Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100177/2014
Bescheidbegründung bei Sozialbetrug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100177/2014vom 03.10.2019Teil 3 von 6
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinzukommt das Vorliegen von gemischten Arbeitsgruppen - zB Arbeitsgruppe dn2 mit den Mitgliedern dn13, dn9, dn7 und dn111. dn9, dn111 und dn7 waren bei der Bf. kurzfristig gemeldet, während die übrigen Mitglieder bei den angeblichen Fremdleistern gemeldet waren (siehe Schaubild im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 51 f.); sowie von Pendelbewegungen zur Bf.:
|
|
lenx
|
öpx
|
ltx
|
ltx
|
Bf.
|
Regelzumeldung
|
21.4.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
20.10.-18.12.
|
12.1.-27.2.
|
2.3.-
|
tatsl.Zumeldung
dn9
|
21.4.-1.8.
|
4.8.-17.10.
|
24.10.-18.12.
|
12.1.-27.2.
|
2.3.-
|
dn7
|
21.4.-9.6.
|
8.6.- 8.12.
|
12.1.-4.2.
9.2.-27.2.
|
2.3.-
*) Fett ist Meldung bei der Bf.
dn20 Ali und dn20 Zabit waren am 8.1.09 bei ltx und vom 12.1.-16.1.09 bei der Bf. gemeldet
Nach Aussagen der Dienstnehmer dn3 und dn4 war Geldauszahler und Chef "gff" bei den oben genannten Fremdleistern, der von spx aus der Arbeitsgruppe dn2 als gfbfff erkannt wurde. Dies schließt das Auftreten weiterer Personen als Geldauszahler oder Chef unter Vortäuschung der Namen der eingetragenen Geschäftsführer gegenüber den Arbeitern nicht aus.
Wenn bei der "Übernahme" von bei der ltx gemeldeten Personen bei der Bf. (rund 20 Personen) diese auf Baustellen der Bf. gearbeitet haben und immer idente Personengruppen zugemeldet wurden, liegt der Schluss nahe, dass diese Personen immer auf den Baustellen der Bf. gearbeitet haben.
Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass Dienstnehmer bis 27.2.09 bei der ltx zugemeldet waren, deren Rechnungen nur bis 26.1.09 verbucht wurden und ab 16.2.09 nur mehr Rechnungen der fortx eingebucht wurden. Darüber hinaus hat die Bf. für dn2 und dn13 Gehaltsansprüche gegenüber der ltx getilgt und an den Masseverwalter der ltx die verbuchten Eingangsrechnungen nicht bezahlt, was sich aus den vorgelegten Bankauszügen (Bp des fakt. Machthabers der ltx) erkennen lässt und unwidersprochen geblieben ist.
Die Bf. hat durch die Übernahme von Personal einen Höchststand an Mitarbeitern erreicht. Die 38 Personen wurden bis Dezember 2009 auf Null abgebaut. Personalkosten betrugen in etwa 10 Euro die Stunde zuzüglich 100 % Lohnnebenkosten. Die auf den angeblichen Rechnungen angebrachten Preise betrugen 0,240 je Tonne. Nach der 1 Mann - 1 Stunde 100 kg - Regel würde die Mannstunde 24 Euro kosten. Auch aus diesem Grund sind angeblich zugekaufte Leistungen (bei gegebenen Personalstand und erlösbaren 26 Euro die Stunde) nicht nachvollziehbar.
Bereits die Art der Tätigkeiten spricht gegen die Erbringung eigenständiger Werkleistungen. Die Bf. war in Sub für die bereits als Sub auftretenden Stahlfirmen tätig. Entweder wurde im Team mit dem Generalunternehmer (Polier, Kranführer, Verlegeleiter usw.) gearbeitet oder wurden Leiharbeitskräfte dem Verlegeteam der Stahlfirmen gestellt (nach Internetrecherche plant und fertigt eine Bauservicefirma - baufa - den Stahl und übernimmt auch die Verlegeleistung - meist für anspruchsvolle Brückenkonstruktionen, Müllverbrennungsanlagen oder Bauwerke). In den Gerichtsakten wurden Arbeitsbestätigungen einer anderen operativ ebenfalls als Subfirma tätigen Baugesellschaft gefunden, die den Vorarbeiter einer (auch der Bf. Auftrag gebenden) Stahlfirma enthielten.
Die Unbekanntheit der ltx am Markt spricht gegen eine eigenständige Leistungserbringung in Form von Werkleistungen umso mehr als diese als Sub Sub Sub Firma erbracht würden und sich die Frage nach einer Gewinnmarge bei ordnungsgemäßen Beschäftigungsverhältnissen stellen würde. Wäre eine Leistungserbringung dennoch gegeben gewesen, so wäre mit der ltx und den anderen zu gleichen Konditionen abschließenden Fremdleistern das Geschäft - und nicht mit der Bf. - abgewickelt worden.
Für keine nebeneinander erfolgte Leistungserbringung auf den Baustellen seitens der Bf. ihres Auftraggebers und der Sub Sub Subfirma spricht, dass etwa lenx und ltx auf den Baustellen unbekannt waren und der Bf. sämtliche Eisenflechterarbeiten (wie sie in den Bautagesberichten der region mit 841 Stunden mit bis zu 8 Eisenflechter erfasst waren betreffend den Zeitraum 1. - 15.7.2008) etwa in der Rechnung lenx 15.7.08 betreffend Bauvorhaben s über 85.345 kg in Rechnung gestellt wurden, und daneben rglm Eigenpersonal der Bf. eingesetzt worden sein musste (unter anderem weil das Eigenpersonal der Bf. keine eigene Arbeitsgruppe bildete und im Juli nur 5 Arbeiter bei der Bf. gemeldet waren, wovon 2 Arbeiter einer bekannten Arbeitsgruppe zugeordnet werden konnten).
Die 5 bei im Monat Juli bei der Bf. beschäftigten Arbeiter waren dn7 und dn111 (jeweils 9.6.-18.12.) als Angehörige der Arbeitsgruppe dn2 und dn881 (14.5.-18.12.), dn882 (9.6. - 18.12.) und dn883 (9.6.-23.7.).
Der Umstand, dass die in der Rechnung der lenx vom 15.7.08 abgerechneten Arbeiten betreffend s gleich noch einmal und noch einmal also zweimal in Rechnungen der wsx vom 31.7.08 (die Unterlagen kamen im Zuge der Suche der Einsichtnahme in den Strafakt der Bf. des FA 9/19 hervor) angeführt waren, hat der Bf. nicht einmal eine Bemerkung entlockt.
Die in den Fremdleistungen abgerechneten Werkleistungen (vgl. Rechnung der ltx vom 31.10.2008, BVH jstr) wurden nicht den Fremdleistern, sondern dem 1.NU bestätigt.
Für 2008 liegt ein besonders hoher Anteil an Fremdleistungen vor (Verhältnis Umsatz zu Fremdleistungen rund 70 % = 600.000 zu 420.000 €). Die Bf. wurde erfolglos aufgefordert darzutun, dass Aufträge ausschließlich mit Eigenpersonal im Zeitraum bis 27.2.09 erbracht wurden.
Da die Bf. unstrittig Aufträge erhalten hat, Umsätze erzielt hat und nachweislich gemischte Arbeitspartien zum Einsatz kamen, erweisen sich die behaupteten Werkleistungen der Fremdleister als unmöglich.
Die Bf. hat keine in der Form von Werkleistungen erbrachte Fremdleistungen bezogen, sondern ihrem Auftraggeber unter Einsatz von Eigenpersonal und Schwarzarbeitern Leistungen erbracht oder Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt.
Die nicht bei der Bf. gemeldeten aber bei solchen Betrugsfirmen in Gruppen und in zeitlicher Abfolge zugemeldeten und auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeiter sind ihre Schwarzarbeiter, zumal die Zumeldung rglm vor (!) Konkurseröffnung bereits auf die nächste (als "Fremdleister" in Erscheinung tretende) Betrugsfirma für idente Personengruppen erfolgt ist.
Der Nachweis über eine Zumeldung zB per Fax durch die Bf. liegt nicht vor. Dennoch ergibt sich im Einzelfall ein Rückschluss auf die aktive Mitwirkung der Bf. an Zumeldungen.
Trotz GKK-Meldung bei der Bf. hat diese einen Lohnzettel bei der ltx veranlasst (weil der faktische Machthaber wohl kaum von sich aus einen unrichtigen Lohnzettel veranlasst hat und im Zuge dessen auf den ebenfalls unzutreffenden Lohnzettelzeitraum betreffend der Meldezeiten bei der Bf. Bedacht genommen haben kann) und den Lohnzettel der Bf. daran angepasst:
|
dn111 2009
|
Sozialversicherung
|
12.1.- 7.8. Bf.
|
Regelzumeldungszeitraum
|
12.1.-27.2.ltx
|
2.3.-
|
Lohnzettel Zeitraum
|
12.1.-27.2.ltx
|
2.3.-9.6. Bf
Eine ltx hätte mangels Daten von dn111 diesem keinen Lohnzettel ausstellen können. M.a.W. konnte nur die Bf. die Ausstellung eines solchen veranlasst haben und ihren eigenen Lohnzettel daran angepasst haben (entgegen der eigenen Anmeldung zur Sozialversicherung) und unrichtig ausstellen.
Für 2008 ergibt sich ein analoges Bild:
|
Sozialversicherung
|
21.4.-13.5. Fa X
|
14.5.-9.6. lenx
|
9.6.-18.12. Bf.
|
Regelzumeldungszeitraum
-GKK
|
21.4.-1.8.
lenx
|
4.8.-17.10.
öpx
|
20.10.-18.12.
ltx
|
Lohnzettelausstellung
|
21.4.-1.8.
lenx
|
|
24.10.-18.12.
Bf.
MaW ist die Bf. ungeachtet ihrer eigenen Anmeldung zur Sozialversicherung davon ausgegangen, dass dn111 bei lenx und öpx zugemeldet war; d.h. die Bf. kannte die Zumeldungszeiträume zu den Betrugsfirmen und hatten ordnungsgemäße Anmeldungen zur Sozialversicherung keinen Einfluss auf die seitens der Bf. veranlassten Lohnzetteln (wie sonst könnte etwa ein Lohnzettel der lenx mit den dreifach widersprechenden Anmeldungen zur Sozialversicherung durch Fa. X, lenx und Bf. ausgestellt werden!).
Aus den Strafanzeigen des Masseverwalters geht hervor, dass zwischen der Lohnverrechnerin der ltx und dem in den Betrug rund um den faktischen Machthaber der ltx ebenfalls verwickelten Steuerberater An- und Abmeldungen zeitlich koordiniert wurden. Hier wurde offensichtlich von der Bf. in zeitlicher Übereinstimmung zur unbefugten Abmeldung durch die "Lohnverrechnerin" der ltx per 27.2.09 (Konkurseröffnung tt.2.09; Lohnzettelüberspielung am 3.3.2009) eine Anmeldung am 2.3.2009 vorgenommen.
Ein gleicher Irrtum bei der ltx und der Bf. betreffend LZ Ausstellung dn111 12.1.-27.2.09 ist denkunmöglich.
Zu den Feststellungen wurde Parteiengehör gewährt (wie VfGH E 1063/2016). Ein inhaltliches Vorbringen hat der Spezialvertreter nicht erstattet (wie VfGH E 1063/2016).
Die Doppelmeldung von te bei der schux Handels GmbH und bei der Bf. ist ein weiterer Hinweis auf Zumeldungen zu Betrugsfirmen durch die Bf.. Zum einen ist die schux schon nach dem äußeren Erscheinungsbild eine Verdachtsfirma: vgl. die Ausführungen im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 32 f., wie fehlende ZMR Meldung des GF im Inland - zum anderen werden - wie zahlreiche Aussagen bestätigen - derartige Arbeiter zB über den Vorarbeiter mit neuen Arbeitspapieren auf eine "andere" Firma ausgestattet. Deshalb liegt der Schluss nahe und ist die Wahrscheinlichkeit dafür hoch, dass die Bf. ihren eigenen Schwarzarbeiter zugemeldet hat, obwohl dieser bei ihr selbst gemeldet war.
Aus vorgefundenen Rechnungen (aus Gerichtsakten, Strafakten, BpArbeitsbögen) der lenx und der ltx war ersichtlich, dass gleiche Bauvorhaben abgerechnet wurden. D.h. auf den gleichen Baustellen (wie tgasse, lgasse, s) waren im Zeitablauf wechselnde "Fremdleister" tätig, wobei die gleichen Arbeiter auf diese zugemeldet waren und zuletzt bei der ltx für welche ein faktischer Machthaber festgestellt wurde, dessen Aufgabenbereich u.a. in der umgehenden Barbehebung eingehender Überweisungsbeträge bestand (was von diesem auch eingestanden wurde). Daraus folgt, dass mit der Übernahme aus einer solchen Papierfirma ohne dass ein Baustellenwechsel verbunden war, ein Bezug zur Bf. hergestellt wurde, der ihre Eigenschaft als Beschäftiger offensichtlich gemacht hat. Die "Übernahme" war auch nicht kurzfristig, etwa die Arbeitgsgruppe dn2 wurde rd 6 Monate weiter beschäftigt.
Schema:
|
|
lenx
|
|
|
|
|
|
öpx
|
|
|
|
|
|
ltx
|
|
|
|
|
|
Personalübernahme
2.3.2009
|
Personal
|
14
|
14
+6
|
14
+6
|
14 idente Personen
+6 idente Personen
|
Baustelle :zB. jeweils lgasse, tgasse, s
|
|
|
|
|
Ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts betreffend Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses zur ltx, zeigt, dass nicht eine operative Gesellschaft Dienstnehmer beschäftigt hat, sondern Dritte auf eine solche Papierfirma Schwarzarbeiter zugemeldet haben.
mn war am 21.5.2008 im Zentralmelderegister an einer Wiener Adresse erfasst.
Die rechtskräftige Feststellung eines faktischen Machthabers im Zusammenhalt mit den weiteren für Sozialbetrugsfirmen typischen Merkmalen (Kurzlebigkeit, hohe beitragslose Zumeldungen zur Sozialversicherung, umgehende Barbehebung von Bankeingängen, fehlende wirtschaftliche Betätigung, keine Fahrnisse, in Einzelfällen keine Sitzadresse, keine gewerberechtlichen Geschäftsführer, keine Bauhaftpflichtversicherung, Unauffindbarkeit der eingetragenen Scheingeschäftsführer, usw.), ergibt einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen von Sozialbetrugsfirmen.
Da eine gleichartige Vorgehensweise bei allen Fremdleistern der Bf. vorliegt, strahlt die Aufdeckung des faktischen Machthabers der lenx und der ltx auf die anderen Fremdleister aus (noch dazu wenn die Zumeldung zur öpx im Zeitablauf zwischen der Zumeldung zur lenx und zur ltx erfolgt ist).
3.2 Beweise
Die Feststellungen gründen sich auf Firmenbuchabfragen, Einsichtnahmen ins Gewerberegister, Sozialversicherungsabfragen, sowie Einsichtnahmen in Handelsgerichtsakten und sind insoweit unbedenklich.
Die Aussagen der gewerberechtlichen Geschäftsführer und der Dienstnehmer sind zwar mit einem Eigeninteresse der Befragten in Zusammenhang zu sehen (Haftungen betreffend nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und etwaiger Verlust von Transferzahlungen). Deren Tenor, wonach rglm keine Bauaufsicht erforderlich war und bei einem Wechsel des "Arbeitgebers" (durch Übergabe neuer Arbeitspapiere auf der Baustelle) im Wesentlichen die Arbeitsgruppe und oder der Geldauszahler und oder der Chef gleich geblieben sind, steht im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen, wonach ltx auf den Baustellen unbekannt ist und systemhafte Konkurse und weitere für Sozialbetrugsfirmen typische Merkmale gegeben sind, die eine Leistungserbringung durch Fremdleister nicht nachvollziehbar werden lassen.
3.3 Beweiswürdigung
Da seitens der Bf. die erklärte Linie jene ist sich vollends zu verschweigen (vgl. die diesbezügliche Äußerung in den von der Staatsanwaltschaft Wien übermittelten Unterlagen), sohin von der Bf. überhaupt keine Beweise - etwa Arbeitsbestätigungen oder Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen - vorgelegt wurden und seitens des verfahrensbeteiligten Finanzamtes zwar keine weiteren Unterlagen dem BFG vorgelegt wurden, jedoch über Aufforderung Unterlagen im Zusammenhang mit dem Steuerverfahren des faktischen Machthabers der lenx und der ltx seitens des zuständigen FA dem BFG zur Verfügung gestellt wurden, konnten wiederum nur die seitens des BFG beschafften Beweismittel wie Rechnungen der ltx und der lenx, sowie Bankvorgänge im Zusammenhang mit der Bf. verwertet werden.
Immerhin ergaben Unterlagen wie Buchungsliste, Kassabuch, Saldenliste lt AB der Bp im Konnex mit dem Bautagebuch der region betreffend s und weiters den Rechnungen der lenx und der ltx, den Rechnungen der wsx (aus dem Strafakt der Bf. stammend) in Verbindung mit den Aussagen der Dienstnehmer, der gewerberechtlichen Geschäftsführer, den Berichten der Masseverwalter und der Beantwortung einer schriftlichen Zeugeneinvernahme eines Baukonzerns einerseits und die zwar nicht vollständig verwertbaren Unterlagen des Gerichtsaktes des faktischen Machthabers, dem Arbeitsbestätigungen von Stahlfirmen zu entnehmen sind, welche die auf den 1. NU (vergleichbar der der Bf. auftraggebenden Stahlfirmen), den 2. Sub (vergleichbar der Bf.) und den 3 Sub (lenx) gemeldeten Personen enthielt, ein Gesamtbild, welches die angeblichen Fremdleister als Papierfirmen ohne jegliche Leistungserbringung (Verlegung von Stabstahl) entlarvt, weil sämtliche Aufträge als Fremdleistungen abgerechnet wurden, für Werkleistungen eines 3. Sub kein Raum bleibt und gemischte Arbeitsgruppen zum Einsatz kamen. D.h. diese Umstände weisen darauf hin, dass in Werkleistungen umgerechnete Arbeitskosten abgerechnet wurden, wobei Eigenpersonal der Bf. mitgearbeitet hat, somit hinsichtlich der in den Gerichtsakten des faktischen Machthabers aufliegenden Arbeitsbestätigungen gleiche Verhältnisse vorliegen.
Die im Gerichtsakt vorgefundenen Arbeitsbestätigungen durften zwar nicht der Bf. gegenüber offenbart werden, die dort ersichtliche Methode durch Erfassung der Schwarzarbeiter beim 1. NU wurde der Bf. vorgehalten. Ob eine solche Vermutung zum Beweis werden kann, siehe unter 3.6 Abwägung.
Zudem lagen für die in der Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend BVH jstr ausgewiesenen Leistungen Arbeitsbestätigungen des 1. NU vor.
Beweisanträge
Die Tatsache, dass keine illegalen Beschäftigungsverhältnisse auf Baustellen der Bf. festgestellt werden konnten ist unstrittig. Alle Aussendienstmitarbeiter mussten deshalb nicht befragt werden.
Der Umstand, dass die GKK der Bf. keine Beträge für Schwarzarbeiter vorgeschrieben hat ist unstrittig und bedarf keiner besonderen weiteren Ermittlungsschritte (Anmerkung: eine solche Zuordnung an einen tatsächlichen Beschäftiger würde die Kenntnis darüber erfordern, welcher Arbeiter auf welcher Baustelle gearbeitet hat und von welchem Unternehmer dessen Arbeitsleistung welchem Auftraggeber gegenüber abgerechnet wurde; solche Unterlagen liegen den GKK und den Strafgerichten rglm nicht vor).
Die näheren Umstände des Steuerverfahrens der von Verwandten an der gleichen Objektadresse betriebenen Baufirma unterliegen der Amtsverschwiegenheit und dem Steuergeheimnis. Die Beschaffung solcher Akten ist daher zwecklos.
Unter Bedachtnahme darauf, dass bei Verneinung von Kickback Zahlungen sich ein diesbezügliches Beweisthema nicht ergeben kann, weil sich dieser Umstand nur aus den übrigen Sachverhaltselementen (etwa umgehende Barbehebung durch faktische Machthaber) erschließen lässt, konnte schon deshalb eine Einvernahme des Geschäftsführers unterbleiben. Darüber hinaus wurden der Partei die für die Annahme von Kickback Zahlungen sprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Vorhaltsweg bekannt gegeben und stand es ferner der Partei frei im Rahmen der beantragten mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt darzulegen.
3.4 Schlussfolgerung
Die im Rechenwerk der Bf. aufscheinenden Fremdleister sind Sozialbetrugsfirmen und dienen kumulativ oder alternativ der beitragslosen Zumeldung zur Sozialversicherung, der Durchleitung von Geldern und der Ausstellung von Schein- bzw Deckungsrechnungen.
Die Bf. hat ihre Schwarzarbeiter auf solche Firmen zugemeldet (siehe etwa für den Zeitraum bis Feber 2009 die beiliegende Farbtabelle) und von solchen Betrugskonstrukten Deckungsrechnungen erworben, wobei die diesbezüglichen Überweisungen der Rechnungsbeträge bloß durch diese Konstrukte zur Vortäuschung einer Geschäftsbeziehung durchgeleitet wurden.
3.5 Begründung
Diese im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaften weisen Merkmale auf, die nicht mit dem Bild eines leistungserbringenden Unternehmens in Einklang zu bringen sind (Scheinadressen, Übernahme von GmbH´s durch ausländische 100 % Gesellschafter-Geschäftsführer, Scheingeschäftsführer, im Inland nicht im ZMR gemeldete Geschäftsführer, Fehlen gewerberechtlicher Geschäftsführer im Leistungszeitraum, welche pro forma kurzzeitig angemeldet werden, keine Bauhaftpflichtversicherung, Fehlen von Fahrnissen und Konkurseröffnungen systematisch im Zeitablauf im Zusammenhang mit Prüfungsaufträgen und in Einzelfällen Feststellung eines faktischen Machthabers bei lenx und ltx), sondern mit dem Bild einer Sozialbetrugsfirma. Der faktische Machthaber, also einer Person deren Tätigkeit auch in der umgehenden Behebung von Bankeingängen bestand und mit dem die Scheineintragung der Geschäftsführer im Firmenbuch einhergeht, mit welcher jedoch kein Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit im Sinne einer Leistungserbringung (von Bauleistungen) weder vom LKA noch von den Masseverwaltern, noch von der Betriebsprüfung beim faktischen Machthaber, noch vom Landesgericht für Strafsachen festgestellt wurde. Damit der Betrug funktioniert waren Bankkonten eingerichtet. Die Überweisungsbeträge in Millionenhöhe wurden bis kurz vor Konkurseröffnung umgehend in bar behoben, wodurch ein Kontostand von annähernd 0 Euro erreicht wurde. Zwar sind Barbehebungen im Einzelfall noch kein Indiz für Kick back Zahlungen, aber wenn jeder Eingang auf diese Weise zum Barausgang wird und die sonstigen Merkmale einer Sozialbetrugsfirma hinzutreten, sohin keine betrieblichen Aufwendungen beglichen werden, ist dies ein eindeutiger Hinweis auf Kick back Zahlungen.
Im gegenständlichen Fall wurde ein solcher faktischer Machthaber rechtskräftig verurteilt. Bei im Zuge von Hausdurchsuchungen aufgefundenen Unterlagen (im Wesentlichen Ausgangsrechnungen der Betrugsfirmen) fanden sich keine solchen, die eine unternehmerische Tätigkeit im Bauwesen (Lohnzahlungen, Materialaufwendungen, usw.) erkennen ließen.
Die Übernahme der eigenen Schwarzarbeiter, d.h. jener Arbeiter die zuvor auf Baustellen der Bf. gearbeitet haben, am 2.3.2009 stellt eine Besonderheit dieses Falles dar, weil ein noch engerer Bezug zu den eigenen Arbeitern aus der Übernahme der ltx - einer der Kontrolle eines faktischen Machthabers unterliegenden Gesellschaft, die für Sozialbetrug genutzt wurde - geschaffen wurde und keine andere Zuordnung damit mehr plausibel ist.
Da keine Arbeitsbestätigungen vorgelegt wurden, damit seitens der Bf. nicht dargetan werden konnte, welche Arbeiter (Eigenpersonal, Fremdpersonal, Personal des 1. NU) auf den Baustellen gearbeitet haben, konnte eine Leistungserbringung eines 3. Sub nicht angenommen werden, noch dazu wenn im Gerichtsakt des faktischen Machthabers, dem 1. NU erteilte Arbeitsbestätigungen (vgl. jene vom Oktober/November 2008 welche ident mit den angeblichen Leistungen der ltx, Rechnung vom 31.10.2008, betreffend BVH jstr sind, BFG Akt Band 4 Seite 1158 ff) entnommen werden können und damit für die Werkleistung eines 3. Sub kein Platz bleibt und ein in der Auftragskette stehender Baukonzern, sowie der Masseverwalter die Unbekanntheit der ltx auf den Baustellen festgestellt haben.
Abgesehen von den für Sozialbetrugsfirmen typischen, enormen Schwankungen der angemeldeten "Dienstnehmer" besteht ein (vergleiche hierzu auch die Farbtabelle im Vorhalt vom 19.11.18, Seite 65) offensichtlicher Dienstnehmerstrom von einer "Fremdleistungsfirma" zur nächsten. D.h. die auf die "Fremdleister" zugemeldeten Arbeiter arbeiten auf den Baustellen der Bf. und werden rechtzeitig vor Konkurseröffnung auf die nächste, künftige Fremdleistungsfirma zugemeldet ohne dass damit ein Baustellenwechsel verbunden wäre oder sich die Arbeitsgruppe ändern würde.
Hinzu tritt eine Doppelmeldung von Herrn tb bei der Bf. und einer Verdachtsfirma (schux Handels GmbH), welche ebenso wie die Lohnzettelmalversationen der Bf. betreffend dn111 Miroslav eine aktive Beteiligung und eine Mitwisserschaft der Bf. (etwa über die Regelzumeldungszeiträume zu den Betrugsfirmen) im Zusammenhang mit der Zumeldung zu Betrugsfirmen dartun, zumal der Personaleinsatz von der Bf. nicht dargetan wurde.
Noch offensichtlicher kann die Beschäftigung der Schwarzarbeiter nachvollzogen werden, weil die Arbeiter von der Bf. selbst "übernommen" wurden. Weder hat die Bf. die beim faktischen Machthaber vorgefundenen Ausgangsrechnungen der ltx vollständig verbucht; noch dem Masseverwalter bezahlt; noch die Erfüllung offener Gehaltsansprüche an die ltx gegenüber dem IEF nachweislich geltend gemacht; sondern wurden die Arbeiter nach Konkurseröffnung ohne Auftrag und Wissen des Masseverwalters von der "Lohnverrechnerin" der ltx zeitnah (zur Anmeldung der Bf.) abgemeldet (Lohnzettelübermittlung der ltx am 3.3.09 überspielt) und von der Bf. am 2.3.2009 zur Sozialversicherung angemeldet.
Die nahtlose Weiterbeschäftigung bei der Bf. von Arbeitern, die zuvor bei einer erwiesenen Sozialbetrugsfirma gemeldet waren, entlarvt deren Zumelder, insbesondere wenn diese zuvor und danach auf Baustellen der Bf. gearbeitet haben (etwa lgasse, tgasse, straße) und lassen an der Zumeldung von Arbeitern durch die Bf. keinen Zweifel aufkommen. Damit in Einklang stehen auch die Dienstnehmeraussagen, in welchen rglm. von identen Vorarbeitern oder Chefs oder Geldauszahlern bei den diversen Fremdleistern berichtet wurde.
Die Zumeldung von identen Personengruppen von der lenx (vor deren Konkurseröffnung) auf die öpx (dem der lenx folgenden angeblichen Fremdleister) und wiederum der Zumeldung von der öpx (vor deren Konkurseröffnung) auf die nächste Betrugsfirma (der ltx, die wiederum der der öpx nachfolgende Fremdleister war) zeigt das planmäßige Vorgehen der Bf. und damit eine aktive Beteiligung am Betrug auf.
Gemischte Arbeitsgruppen in Verbindung mit nachweislich erfolgten Abrechnungen von Aufträgen über angebliche Fremdleister (vgl. lenx Rechnung 15.7.08 betreffend s), darüber hinaus wurden gleiche Baustellen (tgasse, lgasse und s) von der lenx und der ltx "abgerechnet" und waren zwischen den Fremdleistern lenx, öpx und ltx idente Dienstnehmerströme zu erkennen und wurden diese Dienstnehmer am 2.3.09 von der Bf. übernommen stehen einer Leistungserbringung durch einen 3. Sub entgegen, weil auf die Bf. gemeldetes (eigenes) Personal an der Leistungserbringung beteiligt war. Daraus ergibt sich auch zwingend der Schluss, dass Werkleistungen durch einen 3. Sub wegen der Mitarbeit des Personals des ersten und 2. Subs an der Leistungserbringung nicht möglich sind.
Betreffend der dritten Funktion solcher Betrugsfirmen, der Ausstellung von Deckungsrechnungen, wurde in keinem einzigen Fall eine Arbeitsbestätigung (vom Polier der Baustelle erteilte Bestätigung über geleistete Arbeiten unter Anführung der Namen der Arbeiter, deren geleisteter Stunden, usw.) seitens der Bf. vorgelegt.
Weder ergab eine Massenbefragung der auf die fortx und die etx gemeldeten Personen dass ein Bauvorhaben der Bf. erkannt worden wäre, noch lässt die Mehrfachverrechnung von ltx Rechnungen (s und tgasse) mit 3 weiteren wsx Rechnungen vom 31.7.2008 auf eine für die Bf. relevante Bedeutung der Rechnungen schließen (weil diese insgesamt Scheinrechnungen darstellen), noch ist für einen 3. Sub eine Gewinnmarge bei einem Preis von 24 Euro die Stunde erkennbar (laut baufirma1 bewegen sich die hierfür kalkulierten Mischpreise um die 30 Euro). Weiters schließen dem 1. NU erteilte Arbeitsbestätigungen angebliche, der Bf. erbrachte Werkleistungen (vgl. etwa die Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend Bauvorhaben jstr) aus.
Da bereits die Art der Arbeiten auf Regiearbeiten hindeutet, welche in Stunden abgerechnet werden, sind die behaupteten Werkleistungen der angeblichen Fremdleister nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus bestehen im gegenständlichen Fall Hinweise auf gemischte Arbeitsgruppen, sohin dem Einsatz von Eigenpersonal bei den von den Fremdleistern abgerechneten Leistungen (z.B. dn7, dn9, dn111 und dn10 Z. waren bei der Bf. (zeitweise) gemeldet, die anderen Arbeitsgruppenmitglieder bei den "Fremdleistern"). Die Unbekanntheit der ltx auf dem Markt (vgl. Ausführungen des Masseverwalters und eines Baukonzerns), sowie das Bautagebuch der region, welches die Erfassung der Eisenflechter ebenso wie der blanko (ohne Angabe des leistungserbringenden Unternehmers) ausgestellte Wochenbericht betreffend hws nach Mann Stunden ausweist, lassen im Zusammenhang mit der dazugehörigen Begleichung der Leistungen mit einem einheitlichen Stundensatz von 26 Euro (nur beim BVH hws wurden 27 Euro erlöst) eine Werkleistung nicht erkennen.
Zudem wurden sämtliche Aufträge über Fremdleistungsrechnungen abgerechnet, d.h. dass das Eigenpersonal der Bf. darin enthalten gewesen sein muss, was sich auch aus den gemischten Arbeitsgruppen zwingend ergibt und im Einklang mit den Feststellungen der Finpol steht, wonach etwa für die Baustelle WG trotz einer die Fa. lenx betreffenden anonymen Anzeige eine Fa. lenx nicht festgestellt wurde. D.h. seitens der Finanzpolizei wurden im Zuge der Kontrolle keine Dienstnehmer einer Fremdfirma festgestellt (vgl. Vorhalt vom 19.11.18 Seite 41).
3.6 Abwägung
3.6.1 Sozialbetrugsfirmen
Die Eintragung im Firmenbuch, die Vergabe von Steuernummern, Umsatzsteueridentifikationsnummern, die Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind Beweismittel in Bezug auf das Auftreten dieser Firmen gegenüber Behörden und Gerichten, können aber im Hinblick auf den verfolgten Betrugszweck (ua beitragslose Zumeldungen mit nachfolgender Insolvenz) keine wirtschaftliche Tätigkeit im Bauwesen (Gewerk Eisenbieger, Verlegung von Stabstahl) dartun.
Da sämtliche Fremdleister im Zeitablauf in systematischer Weise in Konkurs gingen und die typischen Merkmale von Sozialbetrugsfirmen vorlagen (siehe beispielsweise die dargestellten Dienstnehmerströme im Vorhalt vom 19.11.18 Seite 65) ist die Beteiligung der Bf. erwiesen, weil die Kostenvorteile beim Einsatz von Schwarzarbeitern rglm weitergegeben werden und sich die vorgelegten Eingangsrechnungen (gleich von wem die Arbeiter zugemeldet wurden) aus diesem Grund als unzutreffend erweisen. Hinzu tritt, dass durch die Mehrfachverrechnungen die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht mehr gegeben ist und eine Schätzung des Fremdleistungsaufwandes rechtfertigt. Dies gilt auch für die unterbliebene Aufklärung mehrfach eingebuchter etx Rechnungen.
Die Auffassung der Bf. die Malversationen der Fremdleister könnten ihr nicht vorgeworfen werden oder angelastet werden geht insoweit ins Leere, weil laufende Konkurse usw. eine Mitwisserschaft bedingen und die rechtzeitig vor Konkurseröffnung, übergangslosen (zeitlich vor Konkurseröffnung erfolgenden) Zumeldungen identer Arbeitsgruppen auf die nächste "Fremdleistungsfirma" einem Betrugsmodell entsprechen und ihr nicht verborgen geblieben sein konnten und die in den Rechnungen angesetzten Beträge nicht jenen für Schwarzarbeit entsprechen und die Entgelte von daher überhöht sind. Eine dem Wesen des systematisch betriebenen Betrugsmodelles entsprechende Mitwisserschaft der Bf. dokumentiert sich auch durch den gerichtlich verurteilten faktischen Machthaber der lenx und der ltx, zumal mit dieser Feststellung zwingend die Eigenschaft der eingetragenen Geschäftsführer als Scheingeschäftsführer einhergeht (mit denen also nicht verhandelt werden konnte) und die umgehenden Barbehebungen vom Bankkonto der lenx und der ltx dem Verurteilten zur Last gelegt wurden.
Eine wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne der Verlegung von Stabstahl durch die ltx ist weder vom Masseverwalter der ltx, von einem Baukonzern, aus den Kontrollen der Finanzpolizei, noch aus Arbeitsbestätigungen ersichtlich (Letztere sind im gegenständlichen Fall - ausgenommen für das Bauvorhaben jstr - nicht vorhanden). Betreffend BVH jstr wurde die Gesamtleistung von der ltx der Bf. abgerechnet. Bestätigt wurden die Leistungen aber dem 1. NU.
Die Zumeldung von Personen hat im Einzelfall ohne weitere Verdachtsmomente die Vermutung für sich, dass die Gemeldeten auch die Dienstnehmer des "Fremdleisters" sind. Wenn aber Merkmale von Sozialbetrug gegeben sind, dann kann selbst wenn die Gemeldeten tatsächlich auf den Baustellen der Bf. gearbeitet haben, nicht von vornherein angenommen werden, diese seien die Dienstnehmer des Fremdleisters. Klarheit könnten hier beispielsweise die von Polieren an die leistungserbringenden Unternehmer ausgestellten Arbeitsbestätigungen und Abnahmeprotokolle schaffen. Solche hat die Bf. aber nicht vorgelegt.
Da die Bf. Leistungsbeziehungen zu geradezu typische Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufweisenden Fremdleistern behauptet kann ihr zugemutet werden eine solche auch darzutun. Von einer Glaubhaftmachung einer solchen Beziehung kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein.
Es besteht daher keine Rechtfertigung die Sozialbetrugsfirmen als leistungserbringende Unternehmen zu beurteilen, zumal die Feststellung, dass die angeblichen Fremdleistungsfirmen gleich wie jene Firmen, auf die die Schwarzarbeiter ab 2.3.09 zugemeldet wurden, typische Merkmale einer Sozialbetrugsfirma aufweisen, seitens der Bf. unwidersprochen geblieben ist.
3.6.2 Durchleitung der Beträge
Aus den vorhandenen Bankauszügen der lenx sind die umgehenden Barbehebungen der eingehenden Überweisungsbeträge ersichtlich. Die Berichte der Masseverwalter die eben diesen Umstand aussprechen, mögen Indizcharakter besitzen. Keinesfalls liegen Absolutbeweise dergestalt vor, dass Geldübergaben von den faktischen Machthabern an die Zumelder gefilmt worden wären. Die Bf. hat solche Rückflüsse verneint. Die Verurteilung des faktischen Machthabers der lenx und der ltx erfolgte wegen betrügerischer Krida. Mangels Nachweis einer Leistungsbeziehung zu den Fremdleistern, der Art der Aneignung der Geldbeträge (Installierung solcher Gesellschaften unter Einsatz von Scheingeschäftsführern und umgehende Barbehebung) können die Beträge nicht beim faktischen Machthaber verblieben sein, sondern sind an die Käufer der Scheinrechnungen rückgeflossen.
Wenn der Gesetzgeber Geheimhaltungsverpflichtungen in Betrugsfällen wie dem vorliegenden aufrecht erhält, dann kann vor dem Hintergrund der Entscheidung des VfGH Zl 1063/2016 (betreffend Willkür) und des VwGH Ra 2015/13/0054 (unter Hinweis auf das Erk d. VfGH Fehlen eines Beweises einer solchen Kick-Back Zahlung), der Partei kein absoluter Gegenbeweis (etwa Filmaufnahmen der Geldübergabe) erbracht werden. Zwar ist aus einer Gesamtsicht zu schließen, dass die Konkurse der Fremdleister im Zusammenhang mit der Zumeldung identer Personengruppen stehen und diese Personen von der Bf. selbst übernommen wurden, sodass die Bf. selbst der Beschäftiger sein muss und deshalb ein Rückfluss mangels Leistungsaustausch stattgefunden haben muss. Nach dem Tenor der beiden hg Entscheidungen dürfte die Auffassung bestehen, dass auch geschickte Betrügereien nachvollziehbar aufzuklären und zu beweisen sind.
Davon kann nach den Ausführungen des BpBerichtes, in welchem auf Geheimhaltungsverpflichtungen Bedacht genommen wurde, keine Rede sein. Eine exakte Nachweisführung solcher Rückflüsse ist weder der Abgabenbehörde aus tatsächlichen und aus rechtlichen Erwägungen noch dem BFG möglich gewesen. Eine Durchleitung der überwiesenen Beträge ist daher nicht erwiesen.
3.6.3 Deckungsrechnungen
Aus den im Zuge der Ermittlungen des BFG hervorgekommenen ltx und lenx Rechnungen konnte im Zusammenhang mit dem Bautagebuch der region und den Eintragungen im Rechenwerk der Bf. eine Mehrfachverrechnung mit wsx Rechnungen festgestellt werden. Dazu hat die Bf. nicht Stellung genommen. Da die betreffenden Rechnungen physisch vorliegen, kann das Schweigen der Bf. nicht zur Beweislosigkeit führen.
Aus den Rechnungen wurde abgeleitet, dass keine Gewinnmarge für einen 3. Sub (Fremdleister) bestünde; dass sämtliche Aufträge zumindest 2008 zur Gänze über Fremdleistungsrechnungen abgerechnet wurden und schon deshalb Eigenpersonal darin enthalten sein muss, was sich auch aus gemischten Arbeitsgruppen ergibt.
Die Bf. hat hierzu keine Stellung bezogen. Da sich die Feststellungen und die Schlussfolgerung die Arbeiter müssten auf der Arbeitsbestätigung des 1. NU aufgeführt sein, wie dies auf den Arbeitsbestätigungen vergleichbarer Firmen im Gerichtsakt des faktischen Machthabers ersichtlich ist, diesbezüglich die Vergleichsfirmen aber nicht genannt werden dürfen, besteht ein Beweisverwertungsverbot.
Von daher kann die Feststellung es lägen Deckungsrechnungen vor, nicht bewiesen werden. Die aufgefundene Rechnung der ltx vom 31.10.2008 betreffend BVH jstr und die damit in Zusammenhang stehenden, ebenfalls aufgefundenen Arbeitsbestätigungen auf dem Firmenpapier des 1. NU (BFG Akt Band 4 Seite 1158 ff) weisen allerdings in diese Richtung.
Die Mehrfachverrechnungen führen jedoch zum Verlust der Vermutung der ordnungsgemäßen Buchführung und rechtfertigen für sich allein schon ein Schätzungsergebnis betreffend der Kürzung des Fremdleistungsaufwandes mit 50 % .
Auch der Umstand, dass im Zuge der Kontrollen der Finanzpolizei keine Fremdleister entdeckt wurden oder von einem Auftrag gebenden Baukonzern die ltx nicht erkannt wurde kann nicht entscheidend sein. Der Hinweis des Masseverwalters er habe bei seiner Nachschau ebenfalls nur die Bekanntheit der Bf. auf den Baustellen der ltx feststellen können, steht zwar in Einklang mit der übrigen Aktenlage und ist diesem einen verständigen Masseverwalter zuzuschreiben, dass die Lohnverrechnerin der ltx und über diese der faktische Machthaber und dessen Verurteilung vom BFG aufgefunden werden konnte. Eine Beurteilung als Deckungsrechnung kommt aus diesem Grund aber dennoch nicht in Betracht, weil dann die anderen Fremdleister, für die keine solche Feststellung getroffen werden konnte, anzuerkennen wären, was widersinnig ist. Entweder sind alle Fremdleister Betrugsfirmen oder nicht. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Feststellung zur ltx auf alle Fremdleister ausstrahlt, kann die Feststellung des Masseverwalters nicht als Beweis betreffend alle Fremdleister herangezogen werden, zumal auch die für diese Schlussfolgerung (Unbekanntheit auf den Baustellen) erforderlichen Feststellungen nicht nachprüfbar sind.
Die behaupteterweise vereinbarten Werkleistungen, vgl. Endbericht vom 15.03.2012 Sozialbetrug der Universität Wien Seite 49, wonach zur Verschleierung des Betruges Werkverträge vorgeschoben würden (vgl. etwa die Eingangsrechnungen der lenx und der ltx) können in der Realität von den Fremdleistern gar nicht erbracht werden, weil etwa im Straßenbau ein Verlegeteam seitens des Straßenerrichters oder des Generalunternehmers (Baukonzern) bestand und die Bf. insbesondere in Sub mit einer Stahlfirma zusammenarbeitete und in den Bautagebüchern der region die Eisenflechter nach Stunden erfasst wurden. Nach Zuordnung der diesbezüglichen Einnahmen ergab sich ein Stundensatz von 26 Euro. Zur Rückrechnung der Stunden aus dem abgerechneten Gewicht siehe oben. Eine weitere Aufklärung kann nicht erfolgen, weil sich die Bf. verschwiegen hat und die hierfür erforderlichen Arbeitsbestätigungen nicht vorgelegt hat. Gleiches gilt auch für das Ergebnis der Massenbefragungen der auf die fortx und die etx zugemeldeten Personen, welche ein Bauvorhaben der Bf. nicht erkannt haben. Mangels vollständiger Rücklaufquote und mangels vorliegender Arbeitsbestätigungen liegt kein Beweis vor, welche die geltend gemachten Rechnungen als Deckungsrechnungen qualifizieren könnten.
Auch die Erfassung der Arbeitsstunden der Fa. X auf den Arbeitsbestätigungen des 1. NU (einer Stahlfirma) betreffend Fa. X weisen bereits auf Regieleistungen hin. Gleichermaßen werden im Wochenbericht im Zusammenhang mit angeblichen Leistungen einer auf diesem Bericht nicht aufscheinenden Fa. etx Regiestunden aufgezeichnet. Von daher sind die behaupteten Rechnungen, welche rglm Werkleistungen abrechnen nicht nachvollziehbar, was für eine Beurteilung als Deckungsrechnung nicht ausreicht.
3.6.4 Dienstnehmerverflechtungen
Die seitens des FA dargestellten anonymisierten Verflechtungen zur operativ tätigen Firma B sind schon wegen der unterbliebenen Namensnennung nicht beweistauglich.
Zudem ist etwa die Anmeldung des spx bei Firma B, danach Fremdleister (darunter ltx) und mit März 2009 Übernahme durch die Bf. kein Beweis für Malversationen der Bf.
Betreffend der Verflechtungen wird auf die Darstellung in der Farbtabelle im Vorhalt verwiesen.
Die Zumeldung identer Personen bei den gegenständlichen Fremdleistern zeigt unzweifelhaft einen Dienstnehmerstrom auf der nur im Zusammenhang mit den in zeitlicher Abfolge in Konkurs gehenden Fremdleistungsfirmen und damit mit Abgaben- und Sozialbetrug zu sehen ist. Eine Aussage wer der Beschäftiger der zugemeldeten Personen ist, kann hieraus noch nicht gemacht werden.
Zur Übernahme dieser Personen durch die Bf. selbst siehe unten.
3.6.5 Zumelder
Die Bf. hat die Doppelmeldung von tb zur Sozialversicherung bei schux und der Bf. nicht aufgeklärt. Die Lohnzettelausstellung der ltx für dn111, welcher ausschließlich bei der Bf. zur Sozialversicherung gemeldet war, hat die Bf. nicht aufgeklärt.
Ausgehend davon, dass diese Umstände für die übrigen zugemeldeten Personen keinen Beweis betreffend tatsächlichen Beschäftiger liefern können, wird - vorerst - von einem Irrtum beider Lohnverrechnungen betreffend dn111 und einem Irrtum der schux betreffend dn33 ausgegangen, weil die bloße rechtsgrundlose Lohnzettelausstellung der ltx bzw die Doppelmeldung des dn33 auch keine Zumeldung der Bf. zur ltx beweisen kann.
Die Übernahme per 2.3.09 von Schwarzarbeitern der ltx durch die Bf. selbst mag ein gewichtiges Indiz für die Beschäftigereigenschaft der Bf. darstellen. Weil aber mangels Vorliegen von Arbeitsbestätigungen nur vermutet (geschlossen) werden kann, dass die übernommenen Personen zuvor auf den Baustellen der Bf. gearbeitet haben könnten, rechtfertigt die Personalübernahme nicht die Annahme, die Bf. sei bei den diversen Fremdleistern die Zumelderin dieser Personen. Die fehlende Mitwirkung der Partei erhöht demnach auch nicht die Wahrscheinlichkeit für eine gegenteilige Annahme. Dies gilt auch für die unterbliebene Aufklärung der Bf. an einer Gegenverrechnung mit dem IEF betreffend übernommener Gehaltsforderungen gegenüber der ltx der Dienstnehmer dn13 und dn2. Nach Mitteilung des IEF kann über diese Vorgänge wegen Ablaufes der Aufbewahrungsfrist keine Auskunft mehr erteilt werden. Die unterbliebene Mitwirkung der Partei schafft diesbezüglich keinen Beweis dafür, dass keine solche Verrechnung mit dem IEF möglich gewesen wäre.
Zwar hat die Bf. nicht nur auf die ltx zugemeldete Arbeiter am 2.3.09 übernommen; diese Arbeiter waren bereits bei der lenx, der öpx und bei der ltx zugemeldet und die lenx, die öpx und die ltx waren die Fremdleister der Bf; zudem wurden wie bereits erwähnt die zugemeldeten Arbeiter vor Konkurseröffnung auf den nächsten, künftigen Fremdleister gemeldet und haben die lenx und die ltx (und vermutermaßen auch die öpx) die gleichen Baustellen abgerechnet (Nachweise liegen für die tgasse, lgasse und die s für lenx und ltx auf). Hierzu hat die Bf. nicht Stellung genommen. Wer die Arbeiter auf den Baustellen tatäschlich waren ist nicht ersichtlich, weil die Bf. keine Arbeitsbestätigung vorgelegt hat. Ein Absolutbeweis liegt daher für die Bf. nicht vor, dass jeweils die gleichen Personen auf ihren Baustellen unterwegs waren.
Die beiden Dienstnehmeraussagen welche einen der beiden Geschäftsführer der Bf. bei allen Fremdleistern als Chef und Geldauszahler genannt haben können wiederum nicht für die übrigen Aussagen von Dienstnehmern Beweis erlangen (etwa über jene, welche al als Chef bezeichnet haben). Zwar ist es denkmöglich, dass Arbeiter einen unterschiedlichen Kenntnisgrad über die Betrügereien hatten, noch dazu wenn diese bei anderen Arbeitspartien eingesetzt waren, dennoch hätte nach der Rechtsprechung des VwGH die Aussage der beiden Dienstnehmer für die übrigen Personen keine Beweiskraft (vgl. Ra Zl 2014/13/0030 zur Beweiskraft von Auszahlungslisten betreffend Schwarzarbeiter für wenige Monate).
An der Wahrhaftigkeit der Aussagen besteht kein Zweifel. Die Annahme von der Zumeldung von Schwarzarbeitern kann sich daher nur auf die beiden Arbeiter beziehen.
Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass die angeblichen Fremdleistungsfirmen eindeutig Merkmale von Sozialbetrugsfirmen aufweisen und seitens der Bf. ein Nachweis der Geschäfts- und Leistungsbeziehung zu diesen im Sinne eines Nachweises, welche Arbeiter die abgerechneten Leistungen erbracht hätten, nicht erfolgt ist. Bloße Rechnungen und deren Bezahlung durch Banküberweisungen reichen bei begründeten Zweifeln am Leistungsaustausch nicht, zumal die Nachbildung einer echten Leistungsbeziehung gerade das Geheimnis des Betrugsmodelles ist. Logischer, notwendiger Bestandteil des Betruges sind Kick-back Zahlungen.
Damit steht fest, dass die Schätzungsberechtigung wegen der Mehrfachverrechnung angeblich empfangener Fremdleistungen und unaufgeklärter Mehrfachverbuchungen betreffend angeblicher Fremdleistungen der etx gegeben ist und das Schätzungsergebnis die Kürzung der Fremdleistungen um 50 % jedenfalls gerechtfertigt ist, weil mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bloße Zumeldungen (an dieser Stelle von wem immer) an die Betrugsfirmen vorgenommen wurden und von daher der angesetzte Aufwand angesichts gezahlter Schwarzlöhne sich als überhöht erweist.
Ausschlaggebend für die überragende Wahrscheinlichkeit betreffend das Vorliegen von Betrugsfirmen ist der Umstand, dass sämtliche Fremdleister (außer der von einem Verwandten geführten, an der gleichen Objektadresse wie die Bf. unstrittig operativ tätigen Firma B) in systemhafter, gleichartiger Weise (zeitnah zur Übernahme im Zusammenhang mit Prüfungsaufträgen) im Zeitablauf in Konkurs gingen.
Ein solches Zwischenergebnis, wonach der Bf. die Mitwirkung am Sozialbetrug nicht bewiesen werden kann, ist jedoch nicht sachgerecht.
Zum einen, weil die Bf. einer erhöhten Mitwirkungspflicht unterlag, der sie in keinster Weise von Beginn der Prüfungshandlungen an entsprochen hat (etwa durch die Weigerung den Personaleinsatz an den Baustellen offenzulegen). Die Sachverhalte weisen mit der Übernahme von Gesellschaften durch Ausländer, welche in Einzelfällen nicht einmal im Inland gemeldet sind und für die Behörden nicht greifbar sind, einen Auslandsbezug auf. Zudem liegt dem Vorbringen der Partei, sie habe mit solchen Betrugsfirmen eine Leistungsbeziehung gehabt, ein ungewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Sämtliche zugemeldete Personen durchwandern in der Reihenfolge wie die Betrugsfirmen in Konkurs gingen nahezu lückenlos diese Konstrukte und ergaben sich Anhaltspunkte für die Praxis den Arbeitern auf der Baustelle einfach neue Arbeitspapiere auszuhändigen (ohne dass dem eine Bewerbung durch den Arbeiter vorangegangen wäre oder bereits der Konkurs über die Betrugsfirma eröffnet worden wäre oder dass damit ein Baustellenwechsel verbunden gewesen wäre). Oft blieben Arbeitsgruppen jahrelang beisammen und wurden auf solche Betrugsfirmen gemeinsam zugemeldet. Die Bf. will von den Betrügereien nichts wissen, obwohl die Dienstnehmerzumeldungen auf einen Beschäftiger und nicht auf eine Vielzahl von Fremdleistern hinweisen, weil diese bei den Fremdleistern in identen Gruppen durchwandern. Vom LG für Strafsachen wurde der faktische Machthaber der lenx und der ltx wegen seiner umgehenden Barbehebung eingehender Bankeingänge verurteilt. Folglich haben sich die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer als Scheingeschäftsführer erwiesen.
Hinzukommt, dass wenn der Sachverhalt auf Sozialbetrug geradezu hinweist, die Baubranche eine Hochrisikobranche ist und sogar der Gesetzgeber vom Ausmaß der Betrügereien weiß (Stichwort 9 von 10 Baufirmen sind Verdachtsfirmen) und ein Ministerium den Betrug erforschen lässt und der diesbezügliche Bericht eine unüberschaubare Anzahl von Firmen feststellt, auf die nahezu unbegrenzt Personen zur Sozialversicherung zugemeldet werden, dann kann bei einer solchen Ausgangswahrscheinlichkeit keine Glaubhaftmachung der Leistungsbeziehung von der Partei gefordert werden, sondern muss eine erhöhte Mitwirkungspflicht am Nachweis einer solchen Beziehung Platz greifen. Sofern einer solchen Pflicht andere Rechtsgrundsätze entgegenstehen - etwa das Recht sich selbst nicht belasten zu müssen, dann müssten die Ermittlungsbefugnisse erhöht werden oder solche Verfahren von den Strafgerichten federführend abgewickelt werden. Denkt man sich ausgehend von den Forschungsergebnissen des Endberichtes eine Mitwisser oder Nutznießerstellung des 1. Sub, dann könnten überhaupt keine Arbeitsbestätigungen mehr beschafft werden, welche die Grundlage für die Beweisführung sind, weil sich bei einem Betrug im Abgabenverfahren niemand selbst zu belasten braucht. Im Gegenteil. Der VfGH 1063/2016 fordert eine Abwägung, auch wenn die Amtspartei überhaupt keine relevanten Feststellungen getroffen hat und die Bf. die vorgehaltenen Zweifel unwidersprochen lässt. Die in der Entscheidung des VfGH dargestellten Erfordernisse einer Bescheidbegründung sind hilfreich um Gedankengänge für Dritte leicht nachvollziehbar darzustellen. Sie sind aber weniger hilfreich, wenn ein Sachverhalt sich aus vielen Elementen zusammensetzt oder in einem Satz darstellen lässt, weil eben nichts abzuwägen war, weil sich die Partei nicht äußert und sich verschweigt.
Zum anderen wäre ein solches Zwischenergebnis nicht sachgerecht, weil neben den Feststellungen zu den Betrugsfirmen selbst weitere hinzutreten, insbesondere die Dienstnehmerverflechtungen, deren Zumeldung vor Konkurseröffnung zur nächsten Betrugsfirma und letztlich der Übernahme dieser Personen durch die Bf. selbst im Zusammenhang im anormal für die Bf. verlaufenden Konkursverfahren der ltx (insbesondere der Betrugsanzeige des Masseverwalters, Abrechnung von angeblichen Fremdleistungen in denen die Leistungen des Eigenpersonals enthalten waren), welche in ihrer Gesamtheit die Wahrscheinlichkeit für Scheinrechnungen und Zumeldungen durch die Bf. auf 99 % steigen lassen:
° Unbekanntheit der ltx am Markt (laut Auskunft Baukonzern und Masseverwalter)
° die rechtzeitige Zumeldung auf den nächsten künftigen "Fremdleister" vor Konkurseröffnung
° nur bei der ltx erfolgte die unbefugte Abmeldung der "Dienstnehmer" im laufenden Konkursverfahren im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung der Personen (Personalübernahme) am 2.3.09 durch die Bf.. Eine Leistungsbeziehung zur ltx trat nicht ans Licht. Keine Bezahlung von verbuchten Rechnungen der ltx an den Masseverwalter; keine Gegenverrechnung ausbezahlter Löhne an dn2 und dn13 mit dem IEF (zumal offene Gehaltsansprüche der Dienstnehmer gegenüber der ltx von der Bf. "übernommen" wurden). Wer soll die Personen von der ltx abgemeldet haben, zumal dn13 angibt von einem Kollega eingestellt worden zu sein, der bei der Fa. B gemeldet war.
°die gleichbleibenden Dienstnehmerströme bei lenx öpx und ltx, und deren Übernahme durch die Bf.
°die gleichbleibenden Baustellen (tgasse, lgasse und s) der verschiedenen Fremdleister, aber mit den erwähnten Meldungen identer Personengruppen zu den Fremdleistern;
Das bedeutet, dass idente Personengruppen auf den Baustellen der Bf. gearbeitet haben, bei verschiedenen Fremdleistern gemeinsam im Zeitablauf gemeldet waren (und rechtzeitig vor Konkurseröffnung auf den nächsten angeblichen Fremdleister zugemeldet wurden) und Hinweise darauf vorliegen, dass in gemischten Arbeitsgruppen (auf die Bf. gemeldete Personen und auf die "Fremdleister" zugemeldete Schwarzarbeiter gemeinsam) gearbeitet wurde. Beispiel Arbeitsgruppe dn2 (Vorarbeiter) bestehend aus dn9, dn13, dn7, dn111, dn10 Zulfi. Ua dn111 war bei der Bf. gemeldet, während die anderen Gruppenglieder bei den Fremdleistern gemeinsam zugemeldet waren.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100177/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100177.2014
- Stammnummer
- 126327
- Gültig
- 03.10.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF