…Erklärungen beantragte. Das Finanzamt erließ einen Ergänzungsvorhalt folgenden Inhaltes: "Ergänzungspunkte: 1) Reise- und Fahrtspesen (öS 181.521,00): Übersichtliche Aufgliederung der einzelnen Reisen: Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Reisen (Anlass der Reise, Reiseziel), Aufgliederung der jeweils geltend gemachten Aufwendungen: Tages - und Nächtigungsgelder, belegmäßiger Nachweis (Bahnkarten…
…persönlichkeitsbildenden Komponenten auch im privaten Bereich erhebliche Bedeutung zu, sodass von keiner untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung gesprochen werden kann. Eine ausdrückliche berufliche Notwendigkeit an der Bildungsmaßnahme liegt nach Aktenlage nicht vor, sodass die angeführte berufliche Umsetzung der Lehrgangsinhalte wegen der…
…darstellte, die der privaten Lebensführung zuzurechnen wäre. Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht, in der der Berufungswerber insbesondere zur Studienreise nach G ausführte: Entscheidend für die Anerkennung eines derartigen Aufwandes als Werbungskosten sei, ob die Planung und Durchführung der Reise in einer Weise erfolgte, die…
…noch dass dies tatsächlich im angegebenen Ausmaß stattgefunden hat. Bei diesem Sachverhalt ist der Aufwand für die Reise und den Aufenthalt in V. als gemischter Aufwand den Kosten der Lebensführung zuzurechnen und kann nicht zu Werbungskosten führen. Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch…
…diese Vorsorgekur. Daher kann auch nicht von gemischt veranlassten Aufwendungen ausgegangen werden. Zuletzt möchte ich noch auf einen Punkt hinweisen: Krankheitskosten sind nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl 91/13/0094 ua) als Werbungskosten (Betriebsausgaben) absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, oder…
…anderer Menschen, als auch für die eigene eingesetzt werden. Es liegt somit gemischter Aufwand vor und ist gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche bzw. gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann…
…Maßnahme zur Persönlichkeitsentwicklung, wobei das erlernte Wissen geeignet sei die berufliche Tätigkeit zu unterstützen, aber auch im privaten Lebensbereich Anwendung finden könne. Es liege ein "gemischter" Aufwand vor, der nach der zu § 20 EStG 1988 ergangen Rechtsprechung nicht abzugsfähig sei. Der Bw. stellte den Antrag…
…solcher in ihren beruflichen und außerberuflichen Bereichen zugute kommen würden. Daher könne somit von einer berufsspezifischen Fortbildung nicht die Rede sein. Vielmehr liege ein gemischter Aufwand vor, der auch im privaten Bereich von Bedeutung sei. Im Sinne er oben angeführten Gesetzesstelle seien diese Kosten nicht…
…der Person unabhängig von der Art ihrer beruflichen Tätigkeit zu Gute. Die Kurse finden sowohl für die Entwicklung anderer Menschen, als auch für die eigene Entwicklung Verwendung. Es sei (Anmerkung: gemeint wohl: ist) daher gemischter Aufwand gegeben, welcher gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig ist." …
…mit Berufungsvorentscheidung ab, da auch nach den vorgelegten Unterlagen eine spezielle berufliche Fortbildung nicht erkennbar war, vielmehr ein gemischter Aufwand vorliege. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren weiterhin aufrecht und führte hiezu aus: Das erworbene Wissen sei nicht von allgemeiner Natur, das Skriptum gebe…
…135,09 € ermittelt werden können. Ausgaben für Fotoausarbeitungen (49,50 €) seien gemäß § 20 EStG 1988 steuerlich nicht absetzbar (gemischter Aufwand); somit anerkannte Ausgaben in Höhe von 85,59 €. Werbungskosten Stadträtin: Fahrtkosten: Bei den Fahrten nach St. M über mehrere Tage in den…
…in der Hotelküche, so liege eine gemischte Verwendung (gemischter Aufwand) vor. Nur bei ausschließlicher oder fast ausschließlicher Veranlassung der Jagdpacht durch das Hotel könnte daher der Aufwand durch die Jagd zum Abzug zugelassen werden. Auf Grund dieser Feststellungen würden die Erträge und Aufwendungen, Umsätze und…
…ist, sind die Kosten für die NLP-Kurse samt Reiseaufwand als gemischter Aufwand (betrieblich/privat) gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst…
…wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lasse. Da aber auch Menschen, die die Musik nur als Hobby betrieben, Notenmaterial benötigten, sei damit das Schicksal der Berufung bereits entscheiden. Weil die Aufteilung des so genannten "gemischten Aufwandes" in einen beruflich veranlassten…
…14/0012, 2007, 388 zu den Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines vierjährigen Lehrganges für Kunst- und Gestaltungstherapie; es liegt ein gemischter Aufwand vor). Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit freilich nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98…
…14/0012, 2007, 388 zu den Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines vierjährigen Lehrganges für Kunst- und Gestaltungstherapie; es liegt ein gemischter Aufwand vor). Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit freilich nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98…
…der Hinweis des Finanzamtes auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG (1988) verfehlt. Es liege hier kein gemischt veranlasster Aufwand vor. Vielmehr handle es sich um die Reparatur außerordentlicher, von der ehemaligen Mieterin verursachte Schäden, die dafür getätigten Ausgaben seien daher ebenfalls noch durch…
…es liegt gemischter Aufwand vor. Die zwingende Notwendigkeit der Absolvierung der Seminare für die Berufsausübung des Bw. liegt offenkundig nicht vor (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0012). Aus den oben angeführten Gründen werden auch die Aufwendungen für die Seminare für Kommunikation 2006 und Körpertherapie…
…auszuschließen ist. Gemischte Aufwendungen (Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Begründet wird dies vom VwGH mit dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit: Im Interesse einer gerechten Besteuerung soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger aufgrund seines Berufs Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig…
…Da aber die Aufwendungen für die in Rede stehenden Seminare auf Grund ihres allgemeingültigen Inhaltes neben der beruflichen Bedeutung in einem wesentlichen Ausmaß auch der privaten Lebensführung zu Gute kommen können, liegt steuerlich gesehen vom Sachverhalt her ein gemischter Aufwand vor. Die gleichen Überlegungen gelten…