Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100177/2014
Bescheidbegründung bei Sozialbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 5 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein- und Ausgangsrechnungen hat die Bf. kommentarlos nicht vorgelegt. Die aufgefundenen lenx und ltx Rechnungen weisen Abrechnungen über erbrachte Werkleistungen über die Verlegung von Stahl nach Gewicht aus.
Solche konnten schon deswegen nicht erbracht werden, weil die Arbeiten in einem Verlegeteam mit Polier, Techniker des Generalunternehmers und dessen Sachmittel wie einem Kran gemeinsam mit den Eisenflechtern durchgeführt wurden (vgl. die Eintragungen im Bautagebuch betreffend s). Im Internet wirbt eine der Bf. auftraggebende Stahlfirma mit der Planung, Lieferung und Verlegung komplexer Stahlkonstruktionen (Müllverbrennungsanlagen, Brücken, usw). D. h. auch hier wird die Arbeit gemeinsam mit Arbeitern des 1. Nachfolgeunternehmers (NU) ausgeführt.
Damit in Einklang steht, dass die Kassabucheinträge im Zusammenhang mit den ltx und lenx Rechnungen nach der 100 kg Regel in Stunden umgerechnet zu einem erlösten einheitlichen Stundensatz von 26 Euro (beim Hochwasserschutz 27 Euro) führt (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Rechenbeispiele im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 73; als Beispiel für alle: Rechnung der ltx vom 19.1.09 3.000 kg um 720 Euro, BVH dorf; laut Kassubucheintragung vom 16.1.09, Beleg 0122 betreffend stahlfa mit 780 Euro ergibt 26 Euro, das sind 30 Stunden a 26 Euro). Eine Verprobung der Stunden laut Bautagebuch mit der Rechnung der lenx betreffend s hat umgerechnet ca 20 Euro je Stunde ergeben, was dem Selbstkostenpreis entspricht (10 Euro Stundenlohn eines Bauhilfsarbeiters und 100 % Lohnnebenkosten; Facharbeiter, Vorarbeiter etc. sind dabei gar nicht berücksichtigt). Wäre die lenx reel wirklich so günstig wäre die Bf. aus dem Geschäft gewesen.
D.h. mit der Abrechnung von Werkleistungen allein sind die Eingangsrechnungen unzutreffend und der Betrug aufgedeckt. Die Bf. erhält vom 1. NU nicht mehr als dieser einer Leiharbeitsfirma zahlen würde. Auch von daher ist für einen Sub der Bf. kein Platz mehr. Die Bf. hätte bei Fremdleistungen mit 24 Euro Regiekosten pro Stunde und den erlösten 26 Euro eine Gewinnspanne unter 10 % , was die erklärte Verlustsituation der Bf. nicht beseitigen würde.
Noch deutlicher wird dies wenn man die Stunden laut Bautagebuch und die Rechnung der lenx betreffend Bauvorhaben s vom 15.7.08 heranzieht. Vom angeblichen Fremdleister wurde die dem 1. NU erbrachte Verlegeleistung abgerechnet.
Mit dem Nachweis, dass gemischte Arbeitsgruppen tätig werden, waren in den Abrechnungen auch die Leistungen des Eigenpersonals der Bf. enthalten. Das ausschließlich mit Eigenpersonal abgewickelte Aufträge gegeben sind hat die Bf. nicht einmal behauptet. Dies steht im Einklang mit vom Verfasser durchgeführten Abfragen, wonach bei den BVH lgasse und tgasse kein Verstoß seitens der Finpol festgestellt wurde (trotz einer die Firma lenx angebenden anonymen Anzeige), sondern nur Dienstnehmer der Bf. festgestellt - aber namentlich nicht erfasst - wurden.
Aber auch mit dem Umstand gemischter Arbeitsgruppen einerseits, identen Dienstnehmerströmen zwischen den Fremdleistern und identen Bauvorhaben abgerechnet von lenx und ltx (lgasse, tgasse) andererseits zeigt sich, dass Eigenpersonal der Bf. gemeinsam mit den zugemeldeten Schwarzarbeitern die in den vorgetäuschten Fremdleistungsrechnungen abgerechneten Gesamtleistungen erbracht hat (vgl. Rechnung der ltx betreffend BVH jstr vom 31.10.2008, BFG Akt, Band 4, Seite 1158 ff).
Der Bf. wurde anhand der im Gerichtsakt des faktischen Machthabers vorgefundenen Unterlagen, insbesondere auf der der Bf. auftraggebenden Stahlfirma (1. NU) ausgestellten Arbeitsbestätigungen in denen Eigenpersonal des Sub (vergleichbar mit der Bf.) und der auf die angeblichen Fremdleister zugemeldeten Personen angeführt waren, das Betrugsmodell zur Kenntnis gebracht. Auf den zugehörigen Fremdleistungsrechnungen wurde jeweils die Gesamtleistung in Gewicht dem Sub verrechnet.
Dem hat die Bf. nicht widersprochen.
M.a. W. konnte der Bf. das Betrugsmodell dargestellt werden und konnten anhand der festgestellten, konkreten betrieblichen Verhältnisse gemischte Arbeitsgruppen und der mit den Stunden laut Bautagebuch verprobten Rechnung der lenx angenommen werden, dass die vom Eigenpersonal und den zugemeldeten Personen erbrachten Regieleistungen (in Stunden auf den Arbeitsbestätigungen und den Bautagebüchern erfasst) als Werkleistungen nach Gewicht als Gesamtleistung der Bf. abgerechnet wurden.
Die Erfassung der Arbeiter beim 1. NU ist schlüssig, weil den "Fremdleistern" mangels Auftritt auf den Baustellen keine Arbeitsbestätigungen erteilt werden konnten und eine der Bf. erteilte Arbeitsbestätigung (welche das Eigenpersonal und die auf die Betrugsfirmen zugemeldeten Personen erfasst hätte) den Betrug sofort erkennbar gemacht hätte.
Den andernfalls bestehenden Widerspruch, weshalb dem 1. NU (Stahlfirma) Arbeitsbestätigungen für Arbeiter erteilt werden, die nach dem Vorbringen der Bf. für einen eine Werkleistung (Verlegung nach Gewicht) abrechnenden Fremdleister zuzurechnen wären, hat die Bf. mit ihrem Schweigen nicht aufgelöst.
Die zufällig aufgefundenen Eingangsrechnungen sind daher von ihrer nicht nachvollziehbaren Bezahlung (keine offenen oder noch nicht abgerechneten Aufträge im Konkursverfahren der ltx); ihrer Verbuchung (Mehrfachverrechnungen im Zusammenhang mit nicht nachvollziehbaren Umbuchungen) und ihrer Rechnungsangaben (Werkleistungen statt Regiearbeiten, Ausweis der Gesamtleistung von Eigen- und angeblichen Fremdpersonal), sowie der Erfassung der von den angeblichen Fremdleistern abgerechneten Leistungen (etwa Rechnung der ltx vom 31.10.2008 - BFG Akt Band 4 Seite 1158 ff - betreffend BVH jstr) in den dem 1. NU erteilten Arbeitsbestätigungen, für sich nicht verständlich.
So gesehen stehen die Konkurseröffnungen sämtlicher Fremdleister (auch als Teil der Wiederaufnahmegründe) mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens wie Feststellung typischer Merkmale von Betrugsfirmen bei den Fremdleistern und Beweisen für die Mitwirkung am Betrug durch die Bf. mit Zumeldung von dn111 zur ltx (betreffend Lohnzettelausstellung); von tx zur schux; gemischter Arbeitsgruppen, Dienstnehmerverflechtungen zwischen den angeblichen Fremdleistern, unmöglicher Personalübernahmen von der ltx, Absetzung der Gesamtleistung in den Deckungsrechnungen in Zusammenhang und sind Teil des Sozialbetrugs.
Die Annahme das System oder einseitige Ermittlungen des Verfassers hätten diese Sachverhalte zu verantworten bzw. sei kein Zusammenhang zur Bf. herstellbar, können der Schlussfolgerung sie sei Teil des Betruges nicht wirklich entgegenstehen, zumal die Bf. selbst die diesbezüglichen Einzelfeststellungen unbekämpft gelassen hat und eine relevante Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Bf. tatsächlich Leistungen und keine Kick back Zahlungen empfangen hat, nicht erkennbar ist.
Banküberweisungen allein können nicht entscheidungsrelevant sein, weil sie Teil des Betrugsmodelles sind (Funktion der Durchleitung von Geldern).
Damit stellen sich die festgestellten Dienstnehmerverflechtungen zwischen den Fremdleistern, deren "Übernahme" durch die Bf., die gemischten Arbeitsgruppen als gewichtige, ausschlaggebende Gründe für die Beteilung der Bf. am Betrug dar.
Der Verfasser vertritt - wie die Betriebsprüfung - die Auffassung, dass zur Annahme von verdeckten Ausschüttungen auch der Umstand, wonach sämtliche Fremdleister Merkmale von Sozialbetrugsfirmen aufweisen, bereits für sich allein als Beweis genügen müsste.
Beweisanträge
Die im Verfahren vor dem BFG gestellten Beweisanträge, Anträge auf Einvernahme des Geschäftsführers und Einsichtnahme in den Steuerakt der Firma B werden wegen Beweisunerheblichkeit abgelehnt.
Die Beschaffung von GKK Akten der Bf. und der Fremdleister liefern keinen höheren Erkenntniswert, zumal der GKK die tatsächlichen Beschäftiger der zugemeldeten Personen unbekannt sind. Zudem kann die Bf. selbst einfach am besten feststellen, ob ihr derartige Beiträge vorgeschrieben wurden.
Die Befragung sämtlicher Aussendienstmitarbeiter scheitert daran, dass deren Namen nicht bekannt gegeben wurden, von der Behörde nicht ermittelt werden können; die Baustellen der Bf. von ihr nicht offengelegt wurden, und selbst bei Kontrollen von Baustellen der Bf. (aus den vom BFG beschafften Eingangsrechnungen) die vom Verfasser abgefragt wurden- wie der Bf. bereits mitgeteilt - wurde kein Verstoß festgestellt und auch keine Namen der kontrollierten Arbeiter erfasst. Zudem hat die Bf. bereits mehrfach den Umstand, dass für sie keine Verletzung des AuslBG vorgemerkt ist, dargetan.
Die Beschaffung der Steuerakten der Firma B ist wegen des Steuergeheimnisses nicht zulässig. Weder kann die Bf. in diese Akten Einsicht nehmen, noch kann der Verfasser zur Bescheidbegründung auf gegenüber B ergangene Entscheidungen verweisen. Zudem gilt für die Firma B die Unschuldsvermutung und ist ihr daher ein schutzwürdiges Interesse am Steuergeheimnis einzuräumen. Einen Verzicht auf das Steuergeheimnis hat die Firma B. nicht ausgesprochen.
Die Möglichkeit die vom Spezialvertreter nicht näher bezeichneten, aber angekündigten Eingaben vorzulegen, wird binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses eingeräumt.
Die Einvernahme des Geschäftsführers kann - sofern sie weiterhin beantragt wird - im Zuge der mündlichen Verhandlung stattfinden. Eine gesonderte Vorladung zur mündlichen Verhandlung ist nicht beabsichtigt.
Einer gesonderten Einvernahme steht entgegen, dass sich die Partei zu den an sie gerichteten Fragen - welche die gesamte Geschäftsbeziehung betreffen - verschweigt und just in dem Punkt den sie verneint, nämlich Kick back Zahlungen erhalten zu haben, eine Aussage machen will. Zudem legt der Spezialvertreter Entscheidungen vor, die die Unmöglichkeit von Negativbeweisen aufzeigen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar weshalb eine schriftliche Stellungnahme im Wege des Vorbringens der Partei durch den Spezialvertreter nicht möglich und gleichwertig sein soll. Insoweit ist das Beweisthema nicht klar umrissen, zumal dieses Thema einer darauf beschränkten Auseinandersetzung nicht zugänglich ist und daher völlig unklar ist welcher Sachverhaltsbereich angesprochen ist.
Innerhalb der o.a. Frist wird nochmals eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme des Geschäftsführers vorzulegen.
In Replik darauf hat der Spezialvertreter im Schreiben vom 27.3.19 seine Willküranwürfe aufrechterhalten und die lange Verfahrensdauer bemängelt, sowie die Verschleppungsabsicht bestritten. Eine finales Vorbringen wird einseitig vom Spezialvertreter für den Monat April angekündigt (und nicht eingehalten).
Die bereits im Verfahren der Firma B. vorgelegten Unterlagen etwa Eingangsrechnungen der lenx samt Abnahmeprotokoll einer Stahlfirma bzw. der Firma B. (unterfertigt von der Bauleitung) zeigen, dass die von der Fa. B bzw der Stahlfirma erbrachten Leistungen Eingang in die Eingangsrechnungen der lenx gefunden haben, was dem der Bf. dargestellten Vorgehensweise im Betrugsmodell entspricht.
So sind die in der Rechnung der lenx vom 16.5.2008 an die Fa. B abgerechneten Werkleistungen z.B. 7.600 kg Stahlverlegung mit 37 und 39, sohin zusammen 76 Stunden als Regiestunden in den Arbeitsbestätigungen der Stahlfirma erfasst. Der Bf. wurde vorgehalten, dass die Erfassung dieser Arbeitsstunden bei der Stahlfirma, obwohl angebliche Werkleistungen gegenüber Subunternehmern wie die Fa. B oder die Bf. seitens der Fremdleister abgerechnet wurden, Teil des Betrugsmodelles ist und wurde die Bf. diesbezüglich zur Aufklärung aufgefordert.
Diverse von Finanzämtern ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 14.5. und 6.2.08 dokumentieren die Ahnungslosigkeit der Ämter, die wegen gegenteiliger Aktenlage (mangels Unterlagen, die eine Abgabepflicht ausgelöst hätten) nicht anders vorgehen konnten. Die Vorgehensweise entspricht dem Betrugsmodell und kann eine Leistungserbringung durch die lenx nicht beweisen.
Die vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK vom 3.6.2008, wonach keine Beitragsrückstände bestünden, steht im krassem Widerspruch zum daneben vorgelegten Schreiben des Rechtsvertreters der WGKK vom 7.5.09 an den Generalunternehmer eines Bauvorhabens (an dem die Firma B. mitwirkte) um Aufklärung, ob eine Firma lenx leistungserbringend war und demzufolge ein massiver Beitragsrückstand bestand. Bezeichnenderweise ist dieses Schreiben bei der Stahlfirma (als 1. NU) am 15.5.2009 eingelangt und offenbar von dieser der Bf. zur Verfügung gestellt worden. An der Maßgeblichkeit der Bescheinigung für die Ermittlung des Sachverhaltes bestehen daher massive Zweifel, zumal auf bestehende Zahlungsabkommen oder den Abfragezeitraum in der Bescheinigung nicht hingewiesen wurde und der angebliche Leistungszeitraum der von der "lenx" gegenüber der Bf. erbrachten Werkleistungen im Juli 2008 jedenfalls nicht nachweislich erkennbar in der Bescheinigung mitumfasst war. Zudem steht eine solche Bescheinigung auch mit der übrigen Aktenlage in Widerspruch, zumal die umgehende Barbehebung eingehender Überweisungsbeträge einer Beitragszahlung ebenso entgegengestanden wäre, wie die Forderungsanmeldungen der GKK im Konkurs und die Strafverfolgung wegen Sozialbetruges des faktischen Machthabers der lenx und eines Geschäftsführers der Bf. gerade nicht auf die ordnungsgemäße Abfuhr von Beiträgen hinweist. D.h., dass schon wegen der fehlenden Abnahmeprotokolle oder Arbeitsbestätigungen der Fremdleister, letztere auf den Baustellen nicht aufgetreten sind. Die Abrechnung der in gemischten Arbeitsgruppen erbrachten Gesamtleistung in den Fremdleistungsrechnungen als Werkleistung nach Gewicht, während die Arbeiter meist namentlich und nach Stunden in den Arbeitsbestätigungen der auftraggebenden Stahlfirma aufgeführt waren, stehen einem Leistungsaustausch mit den behaupteten Fremdleistern entgegen. Die im Zuge der Vorlage des Schriftsatzes vom 27.3.2019 vorgelegten Unterlagen der Firma B (wie Unbedenklichkeitsbescheinigungen, eine Rechnung der lenx und Unterlagen -Arbeitsbestätigungen - der Stahlfirma) sind nicht geeignet einen tatsächlich erfolgten Leistungsaustausch mit diesem Fremdleister darzutun.
Die typischen, hohen Zumeldungen sind erst ab April 2008 erfolgt (vgl. obige Darstellungen).
Darüber hinaus wirkt das Schriftbild wie zerronnen (Beispiel: letztes Wort im Text: gemeldet, sowie die mit Punkten unterlegte Zahl 69 im Text), womit eine Fälschung nicht auszuschließen ist, sohin die Beweiskraft der Bestätigung als gering zu beurteilen ist. Abgefragt wurde die Unterschrift auf der Bescheinigung - gelesen als kx, 1 Treffer im Abfragesystem mit khx, Wohnadresse Baden; Geburtsdatum bekannt; ZMR negativ, Sozialversicherungsabfrage negativ, Keine Veranlagungsdaten.
Von der WGKK wurde das an sie gerichtete Auskunftsersuchen nicht beantwortet.
Am 5.7.2019 ging per Mail eine Mitteilung der WGKK ein, wonach das Erscheinungsbild keine Auffälligkeiten aufweise und wurde der Name der Mitarbeiterin bekannt gegeben. und das Beitragskonto vorgelegt. Weil ab April offene Beitragsrückstände bestanden haben, hätte die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden dürfen, weshalb der Verdacht einer Fälschung ausgesprochen wurde. Im Ausstellungszeitraum seien 450 An- und Abmeldungen erfolgt.
Die Mitteilung der WGKK wurde der Bf. zur Kenntnis gebracht. Das Beitragskonto wurde der Bf. gegenüber nicht offengelegt.
In Zusammenschau mit dem Kontext, sohin dass alle Fremdleister die typischen Merkmale von Sozialbetrugsfirmen aufwiesen (wozu klassischerweise gehört, dass hohe Zumeldungen erfolgen, ohne dass Beiträge abgeführt werden und Scheingeschäftsführer im Handelsregister eingetragen werden, was wiederum bedingt, dass faktische Machthaber auftreten, welche die Zumeldungen über Lohnverrechner veranlassen, Deckungsrechnungen verkaufen und um die eingegangenen Rechnungsbeträge wieder zurückzuzahlen,...), ein solcher faktischer Machthaber auch entlarvt werden konnte, und gemischte Arbeitsgruppen festgestellt wurden, sowie weitere Hinweise auf das der Bf. vorgehaltene Betrugsmodell gefunden wurden (Absetzung der dem Auftraggeber erbrachten Gesamtleistungen in den Fremdleistungsrechnungen in Form von Werkleistungen, während die Leistungen bereits beim Auftraggeber rglm als Regieleistungen erfasst waren, sohin nicht die Fremdleister ein Werk erbracht haben, sondern die Bf. mit Eigenpersonal und ihren Schwarzarbeitern den Auftraggebern Leistungen erbracht haben, wofür rglm ein fixer Stundensatz von 26 bzw 27 Euro zur Anwendung kam) und es geradezu typisch für Betrugsfirmen ist auch gefälschte Urkunden (gleich ob dies Personenidentitäten wie jene des Herrn lenx betrifft, oder eben die Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK) vorzuweisen, um die Betrugsfirmen möglichst lange verwerten zu können, wird in freier Beweiswürdigung angenommen, dass die seitens der Bf. selbst vorgelegte UB gefälscht ist.
Abwägung zum Schreiben vom 30.4.2019
Die fortgesetzten, einseitigen Fristerstreckungen des Spezialvertreters waren schon wegen des Erk. d. VfGH E 1063/2016 und mehrerer, in diese Richtung weisende Erk. d. VwGH, nicht abzulehnen. Weiters waren Ermittlungen zu den bereits vorgelegten Unterlagen, insbesondere einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der WGKK, erforderlich. Zu den Ergebnissen dieser Ermittlungen war das Parteiengehör zu wahren (vgl. Ritz, BAO5, § 115 Tz 14, wonach diese Pflicht auch in Fällen der Verschleppungsabsicht nicht verletzt werden darf).
Abwägung zur Vorhaltsbeantwortung vom 6.9.2019
Zu den Vorhaltungen betreffend ltx Rechnung 31.10.2008 und Stellungnahme der WGKK vom 5.7.2019 will die Bf. einbekanntermaßen nicht Stellung beziehen.
Die aufgefundenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Rechnung der ltx vom 31.10.2008, BVH jstr, (BFG Akt Band 4 S. 1158 ff), zeigen, dass die von der Bf. für ihren Auftraggeber erbrachte Gesamtleistungen in den Fremdleistungsrechnungen abgesetzt wurden;
dass hierfür keine "Lieferscheine" oder Abnahmeprotokolle bzw Arbeitsbestätigungen der Fremdleister vorhanden sind.
Im Gegenteil. Von der Bauleitung wurden die Leistungen (Gesamtleistungen) auf dem Firmenpapier des 1. NU (Stahlfirma) bestätigt.
In der aufgefundenen Fremdleistungsrechnung der ltx wurden von der Bf. und ihren Schwarzarbeitern erbrachte 79 Regiestunden als Werkleistung mit 7.900 kg Stahl angeführt.
Zur Darstellung des Betrugsmodelles hat die Bf. wiederum NICHTS vorgebracht.
Wo die Arbeitsbestätigungen geblieben sind, wem diese erteilt wurden, wer die auf den der Stahlfirma erteilten Bestätigungen angeführten Männer sind und weshalb die von der Bf. erbrachte Gesamtleistung auf Arbeitsbestätigungen der Stahlfirma aufgeführt ist, d.h. weshalb rglm (wie bei der der Bf. nicht zu nennenden Vergleichsfirma) Regiestunden des Eigenpersonals und der auf die angeblichen Fremdleister zugemeldeten Personen auf der Arbeitsbestätigung der Stahlfirma angeführt sind, hat die Bf. weiterhin nicht aufgeklärt.
Das NICHTS der Partei wird vor dem Hintergrund, dass für eine Vergleichsfirma klar erwiesen ist, dass zugemeldete Personen und Eigenpersonal auf den Arbeitsbestätigungen des 1. NU (Stahlfirma) erfasst sind, dahingehend abgewogen (vgl. VfGH E 1063/2016), dass im gegenständlichen Fall auch bei der Bf. ein solcher Sachverhalt verwirklicht ist.
Die Bf. hat inhaltlich kein einziges Argument, oder Sachverhaltselement dargetan.
Die Bf. hat inhaltlich zu den Vorhaltungen kein einziges konkretes Vorbringen erstattet. Das Vorbringen, dass bloß zu ihren Ungunsten sprechende Feststellungen getroffen wurden, ist vor diesem Hintergrund unverständlich und entlarvt sich als bei den Höchstgerichten (vgl. VfGH E 1063/2016) höchst erfolgreiche Stimmungsmache.
Die Bf. hat die objektiv nach außen in Erscheinung tretende Absicht das Verfahren zu verschleppen, weil durch ausdrückliche Erklärung eine Stellungnahme zu den weiteren Vorhaltungen betreffend Rechnung des Fremdleisters vom 31.10.2008 und Stellungnahme der WGKK zur Unbedenklichkeitsbescheinigung verweigert wird und im gleichen Atemzug weitere Vorbringen angekündigt werden.
Für die Abwägung sollten bereits die Konkurse sämtlicher Fremdleister und deren Begleiterscheinungen (Erfüllung der typischen Merkmale von Sozialbetrugsfirmen) ausreichend sein. Eine solche Rechtsprechung der Höchstgerichte liegt allerdings nicht vor.
Im gegenständlichen Fall sind wie bereits mehrfach erwähnt, weitere Feststellungen vorhanden, die auf Sozialbetrug hinweisen (gemischte Arbeitsgruppen - von der Bf. unwidersprochen; Dienstnehmerverflechtungen zwischen den Fremdleistern - von der Bf. unwidersprochen; Verurteilung eines faktischen Machthabers - von der Bf. unwidersprochen; Mehrfachverrechnungen von angeblichen Fremdleistungen - von der Bf. nicht einmal kommentiert; keine Zahlung offener, eingebuchter ltx Rechnungen an den Masseverwalter - von der Bf. unwidersprochen; fehlende Arbeitsbestätigungen oder Abnahmeprotokolle der Fremdleister; Nennung eines Geschäftsführers der Bf. als Geldauszahler bei mehreren Fremdleistern; Veranlassung eines Lohnzettels der ltx für einen nur bei der Bf. gemeldeten Dienstnehmer).
Das Vorbringen der Bf. das System lasse Doppelmeldungen zu und die Fehlleistungen der Fremdleister gingen sie nichts an, trifft nicht zu.
Ohne aktives Zutun der Bf., beispielsweise durch Zumeldung ihrer Schwarzarbeiter, Vortäuschen einer Geschäftsbeziehung zu solchen Konstrukten (durch Verträge und Zahlungen), Absetzung von Scheinrechnungen, wäre der Betrug nicht möglich.
Zwar liegen keine unmittelbaren, technischen Beweise im Sinne von Bild und Tonaufnahmen über die Geldrückgabe, FAXE betreffend Übermittlung (Zumeldung) der Sozialversicherungsdaten von der Bf. an den faktischen Machthaber der angeblichen Fremdleistungsfirmen oder Nachweise betreffend der Provisionszahlungen im Zusammenhang mit dem Kauf von Deckungsrechnungen vor.
Die oa Tatsachen lassen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Sozialbetrug unter Beteiligung der Bf. schließen (vgl. Ritz BAO5 § 167 Tz 8).
Das Schweigen der Partei macht den gezogenen Schluss weder wahr noch falsch.
Dieses NICHTS wird insoweit abgewogen (vgl. VfGH E 1063/2016) als ein redlicher Unternehmer wohl die Geschaftsabwicklung dargestellt und die Geschäftsunterlagen offen gelegt hätte.
Insoweit spricht das Schweigen gegen die Partei und beseitigt jeden Zweifel an der gezogenen Schlussfolgerung.
Dennoch ist der Betrug rglm so gut getarnt, dass sämtliche Rechtsschritte von Gerichten, Ämtern, Behörden, den Sozialversicherungsträgern anerkannt werden oder von den Höchstgerichten der Betrug als nicht bewiesen angesehen wird.
Die Aufdeckung erfolgte denn auch im vorliegenden Fall zufällig über einen in einem Konkursakt enthaltenen Hinweis auf den faktischen Machthaber eines Fremdleisters.
Einer Aussetzung des Verfahrens zum Beschwerdeverfahren vor dem VfGH der Fa. B steht entgegen, dass keine gleichartigen Beweislagen gegeben sind und laufend Nachfragen über den Verfahrensstand erfolgen, zumal ein offenes Strafverfahren betreffend der Bf. oder ihrer Organe anhängig sein dürfte.
Abwägung zum Schriftsatz vom 25.9.2019
Die vorgelegten Unterlagen betreffen die Firma B.
Seitens der Abgabenbehörde oder des BFG anerkannte Leistungsbeziehungen zu den angeblichen Subfirmen oder eine Stattgabe im betreffenden Beschwerdeverfahren hat der Spezialvertreter nicht einmal behauptet. Worin der Erkenntniswert der Unterlagen liegen soll bleibt unerfindlich. Zudem betreffen diese nahezu ausschließlich andere Subfirmen als die verfahrensgegenständlichen, und großteils andere Zeiträume. Darüber hinaus verbietet das Steuergeheimnis auf eine (allfällige betrügerische) Vorgehensweise der Fa. B einzugehen.
Die vorgelegten Unterlagen wie Eingangsrechnungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bauverträge, Kündigungsschreiben können den Kern des Falles nicht aufklären (weil solche Unterlagen im Rahmen von Betrugsmodellen rglm zur Vortäuschung einer Geschäftsbeziehung erwirkt bzw angefertigt werden), nämlich wieso Personen auf "Subfirmen" zugemeldet sind aber deren Leistungen (bei einer Vergleichsfirma auch deren Namen, die ident mit den zugemeldeten Personen auf solche Betrugsfirmen sind) auf Arbeits- und Leistungsnachweisen des 1. Nachfolgeunternehmers erfasst werden.
