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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100177/2014

Bescheidbegründung bei Sozialbetrug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 1 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Anhand aufgefundener Unterlagen - einen Vergleichsbetrieb (Baubranche, Eisenbieger) betreffend - konnte ein Betrugsmodell (Absetzung angeblicher Werkleistungen eines 3. Sub nach Verlegegewicht beim 2. Sub, obwohl diese Leistungen in gemischten Arbeitsgruppen mit Eigenpersonal vom 2. Sub erbracht wurden und die diesbezüglichen Mannstunden auf den dem 1. NU (Nachfolgeunternehmer), eine Stahlfirma, erteilten Arbeitsbestätigungen angeführt waren) erkannt werden. Die Darstellung eines solchen Betruges kann ungeachtet der Tatsache, dass der Vergleichsbetrieb der Bf. nicht genannt werden darf (!) ein Begründungselement bilden, wenn insbesondere für die mit dem Betrug notwendigerweise einhergehenden Umstände (wie beispielsweise der Einsatz gemischter Arbeitsgruppen mit Eigenpersonal der Bf.) im Verfahren widerspruchsfrei ermittelt werden konnten.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter rr in der Beschwerdesache bf, nunmehr adr44, vertreten durch stv, und dem Spezialvertreter spezialvertreter, adr45, über die Beschwerde vom 15.04.2013 gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 04.03.2013, betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009 einschließlich Wiederaufnahmeverfahren Körperschaftsteuer 2008 und 2009 und Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2008 und 2009, zu Recht erkannt:   Der Beschwerde betreffend Kapitalertragsteuer wird insoweit teilweise Folge gegeben als der Rechenfehler (33,33 % anstatt 25 % der Bemessungsgrundlage) berichtigt und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert werden. Betrag in Euro: 52.201,66 (2008) und 20.492,90 (2009).   Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2008 und 2009 einschließlich der Wiederaufnahmeverfahren Körperschaftsteuer 2008 und 2009 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe   Diese Entscheidung spricht über den Vorwurf von Abgaben- und Sozialbetrug durch Zumeldung von Schwarzarbeitern auf Betrugsfirmen und Absetzung von Betriebsausgaben durch Verbuchung von Schein (Deckungs-) Rechnungen angeblicher Fremdleister ab. Hinsichtlich der komplexen Darstellung der Dienstnehmerverflechtungen zwischen den Fremdleistern und der Bf. wird auf die Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65 verwiesen. Über für den Verfasser (d.h. Einzelorgan, Richter) nicht nachvollziehbare Ermittlungskanäle (LKA, Steuerfahndung, etc.) dürfte die beschwerdeführende GmbH auf eine Liste als Rechnungsempfänger eines Betrugskomplexes gelangt sein, was zu einer Betriebsprüfung führte. Der Prüfer stellte hinsichtlich der zu beurteilenden Fremdleister Merkmale von Betrugsfirmen fest (Scheinadresse, Übernahme durch 100 % ausländische Gesellschafter-Geschäftsführer, Kurzlebigkeit bis zur Konkurseröffnung aller Fremdleister, spontan hohe "Dienstnehmer-Anmeldungen" zur Sozialversicherung, teilweise ungültige UID Nummern). In Einzelfällen (d.h. betreffend einzelner Fremdleister) wurde auf Berichte an die Staatsanwaltschaft verwiesen, wonach Geschäftsführer ihre Scheinfunktion eingestanden hätten. Zum anderen begründete der Prüfer seine Aufassung die Fremdleistungsrechnungen seien Deckungsrechnungen damit, dass eine Zeugenaussage eines Verwandten vorläge, welche die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Bf. erkläre und auffällige Dienstnehmermeldungen bei den diversen Fremdleistern und der Bf., sowie einer weiteren an der gleichen Objektadresse ansässigen Baufirma (gleiche Branche, gleiches Gewerk, welche von einem zu beiden Geschäftsführern der Bf. Verwandten geleitet wird) gegeben seien. Die Verflechtung wurde anonymisiert dargestellt. Die Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerde wurde der Bf. nicht zugeleitet. Unter Bezug auf das Erkenntnis des VfGH E 1063/2016 betreffend Willkür des Verfassers wurden massive Willküranwürfe durch den Spezialvertreter im gegenständlichen Verfahren erhoben. Die Position der Partei ist schnell dargestellt. Sie verschweigt sich im Strafverfahren völlig und erteilt wie schon im Prüfungsverfahren über die auf ihren Baustellen arbeitenden Personen, welche rglm in Arbeitsbestätigungen (vom Generalunternehmer oder Polier ausgestellt) mit Namen und geleisteter Stunden erfasst werden, keine Aufklärung. Dennoch fordert die Partei aber den Gegenbeweis dafür, dass sie Beschäftiger der Schwarzarbeiter sei. Den aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung im Zuge der Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheide lagen rechnerisch folgende Abweichungen von den Erstbescheiden zugrunde: | Fremdleistungen | 2007 | 2008 | 2009 | Firma B (unstrittig) | 12.582,91 | 3.771,36 | 5.540,43 | ltx |   | 129.246,64 | 12.545,93 | öpx |   | 142.090,05 |   | wsx |   | 55.319,65 |   | lenx |   | 90.956,94 |   | etx |   |   | 21.603,29 | fortx |   |   | 129.793,95 |   | 12.582,91 | 421.384,64 | 169.483,60   | Verdeckte Ausschüttung | 2007 | 2008 | 2009 | Fremdleistungen | 0 | 417.613,28 | 163.943,17 | -50 % anerk. Lohnaufwand |   | 208.806,64 | 81.971,59 |   | 0 | 208.806,64 | 81.971,59 | 25 % KeSt | 0 | 69.602,21 | 27.323,86 |   | 0 | 278.408,85 | 109.295,44 (Passivierung Lohnabgaben 19.95% (41.656,92 und 16.353.33)   Im Prüfungsverfahren wurden mit Schriftsatz vom 24.9.2012 diverse Anträge gestellt, welche mit Schreiben vom 15.11.2012 wieder zurückgenommen wurden und diesbezüglich auf das Berufungsvorbringen verwiesen wurde. Mit Schreiben vom 10. Juli 2012 wurde die Bf. zur Empfängerbekanntgabe nach § 162 BAO aufgefordert (30 ff.). Im Zuge einer Niederschrift vom 31.1.2012 gaben die Geschäftsführer der Bf. an, dass Überweisungen rglm von gf1 an die Fremdleister vorgenommen würden, und die Geschäftsanbahnung von gf2 erfolgt sei (AB 39 ff).     Berufung vom 15.4.2013 Mit diesem Schriftsatz wird auf die Berufung zur bt GmbH verwiesen und gerügt, dass ein Zusammenhang der Misstände in der Bauwirtschaft und Ermittlungen des LPK Wien zur Bf. aus den Ausführungen der Betriebsprüfung nicht erkennbar sei. Der Zeuge z1 sei nicht Herr seiner Sinne und krank. Die bei den Fremdleistungsfirmen angemeldeten Personen seien Dienstnehmer ebendieser Firmen. Die Befolgung von fachlichen Weisungen durch diese Dienstnehmer stünde außer Frage. Ein steuerliches Dienstverhältnis dieser Dienstnehmer zur Bf. sei jedenfalls nicht schlüssig dargelegt worden. " b) Zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme 1. Der BP-Bericht trifft dazu auf Seite 13 auszugsweise folgende Aussage: "Prüfungsabschluss Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Körperschaftsteuer 2007-2009 Tz. 4" 2. Damit ist die Bp unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen aus zwei Gründen nicht im Recht, wie ein Blick auf § 303 Abs 4 BAO deutlich macht. Diese Norm hat zusammen mit der einleitenden Überschrift folgenden Wortlaut: "2. Wiederaufnahme des Verfahrens. § 303 (1) (....) (2) (.....). (3) (.....). (4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte." Folglich hätte es Neuerungen im Tatsachenbereich bedurft, die es aber nicht gibt. Zudem fehlt es ihnen - wenn es sie gäbe - an der Eignung, den Spruch zu ermöglichen, den die Bp von Anfang an im Visier gehabt hat. Mehr ist dazu nicht mehr zu sagen." Beantragt wird seitens der Bf. die Aufhebung der Wiederaufnahmsbescheide und der Haftungsbescheide an Kapitalertragsteuer und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter. Mit Vorhalt vom 23.1.2017 wurden der Bf. die Umstände welche für keine Leistungserbringung der angeblichen Fremdleistungsfirmen sprechen (Fehlen gewerberechtl. Geschäftsführer, systemhafte Konkurseröffnungen im Zeitablauf), sowie Dienstnehmerverflechtungen von 9 Dienstnehmern die gemeinsam durch Fremdleistungsfirmen durchgemeldet wurden, vorgehalten. In seiner Vorhaltsbeantwortung verweist der steuerliche Vertreter auf die bereits vom Verfassungsgerichtshof in einem anderen Fall festgestellte Voreingenommenheit des Richters, sowie darauf, dass bereits die Wiederaufnahme des Verfahrens einer höchstgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Ermittlungsergebnisse des LKA unterlägen einem Beweisverwertungsverbot, womit die Wiederaufnahme, welche ausschließlich mit Tz 4 des Berichtes begründet worden sei, keine Grundlage mehr habe, zumal es dem BFG verwehrt sei, weitere Wiederaufnahmegründe geltend zu machen. Im Übrigen vermögen die Malversationen der Fremdleistungsfirmen keine Wirkung auf die steuerlichen Belange der Bf. zu bewirken. Die strafrechtlichen Ermittlungen wegen Sozialbetruges seien eingestellt worden, weshalb eine Wiederaufnahme der Verfahren unzulässig sei. Die Beweislast, dass die Fremdleistungsfirmen wirtschaftlich nicht existent seien treffe das BFG, zumal Zahlungen nachweislich geleistet und Leistungen ordnungsgemäß erbracht wurden. Der Sorgfaltspflicht sei entsprochen worden und sei auch die Abgabenbehörde wegen der Vergabe von UID-Nummern und Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf die Betrügereien hereingefallen. Auf Seite 17 der Vorhaltsbeantwortung werden Beweisanträge gestellt. Das Gericht solle sämtliche Außendienstmitarbeiter darüber befragen, ob auf den Baustellen der Bf. illegale Beschäftigung festgestellt worden sei; das Gericht wolle die Steuerakten und VwGH Akten betrefend bb beschaffen, weil dort ein umfangreiches Sach- und Beweisvorbringen erstatten worden wäre; das Gericht wolle den GKK Akt als Beweis dafür heranschaffen, dass für die gegenständlichen Arbeiter keine Sozialabgaben vorgeschrieben wurden und 4. gf2 befragen, ob Kick back Zahlungen geflossen seien. Darüber hinaus gelte ein anderes als in der BAO normiertes Beweismaß für Gerichte. Unter Zitierung von Judikaten führt der steuerliche Vertreter aus, aus dem Umstand eines heruntergekommen Gebäudezustandes könne nicht auf eine fehlende wirtschaftliche Tätigkeit geschlossen werden, weil diese auch an anderen Orten als dem Geschäftssitz ausgeübt werden könne (Seite 31 der Vorhaltsbeantwortung, Rz 35) und könne aus der etwaigen Unmöglichkeit, im Rahmen von Verwaltungsverfahren mit der Gesellschaft oder ihrem Geschäftsführer Kontakt aufzunehmen, nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass zum Zeitpunkt dieser Lieferungen keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, da diese Versuche der Kontaktaufnahme in einem Zeitraum stattfanden, der den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Lieferungen vor- oder nachgelagert war (Rz 36 Seite 32). Zum BpBericht merkt der steuerliche Vertreter auf Seite 35 der Vorhaltsbeantwortung an, z1 habe aus Rach- und Gewinnsucht Geld vom Machthaber der bt erpressen wollen. Die steuerlichen Konsequenzen bei der Bf. zu ziehen, anstatt bei den Fremdleistungsfirmen, halte der steuerliche Vertreter für gesetzlos. Unter Punkt E - Bemerkungen zum Fall bbbb verweist der steuerliche Vertreter auf die blütenweiße Weste der Bf. und auf die Unmöglichkeit auf Großbaustellen hinter dem Rücken der Bauherren Schwarzarbeiter zu beschäftigen. Anlage A der Vorhaltsbeantwortung betrifft das Revisionsverfahren vor dem VwGH der bt GmbH; Anlage B die Berufung der bb vom 18.3.13 (welche als integrierender Bestandteil der Berufung im gegenständlichen Fall von der Bf. gemacht wurde), worin gleichermaßen gerügt wird, dass das Bindeglied zwischen den Fremdleistungsfirmen und der Bf. fehle und nicht bewiesen sei. Die Subunternehmen hätten UID-Nummern erhalten, seien im Firmenbuch eingetragen worden, wie deren Kurzlebigkeit von der Bf. zu erkennen sei, wäre von der Betriebsprüfung nicht dargelegt worden (Seite 16 der Berufung). Anlage C betrifft die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Teileinstellung des Verfahrens betreffend Einsetzung von Scheingeschäftsführern und Anlage D die Teileinstellung des Verfahrens gegen gf1 im Zusammenhang mit der Auszahlung von Schwarzlöhnen auf Baustellen der bb GmbH. Anlage E zitiert aus einem Erk des FG Berlin-Brandenburg zur GZ nnn und Anlage F betrifft eine Entscheidung des FG Münster betreffend Feststellungslast der Behörde bei einem Umsatzsteuerbetrug, wonach nur bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung eine erhöhte Sorgfaltspflicht des Unternehmers etwa in Bezug auf einen allfälligen Scheinsitz des Geschäftspartners gefordert werden darf. Beilage H enthält eine geschwärzte Zeugeneinvernahme vom 29.6.11, worin dem Vernommenen die Fremdleister der bbf unbekannt seien, dieser aber Unterschriften der Schwarzarbeiter über empfangene Schwarzlöhne der bb vorlegen könne und die Praktiken der Baubranche bloß auf dem Papier bestehende Fremdleistungsfirmen zu benutzen, um Sozialabgaben zu sparen, wobei bei Banküberweisungen Kick-Back Zahlungen zur Anwendung gelangen würden, kenne. Beilage I enthält die Auskunft der Finanzpolizei vom 11.5.15, dass für bb in der Zentralen Verwaltungsstrafevidenz nach § 28 b AuslBG keine Daten gespeichert seien. Um eine bessere Nachvollziehbarkeit der betrieblichen Vorgänge (Kalkulation, Ein- und Ausgangsrechnungen, Personaleinsatz) zu gewinnen wurde an die Bf. die Aufforderung gerichtet, sämtliche Ein- und Ausgangsrechnungen vorzulegen. Als Replik ist schlichtweg nichts erfolgt. Mit einem weiteren Vorhalt wurde der Bf. vorgehalten, ihre angeblichen Fremdleister würden in geradezu typischer Weise die Merkmale von Sozialbetrugsfirmen aufweisen (hohe Zumeldungen, alle Fremdleister gingen zeitnah zur angeblichen Leistungserbringung in Konkurs, hatten im Zeitraum der angeblichen Leistungserbringung keine gewerberechtlichen Geschäftsführer, etc.). Hinzu treten Dienstnehmerverflechtungen, also gruppenweise GKK-Ummeldungen von einem zum nächsten Fremdleister identer Personengruppen, was geradezu auf beitragslose Zumeldungen hinweist. Drittens wurde der Partei der faktische Machthaber der ltx und lenx benannt, welcher im Zusammenhang mit den umgehenden Barbehebungen der auf den Konten eingehenden Überweisungsbeträge (geständig) verurteilt wurde. Zuguterletzt wurde der Bf. vorgehalten, dass sie an den Malversationen aktiv mitgewirkt habe, etwa weil ein Lohnzettel der ltx für den ausschließlich bei ihr gemeldeten und beschäftigten Dienstnehmer dn111 nur von ihr veranlasst worden sein kann, befragte Dienstnehmer u.a. ihren Geschäftsführer gf2 (gff) als Geldauszahler bei den Fremdleistungsfirmen benannt haben und gemischte Arbeitsgruppen anhand von Dienstnehmeraussagen festgestellt wurden. Hingegen konnten Absolutbeweise betreffend der im Gerichtsakt des faktischen Machthabers vorgefundener lenx Rechnungen samt Arbeitsbestätigungen erkannt werden, weil diese auf dem Firmenpapier einer Stahlfirma erfolgt sind und solcherart Beweis erbringen, dass der Sub der Stahlfirma nur Arbeitskräfte gestellt hat oder Regieleistungen an diese erbracht haben kann. Solche Beweise liegen für die Bf. nicht vor. Es ist nachvollziehbar, dass für eine 3. Subfirma (wie lenx) die sämtliche Arbeiten im Rahmen von Werkleistungen erbracht haben soll da kein Platz verbleibt, weil auf diesen Arbeitsbestätigungen des 1.NU (Stahlfirmen) Eigenpersonal des 2. Sub (vergleichbar der Bf.) und die auf die angeblichen Fremdleister zugemeldeten Personen aufschienen. Im Ergebnis besteht für die Bf. kein Absolutbeweis, aber die Vermutung, dass eine gleichartige Vorgehensweise gegeben ist, die sich aufgrund der gemischten Arbeitsgruppen erkennen lässt. Die Ermittlungsergebnisse der befragten gewerberechtlichen Geschäftsführer, welche mehrheitlich eine konkrete Tätigkeit ihrerseits verneinten; der befragten, auf die fortx und etx zugemeldeten Personen, welche kein Bauvorhaben der Bf. erkannt haben; sowie die Auskunftsbeantwortungen der baufirma1 (welche von 30 Euro Arbeitskosten ausging und die ltx nicht kannte); der baufirma2 GmbH (welche Bautagebücher der s übermittelte) und der baufirma3 (welche auf den Ablauf der Belegaufbewahrungsfrist verwies), der eingesehenen Handelsgerichtsakten (welche insgesamt auf Barbehebungen der eingegangenen Banküberweisungen hinwiesen und die wie per Knopfdruck mit Konkurseröffnung ausblieben) wurden der Bf. zur Kenntnis gebracht. Vorgehalten wurde, dass keine Werkleistungen, wie in den strittigen Fremdleistungsrechnungen dargestellt, erbracht wurden, sondern mit Eigenpersonal der Bf. und Schwarzarbeitern der Bf. Arbeitskräfteüberlassungen oder Regieleistungen an die Stahlfirmen erbracht wurden, welche der Bf. rglm mit einem Stundensatz von 26 Euro entgolten wurden. In Fremdleistungsrechnungen (Deckungsrechnungen) wurden die auf den Baustellen erbrachten Gesamtleistungen abgesetzt, also die vom Eigenpersonal und den Schwarzarbeitern in gemischten Arbeitsgruppen erbrachten Leistungen, was an den lenx Rechnungen betreffend Bauvorhaben s im Zusammenhalt mit den von der Fa. baufirma2 vorgelegten Bautagebüchern dargetan werden kann (weil die Anzahl der insgesamt erfassten Arbeitsstunden, welche mit 26 Euro je Stunde abgegolten wurden, im Verhältnis zum Rechnungsbetrag laut Kassabuch stehen; vgl. diesbezüglich den Vorhalt vom 19.11.18, Seite 77 f, wonach der Rechnungsbetrag laut Kassabuch von 24.115,73 im Einklang mit den erlösten 26 Euro je Stunde und den im Tagebuch für Juli 2008 erfassten 927,5 Stunden zu bringen ist.). Mehrfachverrechnungen einzelner "Leistungen" in lenx und wsx Rechnungen; die Aussage des spx, wonach der Spitzname gff gfbfff gilt und welcher ebenso wie dn30 gemischte Arbeitsgruppen bestätigt hat; sowie das Urteil des Arbeitsgerichts, wonach zur ltx kein Dienstverhältnis begründet werden konnte, fanden ebenfalls Eingang in den Vorhalt. Die Schwarzarbeiter (vgl. die Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18 Seite 65) wurden rglm in identen Gruppen von einer (vor deren Konkurseröffnung) zur nächsten "Fremdleistungsfirma" zugemeldet und großteils im Zusammenhang mit dem Konkurs der ltx von dieser von der Bf. per 1.3.09 "übernommen". Dabei wurden offene Rechnungen nicht an den Masseverwalter bezahlt, die Schwarzarbeiter am Masseverwalter vorbei unbefugt von der Sozialversicherung abgemeldet und bereits ab 16.2.09 Deckungsrechnungen der fortx eingebucht, obwohl die Schwarzarbeiter noch bei der ltx zugemeldet waren. Spiegelbildlich zu den Zumeldungen zu den einzelnen Betrugsfirmen erfolgte deren Insolvenz in systemhafter Weise (Übernahme, Nutzung zu Betrugszwecken und Konkurs im Zeitablauf). Auf das Vorbringen des Spezialvertreters eingehend, wurde der Bf. Gelegenheit geboten den Verzicht auf die Beachtung des Steuergeheimnisses betreffend der an der gleichen Objektadresse von Verwandten betriebenen Baufirma zu erwirken; eine Stellungnahme des Geschäftsführers zum Thema Kickback Zahlungen vorzulegen und zur Kenntnis gebracht, dass seitens der Finanzpolizei auf Baustellen der Bf. keine Unregelmäßigkeiten aber auch keine Tätigkeit einer Fremdleistungsfirma festgestellt werden konnten und rglm Forderungen der GKK im Konkursverfahren der Fremdleister angemeldet wurden und die tatsächlichen Beschäftiger der auf diese angeblichen Fremdleister zugemeldeten Personen der GKK nicht bekannt waren. In seiner Vorhaltsbeantwortung vom 15.2.2019 geht der Spezialvertreter zum Vorwurf des Sozialbetruges überhaupt nicht ein und nimmt zu den einzelnen von der Behörde angenommenen Sachverhaltselementen wie der Erbringungen von Regieleistungen mit Eigenpersonal und dem von der Bf. auf angebliche Fremdleistungsfirmen (Sozialbetrugsfirmen) zugemeldeten Personal, wobei die Gesamtleistung in Deckungsrechnungen als Betriebsausgabe abgesetzt wird, nicht Stellung. Doppelmeldungen zur Sozialversicherung werden als Schuld des Systems abgetan, Mehrfachverrechnungen von angeblichen Fremdleistungsrechnungen blieben unaufgeklärt, das Vorliegen gemischter Arbeitsgruppen blieb unbestritten. Idente Dienstnehmergruppen die zwischen den Fremdleistern durchwandern und per 2.3.09 bei der Bf. landen oder gleiche Bauvorhaben (s, tgasse, lgasse) die von verschiedenen Fremdleistern abgerechnet worden sein sollen, oder gemischte Arbeitsgruppen (von der Bf. unwidersprochen geblieben) , lassen darauf schließen, dass in den vorgeschobenen Fremdleistungsrechnungen auch die Leistungen des Eigenpersonals der Bf. enthalten sind, zumal der Anteil der Fremdleistungen am Umsatz des Jahres 2008 bei 70 % lag, die Bf. im Monat Juli 2008 nur 5 Arbeiter gemeldet hat, wobei diese keine eigene Arbeitsgruppe gebildet haben, weil 2 Arbeiter (dn7 und dn111 der Arbeitsgruppe dn2 zuzuordnen waren). Dennoch stellt der Spezialvertreter die Partei als Opfer eines Systemversagens und der einseitigen Ermittlungen des Verfassers dar, die im gleichen Atemzug - ebenso wie die Arbeit der Betriebsprüfung - als NICHTS (feststellungs- begründungs- und beweislos) bewertet werden. Hintergrund dürfte das Erk. d. VfGH Zl 1063/2016 sein, wo die fehlende Mitwirkung der Partei und unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsannahmen zur Willkür des Verfassers geführt haben. Ob die Abgabenbehörde und das BFG willkürlich entscheiden, wenn die Partei an den Feststellungen des Sachverhaltes nicht mitwirkt, d.h. ob dadurch die Ermittlungspflicht nicht jedoch die Feststellungs (Beweis-)last eingeschränkt wird, siehe unten. In diesem Zusammenhang wird vom Spezialvertreter auf VwGH Ra 2014/13/0030 verwiesen, wonach der Beschreibung der Malversationen kein Begründungswert zukomme (während der VfGH in der oben angeführten Entscheidung bereits der Beschreibung des Betrugsmodelles Begründungswert beigemessen hat). So betrachtet stellen nach Auffassung des Spezialvertreters bei fremden Dritten aufgefundene Gefälligkeitsrechnungen noch keinen Beweis für das Vorliegen von Deckungsrechnungen und den Einsatz von Schwarzarbeitern dar (Seite 7 der Vorhaltsbeantwortung). Bemängelt wird die unterbliebene Aussetzung zu einem anderen Steuerverfahren (der Firma B), obwohl sachliche und persönliche Verflechtungen bestünden (Anmerkung des Verfassers: eine personelle Verflechtung zur Firma B liegt nicht vor und unterliegt die dortige Sachlage dem Steuergeheimnis). Entscheidend ist, dass die Bf. mit der zum wiederholten Male unterbliebenen Mitwirkung, keine Angaben darüber gemacht hat, welcher Arbeiter auf welcher ihrer Baustellen gearbeitet hat oder umgekehrt anhand welcher Unterlagen die Ausgangsrechnungen überhaupt erstellt werden konnten. Die im Verfahren der Firma B vorgebrachten Einwendungen (angeblich 29 Eingaben, 256 Seiten, 161 Beweise, 14 Beweisanträge, sowie die Beschwerdeschrift an den Verfassungsgerichtshof) möchte der Spezialvertreter einseitig zum Verfahrensbestandteil der Bf. erklären. Ein Verzicht auf Einhaltung des Steuergeheimnisses ist seitens der Firma B - trotz Anregung durch das BFG - seitens der Bf. nicht veranlasst worden. Die vom Spezialvertreter angestellten Gedankenspiele (Seite 11) führen diesen u.a. zur begehrten Kassation der Bescheide (Anmerkung: Seitens des Finanzamtes wurde klargestellt keine weiteren Ermittlungen vornehmen zu wollen). Mit dem Versuch des Verfassers die vom Spezialvertreter verlangten Beweisthemen, nämlich wem die Arbeiter zuzurechnen seien und sohin die Art des Zusammenhanges der Bf. zu den Betrugsfirmen darzutun, zu ergründen um nicht begründungslos zu entscheiden werden als NICHTS und daneben als einseitig bemängelt. Die Möglichkeit zur (freiwilligen) Offenlegung der Vermögensverhältnisse der beiden Geschäftsführer der Bf. wurde nicht wahrgenommen, sondern auf fehlende rechtliche Verpflichtungen hierzu verwiesen (Seite 11). Der Spezialvertreter vermeint, die Abgabenbehörde habe keine Ahnung was bei der Bf. Sache war. Spätere Insolvenzen der Fremdleister seien beweislos (S. 13). Ebenso sage die gerichtliche Feststellung und Verurteilung eines faktischen Machthabers solcher angeblichen Fremdleistungsfirmen nichts darüber aus, ob von diesen gegenüber der Bf. Leistungen erbracht wurden. Doppelmeldung von Dienstnehmern zur Bf. und zu Verdachtsfirmen gingen zu Lasten des Systems und nicht der Bf. (S. 16). Der Spezialvertreter vermeint die Abgabenbehörde habe Scheingeschäfte zu beweisen. Eine Beweislastumkehr sei unzulässig. Die Sachlage bei der Bf. (und nicht den Fremdleistern) läge im Dunkeln (Seite 18). Beweisantrag 1 betrifft die Einvernahme aller Aussendienstmitarbeiter (KIAB, Finpol, etc.) darüber, ob illegale Beschäftigungsverhältnisse auf den Baustellen der Bf. oder Beanstandungen festgestellt worden seien. Beweisantrag 2 bezieht sich auf die Beschaffung von GKK Akten der Bf., um die (unterbliebene) Zurechnung von Arbeitern zur Bf. zu ermitteln. Beweisantrag 3 bezieht sich auf die Beschaffung von GKK Akten der Fremdleister, zumal die Vorschreibung der Beiträge bei diesen wohl eine Vorschreibung bei der Bf. ausschlösse. Auf die Teileinstellung von Sozialbetrugsverfahren (S. 22) diverser nicht sachverhaltsrelevanter GmbHs durch die Staatsanwaltschaft betreffend einen der beiden Geschäftsführer der Bf. wurde zum wiederholten Male verwiesen. Den Aktenvorgang möge sich das Gericht selbst beschaffen. Wegen diverser Rechtsstreitigkeiten zur Firma B sei der im BpBericht angeführte Zeuge als Beweisquelle untauglich (S. 27). Zur Wiederaufnahme (S. 28ff.) Dem Umstand, dass innerhalb eines größeren Zeitraumes Dienstnehmer zwischen der Bf. und der Firma B. wechseln, komme keine Bedeutung zu. Sämtliche Wiederaufnahmsgründe seien nicht entscheidungswesentlich. U.a. sei die Frage unbeantwortet geblieben, welcher Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet habe. Dem Schriftsatz waren ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betreffend der Zulässigkeit eines Vollstreckungsverfahrens bei einem Freispruch im Strafverfahren; ein Firmenbuchauszug der mit Stichtag 1.2.19 der Bf.; ein BFH Urteil betreffend Nachweis eines ungeklärten Vermögenszuwachses; eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg betreffend unzulässige Forderung nach einem Negativbeweis betreffend ausländischer Bankkonten und die Benachrichtigung der StA betreffend Teileinstellung von Verfahren im Zusammenhang mit Sozialbetrug betreffend mehrer GmbHs, angefügt. Sämtliche Beweisanträge wurden u.a. wegen Beweisunerheblichkeit mit Beschluss vom 4.3.19 abgelehnt und der Bf. eine Nachfrist zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt. In Replik darauf hat der Spezialvertreter im Schreiben vom 27.3.19 seine Willküranwürfe aufrechterhalten und die lange Verfahrensdauer bemängelt, sowie die Verschleppungsabsicht bestritten. Eine finales Vorbringen wird einseitig vom Spezialvertreter für den Monat April angekündigt. Die bereits im Verfahren der Firma B. vorgelegten Unterlagen etwa Eingangsrechnungen der lenx samt Abnahmeprotokoll einer Stahlfirma bzw. der Firma B. (unterfertigt von der Bauleitung) zeigen, dass die von der Fa. B bzw der Stahlfirma erbrachten Leistungen Eingang in die Eingangsrechnungen der lenx gefunden haben, was dem der Bf. dargestellten Vorgehensweise im Betrugsmodell entspricht. Diverse von Finanzämtern ausgestellte Unbedenlichkeitsbescheinigungen vom 14.5. und 6.2.08 dokumentieren die Ahnungslosigkeit der Ämter, die wegen gegenteiliger Aktenlage (mangels Unterlagen, die eine Abgabepflicht ausgelöst hätten) nicht anders vorgehen konnten. Die Vorgehensweise entspricht dem Betrugsmodell und kann eine Leistungserbringung durch die lenx nicht beweisen. Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom 3.6.2008, wonach keine Beitragsrückstände bestünden, steht im krassem Widerspruch zum daneben vorgelegten Schreiben des Rechtsvertreters der WGKK vom 7.5.09 an den Generalunternehmer eines Bauvorhabens (an dem die Firma nxb mitwirkte) worin um Aufklärung, ob eine Firma lenx leistungserbringend war ersucht wurde und hohe Beitragsrückstände angeführt waren. Bezeichnenderweise ist dieses Schreiben bei der Stahlfirma (als 1. NU) am 15.5.2009 eingelangt und offenbar von dieser der Bf. zur Verfügung gestellt worden. An der Maßgeblichkeit der Bescheinigung bestehen daher massive Zweifel, zumal auf bestehende Zahlungsabkommen oder den Abfragezeitraum in der Bescheinigung nicht hingewiesen wurde und der angebliche Leistungszeitraum der von der "lenx" gegenüber der Bf. erbrachten Werkleistungen im Juli 2008 jedenfalls von der Bescheinigung nicht nachweislich erkennbar umfasst war. Mit Schreiben vom 30.4.19 kündigt der Spezialvertreter wegen nicht griffbereiter Unterlagen der Bf. ein weiteres Vorbringen für den Monat Mai an. Die WGKK hat das an sie gerichtete Auskunftsersuchen vorerst nicht beantwortet. Der Bf. wurde vorgehalten, dass nicht ersichtlich ist, für welchen Beitragszeitraum die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde und das von ihr selbst vorgelegte Schreiben des Rechtsvertreters der WGKK aus dem Jahr 2009 massive Beitragsrückstände ansprach, gegen eine ordnungsgemäße Abfuhr spricht. Vor dem Hintergrund des Gesamtbildes der Verhältnisse, wonach schwallartige Zumeldungen ebenso typisch für das Betrugsmodell sind, wie die unterlassene Abfuhr der Beiträge, im Zusammenhalt damit, dass gerade für den angeblichen Fremdleister lenxein faktischer Machthaber festgestellt wurde, umgehende Barbehebungen der Rechnungsbeträge dargetan werden können, gemischte Arbeitsgruppen der Bf. erkannt wurden, deren Leistungen als Gesamtleistung in die Fremdleistungsrechnungen Eingang gefunden haben, diese wiederum als Werkleistungen durch die Abrechnung in Gewicht in Erscheinung traten, obwohl der Verlegeleistung in Gewicht die bei den Stahlfirmen erfassten Arbeiter und Mannstunden dieser Leistung entsprachen, kann die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung keine tatsächlich der Bf. gegenüber erbrachte Fremdleistung dartun. Darüber hinaus können die vorgelegten Unterlagen der Firma nxbn, darunter einelenxRechnung vom 16.5.2008, keinen Leistungsaustausch beweisen, zumal die darin ausgewiesene Verlegeleistung von 7.600 kg ident ist mit den 76 Mannstunden, die bei der Stahlfirma in deren Arbeitsbestätigungen erfasst wurden. Weshalb Regiestunden beim Nachfolgeunternehmer erfasst werden, obwohl in den Rechnungen der lenx erbrachte Werkleistungen an die Fa. nxbn behauptet werden, wurde der Bf. vorgehalten. Der Bf. wurde zu der aus dem Gerichtsakt des faktischen Machthabers der ltx aufgefundenen Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend Bauvorhaben jstr und diesbezüglichen Arbeitsbestätigungen auf dem Firmenpapier einer Stahlfirma, Parteiengehör eingeräumt. Dabei entsprachen die in der Rechnung der ltx abgerechneten Leistungen (99.935,88 kg und 7.900 kg Stahl) jenen Leistungen, die von der Bauleitung der Stahlfirma stahlfa als dem 1. Nachfolgeunternehmer bestätigt wurden (99.935,89 kg und 79 Regiestunden, die nach der 1 Mann 1 Stunde 100 kg Regel exakt 7.900 kg ergaben). Mit Mail vom 5.7.2019 hat die WGKK das Erscheinungsbild der Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend der Fa. lenx bestätigt, den Namen der Mitarbeiterin bekannt gegeben und den Verdacht auf eine Fälschung ausgesprochen, weil ab April 2008 keine Zahlungen, wohl aber 450 An- und Abmeldungen bis zum 3.6.2008 erfolgt sind. Zum Zeitpunkt der Ausstellung waren bereits Beträge eingemahnt und hätte aus diesem Grund eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gar nicht ausgestellt werden können. Ab April 2008 hat sich der Beitragsrückstand auf mehrere hundert tausend Euro erhöht. Die Beantwortung wurde der Bf. (ohne Übermittlung der Beitragskonten) zur Kenntnis gebracht und auf die schwallartige Zumeldung von Personen ab April 2008 hingewiesen, die für Betrugsfirmen typisch sei und auch aus der hohen Zahl der An- und Abmeldungen auf eine Betrugsfirma geschlossen werden kann. Mit Schriftsatz vom 6. September 2019 wird auf dessen Seite 1 nur auf einen Vorhalt vom 2.7.2019 Bezug genommen, sohin auf die Unstimmigkeiten der ltx Rechnung vom 31.10.2008 und der Stellungnahme der WGKK vom 5.7.2019 nicht explizit eingegangen. Eingangs wird versucht ausgehend von einer offensichtlich angenommenen gleichen Beweislage eine Aussetzung zu einem anderen Steuerverfahren zu erreichen. Methodisch würde anhand von bei den Fremdleistern festgestellten Scheinfakturen auf Schwarzarbeit geschlossen. Kontrollmaterial der Betriebsprüfung hätte keinen Beweiswert, sondern nur Indizwert. Dort wo es Beweise gäbe, die es aber in diesem Verfahren nicht gibt, wären die geheimen Beweise nicht verwertbar. Auch eine Entscheidung des BFG RV/znz/2014 hätte in der Behauptung, dass vom Geschäftskonto abgehobene Beträge Kick-back Zahlungen seien, keinen Beweis gesehen. Zur Wiederaufnahme wurden die rethorischen und theoretischen Ausführungen der Beschwerde wiederholt. Auf keinen der Bf. konkret vorgehaltenen Wiederaufnahmsgründe ist die Bf. eingegangen. Zur Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom 3.6.2008 bemängelt die Bf. die zu ihren Ungunsten vorgenommene Abwägung und ortet neuerlich Unsachlichkeit und würdigt den gezogenen Schluss der Fälschung als beweisrechtlichen Unfug, zumal es auf die Zahlungsmoral des Fremdleisters nicht ankomme. Den Umstand, dass wie in der Stellungnahme der WGKK ausführt, Rückstände und Mahnungsverfahren einer Ausstellung der Bescheinigung entgegenstanden hat die Bf. nicht in ihre Überlegungen miteinbezogen. Im Gegenteil. Die Partei teilt unter Punkt D des Schriftsatzes mit, hierzu keine Stellungnahme abzugeben. Die ungeachtet diverser höchstgerichtlicher Entscheidungen (etwa VfGH E 1063/2016) bestehende Absicht, sämtliche Beweisergebnisse der Partei vorzuhalten und auch die Überlegungen offenzulegen, weshalb das Gesamtbild der Verhältnisse gegen eine beweistaugliche Unbedenklichkeitsbescheinigung spricht, wurden als fortgesetzte Fehlerhaftigkeit bezeichnet. Die Frage weshalb sich keine für die Partei sprechenden Umstände ergeben ist nicht wirklich sachverhaltserhellend. Der kryptisch gehaltene Hinweis, dass in einem anderen Steuerverfahren Nachweise für eine Leistungserbringung des angeblichen Fremdleisters lenx zu finden seien, hilft in dieser Form nicht weiter (Punkt 3.4. auf Seite 13 des Schriftsatzes). Neben einer Tirade an Fragestellungen wird für den Fall einer mündlichen Verhandlung ein weiteres Vorbringen angekündigt.... Die Bf. hat inhaltlich kein einziges Argument, oder Sachverhaltselement dargetan. Die Bf. hat inhaltlich zu den Vorhaltungen kein einziges konkretes Vorbringen erstattet. Die Bf. hat die objektiv nach außen in Erscheinung tretende Absicht das Verfahren zu verschleppen, weil durch ausdrückliche Erklärung eine Stellungnahme zu den weiteren Vorhaltungen betreffend Rechnung des Fremdleisters vom 31.10.2008 und Stellungnahme der WGKK zur Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigert wird und im gleichen Atemzug weitere Vorbringen angekündigt werden. Mit Schreiben vom 9.9.2019 wurde die Bf. zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter geladen. Auf die Möglichkeit der Teilnahme ihrer beiden Geschäftsführer an der Verhandlung wurde explizit hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.9.2019 legt der Spezialvertreter Unterlagen aus dem Steuer- und Beschwerdeverfahren einer Fa. B vor (BpBericht, Revisionsschrift, Erk. d. VwGH Ra 2014/13/0030, Eingabe vom 2.5.2017 samt 12 Beilagen, Vorhalt des BFG vom 27.6.2017 und Vorhaltsbeantwortungen Teil 1 bis 24 samt Beilagen). Darunter ein Werkvertrag der öpx mit einem Bauservice vom 31.7.2008 (BFG Akt Seite Band 8 Seite 2794 ff), sowie Bescheinigungsanträge vom 3.7.08 und vom 28/29.10.2008 (BFG Akt 3187 und 3188), sowie ein die öpx betreffender Bescheid, der an ein Bauservice gerichtet war (BFG Akt Seite 3189), sowie ein Schreiben wonach die lenx am Verkehrsverbund .. teilnahm (BFG Akt Band 8 b Seite 3634 f). Mit Vorhaltsbeantwortung vom 30. September 2019 wird der Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen. Nach Auffassung der Bf. könnten die Fremdleister mit eigenen Personal, mit eigenem Personal, Leiharbeitern oder mit eigenen Schwarzarbeitern Leistungen erbracht haben, zumal einzelne Fremdleister nachweislich für weitere Auftraggeber tätig gewesen seien. Die Bezeichnung als Betrugsfirmen könne nicht dazu dienen, eine solche malversive Beziehung zur Bf. herzustellen. Die Bf. sei in einer schwarzen Liste der Finanzpolizei nicht eingetragen, wo zu der Nachweis durch das Gericht beantragt werde.   Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO für die Wiederaufnahme zuständige Abgabenbehörde erster Instanz. Aufgabe der Berufungsbehörde bei der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist die Prüfung, ob das Finanzamt als Abgabenbehörde erster Instanz das Verfahren aus den von ihm gebrauchten Gründen wiederaufnehmen durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0124, VwGH 12.4.1994, 90/14/0044). Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs 4 BAO von der Abgabenbehörde erster Instanz auf das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel gestützt. Tatsachen im Sinne des § 303 BAO sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende, tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse (neuen Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - sind keine Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (vgl. VwGH 23.4.1998, 95/15/0108). Eine nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines schon bekanntgewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht (vgl. VwGH 23.11.1992, 92/15/0095). Das Hervorkommen neuer Tatsachen ist allein aus der Sicht des von der zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen (vgl. VwGH 30.5.1994, 93/16/0096). Für die Wiederaufnahme von Amts wegen ist es unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind. Dies bedeutet, dass auch ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden Tatsachen im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen nicht ausschließt. Eine solche Wiederaufnhame kann jedoch nur auf Tatsachen gestützt werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also bisher keine Kenntnis hatte (vgl. VwGH 22.10.1992, 92/16/0059). Es sind dann keine Tatsachen neu hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016).   § 184 BAO Abs 1, 2 lautet: 1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. 2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. § 167 BAO lautet: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. 2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen anzunehmen ist oder nicht. § 4 EStG 1988 lautet (auszugsweise): (4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind... § 93 Abs 1,2 EStG 1988 lautet (auszugsweise): 1) Bei inländischen Kapitalerträgen Abs 2 sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs 3 ) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). (2) Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: 1. a) Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. § 95 Abs 1-3 EStG 1988 lautet (auszugsweise): 1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 %. 2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs 3 Z 5, bei denen die Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs 2 Z 2 vierter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs 2 Z 3 dritter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetztes einbehalten wird, geht die Haftung für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge auf den Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds über. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß § 40 Abs 2 Z 2 fünfter Satz des Investmentfondsgesetzes 1993 und gemäß § 40 Abs 2 Z 2 vierter Satz des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des ausländischen Kapitalanlagefonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand. (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2) der Schuldner der Kapitalerträge. …   Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren Die Aufdeckung des Abgaben- und Sozialbetruges stellt für sich allein noch keinen Wiederaufnahmsgrund dar ( ! ). Als Wiederaufnahmsgründe dürfen nur Tatsachen herangezogen werden die von der Abgabenbehörde bereits angeführt wurden und im abgeschlossenen Verfahren (Erstbescheide vom 14.10.09 und 9.03.11) existent waren. Sachverhalt (Feststellungen) Die Wiederaufnahme wurde mit Tz 4 des Betriebsprüfungsberichtes betreffend Fremdleistungen begründet. In Tz 4 wird auf die Beilage "Angaben zu den Subunternehmen" verwiesen. Die Angaben in Tz 4 betreffend Ermittlungen des LPK Wien sind so allgemein gehalten, dass ein konkreter Wiederaufnahmegrund nicht entnommen werden kann. Die Beschreibung des Betrugsmodelles alleine kann keinen Wiederaufnahmegrund darstellen, weil diese keine neu hervorgekommene Tatsache ist, sondern auf einer Würdigung von Vorgängen beruht. Die Zeugenaussage des z1 bezieht sich ausschließlich auf eine an der gleichen Objektadresse ansässigen Baufirma, welche in der gleichen Branche (Eisenbieger) tätig ist und von einer zu beiden Geschäftsführern der Bf. verwandten Person geleitet wird. Die Zeugenaussage ist daher nicht verwertbar. Von einer Wiedergabe der Ausführungen im Bp Bericht wird daher wegen ihrer Bedeutungslosigkeit abgesehen. Der Umstand, dass der Personaleinsatz von der Bf. nicht dargetan wurde ist nur dann ein Wiederaufnahmegrund, wenn Feststellungen vorhanden wären, die beweisen, dass die Bf. auch im abgeschlossenen Verfahren solche Unterlagen nicht hätte vorweisen können. Das bloße Verhalten der Bf. Unterlagen im Prüfungsverfahren nicht vorzulegen, ist kein im abgeschlossenen Verfahren bereits existent gewesener Umstand. Die Ausführungen, dass Schlüsselkräfte auch zeitweise bei der Bf. angemeldet waren, sind nicht verwertbar, weil nicht einmal deren Namen angeführt wurden. Zwar wurde im Beschwerdeverfahren vor dem BFG der Bf. vorgehalten, dass Eigenpersonal zusammen mit den zugemeldeten Arbeitern die von ihr abgerechneten Leistungen erbracht haben, doch kann ein solcher Umstand nicht nachträglich zum Wiederaufnahmsgrund werden. Die Beilage zu Tz 4 "Eigen- und Fremdpersonal", welche eine Personalverflechtung der zu den Betrugsfirmen zugemeldeten Personen zur Bf. dartun soll, ist schon aufgrund der Anonymisierung nicht verwertbar. Darüber hinaus dürften sich die zahlreichen Übereinstimmungen aus einer Personalübernahme im März 2009, von Personen die zur ltx zugemeldet waren, ergeben haben. Auszugsweise Wiedergabe der Beilage Eigen- und Fremdpersonal: "SVNR Name Qualifikation von bis Tage Firma 1509 Miri Arbeiter 31.03.2008 21.05.2008 52,00 bbf GmbH 1509 Miri Arbeiter 07.07.2008 01.09.2008 57,00 lenx GmbH" In der Tz 4 Beilage Angaben zu den Subunternehmen war für die etx das Datum der Konkurseröffnung mit tt.9.2009 angegeben und festgehalten, dass eine ZMR Meldung im Inland für den Geschäftsführer unterblieben ist; für die fortx die Konkurseröffnung mit tt.6.09 beschlossen wurde; für die lenx mit tt.10.2008; für die ltx mit tt.2.2009, zudem seien keine Eingangsrechnungen vorgelegt worden; für die öpx seien keine Eingangsrechnungen vorgelegt worden, Beschluss der Konkurseröffnung tt.11.2008 und wsx: keine Vorlage von Eingangsrechnungen, Datum des Beschlusses der Konkurseröffnung tt.1.2009. In Tz 4 wird festgehalten, dass Belege zu den vorgenommenen Buchungen teilweise nicht vorgelegt werden konnten, weil nach Erklärung des steuerlichen Vertreters, diese vom Unternehmer nach Verbuchung umgereiht oder entnommen wurden. Die systemhafte, im Zeitablauf nacheinander erfolgende Insolvenz (Konkurseröffnungen) der einzelnen GmbH´s stellt sich tabellarisch wie folgt dar: |   | 2008 | 2008 | 2009 | 2009 | 2009 | 2009 | lenx | tt.10.08 |   |   |   |   |   | öpx |   | tt.11.08 |   |   |   |   | wsx |   |   | tt.01. |   |   |   | ltx |   |   |   | tt.02. |   |   | fortx |   |   |   |   | tt.6. |   | etx |   |   |   |   |   | tt.9. Beweis: Einsichtnahme ins Firmenbuch und in den BpBericht. Zudem wurden in der Beilage Angaben zu den Subunternehmen zwei weitere Feststellungen getroffen, nämlich das eine Eintragung des Geschäftsführers der etx, gfetx im ZMR nicht erfolgt ist und im Zuge einer Begehung am 19.08.2008 durch ein näher genanntes Finanzamt die Unauffindbarkeit und Unbekanntheit der wsx am vermeintlichen Firmensitz adr7 festgestellt wurde. Beide Feststellungen blieben seitens der Bf. unbestritten und werden dem angenommenen Sachverhalt zugrundegelegt. Da fehlende Firmensitze und nicht im Inland gemeldete (Schein-) Geschäftsführer Teil des Sozialbetruges ist (beitragslose Zumeldung von Schwarzarbeitern auf solche Firmen) stehen die Wiederaufnahmegründe im Zusammenhang mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens und sind entscheidungswesentlich. Als Wiederaufnahmsgründe wurden bzw werden die von der Abgabenbehörde festgestellten Umstände der unterbliebenen Offenlegung des Personaleinsatzes, der unterbliebenen Vorlage von Eingangsrechnungen (2008 und 2009) und die Tatsache der (systemhaften) Insolvenzen sämtlicher Fremdleister herangezogen. Ausgenommen von den Insolvenzen war lediglich die an der gleichen Objektadresse in der gleichen Branche tätigen, unstrittig operativ tätige Baugesellschaft, die von einer zu beiden Geschäftsführer der Bf. in einem Verwandschaftsverhältnis stehenden Person geführt wurde. Entscheidungswesentlichkeit der Wiederaufnahmsgründe Gerade die Übernahme von bei der WGKK angemeldet gewesenen "Dienstnehmer" bei der ltx durch die Bf. wird die Zuordnung der Schwarzarbeiter zu ihr begründen, wie noch zu zeigen ist. Dass systematisch in Abfolge nacheinander eintretende Insolvenzen von angeblichen Fremdleistungsfirmen ein Merkmal von Sozialbetrug sind (Zumeldung auf solche kurzlebige GmbH´s welche durch ausländische 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer übernommen werden und zu denen in der Folge spätestens durch die Masseverwalter kein Kontakt mehr hergestellt werden kann und die vollständige Barbehebung von eingegangenen Überweisungsbeträgen in Millionenhöhe durch faktische Machthaber die Durchleitungsfunktion solcher GmbH´s aufzeigt und die im Zuge von angekündigten Prüfungen lohnabhängiger Abgaben in zeitlicher Abfolge in Konkurs gehen) ist augenfällig. Der nicht offengelegte Personaleinsatz konnte durch Dienstnehmerbefragungen insoweit erhellt werden, als gemischte Arbeitsgruppen entdeckt wurden und die in Gruppenbewegungen erfolgende Zumeldung auf angebliche Fremdleister der Bf. dargestellt werden konnte.

Normen und Schlagworte

SozialbetrugSchwarzarbeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100177/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
Stammnummer
126327
Gültig
03.10.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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