Vorgehensweise der Bf. auf. Die Dienstnehmer wurden rasch abgebaut und setzten diese ihre "Beschäftigung" durch Zumeldung an weitere Betrugsfirmen fort. Dafür sind die weiteren "Fremdleistungsrechnungen" der etx und der fortx notwendig geworden. Die Zumeldungsfirmen wie schux, pro etc. wiesen - wie der Bf. im Vorhalt vom 19.11.18 unwidersprochen dargestellt wurde - typische Merkmale von Sozialbetrugsfirmen auf (in einem Einzelfall wurden rund 1000 Personen kurzfristig zugemeldet). Eine Aufklärung betreffend der Doppelmeldung von Herrn dn33 hat die Bf. nicht gegeben. Die Äußerung die Bf. sei Opfer des Systems das solche Doppelmeldungen zulasse überzeugt nicht, weil das System selbst keine Anmeldungen vornimmt. Herr dn33 ist daher von der Bf. zugemeldet worden (obwohl dieser bereits bei der Bf. gemeldet und für den Zumeldungszeitraum nicht von der Bf. abgemeldet wurde). Der betreffend Hochwasserschutz aufgefundene Regiebericht ist nicht auf dem Firmenpapier der etx bzw nicht für die etx ausgestellt worden. Die darin bestätigten Arbeitsstunden sind in Entsprechung des dargestellten Betrugsmodelles (Zumeldung der Schwarzarbeiter auf diverse Betrugsfirmen und Absetzung von Deckungsrechnungen der fortx und etx) vom Eigenpersonal der Bf. und ihren Schwarzarbeitern geleistet worden, weil Nachweise welche Arbeiter dort tätig wurden nicht vorgelegt wurden. Eine Stellungnahme hierzu ist seitens der Bf. unterblieben.

Normen und Schlagworte

SozialbetrugSchwarzarbeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100177/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
Stammnummer
126327
Gültig
03.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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