Die Bf. hat (wiederum) keine Aufklärung darüber erteilt, weshalb sie keine Arbeitsnachweise ihrer angeblichen Subfirmen vorlegen konnte und weshalb solche Arbeitsbestätigungen dem 1. NU erteilt werden und jenen BVH und Leistungen entsprechen, die in ihren Eingangsrechnungen abgebildet sind. Eine Darstellung der Geschäftsabwicklung und ihres Personaleinsatzes ist unterblieben.
Wegen der auch bei der öpx gegebenen Verdachtslage (Merkmale einer Sozialbetrugsfirma, Dienstnehmerverflechtung zur Bf., siehe beiliegende Farbtabelle) können die diesbezüglich vorgelegten Unterlagen wie Werkvertrag mit einem Bauservice, diverse Bescheide (Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom 3.7. und 28.10.2008) der Finanzämter betreffend der öpx keine reale Geschäftsbeziehung der öpx mit dem Bauservice dartun, zumal wegen Ablaufs der Belegaufbewahrungsfrist weitere Auskünfte von dem Bauservice nicht erteilt wurden. Wie ein Finanzamt einen Antrag der am 29.10.08 von der Antragstellerin unterschrieben wurde am 28.10.08 bescheinigen kann, sei dahingestellt. Ebenso der Umstand, dass die Bescheinigung vom 3.7.08 von jener am 28.10.08 abweicht, weil die Formularnummer nicht aufgedruckt ist und die Amtsnummer laut Stempel 10 statt 13 aufweist.
Seitens der WGKK wurde jedenfalls betreffend der von der Bf. zugemeldeten Personen bestätigt, dass die Meldung mit einer Registrierung der öpx und nicht eines Lohnverrechners erfolgt ist. Wer sich diesem Konstrukt tatsächlich als faktischer Machthaber bemächtigt hat ist dem BFG nicht bekannt. Ob das Bauservice Zumelder, faktischer Machthaber war, oder welcher Sachverhalt tatsächlich vorgelegen hat, der zur Involvierung des Bauservice geführt hat, kann mangels Kenntnis der Namen der Arbeiter, welche Leistungen an das Bauservice erbracht haben sollen (sowie deren Zurechnung zum tatsächlichen Beschäftiger) nicht beurteilt werden. Insoweit kann auch der an ein Bauservice gerichtete Bescheid über die Einstellung einer Vollstreckung vom 28.10.2008 keine reale Leistungsbeziehung der Bf. zu diesem angeblichen Fremdleister beweisen.
Zu der angeblichen Teilnahme der lenx an einem Verkehrsverbund ist entgegenzuhalten, dass dieser angebliche Fremdleister dem eigenen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der baufirma1, sowie dem Rechtsnachfolger des Verkehrsverbundes nach Rücksprache mit dem Rechtsvorgänger als auf den Baustellen tätiger Unternehmer unbekannt war und dieses Bild ident ist mit den Nachforschungen des Masseverwalters der ltx - auch dort konnte kein Auftreten am Markt festgestellt werden. Da gemischte Arbeitsgruppen festgestellt wurden ist die Unbekanntheit der Fremdleister seitens des eigenen gewerberechtlichen Geschäftsführers bemerkenswert, weil das Eigenpersonal auf denselben Baustellen (etwa lgasse) wie das angebliche Fremdpersonal gearbeitet hat. Zwar findet der in Rede stehende Fremdleister Erwähnung im Schriftverkehr mit dem Verkehrsverbund; ein Vertragsverhältnis mit dieser war jedoch unerwünscht. Die bloße Erwähnung solcher Konstrukte im Schriftverkehr mit Dritten zeigt die an sich unstrittige rechtliche Existenz der Betrugsfirmen auf, nicht aber eine tatsächliche Leistungserbringung am Markt.
Mit weiteren Dritten zustandegekommene Unterlagen (etwa Arbeitsbestätigungen der jeweiligen Bauleitungen oder Protokolle über die Teilnahme an Baubesprechungen) konnten für keinen der angeblichen Fremdleister vorgelegt oder ermittelt werden.
Eine reale Geschäftsbeziehung können die vorgelegten Unterlagen nicht dartun.
Am 30. September 2019 fand die Hauptverhandlung betreffend den faktischen Machthaber der lenx und der ltx wegen Steuervergehen der Jahre 2007 bis 2012 statt. Der Verfasser hat daran als Zuhörer teilgenommen. Der Angeklagte bekannte sich schuldig und war umfassend geständig in diesem Zeitraum Scheinrechnungen geschrieben und dafür von ihm nicht erklärte Provisionen, darunter auch für jene der beiden oben angeführten Betrugskonstrukte, erhalten zu haben. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Im Zusammenhang mit dem langen Tatzeitraum fiel seitens der StA das Wort Systemmangel, welcher nach Angaben des Angeklagten die Verfehlungen erst ermöglicht haben soll.
Abwägung zur Vorhaltsbeantwortung vom 30. September 2019
Die Auffassung der Partei, die angeblichen Fremdleister könnten, selbst wenn malversive Handlungen im Raum stünden, dennoch mit eigenem Personal Leistungen erbracht haben, ist unverständlich und nicht nachvollziehbar. Sämtliche Fremdleister weisen die Merkmale von Sozialbetrugsfirmen auf, d.h. dass eine operative Tätigkeit oder auch nur Hinweise darauf nicht festgestellt werden konnten. Demgegenüber hat die Bf. nicht einmal ihren eigenen Personaleinsatz dargetan. Die Auffassung der Partei erweist sich sohin als haltlose, bloße Behauptung. Die bloße Anführung solcher Konstrukte im Schriftverkehr reicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung nicht aus, zumal die Feststellung eines faktischen, geständigen Machthabers, die erkannte und unwidersprochen gebliebene Betrugsmethode, die seitens der Partei nicht dargestellte vollständige Geschäftsabwicklung, sowie die zahlreichen, ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Hinweise auf eine aktive Mitwirkung der Bf. am Betrug (etwa Feststellung gemischter Arbeitsgruppen, Dienstnehmerverflechtungen und Mehrfachverrechnungen von Eingangsrechnungen, etc.) und die fehlenden Arbeitsbestätigungen (Leistungsnachweise) der angeblichen Fremdleister hierzu im krassen Widerspruch stehen.
Dem Antrag auf Feststellung, ob die Bf. in einer schwarzen Liste erfasst ist, wird nicht nachgekommen, weil (wie bereits in der Entscheidung ausgeführt) nicht von Beanstandungen der Finanzpolizei auf Baustellen der Bf. ausgegangen wird und der Partei auch die Gründe hierfür genannt wurden (Zumeldung der Arbeiter auf Betrugskonstrukte). Die Erfassung in einer schwarzen Liste wurde nicht dem Sachverhalt zugrunde gelegt.
Ausgehend davon, dass die Partei keine reale Leistungsbeziehung mit den angeblichen Fremdleistern dartun konnte (weil Schriftverkehr, Rechnungen, Verträge, Überweisungen rglm in solchen Betrugsmodellen angefertigt werden und daher für sich allein nicht den Beweis von Leistungsbeziehungen liefern können), weil die im Geschäftsleben hierfür gebräuchlichen Lieferscheine (hier von der Bauleitung ausgestellte Arbeitsbestätigungen) nicht vorgelegt werden konnten und die angeblichen Fremdleister Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufwiesen, konnte das Finanzamt zu Recht davon ausgehen, dass die Bf. in ihrem Rechenwerk Deckungsrechnungen abgesetzt hat.
Die in der Entscheidung angeführten weiteren Umstände (wie Mehrfachabsetzung von angeblich empfangenen Bauleistungen, Fälschungen von Unterschriften und Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Feststellung gemischter Arbeitsgruppen, Dienstnehmerverflechtungen, Feststellung der Erfassung der zugemeldeten Personen auf den Arbeitsbestätigungen des Auftraggebers der Bf., Absetzung der Gesamtleistungen des Eigenpersonals und der Schwarzarbeiter in den Werkleistungen ausweisenden Eingangsrechnungen, Feststellung eines faktischen Machthabers der die Ausstellung von Scheinrechnungen einbekannt hat, usw.) sind ungeachtet ihrer zufälligen Entdeckung von der Partei unwidersprochen geblieben und lassen sich auf einen einzigen Satz reduzieren.
Wenn die Bf. Leistungen ihrem Auftraggeber erbringt und diese dem Auftraggeber bestätigt werden, dann bleibt für einen angeblichen Fremdleister, der eben diese Leistungen der Bf. erbracht haben soll, kein Platz. Dazu hat sich die Bf. mit keinem einzigen Wort geäußert und keine Unterlagen vorgelegt, die weder ihre bezogenen Leistungen, noch die von ihr erbrachten Leistungen dartun hätten können. Weder wurden Eingangsrechnungen, noch Ausgangsrechnungen vorgelegt. Von der fehlenden Nachweisführung, welche Arbeiter, auf welcher Baustelle, welche Leistungen erbracht haben, ganz zu Schweigen.
Aus diesen Gründen können Eingangsrechnungen, Schriftverkehr, in dem die angeblichen Fremdleister Erwähnung finden, Überweisungen, Firmenbucheintragungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Bauverträge und der Bescheid über eine Einstellung einer Forderungspfändung allein keine Leistungsbeziehung dartun, sondern standen diese unter Bedachtnahme auf die oa Feststellungen (erwirkten und oder angefertigten) Unterlagen im Zusammenhang mit der Vortäuschung einer Geschäftsbeziehung, um Abgaben- und Sozialbetrug durch Absetzung von Deckungsrechnungen (einschließlich der Durchleitung von überwiesenen Rechnungsbeträgen), Zumeldung von Schwarzarbeitern zu solchen Betrugskonstrukten, zu begehen.
Nach dem Urteil des EuGH C-374/16 besteht bei einer gültigen UID-Nummer Vertrauensschutz in den Geschäftspartner. Für Betrügereien, insbesondere unter Kenntnis und Mitwirkung des Unternehmers, besteht ein solcher Schutz nicht.
Nach der Entscheidung des VwGH Zl 2015/13/0054 stellt eine Banküberweisung einen Zahlungsnachweis dar. Der VwGH (vgl. VwGH 2000/13/0013) schließt per se solche Betrügereien jedoch nicht aus (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Auftraggeberinnen-Haftungsgesetzes (RV 523 BlgNR 23. GP, 2008, wonach für 9 von 10 im Firmenbuch angemeldeten Baufirmen der Verdacht des Sozialbetruges besteht), weshalb nach Aufassung des BFG wegen des festgestellten faktischen Machthabers und der einhellig von den Masseverwaltern festgestellten umgehenden Barbehebungen die Grenze hin zu Kick Back Zahlungen an den Überweisenden gezogen werden muss.
Der VfGH hat der Argumentation des Spezialvertreters folgend erkannt, dass Begründungslosigkeit Beweislosigkeit bedeute und Willkür festgestellt (E 1063/2016).
Das BFG vermag sich nicht über die Möglichkeiten des LKA, der Betriebsprüfung usw. zu äußern. Fakt ist, dass Original- und Absolutbeweise wie etwa FAXE vom Stpfl. an den faktischen Machthaber betreffend Übermittlung der Sozialversicherungsdaten der zuzumeldenden Schwarzarbeiter, Auszahlungslisten betreffend Schwarzarbeiter oder Foto oder Filmaufnahmen der Geldbehebung, eher selten vorgelegt werden; sondern verixelte Namen aus Berichten an Ermittlungsbehörden als Aktenvermerk in den Arbeitsbogen der Prüfer Eingang finden; in den Akten Ha-Ha Bemerkungen eingefügt werden oder schlichtweg bloß die nicht vorhandene ZMR-Meldung des Geschäftsführers des angeblichen Fremdleisters ins Treffen geführt wird oder nicht mit der Eintragung ins Firmenbuch idente Unterschriften auf Verträgen oder Kassabelegen als Begründung für die Aberkennung der oft mehrere hunderttausende Euro betragenden Betriebsausgaben herangezogen werden. Die Replik auf ein Ermittlungsersuchen wurde seitens des verfahrensbeteiligten Finanzamtes über das Präsidium geführt. Dagegen hat das Finanzamt betreffend Übermittlung von Unterlagen betreffend Prüfung des faktischen Machthabers blitzartig reagiert, wodurch lenx und ltx Rechnungen erstmals für den Verfasser überhaupt sichtbar wurden.
Die Beschränkungen durch Geheimhaltungsverpflichtungen, Beweisverwertungsverbote (etwa vollständige Offenlegung der Bankkonten einer solchen Papierfirma gegenüber der Partei betreffend umgehende Barbehebungen), regelmäßig aus diesen Gründen der Partei nicht vorgehaltenen Stellungnahmen des Prüfers zur Beschwerde, engen die Beweismöglichkeiten ebenso ein, wie die oft - aus Vorteilhaftigkeitsgründen im Strafverfahren - eingenommene Haltung der Partei sich zur Sachlage zu verschweigen (VfGH E 1063/2016). Abgesehen von der theoretischen Möglichkeit die Arbeitsbestätigungen beim Auftraggeber der Bf. zu beschaffen oder dem Glückstreffer, dass ein faktischer Machthaber gerichtlich verurteilt wird, ist bei dem gegenständlichen Betrugsmodell, wonach eine reale Firma möglichst realistisch für eine kurze Zeit vorgespielt wird (sohin Verträge, Zahlungen, Rechnungen, etc. realistisch der Behörde vorgelegt werden) ein Gegenbeweis nur dadurch möglich, dass der Partei, dem Unternehmer, welcher mit einer Unzahl von Fremdleistern kontrahiert haben will (und die allesamt keine Sozialabgaben geleistet haben) folgenwirksam zum Nachweis seiner Leistungserbringung und jener der Fremdleister aufzufordern.
Die durchgeführten Massenbefragungen haben die Zustände der "Beschäftigungs"verhältnisse widergespiegelt, nämlich einerseits die einseitige Zumeldung zu den Papierfirmen ohne dass je hierfür eine Bewerbung vorausgegangen wäre und andererseits die fehlenden Absicherungen (ausständige Lohnzahlungen zu Weihnachten, keine Durchsetzung von Ansprüchen beim IEF, Unfallversicherungen, usw.) und letztlich, dass ein Projekt der Bf. nicht erkannt wurde.
Wie sich die nachhaltige Beschäftigung durch Zumeldung bei Sozialbetrugsfirmen für die Wiener Eisenbieger darstellt, dafür mag die offene Zuschrift eines Befragten Anhaltspunkte liefern (siehe unten).
Ob die Dimension und Dauer solcher Betrügereien (vgl. Endbericht zum Forschungsprojekt "Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping" vom 15.03.2012, der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, wonach Betrugsfirmen in unüberschaubarer Anzahl bestünden, S. 48) nicht eine Auseinandersetzung über ein effektiveres Gegengewicht auf staatlicher Seite erfordert, damit nicht Arbeiter mit mehr als 40 solcher Firmen aus dem Erwerbsleben ausscheiden und die tatsächlichen Beschäftiger auch tatsächlich die Sozialabgaben bezahlen, oder ob eine solche Hinterfragung angesichts der Beweisprobleme von vornherein illusorisch ist, mag der ungeneigten (kritischen) Öffentlichkeit vorbehalten bleiben.
Hinzutritt, dass ungeachtet der Beschwernisse der Schwarzarbeiter die Bf. tatsächlich dadurch beschwert sein könnte, dass möglicherweise polizeiliche Ermittlungen gar nicht auf die unredlichen Wirtschaftsteilnehmer sondern auf faktische Machthaber, Scheingeschäftsführer solcher Betrugsfirmen gerichtet waren.
Die nunmehr von der Finanzverwaltung möglicherweise einseitig auf die Sub-Subfirmen - wie die Bf. - beschränkten Prüfungsmaßnahmen, ohne wie sonst üblich Kettenprüfungen vorzunehmen, werden aus Sicht der Bf. vermutetermaßen als unfair angesehen.
Dass hier neben der Bf. weitere Nutznießer von dieser Geschäftspraktik, Arbeiter auf andere, eigens hierfür übernommene Firmen beitragslos zuzumelden profitiert haben, liegt auf der Hand.
Zwar lässt die Entlarvung eines faktischen Machthabers unter Bedachtnahme auf die gegebenen Merkmale eines Sozialbetruges zwingend auf die Mitwirkung der Bf. schließen, weil mit den eingetragenen Scheingeschäftsführern kein Geschäft abgeschlossen werden konnte, die zugemeldeten Personen kein Dienstverhältnis zu einer solchen Gesellschaft begründen konnten, sondern Überweisungen der Rechnungsbeträge dadurch vorgetäuscht wurden, dass diese umgehend wieder vom Machthaber bar behoben wurden.
Dennoch kommt es in Einzelfällen zur Aufhebung durch den VwGH.
Im gegenständlichen Fall ist einem verständigen Masseverwalter zu verdanken, dass die Auffindung des Urteiles des faktischen Machthabers überhaupt möglich wurde.
Um eine Beweisdichte zu schaffen haben die auf die Fremdleistungsfirmen zugemeldeten Personen gewissenhaft die an sie gerichteten Zeugenbefragungen beantwortet und wurden vom Verfasser unter Belastung der Geschäftsstelle Massenbefragungen der bei etx und fortx zugemeldeten Personen durchgeführt (Ergebnis: Keine Rückmeldung hat ein Bauvorhaben der Bf. erkannt und wurden in Telefonaten die fehlende soziale Absicherung eines aus den Medien bekannten Unfallopfers beklagt, und wurde bei in Pension befindlichen Personen der Wunsch nach einem mentalen Abschluss betreffend solcher Beschäftigungsverhältnisse geäußert).
Demgegenüber hat der Spezialvertreter der Bf. (Autor von Fachliteratur auf dem Gebiet des Beweisrechts) zu Unrecht eine Beweislastumkehr gefordert und das Verfahren dadurch auf die Spitze getrieben, als eine Mitwirkung der Bf. an der Aufklärung des Sachverhaltes völlig unterblieben ist.
Zudem hat der Verfasser das Prozedere so verstanden, dass der Partei zur Kenntnis gebrachte aber unwidersprochen gebliebene Sachverhaltsannahmen Beweis liefern, sofern sie schlüssig sind. Solche Grundsätze dürften nach VfGH Zl 1063/2016 nicht mehr gelten, weil Zweifel an der Empfängereigenschaft auch dann nicht vorliegen, wenn sich die Partei zum Vorwurf die Unterschrift auf dem Kassabeleg entspräche nicht jener im Firmenbuch gar nicht einmal äußert.
Da jene Arbeiter, welche die von der Bf. gegenüber ihrem Auftraggeber abgerechneten (Regie-) Leistungen erbracht haben, von ihr nicht benannt wurden und die für Betrugsfirmen typischen Merkmale bei allen Fremdleistern vorlagen, konnte der Auffassung der Bf. nicht gefolgt werden, die Malversationen der Fremdleister gingen sie nichts an, weil darüber hinaus ein Beweis für eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht erbracht werden konnte (weder die baufirma1 als Generalunternehmer, noch der Masseverwalter konnten ein Auftreten am Markt oder den Baustellen feststellen und wurde spx von einem Kollega bek bei der "ltx" eingestellt und ist der eingetragene Geschäftsführer schon wegen der Verurteilung des faktischen Machthabers als Scheingeschäftsführer entlarvt), sondern im Gegenteil Umstände hervorkamen, dass die behaupteten Werkleistungen gar nicht möglich waren (weil gemischte Arbeitsgruppen gegeben waren - etwa jene von dn2, bloße Arbeitskräftegestellungen an die Stahlfirmen vorlagen, weil ihr Vorarbeiter zg die Arbeitsgruppe führte; oder bloße Regieleistungen erbracht wurden etwa im Rahmen von Verlegeleistungen im Straßenbau, welche im Team mit dem Verlegeleiter und dessen Maschinen - etwa ein Kran, erbracht wurden, was unwidersprochen geblieben ist.
Bei einer solchen Sachlage ist es nicht unschlüssig, die zur Absetzung beantragten Fremdleistungsrechnungen als Deckungsrechnungen anzusehen, noch dazu wenn die gegebenen Dienstnehmerverflechtungen, welche in der Zumeldung identer Personen von einer zur nächsten Betrugsfirma bestand, geradezu auf die Zumeldung durch einen Beschäftiger hinweist und die Umstände der Personalübernahme von rund 20 Personen von der ltx durch die Bf. selbst, den Beschäftiger identifizierbar macht.
Angesichts der Entscheidung des VfGH, der im gegenständlichen Verfahren von vornherein aufrechterhaltenen Willküranwürfen, sowie den in Einzelfällen erfolgten Aufhebungen durch den VwGH in vergleichbaren Fällen, der beharrlichen Weigerung der Partei wurden vom Verfasser - ungeachtet des Umstandes, dass die Feststellung eines faktischen Machthabers der rechtskräftig verurteilt wurde - eigentlich Beweis genug sein hätte müssen - der Forderung des Spezialvertreters folgend - weitere Beweise für die Mitwirkung der Bf. am Betrug ermittelt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Vorgänge rund um die Übernahme der Dienstnehmer der ltx zur Bf. mit 2.3.09 (während die Zumeldung der Arbeiter bis 27.2.09 aufrecht blieb, wurden Rechnungen nur bis zum 1.2.09 verbucht und ab 16.2. Rechnungen der fortx eingebucht; Zahlungen an den Masseverwalter für die im Rechenwerk der Bf. verbuchten Rechnungen sind nicht erfolgt, wohl aber die Übernahme von Gehaltsansprüchen einzelner Dienstnehmer an die ltx durch die Bf.); und um Widersprüchlichkeiten zwischen der Anmeldung zur Sozialversicherung von Personen bei der Bf, obwohl Lohnzetteln von den Betrugsfirmen ausgestellt wurden, sowie um Mehrfachverbuchungen von Eingangsrechnungen angeblicher Fremdleister.
Die Dienstnehmeraussagen sind ungeachtet der Tatsache, dass damit Schwarzarbeitsverhältnisse eingestanden werden, sehr ehrlich ausgefallen und daher beweiskräftig. Generell wurde telefonisch geäußert solchen Beschäftigungsverhältnissen ein Ende zu bereiten, weil diese oft mit Lohnschmälerungen und besonderen Abhängigkeitsverhältnissen einhergingen und nicht einmal die Zumeldung zu einer Betrugsfirma zur Sozialversicherung sicher war. D.h. oft vor Weihnachten, dass Löhne nicht ausbezahlt wurden oder von den Arbeitern selbst festgestellt wurde, sie bekommen bei solchen Verhältnissen keinen Bankkredit oder sie sind gar nicht versichert etc.
Haarspalterisch könnte die Haltung der Höchstgerichte vorausgeahnt werden, dass die unzutreffenden Lohnzettelausstellungen durch die Bf. bloß auf den einzig betroffenen Dienstnehmer Wirkung entfalten und nur insoweit- sofern überhaupt die Auffassung des Verfassers geteilt wird - die unzutreffenden Lohnzetteln beweisen eine Mitwirkung der Bf. am Sozialbetrug.
Der Verfasser maßt sich nicht an die Grenze zu ziehen, wann in abgabenrechtlicher (nicht strafrechtlicher) Hinsicht die ermittelten Beweise ausreichen, um Scheinrechnungen anzunehmen. Er hat in dieser Entscheidung bereits mehrfach eingestanden, dass keine Absolutbeweise vorliegen (wie sie von den Höchstgerichten gefordert werden dürften oder die jenen entsprechen, die sich aus den bei einer Vergleichsfirma aufgefundenen Unterlagen ergeben), und die Substanz des Prüfberichtes sich auf die Behauptung von Dienstnehmerverflechtungen beschränkt, zumal internen Stellungnahmen, verixtelte Namen in Berichten an die Staatsanwaltschaft wohl keine Beweiskraft zukommt.
Dennoch weist dieser Fall zwei Besonderheiten auf. Erstens steht ein faktischer Machthaber fest, der nicht Bauleistungen erbracht, sondern u.a. Zumeldungen über eine Lohnverrechnerin weitergeleitet hat, umgehend zu den Bankeingängen (taggleich) Barbehebungen durchgeführt hat und bei dem im Zuge einer Hausdurchsuchung an dessen Nebenwohnsitz Speichermedien mit diversen Ausgangsrechnungen vorgefunden wurden. Eine Buchhaltung oder Fahrnisse oder relevante mit Bauleistungen verbundene Aufwendungen wurden nicht festgestellt.
Zweitens wandert eine nicht gerade kleine Gruppe an Personen jedenfalls bis Feber 2009 von einem angeblichen Fremdleister zum anderen um letztlich von der Bf. ab März als Dienstnehmer auf ihren Baustellen weiterzuarbeiten.
Der Schluss, die Personen seien nur Schwarzarbeiter bei lenx und ltx nicht aber bei öpx so es einer wäre ist nach Auffassung des Verfassers unschlüssig, wenn man bei gleichen Verhältnissen (Geldauszahler, Arbeitsgruppe, Vorarbeiter, Baustellen der Bf. und Merkmalen des Fremdleisters als Sozialbetrugsfirma) von Dienstverhältnissen bei der öpx ausginge.
Ähnliches gilt für etx und fortx. Zudem wurde eine Massenbefragung der auf diese Konstrukte gemeldeten Personen durchgeführt. Diese hatte zwar keine vollständige Rücklaufquote, aber brachte ein eindeutiges Bild. Keiner kannte die Bauvorhaben der Bf.; manche nannten ein Tunnelprojekt oder Brückenprojekt; viele wussten nicht einmal um deren Zumeldung und gaben den tatsächlichen Beschäftiger an; andere beschrieben Gegebenheiten des Arbeiterstrichs (Treffpunkt am....Platz), wieder andere begründeten die Zumeldung mit dem Umstand die Familie ernähren zu müssen und auf die nähere Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses keinen Einfluss nehmen zu können und eine Zuschrift kommentierte die Tatsache solcher jahrelanger dubioser Beschäftigungsverhältnisse die vom Staat hingenommen würden - unter der Ausbedingung der Vertraulichkeit - als Idiottnsystem.
Betreffend der Fa. fortx wurde im Zusammenhang mit einer intern gestellten Entscheidung des BFG im Zusammenhang mit der Anwendung des § 162 BAO vom VwGH die Revision mit Beschluss zurückgewiesen (Zl Ra 2015/13/0032), weil Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher und Besprechungsprotokolle zur Glaubhaftmachung einer Geschäftsbeziehung nicht vorgelegt wurden.
Davon ausgehend, dass Arbeitsbestätigungen die Originalbelege im Bauwesen sind und die Bf. diese weder vorlegt noch sonst dartun kann wer (welche Arbeiter) die auf den Fremdleistungsrechnungen ausgewiesenen Leistungen etwa der fortx und der etx erbracht haben, diese Firmen in gleicher Weise Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufweisen, der Abschluss diesbezüglicher Werkverträge schlichtweg unglaubwürdig ist, weil die Leistungen der Bf. nach Stundenentgelten von ihren Auftraggebern abgegolten wurden und diese Arbeiter ab März 2009 zwar nicht mehr in diesem Umfang aber weiter bei dubiosen ebenfalls die Merkmale einer Zumeldungsfirma aufweisenden Firmen gemeldet werden (pro, vpx, schux, lx, usw. vgl. das diesbezügliche Schaubild im Vorhalt) sollte einem Unternehmer, der seine betrieblichen Verhältnisse beharrlich verschweigt, ohne einen Willkürakt zu setzen, die Betriebsausgaben aberkannt werden und wenn wie hier augenscheinlich Scheinrechnungen vorliegen, Kapitalertragsteuer vorgeschrieben werden.
Einen vollständigen Nachweis welche Arbeiter konkret zu welcher Betrugsfirma ab März 2009 zugemeldet wurden und wer welche Arbeiten auf welcher Baustelle verrichtet hat kann nicht erbracht werden, weil die Bf. die Eingangsrechnungen der Fremdleister nicht vorgelegt hat, die Aufbewahrungsfrist für Belege für Zeiträume 2008 und 2009 längst abgelaufen ist, sohin auch bei den Auftraggebern der Bf. Arbeitsbestätigungen nicht mehr beschafft werden können.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100177/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
- Stammnummer
- 126327
- Gültig
- 03.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF