Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1254-W/07
Vorsorgekuren eines Flugverkehrsleiters sind keine Werbungskosten, auch wenn sie vom Dienstgeber organsiert und gefördert werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1254-W/07vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw,vom 5. Februar 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
vom 5. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der
Einkommensteuererklärung 2005 beantragte der Berufungswerber (Bw) ua
sonstige Werbungskosten iHv € 1.690,80,--.
In einem
Vorhalt vom 9.11.2006 ersuchte das Finanzamt (FA) den Bw um folgende
Ergänzungen.
"
- Kurzbeschreibung Ihrer beruflichen Tätigkeit
(Aufgabenbereich)
- Sonstige
Werbungskosten Aufgliederung (Art/Empfänger/beruflicher Anteil) sowie
Nachweis (Glaubhaftmachung) des beruflichen Anteils bei Aufwendungen, die
typischerweise privat bzw beruflich und privat veranlasst sein können."
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 5.12.2006 führte der Bw aus:
"...
Ich bin von Beruf Flugverkehrsleiter (Fluglotse) und arbeite im
XY.
Beiliegend
finden sie den entsprechenden Beleg für die geltend gemachten
Werbungskosten.
Die genannten
Kosten beziehen sich auf eine vom Arbeitgeber organisierte Vorsorgekur. Da ich
durch meinen Arbeitgeber zur Durchführung eines jährlichen
Gesundheitstests gezwungen bin, bei dessen Nicht-Bestehen die Anstellung (als
Flugverkehrsleiter) nicht verlängert wird, ist die
Vorsorgekur:
Objektiv im
Zusammenhang mit der beruflichen
Tätigkeit
Subjektiv zur
Erwerbung, Sicherung bzw Erhaltung der
Einnahmen
Nicht im Zusammenhang
mit der privaten Lebensführung zu sehen ..."
Der Bw legte
einen Monatslohnzettel Mai 2005 vor, in dem ein
"Sachbezug Kurkosten" iHv
€ 1.690,80,-- ausgewiesen war.
Im
Einkommensteuerbescheid 2005 vom 5.1.2007 wurden die beantragten Werbungskosten
(Kurkosten) nicht anerkannt und in der Begründung
ausgeführt: Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG sind jene Aufwendungen zur Gänze nicht
abzugsfähig, die typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen
sind und bei denen sich der Teil der Aufwendungen, der auf die berufliche
Sphäre entfällt, nicht einwandfrei von dem Teil, der auch der privaten
Lebensführung dient, trennen lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 17.9.1997 (Zl 94/13/0001) festgehalten, dass Aufwendungen zur
Aufrechterhaltung der Körperfunktionen den nichtabzugsfähigen Ausgaben
der Lebensführung zuzurechnen sind. Diesen Aufwendungen sind daher auch
Ausgaben für eine (Vorsorge) Kur zuzurechnen. Die Aufrechterhaltung der
Körperfunktionen kommt nicht trennbar sowohl dem beruflichen, als auch dem
privaten Leben zu Gute (unabhängig davon, ob sie aus freien Stücken
erfolgt). Eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt somit selbst dann
nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Vorsorgekur verlangt und
organisiert."
In der Berufung
vom 6.2.2007 wird vorgebracht.
"...Nach
der Bescheidbegründung wird vorerst rechtlich zutreffend ausgeführt,
gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG seien jene Aufwendungen zur
Gänze nicht abzugsfähig, die typischerweise der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind und bei denen sich der Teil der Aufwendungen,
der auf die berufliche Sphäre entfällt, nicht einwandfrei von dem
Teil, der auch der privaten Lebensführung dient, trennen lässt
("Aufteilungsverbot"). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH Zl 2001/15/0038 ua) können Aufwendungen, die nach der allgemeinen
Lebenserfahrung in gleicher Weise privat wie auch beruflich bzw betrieblich
verwendet werden, einkünftemindernd dann in Ansatz gebracht werden, wenn
der Steuerpflichtige den Nachweis der (nahezu) ausschließlichen
beruflichen bzw betrieblichen Verwendung erbringt. Davon ist hier bei meiner
Vorsorgekur auszugehen, deren Kosten vom Dienstgeber getragen wurden und vom FA
rechtsirrig als zu versteuernder Gehaltsbestandteil beurteilt
wurden:
Ich bin seit vielen
Jahren bei der A. als
Flugverkehrsleiter - Fluglotse beschäftigt, eine Tätigkeit, die wegen
der sehr großen Verantwortung (Sicherheit des Flugverkehrs)
äußerste Konzentration etc erfordert und viel Stress mit sich bringt
(Schichtarbeit). Alle zwei Jahre muss ich deshalb als Flugverkehrsleiter einen
sehr umfangreichen medical check bei einem fliegerärztlichen
Sachverständigen absolvieren; nur bei Bestehen dieses medical check darf
ich meinen Beruf als Flugverkehrsleiter für weitere zwei Jahre
ausüben. Ausschließlich zur Erhaltung meiner Arbeitskraft und damit
ich weiterhin als Flugverkehrsleiter tätig sein kann - an solchen besteht
in Europa ein großer Mangel, ist doch eine mehrjährige Ausbildung
erforderlich - woran der Dienstgeber sehr interessiert ist, muss er doch seinen
knappen Stand
an Flugverkehrsleitern
halten, und damit ich meinen medical check bestehe, werden von ihm die Kosten
meiner Vorsorgekur bezahlt und nicht, um meiner Person Freundlichkeiten zu
erweisen. Vor Antritt einer solchen Vorsorgekur erfolgt durch unseren
Betriebsarzt auch eine entsprechende Untersuchung. Diese Vorsorgekur
unterscheidet sich damit fundamental von einer normalen
Kur.
Bei der Abgrenzung
beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung besteht
nach der Rechtsprechung des VwGH eine typisierende Betrachtungsweise.
Vorsorgekuren in meinem Lebensalter sind durchaus untypisch und schon deshalb
nicht meiner privaten Lebensführung zuzuordnen. Wenn ich nicht als
Flugverkehrsleiter beschäftigt wäre, hätte ich nicht den
geringsten Anlass, eine derartige Vorsorgekur zu absolvieren. Es besteht somit
für mich keinerlei private Veranlassung für diese Vorsorgekur. Daher
kann auch nicht von gemischt veranlassten Aufwendungen ausgegangen
werden.
Zuletzt möchte ich
noch auf einen Punkt hinweisen: Krankheitskosten sind nach der Rechtsprechung
des VwGH (Zl 91/13/0094 ua) als Werbungskosten (Betriebsausgaben) absetzbar,
wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, oder der Zusammenhang
zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Eine typische
Berufskrankheit für einen Flugverkehrsleiter ist, dass er den Stress nicht
mehr erträgt und den medical check nicht mehr besteht und damit seinen
Beruf nicht mehr ausüben kann. Die Kosten der Vorsorge, damit eine
bestimmte Krankheit nicht eintritt und der (Lohn) Steuerpflichtige seinen Beruf
weiter ausüben kann, können aber nicht anders beurteilt werden als
Kosten einer bereits aufgetretenen Krankheit. Es handelt sich somit um
ausschließliche, jedenfalls durch meine konkrete berufliche Tätigkeit
nachgewiesene Aufwendungen im Vergleich zu sonst üblichen
Kuren.
Ich beantrage daher, den
angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass die Gehaltszahlungen meines
Dienstgebers für meine Vorsorgekur als nícht steuerpflichtig
anerkannt werden und sich demgemäß mein Steuerguthaben entsprechend
erhöht."
In einem
weiteren Vorhalt vom 27.2.2007 ersuchte das FA
um: "1) Belegmäßiger
Nachweis der Vorsorgekur
(Rechnung)
2) Beleg, aus dem der
konkrete Inhalt der Vorsorgekur ersichtlich
ist
3) Bestätigung des
Arbeitgebers, ob die Kur angeordnet wurde, ob hiefür eine medizinische
Notwendigkeit festgestellt wurde (Betriebsarzt?) und ob Kostenersätze
geleistet werden."
Mit
Vorhaltsbeantwortung vom 19.4.2007 wurde iw vorgebracht:
"...
lege ich fristgerecht folgende Urkunden
vor:
-
Betriebsvereinbarung
- Rechnung
des Kur- & Rehabzentrums K. vom 25.
April 2005
- ärztlichen
Entlassungsbericht des Kur- & Rehabzentrums
K. vom 29. April 2005, aus dem der
konkrete Inhalt der Vorsorgekur ersichtlich
ist
- Schreiben unserer
Betriebsärztin Dr. I. vom 17.
April 2007.
Mein
Dienstgeber A. GmbH leistet bei
Vorsorgekuren einen Kostenersatz von 16,11 EUR
täglich.
Ergänzend
möchte ich nochmals festhalten, dass es sich um eine Vorsorgekur für
eine bestimmte Berufsgruppe handelt, die verhindern soll, dass die für
Flugverkehrsleiter typische Berufskrankheit - nicht mehr Ertragen des Stresses
und Nichtbestehen des unumgänglichen medical check - nicht ausbricht und er
damit seinen Beruf weiter ausüben
kann.
Auch in der Bundesrepublik
Deutschland sind, wie ich erfahren habe, derartige Vorsorgekuren für
"Fluglotsen" üblich...."
Vorgelegt wurde
die "Betriebsvereinbarung betreffend
Vorsorgekuren für Flugverkehrsleiter", wonach - diese
zwischen dem 30. bis zum 54. Lebensjahr bei Zutreffen weiterer Voraussetzungen
in Anspruch genommen werden können, - diese maximal alle drei Jahre
stattfinden und jeweils drei Wochen dauern - die A. GmbH die Kosten
für die ärztlich abgesprochenen Therapien, ärztliche Betreuung,
Unterkunft und Vollpension iRd mit der Kuranstalt vereinbarten Angebots
übernimmt - darüber hinaus gehende Kosten (zB Fahrtkosten,
Getränke sowie weitere, nicht abgesprochene Therapien) zu Lasten des
Berechtigten gehen - der Anspruch auf eine Vorsorgekur verfällt,
wenn diese nicht innerhalb von drei bzw zwei Jahren konsumiert wird -
diese Vereinbarung mit 1.1.1999 in Kraft tritt
Vorgelegt
wurden weiters die Rechnung des Kur- und Rehabzentrums K. an die A. ,
der ärztliche Entlassungsbericht des Kur- und Rehabzentrums K. und ein
Schreiben der Arbeitsmedizinerin der A. an das FA, wonach, wie international
üblich, für die Flugverkehrsleiter alle 3 Jahre eine Vorsorgekur im
Ausmaß von drei Wochen vorgesehen sei, welche dem Erhalt der Gesundheit
und der vollen Leistungsfähigkeit diene und stressbedingte Erkrankungen
hintanhalten soll.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender
Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist als
Flugverkehrsleiter (Fluglotse) bei der A. GmbH nichtselbständig
beschäftigt und arbeitet im XY . Gemäß
Betriebsvereinbarung haben die Flugverkehrsleiter einen Anspruch darauf, unter
bestimmten Voraussetzungen (Alter, abgeschlossene Ausbildung etc) alle zwei bzw
drei Jahre eine Vorsorgekur im Ausmaß von zwei bzw drei Wochen zu
absolvieren. Diese dient dem Erhalt der Gesundheit und der vollen
Leistungsfähigkeit und soll stressbedingten Erkrankungen
vorbeugen. Die Kosten der Kuraufenthalte außer Fahrtkosten,
Getränke sowie nicht abgesprochene Therapien übernimmt der
Dienstgeber.
Alle zwei Jahre
muss der Bw als Flugverkehrsleiter einen medical check bei einem
fliegerärztlichen Sachverständigen absolvieren; nur bei Bestehen
dieses medical check darf der Bw den Beruf als Flugverkehrsleiter weiter
ausüben.
Der Bw
absolvierte im Streitjahr eine Kur im Ausmaß von drei Wochen im Kur- und
Rehabzentrum K.. Dabei wurden verschiedene Massagen, Schlammpackungen und andere
Anwendungen durchgeführt. Die Kosten der Kur trug der Dienstgeber
und diesem wurden sie auch in Rechnung gestellt.
Der
Kuraufenthalt war zum Teil privat und zum Teil betrieblich veranlasst, wobei
eine Trennung der Aufwendungen in private und betriebliche nicht möglich
ist.
Der Dienstgeber
verrechnete die Kosten iHv € 1.690,80,-- als steuerpflichtigen
Sachbezug.
Der Sachverhalt
beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Die
persönlichen Verhältnisse des Bw sind unbestritten. Die
Betriebsvereinbarung wurde vorgelegt. Der Zweck der Kur aus Sicht des
Dienstgebers wurde von der Arbeitsmedizinerin glaubwürdig dargestellt. Der
ärztliche Entlassungsbericht wurde vorgelegt, ebenso wie die Rechnung der
Kuranstalt und der Monatslohnzettel 5/2005, aus dem die Verrechnung als
Sachbezug ersichtlich ist.
Dass der
Kuraufenthalt zum Teil betrieblich veranlasst ist, ergibt sich aus der
Kostenübernahme durch den Dienstgeber und dem Interesse des Dienstgebers an
der Erhaltung der Gesundheit seiner Dienstnehmer, damit sie den Beruf, in dem
zweifelsfrei hohe Anforderungen gestellt werden, weiter zuverlässig
ausüben.
Dass der
Kuraufenthalt zum Teil privat veranlasst ist, ergibt sich aus dem Interesse des
Bw, möglichst lange gesund zu bleiben und allfälligen Erkrankungen
vorzubeugen, um das Leben bestmöglich genießen zu können. Es
handelt sich um ein für jedermann geradezu typisches privates Interesse.
Auf die enorm hohe Anzahl der Kuraufenthalte von Arbeitnehmern zur
(selbstverständlich auch privaten) Gesundheitsvorsorge wird hingewiesen.
Diese Kuraufenthalte müssen regelmäßig vom Dienstgeber bewilligt
werden, sind aber deshalb noch nicht ausschließlich betrieblich
veranlasst. Auch der regelmäßig vorgeschriebene "medical
check" macht die Kur des Bw noch nicht ausschließlich betrieblich
veranlasst. Es handelt sich bei der Kur nicht etwa um ein gezieltes Training, um
den "medical check" zu bestehen, sondern um allgemeine Maßnahmen zur
Erhaltung der Gesundheit wie Massagen, Schlammpackungen etc., die
naturgemäß auch dem Wohlbefinden im Privatleben dienen und daher von
privatem Interesse sind. Dass sich die Aufwendungen nicht sinnvoll in
einen privaten und einen beruflichen Teil trennen lassen, ist evident, dienen
doch die Aufwendungen zur Gesundheitsvorsorge zur Gänze und untrennbar
sowohl privaten als auch beruflichen Zwecken. Die Kostenübernahme
durch den Dienstgeber demonstriert zwar das Interesse des Dienstgebers an der
Kur des Dienstnehmers, bedeutet aber keineswegs, dass das jedermann immanente
Interesse an privater Gesundheitsvorsorge ausgeschaltet wird. Nimmt der
Dienstnehmer das Angebot des Dienstgebers zur Kur, die der allgemeinen
Gesundheitsvorsorge dient, an, fördert er damit (auch) sein ureigenes
privates Interesse an der Aufrechterhaltung der Gesundheit.
Rechtlich ist
auszuführen wie folgt.
§ 16 Abs 1
erster Satz EStG 1988 lautet:
"Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen."
§ 20 Abs 1
EStG 1988 lautet auszugsweise:
"Bei
den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
2.
a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
b)
Betrieblich oder beruflich veranlaßte Aufwendungen oder Ausgaben, die auch
die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit,
als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt
für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen,
Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften
Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten."
§ 15 Abs 1
erster Satz EStG lautet:
"Einnahmen
liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen
der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7
zufließen."
§ 25 Abs 1
a) erster Satz EStG lautet:
"Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:
1. a) Bezüge und Vorteile
aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis."
Der Bw
beantragt, den Betrag iHv € 1.690,80,-- als Werbungskosten zu
berücksichtigen, was die Steuerfreiheit der Zahlungen des Dienstgebers
für die Kur bewirken würde.
Davon
ausgehend, dass Krankheitskosten grundsätzlich Kosten der
Lebensführung sind (s Erk d VwGH v 21.12.1999, 96/14/0123) und demnach
Aufwendungen iZm Krankheiten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen,
wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (zB Staublunge eines
Bergarbeiters) oder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit
(zB nach einem Arbeitsunfall im Betrieb) besteht, ist zu folgern, dass auch
Kurkosten in der Regel Kosten der Lebensführung sind. Nur Aufwendungen
für eine Kur, die der Heilung oder Linderung einer typischen
Berufskrankheit (zB Vergiftungserscheinungen eines Chemikers, Sportunfall eines
Berufsfußballers) oder der Vorbeugung einer drohenden typischen
Berufskrankheit dienen, sind als Werbungskosten abziehbar. Nach der
deutschen Judikatur (s BFH 17.7.1992, VI R 96/88), die im ggstdl Fall aG der
vergleichbaren Rechtslage vom UFS herangezogen wird, sind Kurkosten eines
Bundeswehrpiloten, die der Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustandes
dienen, auch bei einem beruflichen "Fitnesserfordernis" keine
Werbungskosten. Die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes dienende Kur
eines Bundeswehrpiloten, der ebenfalls einen regelmäßigen "medical
check" absolvieren muss, ist mit vorliegendem vergleichbar. Das Erkenntnis ist
auf den Bw anwendbar. Auch im vorliegenden Fall dient die Kur dem Erhalt der
Gesundheit. Die Vorbeugung von stressbedingten Erkrankungen ist ein allgemeines,
vielen Berufen immanentes Ziel derartiger Kuren. Stressbedingte Erkrankungen
umfassen ein derart weites Spektrum an Krankheitsbildern, dass nicht von der
Vorbeugung einer drohenden typischen Berufskrankheit gesprochen werden kann.
Auch die durchgeführten Massagen etc. steigern in nahezu allen Berufen das
Wohlbefinden.
Es handelt sich
daher insgesamt um nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Denn nach Lehre
und Judikatur sind jene Aufwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig, die
typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen sind und bei denen
sich der Teil der Aufwendungen, der auf die berufliche Sphäre
entfällt, nicht einwandfrei von dem Teil, der auch der privaten
Lebensführung dient, trennen lässt (Aufteilungsverbot bei gemischten
Aufwendungen).
Im ggstdl Fall
handelt es sich um derartige Aufwendungen. Daran ändert auch nichts, dass
der Arbeitgeber die Kuren anbietet und fördert.
Es handelt sich
iSd § 15 EStG 1988 um Einnahmen, da dem Bw geldwerte Vorteile
(Sachbezüge) iZmd Dienstverhältnis zugeflossen sind und demnach iSd
§ 25 EStG 1988 um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis und somit
mangels Steuerbefreiungstatbestand um zu versteuernde Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die der Dienstgeber zu Recht dem Lohnsteuerabzug
unterzogen hat.
Im übrigen
wird auch auf die Ausführungen des FA in der Begründung des
Erstbescheids verwiesen.
Die Berufung
musste abgewiesen werden.
Wien, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1254-W/07
- Stammnummer
- 29274
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF