Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1466-L/02
Aufwendungen für ein Seminar über "Selbstwert und Kommunikation" sind keine Werbungskosten für einen Apotheker.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1466-L/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Absolvierung eines Seminares in systemischer Familientherapie mit dem Titel "Selbstwert und Kommunikation", an dem Angehörige unterschiedlichster Berufsgruppen teilnehmen, ist keine berufsspezifische Fortbildung für einen Apotheker und kann daher nicht zu Werbungskosten führen, da das Seminar vorwiegend der eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1997 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte
im Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1997 die Anerkennung von Werbungskosten wegen Absolvierung
eines Seminares in systemischer Familientherapie mit dem Titel "Selbstwert und
Kommunikation". Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen mit der
Begründung nicht, dass es sich um keine berufsspezifische Fortbildung
handle.
Dagegen wurde Berufung mit
folgender Begründung eingebracht: Es handle sich wohl um berufliche
Fortbildung in der Tätigkeit als Apotheker. Mit der Apothekertätigkeit
sei zwangsläufig Verkaufstätigkeit verbunden, womit eine
psychologische Fortbildung notwendig sei, insbesondere wenn man die Problematik
eines kranken oder multimorbiden Menschen beurteile.
In der Folge wurden Unterlagen
über den Inhalt des Seminares und eine Aufstellung der teilnehmenden
Berufsgruppen angefordert. Hierauf teilte der Berufungswerber in einem
Ergänzungsschreiben mit: Der Seminarleiter sei ministeriell anerkannter
Lehrtherapeut und habe folgende Auskunft erteilt: Die Veranstaltung werde auch
unter dem Titel "Vertiefung der betrieblichen Kommunikation" geführt. Das
Seminar sei als berufliche Fortbildung für Apotheker inhaltlich
gerechtfertigt und beruflich relevant. Folgende Berufsgruppen waren unter den
Teilnehmern: Kundenbetreuer, Ärzte, Energieberater, Personalberater,
Unternehmensberater, Buchhalter, Betreuer in Sozialinstituten, Angestellte,
Apotheker. Zur Darstellung des Inhalts und Ablauf der Veranstaltung wurde ein
Skriptum beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung ab, da auch nach den vorgelegten Unterlagen eine
spezielle berufliche Fortbildung nicht erkennbar war, vielmehr ein gemischter
Aufwand vorliege. Im Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein Begehren
weiterhin aufrecht und führte hiezu aus: Das erworbene Wissen sei nicht von
allgemeiner Natur, das Skriptum gebe nur einen kleinen Teil des Seminarinhalts
wieder. Spezielle Psychologie sei jedenfalls im Vortrag enthalten. Das Seminar
sei auch Voraussetzung für einen zweiten Teil mit dem Titel
"Systemerkennung" (vertiefte Einführung in ganzheitliches, systemisches
Denken).
Da auch nach diesen
Ausführungen ein spezieller beruflicher Bezug nicht erkennbar war, wurde
dem Berufungswerber mit Vorhalt noch Gelegenheit zur Vorlage allfälliger
sonstiger Unterlagen gegeben, die eventuell eine andere Beurteilung zulassen
könnten. Eine Vorlage weiterer Unterlagen erfolgte jedoch nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.
1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Dagegen dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 a) bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach Lehre und Rechtssprechung
kommen grundsätzlich Kosten der Berufsfortbildung in Betracht. Diese liegen
vor wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Aber auch hier gilt,
dass Werbungskosten eines Arbeitnehmers nur Aufwendungen sind, die die
Ausübung des Dienstes mit sich bringt, ohne gleichzeitig auch durch die
allgemeine Lebensführung bedingt zu sein. Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nichtberufstätigen Personen von
allgemeinem Interesse sind, sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn
derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet
werden.
Unter Berücksichtigung
dieser Gesichtspunkte war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob der
Besuch des Seminares "Selbstwert und Kommunikation" die Voraussetzung für
eine Anerkennung als Werbungskosten aufweist.
Der wesentliche Inhalt dieses
Seminares kann nun zweifellos aus dem vorgelegten Skriptum abgeleitet werden,
wenn es auch eher knapp und schlagwortartig aufgebaut ist und dadurch den
Seminargegenstand nicht umfassend wiedergeben kann. So enthält ein erster
Teil zunächst in der Einleitung folgende Gedanken und Hinweise: "Mit diesem
Seminar verbinde ich den tiefen Wunsch, Kontakt zu finden zu unseren
Lebenserfahrungen und Weisheiten. Es geht besonders um die Wahrheit des Herzens,
um gelebte Beziehungen und die Wertschätzung der eigenen Person und der des
anderen". Es folgen verschiedene Aussagen zum Selbstwert (psychologische
Darstellungen, Hinweise, wie ein niedriger Selbstwert geändert werden
kann), in einem zweiten Teil eine Darstellung verschiedener
Kommunikationsmuster, das Skriptum schließt ab mit einem "Bekenntnis zur
Selbstachtung".
Aus dieser Unterlage muss
jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass das Seminar im Wesentlichen der
eigenen Persönlichkeitsentwicklung dient und die Fähigkeiten, die mit
dem Besuch erworben werden, dem Menschen in allen Lebensbereichen, beruflich und
privat, zugute kommen. Dies zeigt sich auch im Teilnehmerkreis, der sich aus
Angehörigen verschiedenster Berufe zusammensetzt, die teilweise keine
Gemeinsamkeiten aufweisen (z.B. Heilberufe - Buchhalter). Eine berufsspezifische
Fortbildung liegt bei dieser Sachlage jedenfalls nicht vor, allenfalls kann von
einem gemischten Aufwand gesprochen werden, der jedoch im Sinn der oben
angeführten Gesetzesstelle zur Gänze nicht abzugsfähig ist.
Der Berufung war daher der
Erfolg zu versagen.
Linz,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1466-L/02
- Stammnummer
- 6814
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF